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BGH · VIII ZR 36/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 36/79

a) Zur Frage der Sorgfaltspflicht eines kommunalen Gasversorgungsunternehmens, wenn im Bereich ihres teilweise schon 36 Jahre alten Versorgungsnetzes Arbeiten am Bau einer unterirdischen S-Bahn ausgeführt werden, deren Auftraggeber nicht die Gemeinde ist. Durch den Arbeitsschacht war die von der Hauptgasleitung abzweigende, auf das Haus Nr. 9 zulaufende, seit dem Jahre 1932 vorhandene und etwa 38 mm starke Gasleitung teilweise freigelegt worden. Im nicht freigelegten, etwa 3 m langen Bereich zwischen Schacht und Hauswand bestand sie aus zwei Teilen, die - etwa 1,3 m von der Schachtwand entfernt - ursprünglich durch eine aufgeschraubte, vor dem Explosionsunfall jedoch in ihren Schraubwindungen bereits abgerostete Muffe verbunden gewesen waren. "Wie wir aus den Spartenplänen und nach Rücksprache mit den Gaswerken feststellen konnten, ist beabsichtigt, die Gasleitungen im Bereich von BB9~West innerhalb der Schlitzwände zu verlegen. Eine sofortige Umlegung der Gasleitung unterblieb ebenso wie die von der Beklagten für Oktober 1968 geplante Auswechselung der Gas- und Hausanschlußleitungen durch neue Rohre. Im Kellergeschoß des Hauses Nr. B befand sich an der Straßenfront ein Raum, der von der Firma Bekleidungshaus Ar|^|| als Arbeitsund Aufenthaltsraum für ihre Dekorateure sowie zur Aufbewahrung von Farben und Lösungsmitteln verwendet wurde, deren Menge zwischen den Parteien streitig ist. Sie hat auch eine schuldhafte Verletzung ihrer Überwachungspflichten in Abrede genommen und sich auf den Ausschluß ihrer Haftung nach Teil B II 5 der MBIHHB Gaswerkssatzung berufen. Diese Bestimmung, die inhaltsgleich mit Abschnitt II 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz* - RAnz 1942 Nr. 39 - ist, hat folgenden Wortlaut: Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin für den bezifferten und den künftigen Schaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es das Grundurteil auf den bezifferten Anspruch beschränkt und dem Feststellungsantrag voll stattgegeben hat. Der ordentliche Rechtsweg ist nach Auffassung des Berufungsgerichts für die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzforderungen nicht nur insoweit gegeben, als die Ansprüche auf unerlaubte Handlung oder auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt werden, sondern auch soweit sie aus einer Verletzung des unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Gasversorgungsver- Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung auch Öffentlichrechtlich geregelter LeistungsVerhältnisse und wird auch von der Revision nicht beanstandet (vgl. 2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Haftung der Beklagten für die hier geltend gemachten Schäden weder durch die Freizeichnungsklausel in Teil B II 5 der Gaswerks- satzung noch durch Abschnitt II 5 der HAllgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz" ausgeschlossen ist, weil sich beide Regelungen nicht auf die - vom Berufungsgericht angenommene - schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Überwachung und Instandhaltung des Rohrnetzes beziehen. 3. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Explosion nicht durch die im Keller des Hauses Nr. flp von der Firma ArBB gelagerten Farben und Lösungsmittel verursacht worden sei. a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei dieser Beweiswürdigung den auf eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Professor Dr. KaiBft vom 4. Die ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht sich dem Gutachten angeschlossen hat. b) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Stellungnahmen des Gaswärmeinstituts EspR vom 22. Das Berufungsgericht hat alle Einwendungen gegen den eine Lösungsmittelexplosion behandelnden Teil des Gutachtens JHHHIBI mit der Begründung zurückgewiesen, sie gingen hinsichtlich der im Keller gelagerten Lösungsmittel von einer größeren als der in der Beweisaufnahme festgestellten