- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr, Spieler und Liesacke für Recht erkannti Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 6« Juli 1955 aufgehoben-, Ferner sei ihr ein Schaden von 648v- BM entstanden, weil die Klägerin 50 Wärmedecken, die am 29- April 1953 bestellt worden seien, trotz Zusage der Lieferung In kürzester Frist erst nach dem 10, Juni 1953 abgesandt habe« Erst am 10« Juni 1953 habe sie sich zu weiteren Lieferungen an die Beklagten mit 14 Tagen Ziel bereit erklärt Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl in Höhe von 18 846,22 DM nebst 5 °ß> Zinsen seit dem 23-Oktober 1953 aufrechterhalten und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberiandesgericht hat die Berufung der Beklagten zuruckgev/iesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Vollstreckungsbefehl in Höhe von 18 918,22 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 23 Oktober 1953 aufrechterhalten. I» Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung zwischen den Parteien, daß die Vertreter der Beklagten von der Klägerin nicht beliefert werden sollten, habe sämtliche von der Klägerin erzeugten Wärmedecken zu dem Gegenstände gehabt, sei also nicht auf die mit der Bezeichnung versehenen Decken beschränkt gewesen. Es meint aber, daß diese Abrede durch eine fristlose Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grunde vom 9« Juli 1953 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei, weil die Beklagte mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin erheblich im Rückstände gewesen sei. Es läßt sich für die Zeit nach dem 9^ Juli 1953 das Bestehen einer Schutzabrede nicht ohne weiteres verneinen, sondern es bedarf einer Erörterung, ob die Interessen der Klägerin so schwerwiegend durch die Beklagte verletzt worden sind, daß die Schutzabrede mit sofortiger Wirkung gekündigt werden konnte. In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die von ihm getroffene Auslegung der Abrede, daß die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, an Vertreter der Beklagten alsbald nach ihrem Ausscheiden bei dieser Wärmedecken zu liefern, aufrechterhalten bleiben kann- Bas. Berufungsgericht meint, daß das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht bloß aus der Erwägung heraus bejaht werden könne, daß ein solcher Schutz im Interesse der Beklagten zweckmäßig gewesen wäre: Der Wortlaut der schriftlich vorliegenden Erklärungen läßt zwar, wie das Berufungsgericht hervor-hebt, nicht erkennen, daß auch an bereits beendete Vert letewerhältnisse gedacht war.. Es ist aber bei einer den Sinn und Zweck der Vereinbarung beachtenden Auslegung (§ 133 BGB) nicht außer Betracht zu lassen, daß es für die Beklagte entscheidend darauf ankam, daß die Vertreter nicht bei ihr ausschieden; nachdem sie ihre Bezugsquelle festgestellt hatten, um nunmehr das Geschäft unter Ausschaltung der Beklagten mit der Klägerin zu machen. Bei dieser Prüfung wird auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9 Januar ±953 unter dem angeführten Gesichtspunkt erneut zu würdigen sein Bort sagt die Klägerin der Beklagten zu, daß sie die Beklagte auf alle Fälle für den Verkauf der Erzeugnisse der Klägerin schützen werde, wenn die Mitarbeiter der Beklagten mit ihr ins Geschäft kommen wollten. Es wird zu erörtern sein, ob damit gemeint war, daß keine Belieferung dieser Mitarbeiter gerade während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Beklagten srattfinden sollte Eine direkte Belieferung eines Vertreters der Beklagten durch die Klägerin mußte praktisch zur Einstellung seiner Tätigkeit für die Beklagte führen, denn der Vertreter würde bei einem Verkauf von Wärmedecken für die Beklagte angesichts der Gewinnspanne erheblich schlechter stehen, als wenn er die Becken unmittelbar von der Kla,gerin bezog und absetzte. Gerade der Schutz vor einem solchen Übergang der Vertreter der Beklagten zur Klägerin, mochte er sich nun unter vollständigem Ausscheiden bei der Beklagten vollziehen oder nicht, mußte auch von der Klägerin als Inhalt der Abrede, wenn sie überhaupt Sinn haben sollte, ins Auge gefaßt werden, Bas Berufungsgericht meint, daß an beendete Vertreterverhältnisse auch deshalb nicht gedacht gewesen sein könne, weil die Klägerin, wenn sie um Lieferung von Wärmedecken angegangen wurde, sich nicht jedesmal cisr Mühe unterziehen wollte, Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich um einen ehemaligen Vertreter der Beklagten