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BGH

Gericht: BGH

1. Bas Berufungsgericht erblickt, ohne daß die Revision es beanstandet, in dem von Rechtsanwalt Br* ZflHHMPnamens der Klägerin mit' den Beklagten abgeschlossenen Vertrage trots seiner Bezeichnung als Pachtvertrag einen Mietvertrag und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser ab 1. September 1949 dahin erweitert worden, daß £r»4IH^auch langfristige Mietverträge über das Fabrikgelände habe abschließen, dürfen und er auf Grund seiner erweiterten Vollmacht den von ihm vorher mit den Beklagten vereinbarten, zunächst schwebend unwirksamen Mietvertrag genehmigt habe, wodurch dieser voll wirksam geworden sei. steht nicht in Einklang'mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denn dieses hat das erwähnte Schreiben des Br. de tatrichterlich dahin gewürdigt, in ihm könne keine Erklärung des Inhalts erblickt werden, daß die Klägerin nunmehr den Abschluß langfristiger Mietverträge durch Br.ESflHHHI billige. a) Bas Berufungsgericht habe das vorangegangene Schreiben des Br. de äflHfevom 9.September 1949 nicht berücksichtigt, in dem dieser ausdrücklich erklärt habe die Klägerin wolle nicht, daß Wohnungen und im allgemei nen Gebäude für längere Beit vermietet würden, sondern höchstens für ein oder zwei Jahre. Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand» daß das Berufungsgericht den Brief des Dr. de PflBHlvom 9«September 1949 nicht besonders erwähnt hat» nicht entnommen werden» daß es diesen Brief übersehen hat» zu demal der gesamte Briefwechsel zwischen Dr. de PflHPuttä vcm der Klägerin im (Dermin vom 5« Oktober 1954 dem Bandgericht in einer zusammenhängenden Abschrift überreicht worden ist und kein Anhalt für die Annahme besteht» daß das Berufungsgericht ihn nicht im Zusammenhang» sondern nur einzelne Teile davon gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte. Wie der Revision ferner zuzugehen ist, läßt die Mitteilung des Textes der Nr. 4 des Briefes in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht deutlich erkennen, daß es sich in Wahrheit um zwei Absätze handelt. September 1949 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur dahin auf gef aßt werden, daß die Klägerin zwar für Wohnungen lediglich mit einer kurzfristigen Vermietung, dagegen für Fabrikgebäude und Gebäudeteile mit langfristiger Vermietung einverstanden gewesen sei. Biese Erwägungen bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung des erkennenden Senats, dem es versagt ist, anstelle des Berufungsgerichts eine eigene Würdigung des Inhalts der Schreiben vorzunehmen, grundsätzlich entzogen. Sie lassen es als ausgeschlossen erscheinen, ergeben vielmehr mit Sicherheit, daß das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangt sein würden wenn es sich vor Augen gehalten hätte» daß der 'faxt der Hr*4 des Schreibens vom 21.September 1949 in Wahrheit in zwei Absätze auf-geteilt ist. Daß die Klägerin und ihr Bevollmächtigter Dr. de pflD eine solche Erklärung, wie sie die Revision aus dem Schreiben vom 21»September 1949 herleiten möchte, nicht haben abgeben wollen, ist ersichtlich der Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen den auch von der Revision Bedenken nicht erhoben worden sind. Ob Br.ZflHHHB sich zu der vom Berufungsgericht mißbilligten Auslegung der Erklärung des Dr.de iflMBfür berechtigt gehalten hat, worauf die Revision hinweist, und ob ihm daraus, daß er die Erklärung dahin verstanden hat, er sei berechtigt, über Fabrikgrundstücke langfristige Mietverträge abzuschließen, der Vorwurf eines Verschuldens gemacht werden kann, ist für die Frage der Wirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages mit den Beklagten gegenüber der Klägerin ohne Bedeutung» c) Die Auslegung des Briefwechsels durch das Berufungsgericht widerspreche den Denkgesetzen und sei unmöglich» Diese Rüge erledigt sich dadurch, daß die vom Berufungsgericht gegebene Würdigung, wie bereits ausge- Vielmehr läßt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsverstoß erkennen, sie ist entgegen der Ansicht aer Revision möglich und daher für den erkennenden Senat bindend. Bie Revision ist der ..Ansicht, beide Urkunden seien geeignet gewesen, eine Restitutionsklage aus § 580 Nr. 7 b ZPO zu begründen, so daß ein Pall gegeben gewesen sei, in dem das Berufungsgericht nicht nur nachi. Die Erheblichkeit der Urkunden, aus denen sich die Bevollmächtigung des Dr.z(HB| zu dem Abschluß des langjährigen Mietvertrages mit den Beklagten oder doch wenigstens die Genehmigung seines Handelns als vollmachtloser Vertreter ergebe, für das vorliegende Verfahren habe sich erst nach der erneuten Vernehmung des Rechtsanwalts Dr.Zott-maier in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herausgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision entgegen der in dem nicht veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs - IV ZR 79/53 - vom 29»Oktober 1955 vertretenen Ansicht, gegen die sich Wieczorek (ZPO § 156 An. B II c) wendet, darin zu folgen wäre, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung hätte wieder eröffnen müssen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen worden wären, durch die ein Wi eder auf nähme-grund dargelegt wurde. Die Urkunden, auf die