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BGH · VIII ZR 37/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 37/06

Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Anfang des Jahres 2002 verhandelten der Kläger und die Ph. GmbH (im folgenden "Ph. und M.werb von Geschäftsanteilen an diesen Gesellschaften durch eine noch zu gründende Holding Gesellschaft, die spätere Beklagte. € für von ihr nach Erwerb der Geschäftsanteile an die Gesellschaften gewährte Darlehen und Zuschüsse. 7 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises stattgegeben und die Klage im Übrigen (bezüglich eines nicht in die Revisionsinstanz gelangten Anspruchs) sowie die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter. 8 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 des Kaufvertrages ständen der Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises nicht entgegen, denn dabei handele es sich nicht um unselbständige Verrechnungsposten, sondern um selbständige Gegenansprüche, die die Beklagte schlüssig vortragen und zur Aufrechnung hätte stellen müssen. 11 Die von der Beklagten erklärte Anfechtung führe nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen und damit auch die Möglichkeit der Anfechtung abbedungen. Der vertragliche Ausschluss des Anfechtungsrechts sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger die behauptete Täuschung selbst verursacht habe. Zwar sei die Anfechtung wegen einer durch den Geschäftspartner selbst verübten Täuschung grundsätzlich unabdingbar, weil der Täuschende anderenfalls einen Vorteil erlange, der dem gesetzlichen Leitbild der vollständigen Rückabwicklung arglistig erlangter Rechtspositionen widerspreche. werde dieser Grundsatz aber durch das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG und die Rechtsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft überlagert. 12 Die Widerklage sei deshalb auch insoweit unbegründet, als sie sich auf Ersatz der für die Gesellschaften getätigten Aufwendungen richte. Insoweit verlange die Beklagte einen ihr nicht zustehenden Ersatz des negativen Interesses; eine im Einklang mit der Garantieregelung in Ziffer VI. 14 Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist die Beklagte durch eine arglistige Täuschung des Klägers zu dem Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden. Die hierauf gestützte Anfechtung der Beklagten mit Schreiben vom 21. 15 des Kaufvertrages getroffene Regelung der Anfechtung nicht entgegen. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei von der Regelung unter VI. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revisionsinstanz bindend (vgl. 16 b) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf berufen, dass Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu Lasten des Klägers gehen, § 305 c Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass solche Zweifel nach dem oben Ausgeführten bereits nicht aufgezeigt sind, hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei den im Kaufvertrag vom 27. Die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt derjenige, der sich - wie hier die Beklagte - auf die Schutzvorschriften der §§ 305 ff BGB beruft (BGH, Urteil vom 14. a) Ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die Täuschung - wie es nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Darstellung der Beklagten hier der Fall ist - von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (Staudin-ger/Singer/v. Wird die Anfechtung für den Fall der arglistigen Täuschung im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erklärende der Willkür des Vertragspartners aus und gibt seine - durch § 123 BGB geschützte (vgl. Es ist ferner unerheblich, ob der Täuschende - wie hier - im Vertrag Garantien für verschiedene Umstände, die für die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes von Bedeutung sein können, übernimmt und auf Herstellung des garantierten Zustandes haftet. Dies würde ihn vor kaum zu überwindende Darlegungsund Beweisschwierigkeiten stellen, wie auch die hier behauptete Täuschung über die Ursachen eines Umsatzrückgangs und den Grund der Beendigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft zeigt. Weder das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG noch die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anfechtung und Rückabwicklung eines fehlerhaften Anteilserwerbs entgegen (BGH, Urteil vom 22. Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung ist zwar gemäß § 16 GmbHG auf den Bestand der Gesellschaft und auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 22. Davon zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Gesellschaftsanteils; in diesem Verhältnis greift die Rückwirkung der Anfechtung mit der Folge, dass die Anteilsübertragung, jedenfalls aber das der Anteilsabtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft im Falle einer berechtigten Anfechtung von Anfang an unwirksam ist (BGH, Urteil vom 13. Insoweit bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zu dem Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist. zur Anmeldung des wirklichen Gesellschafters fällig gewordenen Leistungen auf den Geschäftsanteil (BGHZ 84, 47, 49 f.; BGH, Urteil vom 22. Diese Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abweichung von den oben zu dem Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dargestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 22. Es muss daher der Entscheidung des Getäuschten überlassen bleiben, ob er auch angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Rückabwicklung und trotz der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 GmbHG den Anteilserwerb anfechten oder auf die vertragliche Regelung, die Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass der Beklagten auch der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen der für die Gesellschaft getätigten Aufwendungen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden kann. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung getroffen hat.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 16 GmbHG § 305c BGB § 16 GmbHG
GesellschaftBGBRückabwicklungAnfechtungTäuschungBerufungsgerichtarglistigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 37/06
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:________________ja
 Verkündet am:
17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §123 Abs. 1, Abs. 2
Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB ist.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-chers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. April 2005 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der Kläger war geschäftsführender Alleingesellschafter der DER R.
