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BGH · VIII ZR 38/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 38/97

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Ihr, der Klägerin, Aufsichtsrat habe dies unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Firma D. Bereits zuvor, insbesondere aber bei diesem Gespräch habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß der Abschluß von Leasingverträgen mit der Firma D.4 Aus Gründen der Vereinfachung habe man sich hierfür auf den Abschluß eines Rahmenvertrages geeinigt und einen solchen unter Verwendung eines Leasingvertragsformulars der Klägerin abgeschlossen. Die Klägerin hat hierzu Ablichtungen eines maschinenschriftlich ergänzten Formulars zu dem Abschluß von Kraftfahrzeugleasingverträgen vorgelegt, das mit der Überschrift "Rahmenvertrag" versehen worden ist. Unterzeichnet ist das Formular an der für die Unterschrift des Leasingnehmers vorgesehenen Stelle von dem Beklagten zu 2) für die Firma D.. Unter dem vorge-druckten Text "Hiermit übernehmen wir die gesamtschuldnerische Mithaftung aus diesem Vertrag gegenüber der V. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der schriftliche Rahmenvertrag sei nicht hinreichend bestimmt und eine mündliche Mithaftungsvereinbarung von der Klägerin nicht schlüssig dargetan worden. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts leidet das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln, weil das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt und einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen habe. Nach dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hätten sich die Prozeßparteien bei der Besprechung vom 26. Juni 1991 eine Vereinbarung über die Mithaftung der Beklagten mündlich zustande gekommen und dann aus Beweisgründen schriftlich niedergelegt worden sei. Da dem landgerichtlichen Urteil somit schwerwiegende Verfahrensfehler zugrundelägen, sei es nach § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, das Landgericht habe in bezug auf den angeblich mündlich vereinbarten Schuldbeitritt den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt und einen wesentlichen Teil des Klagevortrags nebst Beweisantritt übergangen. Auch wenn dies zutrifft, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO rechtsfehlerhaft, weil das vom Landgericht übergangene Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist. Es fehlt deshalb an der Entscheidungskausalität des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers, die das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 9. Das Oberlandesgericht hat nämlich übersehen, daß auf den Schuldbeitritt der Beklagten das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung findet (Senatsurteile vom 5. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 = ZIP 1997, 1694 unter II 2 a) und daß der Schuldbeitritt aus diesem Grunde gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG der Schriftform bedurfte (BGH, Urteile vom 12. Von diesem Schriftformerfordernis ist bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen, denn die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Prüfung als Voraussetzung seiner kassatorischen Entscheidung ist revisibel (BGHZ 31, 358, 364; BGH, Urteil vom 9. ten könnten jedoch unter Umständen nach Treu und Glauben gehindert sein, sich der Klägerin gegenüber auf den Formmangel zu berufen (vgl.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 4 VerbrKrG
FirmaBerufungsgerichtLandgerichtMithaftungZPOKlägerinmündlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 38/97
Verkündet am:
11. Februar 1998 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1996 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloß im zweiten Halbjahr 1991 rund 180 gleichlautende Kraftfahrzeugleasingverträge mit der Firma D.	Leasing	GmbH	&	Co. Auto-
leasing KG (künftig: Firma D. ), die die Fahrzeuge wei-terverleaste. Im Oktober 1993 fiel die Firma D. in Konkurs. Daraufhin kündigte die Klägerin sämtliche Leasingverträge fristlos. Aus deren Abwicklung ist ihr nach ihrer Behauptung ein Schaden in Höhe von 510.678,53 DM entstanden. Diesen verlangt sie aufgrund gesamtschuldnerischer Mithaftung von den Beklagten ersetzt.
Die Klägerin leitet die Mithaftung aus einer Vereinbarung her, die im Juni 1991 zwischen den Parteien getroffen worden sein soll. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe ab Frühjahr 1991 mit der Firma D.	über	den	Abschluß	von
 Kraftfahrzeugleasingverträgen verhandelt. Dabei habe die Firma D.	eine Finanzierungslinie von 5 Mio. DM ge-
wünscht. Ihr, der Klägerin, Aufsichtsrat habe dies unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Firma D.	Autover-
mietung GmbH und die beklagten Eheleute, damals Geschäftsführer bzw. Prokur istin der Firma D.	,	für die abzu-
schließenden Leasingverträge die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung übernehmen würden. Ihr, der Klägerin, Geschäftsführer habe sich daraufhin am 26. Juni 1991 in Begleitung der Mitarbeiterin R.	G.	zur Firma D.
begeben. Bereits zuvor, insbesondere aber bei diesem Gespräch habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß der Abschluß von Leasingverträgen mit der Firma D.
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für die Klägerin nur in Betracht komme, wenn die Beklagten die gesamtschuldnerische Mithaftung übernehmen würden. Aus Gründen der Vereinfachung habe man sich hierfür auf den Abschluß eines Rahmenvertrages geeinigt und einen solchen unter Verwendung eines Leasingvertragsformulars der Klägerin abgeschlossen.
