In der Folgezeit bot der Kläger die Grundstücke in der GdM alleo ohne Erfolg der Stadt BflHB (zu dem Ankauf für den Bund) und. Aus alter Freundschaft habe ich Sie zuerst mit dem Verkauf meiner Grundstücke beauftragt und hätte mich sehr gefreut, wenn der Verkauf durch Sie zustandegekomen wäre, aber es zieht sich bei Ihren Verhandlungen reichlich lange hin. Unmittelbar nach dem Tode des Erblassers verkaufte die Beklagte das Gelände an der Gf|pallee ohne Zuziehung dos Klägers an die Firma TflHHB GmbH zu einem Preise von 5 9 60 DU je qm.. Unter Verweisung auf den Alleinauftrag vom 27.Oktober 1956 und mit der Behauptung, der Vertrag mit der Firma sei durch seine Tätigkeit mitverursacht worden, verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Provision von Denn diesen Vertrag hatten die ursprünglichen Vertragsparteien in Laufe der Jahre als erledigt angesehon« Der Vertrag von 10» August 1962 ist demnach ein neue3, erst nach Erteilung des Maklcr-aufträges vom 27« Oktober 1956 getätigtes Geschäft, das der Provisionsverpflichtung aus dem AHeinauftrage oder aus einem etwa später stillschweigend zustandegekommenen Maklerauftrag hätte unterliegen können, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben wären« II« Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß der Kläger die Verkaufsgelegenheit weder nachgewiesen habe, noch daß er beim Verkauf vermittelnd tätig geworden sei, noch daß eine sonstige Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich gewesen sei« 13s führt aus, daß auch nicht anzunehmen soi, das Angebot des Klägers an den Senator für Finanzen der Stadt vom 14. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß, sollte der Alleinauftrag vom 27« Oktober 1956 sich im Laufe der Jahre in einen gewöhnlichen Maklervertrag verwandelt haben oder sollte später oin stillschweigend abgeschlossener gewöhnlicher Liakler-vertrag zustandogekommen sein, eine Provisionsvörpflichtung der Beklagten aus einem solchen gewöhnlichen Maklervertrag nicht hergeleitet werden kann, weil der Kläger den Kaufvertrag aus dem ^ahro 1962 weder nachgev/iesen noch vermittelt hat« Liese Voraussetzung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ebenfalls nicht gegebene Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Auftrag vom 27« Oktober 1956 auch auf den Verkauf der hier streitigen Grundstücke bezogen hatte und daß der Kläger beim Verkauf der Grundstücke einen Provisionsanspruch auch dann habo erwerben sollen, wenn er eine Mitwirkung beim Zustandekommen des Geschäfts nicht würde nachweisen können. Oktober 1956 habe der Verkauf der Grundstücke in der P®®-Straße und in der Bi®®®®|® für den Erblasser im Vordergrund gestanden. Schließlich habe der Kläger durch den Inhalt seines Schreibens vom 10» November I960 unmißverständlich au erkennen gegeben, daß er den Auftrag vom 27»Oktober 1956 nicht mehr als Grundlage seiner geschäftlichen Beziehungen zu dem Kläger betrachte« Dieses Schreiben enthalte nämlich einen neuen Maklerauftrag über den Verkauf des Geländes in der ohne daß dem Kläger ein Allein- verkaufsrecht eingeräumt und ohne daß auf den früheren Auftrag vom 27» Oktober 1956 Bezug genommen werde« Es sei daher nicht anzunehmen, daß dieser alte Vertrag aus dem Jahre 1956 noch neben dem neuen Maklerauftrago habe weitor gelten sollen« Dem Schreiben des Erblassers vom 18« Juli 1962 komme bei diesem Sachverhalt nur noch geringe Bedeutung zu. Der Kläger könne mit diesem Schreiben keinen Beweis für die angeblichen Gedanken und Absichten des Erblassers erbringen, weil es sich um ein vom Kläger bestelltes Zweckschreiben handele, dessen Inhalt nicht an der Wahrheit entsprechende Vorgänge anknüpfe« Wenn der Erblasser mit dem Schreiben einen Brief des