(bis 20o März 1958) wohnten und auch den zwischen dem Beklagten und dem Kaufmann D^p vereinbarten Mietzins bezahlten, jedoch nicht erreichen konnten, daß der Beklagte einen besonderen schriftlichen Mietvertrag mit ihnen schloß, obwohl die Eheleute den Kaufmann inzwischen wegen des noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses und der von ihnen übernommenen Einrichtung mit einem Gesamtbeträge von 4°850 DM Eine entsprechende Abtretungserklärung vom 50» November 1957 hatte von dem Kaufmann D-Verhalten» Der Beklagte ließ Y/^H^V wissen, daß er ihm nicht das Recht zugestehe, einen Nachmieter zu benennen» Als der Kläger, der seinerseits an W*» weSen des nicht abgev/ohnten Teiles des Baukostenzuschusses und der hinterlassenen Einrichtungen Zahlungen in Höhe von 5»575 DM + 2„500 DM = 6.075 DM geleistet hat, am 20» März 1958 die V/ohnung beziehen wollte, verweigerte ihm der Beklagte den Zutritt. Es hat das dem Mieter dort eingeräumte Recht, bei einem vorzeitigen Auszuge einen Mietnachfolger zu bestimmen, als eine Gegenleistung des Vermieters dafür angesehen, daß der Mieter einen verlorenen Baukostenzuschuß gegeben habe» Es hat sich hierfür auf die ebenfalls in § 6 niedergelegte Erklärung der Vertragsparteien (B^P und Beklagter) bezogen, es sei Sache des Mieters, sich von dem Mietnachfolger den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses erstatten zu lassen, der Vermieter übernehme weder eine Gewähr dafür, daß der Mieter tatsächlich die Erstattung erlange, noch könne ihm gegenüber ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden» Aus der Erwägung heraus, daß sich ein Mietlustiger eher finden lasse, v/enn dieser auf Grund einer Vereinbarung mit dem ausscheidenden Mieter einen unmittelbaren Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages erlange, hat das Berufungsgericht einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien angenommen, daß dem vom ausscheidenden Mieter zu benennenden Mietnachfolger schon durch die in § 6 enthaltene Vertragsbestimmung ein solcher unmittelbarer Anspruch auf Abschluß eines den bisherigen Mietbedingungen entsprechenden Mietvertrages habe eingeräumt werden sollen« Bas Berufungsgericht hat dabei bedacht, daß der Mietlustige nur dann mit seiner Benennung rechnen könne, wenn er sich verpflichte, dem ausscheidenden Mieter den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zu erstatten« schlossen habe» Ben Umstand, daß der Beklagte Br. jedoch nicht an dem Mietverträge festgehalten und dieser auch auf seine Hechte verzichtet habe, damit die von ihm nicht bezogene Wohnung anderweitig vermietet werden könne, hat das Berufungsgericht schließlich dahin gewürdigt, der Kaufmann habe nunmehr wieder auf sein Recht, einen Mietnachfolger zu bestimmen, zurückgreifen können. Dieses Recht aus § 6 des ursprünglichen Mietvertrages vom 22o Oktober 1956, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, sei schließlich auf den von dem Kaufmann D^p anstelle von Dr„ benannten Kaufmann W^pppp übergegangen» Ob ein Mietvertrag zwischen dem Beklagten und W^P^Hl zustande gekommen sei, hat das Berufungsgericht offen gelassen und ausgeführt, daß es hierauf für die Frage, ob W^J^IP nun seinerseits den Kläger als seinen Mietnachfolger habe bestimmen können, nicht ankomme, weil der Kaufmann DPP durch die Erklärung vom 30« November 1957 seine Rechte aus § 6 des ursprünglichen Mietvertrages ausdrücklich an W^p^^P abgetre-ten habe. Bas Berufungsgericht hat alsdann im Hinblick darauf, daß der Beklagte sich weder gegen W^ppP noch gegen den Kläger mit der Berufung auf einen die Ablehnung rechtfertigenden wichtigen Grund gewehrt habe, angenommen, der Kläger habe im Hinblick auf seine Vereinbarungen mit W^J|pP| das Recht er-v/orben, vom Beklagten den. Weil aber der Beklagte sowohl den Abschluß des Mietvertrages als auch die Aufnahme des Klägers in die streitige Wohnung verweigert habe, sei dem Kläger ein Anspruch auf Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien des Mietvertrages vom 22» Oktober 1956 (Beklagter und D^P) hätten dem von dem Mieter zu benennenden Mietnachfolger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluß eines Mietvertrages eingeräumt, wird von der Revision nicht angegriffen» Diese Auslegung ist auch rechtlich möglich» Die Vereinbarung stellt sich insoweit als ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar» Der Umstand, daß der Dritte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmt war, bietet kein rechtliches Hindernis (RGZ 65, 283; 106, 125). Auch der Umstand, daß in § 6 des ursprünglichen Mietvertrages vorgesehen ist, der Mieter könne seine Mietrechte an den von ihm benannten Mietnachfolger abtreten, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, das vielmehr bei seiner Auslegung nicht am ?/ortlaut zu haften brauchte, sondern nicht gehindert war, aus Sinn und Zweck der Bestimmung zu entnehmen, der Mietnachfolger solle sofort nach der Benennung ein Recht auf Abschluß des Mietvertrages gegen den Beklagten erwerben» Dagegen gewinnt die dem Kaufmann Dpp eingeräumte Befugnis, die Wohnung zu tauschen oder seine Rechte an einen Dritten abzutreten, aus einem anderen Grunde Bedeutung, Nach einhelliger Meinung kann nämlich ein Mietverhältnis auch dadurch Zustandekommen, daß sich der bisherige Mieter mit einem Britten darüber einigt, dieser übernehme von einem gewissen Zeitpunkte an alle Rechte und Pflichten des Mieters und der Vermieter dieser Vereinbarung zustimmt (Urt- d. BGH v« 24- September 1959 - VIII ZR 112/58 = NJW 1959» 2114)- Wenn auch dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der von dem Mieter B^^ benannte Mietnachfolger schon durch seine Benennung gegenüber dem Beklagten einen unmittelbaren Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages zu den bisherigen Bedingungen erhielt, so eröffnete die Bestimmung des § 6 des ursprünglichen Mietvertrages dem Erstmieter doch