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BGH · VIII-Zit-38/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-Zit-38/64

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 29. "ooo Ber Käufer hat kein Hecht auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung« Wir sind hingegen berechtigt, mit allen eigenen Forderungen einschl« Wechsel-Forderung* gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Konzern- und l‘ochter-Gesell-schaften zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der gegenseitigen Forderungen, aufzurechnen«*• Was die Höhe Ihrer Forderungen anbetrifft, so stimmen die Beträge mit uns überein und wir erklären uns damit einverstanden, daß Ihnen der Betrag direkt von der B(H^0 AG angewiesen wird, unter der Bedingung, daß die Bergbau AG an uns sämtliche Beträge aus unseren Hecnnungen, die uns darüber hinaus noch zustehen, gleichzeitig zur Anweisung bringt. 11 Ihr Schreiben vom 16» d»*i» haben v;ir dankend erhalten und entnehmen diesem, daß Sie bis heute noch nicht die seinerzeit von der 3p^~ ”»o» Y/ie bereits auch in unserem Schreiben vom 6o5»6l zu dem Ausdruck gebracht, sind wir auf Grund unserer Verkaufsbedingungen, Abs» 5, berechtigt, unsere Forderungen .•» gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Konzern- und Tochter-Gesellschaften zuotehen, auch bei unterschiedlichen Fälligkeiten der gegenseitigen Forderungen, aufzurechnen» Im übrigen beziehen wir unß auch« auf unsere Schreiben vom 16» und 30» Oktober sowie vom 21 »November d»J» und die mit Ihnen gehabten fernmündlichen Unterredungen, wobei wir zu dem Ausdruck brachten, daß wir von dieser Vereinbarung au3 dem Grunde zurüok-getreten sind, weil, wie uns die B^^^p-AG IIo Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagten gegen die Bpppp AG Lop^P eine Forderung mindestens in Höhe von 37 200,93 DM zugeetanden habe und daß die Bp|^p AG Loppppp nicht berechtigt gewesen sei, von dein Vertrage mit der Beklagten zurückzutreten. Das Berufungsgericht meint aber, eine Verrechnung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte mit der Forderung der Beklagten gegen die Bpp^p AG Loppppp sei nicht erfolgt» In rechtlich zutreffender Weise geht es davon aus, daß zwar im Rahmen eines Aufrechnungsvertrages das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen entfallen könne» Dagegen fehle es, so führt das Berufungsgericht aus, an einer Aufrechnungserklärung der Klägerin. Mai 1961 habe die Klägerin, wenn das Schreiben im Sinne des § 133 BGB so ausgelegt werde, wie es ein in den Sachverhalt eingeweihter, aber unbefangener Leser verstehen müsse, nicht erklärt, daß sie ihre eigene Forderung gegen die Beklagte im selben Augenblick schon unmittelbar einsetzen wolle, um damit eine Schuld der Lo^m^P auf gefordert, den Betrag von 37 200,95 DM, den die Beklagte der Klägerin schulde, unter Verrechnung auf die bei der Beklagten bestehende Schuld der 13(^p-AG Lofppppp unmittelbar an die Klägerin zu zahlen» Nicht aber könne aus den Hinweisen geschlossen werden, daß die Klägerin entgegen dem Wortlaut jenes Briefes bereits vor Zahlungseingang ihre eigene Forderung habe erlöschen lassen wollen. Die Beklagte habe aus dem Brief vom 6» Mai 1961 nicht entnehmen dürfen, daß ihre Schuld von der Klägerin in Höhe von 37 200,95 DM auch schon vor Zahlung dieses Betrages durch die BflU AG Lopp^pppan die Klägerin erloschen sei» Die Beklagte habe den Brief seinerzeit auch nicht im Sinne einer solchen Aufrechnung verstanden» Sie habe nämlich in ihren späteren Briefen den Standpunkt eingenommen, daß sie ihre Forderung gegen die Bpp|^^ AG LopPB^ an die Klägerin abgetreten habe» Da der Brief vom 6»Mai 1961 nach seinem objektiven iirklärungswert eindeutig keine Aufrechnungserklärung enthalte, brauche nicht erörtert zu werden, ob etwa eine damit enthaltene mehrdeutige Erklärung gegen die Klägerin als Briefschreiberin ausgelegt werden müßte» 1» Das Berufungsgericht geht nicht etwa davon aus, die Klägerin habe eine Aufrechnung nur dann erklären wollen, wenn der Beklagten eine Forderung gegen die Bpj^^P AG Lop^PI^P zustehe; daß in Höhe der Klage- forderung ein Anspruch der Beklagten bestehe, wird gerade unterstellte Bas Schreiben der Klägerin vom 60 Mai 1961 soll vielmehr nur die Mitteilung an die Beklagte zu dem Gegenstand haben, daß sie, die Klägerin, die auf gef ordert habe, den Betrag, den diese aus dem Deckungsverhältnis heraus nach einer Aufrechnung der Klägerin schulden werde, unmittelbar an die Klägerin zu zahlen» 2» Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, daß es sich bei der