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BGH

Gericht: BGH

Zur Frage, oh es gegen § 30 GmbHG verstößt«, wenn hei einer zu dem Zwecke der Kapitalbeschaffung erfolgenden Veräußerung der Geschäftsanteile einer GmbH (oder der Aktien ihrer Muttergesellschaft) die Maklerprovision von der GmbH übernommen wird» Der VIIIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr<> Golhaar, Dr* Mezger, Dre Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11o Januar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen "o o o Als Entgelt für Ihre Mitwirkung erhalten Sie sogloich eine Vergütung von US 0 5»000,-, worüber wir einen Scheck beifügen« Dieser Betrag ist im Erfolgsfallc zu verrechnen mit der Ihnen sodann zustehenden Provision„ Diese Provision beträgt, wenn der Geldgeber durch Sie nachgewiesen wird, 1/2 $ des zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages o Sie beträgt 1/4 ¥>> wenn die Verhandlungen unter ihrer Mitwirkung mit einem Geldgeber erfolgreich abgeschlossen werden, der von uns nachgewiosen wurde.11 Anfang Januar 1963 ausdrücklich vereinbart zu haben, daß die Klägerin für ihre Bemühungen 100.000 DM abzüglich der bereits gezahlten 5 <»000 US $ erhalten solle. 1* Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, die Beklagte habe sich durch ihre ver-tretungshorechtigten Geschäftsführer und C( 2o Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Parteien für die Klägerin ein Erfolgshonorar oder eine vom Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen unabhängige Vergütung vereinbart hätten» Denn im erste-ren Palle habe die Klägerin ihr Honorar nicht verdient weil die Beklagte es nur für den Pall der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile versprochen, die Bemühungen der Klägerin aber allenfalls zu einer Veräußerung der Aktien der Muttergesellschaft also zu einem anderen und wirtschaftlich nicht gleichwertigen Erfolg geführt hätten» Die Rüge ist unbegründet» Das Berufungsurteil (S» 8) läßt keinen Zweifel daran, daß - wenn überhaupt ein Erfolgshonorar vereinbart war - der zu honorierende Erfolg nach der Vereinbarung der Parteien gerade Mdie Transaktion vom 9» März 1963”9 also der Erwerb der Z^UHB-Aktien durch die sein soll- 4» Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Beklagte aus § 30 GmbHG Einwendungen gegen die Klageforderung nicht herleiten kann» Hach dieser Bestimmung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden» Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß die Gesellschaft auf Kosten des Stammkapitals an Gesellschafter eine Zahlung leistet, die nicht durch eine Gegenleistling ausgeglichen ist» Auf Kosten des Stammkapitals erfolgt eine Zahlung, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung bei der Gesellschaft entweder eine Unterbilanz bereits besteht oder durch die Auszahlung entstehen würde» Der Gläubiger, der von der Gesellschaft eine Zahlung verlangt, muß grundsätzlich in dem Zeit- Im vorliegenden Palle ist - mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts - für die Revisionoinstanz zu unterstellen, daß bei der Beklag ten eine Unterbilanz bestand» Eine Auszahlung der 8O0OOO DM würde mithin auf Kosten ihres Stammkapitals gehen» Diese 80»000 DM verlangt jedoch nicht ein Gesellschafter, sondern die klagende Bank, die niemals Gesellschafterin der Beklagten gewesen ist» Damit verbietet sich zwar die unmittelbare Anwendung des § 30 GmbHG» Die Hauptbedeutung dieser Vorschrift liegt aber in ihrer entsprechenden Anwendung auf Umgehungsfälle» Ob der hier zu beurteilende Sachverhalt eine entsprechende Anwendung des § 30 GmbHG erfordert, richtet sich nach dem dargelegten Sinn und Zweck dieser Bestimmung» 5» Wenn eine GmbH sich zu einer Zahlung an einen Dritten verpflichtet, so kann dies einer Verpflichtung zur Zahlung an einen Gesellschafter im Sinne des § 30 GmbHG gleichstehen, wenn die Zahlung an den Dritten an sich Sache des Gesellschafters wäre, die Gesellschaft sich mithin verpflichtet, für einen Gesellschafter an den Dritten zu zahlen» Das ist zunächst und unbedenklich dann anzunehmen, wenn schon der Gesellschafter zur Zahlung an den Dritten verpflichtet war, die Gesellschaft sich mithin ver- pflichtet, eine Schuld des Gesellschafters zu bezahlen» So liegt der Fall hier nicht» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin über eine Vergütung für ihre Vermittlungstätigkeit lediglich mit den Geschäftsführern der Beklagten verhandelt * und nur sie haben namens der beklagten Gesellschaft sich zur Zahlung der 80<>000 IM verpflichtet» Eine Verpflichtung der Z^p|H^ AG als alleiniger Gesellschafterin der Beklagten, oder auch der Corporation als Muttergesellschaft der AG, kommt mithin nicht in Betracht» der - mit der Errichtung des Einkaufszentrums -auch erreicht worden ist» Tatsächlich haben sich also die Bemühungen der Klägerin, für die sie hier die versprochene Honorierung verlangt, auch zu dem Vorteil der Gläubiger der Beklagten - und nicht nur ihrer Alleingesellschafterin - ausgewirkt.

