* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 57/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 57/73

Im Jahre 196p anläßlich der Verringerung des Kantinenpersonals von 10 auf 9 Arbeitskräfte wurde der Vertrag mündlich dahin abgeändert, daß der Beklagte die Kosten nur noch für zwei Kantinenangestellte zu tragen hatte; das Einverständnis der Geschäftsleitung der Klägerin zu dieser Änderung wurde dem Beklagten von dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden der Klägerin, VflIB, übermittelt. Als im Jahre 1970 das Kantinenpersonal erneut verringert wurde - von 9 auf 7 Arbeitskräfte -, erörterte der Beklagte mit dem Betriebsratsvorsitzenden V^|P, der zugleich Vorsitzender des Kantinenausschusses war, eine weitere Ermäßigung seines Personalkostenanteils. Bei dieser Handhabung blieb es zunächst auch, als die Buchhaltung der Klägerin dem Beklagten für August 1971 wieder Lohnkosten für zwei Arbeitskräfte in Rechnung stellte, Vf|B aber auf Bitte des Beklagten sich bei der Buchhaltung einschaltete, worauf dann die Buchhaltung der Klägerin auch für die Folgezeit (bis März 1972) den Beklagten mit Lohnkosten für nur eine Arbeitskraft belastete. In Februar 1972 beanstandete die Geschäftsleitung der Klägerin die Ermäßigung des Lohnkostenanteils auf nur eine Arbeitskraft. Unstreitig ergibt sich der von der Klägerin errechne-te eingeklagte Schuldsaldo des Beklagten von 26 394,31 DM, wenn er für die Zeit ab September 1971 bis März 1973 Lohnkosten für zwei Arbeitskräfte zu tragen hat. Das Berufungsgericht führt aus, eine zwischen Vogel und dem Beklagten getroffene Vereinbarung über die Herabsetzung des Lohnkostenanteiles binde die Klägerin nicht: Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme könne eine ausdrückliche Bevollmächtigung VgHB durch die Geschäftsleitung der Klägerin nicht festgestellt werden; auch V^i Stellung als Vorsitzender des Betriebsrates und des Kantinenausschusses sowie als Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin habe ihn nicht befugt, eine derartige Vereinbarung mit Wirkung für die Klägerin zu treffen, denn er sei nicht kraft Gesetzes Vertreter der Klägerin gewesen. Diese habe der etv/a getroffenen Vereinbarung auch nicht etwa nachträglich zugestimmt, denn die Geschäftsleitung habe der auf Weisung V^|p erfolgten Inrechnungstellung von nur einer einzigen Arbeitskraft durch ihre Buchhaltung schon im Februar 1972 widersprochen. Auch im Jahre 1965 bei der erstmaligen Herabsetzung des Lohnkostenanteils für Kantinenarbeitskräfte von 3 auf 2 Personen habe die Sache in die Hand genommen und dem Beklagten das Einverständnis der Geschäftsleitung der Klägerin erst nachträglich und nur mündlich mitgeteilt, was die Klägerin jedoch als wirksam hingenommen habe. Dann aber habe - so meint die Revision - der Beklagte bei seinen Verhandlungen mit VflB im Jahre 1971 auf eine Ermächtigung zur Herabsetzung des Lohnkostenanteiles vertrauen und eine förmliche Genehmigung seitens der Geschäftsleitung als entbehrlich ansehen dürfen, zu demal VflBI das uneingeschränkte Vertrauen der Geschäftsleitung wie auch der Belegschaft gehabt habe und es damals - wie schon bei der ersten Vertragsänderung von 1965 - nur darum gegangen sei, den veränderten Verhältnissen, nämlich der Verringernmg des Kantinenpersonals von insgesamt 9 auf nunmehr 7 Arbeitskräfte, Rechnung zu tragen. Die Tatsache, daß der Pachtvertrag von 1959 von Vpjp zwar vorbereitet und ausgehandelt, jedoch von der Geschäftsleitung der Klägerin unterzeichnet wurde, macht deutlich, daß die Klägerin nicht gewillt