Nr» 5 der Verkaufsbedingungen der Klägerin, auf die das Schreiben vom 6» Mai 1961 Bezug nimmt, um eine typische Konzernverrechnungsklausel handelt (vgl» Schütz, DR 1941, 1519; Rasch, Deutsches Konzernrecht, 2» Aufl»1955* S» 160; Pfeiffer und Pranken, NJW I960, 1977)» Die Kon-zex^nverrechnungsklausel ist ein Mittel, dessen sich große Unternehmen mit starker Marktstellung bedienen, um Ansprüche gegen zahlungsschwache Schuldner durch Verrechnung mit einer Forderung des Schuldners gegen ein anderes Konzernunternehmen durchzusetzen» Bedeutung gewinnt die Klausel insbesondere im Palle der Zahlungseinstellung des Vertragspartners. LogBBB erst erwerben konnte, nachdem sie gegen die Forderung der Beklagten aufgerechnet hatte, nicht aber vorhero Dafür, daß die Klägerin sich vor der Aufrechnung Sicherheit hätte verschaffen wollen, ist im Rechtsstreit nichts hervorgetreteno Das Berufungsgericht, an das, wie noch ausgoführt wird, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuvez*-weisen ist, wird in dieser Hinsicht auch die Bekundung des Zeugen des Prokuristen der Klägerin, würdigen müssen» Dieser hat bei seiner Vernehmung am 2» Mai 1963 ausgesagt & "Wir haben dann später auch der (das ist die Beklagte) geschrieben, wir bestünoen auf einer Verrechnung innerhalb des Konzerns» Wir wollten also verrechnen und gingen damals davon aus, daß Lo^HBV tatsächlich zahlen wird, so-bald die Maschinen in Ordnung sind, und daß sie auch in Ordnung sein werden» Wir sind für die Klägerin auf dem Klagewege gegen die Beklagte vorgegangen, nachdem endgültig klar war, daß wir unser Geld nicht von Lo bekommen werden, weil mir bekannt war, daß B Lo^HBB den Vertrag mit der Beklagten gelüst hatte«1* Nach dieser Bekundung wollte die Klägerin für den - vom Berufungsgericht als gegeben angenommenen - Fall, daß die Beklagte von der AG LoflH^P Bezahlung der gelieferten Maschine zu beanspruchen habe, gegen diese Forderung mit der eigenen Forderung der Klägerin aufrechnen« Baß in diesem Fall die AG LoflBHH Bie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Schreiben vom 6« Mai 1961 der Beklagten nur mitteilen wollen, sie habe die AG LoBHH^ zur Zahlung aufgefordert, steht im nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen. insbesondere im Schriftwechsel der Parteien, nicht erschöpfend würdigt 9 Die Beklagte wollte nach ihrem Schreiben vom 29» April 1961 nur eine Teilzahlung leisten und machte weitere Zahlungen davon abhängig, daß die Mai 1961 und die Konzernverrechnungsklausel Bezug und verweist darauf, sie habe in früheren Schreiben und fernmündlichen Unterredungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sie "von dieser Vereinbarung aus dem Grunde zurückgetreten" sei, weil die Lommm die von der Beklagten gelieferte Anlage noch nicht in Betrieb habe nehmen können. Auf einen Rücktritt von der Verrechnungsvereinbarung konnte die Klägerin sich aber nur berufen, wenn sie der Auffassung war, daß die Verrechnung zustande gekommen sei. Die Klägerin teilt nicht, wie es im Berufungaurteil heißt, der Beklagten mit, sie habe die AG auf gef ordert« den Betrag von 37 200,95 DM zu zahlen. Ebensowenig hat sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang sagt, den Wunsch übermittelt, die AG Lo^m^ möge von ihrer Schuld einen Teilbetrag nicht an die Beklagte, sondern an die Klägerin bezahlen. Daher liegt die Annahme sehr nahe, daß die Klägerin gemeint hat, sie habe die AG Lo^HHB darüber unterrichtet, daß infolge Verrechnung und demgemäß einer Schuldbefreiung der B^f|^^^AG nunmehr ein Anspruch der Klägerin auf entsprechenden Ausgleich entstanden sei. 5. Fehl geht schließlich die Erwägung, die Beklagte habe die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 6.Mai 1961 auch nicht im Sinne einer “Aufrechnung“ verstanden. Die Beklagte hat allerdings das rechtliche Wesen der Konzern-verrechnungsklausel verkannt und gemeint, sie habe ihre Forderung gegen die AG Loan die Klägerin abtreten sollen und abgetreten. Denn wenn sie ihre Forderung abtreten wollte, so geschah es in der Annahme, daß die Klägerin ihr auf Grund der Abtretung dann den Gegenwert schulde und nunmehr diese Schuld durch Aufrechnung mit ihrer Forderung tilgeo Wirtschaftlich ist auch die Beklagte stets der Auffassung gewesen, ihre Forderung gegen die AG 60 Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte spricht alles dafür, die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 60 Mai 1961 dahin aufzufassen, sie mache auf Grund der Konzernvorrechnungsklausel von ihrem Hecht Gebrauch, mit ihrer Forderung gegen die Forderung, die der Beklagten gegen die B^m^ AG LofllHHP zustand, aufzurechnen, und habe deshalb die AG IVo Von der vom Berufungsgericht behandelten Präge, ob die Klägerin erst dann habe aufrechnen wollen, wenn die Bd^^ AG Lo^HHlV an sie den von der Beklagten geschuldeten Betrag tatsächlich gezahlt hatte, ist die Frage nach der Wirksamkeit der Aufrechnung für den Fall zu unterscheiden, daß ein Anspruch der Beklagten gegen die Bfl||0AG entweder nicht bestand oder durch Wandelung oder Rücktritt wieder entfiel» Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine Aufrechnungserklärung abgegeben, wird es zu entscheiden haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die AQ

