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BGH · VIII ZR 39/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 39/60

April 1957 Klage gegen..die Beklagte und andere beteiligte Handwerker eingereicht und gegenüber der Beklagten und einigen anderen Handwerkern den Antrag angekündigt, festzustellen, daß diese verpflichtet seien, an den Kläger Wertersatz zu leisten, falls die abgetretenen Forderungen gegen die Eigenwohner durch Inkasso verbraucht sein sollten,. ob die Eigenwohner den Handwerkern, bevor die Gesellschaft ihre Ansprüche gegen die Eigenwohner an die Handwerker abtrat, als Auftraggeber unmittelbar auf Zahlung der Werklohnforderungen gehaftet haben«, Es ist der ^Ansicht, daß es auf die Entscheidung dieser Präge nicht ankomme5 weil die Abtretung wirksam sei und die Handwerkers darunter auch die Beklagte, sich mit Recht auf die Abtretung berufen könnten* a) Die Revision macht demgegenüber geltend, die Abtretung sei schon deshalb nichtig, weil der Umfang der Abtretung in der Urkunde vom 30«, Juni 1955 weder bestimmt noch bestimmbar sei* Diese Urkunde enthalte nämlich in sich einen Widerspruch, denn in Nr. 1 sei angegeben, daß wohner nur insoweit abgetreten habe, als die Handwerker Ansprüche gegen die einzelnen Eigenwohner geltend machen, während nach Nr.2 und 3 die Ansprüche im Verhältnis der Forderungen der einzelnen Unternehmer zu der Gesamtforderung aller Unternehmer abgetreten worden seien, ohne daß sich eine Beschränkung auf die Höhe der den einzelnen Unternehmern zustehenden Forderungen ergebe. Die ganze Betrachtungsweise der Revision wird nämlich dem von dem Berufungsgericht festgestollten Sinn der Urkunde nicht gerecht, denn die Nr,3 der Abtretungserklärung enthält eine Beklagte und als ihre Streithelfer zwei minderjährige Miterben nach Dr. Kr«3 bestimmt näher, in welchen Umfang die einzelnen Handwerker Forderungen gegen die Eigenv/ohner erwerben sollen., und ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, lediglich eine Ergänzung zu Nrd der Erklärung« In ihrer Gesamtheit ist die, wie der Revision zuzugeben ist, wenig klar abgefaßte Abtretungserklärung von dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, daß’ die Ansprüche gegen jeden einzelnen jEigenwohner gemäß der Proportion der an sich nicht streitigen ‘.Ansprüche der einzelnen Abtretungsempfänger gerade aus der Errichtung des Blocks IV abgetreten seien« Eine solche Auslegung ist möglich, sie steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn der Urkunde in Einklang, verstößt weder gegen anerkannte Auhlegungsregoln noch wider Denkgesetze und Er-fahrungssätze und ist deshalb für den erkennenden Senat bindend« Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Umfang der Abtretung auf Grund unbestrittener Tatsachen bestimmbar gewesen sei, was die Revision nur deshalb zu Unrecht in Abrede stellt, weil sie von der irrigen iAnnahme ausgeht, die Abtretungserklärung sei in sich widerspruchsvoll« Sind aber, wie es hier der Fall ist, die abgetretenen Forderungen nach Gegenstand und Umfang bestimmbar gewesen, so besteht keine Unklarheit mehr darüber, inwieweit die Forderung noch dem alten und inwieweit sie dem neuen Gläubiger zustehen, so daß die von der Revision vorgebrachten Bedenken der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehen (vgl. b) Die Abtretung wird von der Revision auch deshalb für unwirksam gehalten, weil das Berufungsgericht zwar da- Richtig ist allerdings, daß Eichhorn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich einer Besprechung unmittelbar vor der Abtretung betont hat, es müßten natürlich?*.alle Handwerker an der Abtretung teilhaben, und daß daraufhin auch Handwerker in die Abtretung miteinbezo-gen worden sind (Firmen Sch^Hfe & Co., ZK< Richtig ist weiter, daß es an einer Feststellung des Berufungsgerichts darüber fehlt, ob diese Handwerker der Abtretung an sie zugestimmt oder Rechtsanwalt Br. nachträglich Vollmacht erteilt haben. Ebenno ist es zutreffend, wie die Revision überdies geltend macht, daß keine Feststellung darüber getroffen ist, die Gesellschaft habe d’.e für diese Handwerker bestimmten Erklärungen an sie abgesandt, was der Kläger in Abrede stellt. Aus den von der Revision hervorgehobenen Gründen läßt sich aber entgegen ihrer Ansicht die von ihr angenommene Unwirksamkeit der Abtretung an die Beklagte nicht herleiten« Der V/unsch des auf Beteiligung aller Handwerker, die Leistungen für Block IV erbracht hatten, an der Abtretung entsprang ersichtlich dem billigenswerten Gedanken, daß es ungerechtfertigt sei, einzelne Handwerker nur deshalb, weil sie drängender vorstellig wurden als die anderen, vor diesen zu bevorzugen. ter aufgetreten ist, die Erteilung der Vollmacht und die 'Abnahme der Forderungsabtretung verweigert haben und der Vertrag über die Abtretung ihnen gegenüber deshalb nicht zustande gekommen