handelte«, Bie Pflicht, die Belieferung zu unterlassen, konnte sich aber überhaupt nur auf solche Personen beziehen, die der Klägerin als frühere Solange der Vertreter noch den Vertragspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn unterlag, mußte auch die Klägerin ihn als Vertreter der Beklagten betrachten und seine Belieferung unterlassen, mochte er auch tatsächlich nicht mehr für die Beklagte tätig sein. Standen sie nur in einem Vertrags Verhältnis zu dem Generalvertreter* so endete ihre Stellung als Vertreter der Beklagten mit der rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses des Generalvertreters zur Beklagten, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Darlegungsund Beweislast für die Beendigung der Vertreterverhältnisse die Klägerin trifft., die damit das Erlöschen ihrer Verpflichtungen auf Grund der Behützabrede dartun will.. Hiernach kann noch nicht abschließend beurteilt werden* ob die Klägerin durch die festgestellten Lieferungen von Wärmedecken an die Vertreter unc* m* ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt hat. Ob die Feststellungen des Berufungsgericht über den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens der Vertreter rechtsirrtumsfrei getroffen worden sind* ob insbesondere« was die Revision für wesentlich hält* die Rückgabe der Kraftwagen als entscheidend anzusehen wäre« kann nach der erörterten Rechtslage offen bleibend Es braucht auch nicht auf die'weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden« die eine Vertragsverletzung der Klägerin auch daraus herleiten Ob es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Parteivorbringens noch erforderlich ist,, entsprechend dem Anträge der Beklagten eine Vorlegung der Handelsbücher der Klägerin gemäß §§ 45 HGB, 422 ZPO anzuordnen, kann ebenfalls zunächst unerörtert bleiben und wird, wenn nötig, vom Berufungsgericht erneut geprüft werden müssen, Juli 1954)> Der Schadensersatzanspruch konnte angesichts der auf das Versprechen sofortiger Lieferung gerichteten Behauptung der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe abwarten dürfen, ob die Beklagte ihr Zahlungsversprechen wegen der Rückstände eInhalten würde. Die Beklagte hatte auch behauptet, sie habe die Klägerin am 5- Mai 1953 gemahnt (vgl Anl 3)- Von der erforderlichen Beweiserhebung konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil etwa nach den'Schreiben der mj0.:
VIII. ZH. 39/56
2314 031
Verkünde fc am
19- Februar 1957
HoffmeJ ster. Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Richard Wj^B| in
Am als Verwalte rifles Nachlasses
am 4~ September 1956 verstorbenen Arztes und Fabrikanten Dr. Dr, WernerZ^|^, Inhabers der Firma Dr,Drt Werner Z^BBBTArzneimittelfabrik H^Mstrai
des
m
Beklagten, Berufungsklägers, .Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri.
Rechtsanwalt Dr:
gegen
die Firma B^H^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eleKro technische Spezialfabrik, vertreten durch ihre Geschäftsführer Eugen undBern-
in ^^JUU^ßtraße ^0,
Klägerin, Berufungsbekiagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr, Spieler und Liesacke
für Recht erkannti
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 6« Juli 1955 aufgehoben-,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-^erwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird^
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin ist Herstellerin von elektrotechnischen Artikeln vor allem von elektrischen Wärmedecken,, Sie lieferte der beklagten Firma, an deren Stelle .jetzt der Nachlaßverwalter des am 4> September 3956 verstorbenen Inhabers getreten ist (im folgenden "die Beklagte") in der Zeit vom 30, November 1932 bis zu dem 23. Oktober 1953 Wärmedecken.. die nach Vereinbarung mit der Beklagten mit der Bezeichnung rtQ^^-Decken" versehen waren, im Gesamtbeträge von etwa 49 000»- EMU
Die Klägerin erwirkte am 14. August 1953 wegen ihrer restlichen Kaufpreisforderung einen Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Ulm über 25 259-19 DM nebst 8 tfo Zinsen seit dem 1, Januar 1953, gegen den die Beklagte Einspruch erhob, sowie ferner am 2. November 1953 einen Zahlungsbefehl über 3 176,19 DM nebst 6 i Zinsen seit dem 1. Oktober -953; gegen den die Beklagte Widerspruch erhob„ Die Klägerin hat nach Verbindung beider Sachen unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten noch die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbefehls in Hohe von 18 918,22 DM beantragt.
