Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte hat im Sommer 1951 von der Klägerin 5 000 Zentner Sauerkraut gekauft, und zwar auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 28«, Juni 1951» in dem diese ihr «PRIMA. Mit Schreiben vom 14» Januar 1952 erbat die Beklagte von der Klägerin für die Abnahme des Restes eine Verlängerung der vereinbarten Prist bis zu dem 29» Pebruar 1952* daß die (Mitte des Monat^ an .vier/ ihrer Kunden in Probefässern gelieferte Ware "erheblich minderwertig"gewesen sei und nicht die von der Klägerin "zugesicherten Eigenschaften" gehabt habe$ da "PRIMA SAUERKRAUT«, handelsübliche Ware auB Septemberkohl geschnitten" verkauft sei, habe nach Handelsbrauch eine Spitzenqualität geliefert werden müssen1? das treffe auf die Ware nicht zu» Für den Pall weiterer mangelhafter Lieferungen kündigte die Beklagte in dem Schreiben Gewährleistungsansprüche an, verlangte Auskunft, ob bei Abruf Ware gleicher Beschaffenheit geliefert werde,und bemerkte, daß es bejahendenfalls "eines Versandes der Ware nicht bedürfen"werde» Dem Schreiben fügte sie-je ein Gutachten der Landesproduktenhändler RflHHP Dazu bringt sie vors die Klägerin habe mangelhaftes Sauerkraut geliefert» Es sei zu kurz geschnittenin der Farbe zu gelb und teils übersauer« teils bitter gewesen« Es habe sich also nicht um eine Spitzenqualität« ja nicht einmal um sehr gute Ware gehandelt» Sie habe wegen dieser der Klägerin gegenüber von ihr bereits unter dem 26. J a) Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprecliuhg' des Reichsgerichts in dem "Rücktritt» der Beklagten und in deren gleichzeitiger Ankündigung von Schadensersatzansprüchen die Erklärung, daß sie weitere Leistungen der Klägerin ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde, b) Per Beklagte hat indessen nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen °chadensersatzanspruch wegen Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Das Berufungsgericht sieht nämlich in der Bezeichnung "PRIMA SAUERKRAUT, handelsübliche Ware" entgegen der Ansicht der Beklagten keine solche Zusicherung, sondern mit der Klägerin schon deshalb lediglich eine Anpreisung, weil gene Bezeichnung eine bestimmte Eigenschaft als zugesichert nicht erkennen lasse, Vielmehr bleibe danach völlig offen, in v/elcher Beziehung sich die zu liefernde Ware • auszeichnen solle, - Wie aus den weiteren Ausführungen I des Berufungsgerichts entnommen werden kann, läßt es da- a.) Hierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführts Es sei nicht bewiesen, daß das bereits gelieferte Sauerkraut Mängel aufgewiesen habe; die es für die Beklagte unverkäuflich und die ihr ein Pesthalten am Vertrage unzu demutbar gemacht hätte. Wenn diese Mengen nicht nur unerhebliche Mängel aufgewiesen haben sollten, so würde das nach Auffassimg des Berufungsgerichts zur Rechtfertigung des daran anknüpfenden Vorgehens der Beklagten doch nicht ausreichen, weil eine im Verhältnis zu den verkauften 3 000 Zentnern Sauerkraut so verschwindend geringe Warenmenge einen Schluß ajif die Beschaffenheit der übrigen Ware nicht zulasse. Januar 1952, für die Klägerin das nicht abgenommende Sauerkraut gegen Provision von Fall zu Fall zu verkaufen, ihrer Behauptung von der Minderwertigkeit der Ware ebenso widerspreche wie ihr Verlangen, KuflHHBfe und weiter zu beliefern. 