sein, so ist doch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht zu beanstanden, daß der Abtretungsvertrag auch ohne diesen unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre und daher im übrigen, d.h. gegenüber den anderen Handwerkern, darunter der Beklagten, wirksam ist (vgl. c) Im Berufungsrechtszuge hatte der Kläger die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages auch daraus herzuleiten versucht, daß die Gesellschaft durch sittenwidrige Drohung zu der Abtretung bestimmt worden sei und daß die Forderungen gegen die Eigenwohner des Blocks IV praktisch das einzige Vermögensstück der Gesellschaft dargestellt hätten. a) Die Anfechtungsfrist des § 41 Abs.l KO hat das Berufungsgericht als gewahrt angesehens weil die Klage rechtzeitig eingereicht und demnächst zugestellt worden sei. Die Frist wäre allerdings, wie die Revisionserwiderung geltend macht, möglicherweise dann nicht gewahrt gewesen, wenn der Kläger sofort hätte Leistungsklage erheben können und die von ihm eingereichte Peststellungsklage aus diesem Grunde unzulässig gewesen wäre, denn im Regelfälle des § 256 ZPO steht es auch dem Konkursverwalter nicht frei,. Hier war aber der Konkursverwalter an der Einreichung einer Zahlungsklage deshalb gehindert, weil ihm nicht bekannt war, welche Beträge die Beklagte von den Eigenwohnern auf Grund der Abtretung eingezogen hatte, so daß er, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, nur eine Stufenklage hätte erheben können. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zu Gunsten der Beklagten die Vorschrift des § 33 KO eingreife,, weil die Abtretung früher als sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vorgenommen worden sei; deshalb komme es, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gesellschaft nicht an. Die Revision hatte in der schriftlichen Revisions begrün-dung hiergegen eine Rüge erhoben, sie hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich fallen lassen, so daß es eines Eingehens auf dieses Vorbringen nicht bedarf» Sachlichrechtlich bestehen gegen die Anwendung des § 33 KO auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Bedenken» Die Konkursanfechtung kann daher nicht schon deswegen Erfolg haben, weil der Beklagten die Zahlungseinstellung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Abtretung bekannt gewesen ist» d) Auch die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt die Absicht gehabt hat, die Beklagte vor ihren sonstigen Gläubiger^ zu begünstigen, hat das Berufungsgericht nicht behandelt o /Aus dem Zusammenhang seiner -Ausführungen ergibt sich indes, daß es auch eine solche Begünstigungsabsicht der Gesellschaft mindestens als imöglich angesehen und ebenfalls zu Gunsten des Klägers unterstellt hato Es hat nämlich in seiner der Beklagten günstigen ‘.Entscheidung ausschließlich darauf abgestellt, daß der '{'Beklagten, wie sie nachgewiesen habe, eine entsprechende Absicht der Gesellschaft nicht bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht führt hiprzu aus, es habe die Überzeugung erlangt, daß die Beklagte redlicherweise davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, die Eigenwohner seien ihr gegenüber neben der Gesellschaft unmittelbar zur Zahlung verpflichtet gewesen, so daß die Abtretung gewissermaßen nur der Klarstellung der Rechtslage gedient habe. Die Beklagte sei, so legt das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Beweisaufnahme ausführlich dar, des Glaubens gewesen, mit der Abtretung nur einen Anspruch zu erhalten, der ihr von Rechts wegen schon gegen die Eigenwohner zugestanden habe. aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, v/ie sich den Handwerkern angesichts des Verhaltens der Gesellschaft und der Eigenwohner die auch füz' einen was die Revision anscheinend verkennt, gerade die Annahme zugrunde gelegt, daß in Wahrheit die Gesellschaft allein Schuldnei’in der Handwerker gewesen ist und unmittelbare Ansprüche gegen die Eigenv/oh-ner vor der Abtretung nicht bestanden haben,, Soweit die Revision sich darzulegen bemüht, daß allein die Gesellschaft Schuldnerin der Handwerker gewesen sei und die Gesellschaft niemals eine Vollmacht der Eigenbewohner besessen habe, gehen ihre Angriffe daher ins Leere» bb) Der von der Revision gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, es habe eine vollständige und sachgerechte Y/ürdigung des ihm unterbreiteten Prozeßstoffs unterlassen, ist nicht begründet» Daß die Arbeiten für Block IV an die Handwerker von Eichhorn jeweils ausdrücklich im Namen der (Gesellschaft vergeben worden sind, ist, wie die Revision selbst hervorhebt, im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungs-iirteils mitgeteilt« Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner rechtlichen Y/ürdigung übersehen haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich» cc) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einzelne