Menge aus. Daß die Beklagte nur derartige Einwendungen geltend gemacht hat, ist eine tatbestandliche Feststellung des Tatrichters, die - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur durch eine hier nicht beantragte Tatbestandsberichtigung hätte geändert werden können. dazu oben b) sind auch weder grobe Fehler des erstatteten Gutachtens ersichtlich (BGHZ 53, 245, 258 f), noch kann die Sachkunde des Gutachters, der für das Gebiet des Raffinerie-und Petrochemiewesens öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, ernstlich bezweifelt werden. Soweit die Revision dies dennoch mit der Begründung versucht, der Sachverständige habe unrichtige Ausführungen über die Verteilung von Gas im Erdreich gemacht, könnte daraus selbst bei Berechtigung dieser Behauptung für die ganz andere Frage der Lösungsmittelexplosion nichts hergeleitet werden. 4. Im Hinblick auf das Ausscheiden anderer Explosionsursachen (vor allem durch die Lösungsmittel innerhalb des Hauses) bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts bei Würdigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, daß aus der schadhaften Muffe vor dem Haus Nr. V Gas ausgetreten ist, welches von dort in den Keller gelangte und beim Einschalten des elektrischen Nachtspeicherofens entzündet wurde. Berücksichtige man, daß an den beiden Tagen vor der Explosion der Schacht verfüllt worden sei, den die Gasleitung zuvor unabgestützt auf eine Länge von 1,5 m durchquert habe, so dränge sich ein Zusammenhang zwischen der undichten Muffe, einem Ausströmen von Gas an dieser Stelle und der Explosion geradezu auf.Hinzu komme, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Johannsohn sich selbst bei einer geringen Spaltbreite zwischen den Rohrenden an der schadhaften Muffe in 10 Stunden eine erhebliche Menge zündfähigen Gasgemisches habe bilden können. Im Tatbestand und an einer ähnlich formulierten Stelle in den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nur ausführen wollen, daß infolge der Abrostung der Muffe allenfalls noch eine Steckverbindung bestanden habe. Stellung besagt nichts darüber, ob das Oberlandesgericht eine solche Steckverbindung auch noch für den Zeitpunkt nach Auffüllung des Arbeitsschachtes als möglich hat an- b) Darüber hinaus ist dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht für die Zeit nach Auffüllung des Arbeitsschachtes eine Spaltöffnung in der Gasleitung nicht nur als möglich,sondern als bewiesen angesehen hat. Insbesondere ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe ausströmendes Gas als Explosionsursache angesehen, obwohl es eine zur Explosionszeit bestehende Steckverbindung für möglich gehalten habe. c) Unbedenklich ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, nach der das ausströmende Gas in explosionsgefährlicher Menge von der Austrittsstelle in den Keller des Hauses Nr, V gelangt und dort explodiert ist. zur Zeit der nach der Explosion vorgenommenen Messungen bereits verflüchtigt hatte, was der Sachverständige Johannsohn bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mit den durch die Explosion verursachten Erschütterungs-und Sogwirkungen erklärt hat. Die Beklagte hatte dort ein weiteres Gutachten darüber beantragt, daß die Feststellungen des Sachverständigen unrichtig seien und daß im Erdreich wenigstens ein Rest hätte vorhanden sein müssen, wenn das Gas vorher durch den Erdboden in den Keller eingedrungen wäre. d) Durfte das Berufungsgericht danach als voll bewiesen ansehen, daß die Explosion durch das aus der Muffe ausgetretene Stadtgas verursacht worden ist, so kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anwendbar wären. 