Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Oelhaar, Artl, Br» Spieler, . Beim Landgericht ist ein Betrag in,Höhe von 6471 s61 DM eingeklagto Dieses hat dem Kläger unter Abweisung der Klage im übrigen 6245,01 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger bei Vorenthaltung der Pachtsache zustehende Nutzungsentschädigung bemessen unter Zugrundelegung der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.. Mai 1958 selbst gemachten Angaben über die in der Zeit vom 1- November 1958 bis zu dem 28« Februar 1958 von ihm bewirkten Material-Ab- und Anfuhren sowie unter Ansetzung der Preise, wie sie zuletzt unter den Parteien vereinbart waren« Es muß deshalb für das gegenwärtige Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß solche Ansprüche bestanden haben5 denn die Verneinung dieser Ansprüche in anderen zwischen den Parteien anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren hat, wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senates (VIII ZR 168/58 unter II)im einzelnen ausgeführt worden ist, keine Rechtskraft-Wirkung für die Zahlungsklage, über die im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden ist. Es kommt- deshalb darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts, in jedem Palle seien diese Ansprüche, falls sie begründet gewesen sein sollten, durch die am 10« August 1955 von den Parteien geschlossenen Vereinbarung des Nachtrages zu dem Vertrage vom 22. Nachdem der Kläger dieses Schreiben von seinem Prozeßbevollmächtigten am 5* August 1954 dahin habe beantworten lassen, er lehne die Erstattung irgendeines Betrages ab, habe der Beklagte weiterhin Zahlungen an den Kläger - allerdings mit dem Zusatz “unter Vorbehalt“ - geleistet und habe schließlich am 10. hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt - zu dem Ausdruck gebracht, ihre Beziehungen auf Grund des Pachtverhältnisses sollten sich nach den an diesem Tage getroffenen Vereinbarungen richten und weitere Ansprüche sollten nicht erhoben werdeno Nach seiner Auslegung liegt in dem Abschluß des Nachtrags für den Pall, daß den Parteien noch andere als sich nach den Bestimmungen des Nachtrags ergebende Ansprüche zustehen sollten, ein vereinbarter Erlaß dieser Ansprüche« 2- Diese Ausführungen enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten, Ihre Darlegungen kommen im Ergebnis auf eine im Revisionsrechtszuge nicht zulässige anderweite Auslegung individueller Willenserklärungen, insbesondere des Nachtrags vom 10- August 1955y hinaus. Der Beklagte will nach seinem Vortrag durch den angeblichen Betrug des Klägers in erster Reihe veranlaßt worden sein, ihm in dem Vergleich vom.4. Dezember 1953 im wesentlichen bestätigte, so kann es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht - in Auslegung der Parteivereinbarungen - darin gleichzeitig einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche bis zu diesem Zeitpunkt erblickt hat. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch einen Verzichtswillen des Beklagten festgeetellt; denn es hat die Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß auch nach seinem damaligen Willen gerade die Ansprüche^ Im gegenwärtigen Verfahren ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf die Frage der ’’Verwirkung11 etwaiger Ansprüche nicht eingegangenc Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob auch dieser Einwand der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Beklagten im Wege der Aufrechnung hätte entgegengehalten werden können * Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten in der Sache selbst enthält, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen»
VIII ZR 38/59 Verkündet am 7- Juli 1959 Klett, Justizobersekretär als Ur^undsbearnter der Geschäftsstelle / 2359 037 Im Namen des Volkes Ij'i dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans Sch in K^P, Y/flUstraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< den Landwirt Hans D in WiflIBP, Post R^^^, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Oelhaar, Artl, Br» Spieler, . Br. Borschel und Br. Mezger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Sohleswig-Holsteiraschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13* November 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, jedoch wird unter entsprechender Änderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 10» Juni 1958 dem Kläger ein zu seinen außergerichtlichen Kosten zu leistender Beitrag in Höhe von 21,00 Bll auferlegt. v Von Rechts wegen Tatbestand 8 Der Kläger verpachtete im Jahre 19^7 einige Parzellen seines Hofes langfristig an den Beklagten zur Gewinnung von Kies. Geröll usw. Im einzelner» ergibt sich der Sachund Streitstand aus dem Tatbestand des in dem Räumungsrechtsstreit der Parteien (2.0- 199/57 DG Kiel = 1 U 81/58 OLG Schleswig) heute nach gleichzeitiger Verhandlung verkündeten Urteil des erkennenden Senates (VIII 3R -9/59)* Es wird darauf verwiesen. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit handelt es sich um die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. November 1957 bis zu dem 28, Februar 1958, die der Kläger vom Beklagten beansprucht. Beim Landgericht ist ein Betrag in,Höhe von 6471 s61 DM eingeklagto Dieses hat dem Kläger unter Abweisung der Klage im übrigen 6245,01 DM nebst Zinsen zugesprochen. Nur der Beklagte hat - erfolglos - Berufung eingeigt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt er Klagabweisung in vollem Umfangeo Entscheidungsgründe; Ie Soweit die Revision rügt, das Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Oktober 1958 in der erwähnten Streitsache, das die Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses zu dem Ablauf des Monates September 1957 festgestellt hat, sei noch nicht rechtskräftig, ist dazu zu bemerken, daß das Berufungsgericht dadurch nicht gehindert war. über die Nutzungsentschädigung zu entscheiden? wenn es sich die Auffassung über die Beendigung des Pachtverhältnisses zu eigen machte. Letzteres ergibt sich aus den Eutscheidungsgründen seines Urteils„ Im übrigen ist das erwähnte Berufungsurteil heute durch Zurückweisung der Revision des Beklagten rechtskräftig geworden. II. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger bei Vorenthaltung der Pachtsache zustehende Nutzungsentschädigung bemessen unter Zugrundelegung der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.. Mai 1958 selbst gemachten Angaben über die in der Zeit vom 1- November 1958 bis zu dem 28« Februar 1958 von ihm bewirkten Material-Ab- und Anfuhren sowie unter Ansetzung der Preise, wie sie zuletzt unter den Parteien vereinbart waren« Die Revision greift die Berechnung nicht im einzelnen an, Ihre Rüge, es sei § 597 BGB verletzt, ist unbegründet. Nach dieser Bestimmung kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung der Pachtsache als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in welchem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Durch diese Vorschrift soll auf den Umstand Rücksicht genommen werden, daß sich die Nutzungen im allgemeinen ungleichmäßig auf das ganze Pachtjahr verteilen. Diesem Gedanken trägt hier schon die Parteivereinbarung Rechnung, nach der sich die Pacht von vornherein lediglich nach den in den einzelnen Zeitabschnitten gesogenen Nutzungen richtet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte hier durch die Berechnung der Pacht nach den in der "streitigen Zeit" tatsächlich gesogenen Nutzungen zu schlecht gestellt sein sollte. Ill- Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen> oh dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche, die er aus unerlaubter Handlung hei’leitet, aus diesem Rechtsgrunde oder aus anderen Rechtsgründen zunächst zugestanden haben« Es muß deshalb für das gegenwärtige Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß solche Ansprüche bestanden haben5 denn die Verneinung dieser Ansprüche in anderen zwischen den Parteien anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren hat, wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senates (VIII ZR 168/58 unter II)im einzelnen ausgeführt worden ist, keine Rechtskraft-Wirkung für die Zahlungsklage, über die im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden ist. Es kommt- deshalb darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts, in jedem Palle seien diese Ansprüche, falls sie begründet gewesen sein sollten, durch die am 10« August 1955 von den Parteien geschlossenen Vereinbarung des Nachtrages zu dem Vertrage vom 22. Mai 1937 “erloschen”, einer rechtlichen Nachprüfung standhält, 1, Seine Rechtsauffassung hat; das Berufungsgericht damit begründet, nach dem eigenen Vortrag des Beklagten habe das an den Kläger gerichtete Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. Z^^ vom 51. Juli 1954 alle ihm aus dem Verhalten des Klägers bei den Verhandlungen über den Vergleich vom 4c Dezember 1955 - angeblich - zustehenden Ansprüche zu dem Gegenstand gehabt-. Nachdem der Kläger dieses Schreiben von seinem Prozeßbevollmächtigten am 5* August 1954 dahin habe beantworten lassen, er lehne die Erstattung irgendeines Betrages ab, habe der Beklagte weiterhin Zahlungen an den Kläger - allerdings mit dem Zusatz “unter Vorbehalt“ - geleistet und habe schließlich am 10. August 1955 “den Nachtrag sum Vertrage vom 22« Mai 1937“ mit dem Kläger geschlossen. Mit dem Abschluß dieses Nachtrags hätten die Parteien - das V hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt - zu dem Ausdruck gebracht, ihre Beziehungen auf Grund des Pachtverhältnisses sollten sich nach den an diesem Tage getroffenen Vereinbarungen richten und weitere Ansprüche sollten nicht erhoben werdeno Nach seiner Auslegung liegt in dem Abschluß des Nachtrags für den Pall, daß den Parteien noch andere als sich nach den Bestimmungen des Nachtrags ergebende Ansprüche zustehen sollten, ein vereinbarter Erlaß dieser Ansprüche« In diesem bedingten Erlaß seien, so führt es