Maklers HflHB vorgelegt habe, so habe er nicht einer Verpflichtung aus dem alten Alleinauftrage nachkommen, sondern dem Kläger eine geeignete Unterlage dafür liefern wollen, auf den Entschluß eines anderen Kaufbewerbers für die Grundstücke in der Straße einzuwirken« Aus dem Umstande schließlich, daß der Kläger in diesem Schreiben den früheren Alleinauftrag nicht mehr erwähnen ließ, müsse geschlossen werden, daß er selbst nicht mehr von dem V/eiterbestehen des früheren Auftrages ausgegangen sei o Wenn auch gemäß Abschnitt III dos Auftrags Scheines der Alleinauftrag vom 27o Oktober 1956 durch Kündigung ciit einer Prist von einen Monat beendigt werden konnte, so geht das Berufungsgericht doch mit Hecht davon aus, daß der Vertrag auch auf eine andere Art seine Beendigung finden konnte« Da es das Berufungsgericht darauf abstellt, der Alleinauftrag sei im beiderseitigen Einverständnis der Vertragsparteien aufgehoben worden, bedarf die Präge, ob er auch ohne Kündigung allein durch Zeitablauf hätto erlöschen können und gegebenenfalls wie eine solche Zeitspanne zu bemessen wäre, keiner Entscheidung« Da das Berufungsgericht ferner annimmt, der Kläger und der Erblasser seien sich spätestens im Jahre I960, also nach vierjähriger Laufzeit darüber einig geworden, daß der Alleineuftrag nicht mehr gelten solle, geht die Rüge der Revision, es habe an einem Einverständnis dor Beklagten gefehlt ins Leere, weil diese erst im Jahro 1962 durch Erbfall an dio Stelle des Erblassers getreten ist« Revision beachtet nicht, daß dio Parteien dem Berufungsgericht den Schriftwechsel vorgelegt haben, dessen vorgetragenen Inhalt das Berufungsgericht ebenso wie den unstreitigen Sachverhalt in rechtlich einwandfreier Y/eiso dahin geprüft hat, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Alleinaufträges ergeben. Abgesehen hiervon ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (S« 9)f daß sich die Beklagte auch darauf berufen hat, in der Handlungsweise des Erblassers im Jahre 1953 habo ein Widerruf des Alleinauftrages gelegen, mit dem sich der Kläger einverstanden erklärt habe, und im übrigen sei der Vertrag auf alle Fälle erloschen gewesen, als der Verkauf in Jahre 1962 stattgefunden habe« 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gOgen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Erblassers vom 10. Ihrer Ansicht, aus dem Schreiben ergebe sich nichts für die Annahme einer Aufhebung des Alleinaufträges, ist nicht zu folgen« Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles würdigt« Im Hinblick darauf, daß seit dem Jahre 1966 4 Jahre verflossen waren und daß der Kläger im Jahre 1958 bei der Veräußerung von Teilstucken des Geländes keine Provision gefordert hat, mißt das Berufungsgericht der Tatsache, daß im Schreiben vom 10« November I960 jede Bezugnahme auf den alten, bisher erfolglosen Alleinauftrag fehlt, den Sinn bei, dio Parteien seien sich in diesem Zeitpunkt bereits darüber einig gewesen, daß der Alleinauftrag nicht mehr gelten solle. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Es ist auch nicht richtig, daß die Auslegung des Berufungsgerichts widersprüchlich sei., weil der Auftrag vom 10.November 1960 Lücken enthalte und weil deshalb ein Zurückgreifen auf den alten Alleinauftrag unentbehrlich gewesen sei. Die Revision meint zu Unrecht, die Frage, welche Provision dem Kläger zu zahlen gewesen wäre, wenn er das Gelände zu einem niedrigeren Preise als zu 6 DM verkauft hätte, wäre nur nach Maßgabe des alten Vertrages zu entscheiden gewesen. 