Die Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet und zu deren Begründung geltend gemacht? Die Klägerin habe zugesichert, sie werde ihre Erzeugnisse, insbesondere Wärmedecken, keinesfalls unmittelbar an die Vertreter, der Beklagten oder andere Interessenten im Raum Heidelberg liefern. Dementsprechend habe sie in ihrem Schreiben vom 9» Januar 1953 an die Beklagte erklärt?
"Es ist ohne v/eiteres möglich, daß verschiedene Ihrer Mitarbeiter versuchen werden, direkt mit uns ins Geschäft kommen zu wollen, jedoch dürfen Sie versichert sein, daß wir solche Anfragen jederzeit abschlägig
■beantworten werden, d,h. also, daß wir Ihre Firma auf alle Fälle für den Verkauf unserer Erzeugnisse schützen11.
Nach günstigem Beginn des Ab^aüzen -der ‘Wärmedecken MQ^ Ende1*'Fehliiar Ü9'"3 eine^ »Stockung e:lngetreten«"'Biese, se 1 zurückzuführen, daß die Klägerin unter Verstoß gegen ihre vertrag]iche Zusicherung in unmittelbare Geschäft she Ziehungen zu den Vertretern der Beklagten getreten sei und ihnen fortlaufend Wärmedecken geliefert habe* Im Schreiben vom 9^ Juli 1953 habe die Klägerin diese Lieferungen zugegeben und erklärt, daß sie sich
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an ihre frühere Zusage nicht mehr gebunden fühle• Trotz der Bitten der Beklagten habe die Klägerin die Belieferung der Vertreter nicht eingestellt Burch die Verletzung ihrer Zusage sei der Beklagten ein Schaden von 115 095,95 BM entstanden, da die Aufwendungen für den Ojjp-Becken-Vertrieb vergeblich gemacht und ihr der Gewinn durch den Absatz von rund 8 000 Becken entgangen sei. Ferner sei ihr ein Schaden von 648v- BM entstanden, weil die Klägerin 50 Wärmedecken, die am 29- April 1953 bestellt worden seien, trotz Zusage der Lieferung In kürzester Frist erst nach dem 10, Juni 1953 abgesandt habe«
Bie Klägerin hat die Gegenforderungen bestritten.
Sie hat insbesondere in Abrede gestellt, Vertreter der Beklagten mit -Becken beliefert zu haben.
Nur auf diese Becken habe sich die Zusage ausschließlicher Lieferung an die Beklagte bezogen. Erst nach dem Ausscheiden bei der Beklagten habe sie deren früheren Vertretern Wund überhaupt
Wärmedecken, jedoch ohne die Bezeichnung gelie-
fert« Sie sei wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten auch zur Kündigung ihrer Zusage berechtigt gewesen und
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habe diese Kündigung mit ihrem Schreiben vom 9» Juli 1953 ausgesprochen. Die Klägerin hat ferner bestritten;, am 29* April 1953 die Bestellung von 50 Decken angenommen und die kurzfristige Lieferung zugesagt zu haben-. Erst am 10« Juni 1953 habe sie sich zu weiteren Lieferungen an die Beklagten mit 14 Tagen Ziel bereit erklärt
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl in Höhe von 18 846,22 DM nebst 5 °ß> Zinsen seit dem 23-Oktober 1953 aufrechterhalten und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberiandesgericht hat die Berufung der Beklagten zuruckgev/iesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Vollstreckungsbefehl in Höhe von 18 918,22 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 23 Oktober 1953 aufrechterhalten.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abweisungsantrag weiter, während die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels erstrebt.
