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BGH · VIII ZR 37/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 37/61

Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über di Kosten der Revision übertragen wird» Am Tage vorher ließ der Beklagte von dem Pachtgrundstück des 20 t Schrenzpapier abfahren, das er nach seiner Behauptung einige Monate vorher gekauft, anschließend bezahlt und am 5* November 1958 abgesondert hatte einlagern lassen. Am 20» November 1958 sollen nach der Darstellung des Klägers noch andere Gläubiger Ware und Einrichtungsgegenstände haben afcfahren lassen, so daß das Fabrikgebäude im Ergebnis leer gestanden habe. Mit der Behauptung, er habe im Zeitpunkte des Abtransports noch eine erhebliche Pachtzirsforderung gegen gehabt, die noch nicht getilgt sei, und er habe der Entfernung des Papiers widersprochen, hat der Kläger sein Verpächterpfandrecht geltend gemacht. Er hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zur Herausgabe von 20 t Schrenzpapier zu dem .Zwecke der Zurückschaffung auf das Fabrikgrundstuck zu verurteilen. Der Erfolg der auf § 561 Aba. 2, 581 BGB gestützten Klage bringt in erster Reihe davon ab, ob dem Kläger ein Recht zu dem Widerspruch gegen die Entfernung des Papiers, ein sogenanntes Sperrecht zugestanden hat«, Das Berufungs-gericht hat in Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil angenommen, der Abtransport des Papiers am 20o November 1958 sei im regelmäßigen Betriebe des Paehtgeschäfts erfolgt«, Deshalb sei der Kläger als Verpächter gemäß § 560 Satz 2 BGB nicht zu dem ‘Widerspruch berechtigt gewesen, so daß das Verpächterpfandrecht gemäß § 560 Satz 1 BGB mit der Entfernung des Papiers erloschen sei«. Juni I960 (S* 7 ff) unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers übergangen hat, wonach am Tage des Abtransportes nicht nur der Beklagte, sondern auch die übrigen Gläubiger den Betrieb des Pächters restlos ausgeplündert hätten, sodaß dessen Fabrikgebäude schließlich vvie bei einem Totalausverkauf leer gestanden habe, und dem Kläger keine Sicherheiten für seine Pachtzihsforderung mehr verblieben seien«, Das Berufungsgericht ist weder hierauf eingegangen, noch hat es dem Umstand eine rechtliche Bedeutung beigemessen, daß am Tage darauf der Pächter Konkursantrag gestellt und den Betrieb später nicht mehr fortgeführt hato Es verkennt Sinn und Zweck der für den Mieter und den Pächter aufgestellten Schutzvorschrift des § 560 Satz 2 BGB, wenn es meint, es sei allein entscheidend, daß der Beklagte die Ware bereits Monate vorher gekauft, alsdann bezahlt und sie sich etwa drei Wochen Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, daß die Entfernung von Waren im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolge, wenn Gläubiger des Mieters (Pächters) zu ihrer Befriedigung alle verwertbaren Waren aus dem Geschäft des Mieters (Pächters) entfernen und dieses damit zu dem Erliegen bringen, wie das hier nach der Behauptung des Klägers geschehen sein soll. Daß die vom Beklagten entfernte Ware bezahlt und übereignet gewesen sein mag, kann in einem solchen Pall zu keiner anderen Beurteilung führen» Das Verpächterpfandrecht war hier bis zu dem Abtransport vom

Zitierte Normen: § 581 BGB
BerufungsgerichtBrPächterKlägerWareEntfernungregelmäßig

Volltext der Entscheidung

IJachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 560 Satz 2
- V-
Bine Entfernung von Sachen, die dem vfmieterpfand-recht unterliegen, ist nicht im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Bieters erfolgt, wenn Gläubiger des Bieters alle verwertbaren Waren aus dem Geschäft des Bieters entfernt und dieses damit zu dem Erliegen gebracht haben»