nicht nur diesen Weg, aus dem Mietverhältnis mit der Wirkung auszuscheiden, daß der von ihm bestimmte Nachfolger an 3eine Stelle treten würde. Baß § 6 diesen Weg zur Begründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem von seinem bisherigen Mieter bestimmten Mietnachfolger durch Vereinbarung der beiden letzteren Personen eröffnen wollte, wird, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, noch dadurch unterstrichen, daß der Beklagte den bisherigen Mieter wegen der Erstattung des noch nicht abgewohnten Teiles des Baukostenzuschusses auf den Mietnachfolger verwiesen hat. Eine Erstattung dieses Baukostenzuschussrestes konnte aber nur in Frage kommen, wenn der neue Mieter durch dieselbe Vereinbarung, durch die er dem bisherigen Mieter den Baukostenzuschuß erstattete, auch die Rechte und Pflichten aus dem Mietverträge übernahmi Ersichtlich hat das Berufungsgericht auch an eine solche Auslegung und die damit verbundene Rechtslage gedacht, wenn es erwogen hat, der Mietnachfolger im Sinne' des § 6 übernehme dadurch, daß er die Abtretung der Mietrechte annehme, auch die Verpflichtungen aus dem Mietverträge« Es läßt sich auch nicht aus dem Umstand, daß sich der Beklagte Vorbehalten hat, einen ihm bestimmten Mietnachfolger aus wichtigem Grunde abzulehnen, etwa herleiten, er habe seine Zu-Stimmung noch nicht erteilt. Wenn es auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit ausgesprochen hat, die in § 6 enthaltene Zustimmung des Vermieters führe schon dazu, daß ein von dem bisherigen Mieter benannter Nachfolger, dem die Mietrechte von dem Mieter abgetre-ten würden, unmittelbar in das Mietverhältnis eintrete, so hat es doch darüber keinen Zweifel gelassen, es liege eine vorweggenommene Zustimmung des Vermieters vor, die diesen verpflichte, den vorgeschlagenen Mietnachfolger als neuen Mieter anzunehmene So wie das Berufungsgericht die Bestimmung des § 6 in zulässiger Weise ausgelegt hat, ist diese allgemein erteilte Zustimmung unter der auflösenden Bedingung gegeben, daß der Beklagte den Neumieter ablehne und daß diese Ablehnung im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch berechtigt sei« 1. Nach dem vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei fest-gestellten Sinn des § 6 kann der Kaufmann nicht, wie die Revision meint, seine Mietrechte und damit auch die Möglichkeit zu deren Abtretung durch die Entwicklung des Mietverhältnisses, wie sie durch die Einschaltung des Dr. eingetreten war, verloren haben. schlossenen Mietvertrages bestanden, er sich vielmehr auf die Erklärung von Dr» eingelassen habe, er verzichte auf die Mietvertragsrechte, damit die Wohnung anderweitig vermietet werden könne, müsse der Beklagte sich nach Treu und Glauben trotz seiner zu dem Ausdruck gebrachten anderen Auffassung so behandeln lassen, als sei er mit einer nochmaligen Ausübung des Benennungsrechtes durch ein- Sie vertritt die Auffassung, mit dem Aufhebungsvertrage vom 23- Oktober 1957 habe Dfl^ alle Rechte aus dem Mietvertrag endgültig auf gegeben und die Verzichtserklärung des Dr. könne nur 30 verstanden werden, er habe als alleiniger Inhaber der Rechte aus § 6 diese Rechte zugunsten des Beklagten aufgegeben, 30 daß nunmehr nur noch der Beklagte den neuen Mieter habe bestimmen können. der Beklagte nunmehr trotz des Umstandes, daß Dr» weder die Wohnung bezogen noch den Baukostenzuschuß an D^p ’erstattet hatte, über die Wohnung habe frei verfügen dürfen, nicht zu billigen«, Bas Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Aufhebungsvertrage selbst, wenn es auch insoweit an einer Auslegung des Berufungsgerichts fehlt» Der erkennende Senat ist im Hinblick auf die fehlende Auslegung des Berufungsgerichts durch keine tatrichterliche Deutung dieser Vereinbarung gebunden» Diese Voraussetzung sieht der erkennende Senat nach dem von ihm ausgelegten Sinne des Auflösungsvertrages dann nicht für gegeben an, wenn,wie die weiteren Ereignisse gezeigt haben,alle Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, daß Dr. die Wohnung nicht beziehen wer- keit verzichtet, durch Ausübung der Rechte aus § 6 wieder in den Genuß seiner vergeblichen Auslagen zu kommen), kann aber dahinstehen, weil festgestellt ist, daß eine Erstattung des Baukostenzuschusses gerade nicht stattgefunden hat. zeitig wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abgelehnt hätte» Das hat der Beklagte aber gerade nicht getan; er hat sogar den Einzug des neuen Mieters hingenommen und dessen Verbleiben in der Wohnung bis zu dem freiwilligen Auszüge geduldet» Hiergegen weiß die Revision nichts Stichhai- § 549 An. 9)» Demnach standen dem Mieter auch die Befugnisse aus § 6 des alten Mietervertra-ges zu, so daß er, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, in der Lage war, den Kläger zu seinem Nachfolger zu bestimmen und diesem die Rechte aus dem Mietverträge abzutreten« Diese vom Kläger angenommene Ab-trotungscrklärung batte entsprechend den obigen Erörterungen zur Folge, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen zustande kam* Wenn das Berufungsgericht den § 6 dahin ausgelegt hat, die Tatsache allein, daß die Familie des Beklagten aus vier (statt v/ie bei den bisherigen Mietern zwei) Personen besteht, könne nicht als wichtiger Grund gewertet werden, so läßt sich diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht beanstanden, zu demal beide Kinder des Klägers sich nach dem unstreitigen Sachverhalt wenigstens in der damaligen Zeit im Internat befunden haben» Die auf das Vorhandensein von zwei Kindern gestützte Revisionsrüge bleibt daher erfolglos« Der Beklagte kann sich somit auch nicht darauf berufen, er habe etwa durch die Ablehnung des Klägers als Mieter das einmal entstandene Mietverhältnis zur Auflösung gebracht« Er hat sich vielmehr durch seine hartnäckige und endgültige Erfüllungsverweigerung einer schuldhaften zu dem Schadensersatz verpflichtenden positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht« Der Klageanspruch ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt« satz des Beklagten vom 20• August 1958 (Seite 12) verwiesen, in welchem ausgeführt wird, bei der Zahlung von 2500 DM handele es sich nur um eine weitere Zahlung auf den Baukostenzuschuß, der demnach in einem Umfang vergütet worden sei, welcher noch über dem ursprünglichen Betrag von 5150 DM hinausgegangen sei* der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu ersetzen hat«, Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Schaden des Klägers in dem Unterschied zwischen seinem Vermögensstande bei Unterstellung der Vertragserfüllung und dem durch die Nichterfüllung eingetretenen Stande besteht® Es würde nicht zu beanstanden gewesen sein, wenn der Kläger diesen Schaden auf die Weise berechnet hätte, daß er dargetan haben würde, er habe wegen des Verhaltens des Beklagten eine teuere Wohnung nehmen und erneut einen Baukostenzuschuß zahlen müssen. Aber selbst, wenn das der Pall sein sollte, geht das Berufungsgericht nicht fehl, v/enn es die im Hinblick auf die Nichterfüllung des Beklagten vergeh lie hr., erfolgten Aufwendungen (Erstattung des Baukostenzuschusses und Zahlung der 2500 DM an als einen Schaden an- Die Revision berücksichtigt nämlich nicht, daß der Kläger ebenso wie W^m^, in die Rechte des § 6 des Mietvertrages eingetreten war, und daß er deshalb auch den Nachmieter durch Abtretung seiner Mietrechte hätte bestimmen können» Ihm stand also genau so wie seinem Vormieter w^H^ die Möglichkeit offen, von seinem etwaigen Mietnachfolger Erstattung der von ihm an gezahlten Beträge zu er- Bei Unterstellung, daß er diesen letzteren Weg gegangen wäre, wird der Zusammenhang seiner Aufwendungen mit der Nichterfüllung dadurch hergestellt, daß dem Kläger eine Wohnung vorenthalten worden ist, die nicht nur ihm selbst, sondern auch, wie das Berufungsgericht ersichtlich erwogen hat, objektiv, d.h. auch für hier in Betracht kommende andere Mietlustige über den durch die monatlichen Mietzahlungen von 251 DM zuzüglich der Nebenkosten dargestellten Nutzwert der Wohnung hinaus einen unter Einrechnung aller an ge-
VIII ZB 38/60 Verkündet am 16. Februar 1961 Wüst, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit r des Kaufmanns Otto m Beklagten, Berufungsklägers und Revisionskli - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Kaufmann Peter Paul Straße 0, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisioia Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br eklagten hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 21. Bezember 1959 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte schloß am 22. Oktober 1956 als Eigentümer eines Neubaues in G^Jpfcstraße mit der Firma D09 & Co. einen schriftlichen Mietvertrag, wonach deren Alleininhaber, der Kaufmann D^p, in diesem Hause'eine 3-Zimmer-Wohnung im 4» Stockwerk unkündbar auf die Dauer von 10 Jahren erhalten sollte. Die Firma D^^ leistete einen Baukostenzuschuß von 5»150 DM. Die Miete betrug monatlich 251 DM zuzüglich der Nebenkosten. Der Mietvertrag setzte sich zusammen aus einem Formularvertrag entsprechend dem vom Haus- und Grundbesitzerverein in Düsseldorf herausgegebenen Vordruck und einer zusätzlichen Vereinbarung, deren § 6 folgende Bestimmung enthält; "Der Mietvertrag wird auf 10 Jahre fest abgeschlossen. Der Mieter ist berechtigt, die Wohnung zu tauschen oder die Rechte aus dem Mietvertrag an einen Dritten abzutreten 0 Der Vermieter kann einem Mietnachfolger oder Tauschpartner nur aus einem wichtigen Grunde widersprechen. Der Mieter ist berechtigt, sich von einem Nachmieter unter Berücksichtigung der Vertragsdauer von 10 Jahren für einen nicht abgewohnten Teil des verlorenen Baukostenzuschusses abfinden zu lassen, also längstens bis zu dem 30.11.1966. Der Vermieter übernimmt jedoch in keinem Falle eine Gewähi oder Verpflichtung dafür, daß der Mieter die Erstattung von einem Dritten erzielen kann; ihm gegenüber kann ein Rückzahlungsanspruch in keinem Falle geltend gemacht werden." Als der Kaufmann im Oktober 1957 ausziehen wollte, benannte er in Ausübung der ihm in § 6 der Vereinbarung eingeräumten Rechte dem Beklagten einen Mietnachfolger, und zwar den praktischen Arzt Dr. Heinz gegen dessen Person der Beklagte auch keine Einwendungen erhoben Der Beklagte und Dr. Unterzeichneten am 17. Oktober 1957 sowohl den Formularvertrag als auch die zusätzliche Vereinbarung, die beide inhaltlich den Verträgen des Beklagten mit dem Kaufmann D^fe entsprachen. 3 t Der Beklagte hatte am 23- Oktober 1937 mit dem Kaufmann D^^ über dessen Auszug aus der Wohnung und die von Dr« Ji anzutretende Nachfolge eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die u,a. folgende Bestimmung enthält: "1o Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag wird mit Wirkung vom 31° Oktober 1957 wieder aufgelöst o 2«, Der Vermieter schließt auf der Grundlage des bestehenden Vertrages einen neuen Mietvertrag mit dem vom jetzigen Mieter benannten Interessenten, Herrn G^d^fcstraße 3° Der jetzige Mieter ist berechtigt, sich von seinem Nachfolger, Herrn Dr. den noch nicht abge- wohnten Teil des verlorenen Baukostenzuschusses, gemäß den Vereinbarungen des § 6 des Mietvertrages, rückerstatten zu lassenoM Br = bezog die Wohnung nicht« Er gab hierüber dem Beklagten am 4° November 1957 eine schriftliche Erklärung fol- genden Inhalts ab: "Hiermit erkläre ich, auch im Namen meiner Ehefrau, daß ich auf di^Mietvertragsrechte betreffend die Wohnung im Hause G^H^straße *• 4 ° Obergeschoß rechts, Eigentümer und Vermieter Herr Otto ver- zichte, damit die Wohnung anderweitig vermietet werden kann»" Anstelle der Eheleute Dr« zogen alsbald die Eheleute in die Wohnung ein, die dort einige Monate (bis 20o März 1958) wohnten und auch den zwischen dem Beklagten und dem Kaufmann D^p vereinbarten Mietzins bezahlten, jedoch