Zur Preisberechnung von Arzneien, die der Apotheker auf grund einer individuellen Rezeptur unter Verwendung von Fertigarzneimitteln zur Abgabe hergerichtet I hat. Die Parteien streiten darüber, wie der Preis von Arzneien zu berechnen ist, die der Kläger als individuelle Rezepturen aus Fertigarzneimitteln der chemischen Industrie (Spezialitäten) unter Zusatz von weiteren Substanzen hergestellt und an Mitglieder der Beklagten abgegeben hat* Der Klage liegen die Rechnungen des Klägers an die Beklagte für das 4. Darin hat er die Preise für die zur Herstellung der Arzneien verwendeten Fertigarzneimittel, die nicht in der Preisliste der DAT aufgeführt sind, nach Nr. 16 und Nr. 9 DAT ermittelt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt, die Nr. 16 und 9 DAT bei der Berechnung der streitigen Rezepturen zugrunde zu legen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die DAT unterscheide deutlich die KalkulationsVorschriften und Preisangaben für die Herstellung von Arzneien in der Apotheke einerseits und andererseits ein einfaches Zuschlagverfahren auf den Einkaufspreis von Fertigarzneimitteln, die vom Apotheker substantiell unverändert abgegeben werden. Da der Kläger die streitigen Rezepturen selbst zur Abgabe hergerichtet, d.h. unter Verwendung von Fertigarzneimitteln und anderen Substanzen zusammengemischt habe, seien die PreisermittlungsvorSchriften für die Herstellung von Arzneien in der Apotheke anwendbar, nämlich die Nr. 1, 16 DAT in Verbindung mit den Nr. 8 bis 15 DAT. Nr. 1 DAT bestimmt, woraus sich der Verkaufspreis einer vom Apotheker zur Abgabe hergerichteten Arznei zusammensetzt, nämlich Preise der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel, Arbeitsvergütung, Preis des zur Aufnahme der Arznei verwendeten Gefäßes und Umsatzsteuer. Nr. 2 DAT enthält - ausgehend vom Großhandelspreis - im Grundsatz ein einfaches Zuschlagverfahren zur Preisberechnung von Arzneimitteln oder Arzneien, die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung vom Apotheker bezogen und abgegeben werden. Nr. 19 hat gegenüber Nr. 16 von vornherein einen anderen Ansatzpunkt, weil sie nur Regelungen für solche Arzneimittel oder Arzneien enthält, die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezogen werden. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß von einer Arznei oder einem Arzneimittel, das vom Apotheker in einer fertigen Packung bezogen und in einem anderen Gefäß abgegeben wird, nur dann gesprochen werden kann, wenn das Fertigarzneimittel substantiell unverändert abgegeben wird (Nr. 2 und 19 DAT). Denn sobald der Apotheker ein aus dem Handel bezogenes Fertigarzneimittel rezepturmäßig verarbeitet, findet es als Arzneimittel im Sinne von Nr. 1 DAT Verwendung und ist als ein in bearbeitetem Zustand gekaufter Grundstoff für die Rezeptur anzusehen. Für die Berechnung der streitigen Rezepturen kommt es damit entscheidend darauf an, ob der Apotheker die abgegebene Arznei selbst rezepturmäßig hergerichtet hat oder ob er sie als Fertigarzneimittel bezogen und unverarbeitet abgegeben hat. Diese Unterscheidung ist auch sachgerecht, weil die Zubereitung einer Arznei in der Apotheke eine andere Kalkulation zur Berechnung des Verkaufspreises erfordert als die Abgabe von industriell hergestellten Fertigarzneimitteln. Bei Arzneien, die vom Apotheker zur Abgabe hergerichtet werden, ist neben der Vergütung für die Arbeit des Apothekers und dem Preis für das zur Aufnahme der Arznei verwendete Gefäß der Preis für die zur Herstellung der Arznei verwendeten Arzneimittel zu berücksichtigen (Nr. 1 DAT). maßgebenden systematischen Zusammenhang ist den Nr. 8 bis 13 DAT (Grundsätze zur Aufstellung der Preisliste der Arzneimittel) nicht zu entnehmen, daß sie auf Fertigarzneimittel keine Anwendung finden. Aus der einen höheren Preis ergebenden Berechnung läßt sich nichts gegen die Richtigkeit der auf Wortlaut und Sinnzusammenhang der Arzneitaxe gestützten Auslegung herleiten, daß auch Fertigarzneimittel unter Nr. 9, 16 DAT fallen können.