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BGH · Till ZR 37/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZR 37/66

Es gelang jedoch nicht, mit ihm längere Zeit zu arbeiten« Wachbesserungsversuche führten am 13« April 1959 zu einem Mantelbrucho Die Klägerin wollte der Beklagten Gelegenheit geben, das Feinwalzwerk in deren Betrieb zu überprüfen« Die Beklagte schrieb ihr jedoch unter dem 21» April 1959, es sei nicht möglich gewesen«, die Leistungsgarantie zu erfüllen 9 weil die Klägerin das vorgeordnete Esch-Beinwalzwerk, das Transportband und den Mauktoller nicht so instandgesetzt habe5 daß eine einwandfreie Arbeitsweise des Feinwalzwerks der Beklagten erfolgen konnte« In diesem Schreiben legte die Beklagte die einzelnen Umstände dar9 auf die sie das Ausbleiben des Leistungserfolges zurückführte, und erklärte, unter den gegenwärtigen Bedingungen in dem Werk Thalfang habe es keinen Zweck, dieses Walzwerk nochmals aufzustcllen« Sie empfehle, wenn die Klägerin unbedingt einen hohen Anteil Quarz verarbeiten .wolle, mehrere Walzwerke des Fabrikats der Beklagten über- oder nebeneinander zur Aufstellung zu bringen, damit die Zerkleinerung des Quarzes in mehreren Stufen erfolge«. wenn die Schadensersatzansprüche der Klägerin abgewiesen werdeno Bemzufolge hat die Klägerin nunmehr beantragt, festzustellen* daß die ihr im Urteil des Landgerichts zugesprochenen Zahlungsansprüche durch Aufrechnung erloschen seien und daß die Beklagte verpflichtet sei,, allen weiteren Schaden aus der Hicht-erftillung der zugesicherten Eigenschaft gemäß Auftragsbestätigung vom 80 Januar 1959 su ersetzen abzüglich eines darauf anzurechnenden Betrages von 3 738*45 BM« Für diese Auslegung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß es der Klägerin in einei für die Beklagte erkennbaren Weise gerade darauf angekom-men sei, für die laufende Produktion ein möglichst feines Mahlgut zu erhaltenp Die Beklagte hat den Ansprüchen der Klägerin insbesondere entgegengehalten, diese habe Vorbedingungen für das einwandfreie Arbeiten des Feinwalzwerks nicht geschaffen und daher das Versagen zu Vertretern Die Arbeitsbehinderungen im April 1959 seien darauf zurückzuführen, daß; das Feinwalzwerk der Beklagten infolge einer ungleichmäßigen Aufgabe des zu zerkleinernden Materials zeitweilig überfüttert worden sei und sich dann festgelaufen habeQ Wach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die gleichmäßige Aufgabe des Rohstoffes sicherzustelleno Sie könne sich auf die Garantie auch deshalb nicht berufen, weil der Quarzgehalt weit'höher gelegen habe, als er dem Geschäftsführer der Beklagten bei den Kaufverhandlungen angegeben worden sei. Io Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh die Gleichmäßigkeit der Zuführung des Materials so notwendig und selbstverständlich war, daß - v;ie Prof« Dr0 Götte in seinem Gutachten ausgeführt hat - ihre ausdrückliche Forderung unter Fachleuten überflüssig gewesen sei0 Darauf kommt es noch Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Beklagte bei den Vorverhandlungen wiederholt und nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer gleichmäßigen Zuführung hingewiesen hat und daß eine solche Zuführung auch für die Beklagte selbstverständlich war« Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß das Fein-walzwerk der Beklagten seiner Art nach nicht in der Lage sei, die garantierte Leistung in der Ziegelei Thal-fang, für die es vertraglich bestimmt war, zu erbringen o Dabei läßt es dahingestellt, ob der Ton bei den tagelangen Probearbeiten im April 1959 gleichmäßig zugeführt wurdeo Darauf komme es deshalb nicht an, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof« Dr« Gotte eine gleichmäßige Materialzufuhr mit den in der Ziegelei vorhandenen und vorgeschalteten Anlagen durchaus möglich gewesen sei und das Feinwalzwerk der Beklagten dennoch nicht die garantierte Leistung habe erbringen können« Soweit die Revision die Einwendung der Beklagten wiederholt, die Klägerin habe es im April 1959 daran fehlen lassen, den Ton gleichmäßig dem Peinwalzwerk zuzuführen, geht dieser Angriff deshalb ins Leere, weil es auf diese Frage, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, nicht ankommt. kann das Feinwalzwerk in dem der Klägerin gelieferten Zustand auch bei gleichmäßiger Zuführung des zu verarbeitenden Rohstoffes die garantierte Leistung nicht erbringeno Zo Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungsgarantie sei vertraglich nicht von der Höhe des Quarzgehaltes des zu verwendenden Schicfertones abhängig gemacht worden3 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken0 Da3 Berufungsgericht durfte dabei zu Lasten der Beklagten werten, daß die schriftliche Garantieerklärung keinen derartigen Vorbehalt enthälto Der Umstand, daß sie in einem anderen Punkte hinsichtlich der Leistungsangaben von dem Berufungsgericht ausgelegt worden ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, die Beweiskraft der Ur künde im übrigen in Präge zu stellen« Die Ansicht der Revision, die Klägerin treffe die Beweislast für den Umfang der Leistungsgarantie auch insoweit, als der zu verarbeitende Quarzgehalt des Tones in Präge steht, ist rechtlich nicht zutreffend0 Allerdings ist die Leistungsgarantie auch in dieser Hinsicht auslegungs-fähig«, Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsgericht aber unterzogen«. Als sich die Parteien hierüber laut Protokoll vom 1, Dezember 1961 verständigten, erklärte die Klägerin, sie sei an dem Peinwalzwerk noch interessiert, falls es in der Ziegelei Thalfang den Ton - wie ursprünglich vorgesehen - auf eine Stärke von 0,4 min zerkleinern werde* Es bestand indes, wie es im Protokoll ferner heißt, Einigkeit darüber, daß die Beklagte für die Erprobung an dem Walzwerk keine Änderung gegenüber dem Zustand, in dem es geliefert worden war, vornehmen dürfe* Der Beklagten wurde jedoch gestattet, bei der Erprobung einen anderen Schaber in anderer Stellung an-zubringen* Palls sie davon Gebrauch machte, sollte die vorgesehene Erprobung auch mit dem früheren Schaber in seiner früheren Stellung durchgeführt werden * Als das Walzwerk Ende Januar oder Anfang Pebruar 1962 wieder nach Thalfang gebracht worden war, rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5« Pebruar 1962, die Beklagte habe an dem Walzwerk umfangreiche Veränderungen vorgenoramen, nämlich stärkere Motoren eingebaut, andere Walzen verwendet, eine andere Schabevorrichtung angebracht und an der Beschickung auch noch Veränderungen vorgenommen0 Die Erprobung der Maschine durch den Sachverständigen v/urde dann jedoch auch mit Motoren der gelieferten Stärke durchgeführto Außerdem waren sich die Beteiligten hei einem Frobeversuch in Gegenwart des Berichterstatters dec Berufungsgerichts in Thalfang am 9« März 1962 darüber einige daß die neuen Walzenmäntel und andere geringfügige Änderungen am Feinwalzwerk ohne Einfluß auf die vorgesehene Erprobung sein werden,. Nach weiteren Untersuchungen und Erprobungen erstattete Frofo Bro-Ing« Götte sein Gutachten vom 29„ Oktober 19620 Es wurde von ihm und seinem Assistenten BiplP-Ing0 Becker am 24» Januar 1963 in einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht erläutert« Wie dieses als Ergebnis der Bewei sauf nähme feststellt, hatte der Sachverständige die unzulängliche Leistung des Feinwalzwerks auch auf die geringe Umdrehungszahl von 575/Min« zurückgeführt und deshalb mit der Maschine Erprobungen auch nach Erhöhung der Umdrehungszahl auf 850 vorgenommenp Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Motoren bei einer Brehzahl von 575 überlastet wor-den0 Sie mußten deshalb alsbald stehenbleibon0 Zudem werde bei solcher Brehzahl auch die garantierte Tonmenge nicht verarbeitete Ber Sachverständige habe zwar diesen Mangel im Nahmen der Beweisaufnahme und der Erprobung durch Erhöhung der Brehzahl auf 850 behoben« werk nochmals aufzustelleno Die Klägerin habe deshalb davon aasgehen dürfen, daß Änderungen an dem Walzwerk nicht möglich und nicht geeignet seien, es zu dem nach dem Vertrage bestimmten Zweck in Gang zu setzen und zu halteno Das Feinwalzwerk könne aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Leistungsgarantie auch dann nicht einhalten, wenn es auf eine Drehzahl von 650 umgeschaltet wird«. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Frofo Dro-Ingo Götte sei dann der Verschleiß des Feinv/alzwerks derart groß, daß der Walzenspalt schon nach einer Stunde bis um 0,18 mm {Verschleiß je Walze = 0,09 mm) und nach 3 Stunden bis um 0,34 mm (Verschleiß je Walze = 0,17 mm) erweitert werde«, Dann aber könne keine Rede mehr davon sein, daß das Feinwalzwerk für eine einigermaßen praktisch brauchbare Zeit mit einem Walzenspalt von 0,4 mm arbeite„ Wenn die Klägerin ein Mahlgut einer Dicke von 0,4 mm haben will, was das Walzen« werk nach der Garantieerklärung auch liefern soll, müßten die Walzen schon halbstündig oder spätestens stündlich abgeschliffen und nachgestellt werden«, Das müßte aber wiederum im Rahmen der Produktion einer Ziegelei und des Einsatzes der Arbeitskräfte zu unzu demutbaren Unterbrechungen und Störungen führen» Mit der Notwendigkeit eines stündlichen Nachschleifone habe die Klägerin nicht zu rechnen brauchen, zu demal die Beklagte in ihrer Auftragsbestätigung vom 80 Januar 1959 auf einen sehr geringen Walzenverschleiß hingewiesen habe«. Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Wulzen müßten mindestens stündlich ungeschliffen werden, finde in dem Gutachten des Sachverständigen Profo Dr* Götte keine StützeD Die Kantenbrüchc am 4® Vcr-suchstagc beruhten auf außergewöhnlichen Belastungen, denen das Feinwalzwcrk während der Versuche des Sachverständigen anfänglich ausgesetzt worden sei* Der Mangel der ungenügenden Drehzahl der Walzen allein rechtfertige aber den angenommenen Schadensersatzanspruch deshalb nicht weil der Beklagten insoweit ein Nachbesserungsrecht zuzubilligen sei* Zudem dürfe die Frage, wie lange das Fein-Walzwerk bei einem Walzenspalt von 0,4 mm ohne Abschlci-fen und Nachstellen arbeiten müsse, nicht in die Bei-stungsgarantie einbezogen werden* Insoweit fehle es nicht an einer zugesicherten Eigenschaft; es könne nur ein Mangel im Sinne von § 459 Abs* 1 BGB vorliegen, der grundsätzlich nur zur Wandlung aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch berechtige* beim Versuch Nr« 9 mit viel grobem Quarz, bei Versuch Nr0 10 mit viel feinem Quarz, In Tafel 6 fügte der Sachverständige den Werten der Versuchstage 9 und 10 die Ergebnisse des Versuchstages 2 bei, an dem das Mahlgut der normalen Förderung entstammte und nicht eigens ausgesucht worden war« In dieser Tafel sind die Versohleißwerte angegeben, die das Berufungsgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt hat, daß der Walzenspalt sich infolge des Verschleißes der beiden Walzen schon nach 1 Stunde um 3e 0,9 mm, also auf 0,18 mm erweitert habe0 Daraus folgert das Berufungsgericht, daß das Feinwalzwerk auch mit erhöhter Drehzahl nicht für eine einigermaßen praktisch brauchbare Zeit mit einem Walzenspalt von Die Revision hat mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt, daß die Folgerung des Berufungsgerichts unmöglich oder mit dem sonstigen Inhalt des Gutachtens unvereinbar sei» Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß es aus dem Gutachten zu den genannten Feststellungen gelangen könnte» Denn die Klägerin hatte die entsprechenden Folgerungen bereits in dem Schriftsatz vom 4» Januar 1963 So 8 und 9 aus dem Gutachten gezogen und sie damit ausdrücklich zur Erörterung gestellte Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Notwendigkeit eines stündlichen Nachschlei-fens nicht zu rechnen brauchen, um die zugesagte Leistungsfähigkeit des Walzwerks herbeizuführen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanständen» 2d Im übrigen müßte die Beklagte auch dann, wenn von dem festgestellten Verschleiß der Walzen abgesehen wird, aufgrund der Leistungsgarantie dafür haften, daß das Walzwerk in dem der Klägerin gelieferten 2ustand, also beim Übergang der Gefahr auf die Klägerin, nicht die zugesicherte Leistung erbringen konnte, wie das Berufungsgericht fcstgestollt hat» Denn der Beklagten ist, wie noch auszuführen sein wird, hinsichtlich der auf Veranlassung des Sachverständigen Dr» Götte vorgen omnie-nen Änderung der Drehzahl ein Nachbesserungsrecht nicht zuzubilligen» 3» Nach dem Bericht des Sachverständigen hatte sich die nutsbare Walzenbreite von 430 mm infolge von Kantenbrüchen am 4o Versuchotag auf 395 mm verringert» Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht diese Kan tenbrüche als Fehler des Feinwalzwerks bezeichnen durfte ohne den Beweisangeboten der Beklagten, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, entsprochen zu haben» Denn die Kantenbrüche können deshalb außer Betracht blei ben, weil die Ansprüche der Klägerin auch dann begründet sind, wenn insov/eit kein Fehler des Feinwalzwerks vorliegen sollteo rieht hier deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte sich jedenfalls nach ihrem Schreiben vom 21«, April 1959 nicht bereit gezeigt hat, Änderungen an dem Walzwerk vorzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu verbessern0 Bin Handelsbrauch, der dem Lieferanten des Y/alzwerks es gestatten soll, eine Nachbesserung noch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt vorzunehmen, ist von der Beklagten nicht behauptet worden* Ein solcher wäre, wenn er bestünde, aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen, weil es der Klägerin nicht zuzu demuten wäre, sich hierauf noch einzulassen, nachdem erst im Laufe dieses Rechtsstreits der in Rede stehende Mangel als Hindernis für die Erfüllung der Garantieerklärung erkannt worden ist* Bas gilt auch dann, v/enn es wegen der im April 1959 vorhandenen Arbeitsbedingungen bei der Klägerin der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte zu erkennen, daß ihr Feinwalzwerk hinsichtlich der Umlauf ge schwindig-keit geändert werden müsse* Bie Klägerin war nicht verpflichtet, unter den hier gegebenen Umständen der Beklagten weitere Versuche in Thalfang zu ermöglichen0 5o Bemnach kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin schon im April 1959 die Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig waren, um ein Arbeiten mit dem Feinwalzwerk zu ermöglichen* Bie Revision behauptet zwar, bei einem Quarzgehalt von nur 15 bis 20 $> des zu verarbeitenden Tones hätte das Feinwalzwerk funktionierte Es hätte nicht einmal die Brehzahl der Walzen .verändert werden müssen* Boch darauf kann sich die Beklagte nicht berufen, um ihre Haftung aus der Leistungsgarantie einzuschränken oder einen Gegenanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen zu rechtfertigen* Wofür die Beklagte einzustehen hat, bestimmt der Inhalt der Leistungsgarantie» Biese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf bezogen, daß die Klägerin nur Ton mit einem Quarzgehalt von 15 bis 20 $ zur Verarbeitung bringen dürfe, Bie Klägerin hat vielmehr nach der Garantie grundsätzlich nur die in ihr gestellten Vorbedingungen für den zugesagten Leiotungserfolg zu vertreten» Bszu gehörte die Höhe des Quarzgehaltes nicht» Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt;, kann aus dem einleitenden Gespräch über den Quarzgehalt, das es aufgrund der Bewei sauf nähme gev.-lirdigt hat, nicht gefolgert werden, daß die Klägerin dafür einstehen sollte, keinen Ton mit höherem Quarzgehalt zu verarbeiten» Wenn eine solche Einschränkung Vertragsinhalt werden sollte, so hätte die Beklagte dies in der schriftlichen Garantieerklärung zu dem Ausdruck bringen müssen« b) Bie Beklagte kann ihrer Haftung aus dieser Garantie auch nicht entgegenhalten, daß die Klägerin sie über den Quarzgehalt des zu verarbeitenden Tones nicht richtig aufgeklärt habe» Ein solcher Einwand begegnet gegenüber einer Haftung aus der Leistungsgarantie schon deshalb Bedenken, weil hierdurch unmittelbar die Garantie betroffen wird» Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Verkäufer, der Eigenschaften der Kaufsache zugesichert hat, nach den Hegeln des Gewährleistungsrechts auch dann haftet, wenn dem Käu- Wenn die Beklagte mit ihrer Garantie mehl’ zugesagt hat, als es den Umständen nach zu verantworten war, so muß sie die Folgen einer derartigen Garantie tragen; sie kann sie auch nicht zu dem Teil unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß auf die Klägerin abwälzen, Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Beschaffenheit des in Thalfang zur Verfügung stehenden Tones sei wegen des hohen Anteils an Quarz für die Verarbeitung zu einem brauchbaren Stein oder gar zu Riemchen überhaupt nicht geeignet» Bas Berufungsgericht hat deshalb auch über diese Frage Beweis erhobene Der Sachverständige Frofo Bro-Ingo Lehmann hat in seinem hierüber erstatteten Gutachten vom 29o März 1965 abschließend festgestellt, daß der Ton aus dem Vorkommen des Werkes Thalfang grundsätzlich zur Herstellung von Klinlcerer-zeugnissen geeignet seic Durch eine weitgehendere Zerkleinerung könne eine verbesserte Beschaffenheit der Klinkererzeugnisse erreicht werden.. Die