sich die Revision bezieht, sind aber, wie sie nicht in Abrede stellt, ununterbrochen in' den Händen der Beklagten gewesen, so daß sie zu ihrer Benutzung ständig Von der Rechtsprechung (vgl.RGZ 151» 203, 207; 169, 100, 102) sind allerdings, worauf sich die Revision beruft, auch solche Urkunden als "aufgefunden” behandelt worden, deren Erheblichkeit für den Rechtsstreit bis dahin ganz fernlag. Eehlt es mithin schon an den für die Anwendung des $ 330 Kr. 7 b 2P0 vorgesehenen Voraussetzungen, so kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Revision nicht auch daran scheitern müßte, daß es ersichtlich auf einem Verschulden der Beklagten beruht', wenn sie es unterlassen haben, die von ihnen erwähnten Urkunden dem Berufungsgericht bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. Da auch sonstige Verstöße des Berufungsgerichts gegen das sachliche Hecht nicht hervorgetreten sind, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 156 ZPO
BerufungsgerichtErklärungBerufungsgerichtsBrSchreibenKlägerinUrkundeAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZB. 38/58
Verkündet 13oJanuar 1959 ____I, Justizobersekretär als Urkunde-beamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. des Kaufmanns Bans Str.
2. des Kaufmanns Franz Str« Wi,
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Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisions-kläger,
- Prozeßbevollmächtigter2 Eechtsanwalt Br
 Frau 0
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gegen
 in ^mtm* 0®straße, bei Frau
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisions-beklagte,
- ProzeßbevoilAfi^htjigfedri'i
Bechtsanwalt Prof*Br
 hat der VIXI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br.Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br.Mezger und Br ..Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in München vom 4.Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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 Nachdem durch Urteil des erkennenden Senats v8m l2. Juli 1957 - VIII ZR 249/56 - (IM BGB § 167 Nr .8), auf dessen Tatbestand und Ent sehe idungsgründe verwiesen wird, das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben worden war, hat es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung entgegengesetzt entschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Hevision der Beklagten, mit der diese Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin auf ihre Widerklage erstreben. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Hevision.
Entscheidungsgründe:
Die Hevision ist nicht begründet.
1.	Bas Berufungsgericht erblickt, ohne daß die Revision es beanstandet, in dem von Rechtsanwalt
 Br* ZflHHMPnamens der Klägerin mit' den Beklagten abgeschlossenen Vertrage trots seiner Bezeichnung als Pachtvertrag einen Mietvertrag und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser ab 1. Juli 1949 für 15 Jahre unkündbar abgeschlossene Vertrag mangels Erteilung einer entsprechenden Vollmacht seitens der Klägerin
 an £r.2flHHflpund mangels nachträglicher Genehmigung
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durch die Klägerin rechtsunwixlksam sei.
2.	Die Revision vertritt demgegenüber die Auffas-
sung,« die zu dem Abschluß von Mietverträgen nicht berechtigende ursprüngliche Vollmacht des	eei
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durch das Schreiben des von der Klägerin uneingeschränkt bevollmächtigten Rechtsanwalts Br .de Pilati
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in Trient 70m 21. September 1949 dahin erweitert worden, daß £r»4IH^auch langfristige Mietverträge über das Fabrikgelände habe abschließen, dürfen und er auf Grund seiner erweiterten Vollmacht den von ihm vorher mit den Beklagten vereinbarten, zunächst schwebend unwirksamen Mietvertrag genehmigt habe, wodurch dieser
 voll wirksam geworden sei. Biese Ansicht der Revision
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steht nicht in Einklang'mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denn dieses hat das erwähnte Schreiben des Br. de	tatrichterlich	dahin
 gewürdigt, in ihm könne keine Erklärung des Inhalts erblickt werden, daß die Klägerin nunmehr den Abschluß langfristiger Mietverträge durch Br.ESflHHHI billige. Bie Revision hält diese Würdigung für verfehlt. Sie macht geltend:
a)	Bas Berufungsgericht habe das vorangegangene Schreiben des Br. de äflHfevom 9.September 1949 nicht berücksichtigt, in dem dieser ausdrücklich erklärt habe die Klägerin wolle nicht, daß Wohnungen und im allgemei nen Gebäude für längere Beit vermietet würden, sondern höchstens für ein oder zwei Jahre. Bemgegenüber werde in dem Brief vom 21. September 1949 deutlich erkennbar und durch einen Absatz getrennt zwischen Wohnungen und dem Fabrikgebäude unterschieden und hinsichtlich des Fabrikgeländes im Gegensatz zu den Wohnungen nicht verlangt, daß nur kurzfristige Vermietungen vor genommen werden sollten. Hätte daher das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auch das Schreiben vom 9»September 1949 in Betracht gezogen, so hätte es, so meint die Revision, das Schreiben vom 21.September 1949 dahin auslegen müssen, daß Br.	zu dem	Abschluß	lang-
fristiger Mietverträge über das Fabrikgrundstück ermäch tigt worden sei.
