Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Hai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger, Dr„ Hessner und Morraann für Recht erkannt? Aufgrund der Tätigkeit des Klägers wurde am So November 1962 ein Kaufvertrag über die Grundstücke des Be3\lag~ ten zwischen den Beklagten und dem Kaufmann abge- Daraufhin erklärte der Beklagte dem Kläger, daß er sich an die Verabredung der Sonderprovision nicht mehr gebunden fühle (Schreiben vom 19. dem Kläger aus dem Kaufpreis eine Provision von 1 $ auszuzahlen0 In dem Versprechen auf Auszahlung von 100 000 DM (Abs„ 2 Satz 1 des Schreibens) sieht es das Versprechen einer Sonderprovision«, das der Beklagte für den zur Zeit der Provisionozusage ins Auge gefaßten? Daraus, daß in dem Schreiben hervorgehoben ist, der von dem Kaufmann ermittelte KaufInteressent habe bereits seine Zustimmung erteilt und sei im Besitz einer notariellen Vollmacht, sov/ie aus dem Umstand, daß der Kaufvertrag vom 8» November 1962 dem Bestätigungsschreiben alsbald nachgefolgt sei, ergebe sich deutlich;, daß das Versprechen einer Sonderprovision von 100 000 DU nur für das damals ins Auge gefaßte Geschäft gedacht gewesen sei« vollmächtigt war und der als Käufer aufgeführte Kaufmann Hax seine Genehmigung verweigerte0 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrag vom 29o April 1963 kein vollwertiger Ersatz für den gescheiterten Kaufvertrag vom 8o November 19620 Eine Forderung des Klägers auf Auszahlung der Sonderprovision hält daher das Berufungsgericht für nicht entstanden*. Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, sei von Vorwerk nicht bevollmächtigt gewesen, den Kaufvertrag vom 8«, November 1962 für diesen abzuschließen, beruhe auf einem Verstoß gegen §§ Der Rüge muß der Erfolg versagt bleiben-, weil es nicht darauf ankommen kann, ob der Kaufvertrag vom 80 November 1962 wirksam oder unwirksam isto Selbst wenn er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als gültig angesehen werden müßte, stünde dem Kläger die in Anspruch genommene Sonderprovision von 100 OCO 111 nicht zu« Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Brovioionoabrede in erster Linie daraufhin geprüft hat, ob sie nur für den Vertrag vom 8„ November 1962 zu gelten hatte oder ob sie auch einen erst später zustande kommenden, auf eine Tätigkeit des Klägers zurückzuführenden Kaufvertrag erfassen sollte0 Gleichwohl aber geben die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts dem Senat die Möglichkeit, die wirkliche Tragweite der Brovisionsabrede zu bestimmen.. Auszugehen ist davon, daß das Berufungsgericht feststellt, es handele sich um die Zusage einer Son-derprovision, die ausschließlich für den bei der Bro-vis.ionsvereinbarung ins Auge gefaßten Vertrag mit dem vorgesehenen Kaufinteressenten gelten sollte0 Die Revision greift die erwähnte Feststellung ohne Erfolg mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe es an einer schlüssigen Begründung fehlen lassen» Die vom Berufungsgericht angesteIlten Erwägungen, das Geschäft habe so schnell wie möglich abgewickelt werden sollen, es sei dem Beklagten auf einen soforti- Der Vertrag von 60 November 1962 hat nach alleden einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Sonder-provision selbst dann nicht entstehen lassen, wenn V^ in Wirklichkeit eine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages an ZflM erteilt hatte <> Im Hinblick darauf, daß der Kaufvertrag mit der Sch^(^“GeSeilschaft nach den insoweit nicht anger-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Geschäft vom Bo November 1962 nicht identisch ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf diesen Abschluß stützen0
oGd BUNDESGERICHTSHOF 2083 °26 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet aio 27„ Hai i960 Kleti'a Justiz- hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 39/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Immobilienmaklers Dr, Werner Ht in Irozeßbevollraüchtigter: Klägers und Rechtsanwalt Revioionokläger o 3 gegen den Kaufmann Rudolf Straße flu - Brozeßbevollraüchtigters Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt ) ys \ - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Hai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger, Dr„ Hessner und Morraann für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23o November 1965 wird auf Kosten des Klägers z ur üc kgev; i e s e n« Von Rechts wegen Tatbestand: Im Oktober 1962 beauftragte der Beklagte den Klüger, ihm einen Käufer für seine in Berlin-Charlottenburg, sov/ie