Klägerin ist nämlich dem Vorbringen der Beklagten, auf das die Revision verweist, mit der Begründung entgegengetreten, die Schlüsse, die die Beklagte aus den Ergebnissen der Probesiebung des Auftrags des Esehv/alzwerks gezogen habe, seien deshalb abwegig, v/eil die Probe mit Sieben geprüft v/orden sei, die quadratische Öffnungen entsprechender Größen hatten, um die Körnung in.den für die Prüfung gewählten Abmessungen festzustellen0 Bei einem solchen Sieb müßten auch solche Kerne Zurückbleiben, bei denen die Walzenspalte, wie vereinbart, eingehalten worden sei, die aber in der Breite oder in der länge diese Maße überschrittene Bas Berufungsgericht hat daraufhin die Beklagte aufgefordert, in einem Schriftsatz die Punkte zusaramenzuotellen, die sie bei einer Anhörung des Sachverständigen erörtert haben wolleQ Dem ist die Beklagte durch Einreichung eines Schriftsatzes nachgekommen, der dann dem Sachverständigen Prof* Br„ lehmann vor seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht abschriftlich mitgeteilt worden iste Weder in diesem Schriftsatz9 der nach dem Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen im Termin am 18» November 1965 der Befragung zugrunde gelegt worden ist9 noch nach dem Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung des Sachverständigen ist die Beklagte auf die Behauptung zurückgekoramen9 den Angaben in der genannten Tabelle 7 sei zu entnehmen9 daß das Esehwalzwerk bei den Versuchen nicht einwandfrei mit einer Spaltweite von 3-4 mm gearbeitet habe* Bemnach muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden9 daß die Beklagte darauf verzichtet hat, diese Präge bei der Vernehmung des Sachverständigen zur Biskussion zu stellen,, und daß sie ihren Einwand über die mangelnde leistungsfähigkeit des Eschwalzwerks bei den vorgenommenen Versuchen fallengelassen hat* Wenn die Beklagte insoweit an ihrem Einwand festhalten wollte, so hätte sie ihn bei der Befragung des Sachverständigen zur Erörterung stellen müsseno Bie Revision hat nicht behauptet, daß dies geschehen sei<, Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zv/ar darauf, nach den Tafeln 2 und 3 im Gutachten des Prof* Dr» Götte (S* 32 und 33) sei der Austräg des Eschwalzwerks bei den Versuchen 9 (mit viel g2?o-bem Quarz) und 10 (mit viel fein verteiltem Quarz) nicht einwandfrei ge\/esen, denn er habe Kerne über 4 mm enthalten* Diese Schlüsse sind jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, v/eil der Sachverständige in seinem Gutachten S* 35 ausgeführt hat, es handele Aus solchen Siebergebnissen ist nicht zu folgern, daß es sich um Kerne handelte, die in drei Dimensionen größer als 4 mm waren, zu demal die Klägerin im Prozeß auch in Bezug auf dieses Gutachten darauf hingewiesen hatte, daß für die Durchsiebung Siebe mit quadratischen Öffnungen verwendet worden seien, ohne daß die Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten isto Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus den Angaben der Sachverständigen über den Austrag des Eschwalzwerks und dem Anteil der Körnung, die gröber als 0,4 mm gewesen ist, nicht gefolgert hat, demnach sei bei den Versuchen der Sachverständigen der Walzenspalt des Eschwalzwerks nicht vertragsgemäß eingehalten worden0 Alle diese Rügen sind deshalb unbegründet, weil sie keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergebene Es durfte aufgrund dos Gutachtens des Sachverständigen Profe Bro-Ingo Xehmann jedenfalls die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagten ein weiterer Schaden entstanden ist, der den Feststellungsantrag rechtfertigt0 Daran scheitern auch die weiteren Rügen der Revision, die sie hiergegen vorgebracht hatte„

mmThalfangBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Till ZR 37/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24o April 1968 Klett, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der K3^m^-I<IM|^^B-Genc^^chaft mit beschränkter Haftung in	S^0PB0atraße	0,	vertreten
 durch ihre Geschäftsführer Ing» Albert £ und Ingo Karl-Ernst	in
- Brozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin5
Recht sanv/alt Er«
gegen
 die
tung in \fj Geschäftsführer Kl
 Gesellschaft mit beschränkter Haf-(Rlild o) j vertreten durch ihren Bv/ald	in W<
- Proseßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagtc,,
Recht sanv/alt 3)r0
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24° April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr„ Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16 o Dezember 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen <,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte, die Spezialmaschinen für die Keramiks-Industrie herstellt, verkaufte der Klägerin nach Besichtigung ihres Ziegeleiwerkes in Thalfang Anfang Januar 1959 eine neuartige Maschine, die zur weiteren Zerkleinerung des für die Produktion von Ziegeln zu verwendenden Rohstoffes dienen und an eine Anlage der Klägerin im Werk Thalfang angeschlossen werden sollte,, Der^ dort geförderte Schiefertön enthielt in unterschiedlichen Mengen Quarz, dessen Verwendung9boi entsprechender Zerkleinerung3der Klägerin besonders erwünscht war* Bei der Anlage in Thalfang wurde das anfallende Rohmaterial einem Kastenbeschicker aufgegeben und gelangte von dort auf ein Förderband, wobei dem Material beim
 
Abfall aus dem Kastenbeschicker Wasser zugeführt wurde0 Das Plattenband beschickte einen Hasskollergang (eine Misch- und Zerkleinerungsmaschine), in dem der Ton und die Quarzstücke zerkleinert wurden, Unter dem Hasskollergang war ein Maukmischer angeordnet, von dem die feuchte Masse abgenoramen und einem Gummiband zugeteilt wurde, das sie einem Esch-Vorwalzwerk zuleitete, von dem sie über einen Rundbeschicker schließlich in ein Fein-Walzwerk gelangte«, Die Klägerin hatte im Jahre 1958 hierfür ein Feinwalzwerk verwendet, mit dessen Arbeitsweise sie nicht zufrieden war und dessen Zerkleinerung der Masse ihr nicht genügte. Deshalb entschloß sie sich zu dem Kauf der ihr von der Beklagten angebotenen neuartigen Spezialmaschine, nachdem ihr in Aussicht gestellt worden war, daß diese die erwünschte Leistung erbringen werde«, Hierfür ließ sich die Klägerin von der Beklagten eine Deistungsgarantie geben. In der Auftragsbestätigung vom 8o Januar 1959 bestätigte die Beklagte den ihr erteilten Auftrag zur Lieferung eines (noch herzustellenden) Fräzisions-Gleichlauf-Schnell-läufer-Feinwalzwerks Typ 79, wofür sie einen Vordruck verwendete, in dem einleitend auf die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Bezug genommen ist. In dieser Auftragsbestätigung heißt es u„a<,s
MDas Walzwerk dient der Feinzerkleinerung von Quarz durchsetztem Schieferton bei einer Spaltweite von 0,4 mm. Das Material wurde von uns probiert und in Augenschein genommen,n
Am Ende enthält die Auftragsbestätigung folgende Erklärung:
"Unter Ausschaltung aller Vorbehalte, die in unseren allgemeinen Lieferbedingungen enthalten sind, gestatten wir uns, Ihnen folgende Leistungsgarantie zu geben:
 
"Unser Fräzisions-Gleichlauf-Schnelläufer-Feinwalzwerk Type 79, DBP„ ang«, 450 0 x 450 mm Breite mit zwei Motoren, je 15 PS,
Ito unserer Auftragsbestätigung leistet bei einem Walzcnspalt von 0,4 mm per Stunde 10 to Ton, v;enn derselbe vorher einen Koller-gang und ein Feinwalzwerk mit 3 - 4 nun Wal-zcnspalt passiert hat«"
Pas der Klägerin gelieferte Schnelläufer-Feinwalzwerk der Beklagten wurde Anfang April 1959 im Werk Thalfang aufgestollt und in Betrieb genommen,. Es gelang jedoch nicht, mit ihm längere Zeit zu arbeiten« Wachbesserungsversuche führten am 13« April 1959 zu einem Mantelbrucho Die Klägerin wollte der Beklagten Gelegenheit geben, das Feinwalzwerk in deren Betrieb zu überprüfen« Die Beklagte schrieb ihr jedoch unter dem 21» April 1959, es sei nicht möglich gewesen«, die Leistungsgarantie zu erfüllen 9 weil die Klägerin das vorgeordnete Esch-Beinwalzwerk, das Transportband und den Mauktoller nicht so instandgesetzt habe5 daß eine einwandfreie Arbeitsweise des Feinwalzwerks der Beklagten erfolgen konnte« In diesem Schreiben legte die Beklagte die einzelnen Umstände dar9 auf die sie das Ausbleiben des Leistungserfolges zurückführte, und erklärte, unter den gegenwärtigen Bedingungen in dem Werk Thalfang habe es keinen Zweck, dieses Walzwerk nochmals aufzustcllen« Sie empfehle, wenn die Klägerin unbedingt einen hohen Anteil Quarz verarbeiten .wolle, mehrere Walzwerke des Fabrikats der Beklagten über- oder nebeneinander zur Aufstellung zu bringen, damit die Zerkleinerung des Quarzes in mehreren Stufen erfolge«.