ForderungAufrechnungBerufungsgerichtZahlungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2100 096
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
3GB § 387
Zum Wesen der Konzernverrechnungsklausel •
]3GH,ürt.v. 16.	1966	-	VIII	Zit	38/64	OLG	Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YSI_zr_3§Z§4.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16 o Mai 1966 Mückenhausen, Justizangostollto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma H MHp, Hydraulische Maschinenbau- und Gerätcbau-Gese^Qscnaft Befl^ KG in	>
Im Grund, vertreten durch den persön^ch haftenden Gesellschafter Karl BeflB senior in BetflHP (SfP), Maflflfl-Lufl^-Straßc 0,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollr'ächtigte;
Rechtsanwälte ProfoDr*
und J>r0
gegen
 dio Firma iflHÄ-Aktiongesellschaft Lo______
0fl^Pstraßc^p7 gesetzlich vertreten durc mitglieder Direktor Dipl.-Kaufmann Herbert Haflflflfl^KiflHfl^, He
 Alfred AflHBFin Esflfl/R1
in
 ihre Vorstands-Jfl^ in
 und Direktor Straße fl fl.
•Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollraächtigter;
Rechtsanwalt J)r<,
Dor VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 16« Llai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ilaidinger und der Bundesrichtor Dr« Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr« Mezger und Braxmaier
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 29. November 1963 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Beklagte ist ein Maschinenbau-Unternehmen-« Die Firma	AG	in	bestellte	bei	ihi*
Ende 1939 Maschinen« Sie veranlaöte die Beklagte, das dafür benötigte Material von der Klägerin zu beziehen, die eine Tochtergesellschaft der BfHP AG Lo^[^ ist. Die Klägerin lieferte der Beklagten bis April 1962 die bestellten Waren. Den Kaufpreis blieb die Beklagte in liöhe eines unstreitigen Betrages von 40 723 DIü schuldig« Mit der Klage verlangte die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinseno Dio Beklagte macht geltend, auf Grund einer Vereinbarung sei dio Forderung der Klägerin gegen sie, die Beklagte, auf Zahlung des Reotkaufpreises mit ihrer, der Beklagten,
 Forderung gegen die	AG	auf	Zahlung des
 Kaufpreises für die gelieferten Maschinen verrechnet worden
 Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt o Ble Beklagte hat wegen eines Betrages von 37 200,95 nebst Zinsen Berufung eingelegt<> Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe des im Berufungsrechtszuge streitig gewesenen Betrageso Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe$
I« 1« Bie Beklagte gründet die Auffassung, ihre Schuld gegenüber der Klägerin sei erloschen, auf folgendo unstreitige Vorgänge«
Born zwischen den Parteien geschlossenen Vortrage liegen die Verkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde«
Biese lauten in der hier in Betracht kommenden Nr« 5 u«a.s
"ooo Ber Käufer hat kein Hecht auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung« Wir sind hingegen berechtigt, mit allen eigenen Forderungen einschl« Wechsel-Forderung* gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Konzern- und l‘ochter-Gesell-schaften zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der gegenseitigen Forderungen, aufzurechnen«*•
Ende April 1961 fand eine Besprechung bei der B^^^pAG Lofl|B|P statt, an der auch der Prokurist der Klägerin I4B teilnahm und in der auch über die Bezahlung der Forderungen der Klägerin verhandelt wurde« In einem Schreil vom 29« April 1961 nimmt die Beklagte auf diese Verhandlung
 
und auf ein Telefongespräch Bezug und erkennt an, daß sio der Klägerin 22 672,41 J)M schulde und daß künftig noch 14 528,54 Df.l fällig würden. Sie fährt wörtlich forts
'♦... Herr Bec^B (das ist der Vertreter der Beklagten) teilte in der telef. Unterredung Ihnen mit, daß wir von der	AG»	LoflHHB	folgende Beträge
 erbitten. Zugesagter Betrag ... Gesamtbetrag BI« 39 330.
