Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte vorgetragen, für die mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge hätten nicht die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie gegolten, sondern die der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Fassung vom 1. Das sei, so trägt sie vor, nur deshalb geschehen, weil die Beklagte mit Hecht eine verspätete Lieferung geltend gemacht habe. Mit Gewährleistungsansprüchen sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte nach § 7 Abs. 2 EB ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 EB vervollständige für die Belange der Textilindustrie die Regelung der §§467* 352 BGB, wonach nach Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Ware die Wandelung ausgeschlossen ist, und erstrecke diese Regelung auf alle Gewährleistungsansprüche. nur dann berechtigt gewesen, wegen etwa nachgewiesener Mängel den Kaufpreis zu verweigern oder zu mindern, wenn die Doublierfalte die Verwendbarkeit dea gelieferten Stoffeo für alle aonat möglichen Zwecke nicht beeinträchtige und eine Einwirkung auf den Stoff zu ihrer Beseitigung nicht nötig sei. Ob die Beklagte in der Hauptsache oder fast ausschließlich von anderen Lieferanten Stoffe beziehe, die bereits doubliert seien, müsse bei der Frage, ob das Doublieren durch sie den Beginn der Verarbeitung darstelle, außer Betracht bleiben. Sie liefere nicht nur an Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie, der von ihr hergestellte Stoff lasse vielmehr auch andere Verarbeitungen zu und sei nicht ausschließlich für Herrenoberbekleidung bestimmt. Es nimmt an, der Verkäufer, der - abgesehen von der praktisch nicht ins Gewicht fallenden Nachbesserung - nur zur Wandlung verpflichtet sei, habe ein berechtigtes Interesse, nur unbearbeitete Ware zurUckgeliefert zu erhalten, weil bearbeitete an Wert verloren habe (ebenso Surberg, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Textilindustrie, Dissertation der Universität Münster 1966, S. Das Berufungsgericht läßt ohne Rechtsirrtum als begonnene Verarbeitung genügen, daß der Stoff für sonst mögliche Verwendungszwecke wenigstens beeinträchtigt wird. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, daß der öffentlichen Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft in Krefeld, die ebenfalls ein Gutachten erstattet hat, zur Prüfung nicht der von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Stoff Vorgelegen habe, kommt es deshalb nicht an« Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen ersichtlich schon aufgrund der Befunde der Firma Bayer und des Prüfvingsamts Münchberg getroffen. b) Bie Revision macht weiter geltend, bei der Lieferung von Stoffen an einen Betrieb der Bekleidungsindustrie beeinträchtige eine Boublierfalte nicht die Möglichkeit, daß der Lieferant nach Rückgabe des Stoffes ihn anderweit verwende. Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag als richtig unterstellt, meint aber, es sei unerheblich, ob ein solcher Handelsbrauch bestehe, weil die Klägerin nicht nur an Betriebe der Herrenoberbckleidungsindustrie liefere und der von ihr hergestollte Stoff auch eine andere Verarbeitung zulassc. Bei der Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitsvorgang unter den in den Einheitsbedingungen bestimmten Begriff der Verarbeitung fällt, bei dessen Vorliegen die Mängelhaftung entfällt, i3t nach Sinn und Zweck solcher Vertragsbedingungen eindeutig auf die Interessenlage des Verkäufers abzustellen. Ob die Beklagte Stoffe der von der Klägerin gelieferten Art auch von einem Unternehmen hätte kaufen können, das nur die Bekleidungsindustrie beliefert, ist daher unerheblich. Daß aber Unternehmen, die ihre Erzeugnisse so absetzen, wie es die Klägerin tut, bei der Verwendung von Stoffen, die eine Doublierfalte haben, beeinträchtigt werden, liegt auf der Hand. Mag auch der Absatz an die Bekleidungsindustrie ohne weiteres möglich sein, so ist jedenfalls eine Veräußerung an andere Kunden mindestens nicht ohne Nachbehandlung des