3» Die Feststellung, daß es spätestens im Jahre I960 zu einer wirksamen Aufhebung des Maklervertrages vom 27o Oktober 1956 gekommen sei, hat das Berufungsgericht zunächst ohne Berücksichtigung des vom Erblasser an den Kläger gerichteten und nach dessen Wünschen abgefaßten Schreibens vom 28. Baß es aus dem Schreiben keine für die Beklagte ungünstigen Schlüsse gezogen hat, ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß auch hier der Vertrag vom 27. Abgesehen von der Eigenschaft des Schreibens als eines vom Klüger bestellten Zweckschreibens, für das, wie da8 Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine Vermutung der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben besteht, spricht auch die Passung des Schreibens entgegen der Annahme der Revision nicht zwingend für den Kläger«, Denn die Formulierung des ersten Absatzes, der Erblasser habe den Kläger aus alter Freundschaft zuerst mit dem Verkauf seiner Grundstücke beauftragt und er hätte sich gefreut, wenn der Verkauf durch ihn zustandegekommen wäre, die Verhandlungen zögen sich aber reichlich lange hin, in Verbindung mit der Tatsache, daß der Erblasser überhaupt einen anderen Makler beauftragt hatte, weisen eher in Richtung der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigungo Dasselbe gilt für den letzten Absatz, der die Versicherung des Erblassers enthält, der Kläger habe selbstverständlich im Verkaufsfalle die Vorhand* Hieraus brauchte das Berufungsgericht n-cht auf eine feste Bindung im Einno des alten Alleinauftrages zu schließen» liierin konnte auch die Zusage liegen, daß der Erblasser einem Angebot des Klägers gegenüber demjenigen des Maklers oder eines anderen Maklers den Vorzug geben wolle» Auf die Rügo der Revision, das Berufungsgericht gehe unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu Unrecht davon aus, daß das Schreiben vom 18» Juli 1962 unrichtige Angaben enthalte, kommt es bei dieser Sachlage daher nicht an» 4» Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, daß die Beklagte ihmHausdrücklich die Zahlung der Provision für dem hier in Rede stehenden Kaufvertrag zugesagt habe:?,was mit der Annahme einer Aufhebung des Alleinauftrages nicht vereinbar sei» Ein solcher Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht aus den Akten, ln dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Klägers vom 22» November 1963 (GABI 50) war lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, die Beklagte habo dem Kläger Generalvollmacht zur Regelung des gesamten Grundbesitzes des Verstorbenen angeboten und Hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht Beweis zu erheben; denn selbst wenn die Beklagte in dieser Weise unter den angegebenen, dann aber nicht eingetretenen Bedingungen eine Zahlung an den Kläger in Aussicht gestellt haben sollte, würde dies der Annahme einer Aufhebung des Alleinauftrages nicht entgegen stehen«
✓ BUNDESGERICHTSHOT 085 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20o April 1966 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZK 39/64 URTEIL in dem Hechtsstreit des Maklers Maximilian (Waflp), Am KlflBP W in B - Prozeßbevollmächtigterl Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Elfriede K MUK in fl| Am Scb^HB Park®, Beklagte und Reviaionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* "• o Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1966 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3* Dezember 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Witwe und Alldinerbin des im 1962 verstorbenen Briefmarkenhändlers Johannes der an mehreren Stellen Grundstücke besaß. Schon in den Jahren 1941 bis 1944 versuchte der Erblasser dos hier streitige 24 000 qm große Gelände in Z( GiHPallee an die spätere Erwerberin, die Firma B^B GmbH in 3^BB» zu verkaufen. Es kam auch im Jahre 1944 zu einem Kaufvertrag und zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin. Später