Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Von Rechts wegen Tatbestand Die Berliner Niederlassung der klagenden Bank stand in Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann Karl-Heinz Wflm* Dieser betrieb, vorzugsweise in Berlin, Geschäfte vielfacher Art, u.a. Kraftfahrzeughandel, Finanzierungen, Grundstücksgeschäfte und Versicherungsgeschäfte. Die Versicherung verklagte ihn im Jahre 1961 wegen der Nichtabführung von Prämien und erwirkte einen dinglichen Arrest gegen ihn, auf Grund dessen sie sich Sicherheiten verschaffte. nicht Jedoch von der Schwiegermutter des WflBB als Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben worden ist, in dem es heißt: Die (KG) und Herr WfBBV erklären sich damit einverstanden, daß sämtliche Sicherheiten und die Rechte aus dem Arrest (der A(HH-LflHHBP) auf die (Beklagte) nach Zahlung übergehen und ihr abgetreten werden. und die Überschüsse deshalb zur Sicherung an die Klägerin abgetreten hat, wird hiermit vereinbart, daß die (Beklagte) der (Klägerin) die Übernahme der Sicherheiten von der (Versicherung) bestätigt und die Überweisung des über-Schusses aus dieser Abwicklung in Aussicht stellt ...n Die Beklagte erzielte aus dem Weiterverkauf des Grundstücks Ge(H®straße am 7. Die Klägerin verlangt diese Beträge von zusammen 91 000 DM von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Anfechtungsgesetzes, hilfsweise aus der angeblich von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, den Überschuß aus der Verwertung der von ihr übernommenen Sicherheiten an die Klägerin auszuzahlen. 1. Das Berufungsgericht bejaht die formalen Vor aussetzungen des § 2 Anfechtungsgesetzes, die in den Vorinstanzen zu dem Teil umstritten waren. Für die Revisionsinstanz genügt es, auf die Feststellungen des Berufungsgerichts - und die dagegen sich richtenden Revisionsrügen - einzugehen, soweit sie für die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG von Bedeutung sind. W. habe nach einem vorbedachten und seiner Schwiegermutter, der damaligen Geschäftsführerin und Jetzigen Liquidatorin der Beklagten, bekannten Plan die Beklagte bei der Tilgung der Forderung der A^^Lmp eingeschaltet, um so Gelegenheit zu haben, auf unverfängliche Weise die der Afm^-IfBB gestellten Sicherheiten und weiteres noch freies Vermögen auf die Beklagte zu übertragen. Die Beklagte habe auf diese Weise als Auffanggesellschaft für W. gegenüber der AflHB~LflHm| mitübemommen hatte, nicht geeignet gewesen, weil die Klägerin den Auseinandersetzungsanspruch des W. Die Beklagte habe eigenes Vermögen nicht gehabt und auch keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb entfaltet, weil schon kurz nach ihrer Gründung die Verfehlungen des W. verschafft, und die diese nach ihrer Befriedigung auf die Beklagte übertragen habe (vgl. habe sich die Beklagte zunächst durch einen Kredit der H^^Bank in Zürich verschafft. bei der Bank ein entsprechendes Guthabenkonto in Schweizer Franken angelegt worden sei, das zur Sicherung des DM-Kredits gedient habe. Diesen Kredit habe die Beklagte später mit den ihr in der Zwischenzeit zugeflossenen Mitteln aus dem Vermögen des W. Insgesamt habe die Beklagte aus dem Vermögen des W. aa) Einen breiten Raum hat in den Vorinstanzen die Klärung des 100 000 DM Kredites der f4H^0-Bank eingenommen, mit dem die Vergleichsforderung der in dieser Höhe getilgt worden ist. Die Beklagte hatte zunächst behauptet, die Hofmann-Bank habe den Kredit gegen Wechsel der Beklagten und gegen Abtretung der Grundschuld NÜHHHHHi (die aus dem Vermögen des W. Nachdem sich auf Grund langwieriger Beweisaufnahme herausgestellt hatte, daß die Bank den Kredit erst ausgezahlt hatte, nachdem bei ihr ein Guthaben-Konto in Schweizer Franken in entsprechender Höhe von einem Unbekannten angelegt war, und die Beklagte sich über die Person des Unbekannten ausschwieg, stellte das