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BGH · VIII ZR 37/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 37/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. November 1976 unter Abweisung des weitergehenden Rechts mittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 18. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte legte Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 6. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Beruf ungsurt eil s und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht überspannt werden (BGH Beschluß vom 11 . Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten werde. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht anzunehmen, daß das Begehren des Berufungs-klägers durch seine Beschwer feststeht, daß also beim Fehlen eines Berufungsantrags grundsätzlich das Urteil als in vollem Umfange angegriffen anzusehen ist (so Wieczorek, ZPO, § 519 Rdn. C II a 2). Wie dargelegt wurde, ist nach herrschender Meinung, wenn ein förmlicher Antrag nicht gestellt wurde, vielmehr erforderlich, daß dem Inhalt der Berufungsbegründung zu entnehmen ist, in welchem Umfange und mit welchem Ziele das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. b) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Behauptung der Beklagten, nach ihrer allein richtigen Berechnung betrage der Kaufpreis 69 598,83 DM, und die Tatsache, daß unstreitig 71 006,73 DM auf den Kaufpreis gezahlt wurden, nicht die Annahme rechtfertigen, es werde Klagabweisung in vollem Umfange begehrt. Daß dem Vortrag der Beklagten, der Kaufpreis sei nach richtiger Berechnung mit 69 598,83 DM anzusetzen, in Verbindung mit der Zahlung von 71 006,73 DM nicht entnommen werden kann, das Urteil werde in vollem Umfange angefochten, wird übrigens auch von der Revision nicht beanstandet. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt, wenn es meint, auch aus den Ausführungen am Ende der Berufungsbegründung ergebe sich das Begehren der Beklagten nicht hinreichend deutlich. a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung neun Posten mit insgesamt 8 205,14 DM angeführt, die von "der" Rechnung der Klägerin abzuziehen seien. Bei einer sachgerechten Würdigung des Vorbringens der Beklagten am Ende der Berufungsbegründung in Verbindung mit den vorangegangenen Ausführungen, wonach neun Einzelposten (nach der Berechnung der Beklagten) im Gesamtbeträge von 8 205,14 DM einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich von 584,06 DM und der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer bestritten wurden, muß angenommen werden, daß die Beklagte mit der Berufung Abweisung der Klage in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen (8 205,14 DM abzüglich von 584,06 DM sowie 32,12 DM Mehr* Denn sie hat in ihrer Berufungserwiderung nicht geltend gemacht, daß die Berufving unzulässig sei, sondern zu den von der Beklagten beanstandeten Einzelposten Stellving genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15« November 1976 hat die Beklagte einen Schriftsatz vom gleichen Tage überreicht, in dem sie wden förmlichen Antrag” stellte, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Erfordert also der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweiterte Antrag neue Berufungsgründe, so ist die Erweiterung der Berufung insoweit unzulässig, als der Antrag nicht in der Begründungsfrist sachlich begründet worden war (BGH Urteil vom 14. November 1976 hilfsweise erklärte Aufrechung in Höhe von (nach der Berechnung der Beklagten) über 8 000 DM, weil bei Einreichung dieses Schriftsatzes die Berufungsfrist verstrichen war. Auf die Revision der Beklagten war demnach unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BerufungBerufungsgerichtBerufungsbegründungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 37/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. April 1978 S c h e i h 1 , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der SflBH^-Frischdienst GmbH, Hd^-BSHp-Str. (P in	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer,
 Kaufmann Wolf-Ulrich	•	in
 Bl
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Frischdienst	für	Molkereiprodukte
 GmbH & Co. Betriebs KG, vertreten durch den S( Frischdienst für Molkereiprodukte GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer
1.	den Kaufmann Alfred S|
2.	Dr. Arnim deHjl^
WiHHHBstraße flEin B|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
7
2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1978 durch die Rieh ter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. November 1976 unter Abweisung des weitergehenden Rechts mittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. März 1976 in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin verkaufte der Beklagten am 11. Dezember 1974 u.a. ihr Warenlager. Mit der Klage macht die Klägerin den nach ihrer Behauptung noch offenen Restkauf-
 