5. Das Berufungsgericht hält - unter Hinweis auf die damit übereinstimmenden Ausführungen des Landgerichts -die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie es Die Notwendigkeit dieser Sicherungsmaßnahmen habe sich aus der Gefährlichkeit von Stadtgas und aus den mit schwerem Gerät auszuführenden, mit Erschütterungen verbundenen Bauarbeiten nicht nur an den Schlitzwänden, sondern auch an den übrigen Anlagen wie z.B. dem Kanalisationsprovisorium ergeben, zu demal der Erhaltungszustand der schon über 36 Jahre alten Gasleitung nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe mit dem eingetretenen Schaden auch rechnen müssen, weil dieser nach den ihr bekannten Umständen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe. Durch das Koordinierungsverfahren habe sie gewußt, daß im Bereich der Häuser Nr. 0 - 0 eine provisorische Abwasserleitung vorgesehen war. Bei konsequentem Durchdenken der Sicherheitsrisiken für die Gasrohre habe sie erkennen können, daß nicht nur durch die Schlitzwandarbeiten, sondern generell bei den Spartenverlegungsarbeiten Gefahren z. Die Beklagte habe deshalb auf der Umlegung oder der Freilegung der Gasleitungen vor Beginn der übrigen Arbeiten bestehen, mindestens aber die Bundesbahn darauf hinweisen müssen, daß freigelegte Gasleitungen bis zu deren Auswechselung nicht unterfangen werden durften. Steigern sich die Gefahren gegenüber den allgemein zu erwartenden, so rechtfertigen sich auch - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - besonders strenge Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflicht, für deren schuldhafte Verletzung der Versorgungsträger aus positiver Vertragsverletzung haftet. Die erforderlichen Bohrungen, Aufgrabungen von Schächten und deren Wiederverfüllung brachten nach dem von den Vorinstanzen verwerteten Gutachten des Sachverständigen Johannsohn auch bei ordnungsgemäßer Ausführung Erschütterungen und zusätzliche Zug- oder Druckspannungen für die in der Nähe liegenden und - wie sich herausgestellt hat - mindestens an der abgerosteten Muffe bereits schadhaften Gasrohre mit sich. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auch das Alter der Gasleitung als gefahrerhöhenden Umstand berücksichtigt haben. Die unstreitig durch alter sbedingte Korrosion undicht gewordene Verbindungsmuffe beweist, daß die Lebensdauer der Gasrohre nicht - wie die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet hat - einhundert Jahre beträgt und deshalb nach 36 Jahren mit Verschleiß aa) Als notwendige und für die Abwendung des Schadens geeignete von der Beklagten aber unterlassene Maßnahmen haben Landgericht und Oberlandesgericht die Auswechselung der Gasleitungen im Arbeitsabschnitt Nordseite der KSBHHIHHBB vor Beginn der sonstigen Spartenverlegungsarbeiten (vor allem dem provisorischen Abwasserkanal) oder mindestens die vorherige Freilegung und Überprüfung dieser Leitungen als erforderlich angesehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen konnte es zu dem hier eingetretenen Schaden an einem bereits schadhaften Rohr auch bei Einhaltung aller von der Beklagten in ihrer Aufgrabungsordnung und in ihren Merkblättern für die Baufirmen vorgesehenen Verhaltensregeln kommen. Sie waren auch nicht unzu demutbar, weil die Beklagte die Auswechselung der Rohre für die Zeit kurz vor Beginn der Schlitzwandarbeiten ohnehin geplant hatte. Dann aber hätte die Beklagte auch erkennen können und müssen, daß die geplante Rohrauswechselung erst unmittelbar vor den Schlitzwandarbeiten nicht ausreichte. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht ausgesprochen, daß die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich und der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 412 ZPO § 282 BGB § 97 ZPO
ExplosionFirmaBerufungsgerichtGutachtengasenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ,)a BGHZ	:	nein
BGB § 276 Ci, Hb; Allg. Bedingungen für die Gasversorgung
 aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsuntemehmen
a)	Zur Frage der Sorgfaltspflicht eines kommunalen Gasversorgungsunternehmens, wenn im Bereich ihres teilweise schon 36 Jahre alten Versorgungsnetzes Arbeiten am Bau einer unterirdischen S-Bahn ausgeführt werden, deren Auftraggeber nicht die Gemeinde ist.
b)	Zur Frage des Haftungsausschlusses in einer mit
 Nr. II 5 AVB-Gas übereinstimmenden kommunalen Satzung für Schäden, die durch ausströmendes Gas aus einer infolge Korrosion undicht gewordenen Verbindungsmuffe entstehen.