von dem Kläger vorgelegte Urkunden nicht gewürdigt, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht keineswegs verpflichtet ist, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen« es genügt vielmehr, wenn sich ergibt, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGIiZ 3,162,175)o Hier hat das Berufungsgericht eine bis ins einzelne gehende Würdigung des Parteivortrages, der ihm wesentlich scheinenden Urkunden und des Beweisergebnisses vorgenommen, so daß ihm keinesfalls eine Vernachlässigung dd) Im übrigen sind die von der Revision als übergangen gerügten Urkunden für die allein entscheidende Präge5 ob die Beklagte oder der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt Br» S^U^ Kenntnis von der Absicht der Gesellschaft gehabt hat, die Handwerker zu begünstigen und ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, ersichtlich ohne Bedeutung«, Auch der Umstand, daß die Beklagte sich als Gläubigerin oder Hauptgläubigerin der Gesellschaft bezeichnet hat, zwingt nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß, daß die Handwerker sich bewußt gewesen seien, keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Eigenwohner geltend machen zu können. Obgleich mithin die Gesellschaft zehlungspflichtig war, kann aber trotzdem ein unmittelbarer Anspruch gegen die Eigenwohner in der Art bestanden haben, daß jeder von ihnen in Höhe seiner Quote und insoweit als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft die Por- derungen der Handwerker zu befriedigen hatte., und an das Bestehen solcher .Ansprüche haben die Handwerker nach den Feststellungen des Berufungsgerichts redlicherweise geglaubt» f) Ist aber die Beklagte tatsächlich des Glaubens gewesen, daß sie unmittelbare Ansprüche gegen die einzelnen /Eigenwohner hatte, was sie nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungs-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 33 KO § 286 ZPO
GesellschaftHandwerkerBerufungsgerichtAbtretungBrKlägerEigenwohnerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 39/60
Verkündet am 22, Februar 196I Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2216 061
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Helmuth J	in	»	R(__
straße PP als Verwalters im Konkurs^uber das Vermögen der Gesell-füi
 schaft für	beschränkter	Haftung,	•
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,	-
gegen
& Co., Zentralheizungen, Kommanditgesell-
____ straße vertreten durch ihren
 schaft er Otto Af
 die '.Firma A
schaft in S_______ _______
persönlich haftenden Gese
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Streitgehilfen der Beklagten im Revisionsrechtszuge:
Bie minderjährigen Miterben des am 14. April 1957 verstorbenen Rechtsanwalts und Notars Br. Albert _
1940
a)	Heinrich Bietmar B^l^^geboren am
b)	Uta	geboren	am	4HBHHfel9459
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern: den Y/irtschafts.iuristen Br. Albert Bi

seb
 beide wohnhaft in N
und dessen Ehefrau Ilse Ml
 straße _
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23» Bezember 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 mit beschrankter
 Tatbestand;
Die Gesellschaft für E(
Haftung in	deren	Hauptgesellschafter der Architekt	war,	baute	in	den Jahren 1950 bis 1954 ins-
gesamt vier Hochhäuser mit Eigentumswohnungen, zuletzt das Gebäude D^pppp^straße (Block IV). Mit den Wohnungsinteressenten, die als Eigenwohner bezeichnet wurden, schloß die Gesellschaft unter Benutzung eines Formblatts inhaltlich übereinstimmende Verträge, durch die der betreffende Eigenwohner die Gesellschaft beauftragte, die Eigenwohnung für ihn e'i‘ricrit^^-iZu:y'iassen und in ihrer Eigenschaft als
 Bauträger den Eigenwohner bei allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens zusammenhängenden Aufgaben zu vertreten, insbesondere bei der Beauftragung der zur Durchführung des Bauvorhabens geeigneten Baufirmen und Handwerkero In § 4 des Vertrages war vorgesehen, daß die Kosten für die Eigenwohnung einen bestimmten Betrag grundsätzlich nicht überschreiten durften. Jedoch wurde der Block IV sehr viel aufwendiger ausgeführt, als ursprüng-lieh geplant war, wobei zwischen der Gesellschaft und den Eigenwohnern Einigkeit darüber bestand, daß die von den Eigenwohnern zu erbringenden Leistungen sich entsprechend erhöhen würden«,
Architekt und Bauleiter für alle vier Wohnblocks war Dieser vergab die einzelnen Arbeiten an die Bauhandwerker im Namen der Gesellschaft. In den erheblich später abgeschlossenen schriftlichen Verträgen war als Auftraggeber die Gemeinschaft der Eigenwohner des Blocks IV, vertreten durch die Gesellschaft, bezeichnet. Der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag datiert vom 11./13. Mai 1955» Zu dieser Zeit waren die Leistungen der Beklagten im wesentlichen bereits erbracht.