 
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Diese Büge kann keinen Erfolg haben.
In dem angefochtenen Urteil- ist ausdrücklich hervorgehoben» daß es darauf ankomme» ob Dr. de	durch
 den mit Dr.ZflHMV geführten Briefwechsel dessen beschränkte Vollmacht nachträglich erweitert habe. Das Berufungsgericht hat mithin nicht verkannt» daß es nicht allein den Brief vom 21.September 1949 getrennt su würdigen» sondern daß es den Briefwechsel in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen hatte. Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand» daß das Berufungsgericht den Brief des Dr. de PflBHlvom 9«September 1949 nicht besonders erwähnt hat» nicht entnommen werden» daß es diesen Brief übersehen hat» zu demal der gesamte Briefwechsel zwischen Dr. de PflHPuttä	vcm der
 Klägerin im (Dermin vom 5« Oktober 1954 dem Bandgericht in einer zusammenhängenden Abschrift überreicht worden ist und kein Anhalt für die Annahme besteht» daß das Berufungsgericht ihn nicht im Zusammenhang» sondern nur einzelne Teile davon gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte. Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts» jedes einzelne der gewechselten Schreiben in den Entscheidungsgründen seines Urteils zu erwähnen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, besteht nicht.
Richtig ist, daß der Text der Nr. 4 des Briefes
 des Dr. de PflHM^vom 21 .September 1949, auf den es «
für die hier zu entscheidende Frage ankommt, in zwei Absätze gegliedert ist und nur der erste mit "Wohnungen:" beginnende die "Notwendigkeit, kurzfristige Vermietungen zu schließen" erwähnt, während der zweite lautet:
"Für die Fabrik-Gebäude und Gebäudeteile zu Industriezwecke, soll es sich um solide.
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ernste, nicht feuergefährliche Industrie handeln. Von Matrassen kann nicht'' die Hede sein.”
Wie der Revision ferner zuzugehen ist, läßt die Mitteilung des Textes der Nr. 4 des Briefes in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht deutlich erkennen, daß es sich in Wahrheit um zwei Absätze handelt. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht den von der Revision gezogenen Schluß, angesichts dieser Einteilung des Textes könne das Schreiben vom 21. September 1949 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur dahin auf gef aßt werden, daß die Klägerin zwar für Wohnungen lediglich mit einer kurzfristigen Vermietung, dagegen für Fabrikgebäude und Gebäudeteile mit langfristiger Vermietung einverstanden gewesen sei. Wenn auch im Einzelfalle die Textanordnung einer Urkunde, insbesondere die Verwendung besonderer Stichworte oder Überschriften, für ihre Auslegung von Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 24, 39)> so liegt es jedoch fern, aus der Aufteilung der Nr. 4 des Schreibens in zwei Absätze für seine Auslegung wesentliche. Gesichtspunkte zu entnehmen. Sicherlich enthalten die beiden Sätze, die auch in der im Berufungsurteil enthaltenen Abschrift durch einen Punkt getrennt sind, ganz verschiedene Gedanken. Das hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt. Ebensowenig hat es übersehen, daß eine Auslegung der Nr. 4 des Schreibene vom 21. September 1949 auch in dem Sinne, wie es die Revision für richtig hält, möglich wäre, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß es die Antwort auf eine entsprechende Anfrage darstellt. Ee hat aber aus tatrichterlichen Erwägungen abgelehnt, so weitgehende Schlüsse aus dem Schreiben zu ziehen, wie die Revision sie wünscht, und in diesem Zusammenhang ohne Rechtsirrtum einmal Gewicht darauf gelegt, daß in der
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ganzen Hr. 4 des Schreibens vom 21«September 1949 von dem Hecht zu dem Abschluß langfristiger Mietverträge mit keinem Wort die Hede ist» und außerdem hervorgehoben, angesichts der Einschränkung der notariellen Vollmacht vom 17.Movember 1948 für Br.Zottmaier dahin» daß er zu dem Abschluß von Mietverträgen für die Klägerin nicht befugt.sei» könne unmöglich angenommen werden, daß später die weitgehende Befugnis, Grundstücke von erheblichem Werte auf 15 Jahre fest zu vermieten, durch eine solche ungenügende indirekte Erklärung habe eingeräumt werden sollen, wie sie das Schreiben vom 21.September 1949 enthalte.