Durch Schreiben vom 29« Mai 1959 stellte die Klägerin der Beklagten das Walzwerk mit Zubehör zur Verfügung und verlangte Schadensersatz, weil es die garantierte Leistung nicht erbracht habe« Als Schadensersatz
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forderte die Klägerin mit der Ende Juli 1959 eingeleiteten Klage die Rückzahlung der an die Beklagte auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen im Gesamtbeträge von 24 001950 DM nebst Zinsen und ferner die Peststcllung9 daß die Beklagte verpflichtet soi9 der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen«.
Die Beklagte bestrittp daß das Peinwalzwork nicht geeignet sei9 die garantierte Leistung zu erzielen5 und behauptete0 die übrige Anlage der Klägerin habe nicht so gearbeitetp wie es bei Abschluß des Kaufvertrages und der gegebenen leistungsgarantie vorausgesetzt worden sci0 Auch habe der zu verarbeitende Schieferton einen viel höheren Anteil an Quarz enthalten,, als ihr vor Abschluß des Kaufvertrages mitgeteilt worden sei* .
Bas Landgericht hat dem Zahlungsanspruch der Klägerin unter Abweisung der 5 $ übersteigenden Zinaforderung sowie dem Eeststcllungsantrag entsprochen0
Im zweiten Rechtszuge haben die Parteien vereinbart9 eine der Beklagten rechtskräftig zugesprochene Borderung gegen die Klägerin auf Zahlung von 30 000 BM auf die Klageforderung zu verrechnen9 jedoch soll diese Vereinbarung hinfällig werden., wenn die Schadensersatzansprüche der Klägerin abgewiesen werdeno Bemzufolge hat die Klägerin nunmehr beantragt, festzustellen* daß die ihr im Urteil des Landgerichts zugesprochenen Zahlungsansprüche durch Aufrechnung erloschen seien und daß die Beklagte verpflichtet sei,, allen weiteren Schaden aus der Hicht-erftillung der zugesicherten Eigenschaft gemäß Auftragsbestätigung vom 80 Januar 1959 su ersetzen abzüglich eines darauf anzurechnenden Betrages von 3 738*45 BM«
Mit dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen0
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Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-weisen0
Entscheidungsgründe;
Io Im Berufungsverfahren stritten die Parteien u«o, darüber, ob die Xeistungsgarantio der BeJclagten dahin zu verstehen ist, daß ihr Feinwalzwork den zugesagten Deistungserfolg erbringe, wenn der Abstand der Walzen des von der Beklagten gelieferten Feinwalzwerks 0,4 mm im Ruhestand betrage oder wenn dieser Walzenabstand auch während der Arbeit im wesentlichen eingehalten werde* Dieser Streit entstand, nachdem der von dem Berufungsgericht beauftragte Sachverständige ProfoDr*-Ingo habil* Götte in seinem Gutachten vom 29o Oktober 1962 den Begriff nWalzenspaltn näher erläutert und dazu ausgeführt hatte, wie der Walzenabstand bei Stillstand gemessen werde, daß diese Spaltweite sich durch Einwirkungen bei der Arbeit der Maschine verändern könne und wie die Spaltweite bei Arbeit gemessen werde«, Rach Ansicht des Sachverständigen ist die Gewährleistung eines stündlichen Durchsatzes von 10 Tonnen "bei einem Walzenspalt von 0,4 nun" ungenau* Er vermißt nach seinem Gutachten im Interesse der Klarheit eine Abrede darüber, bis zu welcher Grenze sich der Sollwert einer festgelegten Spaltweite vorändern dürfe* In Ermangelung solcher Bestimmungen muß nach Ansicht des Sachverständigen (Gutachten S* 34) der übliche Anteil an tiberkörn (hier über 0,4 mm) von etwa "10 Gew0-$" des Austrags als Grundlage für die Beurteilung gelten* Dazu weist der Sachverständige aaO darauf hin, daß es bei Wahl einer Spaltweite als Sollwert für eine Zerkleinerungs-
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arbeit aus technischen und aus rein physikalischen Gründen nicht möglich sei, ohne Überkorn zu arbeiten,
 Das Berufungsgericht legt die Garantieerklärung dahin aus, daß mit dem genannten Walzenspalt nicht nur der Abstand bei Stillstand der Maschine gemeint war, sondern daß die Maschine mit dem in der Garantieerklärung genannten Walzenspalt auch arbeiten und ihn für eine Zeit von gewisser Dauer cinhalton werde, in der praktische Arbeit geleistet werden konnte. Für diese Auslegung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß es der Klägerin in einei für die Beklagte erkennbaren Weise gerade darauf angekom-men sei, für die laufende Produktion ein möglichst feines Mahlgut zu erhaltenp
 Die Beklagte hat den Ansprüchen der Klägerin insbesondere entgegengehalten, diese habe Vorbedingungen für das einwandfreie Arbeiten des Feinwalzwerks nicht geschaffen und daher das Versagen zu Vertretern Die Arbeitsbehinderungen im April 1959 seien darauf zurückzuführen, daß; das Feinwalzwerk der Beklagten infolge einer ungleichmäßigen Aufgabe des zu zerkleinernden Materials zeitweilig überfüttert worden sei und sich dann festgelaufen habeQ Wach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die gleichmäßige Aufgabe des Rohstoffes sicherzustelleno Sie könne sich auf die Garantie auch deshalb nicht berufen, weil der Quarzgehalt weit'höher gelegen habe, als er dem Geschäftsführer der Beklagten bei den Kaufverhandlungen angegeben worden sei. Der Bruch des Walzenmantels beim Ausr* probieren der Anlage im April 1959 sei auf den schlechten Zustand des vorgeschalteten Eseh-Walzwerks zurück-zuführenp Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten, Schuster 3en., nach dem Bruch des Mantels die Ausbesserung zugesagt, womit sich der Inhaber der Klägerin einverstanden erklärt habe0
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Diese Einwendungen werden auch von der Revision geltend gemacht« Ihnen hält jedoch das Berufungsurteil stand«
Io	Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, oh die Gleichmäßigkeit der Zuführung des Materials so notwendig und selbstverständlich war, daß - v;ie Prof« Dr0 Götte in seinem Gutachten ausgeführt hat - ihre ausdrückliche Forderung unter Fachleuten überflüssig gewesen sei0 Darauf kommt es noch Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Beklagte bei den Vorverhandlungen wiederholt und nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer gleichmäßigen Zuführung hingewiesen hat und daß eine solche Zuführung auch für die Beklagte selbstverständlich war«
Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß das Fein-walzwerk der Beklagten seiner Art nach nicht in der Lage sei, die garantierte Leistung in der Ziegelei Thal-fang, für die es vertraglich bestimmt war, zu erbringen o Dabei läßt es dahingestellt, ob der Ton bei den tagelangen Probearbeiten im April 1959 gleichmäßig zugeführt wurdeo Darauf komme es deshalb nicht an, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof« Dr« Gotte eine gleichmäßige Materialzufuhr mit den in der Ziegelei vorhandenen und vorgeschalteten Anlagen durchaus möglich gewesen sei und das Feinwalzwerk der Beklagten dennoch nicht die garantierte Leistung habe erbringen können«
Soweit die Revision die Einwendung der Beklagten wiederholt, die Klägerin habe es im April 1959 daran fehlen lassen, den Ton gleichmäßig dem Peinwalzwerk zuzuführen, geht dieser Angriff deshalb ins Leere, weil es auf diese Frage, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, nicht ankommt. Denn danach
 
kann das Feinwalzwerk in dem der Klägerin gelieferten Zustand auch bei gleichmäßiger Zuführung des zu verarbeitenden Rohstoffes die garantierte Leistung nicht erbringeno
 Zo Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungsgarantie sei vertraglich nicht von der Höhe des Quarzgehaltes des zu verwendenden Schicfertones abhängig gemacht worden3 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken0 Da3 Berufungsgericht durfte dabei zu Lasten der Beklagten werten, daß die schriftliche Garantieerklärung keinen derartigen Vorbehalt enthälto Der Umstand, daß sie in einem anderen Punkte hinsichtlich der Leistungsangaben von dem Berufungsgericht ausgelegt worden ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, die Beweiskraft der Ur künde im übrigen in Präge zu stellen« Die Ansicht der Revision, die Klägerin treffe die Beweislast für den Umfang der Leistungsgarantie auch insoweit, als der zu verarbeitende Quarzgehalt des Tones in Präge steht, ist rechtlich nicht zutreffend0 Allerdings ist die Leistungsgarantie auch in dieser Hinsicht auslegungs-fähig«, Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsgericht aber unterzogen«.