wurden sich die Vertragsparteien indes darüber einig, daß der Kaufvertrag nicht vollzogen werden sollte« Am 27« Oktober 1956 beauftragte der Erblasser den Kläger u.a« mit der Durchführung seiner beabsichtigten Grundstückstransaktionen. Er Unterzeichnete folgenden dem Kläger ausgehändigten Auftragsschein: I« Hiermit beauftrage ich Sie mit der Durchführung meiner gewünschten Grundstücksund Finanztransaktionen • t u. P Straße 8F 0, Terrain lallee mit meinen xlypothekenglaubigern, Llietern, in Präge kommenden Behörden und Kaufinteressenten« Ich verpflichte mich, Ihnen alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu liefern, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ich einstehe. Ich erteile Ihnen Vollmacht zur Einsicht aller behördlichen Akten, einschließlich des Grundbuchs. II o PUr den Nachweis oder die Vermittlung zahle ich Ihnen gesamtschuldnerisch bei der notariellen Beurkundung jeden Kaufvertrages ... von dem Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen eine Gebühr von 5 > - unbeschadet einer Gebühr von der Gegenseite, wenn der Kaufvertrag, sei es auch ohne Ihre Zuziehung notariell abgeschlossen wirdo III • Dieser Auftrag gilt als Pest- und Alleinauftrag. Ich bin berechtigt, diesen Auftrag nach dem 1 .Januar 1957 mit einer Prist von 1 l.lonat zu widerrufen. IVo Die umstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HD& habe ich gelesen und erkenne, sio als für mich verbindlich an. Eine Zweitschrift deo Auiftragsscheines habe ich erhalten. VII. ... Obige Provision ist eine ausgesprochene Erfolgsprovision, die nur bei einem Grundstücksverkauf entstehtj für Ihre gesamten Bemühungen und Unkosten erhalten Sie keine Vergütung, wenn es zu keinem Verkauf sabschluß kommt. Ich erkläre, daß ’dieses Abkommen erst nach Festlegung der Verkaufspreise besprochen und abgeschlossen wurde u. in keinem Pall zur Preiserhöhung führte.11 Die auf der Rückseite des Auftragsscheines abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten in den hier interessierenden Punkten: ”8. Ist Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder durch andere üakler benannte Interessenten an den beauftragten Llakler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber im Palle eines Vertragsabschlusses die volle Gebühr an den Alleinbeauftragten Makler zu zahlen, una zwar ohne Nachweis eines Schadens.“ V. VI o o o o In der Folgezeit bot der Kläger die Grundstücke in der GdM alleo ohne Erfolg der Stadt BflHB (zu dem Ankauf für den Bund) und. der Firma an (vgl. Schreiben der Stadt Bl vom 9. Juni 1958 und Schreiben der Firma TflHHHB vom 21o Juli 1958). Am 10. November I960 übersandte der Erblasser dem Kläger folgendes Schreibens Betrifft meine Grundstücke in illeo) •Süd am Meine oben bezeichneten Grundstücke in Größe von ca. 24 000 qm würde ich mit sechs Bi» pro qm gegen Barzahlung verkaufen. Nach erfolgter Auszahlung des Kaufpreises stelle ich Ihnen von dem Kaufpreis eine DM pro qm als Manipulationskosten zur Verfügung. An dieser Offerto halte ich mich bis zu dem 15. Januar 1961 gebunden.“ Bin nochmaliges Angebot der in diesem Schreiben genannten Grundstücke an die Stadt dieses Mal zu dem Preise von 6 DM je qm, blieb indes ebenfalls ohne Erfolg. Schließlich richteto der Erblasser am 18. Juli 1962 folgendes Schreiben an den Kläger; “Ich erhielt gostern den hier beigefügten Brief von Herrn Alfred meine Grundstücke Straße mm betreffend. Aus alter Freundschaft habe ich Sie zuerst mit dem Verkauf meiner Grundstücke beauftragt und hätte mich sehr gefreut, wenn der Verkauf durch Sie zustandegekomen wäre, aber es zieht sich bei Ihren Verhandlungen reichlich lange hin. A. hat mir vor einiger Zelt mein Industrieterrain an und SchwgHHP verkauft. In