Biese Erwägungen bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung des erkennenden Senats, dem es versagt ist, anstelle des Berufungsgerichts eine eigene Würdigung des Inhalts der Schreiben vorzunehmen, grundsätzlich entzogen. Sie lassen es als ausgeschlossen erscheinen, ergeben vielmehr mit Sicherheit, daß das Berufungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangt sein würden wenn es sich vor Augen gehalten hätte» daß der 'faxt der Hr*4 des Schreibens vom 21.September 1949 in Wahrheit in zwei Absätze auf-geteilt ist.
b)	Bas Berufungsgericht habe Übersehen, daß es nicht entscheidend sei,*welche Erklärungen die Klägerin habe abgeben wollen, sondern allein ausschlaggebend, wie die Äußerungen des Br. de Pilati in dem Briefweohsel von Br.Bottmaier aufgefaßt werden konnten.
Auch diese Büge geht fehl.
Richtig ist allerdings, daß allein der erklärte Wille maßgebend ist und es mithin darauf ankommt, was
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als Wille des Erklärenden fur den erkennbar geworden ist, demgegenüber die Erklärung abgegeben worden ist»
Aus den Entscheidungsgrunden des angefochtenen Urteils ergibt sich indes mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht diesen Rec hfcsgrundsatz nicht verkannt hat. Daß die Klägerin und ihr Bevollmächtigter Dr. de pflD eine solche Erklärung, wie sie die Revision aus dem Schreiben vom 21»September 1949 herleiten möchte, nicht haben abgeben wollen, ist ersichtlich der Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen den auch von der Revision Bedenken nicht erhoben worden sind. Es stellte sich daher für das Berufungsgericht lediglich die Frage, ob die von Dr. de PflHI ln dem Schreiben vom 21. September 1949 abgegebene Erklärung von Dr.zflHMHI $reu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung so zu verstehen war, wie die Revision sie verstanden wissen will. Das Berufungsgericht hat sich daher auch lediglich mit dieser Präge beschäftigt und hat sie, wie ausgeführt, aus tatrichterlichen Erwägungen verneint. Ob Br.ZflHHHB sich zu der vom Berufungsgericht mißbilligten Auslegung der Erklärung des Dr.de iflMBfür berechtigt gehalten hat, worauf die Revision hinweist, und ob ihm daraus, daß er die Erklärung dahin verstanden hat, er sei berechtigt, über Fabrikgrundstücke langfristige Mietverträge abzuschließen, der Vorwurf eines Verschuldens gemacht werden kann, ist für die Frage der Wirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages mit den Beklagten gegenüber der Klägerin ohne Bedeutung»
c)	Die Auslegung des Briefwechsels durch das Berufungsgericht widerspreche den Denkgesetzen und sei unmöglich» Diese Rüge erledigt sich dadurch, daß die vom Berufungsgericht gegebene Würdigung, wie bereits ausge-
 
führt, auf einer reohtsirrtumsfreien Auslegung des Schriftwechsels, insbesondere des Briefes des Br.de iflMBvom 21 «September 1949 beruht, die keine Verstöße gegen Gesetze der Logik und sonstige für die Auslegung von Urkunden entwickelten Grundsätze erkennen läßt.
Mit ihren Rügen gegen die Auslegung des Schriftwechsels zwischen Br.de PflHM uud Br. ZflNHHHIkann somit die Revision nicht durchdringen. Vielmehr läßt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsverstoß erkennen, sie ist entgegen der Ansicht aer Revision möglich und daher für den erkennenden Senat bindend.