war, von V(|P getroffene Maßnahmen als für sie verbindlich hinzunehmen. Mach allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Klägerin ein Verhalten Vd^p, das über seine Befugnisse hinausging, in der Vergangenheit geduldet oder daß sie durch ihr Verhalten einen Rechtsschein gesetzt hätte, dem der Beklagte hätte vertrauen können und dürfen. Selbst wenn der Beklagte mit V^^, dessen begrenzte Befugnisse ihm seit langem bekannt waren, im Sommer 1971 "vereinbart” haben sollte, der Lohnkostenanteil solle fortan auf eine einzige Arbeitskraft begrenzt sein, und selbst wenn V|^|| dem Beklagten bei dessen Reklamation der zunächst erhaltenen Abrechnung mitteilen ließ, die Reduzierung des Lohnkostenanteils "gehe in Ordnung", und zuvor auch die Buchhaltung der Klägerin angewiesen hatte, dem Beklagten ab September 1971 nur eine einzige Arbeitskraft in Rechnung zu stellen: selbst dann verbietet sich die Annahme, zu demindest jetzt sei ein Rechtsschein geschaffen, dem der Beklagte hätte vertrauen dürfen. In Betracht käme allenfalls, daß die Klägerin wegen V^^^P Verhalten im Sommer 1971, d.h. wegen seiner Weisung an die Buchhaltung und wegen der daraufhin dem Beklagten zunächst erteilten Abrechnung sich nach § 242 BGB so behandeln lassen müßte, wie wenn sie V|HB Absprachen mit dem Beklagten genehmigt hätte. henden rechtlichen Befugnisse hinausging, nicht vertrauen, und zudem war dem Beklagten durch das Schreiben der Klä- Damit versagen aber auch die Angriffe, mit denen die Revision die Haftung der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei VertragsSchluß dartun will: Die Klägerin hat durch ihr Verhalten dem Beklagten nicht Anlaß zu der Erwartung gegeben, sie werde sich schließlich doch noch auf die vom Beklagten angestrebte weitere Reduzierung seines Lohnkostenanteils einlassen. Auch von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage, wie sie zu demal bei langfristigen Verträgen oft in Betracht kommt, kann hier nicht die Rede sein: Der Beklagte hatte rechtlich die Möglichkeit, das Pachtverhältnis kurzfristig zu kündigen, wenn er mit seinem Bemühen um weitere Reduzierung des Lohnkostenanteils nicht durchdrang.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
KantinenausschussesGeschäftsleitungArbeitskraftArbeitskräfteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 57/73	URTEIL	Verkündet	am
26. April 1976
Scheibl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kantinenpächters Werner PBPstraße
 in Bil
l-Scl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Fa. KflflP Afl^B AG in BiflH^» TfliBstraßeS, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alfred	in	BiflBB» l^BPstraße 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Wolf, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 3. Dezember 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch schriftlichen Vertrag vom 15. September 1959 überließ die Klägerin dem Beklagten die Bewirtschaftung der Kantinen in ihren Betrieben in Bi^HHB. Der Pachtvertrag enthält folgende Bestimmungen:
”5. (Klägerin) stellt zur Unterhaltung des Kantinenbetriebes (dem Beklagten) Arbeitskräfte nach Ermessen des Kantinenausschusses (s. Punkt 9) zur Verfügung, (Beklagter) übernimmt die Entlohnung für drei weibliche Arbeitskräfte....
Die Auszahlung der Löhne übernimmt (Klägerin) vorschußweise für (Beklagten). Monatlich werden jedoch die von (Klägerin) verauslagten Beträge sofort nach Aufgabe von (dem Beklagten) wiedererstattet. Die Höhe der Entlohnung bestimmt der Kantinenausschuß unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen.