1.) Das Berufungsgericht habe - so meint die Revision - nicht berücksichtigt, daß die Beklagte unter Bezugnahme auf die das Sauerkraut betreffenden Handelsklassenbestimmungen des Verbandes der deutschen Sauerkonservenindustrie 'vorgetragen habe, die Klägerin habe Sauerkraut zu liefern gehabt, das aus ausgereiftem festem Weißkohl hergestellt sei, lang und gleichmässig geschnitten sei und helle Farbe habe. Das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Vorbringen nicht zu befassen; denn die Beklagte selbst hat diese Handelsklassenbestimmung als noch nicht verbindlich bezeichnet» Der Behauptung der Beklagten; es bestehe bereits ein Handelsbrauch dieses Inhalts, brauche es umsoweniger nachzugehen, als nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts die nur teilweise dunkelgelbe Färbung einer Warenmenge von nur 100 kg nicht genügt, um daraus Folgerungen hinsichtlich der Färbung der verkauften Gesamtmenge des Sauerkrauts zu ziehen» Dabei kommt es übrigens entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, daß das Berufungsgericht die Gesamtmenge in diesem Zusammenhang auf 3 000 Zentner statt richtig auf 2 000 Zentner beziffert» 2«) Der Sachverständige Hess hat in seinem Gutachten beiläufig zur Erhärtung der von ihm dargelegten Beurteilung darauf hingewiesen, daß er selbst im Februar 1952 von der Klägerin 1 500 kg Sauerkraut gekauft und dieses als handelsüblich befunden habe» - Die Beklagte hat dazu bemerkt, der Umstand, daß Hess anscheinend Kunde der Klägerin sei, genüge wohl nicht, um ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, doch habe er sich mit dem von ihm zu begutachtenden Sachverhalt unzureichend auseinandergesetzte Das rechtfertige es, einen oder sogar mehrere andere Sachverständige mit der Begutachtung zu betrauen, - Die Revision irrt hiernach, wenn sie vorträgt, durch diese Stellungnahme habe die Beklagte den Hess wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 4 *) Von dem der Beklagten durch die Klägerin verkauften Sauerkraut haben die Firmen KeflHBkund ScflHHHt» St^^ sowie Ho^H^^Mitte Januar 1952 •Mengen im Gewicht zwischen 115 kg und 237 kg, insgesamt 16,58 Zentner seitens der Beklagten erhalten, ferner etwas später u.a. die Firma ebenso 499,76 Zentner. - Die Beklagte hat die Inhaber dieser sieben Firmen als Zeugen dafür benannt, daß das Sauerkraut eine zu gelbe Farbe hatte und zu kurz geschnitten war. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen insoweit als untunlich abgelehnt mit der Begründung, die Firmen hätten zu dem Teil ihre Zufriedenheit mit der Ware der Klägerin gegenüber zunächst schriftlich zu dem Ausdruck gebracht, während sie später der Beklagten gegenüber schriftlich einen entgegengesetzten Standpunkt bezogen hätten; deshalb sei eine überzeugende Bekundung über die Beschaffenheit der Ware insoweit nicht zu erwarten. 11 mit Sauerkraut der Klägerin belieferte) Firmen es gewesen seien, die ihrer Zufriedenheit Ausdruck gegeben hätten* -Richtig ist, daß die Erwägung des Berufungsgerichts sich nur auf die Firma Ca^BP beziehen kann* Sie hat der Klägerin unter dem 30» Januar 1952 bestätigt, daß 50 ganze Fässer und 60 halbe Fässer Sauerkraut "in prima einwandfreier Beschaffenheit" gewesen seien, unter dem 5» März 1952 dagegen der Beklagten u.a. mitgeteilt, daß sie "Bedenken*:, in qualitativer Hinsicht schon bei der ersten Lieferung" gehabt hätte. 299 ßOQ rechte Spalt e-7)?H©dehfalls rechtfertigt die Beschaffenheit einer noch dazu sehr unbedeutenden Lieferung die von der Beklagten geltend gemachte Befürchtung nicht, daß auch der weitaus größte Teil des verkauften (und noch zu liefernden) Sauerkrauts mangelhaft sein werde. 