Zitierte Normen: § 30 GmbHG
GmbHGGesellschaftVeräußerungGesellschafterParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 GmbHG § 30 AhSo 1
Zur Frage, oh es gegen § 30 GmbHG verstößt«, wenn hei einer zu dem Zwecke der Kapitalbeschaffung erfolgenden Veräußerung der Geschäftsanteile einer GmbH (oder der Aktien ihrer Muttergesellschaft) die Maklerprovision von der GmbH übernommen wird»
BGH«, Urto v. 3<> April 1968 - VIII 2H_i38/66 - OLG Frankfurt/^
LG Frankfurt/^!
BUNDESGERICHTSHOF
VIII
ZR 38/66
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet im
3o April 1968 Klett, Justizhaupt Sekretär
•la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des	13^^^^^BBBMl_Gesellsfifcaft	mit,
 beschrankter
Landstraße ^P, gesetzlich vertreten .durch ihren Geschäftsführer, Direktor Hans M(
Beklagte und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo Dr«
und Dr»	-
gegen
 das Bankgeschäft	Kowndit
 Seilschaft, vormals Hans Y/„	in	F
B^mH^straße gesetzlich vertreten durc persönlich haftenden Gesellschafter Bankier W und Bankier Richard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
o
2
Der VIIIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr<> Golhaar, Dr* Mezger,
 Dre Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11o Januar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Beklagte betrieb im Jahre 1962 die Errichtung des M^^^||^^^-Einkaufszentrums in Ihre Geschäftsanteile befanden sich in der Hand der schweizerischen	deren	Aktien	gehörten der	Corporation*	einer	liberianischen
 Gesellschaft, hinter der eine kanadische Finanzgruppe stando Im April 1962 verhandelte die Beklagte mit der klagenden Bank zwecks Beschaffung der für die Errichtung des Einkaufszentrums erforderli-
chen weiteren Kapitalien in Höhe von 33 bis 35 Millionen DMo Durch Schreiben vom 170 April 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin einen (befristeten) Fi-
 
nanzierungsauftrag. Am 14 o August 1962 "bestätigte die Beklagte der Klägerin folgende Provisionsabrede:
"o o o Als Entgelt für Ihre Mitwirkung erhalten Sie sogloich eine Vergütung von US 0 5»000,-, worüber wir einen Scheck beifügen« Dieser Betrag ist im Erfolgsfallc zu verrechnen mit der Ihnen sodann zustehenden Provision„ Diese Provision beträgt, wenn der Geldgeber durch Sie nachgewiesen wird, 1/2 $ des zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages o Sie beträgt 1/4 ¥>> wenn die Verhandlungen unter ihrer Mitwirkung mit einem Geldgeber erfolgreich abgeschlossen werden, der von uns nachgewiosen wurde.11
Da die Finanzierung nicht gelang und der Beklag ten der Zusammenbruch drohte, wurde die Klägerin in Bemühungen eingeschaltet, die Beklagte an eine finanzkräftige Gruppe zu veräußern<> Am 7» Januar 1963 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
Sehr geehrte Herren!