Wenn es in den Vorbesprechungen zwischen den Parteien vor Abschluß des Kaufvertrages keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür gefunden hat, daß die Leistungsgarantie auch von dem Quarzgehalt des Tones abhängig gemacht worden sei, so ist diese Peststellung und Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbar«. Ein Hechtsfehler ist dem Berufungsgericht hierbei nicht unterlaufen wie nachstehend auch im Zusammenhang mit einer Erorte-
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rung der vom Berufungsgericht festgestellten leistung des Feinwalzwerks und weiteren Angriffen der Revision noch im einzelnen ausgeführt werden wird*
II0 Die Klägerin hatte die der Beklagten zur Verfügung gestellte Maschine im Jahre 1959 weitgehend zerlegt und zwecks Besserer Aufbewahrung nach Wermelskirchen in ihr Werk gebracht* Um die Leistungsfähigkeit des Walzwerks überprüfen zu können, sollte die Maschine im Verlaufe dieses Rechtsstreits zuvor von der Beklagten in Osnabrück repariert, dann in Thalfang eingebaut und in einer Arbeitszeit von 8 Arbeitstagen unter Kontrolle des Sachverständigen oder - für eine Zwischenzeit - eines seiner Assistenten erprobt werden»
Als sich die Parteien hierüber laut Protokoll vom 1, Dezember 1961 verständigten, erklärte die Klägerin, sie sei an dem Peinwalzwerk noch interessiert, falls es in der Ziegelei Thalfang den Ton - wie ursprünglich vorgesehen - auf eine Stärke von 0,4 min zerkleinern werde* Es bestand indes, wie es im Protokoll ferner heißt, Einigkeit darüber, daß die Beklagte für die Erprobung an dem Walzwerk keine Änderung gegenüber dem Zustand, in dem es geliefert worden war, vornehmen dürfe* Der Beklagten wurde jedoch gestattet, bei der Erprobung einen anderen Schaber in anderer Stellung an-zubringen* Palls sie davon Gebrauch machte, sollte die vorgesehene Erprobung auch mit dem früheren Schaber in seiner früheren Stellung durchgeführt werden * Als das Walzwerk Ende Januar oder Anfang Pebruar 1962 wieder nach Thalfang gebracht worden war, rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5« Pebruar 1962, die Beklagte habe an dem Walzwerk umfangreiche Veränderungen vorgenoramen, nämlich stärkere Motoren eingebaut, andere Walzen verwendet, eine andere Schabevorrichtung angebracht und
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an der Beschickung auch noch Veränderungen vorgenommen0 Die Erprobung der Maschine durch den Sachverständigen v/urde dann jedoch auch mit Motoren der gelieferten Stärke durchgeführto Außerdem waren sich die Beteiligten hei einem Frobeversuch in Gegenwart des Berichterstatters dec Berufungsgerichts in Thalfang am 9« März 1962 darüber einige daß die neuen Walzenmäntel und andere geringfügige Änderungen am Feinwalzwerk ohne Einfluß auf die vorgesehene Erprobung sein werden,. Nach weiteren Untersuchungen und Erprobungen erstattete Frofo Bro-Ing« Götte sein Gutachten vom 29„ Oktober 19620 Es wurde von ihm und seinem Assistenten BiplP-Ing0 Becker am 24» Januar 1963 in einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht erläutert« Wie dieses als Ergebnis der Bewei sauf nähme feststellt, hatte der Sachverständige die unzulängliche Leistung des Feinwalzwerks auch auf die geringe Umdrehungszahl von 575/Min« zurückgeführt und deshalb mit der Maschine Erprobungen auch nach Erhöhung der Umdrehungszahl auf 850 vorgenommenp
 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Motoren bei einer Brehzahl von 575 überlastet wor-den0 Sie mußten deshalb alsbald stehenbleibon0 Zudem werde bei solcher Brehzahl auch die garantierte Tonmenge nicht verarbeitete Ber Sachverständige habe zwar diesen Mangel im Nahmen der Beweisaufnahme und der Erprobung durch Erhöhung der Brehzahl auf 850 behoben«
Bamit sei jedoch nicht die Mangelhaftigkeit der Maschine im Zeitpunkt der Lieferung beseitigt« Bie Beklagte habe diesen Mangel im April 1959? als sie Gelegenheit hatte, in Thalfang mehrtägige Frobearbeiten vorzunehmen, nicht erkannt und in ihrem Schreiben vom 21o April 1959 an die Klägerin erklärt, es habe keinen Zweck, unter den gegenwärtigen Bedingungen das Walz-
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werk nochmals aufzustelleno Die Klägerin habe deshalb davon aasgehen dürfen, daß Änderungen an dem Walzwerk nicht möglich und nicht geeignet seien, es zu dem nach dem Vertrage bestimmten Zweck in Gang zu setzen und zu halteno
 Das Feinwalzwerk könne aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Leistungsgarantie auch dann nicht einhalten, wenn es auf eine Drehzahl von 650 umgeschaltet wird«. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Frofo Dro-Ingo Götte sei dann der Verschleiß des Feinv/alzwerks derart groß, daß der Walzenspalt schon nach einer Stunde bis um 0,18 mm {Verschleiß je Walze = 0,09 mm) und nach 3 Stunden bis um 0,34 mm (Verschleiß je Walze = 0,17 mm) erweitert werde«, Dann aber könne keine Rede mehr davon sein, daß das Feinwalzwerk für eine einigermaßen praktisch brauchbare Zeit mit einem Walzenspalt von 0,4 mm arbeite„ Wenn die Klägerin ein Mahlgut einer Dicke von 0,4 mm haben will, was das Walzen« werk nach der Garantieerklärung auch liefern soll, müßten die Walzen schon halbstündig oder spätestens stündlich abgeschliffen und nachgestellt werden«, Das müßte aber wiederum im Rahmen der Produktion einer Ziegelei und des Einsatzes der Arbeitskräfte zu unzu demutbaren Unterbrechungen und Störungen führen» Mit der Notwendigkeit eines stündlichen Nachschleifone habe die Klägerin nicht zu rechnen brauchen, zu demal die Beklagte in ihrer Auftragsbestätigung vom 80 Januar 1959 auf einen sehr geringen Walzenverschleiß hingewiesen habe«.
Ein weiterer Fehler habe sich bei den Erprobungen darin gezeigt, daß am 4o Versuchstage - am 260 April 1962 - die nutzbare Walzenbreite sich durch Kanten-brüche verringert habe..