5«) Das Berufungsgericht verwendet in diesem Zusammenhang'' zu Lasten der Beklagten noch die Tatsache, daß die Beklagte trotz der nach deren Behauptung erheblichen Mängel der Ware und des aus diesem Grunde von ihr erklärten »'Rücktritts” die Lieferung des von ihr an und CaflHB verkauften Sauerkrauts verlangt hat, soweit diese beiden Firmen es nicht etwa beanstanden sollten, daß die Firmen es unbeanstandet abgenommen haben und daß nicht nur zunächst, die Firma CaflHBdi© Bestätigung vom 30« Januar./ 1952 gegeben hat, sondern auch - und zwar ohne spätere Berichtigung - die Firma KufliHII^ die ihr gelieferten 400,20 Zentner Sauerkraut der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 18. Darauf ist das Berufungsgericht indessen mit Recht nicht eingegangen,-l:enn die Beklagte hat nach ihrer Darsteilung an diese beide Firmen bereits am 14. Die angeblich mangelhafte Beschaffenheit des Sauerkrauts ist daher für den von der Beklagten mit und vereinbarten Kauf- Daß dieser Preis später wegen Mangelhaftigkeit herabgesetzt worden wäre, hat die Beklagte nicht vorgebrachto - Im übrigen handelte es sich bei der Bemerkung des Berufungsgerichts nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht: das nicht abgenommene Sauerkraut für die Klägerin von -“all zu Fall gegen Provision zu verkaufen, widerspreche der Behauptung der Beklagten, die Ware sei wegen ihrer Mängel un-* verkäuflich gewesen, mag angreifbar sein. Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien zu spät gerügt hat, ob der Beklagten überhaupt ein Schaden auf der von ihr angegebenen Grundlage entstanden ist und ob der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist, kommt es also nicht an.
2320 087 \JlII ZR 37/56 Verkündei; . 27o November 1956 ffmeister? Justizangestellter s Urkundsbeamter der Ge- • häftsstelle Im Namen des Volkes Tn dem Rechtsstreit der Firma Hubert in N 9 Beklagten, Berufungsklägerin, Widerklägerin und Revisions--klägerin, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Heinrich & SohrWAlleininhaber Kaufmann Heinrich Holst., j Klägerin, Berufungsbeklagte, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte » - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27«. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler- und Br* Mezger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 50. Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte hat im Sommer 1951 von der Klägerin 5 000 Zentner Sauerkraut gekauft, und zwar auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 28«, Juni 1951» in dem diese ihr «PRIMA. SAUERKRAUT handelsübliche Ware aus Septemberkohl geschnitten" angeboten hatte» Die Ware war bis zu dem 31o Januar 1952 abzunehmen« Reklamationen hatten "sofort nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden" zu erfolgen* Später kaufte die Klägerin auf Wunsch der Beklag-ten 1 000 Zentner der Ware zurück« Weitere 941,42 Zentner davon lieferte die Klägerin entsprechend den Abrufen der Beklagten an deren Kunden« Mit Schreiben vom 14» Januar 1952 erbat die Beklagte von der Klägerin für die Abnahme des Restes eine Verlängerung der vereinbarten Prist bis zu dem 29» Pebruar 1952* Die Klägerin verlangte jedoch mit Schreiben vom 19« Januar 1952 vertragsgemäße Abnahme» Darauf teilte die Beklagte ihr am 26«- Januar 1952 schriftlich mit. daß die (Mitte des Monat^ an .vier/ ihrer Kunden in Probefässern gelieferte Ware "erheblich minderwertig"gewesen sei und nicht die von der Klägerin "zugesicherten Eigenschaften" gehabt habe$ da "PRIMA SAUERKRAUT«, handelsübliche Ware auB Septemberkohl geschnitten" verkauft sei, habe nach Handelsbrauch eine Spitzenqualität geliefert werden müssen1? das treffe auf die Ware nicht zu» Für den Pall weiterer mangelhafter Lieferungen kündigte die Beklagte in dem Schreiben Gewährleistungsansprüche an, verlangte Auskunft, ob bei Abruf Ware gleicher Beschaffenheit geliefert werde,und bemerkte, daß es bejahendenfalls "eines Versandes der Ware nicht bedürfen"werde» Dem Schreiben fügte sie-je ein Gutachten der Landesproduktenhändler RflHHP 3 ~ und über den Inhalt eines der Probefässer und die schriftlichen Äußerungen der vier Kunden darüber abschriftlich bei. Aus diesen vom 21. bis zu dem 25« Januar 1952 datierten Schriftstücken ergaben sich im einzelnen bestimmte Beanstandungen der Ware, die die Beklagte sich in ihrem Schreiben zu eigen machte.