Spätestens im April 1955 traten bei der Gesellschaft Zahlungsschwierigkeiten auf, insbesondere wurden Wechsel, die die Gesellschaft an Handwerker gegeben hatte, nicht eingelöst. Die an der Errichtung des 31ocks IV beteiligten Handwerker wandten sich deshalb etwa Anfang Juni 1955 unmittelbar an die Eigenwohner des Blocks IV und forderten sie auf, die Ansprüche der Bauhandwerker zu befriedigen,
 Am 24. Juni 1955 trat der zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugte Architekt	an	zehn Handwerker, dar-
unter die Beklagte, die Ansprüche, die der Gesellschaft gegen die Eigenwohner des Blocks IV aus der Bauabrechnung zustanden, insoweit ab, als die Handwerker Ansprüche gegen die einzelnen Eigenwohner geltend machten. Unter dem 30. Juni 1955 genehmigte der damalige Geschäftsführer der Gesellschaft die von	erklärte	Abtre-
tung. In der hierüber errichteten Urkunde war weiter angegeben, daß sich die restlichen Gestehungskosten des Blocks IV auf 182 395,27 DM beliefen, den die Eigenv/oh-ner anteilig aufzubringen hätten. In Nr.3 der Urkunde hieß es, die sich ergebenden einzelnen Forderungen der Gesellschaft gegenüber den jeweiligen Eigenv/ohnern würden von der Gesellschaft an die Handwerker jeweils in dem Verhältnis abgetreten, in dem die einzelnen Gesamt-forderungen der Unternehmer aus ihren Bauleistungen zu der Gesamtforderung aller Unternehmer aus den Bauleistungen bestehe. Da die Handwerker insgesamt nur etwa 110 000 bis höchstens 120 000 DM zu fördern hatten, waren die Ansprüche gegen die Eigenwohner durch die Abtretung nicht erschöpft.
Ein Teil der Handv/erker verklagte später vor einem Schiedsgericht den größten Teil der Eigenwohner von Block IV auf Zahlung ihrer Forderungen. In diesem Verfahren kam es am 2. Juni 1956 zu dem Abschluß von Vergleichen, in denen sich die Eigenwohner zu Zahlungen verpflichteten, Derarti-
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ge Zahlungen sind später auch geleistet worden. Inzwischen hatte die Gesellschaft an 17. Januar 1956 Antrag au£ Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Unter Ablehnung dieses Antrags wurde am 19. April 1956 der Anschlußkonkurs eröffnet * Der Kläger wurde zu dem Konkursverwalter bestellt. In dem Kon-kursverf ähren meldeten die Handwerker ihie der7 Höhe nach nicht streitigen Ansprüche als Konkursforderungen an.
Die Beklagte und einige andere Handwerker haben die ihnen von der Gesellschaft abgetretenen Forderungen an den Konkursverwalter zurückabgetreten.
Der Kläger hat am 16. April 1957 Klage gegen..die Beklagte und andere beteiligte Handwerker eingereicht und gegenüber der Beklagten und einigen anderen Handwerkern den Antrag angekündigt, festzustellen, daß diese verpflichtet seien, an den Kläger Wertersatz zu leisten, falls die abgetretenen Forderungen gegen die Eigenwohner durch Inkasso verbraucht sein sollten,. Den Gerichtskostenvorschuß hat der Kläger vor Anforderung an 29« April 1957 angewiesen.
