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BGH

Gericht: BGH

wird die Formel des Urteils des Senats vom 24» März 1959 im Wege der Berichtigung wie folgt gefaßt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 4<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5o Februar 1958 aufgehoben, soweit es die Klage auf Auskunft hinsichtlich Lieferungen in der Zeit vom 17o August 1951 bis 160 November 1952 betrifft und sowoit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit vom 17p November 1952 bis zWta 16* August 1955 hinsichtlich Lieferungen betrifft» die auf Verhandlungen beruhen» welche die Beklagte in der Zeit vom 17o August 1951 bis 16o November 1952 mi£ anderen Händlern oder Handelsvertretern geführt hat* In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen«. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen*

RechtsanwaltZeitBerufungsgerichtFirmaKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

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 Beschluß
In Sachen
 der Firma W	Fotografisko Aktiebolaget in
sBBM« vertreten durch ihren Vorstand, Frau^U^eth Beatrice	in	sflHBHK	Schweden),
Klägerin, Borufungsklägerin und Revisionsklägerin,
•• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr«, (HHHP*”
gegen
 die Firma Gustav-S
in R
& C o o in R __ Alleininhaber Bemhar
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
wird die Formel des Urteils des Senats vom 24» März 1959 im Wege der Berichtigung wie folgt gefaßt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 4<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5o Februar 1958 aufgehoben, soweit es die Klage auf Auskunft hinsichtlich Lieferungen in der Zeit vom 17o August 1951 bis 160 November 1952 betrifft und sowoit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit vom 17p November 1952 bis zWta 16* August 1955 hinsichtlich Lieferungen betrifft» die auf Verhandlungen beruhen» welche die Beklagte in der Zeit vom 17o August 1951 bis 16o November 1952 mi£ anderen Händlern oder Handelsvertretern geführt hat* In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen«.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen*
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 Tie Passung des am 24« März 1959 verkündeten Urteils lautete dahin, daß das Berufungsurteil aufgehoben Y/ird, soweit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz hinsichtlich Lieferungen abv/cist, die in der Zeit vom 17p August 1951 bis 160 November 1952 erfolgt sind oder die auf Verhandlungen beruhen, welche die Beklagte in dieser Zeit mit anderen Händlern oder Handelsvertretern geführt hat« Lie Urteilsformel läßt danach zwar erkennen* daß der Senat über die Klageansprücho nur insoweit entschieden hat, als das Berufungsgericht selbst eine Entscheidung getroffen hat, und nicht auch, soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlußurtoil voi’bc-	|
halten hat. Um einer mißverständlichen Deutung vorzubeugen, ist der Urteilsspruch jedoch zur Klarstellung wie geschehen nach § 319 ZPO berichtigt worden«
Karlsruhe, den 7o April 1959 Bundesgerichtshof VIII.Zivilsenat
 Dr.Großmann	Dr.Mezger

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