GmbH (im folgenden "R.	")	und	der	D.
GmbH (im folgenden "R.	S.";	zusammen	"die	Gesellschaften").
2	Anfang des Jahres 2002 verhandelten der Kläger und die Ph.
GmbH (im folgenden "Ph. ") über den Er-
und M.
werb von Geschäftsanteilen an diesen Gesellschaften durch eine noch zu gründende Holding Gesellschaft, die spätere Beklagte. Ph. beauftragte die Streithelferin zu 2) mit der Durchführung einer sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften sowie auf steuerliche Risiken beziehenden Sorgfaltsprüfung. Diese erbat daraufhin vom Kläger und dem Steuerberater der Gesellschaften, dem Zeugen S. , neben anderen Informationen mehrfach Auskunft über die Ursache eines auffälligen Umsatzrückgangs bei der R.	im	Jahre 2001. Mit Datum vom 28. Juni 2002 erstellte sie einen
 Prüfungsbericht und erarbeitete für die Gesellschaften einen Bewertungsvorschlag, der unter 2.1 und 5.2 zu der R.	folgende Aussagen enthält:
"2.1 (...) Der zwischenzeitlich gestiegene Materialeinsatz wird durch einen Vertrag mit der Bundesknappschaft erklärt, der unterproportionale Roherträge generierte und daher in 2001 gekündigt wurde.
Durch die Kündigung dieses Vertrages nahmen auch die Umsatzerlöse 2001 ab und werden auch in 2002 weiter rückläufig sein.
Der Materialeinsatz wird gleichzeitig wieder auf rund 44 % zurückgehen, so dass sich ein Rohgewinn I von rund 56 % errechnen müsste.
(...)
Nach der Kündigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft wurde einigen Mitarbeitern gekündigt, (...)
5.2 Bei der Bewertung der R.	GmbH	kommt	der Zu-
kunftsplanung wesentliches Gewicht zu, da die bisherigen Strukturen nach der Kündigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden (...). Insoweit wird der Bewertungsvorschlag vorrangig aus einer Planung auf Basis eines Umsatzes von TDM 1.350, Personalkosten von TDM 421 (...) sowie sonstiger Betriebskosten von TDM 190 abgeleitet. (...). Bei einem Alternativzins von 12% errechnet sich ein Wert für das Gesamtunternehmen von TDM 395, der unter dem Wert der Vergangenheitsanalyse liegt (...). Besondere Synergien aus Sicht des Käufers ergeben sich aus der Adresskartei der Gesellschaft, die für
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den Vertrieb anderer Produkte der Ph. /Pha. -Gruppe interessant ist, so dass aus Erwerbersicht auch ein höherer Kaufpreis vertretbar ist."
3	Die	in dem Prüfbericht der Streithelferin zu 2) enthaltenen Angaben zur
 Beendigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft waren unzutreffend, weil eine (fristlose) Kündigung des Vertrages erst von Seiten der Bundesknappschaft mit Schreiben vom 23. April 2002 wegen Lieferschwierigkeiten der R.
ausgesprochen worden war.