Er ist am 3» Mai 1957 eingegangen. Die Klage ist daraufhin in der Zeit vom 7« bis 26. Juni 19.5,7 den einzelnen verklagten Handwerkern zugestellt worden, der Beklagten am 15. Juni 1957 o Der Kläger hat sodann im ersten Rechtszuge lediglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. ü'Die Klage ist darauf gestützt, daß die Abtretung nichtig sei oder doch jedenfalls der Konkurs anfechtung unterliege. Sämtliche acht Miterben des verstorbenen Eigenwohners Dr. B^J|^ sind als Streithelfer auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger von der Beklagten 23 310 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurvückgewiesen und den erweiterten Klageantrag abgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Be-rufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter, während die
 Die Revision, ist nicht begründet*
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen? ob die Eigenwohner den Handwerkern, bevor die Gesellschaft ihre Ansprüche gegen die Eigenwohner an die Handwerker abtrat, als Auftraggeber unmittelbar auf Zahlung der Werklohnforderungen gehaftet haben«, Es ist der ^Ansicht, daß es auf die Entscheidung dieser Präge nicht ankomme5 weil die Abtretung wirksam sei und die Handwerkers darunter auch die Beklagte, sich mit Recht auf die Abtretung berufen könnten*
a)	Die Revision macht demgegenüber geltend, die Abtretung sei schon deshalb nichtig, weil der Umfang der Abtretung in der Urkunde vom 30«, Juni 1955 weder bestimmt noch bestimmbar sei* Diese Urkunde enthalte nämlich in sich einen Widerspruch, denn in Nr. 1 sei angegeben, daß
 wohner nur insoweit abgetreten habe, als die Handwerker Ansprüche gegen die einzelnen Eigenwohner geltend machen, während nach Nr.2 und 3 die Ansprüche im Verhältnis der Forderungen der einzelnen Unternehmer zu der Gesamtforderung aller Unternehmer abgetreten worden seien, ohne daß sich eine Beschränkung auf die Höhe der den einzelnen Unternehmern zustehenden Forderungen ergebe. Ein solcher Widerspruch besteht indes in V/ahi'heit nicht. Die ganze Betrachtungsweise der Revision wird nämlich dem von dem Berufungsgericht festgestollten Sinn der Urkunde nicht gerecht, denn die Nr,3 der Abtretungserklärung enthält eine
 Beklagte und als ihre Streithelfer zwei minderjährige Miterben nach Dr. ,	nämlich	Heinrich	Dietmar und Uta
B , die Zurückweisung der Revision begehren.
Entscheidungsgründe:
die .»Ansprüche der Gesellschaft gegen die Eigen-
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genaue Umgrenzung und eine Klarstellung des Inhalts der Abtretung, von der in IIr.1 der Urkunde berichtet wird«
Kr«3 bestimmt näher, in welchen Umfang die einzelnen Handwerker Forderungen gegen die Eigenv/ohner erwerben sollen., und ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, lediglich eine Ergänzung zu Nrd der Erklärung« In ihrer Gesamtheit ist die, wie der Revision zuzugeben ist, wenig klar abgefaßte Abtretungserklärung von dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, daß’ die Ansprüche gegen jeden einzelnen jEigenwohner gemäß der Proportion der an sich nicht streitigen ‘.Ansprüche der einzelnen Abtretungsempfänger gerade aus der Errichtung des Blocks IV abgetreten seien« Eine solche Auslegung ist möglich, sie steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn der Urkunde in Einklang, verstößt weder gegen anerkannte Auhlegungsregoln noch wider Denkgesetze und Er-fahrungssätze und ist deshalb für den erkennenden Senat bindend« Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Umfang der Abtretung auf Grund unbestrittener Tatsachen bestimmbar gewesen sei, was die Revision nur deshalb zu Unrecht in Abrede stellt, weil sie von der irrigen iAnnahme ausgeht, die Abtretungserklärung sei in sich widerspruchsvoll« Sind aber, wie es hier der Fall ist, die abgetretenen Forderungen nach Gegenstand und Umfang bestimmbar gewesen, so besteht keine Unklarheit mehr darüber, inwieweit die Forderung noch dem alten und inwieweit sie dem neuen Gläubiger zustehen, so daß die von der Revision vorgebrachten Bedenken der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 7,365»367). Schwierigkeiten würden sich möglicherweise dann ergeben haben, wenn die Gesamtsumme der Handwerkerforderungen höher gewesen wäre als die abgetretene Forderung. Sie blieben jedoch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, v/eit darunter«
b)	Die Abtretung wird von der Revision auch deshalb für unwirksam gehalten, weil das Berufungsgericht zwar da-
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von ausgegangen sei, daß alle Handwerker an der Abtretung teilhaben sollten, jedoch nicht festgestellt habe, daß auch al3.e Handwerker der Abtretung zugestimmt hätten» Auch mit dieser Rüge kann indes die Revision keinen Erfolg haben«
Richtig ist allerdings, daß Eichhorn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich einer Besprechung unmittelbar vor der Abtretung betont hat, es müßten natürlich?*.alle Handwerker an der Abtretung teilhaben, und daß daraufhin auch Handwerker in die Abtretung miteinbezo-gen worden sind (Firmen Sch^Hfe & Co., ZK<
und Hi
 die "von ihrem Glück nichts wußten" und■für
 welche der die anderen Handwerker vertretende Rechtsanwalt Dr.	die	Abtretung als vollmachtloser Vertre-
ter entgegen genommen hat. Richtig ist weiter, daß es an einer Feststellung des Berufungsgerichts darüber fehlt, ob diese Handwerker der Abtretung an sie zugestimmt oder Rechtsanwalt Br.	nachträglich	Vollmacht erteilt
 haben. Ebenno ist es zutreffend, wie die Revision überdies geltend macht, daß keine Feststellung darüber getroffen ist, die Gesellschaft habe d’.e für diese Handwerker bestimmten Erklärungen an sie abgesandt, was der Kläger in Abrede stellt.