An- betracht dieser durchgeführten Terrainverkaufe gab ich ihm die Unterlagen, was Sie mir unter den obwaltenden Umständen nicht verargen können, zu demal ich meines Alters wegen am baldigen Verkauf meines Grundbesitzes interessiert bin. Andere Anfragen wogen P Straße habe ich bis- her an Sie verwiesen, neuerdings häufen oich aber wegen der neuen Gesetze diese Anfragen und Angebote, ueines Alters wegen kann ich nicht mit allen verhandeln, möchte auch nicht, daß meine Verkaufsabsicht zu bekannt wird«. Selbstverständlich haben Sie im Verkaufsfalle die Vorhand, sofern ein baldiger Verkauf inPrag^kommt. Vielleicht können Sie auch mit Herrn einen Verkauf zusammen tätigen«,0 Unmittelbar nach dem Tode des Erblassers verkaufte die Beklagte das Gelände an der Gf|pallee ohne Zuziehung dos Klägers an die Firma TflHHB GmbH zu einem Preise von 5 9 60 DU je qm.. Unter Verweisung auf den Alleinauftrag vom 27.Oktober 1956 und mit der Behauptung, der Vertrag mit der Firma sei durch seine Tätigkeit mitverursacht worden, verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Provision von 5 V* des 128 878 DM betragenden Kaufpreises, dio die Beklagte verweigerte. Daraufhin klagte der Kläger einen Betrag von 6 443,90 DU nebst Zinsen ein. Beido Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der He-vision, deren Zurückweisung dio Beklagte beantragtj verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« schlossen hat, auf Grund des Alleinauftrages vom 27. Oktober 1956 für provisionspflichtig. Dieser Ansicht steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht von vornherein entgegen, daß der Erblasser bereits im Jahre 1944 Entseheidungsgründe5 I« Der Kläger hält den Kaufvertrag, den die Beklagte am 10. August 1962 mit der Firma T GmbH abge- mit der Firma T einen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück getätigt hatte. Denn diesen Vertrag hatten die ursprünglichen Vertragsparteien in Laufe der Jahre als erledigt angesehon« Der Vertrag von 10» August 1962 ist demnach ein neue3, erst nach Erteilung des Maklcr-aufträges vom 27« Oktober 1956 getätigtes Geschäft, das der Provisionsverpflichtung aus dem AHeinauftrage oder aus einem etwa später stillschweigend zustandegekommenen Maklerauftrag hätte unterliegen können, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben wären« II« Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß der Kläger die Verkaufsgelegenheit weder nachgewiesen habe, noch daß er beim Verkauf vermittelnd tätig geworden sei, noch daß eine sonstige Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich gewesen sei« 13s führt aus, daß auch nicht anzunehmen soi, das Angebot des Klägers an den Senator für Finanzen der Stadt vom 14. November I960 habe den Entschluß der Firma TfliHHHl GmbH zu dem Ankauf dos t Anwesens gefördert« Die Revision hat in dieser Richtung auch keine Angriffe erhoben« Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß, sollte der Alleinauftrag vom 27« Oktober 1956 sich im Laufe der Jahre in einen gewöhnlichen Maklervertrag verwandelt haben oder sollte später oin stillschweigend abgeschlossener gewöhnlicher Liakler-vertrag zustandogekommen sein, eine Provisionsvörpflichtung der Beklagten aus einem solchen gewöhnlichen Maklervertrag nicht hergeleitet werden kann, weil der Kläger den Kaufvertrag aus dem ^ahro 1962 weder nachgev/iesen noch vermittelt hat« III. Ein Provisionsanspruch wäre daher nur dann begründet gewesen, wenn sich der Kläger auf den ihm am 27o Oktober 1956 erteilten Alleinauftrag hätte stutzen können. Liese Voraussetzung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ebenfalls nicht gegebene Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Auftrag vom 27« Oktober 1956 auch