4	Mit	notariellem Kaufvertrag vom 27. September 2002 erwarb die Beklagte vom Kläger je einen 75% Geschäftsanteil an der R.	und	an	der
R. S. Der Kaufpreis belief sich auf 385.000,00 € und war in drei Teilbeträgen an den aus der Geschäftsführung ausscheidenden Kläger zu zahlen. Der Kaufvertrag enthält unter VI. folgende Regelung:
"In Bezug auf die übertragenen Geschäftsanteile und die Gesellschaften gewährleistet der Verkäufer im Rahmen eines selbständigen Garantieversprechens gegenüber P. [= Bekl.] folgendes:
(...)
15.	Stellt sich heraus, dass eine der in den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Garantien unzutreffend ist, wird der Verkäufer die Käuferin (....) so stellen, wie sie stünde, wenn die betreffende Gewährleistung zutreffend wäre. Sollte die Herstellung des von dem Verkäufer garantierten Zustandes nicht möglich sein oder nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zugang eines Verlangens von P. , erfolgt sein, so kann P. statt dessen Schadensersatz verlangen. Ausgeschlossen ist das Recht von P. , Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
16.	Alle Ansprüche von P. (...) nach Maßgabe dieser Ziffer VI. erjähren am 31. März 2005, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat."
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5	Am	22. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen bei-
der Gesellschaften eröffnet. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2003 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
6	Mit	seiner	Klage verlangt der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch
 von Bedeutung - Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 92.500 €. Widerklagend begehrt die Beklagte Rückzahlung des von ihr für die Gesellschaften entrichteten Kaufpreisteils von 292.500 € sowie Schadensersatz in Höhe von 143.495,35 € für von ihr nach Erwerb der Geschäftsanteile an die Gesellschaften gewährte Darlehen und Zuschüsse. Sie behauptet, der Kläger habe sie über den wahren Grund der Beendigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft und über die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften getäuscht.
7	Das	Landgericht hat der Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises
 stattgegeben und die Klage im Übrigen (bezüglich eines nicht in die Revisionsinstanz gelangten Anspruchs) sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die - als "Berufung der Streithelferin zu 2) sowie Anschlussberufung der Beklagten" bezeichnete - Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.
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Entscheidunqsqründe:
8	Die	Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
 das Berufungsgericht.
I.
9	Das	Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch er-
heblich - ausgeführt:
10	Der	notarielle Kaufvertrag vom 27. September 2002 über die Geschäfts-
anteile der beiden Gesellschaften sei wirksam. Mögliche Ersatzansprüche der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer VI. 15 des Kaufvertrages ständen der Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises nicht entgegen, denn dabei handele es sich nicht um unselbständige Verrechnungsposten, sondern um selbständige Gegenansprüche, die die Beklagte schlüssig vortragen und zur Aufrechnung hätte stellen müssen.
11	Die	von der Beklagten erklärte Anfechtung führe nicht zur Unwirksamkeit
 des Kaufvertrages. Die Parteien hätten in Ziffer VI. eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen und damit auch die Möglichkeit der Anfechtung abbedungen. Dass sich diese Regelung auch auf arglistiges Handeln beziehe, ergebe sich aus der Verjährungsregelung in VI.16 des Vertrages. Der vertragliche Ausschluss des Anfechtungsrechts sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger die behauptete Täuschung selbst verursacht habe. Zwar sei die Anfechtung wegen einer durch den Geschäftspartner selbst verübten Täuschung grundsätzlich unabdingbar, weil der Täuschende anderenfalls einen Vorteil erlange, der dem gesetzlichen Leitbild der vollständigen Rückabwicklung arglistig erlangter Rechtspositionen widerspreche. Für den hier vorliegenden Sonderfall des Kaufs von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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werde dieser Grundsatz aber durch das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG und die Rechtsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft überlagert. Die sich daraus ohnehin ergebende Beschränkung werde von der unter VI. 15 des Vertrages getroffenen Regelung angemessen aufgegriffen, indem sie den kompliziert abzuwickelnden Rückgewähranspruch in einen Erfüllungsanspruch auf das positive Interesse umwandle und so einen im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liegenden Ausgleich bestimme.