Aus den von der Revision hervorgehobenen Gründen läßt sich aber entgegen ihrer Ansicht die von ihr angenommene Unwirksamkeit der Abtretung an die Beklagte nicht herleiten« Der V/unsch des	auf	Beteiligung aller Handwerker,
 die Leistungen für Block IV erbracht hatten, an der Abtretung entsprang ersichtlich dem billigenswerten Gedanken, daß es ungerechtfertigt sei, einzelne Handwerker nur deshalb, weil sie drängender vorstellig wurden als die anderen, vor diesen zu bevorzugen. Nur aus diesem Grunde wünschte die Berücksichtigung aller Bauhandwerker bei der Abtretung. Die Erklärung des	ist	angesichts	die-
ser Interessenlage von dem Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, in dem Sinne aufge-
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faßt worden, daß den bei der Besprechung nicht vertretenen Handwerkern die Möglichkeit gegeben werden müsse-,. der Vorteile der Abtretung teilhaftig zu werden, nicht aber dahin, daß die Wirksamkeit der Abtretung von der Beteiligung sämtlicher Handwerker an ihr abhängen sollte«
Wenn also durch die Erklärung begünstigte Handwerker die Annahme der Abtretung abgelehnt haben würden, so könnte das nichts daran ändern, daß der Abtretungsvertrag hinsichtlich derjenigen Handwerker, die die Abtretung angenommen haben, wirksam geworden ist. Sollten also die Handwerker, für die Rechtsanwalt Dr.	als	vollmachtloser Vertre-
ter aufgetreten ist, die Erteilung der Vollmacht und die 'Abnahme der Forderungsabtretung verweigert haben und der Vertrag über die Abtretung ihnen gegenüber deshalb nicht zustande gekommen sein, so ist doch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht zu beanstanden, daß der Abtretungsvertrag auch ohne diesen unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre und daher im übrigen, d.h. gegenüber den anderen Handwerkern, darunter der Beklagten, wirksam ist (vgl. § 139 3GB)c
c)	Im Berufungsrechtszuge hatte der Kläger die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages auch daraus herzuleiten versucht, daß die Gesellschaft durch sittenwidrige Drohung zu der Abtretung bestimmt worden sei und daß die Forderungen gegen die Eigenwohner des Blocks IV praktisch das einzige Vermögensstück der Gesellschaft dargestellt hätten. Die Gi*ünde, aus denen däo Berufungsgericht es abgelehnt hat, die von dem Kläger aus diesen Gesichtspunkten hergeleitete Rechtsfolge zu ziehen, sind von der Revision nicht angegriffen wordene Sie lassen auch einen auf sachlichrechtlichem Gebiet liegenden Rechtsverstoß nicht erkennen.
Im Folgenden ist daher davon auszugehen, daß die Ab-tretxmg an die Beklagten nicht nichtig ist.
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II. Die Entscheidung hürgt somit davon ab.. ob die Annahme des Berufungsgerichtss daß eine Konkursanfechtung scheitern muß,, der rechtlichen Nachprüfung standhält.
a)	Die Anfechtungsfrist des § 41 Abs.l KO hat das Berufungsgericht als gewahrt angesehens weil die Klage rechtzeitig eingereicht und demnächst zugestellt worden sei. Die Revision hat hiergegen naturgemäß keine Bedenken geltend gemacht. Da der Kläger die Klage vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht5 die Prozeßgebühr noch vor der Einforderung durch die Geschäftsstelle eingezahlt hat und die Verzögerung bei der Zustellung der Klage lediglich darauf zw rückzuführen ist, daß das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach geraumer Zeit fknberaumt hat«, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die auch von der Revisionserwiderung nicht bekämpft worden ist, nicht zu beanstanden.
Die Frist wäre allerdings, wie die Revisionserwiderung geltend macht, möglicherweise dann nicht gewahrt gewesen, wenn der Kläger sofort hätte Leistungsklage erheben können und die von ihm eingereichte Peststellungsklage aus diesem Grunde unzulässig gewesen wäre, denn im Regelfälle des § 256 ZPO steht es auch dem Konkursverwalter nicht frei,. ..deh Klageantrag dann auf reine Feststellung zu beschränken, wenn eine alsbaldige Verurteilung des A nf echtungsgegners vor Leistung erfolgen könnte (Jaeger KO Ö.Aufl. § 29 Anm.38; Mentzel/Kuhn KO S.Aufl. § 29 Anm.31)» Hier war aber der Konkursverwalter an der Einreichung einer Zahlungsklage deshalb gehindert, weil ihm nicht bekannt war, welche Beträge die Beklagte von den Eigenwohnern auf Grund der Abtretung eingezogen hatte, so daß er, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, nur eine Stufenklage hätte erheben können. Lurch diese Möglichkeit wird aber eine Feststellungsklage nicht ausgeschlossen (Y/ieczorek ZPO § 256 Anm.C II b 4)- Die Anfechtungsfrist ist aber,' durch die rechtzeitige Einreichung der Feststellungsklage gewahrt worden..