Ent seheidungsgründe $
I» Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung zwischen den Parteien, daß die Vertreter der Beklagten von der Klägerin nicht beliefert werden sollten, habe sämtliche von der Klägerin erzeugten Wärmedecken zu dem Gegenstände gehabt, sei also nicht auf die mit der Bezeichnung versehenen Decken beschränkt
gewesen. Es meint aber, daß diese Abrede durch eine fristlose Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grunde vom 9« Juli 1953 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei, weil die Beklagte mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin erheblich im Rückstände gewesen sei. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungs-
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gericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hatte (Schriftsatz vom 24- Juli 1954)? am 29» April 1953 sei eine Abtragung der Restschuld in monatlichen Raten von 3 OOO,- DM vereinbart worden und sie habe diese Verpflichtungen erfüllt.- Die Kündigung der Vertreter-Schutzabrede bei fortdauerndem Lieferverhältnis unter Stundung der Rückstände könnte nicht als wirksam angesehen werden. Wurde die Belieferung fortgesetzt und die Restschuld gestundet; so könnte dies nur dahin verstanden werden, daß die neuen Lieferungen ebenfalls unter Zusage der Unterlassung direkter Belieferung von Vertretern der Beklagten vor sich gehen würden, .Erst wenn die versprochenen Ratenzahlungen auf die Rückstände nicht geleistet* wurden, und dadurch eine derartige Verletzung der Interessen der Klägerin eingetreten war. daß es ihr nicht zugemutet werden konnte, die Vertreterschutzvereinbarung einzuhalten, würde eine Kündigung aus wichtigem Grunde zulässig sein, über die hiernach wesentlichen Umstände fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts..
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Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Gesetzes-verletsung und muß, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, aufgehoben werden. Es läßt sich für die Zeit nach dem 9^ Juli 1953 das Bestehen einer Schutzabrede nicht ohne weiteres verneinen, sondern es bedarf einer Erörterung, ob die Interessen der Klägerin so schwerwiegend durch die Beklagte verletzt worden sind, daß die Schutzabrede mit sofortiger Wirkung gekündigt werden konnte. Dazu wird es einer Feststellung bedürfen, wie sich die Abtragung der Restschuld durch die Beklagte gestaltet hat. Am 10, Juni 1953 hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu weiteren Lieferungen bei
Bezahlung innerhalb von 14 Tagen unter Stundung der Gesäurtforderung ausdrücklich bereit erklärt (Anl 4). .
Nach ihrer Behauptung hat die Beklagte bis zu dem Juli 1953 ihre Verpflichtungen eingehakten. Es ist daher bisher nicht ersichtlich, daß die Klägerin am 9^ Juli 1953 berech tigten Grund hatte,, sich von der Schutzabrede mit sofortiger Wirkung loszusagenc
II. In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die von ihm getroffene Auslegung der Abrede, daß die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, an Vertreter der Beklagten alsbald nach ihrem Ausscheiden bei dieser Wärmedecken zu liefern, aufrechterhalten bleiben kann- Bas. Berufungsgericht meint, daß das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht bloß aus der Erwägung heraus bejaht werden könne, daß ein solcher Schutz im Interesse der Beklagten zweckmäßig gewesen wäre: Der Wortlaut der schriftlich vorliegenden Erklärungen läßt zwar, wie das Berufungsgericht hervor-hebt, nicht erkennen, daß auch an bereits beendete Vert letewerhältnisse gedacht war.. Es ist aber bei einer den Sinn und Zweck der Vereinbarung beachtenden Auslegung (§ 133 BGB) nicht außer Betracht zu lassen, daß es für die Beklagte entscheidend darauf ankam, daß die Vertreter nicht bei ihr ausschieden; nachdem sie ihre Bezugsquelle festgestellt hatten, um nunmehr das Geschäft unter Ausschaltung der Beklagten mit der Klägerin zu machen. Der Ausschluß der direkten Belieferung der bei der Beklagten tätigen Vertreter während des Bestehens des Vertreterverhältnisses allein konnte der Beklagten, der es auf den wirksamen Schutz ihrer mit erheblichen Aufwendungen verbundenen Verkaufsorganisation
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ankam, nicht genügen, wie auch der Klägerin erkennbar war. Bei dieser Prüfung wird auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9 Januar ±953 unter dem angeführten Gesichtspunkt erneut zu würdigen sein Bort sagt die Klägerin der Beklagten zu, daß sie die Beklagte auf alle Fälle für den Verkauf der Erzeugnisse der Klägerin schützen werde, wenn die Mitarbeiter der Beklagten mit ihr ins Geschäft kommen wollten.