nicht erreichen konnten, daß der Beklagte einen besonderen schriftlichen Mietvertrag mit ihnen schloß, obwohl die Eheleute den Kaufmann inzwischen wegen des noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses und der von ihnen übernommenen Einrichtung mit einem Gesamtbeträge von 4°850 DM 4 abgefunden hatten= Bevor die Eheleute auszogen, übermittelte der Ehemann dem Kläger schriftliche Erklä- rungen vom 5- und 15» Marz 1958, durch welche er "die ihm übertragenen Rechte aus den Mietverträgen1' zwischen dem Beklagten und dem Kaufmann D^^ an den Kläger abtrat. Eine entsprechende Abtretungserklärung vom 50» November 1957 hatte von dem Kaufmann D-Verhalten» Der Beklagte ließ Y/^H^V wissen, daß er ihm nicht das Recht zugestehe, einen Nachmieter zu benennen» Als der Kläger, der seinerseits an W*» weSen des nicht abgev/ohnten Teiles des Baukostenzuschusses und der hinterlassenen Einrichtungen Zahlungen in Höhe von 5»575 DM + 2„500 DM = 6.075 DM geleistet hat, am 20» März 1958 die V/ohnung beziehen wollte, verweigerte ihm der Beklagte den Zutritt. Er mußte daher zunächst seinen Hausrat bei einem Spediteur einlagern. Dann konnte er einen Teil desselben in einer kleineren Wohnung unterbringen, bis er schließlich eine passende Wohnung fand. Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz seines Schadens verlangt, der sich nach seiner Darstellung wie folgt zusamraensetzt: Abstandszahlungen an W Maklerkosten Lagerungskosten Lagerund Umzugskosten DM 3.575,— » 170.— " 157,95 ;____240?-- DM 4 o142,95 Weitere Abstandszahlung an W| (Darlehen) Schaden infolge Nichtbesitzes der Wohnung mindestens DM 2.500,— DM 500,— Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen. 5 a) an ihn 4»142,95 DM nebst 4^ Zinsen seit dem 15 * April 1958 sowie b) weitere 2 „500,— DM nebst 6fo Zinsen seit dem 30. Oktober 1958, c) den gemäß § 287 ZPO im Wege der freien richterlichen Schätzung der Höhe nach zu ermittelnden Schadensbe-trag, der dadurch ent stand en__i st, daß der Beklagte die in seinem Hause GpPP straße #/£, im 4o Obergeschoß (rechts) belegene Wohnung dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt hat, mindestens 500,— DM nebst 4;^ Zinsen seit dem 28. Juni 1958 zu zahlen» Im Rechtsstreit haben die Parteien im wesentlichen darüber gestritten, ob dem Kläger ein Recht auf Überlassung der Wohnung Zustand» Das Landgericht hat die Klage, abgesehen von einem Teile des Zinsanspruches, zugesprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil hinsichtlich eines Betrages von 6.075,— DM zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht entsprochen hat. Der Kläger hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt» Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den § 6 der zusätzlichen Vereinbarung zu dem Mietverträge vom 22. Oktober 1956, aus dem auch der Kläger seine Mietrechte herleitet, wie folgt ausgelegt: Es hat das dem Mieter dort eingeräumte Recht, bei einem vorzeitigen Auszuge einen Mietnachfolger zu bestimmen, als eine Gegenleistung des Vermieters dafür angesehen, daß der Mieter einen verlorenen Baukostenzuschuß gegeben habe» 6 Es hat sich hierfür auf die ebenfalls in § 6 niedergelegte Erklärung der Vertragsparteien (B^P und Beklagter) bezogen, es sei Sache des Mieters, sich von dem Mietnachfolger den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses erstatten zu lassen, der Vermieter übernehme weder eine Gewähr dafür, daß der Mieter tatsächlich die Erstattung erlange, noch könne ihm gegenüber ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden» Aus der Erwägung heraus, daß sich ein Mietlustiger eher finden lasse, v/enn dieser auf Grund einer Vereinbarung mit dem ausscheidenden Mieter einen unmittelbaren Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages erlange, hat das Berufungsgericht einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien angenommen, daß dem vom ausscheidenden Mieter zu benennenden Mietnachfolger schon durch die in § 6 enthaltene Vertragsbestimmung ein solcher unmittelbarer Anspruch auf Abschluß eines den bisherigen Mietbedingungen entsprechenden Mietvertrages habe eingeräumt werden sollen« Bas Berufungsgericht hat dabei bedacht, daß der Mietlustige nur dann mit seiner Benennung rechnen könne, wenn er sich verpflichte, dem ausscheidenden Mieter den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zu erstatten« Barin, daß Br. die von dem Kaufmann D^P er- klärte Abtretung von dessen Mietrechten angenommen hat, hat das Berufungsgericht seine Bereitwilligkeit erblickt, auch in die Verpflichtungen des Mietvertrages einzutreten« Es hat unter Hinweis auf § 328 BGB gefolgert, daß damit auch dem Beklagten ein Anspruch erwachsen sei, seinerseits von Br. die Erfüllung, d«h. den Abschluß eines Miet- vertrages zu verlangen« Es hat weiterhin erwogen, daß der Beklagte mit Br. einen wirksamen Mietvertrag abge- schlossen habe» Ben Umstand, daß der Beklagte Br. jedoch nicht an dem Mietverträge festgehalten und dieser auch auf seine Hechte verzichtet habe, damit die von ihm nicht bezogene Wohnung anderweitig vermietet werden könne, hat das Berufungsgericht schließlich dahin gewürdigt, der Kaufmann habe nunmehr wieder auf sein Recht, einen Mietnachfolger zu bestimmen, zurückgreifen können. Dieses Recht aus § 6 des ursprünglichen Mietvertrages vom 22o Oktober 1956, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, sei schließlich auf den von dem Kaufmann D^p anstelle von Dr„ benannten Kaufmann W^pppp übergegangen» Ob ein Mietvertrag zwischen dem Beklagten und W^P^Hl zustande gekommen sei, hat das Berufungsgericht offen gelassen und ausgeführt, daß es hierauf für die Frage, ob W^J^IP nun seinerseits den Kläger als seinen Mietnachfolger habe bestimmen können, nicht ankomme, weil der Kaufmann DPP durch die Erklärung vom 30« November 1957 seine Rechte aus § 6 des ursprünglichen Mietvertrages ausdrücklich an W^p^^P abgetre-ten habe. Bas