aus, auch die vom Beklagten im Schreiben vom 3'i» Juli 1954 erhobenen Schadensersatzansprüche aus Handlungen des Klägers vor Abschluß des Vergleichs vom 4* Dezember 1953 enthaltenDem auch in der Folgezeit bei den Pachtberechnungen und Zahlungen gemachten Zusatz "unter Vorbehalt" entnimmt das Berufungsgericht nichts zu Gunsten der vom Beklagten vertretenen Auffassung, weil er inhaltlich bedeutungslos gewesen sei und in keiner Weise darauf hingewiesen habe, daß die in der 2, Hälfte des Jahres 1954 erhobenen Schadensersatzansprüche, auf die die Parteien bei Abschluß des Nachtrags mit der ausdrücklichen Erwähnung des umstrittenen Vergleichs vom 4o Dezember 1953 hingedeutet und die sie durch den Nachtrag erledigt hätten, in den Vorbehalt eingeschlossen gewesen seien* Nach dem Abschluß des Nachtrags habe auch, so fährt es fort, für den Kläger angesichts der klaren Sachund Rechtslage kein Anlaß bestanden, beim Beklagten nach dem Zweck und dem Grund der Vorbehalte nachzufragen« 4 2- Diese Ausführungen enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten, Ihre Darlegungen kommen im Ergebnis auf eine im Revisionsrechtszuge nicht zulässige anderweite Auslegung individueller Willenserklärungen, insbesondere des Nachtrags vom 10- August 1955y hinaus. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt, durch die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts werde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf § 826 BGB stützen, nicht ausgeschlossen, ist zu bemerken, daß die von ihr angeführten Entscheidungen (RGZ 59, 155? 65, HO und 268; RG JW 1911? 598-und WarnRspr 1933 Nr. 193) ausschließlich Kaufverträge betreffen. In den erwähnten Entscheidungen hat das Reichsge- . rieht allerdings angenommen, eine Bestätigung der Verträge schließe nur die Anfechtung aus, stehe aber der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Betruges nicht entgegen. Ob das Reichsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten hat, ist mindestens zweifelhaft; denn in RGZ 103. 154, 159 spricht es - ebenfalls für einen Kaufvertrag - unter Bezugnahme auf RGZ 59? 155; 62, 384 und 63. 110 "von der Aufgabe einer älteren Betrachtungsweise". Indes bedarf es hier keiner Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage. Es handelt sich hier nämlich um einen ganz anderen Sachverhalt. Der Beklagte will nach seinem Vortrag durch den angeblichen Betrug des Klägers in erster Reihe veranlaßt worden sein, ihm in dem Vergleich vom.4. Dezember 1954 höhere Preise als früher zu bewilligen. Wenn er nunmehr - in Kenntnis des wahren Sachverhaltes - im Nachtrag vom 10. August 1955 die PreisVereinbarungen des Vergleichs vom 4. Dezember 1953 im wesentlichen bestätigte, so kann es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht - in Auslegung der Parteivereinbarungen - darin gleichzeitig einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche bis zu diesem Zeitpunkt erblickt hat. Das gleiche gilt, soweit es aus den "formularmäßigen” Vorbehalten des Beklagten nichts zu seinen Gunsten hergeleitöt hat. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch einen Verzichtswillen des Beklagten festgeetellt; denn es hat die Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß auch nach seinem damaligen Willen gerade die Ansprüche^ über die der Schriftwechsel im Juli / August 1954 geführt worden war, von dem Erlaß erfaßt sein sollten* IV. Im gegenwärtigen Verfahren ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf die Frage der ’’Verwirkung11 etwaiger Ansprüche nicht eingegangenc Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob auch dieser Einwand der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Beklagten im Wege der Aufrechnung hätte entgegengehalten werden können * V« Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten in der Sache selbst enthält, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen» Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist jedoch - in einem Nebenpunkt - unrichtig« Dieses hat dem Kläger von dem eingeklagten Betrage von 6471,61 DM nur 6245,01 DM zugesprochen und dem Beklagten nach § 92 Abs« 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreites mit der Begründung auferlegt, die Mehrforderung sei verhältnismäßig geringfügig und haben keine besonderen Kosten veranlaßt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß letzteres zwar für die Gerichtskosten (mit Wertstufen bis 6200 DM und bis 6600 DM) zutrifft, nicht aber auch für die Anwaltskosten (mit Wertstufen bis 6400 DM und bis 6800 DM). Dadurch, daß ein Betrag von über 6400 DM geltend gemacht worden ist, sind höhere Anwaltsgebühren (statt 215 DM jjje Gebühr 220 DM) entstanden. Die Kostenentscheidung des Landgerichts mußte deshalb von Amts wegen berichtigt werden* 2s erschien angemessen? dem Kläger einen zu seinen eigenen außergerichtlichen Kosten zu leistenden Beitrag von 21 DM aufzuerlegen0 Dr, Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr.Spieler Dr.Mezger