Es wird zu erörtern sein, ob damit gemeint war, daß keine Belieferung dieser Mitarbeiter gerade während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Beklagten srattfinden sollte Eine direkte Belieferung eines Vertreters der Beklagten durch die Klägerin mußte praktisch zur Einstellung seiner Tätigkeit für die Beklagte führen, denn der Vertreter würde bei einem Verkauf von Wärmedecken für die Beklagte angesichts der Gewinnspanne erheblich schlechter stehen, als wenn er die Becken unmittelbar von der Kla,gerin bezog und absetzte. Gerade der Schutz vor einem solchen Übergang der Vertreter der Beklagten zur Klägerin, mochte er sich nun unter vollständigem Ausscheiden bei der Beklagten vollziehen oder nicht, mußte auch von der Klägerin als Inhalt der Abrede, wenn sie überhaupt Sinn haben sollte, ins Auge gefaßt werden, Bas Berufungsgericht meint, daß an beendete Vertreterverhältnisse auch deshalb nicht gedacht gewesen sein könne, weil die Klägerin, wenn sie um Lieferung von Wärmedecken angegangen wurde, sich nicht jedesmal cisr Mühe unterziehen wollte, Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich um einen ehemaligen Vertreter der Beklagten handelte«, Bie Pflicht, die Belieferung zu unterlassen, konnte sich aber überhaupt nur auf solche Personen beziehen, die der Klägerin als frühere
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Vertreter der Beklagten erkennbar geworden waren. Es war Fache der Beklagten, durch entsprechende Mitteilung über ihre Vertreter die Klägerin rechtzeitig ins Bild zu setzen. Hier hatten zudem die Vertreter W^ppp, ]*PPPP^^^ und &^PH^ kein Hehl daraus gemacht: daß sie bei der Beklagten tätig gewesen seien- so daß ein etwa bestehendes Lieferverbot ohne Schwierigkeit hätte eingehalten werden können. Wenn das Berufungsgericht ferner eine zeitliche Begrenzung der Pflicht, ehemalige Vertreter der Beklagten zu beliefern., vermißt, so v/ird auch dieser Umstand die Auslegung der Abrede nicht entscheidend beeinflußen können* denn die Unterlassungs-pflicht würde jedenfalls mit der Belieferung der Beklagten durch die Klägerin überhaupt enden- Im übrigen wäre an eine Begrenzung gemäß § 157 BGB durch den Zweck der Ab -rede zu denken, eingearbeitete und mit dem Kundenkreis vertraute Vertreter vom direkten Geschäft mit der Klägerin fernzuhalte>i. Die enge Auslegung von Abreden, die den freien Wettbewerb beschränken, die das Beru-fungericht für erforderlich hält, kann jedenfalls nicht dazu führen, eine in gesetzlich zulässiger Weise eingegangene vertragliche Verpflichtung so zu begrenzen, daß ihr wesentlicher Zweck, die von dem anderen Teil auf-gebaute Vertreterorganisation davor zu schützen, daß die Vertreter sich zu dem "Abspringen" durch die Aussicht auf Direktgeschäfte verlocken lassen, nicht mehr erfüllt werden kann«.
III« Sollte die Auslegung, daß die Klägerin an Vertreter der Beklagten alsbald nach deren Ausscheiden bei dieser liefern durfte, aufreciiterhalten bleiben, so wird die Präge, ob die Klägerin während der Wirksamkeit der Schutzabrede nur an ausgeschiedene Vertreter
geliefert, die Abrede also nicht verletzt hat, erneut geprüft werden müssen. Das Berufungsgericht stellt darauf ab: ob der Vertreter der Beklagten seine Tätigkeit bei ihr bereits "aufgegeben*1 hatte, als die Klägerin ihn belieferte.. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Tatsächlichen Einstellung der Tätigkeit für die Beklagte ankommen kann, sondern daß maßgebend sein muß. wann das Vertreterverhältnis rechtswirksam beendet wirden ist* Bür den vorliegenden Pall sind die §§ 84 ff HGB in der vor dem Gesetz vom 6. August 1953 (Recht der Handelsvertreter) geltenden Passung heranzuziehen. Solange der Vertreter noch den Vertragspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn unterlag, mußte auch die Klägerin ihn als Vertreter der Beklagten betrachten und seine Belieferung unterlassen, mochte er auch tatsächlich nicht mehr für die Beklagte tätig sein. Das Berufungsgericht hat darüber, wann und auf welchem Wege das Rechtsverhältnis der Vertreter MI und beendet worden
nichts festgestellt. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt dafür,'daß.die Vertreter bereits vor der Ausführung von Lieferungen durch die Klägerin an sie gemäß dem hier noch anzuwendenden § 92 Abs 1 HGB a,P- unter Einhaltung einer Prist von 6 Wochen zu dem Schluß eines Kalendervierteljahres oder aus wichtigem Grunde gemäß § 92 Abs 2 HGB a.P ,etwa wegen Nichtzahlung der Provision; gekündigt hatten. Die Beklagte hatte vorgetragen (Schriftsatz vom 25» April 1955), habe nie gekündigt
und ihm sei nie gekündigt worden. Er habe lediglich im Juli 1953 den Kraftwagen der Beklagten zurückgegeben.