Wir machten Ihnen folgenden Zahlungsvorachlag, den wir auch Herrn ThUMfc von der BfllBV AG telefo durchgegeben haben ...
Bei Zahlung des vorgenannten Betrages erklären wir
 uns einmalig bereit, daß Ihnen der Betrag von___
PI-.1 22 672,41 direkt angewiesen wird von der Bflft-AG Lo<
Pie Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 6. Mai 1961. In ihm führt sie auszugsweise aus;
•♦Von Ihrem mit Schreiben vom 29»4»61 gemachten Zahlungsvorschlag haben wir dankend Kenntnis genommen.
Wie Ihnen bereits im Verlauf der persönlichen und telefonischen Unterredungen gesagt, ist es uns leider nicht möglich, Ihren Vorschlag, eine Verrechnung nur mit Teilbeträgen, zu akzeptieren.
•oo, ist es uns nun leider nicht mehr möglich, auf Bezahlung unserer Forderungen bis zu dem von Ihnen angegebenen Fälligkeitstermin zu warten. Wir haben daherunsere Muttergesollschaft, die B^K^^-AG.
dahingehend unterrichtet, unsere Forderungen von September I960 bis einschließlich Kürz 1961 in einer Gesamthöhe von
m 37 200,95
an uns zur Auszahlung zu bringen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Vorkaufsbedingungen, Abs. 5, demzufolge wir berechtigt sind, mit allen eigenen Forderungen einschließlich Wechsel-Forderungen gegen sämtliche Forderungen dos Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Konzern- und Tochter-Gesellschaften zustehen,
 
auch bei unterschiedlichen Fälligkeiten der gegenseitigen Forderungen aufzurechnen.
Unsere Forderung aus April in Höhe von DM 3 779? 99 die am 31 o Mai d.J. fällig ist, bitten wir, am Fälligkeitstage in bar zu Überweisen, o..1'
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 16. Mai 1961;
11... Wir bedauern außerordentlich, daß Sie sich unserem Vorschläge nicht anschließen konnten...
Was die Höhe Ihrer Forderungen anbetrifft, so stimmen die Beträge mit uns überein und wir erklären uns damit einverstanden, daß Ihnen der Betrag direkt von der B(H^0 AG angewiesen wird, unter der Bedingung, daß die Bergbau AG an uns sämtliche Beträge aus unseren Hecnnungen, die uns darüber hinaus noch zustehen, gleichzeitig zur Anweisung bringt. ..o"
Am 16. Oktober 1961 schrieb die Klägerin an die Beklagte
“Wie wir von unserer Muttergesellschaft, der ii^m^-Aktiengesellschaft	°	°	°	>
hören, ist vorerst eine Verrechnungsmöglichkeit unserer Forderung an Sie nicht gegeben,
o o o
Unsere Forderung aus Warenlieferungen und Frachtauslagen beträgt
DM 40 723-
o.. können wir ein weiteres Ziel nicht mehr einräumen, und wir bitten Sie, die Begleichung unserer obengenannten Forderung bis zu dem 25o dolio vorzunehmen. ...“
Die Bergbau AG Lothringen rügte nämlich mit Schreiben vom 17p Oktober 1961, daß gelieferte Maschinen Mängel aufwiesen und nicht rechtzeitig geliefert seien. Die
 LoflHB ist später nach Fristsetzung von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrage zurüekge-
treten» Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 30» Oktober 1961;
11 Ihr Schreiben vom 16» d»*i» haben v;ir dankend erhalten und entnehmen diesem, daß Sie bis heute noch nicht die seinerzeit von der 3p^~
AG zugesagte Zahlung, die wir entsprechend Ihrem »Vunache an Sie mit unserem Schreiben vom 16»5o abgetreten haben, erhalten haben»’1
Im weiteren Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25« November 1961;
’’Leider können wir uns Itoem Standpunkt, was die Terminsetzung anbetrifft, nicht anschließeno Bs wurde klar und eindeutig »»» festgelegt, was wir auch mit unserem Schreiben vom 16» 5«. nochmals schriftlich bestätigt haben, daß wir uns einverstanden erklären, daß Ihre Forderung von ihrer Lluttergesellschaft, der B^H||AAG aus unseren Forderungen an die	AG	bezaHn^^