auf den Verkauf der hier streitigen Grundstücke bezogen hatte und daß der Kläger beim Verkauf der Grundstücke einen Provisionsanspruch auch dann habo erwerben sollen, wenn er eine Mitwirkung beim Zustandekommen des Geschäfts nicht würde nachweisen können. Es gelangt jedoch zu den rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, daß dieser Alieinauf-trag im Jahre 1962 nicht mehr bestanden hat, daß er vielmehr spätestens im Jahre I960 durch schlüssige Erklärungen des Klägers und des Erblassers aufgehoben wurde und daß aus diesen Grunde dem Kläger ein Provisionsanspruch nicht zusteht o Im einzelnen führt es hierzu aus* Bei der Erteilung des Alleinauftrages vom 27. Oktober 1956 habe der Verkauf der Grundstücke in der P®®-Straße und in der Bi®®®®|® für den Erblasser im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe denn auch den Verkauf der letzteren Grundstücke vermittelt und hierfür einen Provisionsanspruch erworben. Von da ab habe der Kläger nicht mehr zu dem Ausdruck gebracht, daß er noch an den Alleinauftrago festhalte, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe. Der Erblasser habe nämlich Teilstücko seines Geländes in der Gfl^®allee veräußert und dies dem Kläger jeweils mitgeteilt, ohne daß dieser jedoch Provisionsansprüche erhoben hätte und obwohl der Erblasser entgegen dem Vorbringen des Klägers zur Zahlung der Provision ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Schließlich habe der Kläger durch den Inhalt seines Schreibens vom 10» November I960 unmißverständlich au erkennen gegeben, daß er den Auftrag vom 27»Oktober 1956 nicht mehr als Grundlage seiner geschäftlichen Beziehungen zu dem Kläger betrachte« Dieses Schreiben enthalte nämlich einen neuen Maklerauftrag über den Verkauf des Geländes in der ohne daß dem Kläger ein Allein- verkaufsrecht eingeräumt und ohne daß auf den früheren Auftrag vom 27» Oktober 1956 Bezug genommen werde« Es sei daher nicht anzunehmen, daß dieser alte Vertrag aus dem Jahre 1956 noch neben dem neuen Maklerauftrago habe weitor gelten sollen« Dem Schreiben des Erblassers vom 18« Juli 1962 komme bei diesem Sachverhalt nur noch geringe Bedeutung zu. Der Kläger könne mit diesem Schreiben keinen Beweis für die angeblichen Gedanken und Absichten des Erblassers erbringen, weil es sich um ein vom Kläger bestelltes Zweckschreiben handele, dessen Inhalt nicht an der Wahrheit entsprechende Vorgänge anknüpfe« Wenn der Erblasser mit dem Schreiben einen Brief des Maklers HflHB vorgelegt habe, so habe er nicht einer Verpflichtung aus dem alten Alleinauftrage nachkommen, sondern dem Kläger eine geeignete Unterlage dafür liefern wollen, auf den Entschluß eines anderen Kaufbewerbers für die Grundstücke in der Straße einzuwirken« Aus dem Umstande schließlich, daß der Kläger in diesem Schreiben den früheren Alleinauftrag nicht mehr erwähnen ließ, müsse geschlossen werden, daß er selbst nicht mehr von dem V/eiterbestehen des früheren Auftrages ausgegangen sei o IV«, 1« Die Erwägungen dos Berufungsgerichts halten, auch unter Berücksichtigung der Kevisionsangriffc, einor rechtlichen Nachprüfung stand« ~ 9 - Wenn auch gemäß Abschnitt III dos Auftrags Scheines der Alleinauftrag vom 27o Oktober 1956 durch Kündigung ciit einer Prist von einen Monat beendigt werden konnte, so geht das Berufungsgericht doch mit Hecht davon aus, daß der Vertrag auch auf eine andere Art seine Beendigung finden konnte« Da es das Berufungsgericht darauf abstellt, der Alleinauftrag sei im beiderseitigen Einverständnis der Vertragsparteien aufgehoben worden, bedarf die Präge, ob er auch ohne Kündigung allein durch Zeitablauf hätto erlöschen können und gegebenenfalls wie eine solche Zeitspanne zu bemessen wäre, keiner Entscheidung« Da