Die Klägerin hat hierzu Ablichtungen eines maschinenschriftlich ergänzten Formulars zu dem Abschluß von Kraftfahrzeugleasingverträgen vorgelegt, das mit der Überschrift "Rahmenvertrag" versehen worden ist. Als Leasingnehmer ist die Firma D.	angegeben. In der für die Bezeichnung des
 Leasingfahrzeugs vorgesehenen Zeile findet sich die Eintragung "diverse". In der Rubrik "Konditionen" sind die Gesamtkosten mit DM 5.000.000 beziffert; in den Zeilen "Leasingzahlung" und "Restwert" findet sich jeweils der Eintrag "nach Vereinb.". Unterzeichnet ist das Formular an der für die Unterschrift des Leasingnehmers vorgesehenen Stelle von dem Beklagten zu 2) für die Firma D. . Unter dem vorge-druckten Text "Hiermit übernehmen wir die gesamtschuldnerische Mithaftung aus diesem Vertrag gegenüber der V. LEASING GmbH" finden sich die Unterschriften beider Beklagter. Eine Unterzeichnung durch die Klägerin sieht das Formular nicht vor; eine solche ist auch nicht erfolgt.
Die Beklagten haben eine wirksame Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Firma D. in Abrede gestellt und die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Kündigungsschadens im einzelnen bestritten.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der schriftliche Rahmenvertrag sei nicht hinreichend bestimmt und eine mündliche Mithaftungsvereinbarung von der Klägerin nicht schlüssig dargetan worden. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts leidet das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln, weil das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt und einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen habe. Nach dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hätten sich die Prozeßparteien bei der Besprechung vom 26. Juni 1991 in den Räumen der Firma D. darauf geeinigt, daß die Beklagten für die künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Firma D. aus den in Aussicht genommenen Leasingverträgen die gesamtschuldnerische Mithaftung bis zur Gesamthöhe von 5 Mio. DM übernähmen. Mit diesem Sachvortrag habe die Klägerin dargetan, daß jedenfalls am 26. Juni 1991 eine Vereinbarung über die Mithaftung der Beklagten mündlich zustande gekommen und dann aus Beweisgründen schriftlich niedergelegt worden sei. Der Schuldbeitritt sei grundsätzlich formfrei und könne sich auch auf künftige Forderungen beziehen. Der Umfang der
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übernommenen Verpflichtung sei hinreichend deutlich abgegrenzt, denn Gegenstand der mündlichen Vereinbarung sei der Schuldbeitritt der Beklagten zu Forderungen der Klägerin gegen die Firma D.	aus	den	in	Aussicht	genommenen	Lea-
singverträgen bis zu einer Höchstsumme von 5 Mio. DM.
Angesichts dieses unter Beweis gestellten Vorbringens der Klägerin sei die Klage schlüssig. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruhe auf einer Übergehung eines wesentlichen Teils des Klagevortrags. Da dem landgerichtlichen Urteil somit schwerwiegende Verfahrensfehler zugrundelägen, sei es nach § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erachte der Senat für nicht sachdienlich, weil es noch einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfe.
II.	Diese Entscheidung beruht, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf einer fehlerhaften Anwendung des § 539 ZPO.
Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, das Landgericht habe in bezug auf den angeblich mündlich vereinbarten Schuldbeitritt den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt und einen wesentlichen Teil des Klagevortrags nebst Beweisantritt übergangen. Auch wenn dies zutrifft, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO rechtsfehlerhaft, weil das vom Landgericht übergangene Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist. Es fehlt deshalb an der Entscheidungskausalität des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers, die das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94 = NJW 1996, 2155 unter III 1
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m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 539 Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 361/91 = NJW 1993,	538	unter	II.	3.	a; Zöller/Gümmer, ZPO,
20. Aufl., § 539 Rdn. 3 b). Das Oberlandesgericht hat nämlich übersehen, daß auf den Schuldbeitritt der Beklagten das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung findet (Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 = BGHZ 133, 71 = WM 1996, 1258 unter II 1, vom 10. Juli 1996 -VIII ZR 213/95 = BGHZ 133, 220 = WM 1996, 1781 unter II 2 und vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 = ZIP 1997, 1694 unter II 2 a) und daß der Schuldbeitritt aus diesem Grunde gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG der Schriftform bedurfte (BGH, Urteile vom 12. November 1996	-	XI ZR 202/95	= WM 1997,
158, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96 = ZIP 1997, 642 und vom 30. Juli 1997 aaO unter II 2 b). Von diesem Schriftformerfordernis ist bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen, denn die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Prüfung als Voraussetzung seiner kassatorischen Entscheidung ist revisibel (BGHZ 31,	358,	364;	BGH, Urteil vom 9. Mai 1996
- VII ZR 259/94 = NJW 1996, 2155 unter III 1).
III.	Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat jedenfalls deswegen verwehrt, weil der Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf. Zwar fehlt es in Ermangelung einer schriftlichen Annahmeerklärung der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 1997 aaO unter II 2 b aa) an einem formwirksamen Schuldbeitrittsvertrag. Die Beklag-
ten könnten jedoch unter Umständen nach Treu und Glauben gehindert sein, sich der Klägerin gegenüber auf den Formmangel zu berufen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 aaO unter II 2 d). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - das Klagebegehren nicht gewürdigt. Damit dies - eventuell unter Einbeziehung ergänzenden Sach-vortrags der Parteien - nachgeholt werden kann, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
 Wiechers
Dr. Deppert
 Dr. Zülch
 Dr. Hübsch