Landgericht fest, dieser Unbekannte sei W. und Geschäftsführerin der Beklagten habe das Franken-Konto mit Mitteln ihres (verstorbenen) Ehemannes angelegt; dafür trat sie Jedoch einen Beweis nicht an. habe nach einem der Beklagten (d.h. seiner Schwiegermutter als Geschäftsführerin) bekannten "Gesamtplan" gehandelt, als er die Beklagte zwecks Verschiebung seines restlichen Vermögens in die Abwicklung des mit der geschlossenen In der ersten Instanz hatte die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, daß sie die Forderung der Aachen-Leipziger auf Grund der Vereinbarung mit W. Die Revision rügt Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO, weil das Berufungsgericht nicht die dafür benannten Zeugen (zwei Rechtsanwälte) gemäß § 272 b ZPO geladen und vernommen habe. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das neue Vorbringen der Beklagten nur hilfsweise zurückgewiesen hat. In seiner Hauptbegründung führt es aus, es komme nicht darauf an, daß die Beklagte ihre Maßnahmen gerade auf Grund der Vereinbarung vom 20. Juni 1962 vorgenommen habe; daß sie aber im übrigen ihre Rolle bei der Abwicklung des Vergleichs im Einvernehmen mit W. Die Revision übersieht dabei, daß die Beklagte - im Zuge der Abwicklung des von W. Aus dem Klageantrag ergibt sich eindeutig (§9 AnfG), daß die Klägerin Rückgewähr (§7 AnfG) dieser Vermögensverschiebung straße und V Auch im übrigen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bedenkenfrei bejaht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIT ZR 39/69 URTEIL Verkündet am 1h. Juli 1971 Scheibl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der G0HV Gesellschaft für Finanzierung und Verwaltung von Wohn- und Industriebauten mit beschränkter Hafttm^in Liquidation, vertreten durch Frau AnnaBÄHi als Liquidatorin in BeflÜlMt BpflHällee 0» bei Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Frhr.von gegen die Rheinische Bank Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bankdirektoren Albrecht MflIB und Dr* Werner in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr fj Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Berliner Niederlassung der klagenden Bank stand in Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann Karl-Heinz Wflm* Dieser betrieb, vorzugsweise in Berlin, Geschäfte vielfacher Art, u.a. Kraftfahrzeughandel, Finanzierungen, Grundstücksgeschäfte und Versicherungsgeschäfte. Er bediente sich dazu mehrerer Firmen, an denen zu dem Teil seine nahen Angehörigen (Schwiegermutter, Ehefrau und Schwägerin) beteiligt waren. Zu diesen Firmen gehörten die Auto- credithandel KG (im folgenden:KG) und die am 12. September 1961 von und seiner Ehe- frau gegründete beklagte GmbH. Durch Beteiligung an unlauteren Spekulationsgeschäften fügte WflHB der Klägerin im Zusammenwirken mit Angestellten ihrer B^BHB Niederlassung erhebliche Schäden zu. Er wurde deswegen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Verfehlungen wurden Ende Oktober 1961 aufgedeckt. In vollstreckbarer Urkunde vom 28. Oktober 1961 erkannte er an, der Klägerin 3 Mill. DM zu schulden. Die Klägerin hat ferner gegen ihn vollstreckbare Wechselurteile über 400 000 und 200 000 DM. Die Klägerin beziffert ihre Restforderung gegen WBHB auf noch annähernd 12 Mill. DM. Zu den Gläubigem des wflHB gehörte auch die ABBV~LBHHHi Versieherungs-AG, deren Generalagent WBBHB seit dem 1. Januar 1961 war. Die Versicherung verklagte ihn im Jahre 1961 wegen der Nichtabführung von Prämien und erwirkte einen dinglichen Arrest gegen ihn, auf Grund dessen sie sich Sicherheiten verschaffte. Am 9. März 1962 verglichen sich die Versicherung und 4B| unter Einbeziehung der KG dahin, daß W^B und die KG sich zur Zahlung von rd. 153 000 DM verpflichteten und WflBHI diese Schuld durch Grundschulden sicherte. Zu diesen Grundschulden gehörten u.a. eine Grundschuld von 50 000 