12	Die	Widerklage sei deshalb auch insoweit unbegründet, als sie sich auf
 Ersatz der für die Gesellschaften getätigten Aufwendungen richte. Insoweit verlange die Beklagte einen ihr nicht zustehenden Ersatz des negativen Interesses; eine im Einklang mit der Garantieregelung in Ziffer VI. 15 stehende Schadensberechnung und Widerklagebegründung liege nicht vor.
II.
13	Diese	Beurteilung	des	Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
 im entscheidenden Punkt nicht stand.
14	Nach	dem	revisionsrechtlich	zu	Grunde	zu	legenden	Sachverhalt	ist	die
 Beklagte durch eine arglistige Täuschung des Klägers zu dem Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden. Die hierauf gestützte Anfechtung der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 führt zu dem Wegfall des Kaufvertrages (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht die in Ziffer VI. 15 des Kaufvertrages getroffene Regelung der Anfechtung nicht entgegen.
15	1.	a)	Ohne	Erfolg	macht	die Revision allerdings geltend, die Anfechtung
 wegen arglistiger Täuschung sei von der Regelung unter VI. 15 des Kaufvertra-
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ges nicht umfasst. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Sie kann nur insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 -IX ZR 33/90, WM 1991, 495 unter I 3 a; BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 -X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revisionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 -X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 c).
16	b)	Die	Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
 darauf berufen, dass Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu Lasten des Klägers gehen, § 305 c Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass solche Zweifel nach dem oben Ausgeführten bereits nicht aufgezeigt sind, hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei den im Kaufvertrag vom 27. September 2002 enthaltenen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt derjenige, der sich - wie hier die Beklagte - auf die Schutzvorschriften der §§ 305 ff BGB beruft (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 -VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 unter III 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 -XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344, unter III 2). Übergangenen Vortrag der Beklagten dazu zeigt die Revision nicht auf.
17	2.	Die	vom	Berufungsgericht	demnach	rechtsfehlerfrei als vertraglicher
 Ausschluss des Anfechtungsrechts ausgelegte Regelung in Ziffer VI. 15 des Anteilskaufvertrages ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam.
a) Ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die Täuschung - wie es nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Darstellung der Beklagten hier der Fall ist - von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (Staudin-ger/Singer/v. Finckenstein, BGB (2004),	§	123 Rdnr. 87; Münch-
KommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 123 Rdnr. 28; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 123 Rdnr. 44; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Aufl., §19; vgl. auch Lips/Stratz/Rudo in Beck’sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2004, §4 Rdnr. 154). Wird die Anfechtung für den Fall der arglistigen Täuschung im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erklärende der Willkür des Vertragspartners aus und gibt seine - durch § 123 BGB geschützte (vgl. Mot. I, § 103) - freie Selbstbestimmung vollständig auf. Dem Täuschenden wird ermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung des Vertrages befürchten zu müssen. Dafür verdient der arglistig Täuschende nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es ist ferner unerheblich, ob der Täuschende - wie hier - im Vertrag Garantien für verschiedene Umstände, die für die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes von Bedeutung sein können, übernimmt und auf Herstellung des garantierten Zustandes haftet. Denn der getäuschte Käufer wird jedenfalls auf das Erfüllungsinteresse verwiesen. Er müsste darlegen, inwiefern sich seine wirtschaftliche Situation günstiger dargestellt hätte, wenn die Umstände, über die er arglistig getäuscht worden ist, tatsächlich Vorgelegen hätten. Dies würde ihn vor kaum zu überwindende Darlegungsund Beweisschwierigkeiten stellen, wie auch die hier behauptete Täuschung über die Ursachen eines Umsatzrückgangs und den Grund der Beendigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft zeigt. Der Getäuschte müsste ferner das Risiko der zufälligen Verschlechterung des
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Kaufgegenstandes tragen. Die weitaus einfachere Möglichkeit der Rückgängigmachung des Kaufvertrages bliebe ihm versperrt.