preis von 8 403,42 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Das Landgericht gab der Klage statt.
Die Beklagte legte Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 6. Mai 1976. Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründungsschrift enthielten einen förmlichen Antrag. Das Kammergericht verwarf die Berufung mit der Begründung als unzulässig, das Berufungsvorbringen der Beklagten lasse nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, in welchem Umfang das Urteil des Landgerichs angefochten werde.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Beruf ungsurt eil s und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Ent s che i dung sgründe
 Die Revision hat zu dem großen Teil Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein förmlicher Antrag nicht erforderlich ist. Es ist nämlich einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß es unschädlich ist, wenn kein förmlicher Berufungsantrag gestellt wird, daß es vielmehr genügt, falls der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (vgl. insbesondere RGZ 145, 38; BGH Urteile vom 14. Dezember 1950 - III ZR 24/50 = LM ZPO § 519 Nr. 1 = NJW 1951, 153, vom 19. Juni 1963 - IV ZR 310/62 = LM BEG
 
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1956 § 209 Nr« 60 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 =
LM ZPO § 519 Nr« 69 = NJW 1975, 2013; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 36. Aufl. § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo, ZPO. 9. Aufl. § 519 Anm. 3 Nr. 1; Grunsky bei Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 519 Rdn. 20; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 138 II 2 a). Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht überspannt werden (BGH Beschluß vom 11 . Februar 1966 - V ZB 1/66 = LM ZPO § 519 Nr. 53 = NJW 1966, 933).
II.	Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten werde.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht anzunehmen, daß das Begehren des Berufungs-klägers durch seine Beschwer feststeht, daß also beim Fehlen eines Berufungsantrags grundsätzlich das Urteil als in vollem Umfange angegriffen anzusehen ist (so Wieczorek, ZPO, § 519 Rdn. C II a 2). Wie dargelegt wurde, ist nach herrschender Meinung, wenn ein förmlicher Antrag nicht gestellt wurde, vielmehr erforderlich, daß dem Inhalt der Berufungsbegründung zu entnehmen ist, in welchem Umfange und mit welchem Ziele das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.
2.	a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das eingangs der Berufungsbegründung gebrachte Vorbringen, das angefochtene Urteil könne infolge
 
Verstosses gegen Art, 103 Abs. 1 GG nicht aufrechterhalten werden, nicht den Schluß zuläßt, das Urteil werde in vollem Umfange angegriffen. Denn die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG reicht nur so weit, als die Beklagte an dem Vorbringen ihres Sachangriffs gehindert worden ist. Der Sachangriff kann aber auf einen Teilbetrag beschränkt sein.
b) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Behauptung der Beklagten, nach ihrer allein richtigen Berechnung betrage der Kaufpreis 69 598,83 DM, und die Tatsache, daß unstreitig 71 006,73 DM auf den Kaufpreis gezahlt wurden, nicht die Annahme rechtfertigen, es werde Klagabweisung in vollem Umfange begehrt. Davon abgesehen, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach der weiteren Darlegung in der Berufungsbegründungs-Schrift auf die Mitteilung des Betrages von 69 598,83 DM Verhandlungen der Parteien stattgefunden hatten, die möglicherweise zu einer berichtigten Berechnung führten, hat die Beklagte in den folgenden Ausführungen lediglich Einzelposten der Kaufpreisforderung der Klägerin angegriffen, die den Betrag von 8 403,42 DM nicht erreichen. Daß dem Vortrag der Beklagten, der Kaufpreis sei nach richtiger Berechnung mit 69 598,83 DM anzusetzen, in Verbindung mit der Zahlung von 71 006,73 DM nicht entnommen werden kann, das Urteil werde in vollem Umfange angefochten, wird übrigens auch von der Revision nicht beanstandet.
3.	Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt, wenn es meint, auch aus den Ausführungen am Ende der Berufungsbegründung ergebe sich das Begehren der Beklagten nicht hinreichend deutlich. Dort heißt es:
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"Somit hat die Beklagte zu Recht einen Betrag von 7 777,38 DM zuzügl. 5,5 % MWSt,
= 427,76 DM, insgesamt also 8 205,14 DM von der Rechnung der Klägerin in Abzug ge* bracht. Die Klägerin hat aber unter Verletzung der getroffenen Vereinbarungen lediglich die letzte Position von 584,06 DM zuzügl. MWSt betreffend der Boersin Kräuter, die falsch errechnet wurden, weiterhin eine Gutschrift erteilt."
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung neun Posten mit insgesamt 8 205,14 DM angeführt, die von "der" Rechnung der Klägerin abzuziehen seien. Es sei zwar die Auslegung möglich, daß die Beklagte das auf 8 403,42 DM lautende landgerichtliche Urteil in Höhe von 8 205,14 DM anfechten wolle. Das Begehren der Beklagten sei aber dennoch nicht eindeutig, weil nicht klar sei, von welcher Rechnung die 8 205,14 DM abzuziehen seien.
b) An diese Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden, weil es sich um
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 Prozeßerklärungen handelt (BGH Urteil vom aaO). Bei einer sachgerechten Würdigung des Vorbringens der Beklagten am Ende der Berufungsbegründung in Verbindung mit den vorangegangenen Ausführungen, wonach neun Einzelposten (nach der Berechnung der Beklagten) im Gesamtbeträge von 8 205,14 DM einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich von 584,06 DM und der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer bestritten wurden, muß angenommen werden, daß die Beklagte mit der Berufung Abweisung der Klage in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen (8 205,14 DM abzüglich von 584,06 DM sowie 32,12 DM Mehr*
 