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b)	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zu Gunsten der Beklagten die Vorschrift des § 33 KO eingreife,, weil die Abtretung früher als sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vorgenommen worden sei; deshalb komme es, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gesellschaft nicht an.
Die Revision hatte in der schriftlichen Revisions begrün-dung hiergegen eine Rüge erhoben, sie hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich fallen lassen, so daß es eines Eingehens auf dieses Vorbringen nicht bedarf» Sachlichrechtlich bestehen gegen die Anwendung des § 33 KO auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Bedenken» Die Konkursanfechtung kann daher nicht schon deswegen Erfolg haben, weil der Beklagten die Zahlungseinstellung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Abtretung bekannt gewesen ist»
c)	Eine Anfechtung nach §§ 30 Nr«,2 und 31 Nr»l KO scheitert hier nach Ansicht des Berufungsgerichts schon daran, daß der Kläger eine Kenntnis der Beklagten von der Absicht der Gesellschaft, ihre Gläubiger zu benachteiligen, nicht bewiesen habe, daß vielmehr der Beklagten der Beweis gelungen sei, sie habe von einer etwa vorhandenen Begünstigungsabsicht der Gesellschaft nichts gewußt» Dabei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Handwerker eine inkongruente Deckung ihrer Forderungen erhalten haben, wenn insoweit, so meint das Berufungsgericht, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts auch erhebliche Zweifel beständen«
Die Revision bemüht sich um den Nachweis, daß die Abtretung hier tatsächlich als inkongruente Deckung angesehen werden müsse. Auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der erkennende Senat ohnehin
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angesichts der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde zu legen hat, daß die Beklagte die Befriedigung., die sie auf Grund der Abtretung erhalten hat, jedenfalls in der Art nicht zu beanspruchen hatte.-
d)	Auch die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt die Absicht gehabt hat, die Beklagte vor ihren sonstigen Gläubiger^ zu begünstigen, hat das Berufungsgericht nicht behandelt o /Aus dem Zusammenhang seiner -Ausführungen ergibt sich indes, daß es auch eine solche Begünstigungsabsicht der Gesellschaft mindestens als imöglich angesehen und ebenfalls zu Gunsten des Klägers unterstellt hato Es hat nämlich in seiner der Beklagten günstigen ‘.Entscheidung ausschließlich darauf abgestellt, daß der '{'Beklagten, wie sie nachgewiesen habe, eine entsprechende Absicht der Gesellschaft nicht bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht führt hiprzu aus, es habe die Überzeugung erlangt, daß die Beklagte redlicherweise davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, die Eigenwohner seien ihr gegenüber neben der Gesellschaft unmittelbar zur Zahlung verpflichtet gewesen, so daß die Abtretung gewissermaßen nur der Klarstellung der Rechtslage gedient habe. Die Beklagte sei, so legt das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Beweisaufnahme ausführlich dar, des Glaubens gewesen, mit der Abtretung nur einen Anspruch zu erhalten, der ihr von Rechts wegen schon gegen die Eigenwohner zugestanden habe.
e)	Der Versuch der Revision, diesen Erwägungen des Berufungsgerichts durch Verfahrensrügen den Boden zu ent- • ziehen, kann keinen Erfolg haben.
aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, v/ie sich den Handwerkern angesichts des Verhaltens der Gesellschaft und der Eigenwohner die auch füz' einen
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Rechtskundigen nur 3ch\ver übersehbare Rechtslage darstellte,. Seiner Y/ürdigung hat es.,, was die Revision anscheinend verkennt, gerade die Annahme zugrunde gelegt, daß in Wahrheit die Gesellschaft allein Schuldnei’in der Handwerker gewesen ist und unmittelbare Ansprüche gegen die Eigenv/oh-ner vor der Abtretung nicht bestanden haben,, Soweit die Revision sich darzulegen bemüht, daß allein die Gesellschaft Schuldnerin der Handwerker gewesen sei und die Gesellschaft niemals eine Vollmacht der Eigenbewohner besessen habe, gehen ihre Angriffe daher ins Leere»
bb) Der von der Revision gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, es habe eine vollständige und sachgerechte Y/ürdigung des ihm unterbreiteten Prozeßstoffs unterlassen, ist nicht begründet»
Daß die Arbeiten für Block IV an die Handwerker von Eichhorn jeweils ausdrücklich im Namen der (Gesellschaft vergeben worden sind, ist, wie die Revision selbst hervorhebt, im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungs-iirteils mitgeteilt« Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner rechtlichen Y/ürdigung übersehen haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich»
cc) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einzelne von dem Kläger vorgelegte Urkunden nicht gewürdigt, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht keineswegs verpflichtet ist, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen« es genügt vielmehr, wenn sich ergibt, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGIiZ 3,162,175)o Hier hat das Berufungsgericht eine bis ins einzelne gehende Würdigung des Parteivortrages, der ihm wesentlich scheinenden Urkunden und des Beweisergebnisses vorgenommen, so daß ihm keinesfalls eine Vernachlässigung
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der ihm hiernach obliegenden Pflichten vorgeworfen werden Scann a
dd) Im übrigen sind die von der Revision als übergangen gerügten Urkunden für die allein entscheidende Präge5 ob die Beklagte oder der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt Br» S^U^ Kenntnis von der Absicht der Gesellschaft gehabt hat, die Handwerker zu begünstigen und ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, ersichtlich ohne Bedeutung«,
Das Schreiben der von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälte vom 28. Januar 1955 bezieht sich, wie in dem Betreff ausdrücklich angegeben ist, auf Wohnblock II und nicht auf den hier in Präge stehenden Wohnblock IVr so daß sich bereits aus diesem Grunde aus dem Schreiben nicht die Schlüsse ziehen lassen, die die Revision gezogen haben will»
Die Rechnung über die von ihr bewirkten Leistungen mußte die Beklagte schon deshalb an die Gesellschaft richten, weil diese Bauträger war. Auch der Umstand, daß die Beklagte sich als Gläubigerin oder Hauptgläubigerin der Gesellschaft bezeichnet hat, zwingt nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß, daß die Handwerker sich bewußt gewesen seien, keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Eigenwohner geltend machen zu können. Daß die Gesellschaft Schuldnerin der Handwerker war, steht fest, denn die Gesellschaft hatte ihnen Wechsel gegeben, die nicht eingelöst waren und aus denen die Handwerker Zahlung verlangen konnten. Obgleich mithin die Gesellschaft zehlungspflichtig war, kann aber trotzdem ein unmittelbarer Anspruch gegen die Eigenwohner in der Art bestanden haben, daß jeder von ihnen in Höhe seiner Quote und insoweit als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft die Por-
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derungen der Handwerker zu befriedigen hatte., und an das Bestehen solcher .Ansprüche haben die Handwerker nach den Feststellungen des Berufungsgerichts redlicherweise geglaubt»
Bis von der Revision als übergangen gerügten von der Gesellschaft an die V^m^ lebensversicherungs AG in gerichteten und von	Unterzeichneten
 Schreiben vom 4. und 8. August 1953 sind für eine Kenntnis der Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht schon deshalb ohne Bedeutung, weil nicht vorgetragen worden ist., daß die Handwerker diese Schreiben gekannt haben, und weil die Schreiben Jahre vor den hier interessierenden Vorgängen verfaßt sind. Daß der Inhalt der Schreiben der von	hei	seiner	Vernehmung als Zeugen gegebenen
 Darstellung widerspricht, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben (BU S.25)» Es war nicht gehindert» dem Zeugen in dem entscheidenden Punkt seiner Aussage trotzdem zu glauben« Es kam nämlich darauf an, welche Darstellung der Zeuge, den Handwerkern und deren Frozeßbe-vollmächtigten gegeben hatte« Hierfür konnten aber aus den erwähnten Schreiben unmittelbar keinerlei Anhaltspunkte gewonnen werden. Der von der Revision in diesem Zusammenhänge gegebene Hinweis, daß der Urkundenbeweis dem Zeugen-beweis stets überlegen sei, liegt unter den gegebenen Umständen gänzlich neben der Sache und geht deshalb fehl«
Die wegen der angeblichen Übergehung der erwähnten Urkunden aus § 286 ZPO erhobenen Verfahrensrügen können somit keinen Erfolg haben.
f)	Ist aber die Beklagte tatsächlich des Glaubens gewesen, daß sie unmittelbare Ansprüche gegen die einzelnen /Eigenwohner hatte, was sie nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungs-
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riehts hat beweisen können, so fehlt es in der Tat an einer Kenntnis der bei der Gesellschaft möglicherweise vorhanden gewesenen Absicht der Begünstigung der Handwerker und der Absicht der Benachteiligung der anderen Gläubiger, so daß eine Konkursanfechtung sowohl nach § 30 Nr.2 aj.s auch nach § 31 Nr,l KO ausscheidet«
Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werdeno
 Die »'Ent Scheidung über die Kosten beruht auf §§ 97«
101 ZPO.
Dr.Pagendarm Dr.Gelhaar Dr.Spieler Dr.Dorschel Dr«: Messner