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3. Weiter vertritt die Revision den Standpunkt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, auf den nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 1958 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Biesem Schriftsatz waren beigefügt ein Eingabeplan zu dem Neubau einer Autolagerhslle der Birma Auto-WflflHHl mit einem Genehmigungsvermerk des nGrundstückseigen-tÜrners,f, der aus dem Stempel "Pasinger Leisten- und Rahmenfabrik Christof Bu^fl^ppa” und der handschriftlich beigefügten Unterschrift "C.SflMfc” besteht, und der genehmigte Plan Nr. 4242/54 einer ’/Entwässerungsanlage für die Werkstätte und Tankstelle, der ebenfalls einen Genehmigungsvermerk des Grundstückseigentümers” trägt, unterschrieben von Rechtsanwalt Br.Br.Karl Wed in München,, einem früheren Bevollmächtigten der Kläger. Bie Revision ist der ..Ansicht, beide Urkunden seien geeignet gewesen, eine Restitutionsklage aus § 580 Nr. 7 b ZPO zu begründen, so daß ein Pall gegeben gewesen sei, in dem das Berufungsgericht nicht nur nachi.
§ 156 ZPO berechtigt, sondern dazu verpflichtet gewesen sei, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Erheblichkeit der Urkunden, aus denen sich die Bevollmächtigung des Dr.z(HB| zu dem Abschluß des langjährigen Mietvertrages mit den Beklagten oder doch wenigstens die Genehmigung seines Handelns als vollmachtloser Vertreter ergebe, für das vorliegende Verfahren habe sich erst nach der erneuten Vernehmung des Rechtsanwalts Dr.Zott-maier in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herausgestellt.
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Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision entgegen der in dem nicht veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs - IV ZR 79/53 - vom 29»Oktober 1955 vertretenen Ansicht, gegen die sich Wieczorek (ZPO § 156 Anm. B II c) wendet, darin zu folgen wäre, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung hätte wieder eröffnen müssen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen worden wären, durch die ein Wi eder auf nähme-grund dargelegt wurde. Entgegen der Meinung der Revision sind nämlich derartige Tatsachen, die eine Wiederaufnahme begründen könnten, nicht ausreichend dargetan.
In Präge steht, wie die Revision nicht verkennt, lediglich der Restitutionsgrund des § 580 Er. 7 b ZPO. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Partei, 2U deren Kach-teil erkannt ist, eine Urkunde auf findet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Ishtscheidung herbeigeführt haben würde. Die Urkunden, auf die sich die Revision bezieht, sind aber, wie sie nicht in Abrede stellt, ununterbrochen in' den Händen der Beklagten gewesen, so daß sie zu ihrer Benutzung ständig
 
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in der läge gewesen und die Urkundestmithin nicht neu auf gefunden sind. Von der Rechtsprechung (vgl.RGZ 151» 203, 207; 169, 100, 102) sind allerdings, worauf sich die Revision beruft, auch solche Urkunden als "aufgefunden” behandelt worden, deren Erheblichkeit für den Rechtsstreit bis dahin ganz fernlag. Dieser Ausnahmefall ist hier aber ersichtlich nicht gegeben. Mindestens seit Erlaß des ersten Revisionsurteils in dieser Sache wußten die Beklagten und ihre rechtskundigen Prozeßbe-vollmächtigten, daß es darauf ankam, ob der von Rechtsanwalt Dr.Z0HNHl namens der Klägerin mit den Beklagten abgeschlossene langfristige Mietvertrag seitens der Klägerin oder eines von ihr hierzu bevollmächtigten Vertreters nachträglich genehmigt worden war. Die Schlüsse, die die Beklagten jetzt aus den Urkunden ziehen wollen, hätten sich auch bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ziehen lassen. Damit, daß die erneute Vernehmung des Dr.Zott-maier als Zeuge keine Klärung zu ihren Gunsten bringen würde, mußten die Beklagten schon im Hinblick auf seine früheren sich widersprechenden Aussagen rechnen«
Würde mithin der von den Beklagten jetzt vertretenen Auffassung gefolgt, daß die* Vorlage der Urkunden zu einer ihnen günstigeren Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufuntsgericht geführt hätte, so konnte über ihre Erheblichkeit jedenfalls seit Verkündung des ersten Revisionsurteils kein Zweifel mehr bestehen. Eehlt es mithin schon an den für die Anwendung des $ 330 Kr. 7 b 2P0 vorgesehenen Voraussetzungen, so kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Revision nicht auch daran scheitern müßte, daß es ersichtlich auf einem Verschulden der Beklagten beruht', wenn sie es unterlassen haben, die von ihnen erwähnten Urkunden dem Berufungsgericht bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. § $82 ZPO).
 
Da auch sonstige Verstöße des Berufungsgerichts gegen das sachliche Hecht nicht hervorgetreten sind, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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Br.Großmann Br. Gelhaar Br.Spieler Br.Mezger Br.Messner
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