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Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Wulzen müßten mindestens stündlich ungeschliffen werden, finde in dem Gutachten des Sachverständigen Profo Dr* Götte keine StützeD Die Kantenbrüchc am 4® Vcr-suchstagc beruhten auf außergewöhnlichen Belastungen, denen das Feinwalzwcrk während der Versuche des Sachverständigen anfänglich ausgesetzt worden sei* Der Mangel der ungenügenden Drehzahl der Walzen allein rechtfertige aber den angenommenen Schadensersatzanspruch deshalb nicht weil der Beklagten insoweit ein Nachbesserungsrecht zuzubilligen sei* Zudem dürfe die Frage, wie lange das Fein-Walzwerk bei einem Walzenspalt von 0,4 mm ohne Abschlci-fen und Nachstellen arbeiten müsse, nicht in die Bei-stungsgarantie einbezogen werden* Insoweit fehle es nicht an einer zugesicherten Eigenschaft; es könne nur ein Mangel im Sinne von § 459 Abs* 1 BGB vorliegen, der grundsätzlich nur zur Wandlung aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch berechtige*
Auch diesen Beanstandungen hält das Berufungsurteil stand*
1* Die Revision bezieht sich auf Ausführungen des Sachverständigen Dr* Götte auf S* 38, 59 seines Gutachtens, in denen er von dem Erfordernis eines täglichen Abschleifens der Walzenoberfläche spreche* Es sei nicht ersichtlich, so rügt die Revision, woher das Berufungsgericht die Sachkunde gehabt habe, ura zu der Feststellung zu gelangen, die Walzen hätten mindestens stündlich abgeschliffen und nachgeatellt werden müssen* Das Berufungsgericht habe auch unterlassen klarzustellen, daß es dem Sachverständigen in dem erörterten Funkt nicht folgen wolle*
Bei den von der Revision beanstandeten Feststellungen bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich
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auf Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen über Veränderung der Spaltweite während des Betriebes (Gutachten So 283 insbesondere So 37)« Bei den Versuchen, die mit einer Walzendrehzahl (Umlaufgeschwindigkeit in 1 Minute) von 850, entsprechend einer Umfangsgeschwindigkeit von 20p2 m je Sekunde ausgeführt wurden, hat der Sachverständige nach seinem Gutachten festgestelltp daß die Spaltweite im laufe des Betriebes größer wurde«
Br hat dies auf den Verschleiß der Walzenmäntel zurüclc-geführto Er hat hierzu ferner darauf hingewiesen5 daß der Verschleiß vom Grad der Gleichmäßigkeit der Verteilung des Aufgabegutes über die Walzenbreite, aber auch vom Gehalt des Walzgutes an grobem, freiem Quarz abhängig sei« Der Sachverständige berichtet in seinem Gutachten ferner über Feststellungen, die bei den Versuchen Nr« 9 und 10 gemacht worden seien« Bei ihnen seien die Verschleiß messungen in stündlichem Abstand an den beiden Walzen durch geführt worden«. Ihre Ergebnisse sind von dem Sachverständigen auf So 37 des Gutachtens in Tafel 5 wiederge-gebeno Gearbeitet wurde bei den Versuchen mit zwei ausgesuchten Haufwerken.? beim Versuch Nr« 9 mit viel grobem Quarz, bei Versuch Nr0 10 mit viel feinem Quarz,
 In Tafel 6 fügte der Sachverständige den Werten der Versuchstage 9 und 10 die Ergebnisse des Versuchstages 2 bei, an dem das Mahlgut der normalen Förderung entstammte und nicht eigens ausgesucht worden war« In dieser Tafel sind die Versohleißwerte angegeben, die das Berufungsgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt hat, daß der Walzenspalt sich infolge des Verschleißes der beiden Walzen schon nach 1 Stunde um 3e 0,9 mm, also auf 0,18 mm erweitert habe0 Daraus folgert das Berufungsgericht, daß das Feinwalzwerk auch mit erhöhter Drehzahl nicht für eine einigermaßen praktisch brauchbare Zeit mit einem Walzenspalt von
 
0,4 ram hätte arbeiten können, um die normale Förderung zu verarbeiten«, Der Vorv/urf der Revision, es sei nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht entnommen habe, die Walzen hätten spätestens stündlich nachgeschliffen und nachgestcllt werden müssen, um die zugesagte Leistung des Feinv/alzwerk3 zu erzielen, ist also unbegründet »
Die Revision hat mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt, daß die Folgerung des Berufungsgerichts unmöglich oder mit dem sonstigen Inhalt des Gutachtens unvereinbar sei» Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß es aus dem Gutachten zu den genannten Feststellungen gelangen könnte» Denn die Klägerin hatte die entsprechenden Folgerungen bereits in dem Schriftsatz vom 4» Januar 1963 So 8 und 9 aus dem Gutachten gezogen und sie damit ausdrücklich zur Erörterung gestellte
 Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Notwendigkeit eines stündlichen Nachschlei-fens nicht zu rechnen brauchen, um die zugesagte Leistungsfähigkeit des Walzwerks herbeizuführen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanständen»
2d Im übrigen müßte die Beklagte auch dann, wenn von dem festgestellten Verschleiß der Walzen abgesehen wird, aufgrund der Leistungsgarantie dafür haften, daß das Walzwerk in dem der Klägerin gelieferten 2ustand, also beim Übergang der Gefahr auf die Klägerin, nicht die zugesicherte Leistung erbringen konnte, wie das Berufungsgericht fcstgestollt hat» Denn der Beklagten ist, wie noch auszuführen sein wird, hinsichtlich der auf Veranlassung des Sachverständigen Dr» Götte vorgen omnie-nen Änderung der Drehzahl ein Nachbesserungsrecht nicht zuzubilligen»
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3» Nach dem Bericht des Sachverständigen hatte sich die nutsbare Walzenbreite von 430 mm infolge von Kantenbrüchen am 4o Versuchotag auf 395 mm verringert» Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht diese Kan tenbrüche als Fehler des Feinwalzwerks bezeichnen durfte ohne den Beweisangeboten der Beklagten, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, entsprochen zu haben» Denn die Kantenbrüche können deshalb außer Betracht blei ben, weil die Ansprüche der Klägerin auch dann begründet sind, wenn insov/eit kein Fehler des Feinwalzwerks vorliegen sollteo
4» Der Ansicht der Revision, der Mangel der ungenügenden Drehzahl der Walzen bei der gelieferten Maschine allein rechtfertige die Klageansprüche nicht, ist nicht zu folgen»
Die Revision beruft sich auf Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 14o Oktober I960 So 12 und 13, wonach zwischen den Parteien nach dem Bruch des Walzcnmantcls vereinbart worden sei, daß das Walzv/erk in das Werk der Beklagten zv/ecks Nachbesserung zurtickgeoandt werde. Außerdem will die Revision das Recht zur Nachbesserung auch aus den allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten herleiten, die der Klägerin bei Auftragserteilung übermittelt worden seien» Dort heißt es unter dem Abschnitt G» Haftung für Mängel der Lieferung, Nr. 2bs
"Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatz-maschincn oder Ersatzteilen, hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren» Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit»”
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Es Kann dahingestellt bleiben? ob ein Nachbesscrungs-recht aufgrund dieser Bedingungen oder nach allgemeinen Hechtsgrundsätzen auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften nachgelassen ist oder ob dem hier geltend gemachten Nachbeosorungsrecht schon die Zusicherung? die von ihm unmittelbar betroffen wird? entgegensteht (vgl» dazu HG cTW 1939? 1890) o Die Beklagte kann der Klägerin jedenfalls nicht vorwerfen? daß diese ihr keine Gelegenheit gegeben habe? solche Änderungen vorzunehmen? die der Beklagten als notwendig erschienen» Denn das Berufungsgericht stellt fest? daß die Beklagte hierzu bei den Brobearbeiten im April 1959 Gelegenheit gehabt habe und daß die Klägerin nach dem Schreiben der Beklagten vom 21o April 1959 der Annahme sein konnte? Änderungen an dem Walzwerk könnten nicht geeignet sein? es zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch in Gang zu setzen» Demnach kann sich die Beklagte auch nach Breu und Glauben nicht darauf berufen? daß die Klägerin sich mit einer Rücksendung des Walzwerks zu dem Zwecke einer Nachbesserung einverstanden erklärt habe«, Wenn die Beklagte nach dem genannten Schreiben wirklich darauf bestehen wollte? so hätte sie ein solches Verlangen der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen»
Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor? daß die Klägerin dann? wenn die Beklagte ihr damals eine Verbesserung des Walzwerks in Aussicht gestellt hätte? sich geweigert hätte? der Beklagten es zu übergeben»
Es kommt ferner nicht darauf an? ob es allgemein üblich ist, daß der Lieferant von Walzwerken dieser Art in angemessener Frist nach Lieferung es an die gegebenen oder vereinbarten Arbeitsbedingungen bei dem Käufer anpassen darf» Darauf brauchte das Berufungsge-