Stoffes durchzuführen. Bei Kaufverträgen der hier vorliegenden Gestaltung ist Doublieren deshalb als ein Bcarbeitungsvorgang anzusehen, der, weil er die ander-weite Verwendungsmöglichkeit beeinträchtigt, das Tatbost andsmerkmal des Beginns der Verarbeitung erfüllt. a) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe sich mit der von der Beklagten verlangten Wandelung einverstanden erklärt, so daß die Yfandelung nach § 465 BGB vollsogen sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klägerin habe die Stoffe zurückerbeten, um sie auf die behaupteten Mängel untersuchen zu können. Davon, daß die Klägerin arglistig handele, wenn sie sich, obwohl die Stoffe Mängel aufwiesen, auf § 7 Abs. 2 EB stützt, kann keine Rede 3Cin. b) Die Revision bittet um Prüfung, ob nach § 7 Abo. 2 EB auch das Recht auf Minderung ausgeschlossen i3t. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß mit dem Ausschluß jeder Beanstandung auch das Recht auf Minderung abbedungen sei, unterliegt keinen Bedenken. c) Das Berufungsgericht meint schließlich, die Beklagte sei zur Zahlung des Kaufpreises nicht nur Zug um Zug gegen die Abnahme der Stoffe zu verurteilen. Die Voraussetzungen des § 320 BGB, daß die Beklagte die ihr obliegende Leistung zur Zahlung des Kaufpreises bis zur Übergabe der Stoffe verweigert habe, liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 320 BGB findet nämlich keine Anwendung, wenn der Beklagte seine Leistung endgültig verweigert, etwa durch den Antrag auf völligo Klageabweisung, weil er wegen behaupteter Mängel wandeln will (Soergel/Siebert BGB 10.
Nachschlagewerk: nein BGrHZs nein Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie § 7 Abs. 2 Zur Präge, ob ’’Doublieren” den Beginn der Verarbeitung im Sinne des § 7 Abs. 2 der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie darstellt. BGH, Urt, v. 23. April 1969 - VIII ZR 38/67 - OLG Bamberg BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 23» April 1969 Klebtj Justishauntsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Y/ilhelm Cfj^p, Bekleidungswerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Fabrikdirektor \filhelm in Vf! Beklagten und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die Firma Feinwirkerei S^p KG in Motorsportschule, vertreten durch die persönlic] haftende Gesellschaftterin Kauffrau Kelly GV in MI Klägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt DrP 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. November 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein Unternehmen, das Bekleidungsstücke herstellt, kaufte im Jahre 1964 von der Xlägerin, einer Peinwirkerei, eine groi3ere Menge Dorvelourstoffe. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im ersten Rechtszuge sollten für den Kauf die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie gelten. § 7 der Einheitsbedingungon (im folgenden BB) lautet: »Mängelrüge 1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. 2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. ~ 3 - ^Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Bessins dürfen nicht beanstandet werdeno 4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Hecht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Brsatzware innerhalb von 10 Tagen nach Hüekempfang der Ware, 5. Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen,u Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte vorgetragen, für die mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge hätten nicht die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie gegolten, sondern die der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Fassung vom 1. Januar I960. Bie §§ 7 beider Einheitsbedingungen stimmen wörtlich überein. Nach Lieferung der gekauften Ware erhob die Beklagte Mängelrügen hinsichtlich acht von insgesamt 28 Stoffstücken. Bie Klägerin bat mit Fernschreiben vom 8, Oktober 1964 um Rücksendung der beanstandeten Stücke, um sie umwickeln und überprüfen zu können, weil sie auf Grund ihrer