habe auf alle Falle zur Folge gehabt, daß wp^p pfl^ das Recht erworben habe, einen Mietnachfolger zu bestimmen« Der Vertrag vom 22. Oktober 1956, so hat das Berufungsgericht erwogen, sei dahin auszulegen, daß auch der neue Mieter sei-nerseits wieder das Recht erwerben sollte, einen Mietnachfolger mit der in § 6 vorgesehenen Wirkung zu bestimmen» Bas Berufungsgericht hat alsdann im Hinblick darauf, daß der Beklagte sich weder gegen W^ppP noch gegen den Kläger mit der Berufung auf einen die Ablehnung rechtfertigenden wichtigen Grund gewehrt habe, angenommen, der Kläger habe im Hinblick auf seine Vereinbarungen mit W^J|pP| das Recht er-v/orben, vom Beklagten den. Abschluß eines Mietvertrages zu verlangen. Weil aber der Beklagte sowohl den Abschluß des Mietvertrages als auch die Aufnahme des Klägers in die streitige Wohnung verweigert habe, sei dem Kläger ein Anspruch auf 8 Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwachsen. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand« Die Angriffe der Revision bleiben erfolglos» Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien des Mietvertrages vom 22» Oktober 1956 (Beklagter und D^P) hätten dem von dem Mieter zu benennenden Mietnachfolger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluß eines Mietvertrages eingeräumt, wird von der Revision nicht angegriffen» Diese Auslegung ist auch rechtlich möglich» Die Vereinbarung stellt sich insoweit als ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar» Der Umstand, daß der Dritte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmt war, bietet kein rechtliches Hindernis (RGZ 65, 283; 106, 125). Es genügt für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung, daß der Berechtigte bestimmbar ist» Das war aber im Hinblick auf die dem Mieter D^P eingeräumte Benennungsbefugnis der Pall. Die Rechtswirksamkeit wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Beklagte den ihm benannten Mieter aus einem wichtigen Grunde ablehnen durfte, da sich dadurch an der Bestimmbarkeit nichts änderte. Auch der Umstand, daß in § 6 des ursprünglichen Mietvertrages vorgesehen ist, der Mieter könne seine Mietrechte an den von ihm benannten Mietnachfolger abtreten, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, das vielmehr bei seiner Auslegung nicht am ?/ortlaut zu haften brauchte, sondern nicht gehindert war, aus Sinn und Zweck der Bestimmung zu entnehmen, der Mietnachfolger solle sofort nach der Benennung ein Recht auf Abschluß des Mietvertrages gegen den Beklagten erwerben» Dagegen gewinnt die dem Kaufmann Dpp eingeräumte Befugnis, die Wohnung zu tauschen oder seine Rechte an einen Dritten 9 abzutreten, aus einem anderen Grunde Bedeutung, Nach einhelliger Meinung kann nämlich ein Mietverhältnis auch dadurch Zustandekommen, daß sich der bisherige Mieter mit einem Britten darüber einigt, dieser übernehme von einem gewissen Zeitpunkte an alle Rechte und Pflichten des Mieters und der Vermieter dieser Vereinbarung zustimmt (Urt- d. BGH v« 24- September 1959 - VIII ZR 112/58 = NJW 1959» 2114)- Wenn auch dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der von dem Mieter B^^ benannte Mietnachfolger schon durch seine Benennung gegenüber dem Beklagten einen unmittelbaren Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages zu den bisherigen Bedingungen erhielt, so eröffnete die Bestimmung des § 6 des ursprünglichen Mietvertrages dem Erstmieter doch nicht nur diesen Weg, aus dem Mietverhältnis mit der Wirkung auszuscheiden, daß der von ihm bestimmte Nachfolger an 3eine Stelle treten würde. Er konnte vielmehr, wie das Berufungsgericht dem § 6 rechtsirrtumsfrei entnommen hat, eben so gut unmittelbar mit dem als Nachfolger vorgesehenen Britten in Verbindung treten und ihm seine Mietrechte abtreten- Hierzu hatte der Beklagte in § .6 ausdrücklich und im voraus seine Zustimmung gegeben- Biese Zustimmung deckte - das folgt ebenfalls aus der unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts -auch die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Mietverträge, wie auf der anderen Seite die Annahme der Abtretung seitens des Mietnachfolgers dessen Eintritt in die Verpflichtungen des Mietvertrages darstellt. Baß § 6 diesen Weg zur Begründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem von seinem bisherigen Mieter bestimmten Mietnachfolger durch Vereinbarung der beiden letzteren Personen eröffnen wollte, wird, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, noch dadurch unterstrichen, daß der Beklagte den bisherigen Mieter wegen der Erstattung des noch nicht abgewohnten Teiles des Baukostenzuschusses auf den Mietnachfolger verwiesen hat. Eine Erstattung dieses Baukostenzuschussrestes konnte aber nur in Frage kommen, wenn der neue Mieter durch dieselbe Vereinbarung, durch die er dem bisherigen Mieter den Baukostenzuschuß erstattete, auch die Rechte und Pflichten aus dem Mietverträge übernahmi Ersichtlich hat das Berufungsgericht auch an eine solche Auslegung und die damit verbundene Rechtslage gedacht, wenn es erwogen hat, der Mietnachfolger im Sinne' des § 6 übernehme dadurch, daß er die Abtretung der Mietrechte annehme, auch die Verpflichtungen aus dem Mietverträge« Es läßt sich auch nicht aus dem Umstand, daß sich der Beklagte Vorbehalten hat, einen ihm bestimmten Mietnachfolger aus wichtigem Grunde abzulehnen, etwa herleiten, er habe seine Zu-Stimmung noch nicht erteilt. Das hat das Berufungsgericht in Auslegung der streitigen Bestimmung nicht etwa angenommen« Wenn es auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit ausgesprochen hat, die in § 6 enthaltene Zustimmung des Vermieters führe schon dazu, daß ein von dem bisherigen Mieter benannter Nachfolger, dem die Mietrechte von dem Mieter abgetre-ten würden, unmittelbar in das Mietverhältnis eintrete, so hat es doch darüber keinen Zweifel gelassen, es liege eine vorweggenommene Zustimmung des