 
9. Von (Klägerin) wird ein 4-köpfiger Kantinenausschuß eingesetzt; darin ist der Betriebsratsvorsitzende ständiges Mitglied. (Beklagter) unterwirft sich den Beschlüssen des Kantinenausschusses; er verpflichtet sich, erforderlich gewordene Weisungen zu erfüllen.
Zu den Aufgaben des Kantinenausschusses gehören u.a.: Mitwirkung bei der Festsetzung der Löhne oder Gehälter für die von (Beklagtem) zu entlohnenden 3 Arbeitskräfte, sonstige Personalangelegenheiten in den Kantinen,
 Auswahl des Warensortiments,
 Überwachung der Preise...."
Im Jahre 196p anläßlich der Verringerung des Kantinenpersonals von 10 auf 9 Arbeitskräfte wurde der Vertrag mündlich dahin abgeändert, daß der Beklagte die Kosten nur noch für zwei Kantinenangestellte zu tragen hatte; das Einverständnis der Geschäftsleitung der Klägerin zu dieser Änderung wurde dem Beklagten von dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden der Klägerin, VflIB, übermittelt. Als im Jahre 1970 das Kantinenpersonal erneut verringert wurde - von 9 auf 7 Arbeitskräfte -, erörterte der Beklagte mit dem Betriebsratsvorsitzenden V^|P, der zugleich Vorsitzender des Kantinenausschusses war, eine weitere Ermäßigung seines Personalkostenanteils. Mit V|^|p vereinbarte der Beklagte schließlich, daß er ab Juli 1971 Lohnkosten nur noch für eine (weibliche) Arbeitskraft tragen solle. Bei dieser Handhabung blieb es zunächst auch, als die Buchhaltung der Klägerin dem Beklagten für August 1971 wieder Lohnkosten für zwei Arbeitskräfte in Rechnung stellte,
 Vf|B aber auf Bitte des Beklagten sich bei der Buchhaltung einschaltete, worauf dann die Buchhaltung der Klägerin auch für die Folgezeit (bis März 1972) den Beklagten mit Lohnkosten für nur eine Arbeitskraft belastete.
✓
 
Inzwischen war V^B im	1971	verstorben.	In
 Februar 1972 beanstandete die Geschäftsleitung der Klägerin die Ermäßigung des Lohnkostenanteils auf nur eine Arbeitskraft. Nachdem Verhandlungen der Parteien um eine Neuordnung der Kantinenpachtverhältnisse erfolglos verlaufen waren, verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 5. Juli 1972 die Lohnkosten für die zweite Kantinenarbeitskraft ab September 1971. Mit Schreiben vom 14. September 1972 kündigte sodann die Klägerin den Kantinenpachtvertrag zu Ende März 1973.
Unstreitig ergibt sich der von der Klägerin errechne-te eingeklagte Schuldsaldo des Beklagten von 26 394,31 DM, wenn er für die Zeit ab September 1971 bis März 1973 Lohnkosten für zwei Arbeitskräfte zu tragen hat. Der Beklagte hält jedoch dieses Verlangen der Klägerin für unberechtigt, weil	ira Einverständnis mit der Geschäftsleitung der
 Klägerin gehandelt habe und die Klägerin das Verhalten Vf^B SeSen sich gelten lassen müsse.
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte sein Verlangen nach Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	1. Das Berufungsgericht führt aus, eine zwischen Vogel und dem Beklagten getroffene Vereinbarung über die Herabsetzung des Lohnkostenanteiles binde die Klägerin nicht: Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme könne eine ausdrückliche Bevollmächtigung VgHB durch die Geschäftsleitung der Klägerin nicht festgestellt werden; auch V^i Stellung als Vorsitzender des Betriebsrates und des Kantinenausschusses sowie als Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin habe ihn nicht befugt, eine derartige Vereinbarung mit Wirkung für die Klägerin zu treffen, denn er sei nicht kraft Gesetzes Vertreter der Klägerin gewesen. Diese habe der etv/a getroffenen Vereinbarung auch nicht etwa nachträglich zugestimmt, denn die Geschäftsleitung habe der auf Weisung V^|p erfolgten Inrechnungstellung von nur einer einzigen Arbeitskraft durch ihre Buchhaltung schon im Februar 1972 widersprochen. Auch sei es im Rahmen der Erörterungen um eine Neuordnung der Kantinenverhältnisse nicht zu der vom Beklagten behaupteten Einigung gekommen.