das Berufungsgericht ferner annimmt, der Kläger und der Erblasser seien sich spätestens im Jahre I960, also nach vierjähriger Laufzeit darüber einig geworden, daß der Alleineuftrag nicht mehr gelten solle, geht die Rüge der Revision, es habe an einem Einverständnis dor Beklagten gefehlt ins Leere, weil diese erst im Jahro 1962 durch Erbfall an dio Stelle des Erblassers getreten ist« Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, es fehle an einer entsprechenden Behauptung der Beklagten, daß dor Alleinauftrag durch Vertrag aufgehoben worden sei« Bio M • Revision beachtet nicht, daß dio Parteien dem Berufungsgericht den Schriftwechsel vorgelegt haben, dessen vorgetragenen Inhalt das Berufungsgericht ebenso wie den unstreitigen Sachverhalt in rechtlich einwandfreier Y/eiso dahin geprüft hat, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine Aufhebung des Alleinaufträges ergeben. Abgesehen hiervon ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (S« 9)f daß sich die Beklagte auch darauf berufen hat, in der Handlungsweise des Erblassers im Jahre 1953 habo ein Widerruf des Alleinauftrages gelegen, mit dem sich der Kläger einverstanden erklärt habe, und im übrigen sei der Vertrag auf alle Fälle erloschen gewesen, als der Verkauf in Jahre 1962 stattgefunden habe« 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gOgen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Erblassers vom 10. November I960 gegeben hat. Ihrer Ansicht, aus dem Schreiben ergebe sich nichts für die Annahme einer Aufhebung des Alleinaufträges, ist nicht zu folgen« Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles würdigt« Im Hinblick darauf, daß seit dem Jahre 1966 4 Jahre verflossen waren und daß der Kläger im Jahre 1958 bei der Veräußerung von Teilstucken des Geländes keine Provision gefordert hat, mißt das Berufungsgericht der Tatsache, daß im Schreiben vom 10« November I960 jede Bezugnahme auf den alten, bisher erfolglosen Alleinauftrag fehlt, den Sinn bei, dio Parteien seien sich in diesem Zeitpunkt bereits darüber einig gewesen, daß der Alleinauftrag nicht mehr gelten solle. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Es ist auch nicht richtig, daß die Auslegung des Berufungsgerichts widersprüchlich sei., weil der Auftrag vom 10.November 1960 Lücken enthalte und weil deshalb ein Zurückgreifen auf den alten Alleinauftrag unentbehrlich gewesen sei. Die Revision meint zu Unrecht, die Frage, welche Provision dem Kläger zu zahlen gewesen wäre, wenn er das Gelände zu einem niedrigeren Preise als zu 6 DM verkauft hätte, wäre nur nach Maßgabe des alten Vertrages zu entscheiden gewesen. Die Einigung der Vertragsparteien, der Alleinauftrag solle nicht mehr gelten, schließt nicht aus, daß weiterhin Vertragsbeziehungen zwischen Kläger und Erb-lasser im Rahmen eines normalen Maklervertrages bestanden« Es war dann lediglich die Bindung des Erblassers an einen Alleinauftrag weggefallen. Im Rahmen solcher vertraglichen Beziehungen wäre über die von der Revision aufgev/orfene Provisionsfrage zu entscheiden gewesen. 11 - Mit dem weiteren Vorbringen, das Schreiben vom 10. November I960 könne auch in anderem Sinne gedeutet werden, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit in unzulässiger Weise die dem Berufungsgericht zustehende tatrichterliche Würdigung angreift. 