Unter Bezugnahme auf unsere wiederholten Besprechungen teilen wir Ihnen mit, daß sich unsere bisherigen Forderungen bis zu dem 31o Dezember 1962 auf einen Gesamtbetrag von DM 100*000,-belaufen, so daß zur Zeit abzüglich der Vorauszahlung von 20• 000,- DM ein Betrag von DM 80.000,-offen stobto
 Wir dürfen Sie bitten, um die Anschaffung des Betrages besorgt zu seino11
Die Beklagte antwortete am 8» Januar 1963»
 
"Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 7» Jan. 1963 in obigor Angelegenheit und haben den Inhalt zur Kenntnis genommen«
Wir möchten Sic ersuchen, sich bezüglich der Anschaffung des Betrages aus den Ihnen bereits bekannten Gründen zu gedulden« o..H
Als Interessentin für die Beklagte fand sich die	in	Zürich.	Die	abschließende	Ver-
handlung, an der auch der Mitinhaber der Klägerin, der Bankier D^p, teilnahm, wurde am 9» März 1963 in Zürich geführt. Um die Grunderwerbssteuer zu sparen, erwarb die	nicht	die	Geschäftsanteile der Beklagten von der	AG, sondern deren Aktien von der	Corporation,	und	zwar
 für 20.000 Schweizer Pranken. Bei den Verhandlungen wurde ausdrücklich besprochen, daß die Beklagte der Klägerin für deren Bemühungen 80.000 DM schulde.
Die Klägerin behauptet, mit den damaligen Geschäftsführern der Beklagten,	und	C^^I^P,
Anfang Januar 1963 ausdrücklich vereinbart zu haben, daß die Klägerin für ihre Bemühungen 100.000 DM abzüglich der bereits gezahlten 5 <»000 US $ erhalten solle. Die Beklagte bestreitet das, hält aber auf jeden Pall eine solche Vereinbarung für rechtsunwirksam (§30 GmbHG, § 134 BGB).
Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von 80.000 DM verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
 
Entscheidungsgründe:
1* Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, die Beklagte habe sich durch ihre ver-tretungshorechtigten Geschäftsführer	und	C(
verpflichtet, der Klägerin für ihre Vermittlungstätig-keit außer den bereits gezahlten 5«>000 S weitere 80*000 DM zu zahlen* Es könne dahingestellt bleiben - so das Berufungsgericht ob diese Verpflichtung von einem Erfolg der Vermittlungsbemühungen der Klägerin abhängig gemacht sei; denn tatsächlich habe die Klägerin durch die Bemühungen ihres Bankiers D^^ mit dazu beigetragen, daß die	die	Beklagte	auf	gekauft,
 das Finanzierungsproblem gelöst, das Einkaufszentrum gebaut habe und die Beklagte vor einem Zusammenbruch bewahrt wurde* Der Vertrag der Parteien sei auch rechts-wirksam* Dafür sei es unerheblich, ob die Parteien davon ausgegangen seien, daß die Beklagte erst nach ihrer Veräußerung die Vergütung zahlen sollte* Denn ihre Identität als juristische Person habe durch die Veräußerung ihrer Anteile oder der Aktien ihrer Mutterge-sellsohaft nicht geändert werden können* Der Vertrag verstoße auch nicht gegen das Verbot des § 30 GmbHG, das Stammkapital an die Gesellschafter zurückzuzahlen* Denn die Beklagte habe die Verpflichtung gegenüber der Klägerin im eigenen Interesse übernommen, um dem wirtschaftlichen Zusammenbruch zu entgehen* Im Verhältnis zwischen der	Corporation	und	der
 bedeute die Belastung der Beklagten mit dieser Verbindlichkeit, daß die	als	Käuferin
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die Maklerprovision übernommen habe» Eine solche Regelung sei zwischen Verkäufer und Käufer nicht ungewöhnlich und jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - der Käufer vor VertragsSchluß darüber unterrichtet sei, daß er das Geschäft nur unter Übernahme der Verkäuferprovision machen könne»