2.	Dieser Teil der Urteilsausführungen wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist auch ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
II.	1. Die Revision meint jedoch, im vorliegenden Falle seien die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegeben. Sie weist darauf hin, schon der Pachtvertrag von 1959 sei praktisch zwischen dem Beklagten und VflH
 
ausgehandelt worden, wenngleich die Geschäftsleitung das Ergebnis der Abmachungen schließlich unterzeichnet habe.
Auch im Jahre 1965 bei der erstmaligen Herabsetzung des Lohnkostenanteils für Kantinenarbeitskräfte von 3 auf 2 Personen habe	die	Sache in die Hand genommen und dem
 Beklagten das Einverständnis der Geschäftsleitung der Klägerin erst nachträglich und nur mündlich mitgeteilt, was die Klägerin jedoch als wirksam hingenommen habe. Dann aber habe - so meint die Revision - der Beklagte bei seinen Verhandlungen mit VflB im Jahre 1971 auf eine Ermächtigung zur Herabsetzung des Lohnkostenanteiles vertrauen und eine förmliche Genehmigung seitens der Geschäftsleitung als entbehrlich ansehen dürfen, zu demal VflBI das uneingeschränkte Vertrauen der Geschäftsleitung wie auch der Belegschaft gehabt habe und es damals - wie schon bei der ersten Vertragsänderung von 1965 - nur darum gegangen sei, den veränderten Verhältnissen, nämlich der Verringernmg des Kantinenpersonals von insgesamt 9 auf nunmehr 7 Arbeitskräfte, Rechnung zu tragen.
2. Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Dabei kann unterstellt werden, daß der im IHB 1971 verstorbene Betriebsratsvorsitzende Vf|p in dieser seiner Stellung wie auch in seinen sonstigen Funktionen (Vorsitzender des Kantinenausschusses, Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin) allseits größtes Ansehen und Vertrauen genoß. Dies allein führte jedoch nicht zu einer Erweiterung der Befugnisse, die Vogel nach dem Gesetz oder aufgrund betrieblicher Vereinbarung zustanden und die hierdurch begrenzt waren. Dem Beklagten war dies auch erkennbar. Er kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund der konkreten Sachlage sei ein erweiterter Vertrauensschutz berechtigt, so daß es einer förmlichen Beteiligung der Geschäfts-
 
leitung der Klägerin nicht bedurft hätte. Das Gegenteil ist richtig:
Die Tatsache, daß der Pachtvertrag von 1959 von Vpjp zwar vorbereitet und ausgehandelt, jedoch von der Geschäftsleitung der Klägerin unterzeichnet wurde, macht deutlich, daß die Klägerin nicht gewillt war, von V(|P getroffene Maßnahmen als für sie verbindlich hinzunehmen.
Gleiches gilt für die Vertragsänderung von 1965. Auch hier hatte der Beklagte zunächst zwar nur mit Vp|P verhandelt. Mach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden dabei jedoch noch keine Vereinbarungen getroffen. Vielmehr unterbreitete VdB die Vorstellungen des Beklagten der Geschäftsleitung der Klägerin und teilte anschließend deren Einverständnis mit einer Senkung des Personalkostenanteils dem Beklagten mit.