BGH, Urt. v. 9. Januar 1980 - VIII ZR 36/79 _ OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 36/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Januar 1980
MUckenhausen,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 der	__
Oberbürgermeister Erich
, ge^^^Mch vert^n^durch den
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Streithelfer: 1. deutsche
 vertreten durch die
 diese vertreten durch ihren Präsidenten, Ri
2. a) Firma Alfred	Co.,
Straße
 mbH, ver-
treten durch ihre Geschäftsführer Alfred KuB, Matthäus
 Arnold
H|HH^BHi,Karl F^B, Dr. Arpard Mil und Herbert G^|, Bav^^a^w,
b) Firma pBHHBAG. vertreten durch den Vorstandsvorsitzender Dr. Ing. EThTGüliM	Em^Hstraße V-flP in
 FeWtUiBBV>
3.	Botho	Bauleiter,	Rin^HBI	B	in RöS^BB,
4.	AndreasGrMBHPB» SchaBHHBHB» RieflHi Weg B in
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	B	in
 gegen
die Firma Anton Se^l GmbH & Co. V( haftende Gesellschafterin: Firma Anton S< treten durch ihren Geschäftsführer Rolf H<
in
-KG, persönlich GmbH, diese ver* , ZBBHgesse
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionbeklagte, Rechtsanwalt Dr. BBBBB -
 
y
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Betreiberin der	Sta^H	-	Gaswerke - Ersatz für den Schaden,
 der ihr aus der am 20. November 1968 erfolgten, auf eine Explosion im Kellergeschoß zurückzuführenden Zerstörung ihres in Md^^,	gelegenen	Hauses	ent-
standen ist.
Im Herbst 1968 wurden in der K^BHHB^auf Veranlassung der Deutschen Bials Auftraggeberin Arbeiten für die im Bau befindliche S-Bahn ausgeführt. Mit der Herstellung des Tunnels war eine aus mehreren Baufirmen bestehende "Arbeitsgemeinschaft S-Bahn W* beauftragt. Sie war im November 1968 damit beschäftigt, die der seitlichen Begrenzung und Abstützung dienenden sog. "Schlitzwände" zu errichten. Diese waren bis zu einer Entfernung von etwa
 
50 m zu dem Hause Nr. V auf der gegenüberliegenden, südlichen Straßenseite fertiggestellt.
Da die Abwasserleitung innerhalb des künftigen Tunnels lag, wurde sie im Herbst 1968 durch eine nahe den Häusern Nr. fP bis Nr. 9 verlaufende provisorische Kanalisationsleitung ersetzt. Die dafür notwendigen Arbeiten waren einer aus den Firmen Ku« & Co. und PflHHI Ai bestehenden Unterarbeitsgemeinschaft übertragen. Diese hatti im September 1968 vor den Häusern Nr. ■ und 9 einen etwa 5 m tiefen und 1,5 m breiten Arbeitsschacht ausgehoben, von dem aus Querstollen vorgetrieben waren, um die Häuser an die provisorische Abwasserleitung anzuschließen. Durch den Arbeitsschacht war die von der Hauptgasleitung abzweigende, auf das Haus Nr. 9 zulaufende, seit dem Jahre 1932 vorhandene und etwa 38 mm starke Gasleitung teilweise freigelegt worden. Sie stieg in diesem Teil von etwa 2 m auf 1,5 m unterhalb der Straßenoberfläche an. Im nicht freigelegten, etwa 3 m langen Bereich zwischen Schacht und Hauswand bestand sie aus zwei Teilen, die - etwa 1,3 m von der Schachtwand entfernt - ursprünglich durch eine aufgeschraubte, vor dem Explosionsunfall jedoch in ihren Schraubwindungen bereits abgerostete Muffe verbunden gewesen waren.
Zur Koordinierung der verschiedenartigen Arbeiten hatten in den Jahren 1967 und 1968 Besprechungen stattgefunden, in deren Verlauf u.a. die städtischen Dienst- s stellen der Versorgungseinrichtungen (Gas, Wasser, Abwasser) den Bestand ihrer Leitungen in sog. "Spartenpläne" eingetragen hatten. Zeitweilig war dabei eine provisorische Verlegung auch der innerhalb des künftigen Tunnels liegenden Hauptgasleitung und ihrer Hausanschlüsse erörtert wor-
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den. Unter dem 2. September 1968 schrieb die Arbeitsgemeinschaft S-Bahn BP P an die Deutsche Bi
"Wie wir aus den Spartenplänen und nach Rücksprache mit den Gaswerken feststellen konnten, ist beabsichtigt, die Gasleitungen im Bereich von BB9~West innerhalb der Schlitzwände zu verlegen. Die Querungen (15 Stück) sollen Jeweils dem Baufortschritt angepaßt verlegt werden.