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rieht hier deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte sich jedenfalls nach ihrem Schreiben vom 21«, April 1959 nicht bereit gezeigt hat, Änderungen an dem Walzwerk vorzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu verbessern0 Bin Handelsbrauch, der dem Lieferanten des Y/alzwerks es gestatten soll, eine Nachbesserung noch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt vorzunehmen, ist von der Beklagten nicht behauptet worden* Ein solcher wäre, wenn er bestünde, aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen, weil es der Klägerin nicht zuzu demuten wäre, sich hierauf noch einzulassen, nachdem erst im Laufe dieses Rechtsstreits der in Rede stehende Mangel als Hindernis für die Erfüllung der Garantieerklärung erkannt worden ist* Bas gilt auch dann, v/enn es wegen der im April 1959 vorhandenen Arbeitsbedingungen bei der Klägerin der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte zu erkennen, daß ihr Feinwalzwerk hinsichtlich der Umlauf ge schwindig-keit geändert werden müsse* Bie Klägerin war nicht verpflichtet, unter den hier gegebenen Umständen der Beklagten weitere Versuche in Thalfang zu ermöglichen0
5o Bemnach kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin schon im April 1959 die Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig waren, um ein Arbeiten mit dem Feinwalzwerk zu ermöglichen* Bie Revision behauptet zwar, bei einem Quarzgehalt von nur 15 bis 20 $> des zu verarbeitenden Tones hätte das Feinwalzwerk funktionierte Es hätte nicht einmal die Brehzahl der Walzen .verändert werden müssen* Boch darauf kann sich die Beklagte nicht berufen, um ihre Haftung aus der Leistungsgarantie einzuschränken oder einen Gegenanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen zu rechtfertigen*
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a)	Wenn der Quarzgehalt des zu verarbeitenden Ton-vorkoromens in Thalfang erheblich höher vmr, als die Beklagte bei ihrer Leistungsgnrantie angenommen haben will, so wäre das kein Umstand, den die Klägerin gemäß § 324 BGB zu vertreten hätte»
Wofür die Beklagte einzustehen hat, bestimmt der Inhalt der Leistungsgarantie» Biese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf bezogen, daß die Klägerin nur Ton mit einem Quarzgehalt von 15 bis 20 $ zur Verarbeitung bringen dürfe, Bie Klägerin hat vielmehr nach der Garantie grundsätzlich nur die in ihr gestellten Vorbedingungen für den zugesagten Leiotungserfolg zu vertreten» Bszu gehörte die Höhe des Quarzgehaltes nicht» Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt;, kann aus dem einleitenden Gespräch über den Quarzgehalt, das es aufgrund der Bewei sauf nähme gev.-lirdigt hat, nicht gefolgert werden, daß die Klägerin dafür einstehen sollte, keinen Ton mit höherem Quarzgehalt zu verarbeiten» Wenn eine solche Einschränkung Vertragsinhalt werden sollte, so hätte die Beklagte dies in der schriftlichen Garantieerklärung zu dem Ausdruck bringen müssen«
b)	Bie Beklagte kann ihrer Haftung aus dieser Garantie auch nicht entgegenhalten, daß die Klägerin sie über den Quarzgehalt des zu verarbeitenden Tones nicht richtig aufgeklärt habe» Ein solcher Einwand begegnet gegenüber einer Haftung aus der Leistungsgarantie schon deshalb Bedenken, weil hierdurch unmittelbar die Garantie betroffen wird» Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Verkäufer, der Eigenschaften der Kaufsache zugesichert hat, nach den Hegeln des Gewährleistungsrechts auch dann haftet, wenn dem Käu-
 
fer ein Mangel der in § 459 Abs0 1 BG-B Gezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl, RG JW 1950, 3472 a.E. ; BGH UrtoV, 22, Oktober 1957 - VIII ZR 408/56 - S«, 11)0 Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Verkäufer gegenüber einer bestimmten Leistungsgarantie für eine Maschine nicht mit dem Einwand durchdringen, er hätte die Garantie nicht gegeben, wenn er über das zu verwendende Material zutreffend aufgeklärt worden wäre. Hier kommt noch hinzu, daß die Beklagte Gelegenheit hatte, das Material zu prüfen, und die Tongrube auch besichtigt hat. Dafür, daß die Klägerin etwa in grober Weise ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist unter diesen Umständen kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben. Wenn die Beklagte mit ihrer Garantie mehl’ zugesagt hat, als es den Umständen nach zu verantworten war, so muß sie die Folgen einer derartigen Garantie tragen; sie kann sie auch nicht zu dem Teil unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß auf die Klägerin abwälzen,
IIIo Den Feststellungen des Berufungsgerichts über die ungenügende Leistungsfähigkeit des Kerama-Fein-walzwerks stehen auch weitere Rügen der Revision nicht entgegen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Esch-walzwerks der Klägerin und die hierzu bei den Untersuchungen durch die Sachverständigen Dr0 Götte und Frof„
Bro-Ing, Lehmann gewonnenen Ergebnisse über den Austrag des Eschwalzwerks beziehen. Dabei geht es um folgendes:
Die Klägerin hatte in Thalfang bei einer Zerkleinerung des Mahlgutes auf 1 mm Vormauersteine und Hintermauersteine hergestcllt und behauptet, daß auch deren Güte durch eine weitergehende Zerkleinerung des
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Quarzes verbessert worden v/üreo Sie hat weiter vorgetragen 5 sie habe beabsichtigt, bei entsprechender Zerkleinerung durch Verwendung der von der Beklagten gelieferten Maschine sogenannte Verblender (Riemchen in einer Starke von 5?2 cm) herzustellen*
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Beschaffenheit des in Thalfang zur Verfügung stehenden Tones sei wegen des hohen Anteils an Quarz für die Verarbeitung zu einem brauchbaren Stein oder gar zu Riemchen überhaupt nicht geeignet» Bas Berufungsgericht hat deshalb auch über diese Frage Beweis erhobene Der Sachverständige Frofo Bro-Ingo Lehmann hat in seinem hierüber erstatteten Gutachten vom 29o März 1965 abschließend festgestellt, daß der Ton aus dem Vorkommen des Werkes Thalfang grundsätzlich zur Herstellung von Klinlcerer-zeugnissen geeignet seic Durch eine weitgehendere Zerkleinerung könne eine verbesserte Beschaffenheit der Klinkererzeugnisse erreicht werden.. Der Sachverständige weist auch darauf hin, daß eine ungenügende Zerkleinerung den Kaufpreis der Erzeugnisse wesentlich beeinträchtigen könne0
Für diese Begutachtung hatte der Sachverständige am 1-7o April 1964 im Werk Thalfang eine Ortsbesichtigung vorgenommen und dabei die Zerkleinerungsanlage der Klägerin mit ihrem Eschwalzwerk und einem nachge-ordneten Feinwalzwork (Weoerhüttenwalzwerk) im Betrieb besichtigte Bei dieser Gelegenheit vmr&en mehrere Proben des Tonvorkomraen3 und des zur Vermahlung verwendeten Materials, darunter als Probe 7 Rohton nach Durchlaufen des Eschwalzwerkes und als Probe 8 Rohton nach Durchlaufen des Weserhüttonwalzwerkes entnommen= Um die im Prozeß mehrfach berührte Frage nach der Höhe
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des Quarzgehaltes im Tonvorkommen klären zu können9 wurden aufgrund der Proben Bestimmungen des Gehalts an freiem Quarz vorgenommen^ wie der Sachverständige in seinem Gutachten näher darlegt« Die Tonproben 1-9 wurden im Wege der Röntgenfeinstrukturanalyse überprüft« Die Bestimmung des Kornaufbaus wurde durch Sieb- und Schlammanalysen mit Prüfsieben nach DIN 1048 vorgenommen3 deren Ergebnisse in den Tafeln 1-9 zu dem Prüfungszeugnis Nr, M 5592/65 dargestellt sind« Nach der Tafel 7 enthielt die Probe Nr« 7 (Rohton nach dem Eschwnlzwerk) überwiegend Korngrößen in den Kornklassen bis zu 5915 mra9 jedoch auch Korngrößen (5?12 $ Frakt,-Anteile) im Ausmaß von 3915 - 5 mm und (3?13 $) Korngrößen von 5-10 mm« Der Rohton der Probe 8 (Austrag nach dem Weserhüttenwalzwerk) enthielt noch geringfügige Anteile von Korngrößen über 1 mm bis zu 5 mm, In seinem Gutachten 3-commt der Sachverständige zu dem Ergebnis? daß mit den Zerkleinerungsanlagen im Werk Thalfang eine Zexdcleinerung der ßrobanteile des Rohtons auf eine Korngröße von 1 mm weitgehend erreicht werde«
Die Beklagte versuchte nach Vorlage des Gutachtens aus der Tafel 7 zu dem erwähnten Prüfungszeugnis herzulei. ten, daß das Eschwalzwerk bei dem zur Begutachtung durch Prof« Br, Lehmann angestellten Versuch bei einer Spaltenweite von 3 bis 4 Millimetern Quarzkerne mit Durchmessern bis zu 10 Millimetern durchgelassen habe« Demnach sei das Eschwalzwerk so mangelhaft3 daß die Einhaltung einer Walzenspalte von 3-4 mm, wie sie nach der Leistungsgarantie vorausgesetzt sei9 ausgeschlossen gewesen sei« Nach der Tafel 7 betrügen die von dem Eschwalzwerk durchgelassenen Kerne über 4 mm etwa 5 $ des gesamten Durchlaufs,
 
Bei der Durchführung der Probe habe man ohne v/ei teres feststellen können, daß diese Kerne zu einem großen Teil in drei Ausdehnungsrichtungen gröfier als 4 mm waren,, Dies könne notfalls durch einen erneuten Versuch atn Eschv/alzv/erk auch bev/iesen vjerderu Im übrigen könnten dies sämtliche am Versuch Beteiligte bestätigen * "Überdies sei auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr0 Götte vom 29 o Oktober 1962 zu entnehmen , daß der Auctrag des Eschwalzwerks bis zu ca~ 10 Gev/ichts-prosent Qunrzkörner der Klasse über 4 mm enthalten habe. Diese in den Tabellen und Tafeln dargestellten Untersuchungsergebnisse zeigten somit, daß das Eschv/alz-v/erk auch bei einer Stellung der Walzenspalte auf 3-4 mm nicht in der Lage sei, diese Spaltendeite im Betrieb zu halten« An dieses Vorbringen knüpft die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt und dem Gutachten Br* Götte nicht entnehmen dürfen, daß bei dessen Untersuchungen die Walzenspalte beim Eschv/alzv/erk entsprechend der Leistungszusage eingehalten worden sei*
Mit diesen Rügen kann die Revision jedoch deshalb nicht durchdringen5 weil dem Berufungsgericht insoweit kein Verfahrcnsfehler vorzuv/erfen ist.