Fabrikationsunterlagen keinerlei Fehler feststellen könne. Bie Beklagte hatte die gelieferten Stoffe zu dem überwiegenden Teil doubliert, d.h. in der Mitte gefaltet und gepreßt. Bas Boublieren ist unstreitig bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kon-fektionskleidung vor den Zuschnitt erforderlich. Später - 4 rügte die Beklagte auch Mängel bei einem Großteil der restlichen Stoffe. Die Klägerin ließ diese Stoffe bei der Beklagten abholen. Sie hatte ihr mit Fernschreiben von 30. Oktober 1964 mitgeteilt, das Abholen erfolge, um jedes einzelne Stück auf die behaupteten Mängel überprüfen zu können. Nach Beendigung der Kontrolle, die kurzfristig erfolgen werde, werde sie sich mit der Beklagten wieder in Verbindung setzen. Hinsichtlich der früher zurückgesandten doublierten acht Stoffstücke erklärte die Klägerin, sie könne noch keinen endgültigen Bescheid geben, ob sich die durch das Doublieren entstandenen Bruch- und Druckstellen wieder entfernen ließen. Sie werde sich zu dieser Angelegenheit in der \ kommenden Woche endgültig äußern. Die Klägerin hat die an sie zurückgegangenen Stoffe, soweit sie nicht doubliert waren, zurückgenommen. Das sei, so trägt sie vor, nur deshalb geschehen, weil die Beklagte mit Hecht eine verspätete Lieferung geltend gemacht habe. Die Stoffe hätten aber keinen Mangel aufgewiesen. Die doublierten Stoffe hat die Klägerin der Beklagten wieder zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um Stoffe in einer Gesamtmenge von 1548,30 Meter zu einem Kaufpreis von 10,90 DM je Meter. Mit der Klage verlangt die Klägerin Bezahlung des Kaufpreises für diese 1548,30 Meter im Betrage von 16 876,47 DM nebst Zinsen. Die Klägerin ist der Auffassung, Gewährleistungsansprüche der Beklagten seien nach § 7 Abs. 2 EB ausgeschlossen. Das Doublieren sei der Beginn der Verarbeitung. k Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin Beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I, Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh die beanstandeten Stoffe Mängel auf gewiesen haben. Mit Gewährleistungsansprüchen sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte nach § 7 Abs. 2 EB ausgeschlossen. Gleichgültig sei, ob die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie oder die gleichlautenden der Textil- und Bekleidungsindustrie Anwendung fänden. Das Doublieren sei als eine 11 sonst begonnene Verarbeitungu anzusehen. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 sei, daß jegliche Beanstandung durch jede gewollte ira Rahmen der Fertigung des herzustellenden Erzeugnisses erfolgende Einwirkung auf den Stoff ausgeschlossen werde, durch die der Zustand des Stoffes, in dem er geliefert wird, verändert und durch die seine Verwendbarkeit für alle sonst möglichen Verwendungszwecke ausgeschlossen oder wenigstens beeinträchtigt wird. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 EB vervollständige für die Belange der Textilindustrie die Regelung der §§467* 352 BGB, wonach nach Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Ware die Wandelung ausgeschlossen ist, und erstrecke diese Regelung auf alle Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte wäre demnach nur dann berechtigt gewesen, wegen etwa nachgewiesener Mängel den Kaufpreis zu verweigern oder zu mindern, wenn die Doublierfalte die Verwendbarkeit dea gelieferten Stoffeo für alle aonat möglichen Zwecke nicht beeinträchtige und eine Einwirkung auf den Stoff zu ihrer Beseitigung nicht nötig sei. Das sei nach den Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht der Fall. Ob die Beklagte in der Hauptsache oder fast ausschließlich von anderen Lieferanten Stoffe beziehe, die bereits doubliert seien, müsse bei der Frage, ob das Doublieren durch sie den Beginn der Verarbeitung darstelle, außer Betracht bleiben. Das gelte auch dann, wenn die Lieferanten der Herrenoberbekleidungsindustrie Stoffe bereits doubliert anlieferten. Solchen Lieferanten bleibe trotz der Doublierfalte bei etwaiger Rückgabe des Stoffes die Möglichkeit anderweitiger Verwendung in ihrem Abnehmerkreis. Die Klägerin sei jedoch ohne dahingehende Vereinbarung nicht verpflichtet, bereits doublierte Ware zu liefern. Sie liefere nicht nur an Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie, der von ihr hergestellte Stoff lasse vielmehr auch andere Verarbeitungen zu und sei nicht ausschließlich für Herrenoberbekleidung bestimmt. II. Die Revision ist nicht begründet. 