Wir müssen darauf hinweisen, daß die Sicherungsforderungen der Gaswerke (Mindestabstand, Schutz gegen Beschädigung) auf Grund der teilweise engen Abstände der Leitungen und der großen Gewichte der Aushubgeräte nicht erfüllt werden können. Bei Beschädigungen führt das Eindringen von Suspension iti die Leitungen zu dem völligen Zusammenbruch dieses Netzes.
Die städtischen Gaswerke dringen daher auf eine provisorische Verlegung. Ein Schreiben wird von dieser Seite noch an Sie erfolgen."
Eine sofortige Umlegung der Gasleitung unterblieb ebenso wie die von der Beklagten für Oktober 1968 geplante Auswechselung der Gas- und Hausanschlußleitungen durch neue Rohre.
Im Kellergeschoß des Hauses Nr. B befand sich an der Straßenfront ein Raum, der von der Firma Bekleidungshaus Ar|^|| als Arbeitsund Aufenthaltsraum für ihre Dekorateure sowie zur Aufbewahrung von Farben und Lösungsmitteln verwendet wurde, deren Menge zwischen den Parteien streitig ist.
Nachdem am 18. und 19. November 1968 der oben erwähnte Arbeitsschacht mit Kies verfüllt, bis zur Höhe der Gasleitung festgestampft und darüber eingeschlämmt worden war, ereignete sich am 20. November 1968 im Haus Nr. B
eine Explosion, durch die dieses Haus nahezu zerstört und die angrenzenden Häuser Nr. und Nr. stark beschädigt wurden.
Die Klägerin hält aus der schadhaften Muffe ausgetretenes Gas für die Explosionsursache und meint, die Beklagte sei wegen mangelnder Überwachung der Gasleitungen und der Bauarbeiten für den Schaden verantwortlich. Mit ihrer Klage hat sie 394.665,28 DM für Mietausfall, 226.373,13 DM als Wiederherstellungskosten für das Gebäude und 9.485 DM für zerstörte Einrichtungsgegenstände (Jeweils mit Zinsen) gefordert, ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weiteren Schaden.
Die Beklagte hat die Ursächlichkeit ausgetretenen Gases für die Explosion bestritten und als mögliche Ursache eine Lösungsmittelexplosion behauptet. Sie hat auch eine schuldhafte Verletzung ihrer Überwachungspflichten in Abrede genommen und sich auf den Ausschluß ihrer Haftung nach Teil B II 5 der MBIHHB Gaswerkssatzung berufen. Diese Bestimmung, die inhaltsgleich mit Abschnitt II 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz* - RAnz 1942 Nr. 39 - ist, hat folgenden Wortlaut:
M 5. Nachlässe und Schadensersatz werden in keinem Fall, auch nicht bei Abweichungen von dem festgelegten Heizwert und Druck (vgl. Ziff. 1 dieses Abschn.) gewährt. Dauernde Änderung der Gasbeschaffenheit ist im Tarif zu berücksichtigen.H
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Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin für den bezifferten und den künftigen Schaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es das Grundurteil auf den bezifferten Anspruch beschränkt und dem Feststellungsantrag voll stattgegeben hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Ab» Weisung der Klage.
Die Deutsche Bundesbahn, die Firmen Ki4B & Co. und AG, der Bauführer Be^HI unc* der Schachtmeister Greisinger, die in den Vorinstanzen der Beklagten als Streithelfer beigetreten waren, haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Der ordentliche Rechtsweg ist nach Auffassung des Berufungsgerichts für die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzforderungen nicht nur insoweit gegeben, als die Ansprüche auf unerlaubte Handlung oder auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt werden, sondern auch soweit sie aus einer Verletzung des unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Gasversorgungsver-
 
hältnisses hergeleitet werden und zwar unabhängig davon, ob das Versorgungsverhältnis öffentlich- oder privatrechtlich geregelt sei. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung auch Öffentlichrechtlich geregelter LeistungsVerhältnisse und wird auch von der Revision nicht beanstandet (vgl. BGHZ 59, 303, 305; BGH Urteile vom 11. Juli 1974 - Ill ZR 27/72 = LM VerwR Allg. /öffentlr. VerpflJ“
Nr. 10 = VersR 74, 1202 = MDR 1974, 1003 vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 = LM BGB § 278 Nr. 76 = VersR 1978, 38 = WM 1977, 1456 -, und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 118/75 = LM VerwR Allg. ßffentlr. Verpfl^Nr. 17 = VersR 1978, 253).