Ob sich aus den Erklärungen der Beklagten in den Akten 1 Q 37/53 des Landgerichts Heidelberg eine Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Beklagte am
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3* Juli 1953 ergab, wäre nachzuprüfen gewesen,.
Geschah die Einstellung seiner Tätigkeit im Widerspruch zu dem erklärten Willen der Beklagten und lag für ihn kein Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde vor, so wäre das VertragsVerhältnis frühestens zu dem 30, September 1953 beendet gewesen. Die Vertreter
und sind anscheinend Untervertreter des Generalvertreters gewesen (vgl Schrift-
satz der Beklagten vom 25- April 1955 und Aussage . Standen sie nur in einem Vertrags Verhältnis zu dem Generalvertreter* so endete ihre Stellung als Vertreter der Beklagten mit der rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses des Generalvertreters zur Beklagten, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Darlegungsund Beweislast für die Beendigung der Vertreterverhältnisse die Klägerin trifft., die damit das Erlöschen ihrer Verpflichtungen auf Grund der Behützabrede dartun will..
Hiernach kann noch nicht abschließend beurteilt werden* ob die Klägerin durch die festgestellten Lieferungen von Wärmedecken an die Vertreter
unc* m* ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt hat. Ob die Feststellungen des Berufungsgericht über den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens der Vertreter rechtsirrtumsfrei getroffen worden sind* ob insbesondere« was die Revision für wesentlich hält* die Rückgabe der Kraftwagen als entscheidend anzusehen wäre« kann nach der erörterten Rechtslage offen bleibend
Es braucht auch nicht auf die'weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden« die eine Vertragsverletzung der Klägerin auch daraus herleiten
- II -
will, daß die Klägerin eine Nachricht über den Versuch mit der Klägerin ins Geschäft
zu kommen, an die Beklagte unterlassen hat Im Rahmen der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch in dieser Richtung weitere Ausführungen zu machen. Ob es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Parteivorbringens noch erforderlich ist,, entsprechend dem Anträge der Beklagten eine Vorlegung der Handelsbücher der Klägerin gemäß §§ 45 HGB, 422 ZPO anzuordnen, kann ebenfalls zunächst unerörtert bleiben und wird, wenn nötig, vom Berufungsgericht erneut geprüft werden müssen,
IV, Ber,,Schadensersatsanspruch der Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Belieferung mit fünfzig am 29^ April 1955 bestellter Wärmedecken ist vom Berufungsgericht ebenfalls nicht rechtsirrtumsfrei verneint worden> wie die Revision zutreffend mit einer Rüge nach § 286 ZPO ausführt. Die Beklagte hatte behauptet, ihr sei am 29-- April 1953 die Lieferung von fünfzig Decken in kürzester Frist zugesagt worden (Schriftsatz vom 24? Juli 1954). Sie hatte sich auf das Zeugnis ihrer Angestellten bezogen, Biese ist hierüber nicht
vernommen worden (Protokoll vom 7. Juli 1954)> Der Schadensersatzanspruch konnte angesichts der auf das Versprechen sofortiger Lieferung gerichteten Behauptung der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe abwarten dürfen, ob die Beklagte ihr Zahlungsversprechen wegen der Rückstände eInhalten würde. Die Beklagte hatte auch behauptet, sie habe die Klägerin am 5- Mai 1953 gemahnt (vgl Anl 3)- Von der erforderlichen Beweiserhebung konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil etwa nach den'Schreiben der
mj0.:
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Klägerin vom 15* Mai 1955 (Ani 5) und 10, Juni 1953 (Anl 4) eine Zusage der Belieferung in kürzester Prist ?. als unwahrscheinlich angesehen wurde„
Hiernach wird sich die erneute Verhandlung auch auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung der fünfzig Becken zu erstrecken haben«
V. Bas angefoclitene Urteil war daher in vollem Umfange aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen o
Br, Großmann Br, Gelhaar
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