-Die Klägerin wies mit Schreiben vom 29. Januar 1952 die Beanstandungen zurück. Noch bevor die Beklagte dieses Schreiben erhalten hatte, telegrafierte sie am 30. Januar 1952 an die Klägerin folgendes: "Trete1 von der Abnahme derjenigen Kontrakt-mengen, die KuSHBHl und nicht ab- nehmen, zurück, weil Probesendungen von vertragswidriger Beschaffenheit und deshalb vertragsmäßige Lieferung nicht Zu erwarten, zu demal Antwort auf mein Einschreiben vom sechs-uhdzwanzigsten Januar ausgeblieben stop Schadensersatzansprüche Vorbehalten". Dieses Telegramm bestätige sie mit Schreiben vom gleichen Tage, in dem sie auch anregte, für die Klägerin das nicht abgenommene geringwertige Sauerkraut gegen Provision von ...Pall zu Pall zu verkaufen.-Mit dem "Rücktritt" erklärte •sich die Klägerin einverstanden. . - Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4 605,32 DM nebst 11 i» Zinsen seit dem 1. März 1952 für unstreitig gelieferte, aber unstreitig noch nicht bezahlte Ware verlangt. Die Beklagte hat nur die Berechtigung eines in der Klageforderung enthaltenen Preisaufschlages von 212,87 DM und des verlangten Zinssatzes bestritten und im übrigen aus schuldhafter Vertragsverletzung mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die 6 679,64 DM betrage. * 1 / - 4 Dazu bringt sie vors die Klägerin habe mangelhaftes Sauerkraut geliefert» Es sei zu kurz geschnittenin der Farbe zu gelb und teils übersauer« teils bitter gewesen« Es habe sich also nicht um eine Spitzenqualität« ja nicht einmal um sehr gute Ware gehandelt» Sie habe wegen dieser der Klägerin gegenüber von ihr bereits unter dem 26. Januar 1952 gerügten Mängel die Lieferung weiterer Ware mit Recht abgelehnt, da sie auch fernerhin mit der Lieferung von minderwertiger Ware habe rechnen müssen, wie sie Mitte Januar 1952 von ihren schon erwähnten vier und ferner noch zwei weiteren damals mit Probefässern belieferten Kunden beanstandet und zur Verfügung gestellt worden sei. Solche Ware.habe sich nicht verkaufen lassen. . Die Klägerin erwidert, die Bezeichnung "PRIMA ;SAUERKRAUT handelsübliche Ware" sei nur eine unverbindliche Anpreisung. Die Ware sei von handelsüblicher Qualität gewesen. Die an Sauerkraut zu stellenden Anforderungen seien landschaftlich verschieden. In Schleswig-Holstein sei ein aus Septemberkohl geschnittenes Sauerkraut gelb und handelsüblich. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4 392.-45 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1. März 1952 verurteilt und im übrigen (nämlich in Höhe von 212.87 DM und hinsichtlich des 5 # übersteigenden Zinssatzes) die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat im Umfang ihrer Verurteilung Berufung eingelegt und wegen der von ihr errechneten Schadensersatzforderung,, soweit sie sie nicht zur Aufrechnung gegen die Klageforderung verwendet hat, Widerklage auf Ver- 79V i< urteilung der Klägerin zur Zahlung von 2 287,19 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 15« Mai 1952 erhoben«, Die Klägerin verweist darauf, daß die Beklagte die ausbedungene Reklamationsfrist nicht eingehalten und durch ihr Verlangen, trotz des von ihr erklärten Rücktritts noch weitere Ware an die Firmen KuflHHfl^ und CaflflHPzu liefern, die vertragsmäßige Qualität des Sauerkrauts anerkannt fcabe. - Der Widerklage stellt sie die Einrede der Verjährung entgegen» Das Qberlandesgericht hat entsprechend dem Anträge der Klägerin die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen«. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage und ihre Widerklage weiterverfolgt. - Die Klägerin erstrebt Zurückweisung des Rechtsmittels. ,'1 «** 6 ^ Ent s che i dungagründe^ J a) Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprecliuhg' des Reichsgerichts in dem "Rücktritt» der Beklagten und in deren gleichzeitiger Ankündigung von Schadensersatzansprüchen die Erklärung, daß sie weitere Leistungen der Klägerin ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde, b) Per Beklagte hat indessen nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen °chadensersatzanspruch wegen Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Das Berufungsgericht sieht nämlich in der Bezeichnung "PRIMA SAUERKRAUT, handelsübliche Ware" entgegen der Ansicht der Beklagten keine solche Zusicherung, sondern mit der Klägerin schon deshalb lediglich eine Anpreisung, weil gene Bezeichnung eine bestimmte Eigenschaft als zugesichert nicht erkennen lasse, Vielmehr bleibe danach völlig offen, in v/elcher Beziehung sich die zu liefernde Ware • auszeichnen solle, - Wie aus den weiteren Ausführungen I des Berufungsgerichts entnommen werden kann, läßt es da- hingestellt, ob die zusätzliche Bezeichnung der verkauften Ware als "aus Septemberkohl geschnitten" die Zusicherung einer Eigenschaft sei. Es ist nämlich der Meinung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Ware nicht aus Septemberkohl geschnitten sei« Es folgt in diesem Zusammenhang dem Sachverständigen Hess, nach dessen Gutachten Septemberkohl in Norddeutschland immer gelblich ist. Das betrachtet das Berufungsgericht deshalb als entscheidend, weil der in Schleswig-Holstein gelegene Ort der Handelsniederlassung der Klägerin nach § 269 BGB Erfüllungs- 8L • V ort seio - Materiellrechtlieh sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden« Auch die Revision macht insoweit nichts Gegenteiliges geltend. II.' Wohl aber beanstandet die Revision; daß das Berufungsgericht der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung abgesprochen hat. a.) Hierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführts Es sei nicht bewiesen, daß das bereits gelieferte Sauerkraut Mängel aufgewiesen habe; die es für die Beklagte unverkäuflich und die ihr ein Pesthalten am Vertrage unzu demutbar gemacht hätte. Die Beurteilung durch die sachverständigen Zeugen RMÜB und die die Beklag- te zur Grundlage ihres Verhaltens gemacht habe, habe den Inhalt (100 kg) nur eines Passes zu dem Gegenstand gehabt. Wenn diese Mengen nicht nur unerhebliche Mängel aufgewiesen haben sollten, so würde das nach Auffassimg des Berufungsgerichts zur Rechtfertigung des daran anknüpfenden Vorgehens der Beklagten doch nicht ausreichen, weil eine im Verhältnis zu den verkauften 3 000 Zentnern Sauerkraut so verschwindend geringe Warenmenge einen Schluß ajif die Beschaffenheit der übrigen Ware nicht zulasse. Im übrigen wichen die Beurteilungen Rehorsts und Hellerbergs» welche die Darstellung der Beklagten nicht einmal in vollem Umfang bestätigten, auch in entscheidenden Punkten voneinander ab. Rehorst habe nämlich die Ware als "gelb in der Farbe und außerdem kurz geschnitten" bezeichnet. HflHIBB|habe die Ware nach Geschmack nicht als übersauer, sondern.als "leicht säuerlich" und nach Farbe als "gelb bis dunkelgelb" beurteilt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Hess, der auf die - wie schon bemerkt -hier maßgebenden Verhältnisse in Norddeutschland abstelle, habe Septemberkohl immer eine gelbliche Farbe. Daraus sei zu entnehmen, daß selbst eine teilweise dunkelgelbe Färbung, die freilich nicht einmal die beiden sachverständigen Zeugen übereinstimmend beobachtet hätten, keinen Mangel darstelle, der die