wird» »a» sehen wir uns außerstande, Ihnen Ihre Forderung zu begleichen und sind sämtliche Parteien nach wio vor an die im Frühjahr getroffenen Vereinbarungen gebunden»”
Am 5o Dezember 1961 schrieb die Klägerin an die Beklagte;
”»o» Y/ie bereits auch in unserem Schreiben vom 6o5»6l zu dem Ausdruck gebracht, sind wir auf Grund unserer Verkaufsbedingungen, Abs» 5, berechtigt, unsere Forderungen .•» gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns sowie unsere Konzern- und Tochter-Gesellschaften zuotehen, auch bei unterschiedlichen Fälligkeiten der gegenseitigen Forderungen, aufzurechnen»
Im übrigen beziehen wir unß auch« auf unsere Schreiben vom 16» und 30» Oktober sowie vom 21 »November d»J» und die mit Ihnen gehabten fernmündlichen Unterredungen, wobei wir zu dem Ausdruck brachten, daß wir von dieser Vereinbarung au3 dem Grunde zurüok-getreten sind, weil, wie uns die B^^^p-AG
ooo mitteilt, die von Ihnen gelieferte Aufblfi^anlage noch nicht in Betrieb genommen werden konnte» »»»11
 
2» Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf Grund der Bestimmung der lir. 5 der Verkaufsbedingungen mit ihrer Forderung gegen die Forderung, die ihr, der Beklagten, gegen die	AG LoflPPPP zugestanden
 habe, auf gerechnet. Der Rücktritt der Bpppp AG Lopppp und ihre Einwendungen gegen die Ansprüche der Beklagten seien unbegründet«, Infolge der Aufrechnung seien sowohl die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte wie in entsprechender Höhe die Forderung der Beklagten gegen die BPPIpAG Loppppp erloschene
IIo Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagten gegen die Bpppp AG Lop^P eine Forderung mindestens in Höhe von 37 200,93 DM zugeetanden habe und daß die Bp|^p AG Loppppp nicht berechtigt gewesen sei, von dein Vertrage mit der Beklagten zurückzutreten.
Das Berufungsgericht meint aber, eine Verrechnung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte mit der Forderung der Beklagten gegen die Bpp^p AG Loppppp sei nicht erfolgt» In rechtlich zutreffender Weise geht es davon aus, daß zwar im Rahmen eines Aufrechnungsvertrages das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen entfallen könne» Dagegen fehle es, so führt das Berufungsgericht aus, an einer Aufrechnungserklärung der Klägerin. Trotz der Bezugnahme auf die Nr. 5 der Verkaufsbedingungen und trotz der Erwähnung des Wortes '*verrechnen11 im vorletzten Absatz des Schreibens vom 6. Mai 1961 habe die Klägerin, wenn das Schreiben im Sinne des § 133 BGB so ausgelegt werde, wie es ein in den Sachverhalt eingeweihter, aber unbefangener Leser verstehen müsse, nicht erklärt, daß sie ihre eigene Forderung gegen die Beklagte im selben Augenblick schon unmittelbar einsetzen wolle, um damit eine Schuld der
AG LopUPP^ gegen die Beklagte zu tilgen»
Das stehe nicht in dem Briefe» Vielmehr habe die Klägerin der Beklagten nur mitgeteilt, sie habe die	AG
Lo^m^P auf gefordert, den Betrag von 37 200,95 DM, den die Beklagte der Klägerin schulde, unter Verrechnung auf die bei der Beklagten bestehende Schuld der 13(^p-AG Lofppppp unmittelbar an die Klägerin zu zahlen» Nicht aber könne aus den Hinweisen geschlossen werden, daß die Klägerin entgegen dem Wortlaut jenes Briefes bereits vor Zahlungseingang ihre eigene Forderung habe erlöschen lassen wollen. Die Beklagte habe aus dem Brief vom 6» Mai 1961 nicht entnehmen dürfen, daß ihre Schuld von der Klägerin in Höhe von 37 200,95 DM auch schon vor Zahlung dieses Betrages durch die BflU AG Lopp^pppan die Klägerin erloschen sei» Die Beklagte habe den Brief seinerzeit auch nicht im Sinne einer solchen Aufrechnung verstanden» Sie habe nämlich in ihren späteren Briefen den Standpunkt eingenommen, daß sie ihre Forderung gegen die Bpp|^^ AG LopPB^ an die Klägerin abgetreten habe» Da der Brief vom 6»Mai 1961 nach seinem objektiven iirklärungswert eindeutig keine Aufrechnungserklärung enthalte, brauche nicht erörtert zu werden, ob etwa eine damit enthaltene mehrdeutige Erklärung gegen die Klägerin als Briefschreiberin ausgelegt werden müßte»