wertsteuer) begehrte* Mit ”der” Rechnung der Klägerin kann nur diejenige vom 28. Oktober 1975 in Höhe von 79 410,15 DM gemeint sein, die der Klage zugrunde liegt,
c) So hat auch die Klägerin die Ausführungen der Berufungsbegründung verstanden. Denn sie hat in ihrer Berufungserwiderung nicht geltend gemacht, daß die Berufving unzulässig sei, sondern zu den von der Beklagten beanstandeten Einzelposten Stellving genommen.
4.	In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15« November 1976 hat die Beklagte einen Schriftsatz vom gleichen Tage überreicht, in dem sie wden förmlichen Antrag” stellte, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Dieser Antrag kann indessen nicht berücksichtigt werden.
a) Nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender, allerdings nicht unbestrittener Meinung kanh der Berufungsantrag nach Ablauf der Begründungsfrist bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erweitert werden (vgl. insbesondere RGZ 130, 229, 230; BGHZ 12, 52, 67;
BGH Urteile vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 = LM ZPO § 546 Nr. 14 und vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 = LM ZPO § 519 Nr. 41 = NJW 1961, 1115; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, aaO, § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo, aaO, Anm. 3 Nr. 1; Rosenberg/Schwab, aaO, § 138 II 2 a; a.A. Grunsky bei Stein/Jonas, aaO, § 519 Rdn. 4l). Ein Eingehen auf die von der herrschenden Meinung abweichende Absicht erübrigt sich hier, weil auch nach der herrschenden Meinung der Berufungsantrag im vorliegenden Fall
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nicht erweitert werden konnte. Denn Berufungsgründe können nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeschoben werden. Erfordert also der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweiterte Antrag neue Berufungsgründe, so ist die Erweiterung der Berufung insoweit unzulässig, als der Antrag nicht in der Begründungsfrist sachlich begründet worden war (BGH Urteil vom 14. März 1961 aaO; BGHZ 12, 52, 68). So ist es hier. Die Berufung war nur hinsichtlich von Einzelposten der Kauf-preisforderung der Klägerin in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen begründet worden. Wegen des über schießenden Betrages bedürfte es neuer Berufungsgründe.
b) Dasselbe gilt für die im Schriftsatz vom 10. November 1976 hilfsweise erklärte Aufrechung in Höhe von (nach der Berechnung der Beklagten) über 8 000 DM, weil bei Einreichung dieses Schriftsatzes die Berufungsfrist verstrichen war.
III.	Auf die Revision der Beklagten war demnach unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Berufung in Höhe von 7 588,96 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen hat. In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm
 
war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Dr. Hiddemann	Claßen	Hoffmann
 freier	Dr.	Brunotte