gesamte Ware unverkäuflich mache. Das gelte nach dem Gutachten des Sachverständigen Hess auch für den Schnitt, der wegen der Abnutzung der Messer kurz vor deren Auswechslung regelmässig kürzer ausfalle, als es erwünscht sei. Als Mangel sei dies nicht änzusehen. Der Beweis für die Mangelhaftigkeit sei hiernach nicht erbracht, zu demal die Anregung der Beklagten in Ihrem Schreiben vom 30. Januar 1952, für die Klägerin das nicht abgenommende Sauerkraut gegen Provision von Fall zu Fall zu verkaufen, ihrer Behauptung von der Minderwertigkeit der Ware ebenso widerspreche wie ihr Verlangen, KuflHHBfe und weiter zu beliefern. Angesichts dieser Umstän- de sei es untunlich, die von der Beklagten als. Zeugen für die Mangelhaftigkeit der Ware benannten Kunden zu vernehmen. b.) Die Revision rügt diesen Erwägungen gegenüber in verschiedener Hinsicht die Verletzung des § 286 ZPO und anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften. « 1.) Das Berufungsgericht habe - so meint die Revision - nicht berücksichtigt, daß die Beklagte unter Bezugnahme auf die das Sauerkraut betreffenden Handelsklassenbestimmungen des Verbandes der deutschen Sauerkonservenindustrie 'vorgetragen habe, die Klägerin habe Sauerkraut zu liefern gehabt, das aus ausgereiftem festem Weißkohl hergestellt sei, lang und gleichmässig geschnitten sei und helle Farbe habe. Danach sei Sauerkraut von dunkler Farbe mangelhaft«, - Das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Vorbringen nicht zu befassen; denn die Beklagte selbst hat diese Handelsklassenbestimmung als noch nicht verbindlich bezeichnet» Der Behauptung der Beklagten; es bestehe bereits ein Handelsbrauch dieses Inhalts, brauche es umsoweniger nachzugehen, als nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts die nur teilweise dunkelgelbe Färbung einer Warenmenge von nur 100 kg nicht genügt, um daraus Folgerungen hinsichtlich der Färbung der verkauften Gesamtmenge des Sauerkrauts zu ziehen» Dabei kommt es übrigens entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, daß das Berufungsgericht die Gesamtmenge in diesem Zusammenhang auf 3 000 Zentner statt richtig auf 2 000 Zentner beziffert» 2«) Der Sachverständige Hess hat in seinem Gutachten beiläufig zur Erhärtung der von ihm dargelegten Beurteilung darauf hingewiesen, daß er selbst im Februar 1952 von der Klägerin 1 500 kg Sauerkraut gekauft und dieses als handelsüblich befunden habe» - Die Beklagte hat dazu bemerkt, der Umstand, daß Hess anscheinend Kunde der Klägerin sei, genüge wohl nicht, um ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, doch habe er sich mit dem von ihm zu begutachtenden Sachverhalt unzureichend auseinandergesetzte Das rechtfertige es, einen oder sogar mehrere andere Sachverständige mit der Begutachtung zu betrauen, - Die Revision irrt hiernach, wenn sie vorträgt, durch diese Stellungnahme habe die Beklagte den Hess wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Vielmehr hat die Beklagte das gerade nicht getan. Der bezeichnete Hinweis des Sachverständigen auf einen einzel nen Sauerkrautbezug von der Klägerin brauchte den Tatrichter auch nicht dazu zu veranlassen, auf Grund des § 406 ZPO etwa in entsprechender Anwendung des § 48 ZPO von sich aus - 10 • •# darüber zu entscheiden, ob in jener geschäftlichen Verbindung ein Ablehnungsgrund zu finden sei, zu demal ja die Beklagte selbst diese Frage zwar aufgeworfen, aber nicht bejaht hatte. 5«) Im Gegensatz zur Auffassungder Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens Hess ein Obergutachten einzuholen o Eine verfahrensrechtliche Pflicht dazu würde höchstens dann anzuerkennen sein, wenn das Gutachten grobe Mängel aufwiese (BGH MDR 1953, 605) oder wenn der Tatrichter - wie die Revision insoweit zutreffend bemerkt - Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gehabt hätte. Indessen sind grobe Mängel nicht ersichtlich; Zweifel hatte der Tatrichter gerade nicht. 