III» Die Angriffe der Kevision gegen diese Auffassung sind begründet»
1» Das Berufungsgericht geht nicht etwa davon aus, die Klägerin habe eine Aufrechnung nur dann erklären wollen, wenn der Beklagten eine Forderung gegen die Bpj^^P AG Lop^PI^P zustehe; daß in Höhe der Klage-
 
forderung ein Anspruch der Beklagten bestehe, wird gerade unterstellte Bas Schreiben der Klägerin vom 60 Mai 1961 soll vielmehr nur die Mitteilung an die Beklagte zu dem Gegenstand haben, daß sie, die Klägerin, die	auf gef ordert habe, den Betrag,
 den diese aus dem Deckungsverhältnis heraus nach einer Aufrechnung der Klägerin schulden werde, unmittelbar an die Klägerin zu zahlen»
2» Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, daß es sich bei der Nr» 5 der Verkaufsbedingungen der Klägerin, auf die das Schreiben vom 6» Mai 1961 Bezug nimmt, um eine typische Konzernverrechnungsklausel handelt (vgl» Schütz, DR 1941, 1519; Rasch, Deutsches Konzernrecht, 2» Aufl»1955* S» 160; Pfeiffer und Pranken, NJW I960, 1977)» Die Kon-zex^nverrechnungsklausel ist ein Mittel, dessen sich große Unternehmen mit starker Marktstellung bedienen, um Ansprüche gegen zahlungsschwache Schuldner durch Verrechnung mit einer Forderung des Schuldners gegen ein anderes Konzernunternehmen durchzusetzen» Bedeutung gewinnt die Klausel insbesondere im Palle der Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Hier erreichen die Konzern-Unternehmen eine volle Befriedigung durch Aufrechnung. Solange eine Gegenforderung bei irgend einem der Konzernunternehmen besteht, bleiben sie davor bewahrt, etwas an die Konkursmasse bezahlen zu müssen, andererseits kann das forderungsberechtigte Konzernunternehmen seine Forderung in voller Höhe durchsetzen, ohne auf die Konkursquote beschränkt zu sein» Das Deckungsverhältnis zwischen den einzelnen Konzernunternehmen spielt dagegen, weil die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen nicht in Zwoifel steht, bei der Vereinbarung mit dem Vertrags-
10

gegner keine Rolle Der Gedanke, daß die Klägerin von der AG LoflflB habe Zahlung verlangen wollen, bevor eie gegenüber der Beklagten die Aufrechnung erklärte, und daß sie der Beklagten lediglich von diesem Verlangen Mitteilung gemacht habe, liegt danach sehr fern«. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht dem rechtlichen und wirtschaftlichen Charakter der Kon-zernverrechnungsklausel« Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß die Klägerin aus dem Deckungsverhältnis einon Zahlungsanspruch gegen die	AG
LogBBB erst erwerben konnte, nachdem sie gegen die Forderung der Beklagten aufgerechnet hatte, nicht aber vorhero Dafür, daß die Klägerin sich vor der Aufrechnung Sicherheit hätte verschaffen wollen, ist im Rechtsstreit nichts hervorgetreteno
 Das Berufungsgericht, an das, wie noch ausgoführt wird, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuvez*-weisen ist, wird in dieser Hinsicht auch die Bekundung des Zeugen	des	Prokuristen der Klägerin, würdigen
 müssen» Dieser hat bei seiner Vernehmung am 2» Mai 1963 ausgesagt &
"Wir haben dann später auch der	(das	ist	die
 Beklagte) geschrieben, wir bestünoen auf einer Verrechnung innerhalb des Konzerns» Wir wollten also verrechnen und gingen damals davon aus, daß Lo^HBV tatsächlich zahlen wird, so-bald die Maschinen in Ordnung sind, und daß sie auch in Ordnung sein werden»
Auf unsere spätere Geldanforderung hat
 mitgcteilt, die Maschinen der Beklagten seien nicht in Ordnung gewesen, sie habe infolgedessen nicht zu zahlen«.