Schließlich hatte die Klägerin durch ihr Schreiben an den Beklagten vorn 21. Oktober 1966 deutlich gemacht, daß sie eine grundsätzliche Neuordnung der Kantinenpachtverhältnisse anstrebte, und zwar in der Richtung, daß sie im Rahmen der Kantinenbewirtschaftung keinerlei Kosten mehr für Personal, für Versicherung und für Energie übernehmen wolle. Eine weitere Reduzierung des Personalkostenanteils, wie der Beklagte sie behauptet, widersprach also der ihm seit Jahren bekannten Grundeinstellung der Klägerin.
Mach allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Klägerin ein Verhalten Vd^p, das über seine Befugnisse hinausging, in der Vergangenheit geduldet oder daß sie durch ihr Verhalten einen Rechtsschein gesetzt hätte, dem der Beklagte hätte vertrauen können und dürfen.
o
5. Das Verhalten der Klägerin in den zurückliegenden Jahren ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für eine zutreffende Beurteilung der Vorgänge von 1971 von wesentlicher Bedeutung. Selbst wenn der Beklagte mit V^^, dessen begrenzte Befugnisse ihm seit langem bekannt waren, im Sommer 1971 "vereinbart” haben sollte, der Lohnkostenanteil solle fortan auf eine einzige Arbeitskraft begrenzt sein, und selbst wenn V|^|| dem Beklagten bei dessen Reklamation der zunächst erhaltenen Abrechnung mitteilen ließ, die Reduzierung des Lohnkostenanteils "gehe in Ordnung", und zuvor auch die Buchhaltung der Klägerin angewiesen hatte, dem Beklagten ab September 1971 nur eine einzige Arbeitskraft in Rechnung zu stellen: selbst dann verbietet sich die Annahme, zu demindest jetzt sei ein Rechtsschein geschaffen, dem der Beklagte hätte vertrauen dürfen.
Ebensowenig durfte der Beklagte annehmen, was er mit Vogel ausgehandelt hatte, sei von der Klägerin genehmigt:
Der Beklagte selber behauptet nicht, daß etwa ein vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin eine solche Genehmigung erteilt oder auch nur den genauen Inhalt seiner Absprache mit V^^0 gekannt hätte.
In Betracht käme allenfalls, daß die Klägerin wegen V^^^P Verhalten im Sommer 1971, d.h. wegen seiner Weisung an die Buchhaltung und wegen der daraufhin dem Beklagten zunächst erteilten Abrechnung sich nach § 242 BGB so behandeln lassen müßte, wie wenn sie V|HB Absprachen mit dem Beklagten genehmigt hätte. Solche Annahme muß jedoch aus-scheiden, denn, wie schon dargelegt, durfte der Beklagte auf eine Vertretungsmacht	die	über die ihm zuste-
henden rechtlichen Befugnisse hinausging, nicht vertrauen, und zudem war dem Beklagten durch das Schreiben der Klä-
 
gerin von Oktober 1966 bekannt, daß sie einer etwaigen weiteren Reduzierung seines Lohnkostenanteils für Kantinenarbeitskräfte grundsätzlich ablehnend gegenüberstand, sogar eine Neuordnung der Kantinenverhältnisse anstrebte, die in die genau entgegengesetzte Richtung ging.
III.	Damit versagen aber auch die Angriffe, mit denen die Revision die Haftung der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei VertragsSchluß dartun will: Die Klägerin hat durch ihr Verhalten dem Beklagten nicht Anlaß zu der Erwartung gegeben, sie werde sich schließlich doch noch auf die vom Beklagten angestrebte weitere Reduzierung seines Lohnkostenanteils einlassen.
IV.	Auch von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage, wie sie zu demal bei langfristigen Verträgen oft in Betracht kommt, kann hier nicht die Rede sein: Der Beklagte hatte rechtlich die Möglichkeit, das Pachtverhältnis kurzfristig zu kündigen, wenn er mit seinem Bemühen um weitere Reduzierung des Lohnkostenanteils nicht durchdrang. Damit war ihm hinreichend rechtlicher Schutz gewährleistet.
Ä
10
V. Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Braxmaier
 Claßen
 Wolf
Merz
 Treier

''-Si