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Deutsche Arzneitaxe (DAT) vom 1. Januar 1935 (Bekannt-machung vom 27. Dezember 1935, RMBliV. I936 s. 28 i) Nr. 9, 16, 19 Zur Preisberechnung von Arzneien, die der Apotheker auf grund einer individuellen Rezeptur unter Verwendung von Fertigarzneimitteln zur Abgabe hergerichtet I hat. BGH, Urt. v. 1. April I98I - VIII ZR 37/80 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 37/80 URTEIL Verkündet am 1. April 1981 Hirth, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeachiftMteUe in dem Rechtsstreit der Allgemeinen Ortskrankenkasse durch ihren Vorstandsvorsitzenden *Kurt H( straBe Wt in vertreten Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Apotheker Erich S^BVbtraße V in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist selbständiger Apotheker und Mitglied des Apothekervereins Nordrhein-Westfalen e.V.. Er rechnet die von ihm an Versicherte der Beklagten ausgegebenen Arzneien gemäß § 3 des zwischen dem Apothekerverein sowie den RVO-Krankenkassen und der Knappschaft am 19. Januar 1973 abgeschlossenen Arzneilieferungsvertrages für Nordrhein-Westfalen (ALV) nach der Deutschen Arzneitaxe (DAT), letzte Ausgabe 1968, ab. Die Parteien streiten darüber, wie der Preis von Arzneien zu berechnen ist, die der Kläger als individuelle Rezepturen aus Fertigarzneimitteln der chemischen Industrie (Spezialitäten) unter Zusatz von weiteren Substanzen hergestellt und an Mitglieder der Beklagten abgegeben hat* Der Klage liegen die Rechnungen des Klägers an die Beklagte für das 4. Quartal 1976 und für Februar 1977 zugrunde. Darin hat er die Preise für die zur Herstellung der Arzneien verwendeten Fertigarzneimittel, die nicht in der Preisliste der DAT aufgeführt sind, nach Nr. 16 und Nr. 9 DAT ermittelt. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitigen Rezepturen seien nach Nr. 19 DAT zu berechnen, was zu niedrigeren Preisen führe; sie hat Abzüge an den Rechnungen vorgenommen. Der Kläger fordert mit seiner Klage, die Beklagte zur Zahlung von 10 087,91 DM - abzüglich nach Klageerhebung gezahlter 7 427,99 DM - sowie weiterer 2 000 DM und Zinsen zu verurteilen; rechnerisch sind die Beträge außer Streit. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von Jetzt allein noch streitigen 4 695,95 DM stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt, die Nr. 16 und 9 DAT bei der Berechnung der streitigen Rezepturen zugrunde zu legen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die DAT unterscheide deutlich die KalkulationsVorschriften und Preisangaben für die Herstellung von Arzneien in der Apotheke einerseits und andererseits ein einfaches Zuschlagverfahren auf den Einkaufspreis von Fertigarzneimitteln, die vom Apotheker substantiell unverändert abgegeben werden. Da der Kläger die streitigen Rezepturen selbst zur Abgabe hergerichtet, d.h. unter Verwendung von Fertigarzneimitteln und anderen Substanzen zusammengemischt habe, seien die PreisermittlungsvorSchriften für die Herstellung von Arzneien in der Apotheke anwendbar, nämlich die Nr. 1, 16 DAT in Verbindung mit den Nr. 8 bis 15 DAT. Die Nr. 19 DAT sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift keine Bestimmung über die Preisermittlung von Arzneien enthalte, die in der Apotheke hergestellt werden. Die Nr. 2 und 19 DAT seien nur anwendbar, wenn der Apotheker ein Fertigarzneimittel substantiell unverändert abgebe. Das sei hier aber unstreitig nicht der Fall gewesen. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die §§ 3t 6 ALV in Verbindung mit den Nr. 9f 16, 19 DAT nicht richtig angewendet, geht fehl. 1. Die Auslegung durch das Berufungsgericht entspricht dem Wortlaut und der Systematik der DAT. a) In ihrem Abschnitt “Allgemeine Bestimmungen“ wird geregelt, wie der Verkaufspreis für die vom Apotheker abgegebenen Arzneimittel oder Arzneien zu ermitteln ist. Nr. 1 DAT bestimmt, woraus sich der Verkaufspreis einer vom Apotheker zur Abgabe hergerichteten Arznei zusammensetzt, nämlich Preise der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel, Arbeitsvergütung, Preis des zur Aufnahme der Arznei verwendeten Gefäßes und Umsatzsteuer. Nr. 2 DAT enthält - ausgehend vom Großhandelspreis - im Grundsatz ein einfaches Zuschlagverfahren zur Preisberechnung von Arzneimitteln oder Arzneien, die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung vom Apotheker bezogen und abgegeben werden. In diesen beiden Bestimmungen unterscheidet die DAT die Begriffe “Arznei* und “Arzneimittel“, die zwar nicht ausdrücklich definiert werden, deren Inhalt sich aber aus dem Zusammenhang der Vorschriften ableiten läßt. “Arznei" ist danach ein aus einem oder mehreren Arzneimitteln vom Apotheker (Nr. 1 DAT) oder der pharmazeutischen Industrie (Nr. 2 DAT) hergestelltes Präparat, "Arzneimittel" eine Substanz zur Herstellung einer Arznei. Wie sich aus Nr. 8 bis 10 DAT in Verbindung mit der Preisliste der Arzneitaxe ergibt, kann diese Substanz ihrerseits entweder in der Apotheke hergestellt oder in rohem oder