II.
Das Berufungsgericht hält den bezifferten Anspruch der Klägerin in entweder unmittelbarer oder analoger Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen dem Grunde nach für gerechtfertigt und den Feststellungsantrag für entscheidungsreif und begründet, weil die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Gasversorgungsverhältnis verletzt habe.
Dem tritt die Revision ohne Erfolg entgegen.
1 . Zutreffend läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob das zur Unfallzeit durch die Gaswerkssatzung der Stadt	vom 23. Februar 1959 geregelte Leistungs-
und VersorgungsVerhältnis zwischen den Parteien öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war. Nach der

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ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilen sich im Bereich kommunaler Leistungen der Daseinsvorsorge (Gas, Elektrizität, Wasser, Abwasserbeseitigung) die Ansprüche der Benutzer auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Gasversorgungsverhältnisses auch dann nach sinngemäß anzuwendenden privatrechtlichen Normen, wenn dieses Verhältnis öffentlichrechtlich geregelt ist (BGHZ 54, 299, 302 f. m.w.N.j BGH Urteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = WM 1977, 1460 = DVB1 1978, 108 mit Anm.
Grave S. 450 = VersR 1978, 85).
2.	Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Haftung der Beklagten für die hier geltend gemachten Schäden weder durch die Freizeichnungsklausel in Teil B II 5 der	Gaswerks-
satzung noch durch Abschnitt II 5 der HAllgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz" ausgeschlossen ist, weil sich beide Regelungen nicht auf die - vom Berufungsgericht angenommene - schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Überwachung und Instandhaltung des Rohrnetzes beziehen.
a)	Die Auslegung der Satzungsklausel ist vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar, weil Regelungen gleichen Inhalts in vergleichbaren Satzungen anderer Kommunen verwendet werden und auch Bestandteil der oben genannten "Allgemeinen Bedingungen..." sind. Klauseln dieser Art begrenzen die vom Gesetz an sich unbeschränkt vorgesehene Haftung und sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 /Ci7 Nr. 15 * VersR 1963, 1030; BGHZ 54, 299, 304). Die gegenteilige Auf-
 
fassung der Revision beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis der von ihr zitierten Entscheidungen in BGHZ 64, 355, 356 und 71, 226, 228. Auch dort wird die Notwendigkeit enger Auslegung nicht in Zweifel gezogen, sondern nur ausgeführt, daß im Rahmen des Geltungsbereichs der Klausel (Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Strom- bzw. Wasserzuführung) die Freizeichnung alle für den Schaden verantwortlichen Ursachen und Handlungen einschließlich deliktischer erfasse.
b)	Der Wortlaut der hier verwendeten Klausel mit dem beispielhaften Hinweis auf Lieferungsmängel (Druckminderung) die Stellung der Regelung im Abschnitt B II der Satzung (Art und Umfang der Versorgung) und die Abwägung der beiderseitigen Interessen lassen nur eine Auslegung zu, die den Haftungsausschluß auf die aus der Unterbrechung oder aus Unregelmäßigkeiten der Gaszufuhr typischerweise entstehenden Schäden begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 257/76 = LM AVB f.d.Gasversorgung Nr. 1 =
WM 1978, 515 = VersR 1978, 538 zu A II 4 b).
Darum handelt es sich hier aber nicht. Der Beklagten wird vorgeworfen, durch mangelnde Überprüfung oder nicht _ rechtzeitige Auswechselung einer schadhaft gewordenen Gasleitung eine Explosion verschuldet zu haben. Eine sich hieraus ergebende Haftung wird durch die FreiZeichnungsklausel nicht erfaßt.