4 *) Von dem der Beklagten durch die Klägerin verkauften Sauerkraut haben die Firmen KeflHBkund ScflHHHt» St^^ sowie Ho^H^^Mitte Januar 1952 •Mengen im Gewicht zwischen 115 kg und 237 kg, insgesamt 16,58 Zentner seitens der Beklagten erhalten, ferner etwas später u.a. die Firma ebenso 499,76 Zentner. - Die Beklagte hat die Inhaber dieser sieben Firmen als Zeugen dafür benannt, daß das Sauerkraut eine zu gelbe Farbe hatte und zu kurz geschnitten war. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen insoweit als untunlich abgelehnt mit der Begründung, die Firmen hätten zu dem Teil ihre Zufriedenheit mit der Ware der Klägerin gegenüber zunächst schriftlich zu dem Ausdruck gebracht, während sie später der Beklagten gegenüber schriftlich einen entgegengesetzten Standpunkt bezogen hätten; deshalb sei eine überzeugende Bekundung über die Beschaffenheit der Ware insoweit nicht zu erwarten. • • Nach Auffassung der Revision leidet diese Begründung daran, daß nicht diese Firmen, sondern nach den von der Klägerin vorgelegten Schriftstücken andere (nicht von der Beklagten 11 mit Sauerkraut der Klägerin belieferte) Firmen es gewesen seien, die ihrer Zufriedenheit Ausdruck gegeben hätten* -Richtig ist, daß die Erwägung des Berufungsgerichts sich nur auf die Firma Ca^BP beziehen kann* Sie hat der Klägerin unter dem 30» Januar 1952 bestätigt, daß 50 ganze Fässer und 60 halbe Fässer Sauerkraut "in prima einwandfreier Beschaffenheit" gewesen seien, unter dem 5» März 1952 dagegen der Beklagten u.a. mitgeteilt, daß sie "Bedenken*:, in qualitativer Hinsicht schon bei der ersten Lieferung" gehabt hätte. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, daß die in der Bestätigung vom 30, Januar 1952 bezeichneten Fässer die erste Lieferung waren. - Die Erwägung, mit der das Berufungsgericht die zeugenschaftliche Vernehmung des Inhabers der Firma Cs(HHIabgelehnt hat, hält unter diesen besonderen Umständen der Nachprüfung stand. Die von der Revision hiergegen angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1951, 481 steht dem nicht entgegen* Der Richter darf, wenn nach dem von ihm frei zu würdigen-. den Parteivorbringen bestimmte Tatsachen gegeben sind, die einen Zeugen hinsichtlich der Behauptung, für deren Richtigkeit er benannt ist, von vornherein unglaubwürdig erscheinen lassen, von dessen Vernehmung absehen, (Stein-Jonas-Schoenke, ZPO, 17. Aufl Anm B.III 2 b zu § 284; RG in HRR /TU Rspr^ 1925, 933), - Die Vernehmung der Inhaber der anderen sechs Firmen, darunter der Firma Kefl|ptuid üstmKK) die die von den sachverständigen Zeugen RflHD und beurteil- te Ware erhalten hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht mit dieser Begründung abgelehnt, vielmehr insoweit den Beweisantritt der Beklagten ausdrücklich beschieden. Diese Firmen haben im einzelnen sehr wenig Ware erhalten, und zwar fast gleichzeitig« Es handelt sich also - bezogen auf den GesamtabSchluß der Parteien - nicht um anhaltende Lieferungen, die zu - 12 / Beanstandungen hätten Anlaß geben können, sondern praktisch um eine auch insgesamt sehr geringfügige Lieferung.. Selbst wenn sie die behaupteten Mängel aufgewiesen haben sollte-, , würde das doch als Grundlage für einen Schadens • ersatzanspruch der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung nicht ausreichen. Diese schwerwiegende Folge kann in der Regel nur durch wiederholte Schlechterfüllung herbeigeführt werden, wenn auch in Ausnahmefällen eine einzelne mangelhafte Leistung den.ganzen