3» Die Feststellung, daß es spätestens im Jahre I960 zu einer wirksamen Aufhebung des Maklervertrages vom 27o Oktober 1956 gekommen sei, hat das Berufungsgericht zunächst ohne Berücksichtigung des vom Erblasser an den Kläger gerichteten und nach dessen Wünschen abgefaßten Schreibens vom 28. Juli 1962 getroffen. Yi’enn es dann ausführt, diesem Schreiben komme nur noch eine geringo Bedeutung zu, so will es damit ersichtlich zu demAusdruck bringen, es brauche nur noch geprüft zu werden, ob der Inhalt des Schreibens der Annahme einer bereits im Jahre I960 vollzogenen Vertragsaufhebung entgegenstehe. Es hat also das Schreiben lediglich als ein rüekdeutendes Indiz gewürdigt. Baß es aus dem Schreiben keine für die Beklagte ungünstigen Schlüsse gezogen hat, ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß auch hier der Vertrag vom 27. Oktober 1956 keine Erwähnung findet und daß es sich im übrigen um ein vom Kläger bestelltes Zwecksehreibon handelt, kein ^echtsfehler. Die Revision «rill.<aus>:der iWi^ndung, der Erblasser habe bisher alle Anfragen wegen der Grundstücke an der PtfHHHP Straße an den Kläger verwiesen, den Schluß ziehen, daß der Erblasser den Alleinauftrag noch als geltend angesehen habe. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Abgesehen von der Eigenschaft des Schreibens als eines vom Klüger bestellten Zweckschreibens, für das, wie da8 Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine Vermutung der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben besteht, 12 spricht auch die Passung des Schreibens entgegen der Annahme der Revision nicht zwingend für den Kläger«, Denn die Formulierung des ersten Absatzes, der Erblasser habe den Kläger aus alter Freundschaft zuerst mit dem Verkauf seiner Grundstücke beauftragt und er hätte sich gefreut, wenn der Verkauf durch ihn zustandegekommen wäre, die Verhandlungen zögen sich aber reichlich lange hin, in Verbindung mit der Tatsache, daß der Erblasser überhaupt einen anderen Makler beauftragt hatte, weisen eher in Richtung der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigungo Dasselbe gilt für den letzten Absatz, der die Versicherung des Erblassers enthält, der Kläger habe selbstverständlich im Verkaufsfalle die Vorhand* Hieraus brauchte das Berufungsgericht n-cht auf eine feste Bindung im Einno des alten Alleinauftrages zu schließen» liierin konnte auch die Zusage liegen, daß der Erblasser einem Angebot des Klägers gegenüber demjenigen des Maklers oder eines anderen Maklers den Vorzug geben wolle» Auf die Rügo der Revision, das Berufungsgericht gehe unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu Unrecht davon aus, daß das Schreiben vom 18» Juli 1962 unrichtige Angaben enthalte, kommt es bei dieser Sachlage daher nicht an» 4» Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, daß die Beklagte ihmHausdrücklich die Zahlung der Provision für dem hier in Rede stehenden Kaufvertrag zugesagt habe:?,was mit der Annahme einer Aufhebung des Alleinauftrages nicht vereinbar sei» Ein solcher Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht aus den Akten, ln dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Klägers vom 22» November 1963 (GABI 50) war lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, die Beklagte habo dem Kläger Generalvollmacht zur Regelung des gesamten Grundbesitzes des Verstorbenen angeboten und erklärt, daß er seine Provision für den TMHHBB~~Vdrkauf von den nächsten Grundstücksverkäufen sogleich erhalten sollte, da von dem Kaufpreis nichts mehr übriggeblieben sei. Der Kläger habe aber die Generalvollmacht abgelehnt. Hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht Beweis zu erheben; denn selbst wenn die Beklagte in dieser Weise unter den angegebenen, dann aber nicht eingetretenen Bedingungen eine Zahlung an den Kläger in Aussicht gestellt haben sollte, würde dies der Annahme einer Aufhebung des Alleinauftrages nicht entgegen stehen« Vo Die Revision erweist sich demnach als unbegründet« Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr« Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Mormann