Die Klägerin ist nämlich dem Vorbringen der Beklagten, auf das die Revision verweist, mit der Begründung entgegengetreten, die Schlüsse, die die Beklagte aus den Ergebnissen der Probesiebung des Auftrags des Esehv/alzwerks gezogen habe, seien deshalb abwegig, v/eil die Probe mit Sieben geprüft v/orden sei, die quadratische Öffnungen entsprechender Größen hatten, um die Körnung in.den für die Prüfung gewählten Abmessungen festzustellen0 Bei einem solchen
 
Sieb müßten auch solche Kerne Zurückbleiben, bei denen die Walzenspalte, wie vereinbart, eingehalten worden sei, die aber in der Breite oder in der länge diese Maße überschrittene Bas Berufungsgericht hat daraufhin die Beklagte aufgefordert, in einem Schriftsatz die Punkte zusaramenzuotellen, die sie bei einer Anhörung des Sachverständigen erörtert haben wolleQ Dem ist die Beklagte durch Einreichung eines Schriftsatzes nachgekommen, der dann dem Sachverständigen Prof* Br„ lehmann vor seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht abschriftlich mitgeteilt worden iste Weder in diesem Schriftsatz9 der nach dem Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen im Termin am 18» November 1965 der Befragung zugrunde gelegt worden ist9 noch nach dem Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung des Sachverständigen ist die Beklagte auf die Behauptung zurückgekoramen9 den Angaben in der genannten Tabelle 7 sei zu entnehmen9 daß das Esehwalzwerk bei den Versuchen nicht einwandfrei mit einer Spaltweite von 3-4 mm gearbeitet habe* Bemnach muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden9 daß die Beklagte darauf verzichtet hat, diese Präge bei der Vernehmung des Sachverständigen zur Biskussion zu stellen,, und daß sie ihren Einwand über die mangelnde leistungsfähigkeit des Eschwalzwerks bei den vorgenommenen Versuchen fallengelassen hat* Wenn die Beklagte insoweit an ihrem Einwand festhalten wollte, so hätte sie ihn bei der Befragung des Sachverständigen zur Erörterung stellen müsseno Bie Revision hat nicht behauptet, daß dies geschehen sei<,
Bas Berufungsgericht brauchte auch dem Gutachten des Sachverständigen Br, Götte keine Zweifel in der Richtung zu entnehmen, daß bei dessen Versuchen das
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Eschv/alzv/erk nicht entsprechend der Voraussetzung der Leistungszusage mit einer Spaltv:eite von 3-4 mm gearbeitet habe* Der Sachverständige hebt in seinem Gutachten ausdrücklich hervor, daß der Spaltv/eite eine besondere Bedeutung zukomme und daß sie bei den Versuchen besonders sorgfältig und v/iederholt gemessen v/orden sei* Br ist bei seinem Gutachten auch davon ausgegangen, daß die Vorzerkleinerung des Brechgutes in dem Eschv/alzv/erk mit 3-4 mm Walzenspalt vorgenommen v/erden müsse» Daß hierbei besondere Vorsicht an-gev/andt v/urde, läßt sich auch aus der Angabe im Gutachten entnehmen, wonach die Spaltv/eite des Eschwalz-v/erks bei seinen Versuchen bis RrQ 5 auf 3 mm und bei den Versuchen Nr» 6-10 auf 3?2 mm eingestellt v/orden sei (vglo die Tabelle S» 25 des Gutachtens)„ Wäre bei den v/iederholten Messungen während des Betriebs des Bschwalzv/erkc festgestellt v/orden, daß die Spaltwei-te sich in unzulässiger Weise vergrößerte, so hätte der Sachverständige dies in seinem Gutachten hervorheben müssen* Es ist deshalb der Schluß gerechtfertigt, daß der Sachverständige insov/eit keine Veranlassung gesehen hat, die Arbeitsv/eise des Eschv/alz-v/erks zu beanstanden*
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zv/ar darauf, nach den Tafeln 2 und 3 im Gutachten des Prof* Dr» Götte (S* 32 und 33) sei der Austräg des Eschwalzwerks bei den Versuchen 9 (mit viel g2?o-bem Quarz) und 10 (mit viel fein verteiltem Quarz) nicht einwandfrei ge\/esen, denn er habe Kerne über 4 mm enthalten* Diese Schlüsse sind jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, v/eil der Sachverständige in seinem Gutachten S* 35 ausgeführt hat, es handele
 
sich bei diesen Feststellungen um Siebanalysen, die die Unterschiede der zerkleinernden Wirkung bei Schieferton mit viel grobem (Versuch 9) und mit viel fein verteiltem (Versuch 10) Quarz deutlich hervortreten lassen sollten«. Aus solchen Siebergebnissen ist nicht zu folgern, daß es sich um Kerne handelte, die in drei Dimensionen größer als 4 mm waren, zu demal die Klägerin im Prozeß auch in Bezug auf dieses Gutachten darauf hingewiesen hatte, daß für die Durchsiebung Siebe mit quadratischen Öffnungen verwendet worden seien, ohne daß die Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten isto
 Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus den Angaben der Sachverständigen über den Austrag des Eschwalzwerks und dem Anteil der Körnung, die gröber als 0,4 mm gewesen ist, nicht gefolgert hat, demnach sei bei den Versuchen der Sachverständigen der Walzenspalt des Eschwalzwerks nicht vertragsgemäß eingehalten worden0
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge auf Vernehmung der am Versuch des Prof*
Dr« Dehmann beteiligten Personen und auf Augenscheinseinnahrae bei einem neuen Versuch mit dem EschwaIzwerk übergangen, ist deshalb nicht begründet, weil die Be-3clagte bei der Vernehmung des Sachverständigen, wie oben dargelegt worden ist, ihre Folgerungen aus dem Gutachten nicht weiterverfolgt hat und es überdies an einem schlüssigen Vortrag dafür fehlt, in weicher Weise die bei dem Versuch beteiligten Personen festgestellt hoben sollen, daß hierbei die Spaltweite des Eschwalzwerks von 3-4 mm nicht eingehalten worden sei«
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Dieser Punkt könnte im übrigen nur insov/eit und dann von Bedeutung sein? wenn hierdurch die als maßgeblich zu erachtenden Feststellungen im Gutachten des Prof» Dr« Götte infrage gestellt werden könnten« Auch in die ser Hinsicht fohlt es an. einem schlüssigen Sachvortrag der Beklagten« Zu einer solchen Darlegung hätte die Be klagte umso mehr Anlaß gehabt9 als dem Gutachten des Sachverständigen Dre Götte entnommen werden mußP daß sich bei seinen Versuchen keine Bedenken gegen die Ar-beitsv/eise des Eschv/alzvrerks in der erörterten Beziehung (Einhaltung der vorausgesetzten Spaltbreite) ergeben haben«
IV« Die Feststellung des Berufungsgerichts? die Beklagte habe wegen Nichteinhaltung der Beistungsga-rantie Schadensersatz zu leisten9 ist demnach jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden«
Als Schadensersatz kann die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und darüber hinaus Ersatz v/eiteren Schadens„ der aufgrund der besonderen Gev/ährleistungsabrede wegen Nichterfüllung des Vertrages zu ersetzen ist« Nach Ansicht des Berufungsgerichtsbesteht dieser Schaden zunächst in Unkosten der Klägerin ? die mit dem Transport und dem Auf- und Abbau des Feim/alZY/erks verbunden Y/aren5 und ferner in dem entgangenen GeY/inn«
Hinsichtlich dieses Schadens erhebt die Revision weitere Einv/endungen« Auch sie sind nicht begründet«
Die Revision rügt, das Gutachten des Prof« Dr* Behraann befasse sich nicht mit der Frage0 ob sich
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aus dem quarzhaltigen Ton der Klägerin auch Riemchen hersteilen ließen«, Wenn das nicht der Pall sei, so sei der Klägerin kein Schaden entstandene Jedenfalls sei das im Rechtsstreit vorgetragene Rechenwerk der Klägerin so zweifelhaft, daß das Berufungsgericht auch ein Gutachten über die Rentabilität ihres Betriebes hätte einholen müssen, das die Beklagte beantragt habe* Ferner rügt die Revision, daß die Einwendungen der Beklagten , die sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geltend gemacht habe, dem Berufungsgericht hätten Anlaß geben müssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen«.
Alle diese Rügen sind deshalb unbegründet, weil sie keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergebene Es durfte aufgrund dos Gutachtens des Sachverständigen Profe Bro-Ingo Xehmann jedenfalls die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagten ein weiterer Schaden entstanden ist, der den Feststellungsantrag rechtfertigt0 Daran scheitern auch die weiteren Rügen der Revision, die sie hiergegen vorgebracht hatte„
 
Demnach v/ar die Revision der Beklagten als unbegrün^ det zurückzuv/eiseno
 Dr0 Haidinger	Artl	Dr0	Messner
 Mor marin
 Braxraaier