2o Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Parteien für die Klägerin ein Erfolgshonorar oder eine vom Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen unabhängige Vergütung vereinbart hätten» Denn im erste-ren Palle habe die Klägerin ihr Honorar nicht verdient weil die Beklagte es nur für den Pall der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile versprochen, die Bemühungen der Klägerin aber allenfalls zu einer Veräußerung der Aktien der Muttergesellschaft also zu einem anderen und wirtschaftlich nicht gleichwertigen Erfolg geführt hätten»
Die Rüge ist unbegründet» Das Berufungsurteil (S» 8) läßt keinen Zweifel daran, daß - wenn überhaupt ein Erfolgshonorar vereinbart war - der zu honorierende Erfolg nach der Vereinbarung der Parteien gerade Mdie Transaktion vom 9» März 1963”9 also der Erwerb der Z^UHB-Aktien durch die	sein soll-
te» Ebensowenig kann aber auch zweifelhaft sein, daß, wenn die Parteien ursprünglich nur eine Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten ins Auge gefaßt haben sollten, die nur aus steuerlichen Gründen gewählte Veräußerung der Z^tf^^^-Aktien ein gleichwerti-
AG),
 
gor Erfolg war, der ebenfalls eine Provisionspflicht der Beklagten ausloste»
3» Der von den Parteien geschlossene Vertrag ist ein atypischer Mäklervertrag» Im Regelfall verspricht der Auftraggeber dem Makler einen Lohn dafür, daß der Makler ein bestimmtes Geschäft zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande bringt» Hier hat dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dio Beklagte der Klägerin einen Lohn dafür versprochen, daß diese ein Geschäft zwischen einem Dritten <*■■» Corporation) und einem Vierten	»)
vermittle» Hach der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit stand es den Parteien frei, den Maklervertrag in dieser Weise atypisch zu gestalten»
4» Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Beklagte aus § 30 GmbHG Einwendungen gegen die Klageforderung nicht herleiten kann» Hach dieser Bestimmung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden» Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß die Gesellschaft auf Kosten des Stammkapitals an Gesellschafter eine Zahlung leistet, die nicht durch eine Gegenleistling ausgeglichen ist» Auf Kosten des Stammkapitals erfolgt eine Zahlung, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung bei der Gesellschaft entweder eine Unterbilanz bereits besteht oder durch die Auszahlung entstehen würde» Der Gläubiger, der von der Gesellschaft eine Zahlung verlangt, muß grundsätzlich in dem Zeit-
- 8
punkt Gesellschafter gewesen sein, in dem die Verpflichtung der Gesellschaft begründet wurde» Insoweit handelt es sich um gesicherte Grundsätze der Rechtsprechung (vglo RGZ 133, 393; BGHZ 13? 49) <>
Im vorliegenden Palle ist - mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts - für die Revisionoinstanz zu unterstellen, daß bei der Beklag ten eine Unterbilanz bestand» Eine Auszahlung der 8O0OOO DM würde mithin auf Kosten ihres Stammkapitals gehen» Diese 80»000 DM verlangt jedoch nicht ein Gesellschafter, sondern die klagende Bank, die niemals Gesellschafterin der Beklagten gewesen ist» Damit verbietet sich zwar die unmittelbare Anwendung des § 30 GmbHG» Die Hauptbedeutung dieser Vorschrift liegt aber in ihrer entsprechenden Anwendung auf Umgehungsfälle» Ob der hier zu beurteilende Sachverhalt eine entsprechende Anwendung des § 30 GmbHG erfordert, richtet sich nach dem dargelegten Sinn und Zweck dieser Bestimmung»
5» Wenn eine GmbH sich zu einer Zahlung an einen Dritten verpflichtet, so kann dies einer Verpflichtung zur Zahlung an einen Gesellschafter im Sinne des § 30 GmbHG gleichstehen, wenn die Zahlung an den Dritten an sich Sache des Gesellschafters wäre, die Gesellschaft sich mithin verpflichtet, für einen Gesellschafter an den Dritten zu zahlen» Das ist zunächst und unbedenklich dann anzunehmen, wenn schon der Gesellschafter zur Zahlung an den Dritten verpflichtet war, die Gesellschaft sich mithin ver-
 