1. Die Auslegung der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie ist, weil diese allgemeinen Geschäftsbedingungen im ganzen Bundesgebiet Anwendung finden, der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht im vollen Umfange zugänglich. Das Revisionsgericht ist auch in der Lage, diese Bedingungen selbst auszulegen. ~ 7 - 2. a) Das Berufungsgericht stellt es zutreffend darauf ah, ob das Doublieren ein ’’Verarbeiten” im Sinne des § 7 Abs. 2 EB ist. Dabei geht das Berufungsgericht mit Rocht nicht von dem rein sprachlichen Begriff des Ver-arbeitcns aus, sondern prüft, welchen wirtschaftlichen Zweck die Bestimmung des § 7 Abs. 2 EB hat. Es nimmt an, der Verkäufer, der - abgesehen von der praktisch nicht ins Gewicht fallenden Nachbesserung - nur zur Wandlung verpflichtet sei, habe ein berechtigtes Interesse, nur unbearbeitete Ware zurUckgeliefert zu erhalten, weil bearbeitete an Wert verloren habe (ebenso Surberg, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Textilindustrie, Dissertation der Universität Münster 1966, S. 188). Dem ist beisupflichten. Darauf, unter welchen Aufwendungen eine Doublierfalte wieder entfernt werden kann, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht läßt ohne Rechtsirrtum als begonnene Verarbeitung genügen, daß der Stoff für sonst mögliche Verwendungszwecke wenigstens beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung nimmt das Berufungsgericht zutreffend auch dann als vorliegend an, wenn zur Entfernung der Doublierfalte erst eine Nachbehandlung erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Nachbehandlung ergibt sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts bereits aus der Stellungnahme der Farbenfabriken Bayer AG vom 31. Dezember 1964 und dem Untersuchungsbericht des Staatlichen Prüfungsamts für das Textilgewcrbe Münchberg vom 14. Juli 1965. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, daß der öffentlichen Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft in Krefeld, die 8 ebenfalls ein Gutachten erstattet hat, zur Prüfung nicht der von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Stoff Vorgelegen habe, kommt es deshalb nicht an« Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen ersichtlich schon aufgrund der Befunde der Firma Bayer und des Prüfvingsamts Münchberg getroffen. b) Bie Revision macht weiter geltend, bei der Lieferung von Stoffen an einen Betrieb der Bekleidungsindustrie beeinträchtige eine Boublierfalte nicht die Möglichkeit, daß der Lieferant nach Rückgabe des Stoffes ihn anderweit verwende. Bie Lieferanten der Herrenoberbekleidungsindustrie lieferten grundsätzlich die Stoffe bereits doubliert. Tuchfabriken lieferten die Ware überhaupt nur so. Wenn die Klägerin die bestellte Ware un-doubliert angeliefert habe, so möge das daran liegen, daß sie als \7irkeroi zu demeist an Wäschefabriken liefere, die undoubliertc Ware bestellten. Hach der im Handel zwischen Textilhersteller und Bekleidungshersteller herrschenden Anschauung über den Begriff der Verarbeitung gelte deshalb Boublieren allgemein nicht als Verarbeitungs-gang. Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag als richtig unterstellt, meint aber, es sei unerheblich, ob ein solcher Handelsbrauch bestehe, weil die Klägerin nicht nur an Betriebe der Herrenoberbckleidungsindustrie liefere und der von ihr hergestollte Stoff auch eine andere Verarbeitung zulassc. Biese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Geschäftsverkehr zwischen Tuchfabriken, die ihre Erzeugnisse lediglich an Unternehmen der Bekleidungsindustrie liefern, ein vom Käufer vorgenorameneo Doublieren als Beginn der Verarbeitung i.S. des § 7 Abs. 2 BB anzusehen ist. Die Klägerin gehört zu einen Zweig der Textilindustrie, der sowohl an Betriebe der Bekleidungsindustrie als auch an andere Bearbeitungsbetriebe liefert, und der hier in Präge stehende Stoff ist auch zu anderen Zwecken als der Herstellung von Bekleidung verwendbar. Bei der Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitsvorgang unter den in den Einheitsbedingungen bestimmten Begriff der Verarbeitung fällt, bei dessen Vorliegen die Mängelhaftung entfällt, i3t nach Sinn und Zweck solcher Vertragsbedingungen eindeutig auf die Interessenlage des Verkäufers abzustellen. Ob die Beklagte Stoffe der von der Klägerin gelieferten Art auch von einem Unternehmen hätte kaufen können, das nur die Bekleidungsindustrie beliefert, ist daher unerheblich. Daß aber Unternehmen, die ihre Erzeugnisse so absetzen, wie es die Klägerin tut, bei der Verwendung von Stoffen, die eine Doublierfalte haben, beeinträchtigt werden, liegt auf der Hand. Mag auch der Absatz an die Bekleidungsindustrie ohne weiteres möglich sein, so ist jedenfalls eine Veräußerung an andere Kunden mindestens nicht ohne Nachbehandlung des Stoffes durchzuführen. Bei Kaufverträgen der hier vorliegenden Gestaltung ist Doublieren deshalb als ein Bcarbeitungsvorgang anzusehen, der, weil er die ander-weite Verwendungsmöglichkeit beeinträchtigt, das Tatbost andsmerkmal des Beginns der Verarbeitung erfüllt. 3. Auch die sonstigen Einwendungen der Revision sind nicht begründet. 10 a) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe sich mit der von der Beklagten verlangten Wandelung einverstanden erklärt, so daß die Yfandelung nach § 465 BGB vollsogen sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klägerin habe die Stoffe zurückerbeten, um sie auf die behaupteten Mängel untersuchen zu können. Einen auch nur stillschweigend zu erkennen gegebenen Willen, die zurückcrhaltenon Stoffstücke endgültig zurückzunehnen, habe sie nicht zu dem Ausdruck gebracht. Dazu reiche ihr Schweigen in der Zeit vom 20. bis 27» Oktober 1964 nicht aus. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin habe mit der Mitteilung, sie wolle die Y/are prüfen, gezeigt, daß sie selbst dem Doublieren keine Bedeutung beimessc, greift die Revision in unzulässiger Yfeise die tatrichterliche Y/ürdigung des Berufungsgerichts an. Davon, daß die Klägerin arglistig handele, wenn sie sich, obwohl die Stoffe Mängel aufwiesen, auf § 7 Abs. 2 EB stützt, kann keine Rede 3Cin. b) Die Revision bittet um Prüfung, ob nach § 7 Abo. 2 EB auch das Recht auf Minderung ausgeschlossen i3t. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß mit dem Ausschluß jeder Beanstandung auch das Recht auf Minderung abbedungen sei, unterliegt keinen Bedenken. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum geteilt (Hub Kommentar zu den Ein-heitsbedingungen der Deutschen l’extil- und Bekleidungsindustrie § 7 EB Anm. 10 S. 53; Surberg aaO 8. 53, 54)» c) Das Berufungsgericht meint schließlich, die Beklagte sei zur Zahlung des Kaufpreises nicht nur Zug um Zug gegen die Abnahme der Stoffe zu verurteilen. Die Klägerin habe seit Abschluß ihrer Untersuchungen wiederholt die Rücksendung an die Beklagte angeboten, diese habe jedoch die Annahme abgelehnt. Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung gehen fehl. Die Voraussetzungen des § 320 BGB, daß die Beklagte die ihr obliegende Leistung zur Zahlung des Kaufpreises bis zur Übergabe der Stoffe verweigert habe, liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 320 BGB findet nämlich keine Anwendung, wenn der Beklagte seine Leistung endgültig verweigert, etwa durch den Antrag auf völligo Klageabweisung, weil er wegen behaupteter Mängel wandeln will (Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 320 Anm. 10). Überdies hat die Beklagte überhaupt nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben. III. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Mezger Dr. Messner