Vermieters vor, die diesen verpflichte, den vorgeschlagenen Mietnachfolger als neuen Mieter anzunehmene So wie das Berufungsgericht die Bestimmung des § 6 in zulässiger Weise ausgelegt hat, ist diese allgemein erteilte Zustimmung unter der auflösenden Bedingung gegeben, daß der Beklagte den Neumieter ablehne und daß diese Ablehnung im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch berechtigt sei« Von dieser Rechtslage und von dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstande, daß sowohl der Kaufmann D^^ als auch 7^^ ihre Mietrechte an die von ihnen bestimmten Mietnachfolger abgetreten haben, ist bei der Beurteilung der Revisionsangriffe auszugehen« 11 1. Nach dem vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei fest-gestellten Sinn des § 6 kann der Kaufmann nicht, wie die Revision meint, seine Mietrechte und damit auch die Möglichkeit zu deren Abtretung durch die Entwicklung des Mietverhältnisses, wie sie durch die Einschaltung des Dr. eingetreten war, verloren haben. Denn es steht fest, daß Dr. weder die Wohnung bezogen, noch den Baukosten- zuschuß erstattet hat, daß er vielmehr das Mietverhältnis im Einvernehmen sov/ohl mit dem Beklagten als auch mit dem bisherigen Mieter D^^ eben nicht fortgesetzt hat. Damit ist aber die Vereinbarung der bisherigen Vertragsparteien, durch welche diese ihr Mietverhältnis aufgelöst hatten, hinfällig geworden. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung vom 23» Oktober 1957 nicht ausgelegt. Es hat lediglich angenommen, nach den besonderen Umständen des Palles, weil der Beklagte nämlich nicht auf einer Erfüllung des mit Dr. abge- schlossenen Mietvertrages bestanden, er sich vielmehr auf die Erklärung von Dr» eingelassen habe, er verzichte auf die Mietvertragsrechte, damit die Wohnung anderweitig vermietet werden könne, müsse der Beklagte sich nach Treu und Glauben trotz seiner zu dem Ausdruck gebrachten anderen Auffassung so behandeln lassen, als sei er mit einer nochmaligen Ausübung des Benennungsrechtes durch ein- verstanden gewesen. Gerade diesen Gedankengang greift die Revision an. Sie vertritt die Auffassung, mit dem Aufhebungsvertrage vom 23- Oktober 1957 habe Dfl^ alle Rechte aus dem Mietvertrag endgültig auf gegeben und die Verzichtserklärung des Dr. könne nur 30 verstanden werden, er habe als alleiniger Inhaber der Rechte aus § 6 diese Rechte zugunsten des Beklagten aufgegeben, 30 daß nunmehr nur noch der Beklagte den neuen Mieter habe bestimmen können. 1 2 Es kann dahinstehcn.. ob schon der Gedankengang des Berufungsgerichts das von ihm gefundene Ergebnis , habe einen zweiten Mieter anstelle von Dr» in der Person des Kaufmanns bestimmen können, zu stützen vermag,. Jedenfalls ist die Auffassung der Revision, der Aufhebungsvertrag vom 23« Oktober 1957 habe dazu geführt, daß. der Beklagte nunmehr trotz des Umstandes, daß Dr» weder die Wohnung bezogen noch den Baukostenzuschuß an D^p ’erstattet hatte, über die Wohnung habe frei verfügen dürfen, nicht zu billigen«, Bas Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Aufhebungsvertrage selbst, wenn es auch insoweit an einer Auslegung des Berufungsgerichts fehlt» Der erkennende Senat ist im Hinblick auf die fehlende Auslegung des Berufungsgerichts durch keine tatrichterliche Deutung dieser Vereinbarung gebunden» Da andererseits die Tatumstände feststehen, die zu dieser Abmachung geführt haben, ist das Revisionsgericht in der Lage, diese selbst auszulegen (BGHZ16, 4, 10, 11; Urteil des BGH vom 240 November 1951 - II ZR 51/51 = LM BGB § 133 (A) Nr» 2 = NJW 1952, 377; Urteil des BGH vom 20» März 1953 - V ZR 123/51 Seite 28, insov/eit in LM BGB § 247 Nr» 1 nicht mit abgedruckt; sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 255/56 Seite 10)» Diese besonderen Umstände in Verbindung mit der Passung des Aufhebungsvertrages weisen aber eindeutig in die Richtung, daß die unter 1 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages nur unter der Voraussetzung erfolgt ist, es werde zu einem Mietverträge des Beklagten mit Dr» kommen, der auch Bestand haben und zu der Dr» zu demutbaren Verpflichtung führen werde, den noch nicht abgewohnten Baukostenzuschuß an D^p zu erstatten. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Senat nach dem von ihm ausgelegten Sinne des Auflösungsvertrages dann nicht für gegeben an, wenn,wie die weiteren Ereignisse gezeigt haben,alle Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, daß Dr. die Wohnung nicht beziehen wer- 13 i de» Diesem Ergebnis steht auch die Verzichtserklärung des Dro nicht entgegen. Diese mag an den Beklagten ge- richtet und in erster Reihe nicht für den Kaufmann D^P bestimmt gewesen sein. Diese Erklärung legt der erkennende Senat - und auch in dieser Richtung ist er nicht durch eine tatrichterliche Deutung gebunden - dahin aus, daß Dr. J| lediglich zu dem Ausdruck hat bringen wollen und auch nur zu dem Ausdruck gebracht hat, er, Dr. nehme für sich je- denfalls das Recht, einen Mietnachfolger zu bestimmen, nicht in Anspruch. Der Beklagte konnte diese Erklärung nach Treu und Glauben gar nicht anders verstehen; im Gegenteil stellt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt,hat«’neine gröbliche Verletzung dieser Grundsätze dar, wenn der Beklagte aus dieser Verzichtserklärung den weiteren Sinn herauslesen will, Dr. habe etwa in seiner Person entstan- dene Rechte aus § 6 des Mietvertrages auf ihn, den Beklagten, übertragen wollen. Ob der Verzichtserklärung ein solcher Sinn hätte innewohnen können, v/enn Dr. &eri Bauko- stenzuschuß an Dpp erstattet hätte, erscheint in höchstem Grade zweifelhaft :(:Dr. hätte damit auf die Möglich- keit verzichtet, durch Ausübung der Rechte aus § 6 wieder in den Genuß seiner vergeblichen Auslagen zu kommen), kann aber dahinstehen, weil festgestellt ist, daß eine Erstattung des Baukostenzuschusses gerade nicht stattgefunden hat. Angesichts der gegebenen