DM auf dem Grundstück BfljjjjH, VflHHHfctraße 44/46, das am 20. Mai 1961 für 25 000 DM ge- kauft hatte, und zwei Grundschulden von Je 50 000 DM auf dem Grundstück Ge^^straße 4, das WflHHI am 14./19. Juli 1961 für rd. 43 000 DM gekauft hatte. Nach Nr. 14 des Vergleichs sollten die Sicherheiten nach Tilgung der Schuld nicht an WfHHH, sondern an die KG zurückübertragen werden. In die Abwicklung^ dieses Vergleichs wurde in der folgenden Zeit die Beklagte eingeschaltet. Am 20. Juni 1962 schlossen 12X1(1 die Be- klagte einen schriftlichen Vertrag, der allerdings nur von für sich persönlich und für die KG, nicht Jedoch von der Schwiegermutter des WflBB als Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben worden ist, in dem es heißt: ”... 3. Da die (KG) den (im Vergleich vom 9.3.1962) übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, verpflichtet sich die (Beklagte^, den Schuldbetrag an die ABBV'MB^BBB Versicherungs-AG zu zahlen und die (KG) und Herrn wBBHI privat von allen Forderungen der Versicherung freizustellen. 4. Die (KG) und Herr WfBBV erklären sich damit einverstanden, daß sämtliche Sicherheiten und die Rechte aus dem Arrest (der A(HH-LflHHBP) auf die (Beklagte) nach Zahlung übergehen und ihr abgetreten werden. Grundstücke sind (der Beklagten) aufzulassen, Forderungen abzutreten ... 10. Da Herr lnBHBI ein noch ungeklärtes Schuldverhältnis zu (Klägerin) hat, und die Überschüsse deshalb zur Sicherung an die Klägerin abgetreten hat, wird hiermit vereinbart, daß die (Beklagte) der (Klägerin) die Übernahme der Sicherheiten von der (Versicherung) bestätigt und die Überweisung des über-Schusses aus dieser Abwicklung in Aussicht stellt ...n Am 5./9. Juli 1962 schloß die A mit der Beklagten ”unter Zustimmung und Mitwirkung” des W. und der KG folgenden Vertrag: ” § 1 Oie AflHB~4HH|Hi hai gegenüber (W.) sowie der (KG) ... auf Grund des am 9. März 1962 geschlossenen Vergleichs ... eine Forderung, die sich ... per 15.6.1962 auf 139 529,50 DM ... beläuft ... § 2 Diese Forderung nebst allen ... Sicherungen tritt die hiermit an die • • • (Beklagte) ab. § 3 Dasvon der (Beklagten) an die nAtH^-LflB-HIHn • • • zu zahlende Abtretungsentgelt beträgt DM 103 529,50 ...”, (wobei der Mehrbetrag der in § 1 genannten Forderung mit Versicherungsansprüchen des W. aus Kaskoversicherungen verrechnet wurde). Die Beklagte zahlte mit Hilfe eines von der H0|^B~Bank in gewährten Kredites von 100 000 DM die aus. Diese übertrug der Beklagten die von W. gestellten Sicherheiten. Durch Kaufverträge vom 17. August 1962 verkaufte W. die Grundstücke Ge^U^traße und V|HHH^traße an die Beklagte, und zwar GeJUstraße für 45 OOO und Vfl|Hi|Bs'traße 25 000 DM. Der Kaufpreis wurde in beiden Fällen mit der Gegenforderung der Beklagten aus der Tilgung der Schuld des W. gegenüber der Versicherung verrechnet. Die Beklagte erzielte aus dem Weiterverkauf des Grundstücks Ge(H®straße am 7. November 1962 45 000 DM und aus dem Weiterverkauf des Grundstücks vfmpstraße während des Rechtsstreits - nach Parzellierung - zusammen 46 000 DM. Die Klägerin verlangt diese Beträge von zusammen 91 000 DM von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Anfechtungsgesetzes, hilfsweise aus der angeblich von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, den Überschuß aus der Verwertung der von ihr übernommenen Sicherheiten an die Klägerin auszuzahlen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht bejaht die formalen Vor aussetzungen des § 2 Anfechtungsgesetzes, die in den Vorinstanzen zu dem Teil umstritten waren. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Es ist deshalb von der Zulässigkeit der Anfechtung auszugehen. 