B^m^straße ge- legenen Grundstücke nachzuv/eisen0 Er versprach dem Kläger eine Sonderprovision von 100 000 D1I0 Die Abmachung bestätigte der Kläger mit dem Schreiben vom 19o Oktober 19629 in dem es heißt: "Entpsrechend Ihrer Zusage habe ich Herrn und den anderen Beteiligten bestätigt, daß Sie von dem Kaufpreis DM 100o000,— auszahlen0 Außerdem haben Sie sich freundlicherweise bereit erklärt, mir auf den Kaufpreis 1 °/> Provision auszuzahlen o u Aufgrund der Tätigkeit des Klägers wurde am So November 1962 ein Kaufvertrag über die Grundstücke des Be3\lag~ ten zwischen den Beklagten und dem Kaufmann abge- schlossen, der von dem Schweizer Kaufmann Z^vertreten v/urdGo Dieser erklärte, von V^^^ bevollmächtigt zu sein und die schriftliche, notariell beglaubigte Vollmacht nach zureichen (notarielle Urkunde des Notars Dr„ Walter Rf/P in Berlin, Reg.Nr» 283/1962)o Der Kaufpreis betrug 2 100 000 DM. Zahlung wurde nicht geleistet. Am 17o Dezember 1962 teilte dem Beklagten mit, daß Z^|^ zu dem Abschluß des Kaufvertrages nicht bevollmächtigt gewesen sei. Daraufhin erklärte der Beklagte dem Kläger, daß er sich an die Verabredung der Sonderprovision nicht mehr gebunden fühle (Schreiben vom 19. Dezember 1962). Auf Gegenvorstellungen des Klägers schrieb der Beklagte am 15. Januar 1963, er lehne den Provisionsanspruch des Klägers ab, stelle ihm jedoch anheim, einen anderen Käufer nachzuweiseno Für das neue Geschäft kämen aber die "Provisionsmanipulationen” des Klägers nicht in Betracht. Am 29o April 1963 verkaufte der Beklagte seine Grundstücke an die Firma am Kurfürstendamm Schfl^K & Co. GmbH & COo KG (im folgenden; Sch^d^-Gesell-schaft), deren Kommanditist die Firma Treu- hand Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist«, Die Gesellschafter dieser GmbH sind wiederum zwei Gesellschaften, bei denen der Kaufmann Z^/f zur Vertretung berechtigende Stellungen innehat» Der Kaufpreis betrug 2 000 000 DM, die von der Käuferin bezahlte Provision mindestens 80 000 DM«, Von diesem Betrag will der Kläger jedoch nur einen geringen Teil endgültig behalten haben. Der Beklagte zahlte an den Kläger als Provision ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 25 000 LII (siehe Anwaltsschreiben des EC" klagten vom 25. Juli 1963 und vom 19. August 1963)0 Der Kläger vertritt den Standpunkt? der Beklagte schulde ihn auch die zugesagte Sonderprovision von 100 000 DIL Er hat einen Teilbetrag von 50 000 DH nebst Zinsen eingeklagto Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sene Mit der Revision? deren Zurückweisung der Beklagte beantragt3 verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter«. Entscheidungsgründe s i o Die vom Kläger durch das Seineeiben vom 19* Oktober 1962 bestätigte Abrede über die Zahlung von 100 000 DM legt das Berufungsgericht wie folgt aus0. Es unterscheidet dieses Provisionsversprechen von der im Satz 2 des Abs» 2 des Schreibens bestätigten Zusage des Beklagten? dem Kläger aus dem Kaufpreis eine Provision von 1 $ auszuzahlen0 In dem Versprechen auf Auszahlung von 100 000 DM (Abs„ 2 Satz 1 des Schreibens) sieht es das Versprechen einer Sonderprovision«, das der Beklagte für den zur Zeit der Provisionozusage ins Auge gefaßten? für den Beklagten besonders vorteilhaften Grundstücksverkauf abgegeben habeQ Das Versprechen sei? so führt das Berufungsgericht aus? nur für den Pall gegeben worden? daß der Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich starken Interessenten und so schnell wie möglich zustande komme0 v / / Daraus, daß in dem Schreiben hervorgehoben ist, der von dem Kaufmann ermittelte KaufInteressent habe bereits seine Zustimmung erteilt und sei im Besitz einer notariellen Vollmacht, sov/ie aus dem Umstand, daß der Kaufvertrag vom 8» November 1962 dem Bestätigungsschreiben alsbald nachgefolgt sei, ergebe sich deutlich;, daß das Versprechen einer Sonderprovision von 100 000 DU nur für das damals ins Auge gefaßte Geschäft gedacht gewesen sei« Den Kaufvertrag von 8o November 1962 sieht das Berufungsgericht nicht als wirksam an, weil - wie es fest-stellt - der Kaufmann in Wirklichkeit nicht be- vollmächtigt war und der als Käufer aufgeführte Kaufmann Hax seine Genehmigung verweigerte0 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrag vom 29o April 1963 kein vollwertiger Ersatz für den gescheiterten Kaufvertrag vom 8o November 19620 Eine Forderung des Klägers auf Auszahlung der Sonderprovision hält daher das Berufungsgericht für nicht entstanden*. II o Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, sei von Vorwerk