Sachlage, weil eben die Erstattung im Hinblick darauf unterblieben ist, daß Dr. die Wohnung überhaupt nicht genommen hat, widerspricht es in grober Weise den Grundsätzen von Treu und Glauben und eines redlichen Geschäftsverkehrs, wenn der Beklagte aus der Verzicht serklärung des Dr. entnehmen will, dieser sei zwar bereit, noch den Baukostenzuschuß an Dpp zu erstatten, wolle aber von der Bestimmung eines Nachmieters und von der Möglichkeit absehen, seinerseits Erstattung des Baukosten- u Zuschusses zu erlangen, nur damit der Beklagte von nun an über die Wohnung frei verfügen könne» Der Beklagte hat offenbar gar nicht empfunden, wie sehr er sich ins Unrecht setzt, wenn er seinem Erstmieter und Dr, zu demutet, die Frage der Erstattung des Baukostenzuschusses untereinander zu regeln, auf der anderen Seite aber nicht daran denkt, Dr. die Hechte aus § 6 einzuräumen, sondern das Recht auf freie Verfügung hinsichtlich der Y/eiterver-mietung der Wohnung für sich selbst in Anspruch nimmt«, Dasselbe Ergebnis folgt aber auch unmittelbar aus der Bestimmung des § 6» Denn dort ist - und das ist der vom Berufungsgericht festgestellte Sinn dieser Bestimmung - klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die dem bisherigen Mieter eingeräumte Befugnis, einen Nachfolger im Mietverhältnis zu bestimmen, diesem dazu verhelfen sollte, die Erstattung des nicht abgewohnten Teiles des Baukostenzuschusses seitens eben dieses Nachfolgers im Mietverhältnis zu erlangen» Nach dem Sinn der Bestimmung konnte daher dem Kaufmann D^), solange dieser Zweck nicht erreicht war, das Recht, seinen Mietnachfolger zu bestimmen, nicht verloren gehen» Aber nicht Dr» sondern erst Weidlich hat dem Kaufmann DtfB den Baukostenzuschuß erstattet» 2» Demgemäß führte zu demindest der Umstand, daß der Kaufmann D^^ seine Mietrechte am 30» November 1957 an W abtrat, zur Begründung eines Mietverhältnisses zwischen Weidlich und dem Beklagten, das der Beklagte nur dadurch hätte zur Auflösung bringen können, daß er recht- zeitig wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abgelehnt hätte» Das hat der Beklagte aber gerade nicht getan; er hat sogar den Einzug des neuen Mieters hingenommen und dessen Verbleiben in der Wohnung bis zu dem freiwilligen Auszüge geduldet» Hiergegen weiß die Revision nichts Stichhai- tiges vorzubringeno Ihre Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe einen Bev/eisantrag des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 15» Oktober 1959 übergangen, der dahin gelautet habe, sei von vornherein abgelehnt worden, ist unschlüssig, da nur eine Ablehnung wegen eines wichtigen Grundes zur Lösung des Mietvertrages hätte führen können« Ebenso unschlüssig ist die Verfahrensrüge, die Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 20« August 1958 (Seite 12), habe durch die Überlassung der Wohnung an den Kläger ein Geschäft machen wollen, sei unberücksichtigt geblieben, weil ein solcher Vorfall sich erst lange nach dem Einzuge des Mieters ereignet haben könnte« ^fcwar somit rechtmä- ßiger Mieter des Beklagten« Die Frage, wie der Eintritt des Mietnachfolgers in einen noch andauernden langfristigen Mietvertrag zu würdigen ist, wird zwar im Schrifttum verschieden beurteilt« Es wird die Ansicht vertreten, daß der alte Vertrag vom eintretenden Dritten fortgesetzt werde (vgl- Roquette, Mietrecht 4» Aufl« S« 153; Siber in JherJb 60, 224, 294, 297 und Demelius JherJb 72, 256 ff, 271, 278, 279? vgl« auch Altvater AcP 95, 379, 391 ff)« Aber auch diejenigen Schriftsteller, welche die Ansicht vertreten, daß der Eintritt eines neuen Mieters in den Mietvertrag bei völligem Ausscheiden des bisherigen Mieters stets die Aufhebung des alten und die Begründung eines neuen Mietverhältnisses bedeute, vertreten den Standpunkt, daß doch die Bedingungen des alten Mietvertrages erhalten bleiben (Staudinger BGB 11« Aufl« § 549 Anm« 50, Mittelstein, die Miete 4« Aufl» § 105 Seite 645 und Palandt 3GB 18. Aufl. § 549 Anm. 9)» Demnach standen dem Mieter auch die Befugnisse aus § 6 des alten Mietervertra-ges zu, so daß er, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, in der Lage war, den Kläger zu seinem Nachfolger zu bestimmen und diesem die Rechte aus dem Mietverträge abzutreten« Diese vom Kläger angenommene Ab-trotungscrklärung batte entsprechend den obigen Erörterungen zur Folge, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen zustande kam* Wenn das Berufungsgericht den § 6 dahin ausgelegt hat, die Tatsache allein, daß die Familie des Beklagten aus vier (statt v/ie bei den bisherigen Mietern zwei) Personen besteht, könne nicht als wichtiger Grund gewertet werden, so läßt sich diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht beanstanden, zu demal beide Kinder des Klägers sich nach dem unstreitigen Sachverhalt wenigstens in der damaligen Zeit im Internat befunden haben» Die auf das Vorhandensein von zwei Kindern gestützte Revisionsrüge bleibt daher erfolglos« Der Beklagte kann sich somit auch nicht darauf berufen, er habe etwa durch die Ablehnung des Klägers als Mieter das einmal entstandene Mietverhältnis zur Auflösung gebracht« Er hat sich vielmehr durch seine hartnäckige und endgültige Erfüllungsverweigerung einer schuldhaften zu dem Schadensersatz verpflichtenden positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht« Der Klageanspruch ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt« III« Das Berufungsgericht hat dem Kläger für einen Teil des behaupteten Schadens einen Betrag von 6075 DM zuerkannt, von dom 5575 DM auf den zu erstattenden nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses entfallen und 2500 DM die Vergütung von mit dem Wohnungswechsel verbundenen Unkosten und Aufwendungen darstellen o Die Revision macht geltend, habe nur den An- spruch gehabt, daß ihm der Kläger den noch nicht abgewohnten Baukostenzuschuß erstatte« Weitere Ansprüche habe er dem