19	b)	Für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts nichts anderes. Weder das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG noch die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anfechtung und Rückabwicklung eines fehlerhaften Anteilserwerbs entgegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, WM 1990, 505 unter 7 zur einer durch Täuschung veranlassten Anteilsübertragung unter Aufgabe seiner früheren Rspr.; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, WM 2005, 282 unter II 2). Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung ist zwar gemäß § 16 GmbHG auf den Bestand der Gesellschaft und auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO). Davon zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Gesellschaftsanteils; in diesem Verhältnis greift die Rückwirkung der Anfechtung mit der Folge, dass die Anteilsübertragung, jedenfalls aber das der Anteilsabtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft im Falle einer berechtigten Anfechtung von Anfang an unwirksam ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004, aaO).
20	Es ist zwar richtig, dass im Verhältnis zur Gesellschaft eine vollständige Rückabwicklung nicht möglich ist. Insoweit bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zu dem Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist. Wer einen Geschäftsanteil anfechtbar erworben hat, kann sich der Haftung für die zu dem Zeitpunkt der Anmeldung rückständigen Leis-
tungen auf den Geschäftsanteil nicht durch nachträgliche Anfechtung entziehen. Er haftet ferner für die bis zu dem Widerruf der Anmeldung bzw. zur Anmeldung des wirklichen Gesellschafters fällig gewordenen Leistungen auf den Geschäftsanteil (BGHZ 84, 47, 49 f.; BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., §16 Rdnr. 22; Rowedder/Pentz, GmbHG,
4.	Aufl., § 16 Rdnr. 41; a.A. für zu dem Zeitpunkt des Widerrufs rückständige Leistungen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., §16 Rdnr. 4, 12; Lut-ter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 16. Aufl., §16 Rdnr. 19; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2002, § 16 Rdnr. 61). Es ist ferner richtig, dass die Rückabwicklung eines Anteilskaufs erhebliche Probleme bereiten kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2006 -VIIIZR 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2006, 1829 unter II 2 a; Ballerstedt in Festschrift für Schilling, 1973, S. 289 ff.; Günther in Münchener Vertragshandbuch, Band 2 Wirtschaftsrecht I, 5. Aufl. 2004, III Anm. Nr. 106; Lips/Stratz/Rudo, aaO, § 4 Rdnr. 174, 175); vergleichbare Schwierigkeiten treten aber auch außerhalb des Gesellschaftsrechts auf, etwa bei der Rückabwicklung einer Unternehmensveräußerung oder des Verkaufs einer freiberuflichen Praxis. Diese Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abweichung von den oben zu dem Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dargestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; Günther, aaO, III 1, 2 Anm. Nr. 98 unter (3)). Bei einer negativen Unternehmensentwicklung dürfte das Risiko der inzwischen eingetretenen nachteiligen Veränderungen im Übrigen in erster Linie den Verkäufer treffen (Günther, aaO, III, 1, 2 Anm. Nr. 106 am Ende; vgl. auch Jedlitschka, Die Rückabwicklung der unwirksamen Übernahme einer GmbH-Anteilsmehrheit, 2004, B II). Es muss daher der Entscheidung des Getäuschten überlassen bleiben, ob er auch angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Rückabwicklung und trotz der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 GmbHG den Anteilserwerb anfechten oder auf die vertragliche Regelung, die
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für ihn im Einzelfall ebenfalls mit erheblichen Darlegungsund Beweisproblemen verbunden sein kann, zurückgreifen möchte; für eine Privilegierung des arglistig täuschenden Verkäufers besteht kein Anlass.
21	3.	Aus	den	vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass der Beklagten
 auch der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen der für die Gesellschaft getätigten Aufwendungen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden kann.
III.
22	Nach	alledem	kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
 Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung getroffen hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
 Wiechers
Hermanns
 Dr. Milger
 Dr. Koch
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2005 -30 333/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 27 U 101/05 -