nicht bevollmächtigt gewesen, den Kaufvertrag vom 8«, November 1962 für diesen abzuschließen, beruhe auf einem Verstoß gegen §§ 1393 286, 529 ZP0o Das Berufungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kaufvertrag vom 8» November 1962 unwirksam sei, weil V^|^^ seine Genehmigung ausdrücklich verweigert habe«, Sei aber dieser Kauf- vertrag gültig zustande gekommen, so sei auch der Anspruch des Klagers auf Auszahlung der ihm zugesagten Sonderprovision entstanden„ Der Rüge muß der Erfolg versagt bleiben-, weil es nicht darauf ankommen kann, ob der Kaufvertrag vom 80 November 1962 wirksam oder unwirksam isto Selbst wenn er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als gültig angesehen werden müßte, stünde dem Kläger die in Anspruch genommene Sonderprovision von 100 OCO 111 nicht zu« Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Brovioionoabrede in erster Linie daraufhin geprüft hat, ob sie nur für den Vertrag vom 8„ November 1962 zu gelten hatte oder ob sie auch einen erst später zustande kommenden, auf eine Tätigkeit des Klägers zurückzuführenden Kaufvertrag erfassen sollte0 Gleichwohl aber geben die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts dem Senat die Möglichkeit, die wirkliche Tragweite der Brovisionsabrede zu bestimmen.. Auszugehen ist davon, daß das Berufungsgericht feststellt, es handele sich um die Zusage einer Son-derprovision, die ausschließlich für den bei der Bro-vis.ionsvereinbarung ins Auge gefaßten Vertrag mit dem vorgesehenen Kaufinteressenten gelten sollte0 Die Revision greift die erwähnte Feststellung ohne Erfolg mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe es an einer schlüssigen Begründung fehlen lassen» Die vom Berufungsgericht angesteIlten Erwägungen, das Geschäft habe so schnell wie möglich abgewickelt werden sollen, es sei dem Beklagten auf einen soforti- V gen Abschluß ait den ihn von Kläger angekündigten Käufer angekomnen, der Beklagte habe aufgrund der Verhandlungen nit den Kläger auch annehnen können, der Käufer habe seine Zustimmung bereits gegeben und es liege sogar eine schriftliche, notariell beglaubigte Vollmacht vor, sind rechtlich einwandfrei und geeignet, die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts su trageno Aus diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich darüber hinaus, die Zusage der Sonderprovision habe nach dem Willen der Parteien nur für den Pall gelten sollen, daß der angekündigte Käufer V^^Hl auch su seiner angeblich bereits erteilten Zustimmung stand und es zur alsbaldigen Durchführung des abgeschlossenen Vertrages kam» So wie das Berufungsgericht die Abrede aus legt und wie sie aufgrund der im Bestätigungsschreiben vom 19o Oktober 1962 enthaltenen Bezugnahme auf eine angeblich bereits vorliegende notarielle Vollmacht des hinter dem Kaufmann stehenden wirkli- chen Käufers allein zu verstehen ist, war die Zusage nicht für den Fall gedacht, daß Vqf^^ eine Bevollmächtigung seines Vertreters Z^^k bestreiten und seine Genehmigung versagen würde<> Da dem Beklagten nach Versagung der Genehmigung nur noch der Weg eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreites übriggeblieben wäre, um zu dem ihm gebührenden Kaufpreis zu gelangen, würde eine Auslegung, die dem Kläger die Sonderprovision auch für den Fall zubilligte, daß der Käufer seine Verpflichtung bestritt, für den Beklagten ein größeres Risiko bedeuten, als wenn er aufgrund der Provioionsnbrede verpflichtet gewesen wäre, eine Sonderprovision auch für spätere Verkaufsfälle zu zahlen» Der vom Berufungsgericht klar herausgestellte ~ 8 - Zweck der Abrede wäre somit vereitelt gewesen, v;cnn den Beklagten in Frovisionsinteresse des Klägers zugecutet würde, an einen so fragwürdigen Geschäft festzuhalten* III, Der Vertrag von 60 November 1962 hat nach alleden einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Sonder-provision selbst dann nicht entstehen lassen, wenn V^ in Wirklichkeit eine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages an ZflM erteilt hatte <> Im Hinblick darauf, daß der Kaufvertrag mit der Sch^(^“GeSeilschaft nach den insoweit nicht anger-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Geschäft vom Bo November 1962 nicht identisch ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf diesen Abschluß stützen0 ~ 9 - * IV o Dio Klage iot dahei’ ait Recht abgewiesen worden 0 Die Revision des Klägers erweist sich als unbegründe Sie war rait der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei sen0 Dr0 Gelhaar Artl Dr* Kezger Dr0 Messner Moraann er