Das Schreiben vom 6» 5- ist im Sinne einer Aufrechnungsankündigung zu verstehen für den Fall also, daß die Maschinen, die die Beklagte an BflBl
11
geliefert hatte, in Ordnungseien« Zu befürchten war übrigens nicht, daß	AG,	wenn die Ma-
schinen in Ordnung waren, tatsächlich nicht Zahlung leisten würde, die Geldmittel waren selbstverständlich da«
Mein Gedankengang war, wenn die Beklagte an die BflHB liefert und die Maschine ist in Ordnung, werde ich sehen, daß ich von unserer Muttergeseil«? schaft das Geld bekomme«
Ich hatte im übrigen Zweifel, ob Herr Bec^P (das ist der Vertreter der Beklagten) seine Zusage, nach Zahlung der B^B^P AG an seine Bank werde er an die Klägerin etwas überweisen, wahimachen werde. Barum bin ich den Weg des Schreibens vom 6«5«61 gegangen«
Wir sind für die Klägerin auf dem Klagewege gegen die Beklagte vorgegangen, nachdem endgültig klar war, daß wir unser Geld nicht von	Lo
 bekommen werden, weil mir bekannt war, daß B Lo^HBB den Vertrag mit der Beklagten gelüst hatte«1*
Nach dieser Bekundung wollte die Klägerin für den - vom Berufungsgericht als gegeben angenommenen - Fall, daß die Beklagte von der	AG LoflH^P Bezahlung
 der gelieferten Maschine zu beanspruchen habe, gegen diese Forderung mit der eigenen Forderung der Klägerin aufrechnen« Baß in diesem Fall die	AG	LoflBHH
die entsprechende Aus gleiche Zahlung an die Klägerin nicht leisten werde, befürchtete die Klägerin nicht. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Schreiben vom 6« Mai 1961 der Beklagten nur mitteilen wollen, sie habe die	AG LoBHH^ zur Zahlung
 aufgefordert, steht im nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen.
5« Bie Revision rügt ferner mit Recht, daß die Auslegung des Berufungsgerichts den unstreitigen Sachverhalt,
12	-

insbesondere im Schriftwechsel der Parteien, nicht erschöpfend würdigt 9 Die Beklagte wollte nach ihrem Schreiben vom 29» April 1961 nur eine Teilzahlung leisten und machte weitere Zahlungen davon abhängig, daß die
AG Lo(BU|^ ihrerseits zahle. Damit war die Klägerin, wie das von dem Prokuristen	verfaßte	Schreiben	vom
6o Mai 1961 ergibt, nicht einverstanden. Sie wollte volle Befriedigung erlangen. Sie erklärte e3 nicht für möglich, auf Bezahlung der Forderungen bis zu dem von der Beklagten angegebenen Fälligkeitstermin zu warten. Sich Befriedigung verschaffen konnte sie nur, wenn sie im Sinne der Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnung erklärte. Die Wendung, sie habe 11 daher11 ihre Muttergesellschaft unterrichtet, daß diese die Forderung der Klägerin auszahle, sie verweise in diesem Zusammenhang auf die Verkaufsbedingungen, die die Verrechnungsklauael enthalte,, läßt sich schwerlich anders deuten, als daß die Klägerin die Aufrechnung erkläre. Unberücksichtigt hat das Berufungsgericht auch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 1961 gelassen. In ihm nimmt die Klägerin auf ihr Schreiben vom 6. Mai 1961 und die Konzernverrechnungsklausel Bezug und verweist darauf, sie habe in früheren Schreiben und fernmündlichen Unterredungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sie "von dieser Vereinbarung aus dem Grunde zurückgetreten" sei, weil die Lommm die von der Beklagten gelieferte Anlage noch nicht in Betrieb habe nehmen können. Auf einen Rücktritt von der Verrechnungsvereinbarung konnte die Klägerin sich aber nur berufen, wenn sie der Auffassung war, daß die Verrechnung zustande gekommen sei.