Kläger gegenüber nicht erheben können« Sie hat auf den Schrift - 17 satz des Beklagten vom 20• August 1958 (Seite 12) verwiesen, in welchem ausgeführt wird, bei der Zahlung von 2500 DM handele es sich nur um eine weitere Zahlung auf den Baukostenzuschuß, der demnach in einem Umfang vergütet worden sei, welcher noch über dem ursprünglichen Betrag von 5150 DM hinausgegangen sei* Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß der Kläger Ersatz des mit der Erfüllungsverweigerung des Beklagten zusammenhängenden Schadens verlangen könnec Ihm ist indes kein Rechtsfehler unterlaufen, wenn es die beiden Schadensposten, über die im Berufungsurteil allein entschieden ist, als einen Schaden angesehen hat, den. der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu ersetzen hat«, Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Schaden des Klägers in dem Unterschied zwischen seinem Vermögensstande bei Unterstellung der Vertragserfüllung und dem durch die Nichterfüllung eingetretenen Stande besteht® Es würde nicht zu beanstanden gewesen sein, wenn der Kläger diesen Schaden auf die Weise berechnet hätte, daß er dargetan haben würde, er habe wegen des Verhaltens des Beklagten eine teuere Wohnung nehmen und erneut einen Baukostenzuschuß zahlen müssen. Er hat dies jedoch nicht getan® Möglicherweise liegen auch die Voraussetzungen für eine solche Schadensberechnung in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal vor. Aber selbst, wenn das der Pall sein sollte, geht das Berufungsgericht nicht fehl, v/enn es die im Hinblick auf die Nichterfüllung des Beklagten vergeh lie hr., erfolgten Aufwendungen (Erstattung des Baukostenzuschusses und Zahlung der 2500 DM an als einen Schaden an- gesehen hat, der seine unmittelbare Ursache in der Nichterfüllung hat® Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Re- 18 vision nicht darauf an, oh die Zahlung der 2500 DM nicht nur eine Vergütung von Unkosten des Vormieters und eine Bezahlung der von übernommenen Gegenstände (Fernsehantenne, Telefonanlage und Spiegelgarnitur), sondern darüber hinaus auch noch eine versteckte Abstandsumme enthalten; und es ist auch ohne rechtliche Bedeutung, ob sich die zurückgelassenen Gegenstände möglicherwei- se zu teuer hat bezahlen lassen und ob ihm ein Anspruch auf Leistung einer Abstandsumme zugestanden hat» Vielmehr ist die Ersatzpflicht des Beklagten aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt: Die Revision berücksichtigt nämlich nicht, daß der Kläger ebenso wie W^m^, in die Rechte des § 6 des Mietvertrages eingetreten war, und daß er deshalb auch den Nachmieter durch Abtretung seiner Mietrechte hätte bestimmen können» Ihm stand also genau so wie seinem Vormieter w^H^ die Möglichkeit offen, von seinem etwaigen Mietnachfolger Erstattung der von ihm an gezahlten Beträge zu er- langen, wenn er es nicht vorzog, die Wohnung bis zu dem Ende des langjährigen Mietvertrages beizubehalten» Bei Unterstellung, daß er diesen letzteren Weg gegangen wäre, wird der Zusammenhang seiner Aufwendungen mit der Nichterfüllung dadurch hergestellt, daß dem Kläger eine Wohnung vorenthalten worden ist, die nicht nur ihm selbst, sondern auch, wie das Berufungsgericht ersichtlich erwogen hat, objektiv, d.h. auch für hier in Betracht kommende andere Mietlustige über den durch die monatlichen Mietzahlungen von 251 DM zuzüglich der Nebenkosten dargestellten Nutzwert der Wohnung hinaus einen unter Einrechnung aller an ge- leisteten Zahlungen zu bestimmenden höheren Nutzwert hatte» Dem Kläger ist also durch das Verhalten des Beklagten ver- 19 wehrt worden, daß er diese Zahlungen, die auch bei objektiver Betrachtung einen Teil des angemessenen Mietzinses darstellten, hätte abv/ohnen können * Biesen Nutzwert der Wohnung hat der Beklagte daher insoweit zu ersetzen, als der Kläger ihn sich durch seine Aufwendungen gesichert hatte» Ob dieser Gesichtspunkt uneingeschränkt auch dann zutreffen würde, wenn der Kläger an Weidlich einen unverhältnismäßig hohen Abstand gezahlt hätte, bedarf hier keiner Erörterung» Benn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der Abstandssumme von 2500 BM nicht nur ein Betrag steckte, den der Kläger für Unkosten des Weidlich gezahlt hat, sondern daß auch ein weiterer Betrag darin enthalten ist, der als Vergütung für die von übernommenen Gegenstände gezahlt wurde; hinsichtlich des verbleibenden Restes hat das Berufungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, daß er sich in angemessenen Grenzen halte» Weiterhin hat es zutreffend erwogen, daß der Kläger die von übernommenen Gegenstände durch die Vorenthaltung der Mieträume ihrem ganzen Werte nach entzogen worden seien» Bei Unterstellung, daß der Kläger die Wohnung nach einiger Zeit verlassen hätte, würde er im Ergebnis, d»h» der Höhe nach denselben Schaden haben berechnen können» Bann nämlich hätte es ihm freigestanden, sich den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses und seine Aufwendungen von dem Mietnachfolger gemäß § 6 erstatten zu lassen» Dafür, daß ihm dies nicht gelungen wäre, fehlt es im Hinblick darauf, daß sich die Aufwendungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in angemessenen Grenzen halten, an jeglichem Anhaltspunkte» Ersichtlich hat das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt auch stillschweigend miterwogen• 20 Nach alledem bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken dagegen7 daß das Berufungsgericht dem Kläger die Beträge von 3575 DM (nicht abgev/ohnter Teil des Baukostenzuschusses) und 2500 DM (Erstattung von Aufwendungen des ters und Zahlung einer Abstandsumme) aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zugebilligt hat» IV. Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts erweist sich somit als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Spieler Vormieters W , Übernahme von Gegenständen des Vormie- Dr. Dorschei Dr. Messner