Ob die Haftungseinsehränkung darüber hinaus auch wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten entfiele (BGHZ 71, 226, 230), bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
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3.	Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Explosion nicht durch die im Keller des Hauses Nr. flp von der Firma ArBB gelagerten Farben und Lösungsmittel verursacht worden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen	wären	dazu
 mindestens 50 1 Leichtbenzin erforderlich gewesen, die vier Stunden vor dem Unglück im Keller hätten auslaufen müssen. Dort hätten sich aber nur fünf bis sechs Dosen Farbe oder Sprühlack sowie 2 1 Nitroverdünnung befunden. Im übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Flüssigkeiten nachts ausgelaufen wären.
a)	Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei dieser Beweiswürdigung den auf eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Professor Dr. KaiBft vom 4. Mai 1970 gestützten Vortrag der Beklagten übergangen, nach welchem schon eine geringe Menge an Lösungsmitteldämpfen oder Lösungsmitteln gewaltige Explosionen hervorrufen könne.
Die ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht sich dem Gutachten	angeschlossen
 hat. Dieses hat auf Grund eingehender Berechnungen und an Hand der Feststellungen über die Vorgefundenen Flüssigkeiten eine Lösungsmittelexplosion gerade ausgeschlossen und damit die Ansicht Prof. Kai|BB zurückgewiesen, die sich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse am Unfallort stützte, sondern nur eine angeblich allgemeine Erfahrung über die Sprengkraft von Lösungsmitteln wiedergab.
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b)	Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Stellungnahmen des Gaswärmeinstituts EspR vom 22. März 1976 und des TÜV Bayern vom 11. März 1976 auseinandergesetzt, die mit der Äußerung Professor KaiSHI übereinstimmten und die die Beklagte in erster Instanz vorgelegt und in zweiter Instanz in Bezug genommen habe. Dasselbe gelte für eine Zeitungsmeldung im Münchener Me^^l über eine durch ausgelaufenes Benzin verursachte Explosion in einer Garage.
Das Berufungsgericht hat alle Einwendungen gegen den eine Lösungsmittelexplosion behandelnden Teil des Gutachtens JHHHIBI mit der Begründung zurückgewiesen, sie gingen hinsichtlich der im Keller gelagerten Lösungsmittel von einer größeren als der in der Beweisaufnahme festgestellten Menge aus. Daß die Beklagte nur derartige Einwendungen geltend gemacht hat, ist eine tatbestandliche Feststellung des Tatrichters, die - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur durch eine hier nicht beantragte Tatbestandsberichtigung hätte geändert werden können.
c)	Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zur Frage der Lösungsmittel explosion ein weiteres Gutachten eines anderen Sachver ständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) einzuholen. Die Beklagte hat nicht dargetan, welche besseren, überlegenen Er-kenntnismittel einem anderen Gutachter zur Verfügung gestanden hätten. Mangels Beachtlichkeit der Stellungnahmen Professor KailMB. des Gaswärmeinstituts EsflB
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und des TÜV Bayern (vgl. dazu oben b) sind auch weder grobe Fehler des erstatteten Gutachtens ersichtlich (BGHZ 53, 245, 258 f), noch kann die Sachkunde des Gutachters, der für das Gebiet des Raffinerie-und Petrochemiewesens öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, ernstlich bezweifelt werden.
Soweit die Revision dies dennoch mit der Begründung versucht, der Sachverständige habe unrichtige Ausführungen über die Verteilung von Gas im Erdreich gemacht, könnte daraus selbst bei Berechtigung dieser Behauptung für die ganz andere Frage der Lösungsmittelexplosion nichts hergeleitet werden.
d)	Gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, auch andere innerhalb des Hauses Nr. flP gelegene Explosionsursachen seien auszuschließen (z.B. vorsätzliche Handlungen Dritter, undichte Stellen der Gasleitung im Gebäude), erhebt die Revision keine Einwendungen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb von dieser Feststellung auszugehen.