2. Das Berufungsgericht stellt mit eingehender Begründung die Voraussetzungen einer Anfechtung sowohl nach § 3 Nr. 1, wie nach Nr. 2, wie nach Nr. 3 AnfG fest. Für die Revisionsinstanz genügt es, auf die Feststellungen des Berufungsgerichts - und die dagegen sich richtenden Revisionsrügen - einzugehen, soweit sie für die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG von Bedeutung sind. a) Das Berufungsgericht stellt fest: W. habe nach einem vorbedachten und seiner Schwiegermutter, der damaligen Geschäftsführerin und Jetzigen Liquidatorin der Beklagten, bekannten Plan die Beklagte bei der Tilgung der Forderung der A^^Lmp eingeschaltet, um so Gelegenheit zu haben, auf unverfängliche Weise die der Afm^-IfBB gestellten Sicherheiten und weiteres noch freies Vermögen auf die Beklagte zu übertragen. Die Beklagte habe auf diese Weise als Auffanggesellschaft für W. dienen sollen und auch gedient, um dessen restliches Vermögen vor seinen Gläubigern, insbesondere auch der Klägerin, zu retten. Hierfür sei die KG, die ursprünglich im Vergleich vom 9. März 1962 die Schuld des W. gegenüber der AflHB~LflHm| mitübemommen hatte, nicht geeignet gewesen, weil die Klägerin den Auseinandersetzungsanspruch des W. hinsichtlich dieser Gesellschaft gepfändet hatte. Deshalb sei an ihre Stelle die Beklagte getreten, aus der inzwischen (Ende Februar 1962) W. durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf seine Schwiegermutter ausgeschieden*war, und die im Mai 1962 unter Erhöhung des Stammkapitals die Schwägerin des W., Ingrid ScHHH, und deren damaligen Verlobten, den ägyptischen Studenten Vadid Dfli als Gesellschafter aufnahm. Die Beklagte habe eigenes Vermögen nicht gehabt und auch keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb entfaltet, weil schon kurz nach ihrer Gründung die Verfehlungen des W. aufgedeckt worden seien. Alles, was sie später an Vermögen erworben habe, stamme aus dem Vermögen des W.. Dazu gehörten in erster Linie die Sicherheiten, die die ApHB-lJHHiB sich von V. verschafft, und die diese nach ihrer Befriedigung auf die Beklagte übertragen habe (vgl. die "Abtretungserklärung” der vom 4. Juli 1962; GA Bd. III 145), aber auch beträchtliche weitere Werte, einschließlich der von den neuen Gesellschaftern eingebrachten Stammeinlagen. Auch die zur Befriedigung der von der Beklagten aufge- brachten rd. 103 OOO DM stammten voll aus dem Vermögen des W.. Den Hauptteil davon, 100 000 DM, habe sich die Beklagte zunächst durch einen Kredit der H^^Bank in Zürich verschafft. Diesen Kredit habe die Bank erst ausgezahlt, nachdem mit Mitteln des W. bei der Bank ein entsprechendes Guthabenkonto in Schweizer Franken angelegt worden sei, das zur Sicherung des DM-Kredits gedient habe. Diesen Kredit habe die Beklagte später mit den ihr in der Zwischenzeit zugeflossenen Mitteln aus dem Vermögen des W. abgedeckt. Insgesamt habe die Beklagte aus dem Vermögen des W. Werte von insgesamt 353 000 DM erlangt, während sie für die Abwicklung des von W. mit der A0D-14HHHB geschlossenen Vergleichs allenfalls 157 000 DM aufgewandt habe. Deshalb sei die Veräußerung der beiden Grundstücke Ge(|Bs^ra^e und vSHVstraße im Gesamtwert von 91 000 DM nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbar und von der Klägerin wirksam angefochten worden. b) Die Revision hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß diese Feststellungen, die das Ergebnis einer umfassenden Würdigung eines komplexen Sachverhalts darstellen, auf Rechtsfehlern beruhen. aa) Einen breiten Raum hat in den Vorinstanzen die Klärung des 100 000 DM Kredites der f4H^0-Bank eingenommen, mit dem die Vergleichsforderung der in dieser Höhe getilgt worden ist. Die Beklagte hatte zunächst behauptet, die Hofmann-Bank habe den Kredit gegen Wechsel der Beklagten und gegen Abtretung der Grundschuld NÜHHHHHi (die aus dem Vermögen des W. in der Bundesrepublik stammte) gewährt. Nachdem sich auf Grund langwieriger Beweisaufnahme herausgestellt hatte, daß die Bank den Kredit erst ausgezahlt hatte, nachdem bei ihr ein Guthaben-Konto in Schweizer Franken in entsprechender Höhe von einem Unbekannten angelegt war, und die Beklagte sich über die Person des Unbekannten ausschwieg, stellte das Landgericht fest, dieser Unbekannte sei W. gewesen. Erst in der Berufungsinstanz brachte die Beklagte die neue Version, die Schwiegermutter des W. und Geschäftsführerin der Beklagten habe das Franken-Konto mit Mitteln ihres (verstorbenen) Ehemannes angelegt; dafür trat sie Jedoch einen Beweis nicht an. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht beweiswürdigend der Feststellung des Landgerichts folgen. Es hat damit nicht die Beweislast verkannt, sondern den der Klägerin obliegenden Beweis gemäß § 286 ZPO als geführt angesehen. Im übrigen hat die Frage, wer das Franken-Konto angelegt hat, das nur zur Sicherung des DM-Kre-dites an die Beklagte diente, nicht die zentrale Bedeutung, die ihr anscheinend die Beklagte im Prozeß beigelegt hat. Das Berufungsgericht konnte aber seine dazu rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung als Mosaiksteinchen in seine Gesamtwertung einfügen. bb) Für die Annahme des Berufungsgerichts, W. habe nach einem der Beklagten (d.h. seiner Schwiegermutter als Geschäftsführerin) bekannten "Gesamtplan" gehandelt, als er die Beklagte zwecks Verschiebung seines restlichen Vermögens in die Abwicklung des mit der geschlossenen 11 Vergleichs einbezog, spielt der Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen ¥. und der Beklagten eine gewisse Rolle. In der ersten Instanz hatte die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, daß sie die Forderung der Aachen-Leipziger auf Grund der Vereinbarung mit W. vom 20. Juni 1962 erworben hatte. Erst nachdem sie bei der ihr vom Berufungsgericht aufgegebenen Vorlegung des Vertrages das Fehlen ihrer Unterschrift bemerkte, trug sie - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - vor, ihre Geschäftsführerin habe die Unterschrift unter den ihr vorgelegten Vertragsentwurf ausdrücklich verweigert. Die Revision rügt Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO, weil das Berufungsgericht nicht die dafür benannten Zeugen (zwei Rechtsanwälte) gemäß § 272 b ZPO geladen und vernommen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das neue Vorbringen der Beklagten nur hilfsweise zurückgewiesen hat. In seiner Hauptbegründung führt es aus, es komme nicht darauf an, daß die Beklagte ihre Maßnahmen gerade auf Grund der Vereinbarung vom 20. Juni 1962 vorgenommen habe; daß sie aber im übrigen ihre Rolle bei der Abwicklung des Vergleichs im Einvernehmen mit W. übernommen und gespielt habe, ergebe sich aus zahlreichen Einzelheiten, insbesondere auch aus ihrem Vertrag mit der vom 5./9. Juli 1962, den auch W. unterschrieben habe. Schon diese Begründung trägt allein das Urteil in dem angefochtenen Punkte. 12 3. Auf Grund der Feststellungen zu 2 a) konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Anfechtung der Veräußerung der Grundstücke Ge durchgreifen lassen. Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß die Veräußerung der Grundstücke die Gläubiger habe benachteiligen können, weil die Grundstücke mit Grundschulden für W. überlastet waren. Die Revision übersieht dabei, daß die Beklagte - im Zuge der Abwicklung des von W. mit der schulden erworben hat. Ihr ist also der volle Wert der Grundstücke zugeflossen und damit war dieser den Gläubigern als Vollstreckungsobjekt - sei es in der Form der realen Grundstücke, sei es in der Form von Grundschulden - entzogen. Aus dem Klageantrag ergibt sich eindeutig (§9 AnfG), daß die Klägerin Rückgewähr (§7 AnfG) dieser Vermögensverschiebung straße und V traße durch W. an die Beklagte geschlossenen Vergleichs - auch die Grund- verlangt. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bedenkenfrei bejaht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Mezger Mormann Braxmaier Dr. Hiddemann