4. Was den Wortlaut des Schreibens vom 6. Mai 1961 betrifft, wird er vom Berufungsgericht bei der Würdigung
 
unrichtig wiedergegeben. Die Klägerin teilt nicht, wie es im Berufungaurteil heißt, der Beklagten mit, sie habe die	AG	auf gef ordert« den Betrag
 von 37 200,95 DM zu zahlen. Ebensowenig hat sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang sagt, den Wunsch übermittelt, die	AG	Lo^m^	möge	von
 ihrer Schuld einen Teilbetrag nicht an die Beklagte, sondern an die Klägerin bezahlen. In Wahrheit schreibt die Klägerin vielmehr, sie habe die	AG	LoflHHH)
dahin unterrichtet, die Forderung zur Auszahlung zu bringen. Während die Worte ,,auffordernn und ••wünschen“ sich auf künftiges Handeln des andern beziehen, bedeutet “unterrichten“ die Bekanntgabe, daß etwas geschehen ist. Daher liegt die Annahme sehr nahe, daß die Klägerin gemeint hat, sie habe die	AG	Lo^HHB	darüber
 unterrichtet, daß infolge Verrechnung und demgemäß einer Schuldbefreiung der B^f|^^^AG	nunmehr	ein
 Anspruch der Klägerin auf entsprechenden Ausgleich entstanden sei.
5. Fehl geht schließlich die Erwägung, die Beklagte habe die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 6.Mai 1961 auch nicht im Sinne einer “Aufrechnung“ verstanden. Die Beklagte hat allerdings das rechtliche Wesen der Konzern-verrechnungsklausel verkannt und gemeint, sie habe ihre Forderung gegen die	AG	Loan die Klägerin
 abtreten sollen und abgetreten. Das kann aber nicht zur Unwix’ksamkeit der Aufrechnung führen. Einmal ist es unerheblich, wie die Beklagte den Vorgang aufgefaßt hat.
Zum anderen ist der Revision zuzustimmen, daß auch die Beklagte im Ergebnis von einer Aufrechnung ausgegangen ist. Denn wenn sie ihre Forderung abtreten wollte, so geschah es in der Annahme, daß die Klägerin ihr auf Grund
 
der Abtretung dann den Gegenwert schulde und nunmehr diese Schuld durch Aufrechnung mit ihrer Forderung tilgeo Wirtschaftlich ist auch die Beklagte stets der Auffassung gewesen, ihre Forderung gegen die	AG
sei durch Verrechnung mit der Forderung der Klägerin getilgte
60 Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte spricht alles dafür, die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 60 Mai 1961 dahin aufzufassen, sie mache auf Grund der Konzernvorrechnungsklausel von ihrem Hecht Gebrauch, mit ihrer Forderung gegen die Forderung, die der Beklagten gegen die B^m^ AG LofllHHP zustand, aufzurechnen, und habe deshalb die	AG
darüber unterrichtet, daß diese ihre Schuld nunmehr an sie, die Klägerin, zu zahlen habe. Yrenn das Berufungsgericht ausdrücklich ausführt, der Brief vom 6, Mai 1961 enthalte nach seinem objektiven Erklärungswert eindeutig keine Aufrechnungserklärung, es bi’auehe deshalb nicht erörtert zu werden, ob etwa eine damit enthaltene mehrdeutige Erklärung hier gegen die Klägerin als Briefschreiberin ausgelegt werden müßte, so hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Hai 1961 in vorstehendem Sinne auszulegen, nicht gesehen und deshalb nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Die Würdigung des Berufungsgerichts beruht daher auf einem Vcrfahrensfehler. Er mußte zur Aufhebung des Berufungsurteils führen« Bas Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte die Erklärung der Klägerin erneut auszulegen und zu würdigen haben«
 
IVo Von der vom Berufungsgericht behandelten Präge, ob die Klägerin erst dann habe aufrechnen wollen, wenn die Bd^^ AG Lo^HHlV an sie den von der Beklagten geschuldeten Betrag tatsächlich gezahlt hatte, ist die Frage nach der Wirksamkeit der Aufrechnung für den Fall zu unterscheiden, daß ein Anspruch der Beklagten gegen die Bfl||0AG entweder nicht bestand oder durch Wandelung oder Rücktritt wieder entfiel» Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine Aufrechnungserklärung abgegeben, wird es zu entscheiden haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die	AQ
LoflHHIB begründet war« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Aufrechnungsvertrag, hier also die Verrechnung auf Grund der Konzernverrechnungsklausel, unwirksam ist, wenn eine der beiden Forderungen nicht besteht (Pfeiffer und Franken, KJW I960, 1977, 1979; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert, vor § 387 Anm. 3;
HG LZ 1916 Sp. 535), oder ob wenigstens die Klägerin ihre Aufrechnungserklärung wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückgängig machen kann und damit ihre Forderung wiederhergestellt wird»
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Vo Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird den Berufungsgericht übertragen»
Dr» Haidinger	Dr»	Gelhaar	Dr. Dorschei
 Dr» Mezger
 Braxinaier