bearbeitetem Zustand sowie als Fertigerzeugnis vom Apotheker gekauft worden sein. b) Für eine Reihe von Arzneimitteln sind deren Preise, die in die Berechnung des Apotheken-Verkaufspreises J* eingehen, in einer der DAT angefügten "Preisliste der Arzneimittel" enthalten. Die Grundsätze zur Aufstellung dieser Preisliste regeln Nr. 8 bis 15 DAT. Da die Preisliste nie ganz vollständig ist, enthalten die Nr. 16 bis 19 DAT die Grundsätze zur Berechnung der Arzneimittelpreise, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind. Nr. 16 DAT verweist zur Berechnung dieser Arzneimittel (soweit nicht homöopathische Arzneimittel, für die Nr. 17, 18 Regelungen enthalten) auf die Bestimmungen für die Gruppe II. Deren Preisberechnung richtet sich nach Nr. 9 DAT. Nr. 19 hat gegenüber Nr. 16 von vornherein einen anderen Ansatzpunkt, weil sie nur Regelungen für solche Arzneimittel oder Arzneien enthält, die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezogen werden. Sie ergänzt Nr. 2 DAT für den Fall, daß fertige Präparate gegenüber der Originalpackung in einem anderen Behältnis abgegeben werden. Nr. 19 DAT regelt also ihrem klaren Wortlaut nach nur den einfachen Vorgang des Umfüllens, nicht aber die Weiterverarbeitung eines Fertigarzneimittels• c) Zutreffend hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß von einer Arznei oder einem Arzneimittel, das vom Apotheker in einer fertigen Packung bezogen und in einem anderen Gefäß abgegeben wird, nur dann gesprochen werden kann, wenn das Fertigarzneimittel substantiell unverändert abgegeben wird (Nr. 2 und 19 DAT). Denn sobald der Apotheker ein aus dem Handel bezogenes Fertigarzneimittel rezepturmäßig verarbeitet, findet es als Arzneimittel im Sinne von Nr. 1 DAT Verwendung und ist als ein in bearbeitetem Zustand gekaufter Grundstoff für die Rezeptur anzusehen. Für die Berechnung der streitigen Rezepturen kommt es damit entscheidend darauf an, ob der Apotheker die abgegebene Arznei selbst rezepturmäßig hergerichtet hat oder ob er sie als Fertigarzneimittel bezogen und unverarbeitet abgegeben hat. Nur im letzteren Fall ist die Arznei nach Nr. 19 DAT zu berechnen. Diese Unterscheidung ist auch sachgerecht, weil die Zubereitung einer Arznei in der Apotheke eine andere Kalkulation zur Berechnung des Verkaufspreises erfordert als die Abgabe von industriell hergestellten Fertigarzneimitteln. Bei Arzneien, die vom Apotheker zur Abgabe hergerichtet werden, ist neben der Vergütung für die Arbeit des Apothekers und dem Preis für das zur Aufnahme der Arznei verwendete Gefäß der Preis für die zur Herstellung der Arznei verwendeten Arzneimittel zu berücksichtigen (Nr. 1 DAT). Da der Kläger die in der Berechnung umstrittenen Arzneien selbst rezepturmäßig zubereitet hat, scheidet eine Berechnung dieser Rezepturen nach Nr. 19 DAT aus. 2. Auch die weiteren von der Revision vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil rechtfertigen keine andere Entscheidung. a) Entgegen der Ansicht der Revision spielt es keine Rolle, ob der Apotheker das Arzneimittel in rohem Zustand oder als Fertigarzneimittel bezogen hat. Unabhängig von dem nach oben 1. maßgebenden systematischen Zusammenhang ist den Nr. 8 bis 13 DAT (Grundsätze zur Aufstellung der Preisliste der Arzneimittel) nicht zu entnehmen, daß sie auf Fertigarzneimittel keine Anwendung finden. Hierfür spricht auch nicht die praktische 8 - Handhabung. Vielmehr verweist Rödder (Pharmazeutische Zeitung 33/1971, S. 1166, 1167, 1171) darauf, daß die Preisliste der DAT auch Spezialitäten enthalte, die - für sich genommen - bereits Arznei sind, aber wegen ihrer häufigen Verwendung in Rezepturmischungen wieder in Arzneimittel zurückverwandelt wurden. b) Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen, die mit der Klage geltend gemachte Berechnungsweise würde in den von der Beklagten gebildeten Beispielsfällen (Berufungsbegründung S. 5 bis 7) zu einer erheblichen Verteuerung führen, kann als wahr unterstellt werden. Aus der einen höheren Preis ergebenden Berechnung läßt sich nichts gegen die Richtigkeit der auf Wortlaut und Sinnzusammenhang der Arzneitaxe gestützten Auslegung herleiten, daß auch Fertigarzneimittel unter Nr. 9, 16 DAT fallen können. Die Revisionsrüge, wegen Verletzung der Hinweispflicht durch das Berufungsgericht sei der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zur Auslegung der DAT unterblieben, hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 ZPO). Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Dr. Skibbe Dr. Brunotte