pflichtet, eine Schuld des Gesellschafters zu bezahlen» So liegt der Fall hier nicht» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin über eine Vergütung für ihre Vermittlungstätigkeit lediglich mit den Geschäftsführern der Beklagten verhandelt * und nur sie haben namens der beklagten Gesellschaft sich zur Zahlung der 80<>000 IM verpflichtet» Eine Verpflichtung der Z^p|H^ AG als alleiniger Gesellschafterin der Beklagten, oder auch der Corporation als Muttergesellschaft der AG, kommt mithin nicht in Betracht»
Nun kann es allerdings bei einer Einmanngesellschaft, wie sie hier gegeben war, bei welcher der einzige Gesellschafter stets in der Lage ist, bei Eingehung einer Verbindlichkeit an seine Stelle die Gesellschaft als Schuldnerin zu setzen, nicht allein darauf ankommen, ob formal der Gesellschafter oder die Gesellschaft die Stellung des Schuldners einnimmt» Eine Schuld der Gesellschaft wird man vielmehr einer Schuld des Gesellschafters gleichsetzen müssen, wenn die Gesellschaft lediglich im Interesse ihres Gesellschafters eine Verbindlichkeit eingeht, die dessen Interessen dient und die der Gesellschafter nur durch Mißbrauch seiner beherrschenden Stellung der Gesellschaft ohne Gegenleistung auferlegen konnte» Auch ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor»
Nachdem die Bemühungen der Klägerin gescheitert waren, das erforderliche Kapital im Kreditwege zu beschaffen, und deshalb der beklagten Gesellschaft
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dor wirtschaftliche Zusammenbruch drohte, waren gewiß auch die	AG-	als	Alleingesellschafterin
 der Beklagten und die	Corporation als Muttergesellschaft der	AC daran interessiert,
 einen kapitalkräftigen Käufer für die Beklagte oder deren Mutter zu finden, der imstande war, das Projekt durchzuführeno Denn andernfalls war damit zu rechnen, daß das in der Beklagten investierte Kapital vollständig verloren ginge Heben und vor der Z^^ AG hatte aber die Beklagte ein eigenes Interesse daran, daß sie nicht schon im Anfangsstadium vor der Ausführung des Projekts aus Kapitalmangel zu dem Erliegen kam« Für sie waren die Bemühungen der Klägerin, einen kapitalkräftigen Interessenten für die Beklagte oder deren Muttergesellschaft zu finden, nur eine Fortsetzung der vorher gescheiterten Kreditbemühungen mit anderen Mittelno Wie es - wirtschaftlich gesehen - eine eigene Angelegenheit der Beklagten war, die Kreditbemühungen der Klägerin zu honorieren, so gingen die Verkaufsbemühungen der Klägerin mit dem Ziel, dei* Beklagten das notwendige Kapital zu beschaffen, nicht nur die Alleingesellschafterin der Beklagten, sondern auch diese selbst an0 Ferner kam der Erfolg dieser Bemühungen unmittelbar der Beklagten zugute„ Dabei kann es nicht darauf ankommen, worauf die Hevision abhebt, daß die I^HH^ als Käuferin der Muttergesellschaft gleichwohl die Beklagte ihrem Schicksal hätte überlassen können, weil sie sich rechtlich nicht gebunden hatte, die Beklagte zu sanieren» Entscheidend war nicht die juristische Form, sondern der
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wirtschaftliche Zweck dor Transaktion vom 9» März 1963? der - mit der Errichtung des Einkaufszentrums -auch erreicht worden ist» Tatsächlich haben sich also die Bemühungen der Klägerin, für die sie hier die versprochene Honorierung verlangt, auch zu dem Vorteil der Gläubiger der Beklagten - und nicht nur ihrer Alleingesellschafterin - ausgewirkt. Dies alles steht einer entsprechenden Anwendung des § 30 GmbHG im vorliegenden Fall entgegen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Haidingcr	Dr«	Gelhaar	Dr0	Mezger
 Dr« Messner	Mormann