BGH,Urt.v. 14* November 1962 - VIII ZR 37/61 OLG Hamm
LG Bielefeld
 Verkündet am 14c November 1962 Justizobersekretär nls Jrkundsbeamter d er !Jeschäftss te 11 e
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Otto S ppHPB in Nr»
Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Kaufmann Hartmut
 Nr
in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1962 unter Mitwirkung des Senafcspräsidenten Br» Hai dinger sowie der Bundesrichter Br. (Jelhaar, Artl, Br. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6, Zivilsenats dee Oberlandesgerichts Ham. vom 3. November I960 aufgehoben»
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über di Kosten der Revision übertragen wird»
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Der Werkmeister und Papierrnaeher Paul R^pP pachtete in April 1957 von dem Kläger eine Papierfabrik, die er in der Folgezeit bis November 1953 betrieb. Am 21. November 1958 stellte er den Antrag auf Eröffnung des Konkurses, der jedoch mangels Masse zurückgewieaen wurde.
Am Tage vorher ließ der Beklagte von dem Pachtgrundstück des	20	t	Schrenzpapier	abfahren,	das	er nach seiner
 Behauptung einige Monate vorher gekauft, anschließend bezahlt und am 5* November 1958 abgesondert hatte einlagern lassen. Am 20» November 1958 sollen nach der Darstellung des Klägers noch andere Gläubiger Ware und Einrichtungsgegenstände haben afcfahren lassen, so daß das Fabrikgebäude im Ergebnis leer gestanden habe.
Mit der Behauptung, er habe im Zeitpunkte des Abtransports noch eine erhebliche Pachtzirsforderung gegen gehabt, die noch nicht getilgt sei, und er habe der Entfernung des Papiers widersprochen, hat der Kläger sein Verpächterpfandrecht geltend gemacht. Er hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zur Herausgabe von 20 t Schrenzpapier zu dem .Zwecke der Zurückschaffung auf das Fabrikgrundstuck zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten nach Klageantrag verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfr;-veise beantragt, 5.en Beklagten zur Zahlung von 7 000 dm nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Erfolg der auf § 561 Aba. 2, 581 BGB gestützten Klage bringt in erster Reihe davon ab, ob dem Kläger ein Recht zu dem Widerspruch gegen die Entfernung des Papiers, ein sogenanntes Sperrecht zugestanden hat«, Das Berufungs-gericht hat in Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil angenommen, der Abtransport des Papiers am 20o November 1958 sei im regelmäßigen Betriebe des Paehtgeschäfts erfolgt«, Deshalb sei der Kläger als Verpächter gemäß § 560 Satz 2 BGB nicht zu dem ‘Widerspruch berechtigt gewesen, so daß das Verpächterpfandrecht gemäß § 560 Satz 1 BGB mit der Entfernung des Papiers erloschen sei«.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht hierbei das im Schriftsatz vom 7. Juni I960 (S* 7 ff) unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers übergangen hat, wonach am Tage des Abtransportes nicht nur der Beklagte, sondern auch die übrigen Gläubiger den Betrieb des Pächters	restlos	ausgeplündert	hätten,	sodaß
 dessen Fabrikgebäude schließlich vvie bei einem Totalausverkauf leer gestanden habe, und dem Kläger keine Sicherheiten für seine Pachtzihsforderung mehr verblieben
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seien«, Das Berufungsgericht ist weder hierauf eingegangen, noch hat es dem Umstand eine rechtliche Bedeutung beigemessen, daß am Tage darauf der Pächter Konkursantrag gestellt und den Betrieb später nicht mehr fortgeführt hato Es verkennt Sinn und Zweck der für den Mieter und den Pächter aufgestellten Schutzvorschrift des § 560 Satz 2 BGB, wenn es meint, es sei allein entscheidend, daß der Beklagte die Ware bereits Monate vorher gekauft, alsdann bezahlt und sie sich etwa drei Wochen
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vor dem Abtransport habe übereignen und aussondern lassen» Der gesetzgeberische Grund für die Bestimmung, die dem Sperrecht des Verpächters Grenzen setzt, besteht darin, önß der Pächter durch das Pfandrecht des Verpächters nicht in seinen Lebensund Gewerbeverhältnissen behindert worden soll«, Bas Gesetz will also verhindern, daß der regelmäßige Geschäftsbetrieb des Pächters durch das Bestehen des Verpächterpfandrechts beeinträchtigt wird (Mittelstein Die Miete 4. Aufl. S. 571). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, daß die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb veräußerte und auch unter diesen Voraussetzungen vom Geßchüftegrundstück entfernte Ware alsbald wieder ersetzt wird (Boquette, Mietrecht, 5« Aufl. 4. Kapitel 2. Abschnitt S. 325).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der alsbaldige Ersatz der entfernten Ware Voraussetzung für den Wegfall des Sperrechts des Vermieters (Verpäehtert) ist. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, daß die Entfernung von Waren im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolge, wenn Gläubiger des Mieters (Pächters) zu ihrer Befriedigung alle verwertbaren Waren aus dem Geschäft des Mieters (Pächters) entfernen und dieses damit zu dem Erliegen bringen, wie das hier nach der Behauptung des Klägers geschehen sein soll. Da dann voll einem fortlaufenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb ohnehin keine Rede mehr sein kann, kann ein solcher bei einem derartigen Vorgehen der Gläubiger auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Vermieter (Verpächter) der Entfernung widerspricht. Daß die vom Beklagten entfernte Ware bezahlt und übereignet gewesen sein mag, kann in einem solchen Pall zu keiner anderen Beurteilung führen» Das
 Verpächterpfandrecht war hier bis zu dem Abtransport vom
2C. November 1958 noch nicht erloschen. Das möglicherweise
 erworbene Eigentum des Beklagten war vielmehr mit dem Pfand-
recht belr-j
et» Der Beklagte hätte dos Erlöschen des Ver-
pächterpfandrechts nur dadurch herbei führen können, daß er die Ware in einem Zeitpunkt vom Pachtgrundstück entfernt hätte, als die Voraussetzung der Bestimmung des C» 560 Satz 2 BGB noch gegeben waren«.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrecht erhalten bleiben. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte sich der vom Berufungsgericht zu prüfende Vortrag des Klägers über die Vorgänge am 20. November 1958 als richtig erweisen, so wird weiter su klären sein, ob der Kläger dem Abtransport ordnungsgemäß widersprochen hat und ob dem Kläger noch eine Pachtzins-forderung, gegebenenfalls in welcher Höhe zusteht. Der Kläger wird dann auch Gelegenheit haben, seinen Hilfsantrag in der Form des § 522 a ZPO zu.stellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Hevision war dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der noch offenen Endentscheidung abhängt.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Messner
 Dr. Mezger