Vertragszweck derart-gefährden kann, daß dem Gläubiger die Leistung der Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (u.a. Düringer-Hachenburg HGB, 3° Aufl IV» BdS 340; Soergel BGB 8. Aufl , § 326 Anm J 4 a; RGZ 67,5 /7f/ und RG in JW 1906, 299 ßOQ rechte Spalt e-7)?H©dehfalls rechtfertigt die Beschaffenheit einer noch dazu sehr unbedeutenden Lieferung die von der Beklagten geltend gemachte Befürchtung nicht, daß auch der weitaus größte Teil des verkauften (und noch zu liefernden) Sauerkrauts mangelhaft sein werde. Deshalb ist §286 ZB0 nicht dadurch verletzt, daß die zeugenschaftliche Vernehmung der Inhaber der sechs Firmen unterblieben ist. 5«) Das Berufungsgericht verwendet in diesem Zusammenhang'' zu Lasten der Beklagten noch die Tatsache, daß die Beklagte trotz der nach deren Behauptung erheblichen Mängel der Ware und des aus diesem Grunde von ihr erklärten »'Rücktritts” die Lieferung des von ihr an und CaflHB verkauften Sauerkrauts verlangt hat, soweit diese beiden Firmen es nicht etwa beanstanden sollten, daß die Firmen es unbeanstandet abgenommen haben und daß nicht nur zunächst, die Firma CaflHBdi© Bestätigung vom 30« Januar./ 1952 gegeben hat, sondern auch - und zwar ohne spätere Berichtigung - die Firma KufliHII^ die ihr gelieferten 400,20 Zentner Sauerkraut der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 18. Februar 1952 unter Anführung mehrerer Bin- •• 13 - zelheiten5 als "vorzüglich” bezeichnet hat, - Die Revision vermißt die hierzu von der Beklagten beantragte Beweiserhebung darübers daß sie nur unter erheblichem Rachlaß von dem normalerweise zu erzielenden Preise an KuflflHVund Cs(0BBhabe verkaufen können. Darauf ist das Berufungsgericht indessen mit Recht nicht eingegangen,-l:enn die Beklagte hat nach ihrer Darsteilung an diese beide Firmen bereits am 14. bezw. 18. Januar 1952 verkauft. Damals hatten die sechs Firmen, die die Probefässer erhalten hatten, die Ware noch nicht beanstandet. Die angeblich mangelhafte Beschaffenheit des Sauerkrauts ist daher für den von der Beklagten mit und vereinbarten Kauf- preis nicht ursächlich gewesen. Daß dieser Preis später wegen Mangelhaftigkeit herabgesetzt worden wäre, hat die Beklagte nicht vorgebrachto - Im übrigen handelte es sich bei der Bemerkung des Berufungsgerichts nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht: 6.) Die Bemerkung des Berufungsgerichts; die Anregung der Beklagten im °chreiben vom 30. Januar 1952./ das nicht abgenommene Sauerkraut für die Klägerin von -“all zu Fall gegen Provision zu verkaufen, widerspreche der Behauptung der Beklagten, die Ware sei wegen ihrer Mängel un-* verkäuflich gewesen, mag angreifbar sein. Denn 3ene Anregung ließ offen, ob die Väre wegen ihrer angeblichen geringwertigen -“eschaffenheit nur zu einem besonders ungünstigen Preise verkäuflich sein werde. Indessen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision des näheren Eingehens hierauf nicht, weil es sich ebenfalls um eine Hilfserwägung handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht. III. Daß das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten verneint hat, ist hiernach aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Darauf, ob die % ✓ - H ~ Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien zu spät gerügt hat, ob der Beklagten überhaupt ein Schaden auf der von ihr angegebenen Grundlage entstanden ist und ob der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist, kommt es also nicht an. Eines Eingehens auf diese vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten Prägen bedarf es deshalb nicht» Vielmehr ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Br. Großmann Br. Gelhaar Br» Spieler Artl Br. Mezger r i