4.	Im Hinblick auf das Ausscheiden anderer Explosionsursachen (vor allem durch die Lösungsmittel innerhalb des Hauses) bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts bei Würdigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, daß aus der schadhaften Muffe vor dem Haus Nr. V Gas ausgetreten ist, welches von dort in den Keller gelangte und beim Einschalten des elektrischen Nachtspeicherofens entzündet wurde. Zumindest, so führt das Berufungsgericht aus, spreche für einen derartigen Hergang der Beweis des ersten Anscheins. Es stelle einen typischen Geschehensablauf und
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eine Erfahrenstatsache dar, daß ausströmendes Stadtgas zu einer Explosion und eine undichte Gewindemuffe zu einem Ausströmen von Gas führen kann. Nach dem Beweisergebnis sei Gas aus der undichten Muffe ausgetreten, wie die unstreitig einige Stunden nach der Explosion getroffene Feststellung über Gaskonzentration im Erdreich ergeben habe. Berücksichtige man, daß an den beiden Tagen vor der Explosion der Schacht verfüllt worden sei, den die Gasleitung zuvor unabgestützt auf eine Länge von 1,5 m durchquert habe, so dränge sich ein Zusammenhang zwischen der undichten Muffe, einem Ausströmen von Gas an dieser Stelle und der Explosion geradezu auf.
Hinzu komme, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Johannsohn sich selbst bei einer geringen Spaltbreite zwischen den Rohrenden an der schadhaften Muffe in 10 Stunden eine erhebliche Menge zündfähigen Gasgemisches habe bilden können.
a) Die Revision rügt zunächst als widersprüchlich, das Berufungsgericht habe im Tatbestand eine im Explosionszeitpunkt noch bestehende Steckverbindung zwischen den beiden Rohrenden in der Muffe festgestellt, während es in den Entscheidungsgründen das Bestehen der Steckverbindung als unbewiesen bezeichnet habe.
Im Tatbestand und an einer ähnlich formulierten Stelle in den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nur ausführen wollen, daß infolge der Abrostung der Muffe allenfalls
 noch eine Steckverbindung bestanden habe. Diese Fest-
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Stellung besagt nichts darüber, ob das Oberlandesgericht eine solche Steckverbindung auch noch für den Zeitpunkt nach Auffüllung des Arbeitsschachtes als möglich hat an-
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nehmen wollen. Wenn es später ausführt, die Beklagte habe das Bestehen einer solchen Steckverbindung nicht bewiesen, steht dies nicht in Widerspruch zu der oben wiedergegebenen Tatbestandsfeststellung.
b)	Darüber hinaus ist dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht für die Zeit nach Auffüllung des Arbeitsschachtes eine Spaltöffnung
 in der Gasleitung nicht nur als möglich,sondern als bewiesen angesehen hat. Unter Zugrundelegung bewiesener Einzeltatsachen wie der abgerosteten Gewindemuffe und der nach der Explosion festgestellten Gaskonzentration im Erdreich hat es sich dem Gutachten	ange-
schlossen, das von einer Spaltöffnung von 2,5 mm und vom Ausströmen einer für die Explosion ausreichenden Menge Gas ausgegangen ist.
Gegen diese Beweiswürdigung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Insbesondere ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe ausströmendes Gas als Explosionsursache angesehen, obwohl es eine zur Explosionszeit bestehende Steckverbindung für möglich gehalten habe.
c)	Unbedenklich ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, nach der das ausströmende Gas
 in explosionsgefährlicher Menge von der Austrittsstelle in den Keller des Hauses Nr, V gelangt und dort explodiert ist. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht dabei in Betracht ziehen, daß sich ein Teil der Gaskonzentration im Erdreich
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zur Zeit der nach der Explosion vorgenommenen Messungen bereits verflüchtigt hatte, was der Sachverständige Johannsohn bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mit den durch die Explosion verursachten Erschütterungs-und Sogwirkungen erklärt hat.
Auf die nach Auffassung der Revision übergangenen Beweisanträge in der Berufungsbegründungsschrift brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Beklagte hatte dort ein weiteres Gutachten darüber beantragt, daß die Feststellungen des Sachverständigen	unrichtig
 seien und daß im Erdreich wenigstens ein Rest hätte vorhanden sein müssen, wenn das Gas vorher durch den Erdboden in den Keller eingedrungen wäre. Ein solches Gutachten war schon deshalb nicht erforderlich, weil nicht feststeht, daß im Erdreich nahe den Häusern 9 bis 9 kein Gas vorhanden war. Meßdaten darüber liegen nicht vor.
Mangelnde Sachkunde des Gutachters oder grobe Fehler seines Gutachtens waren unter diesen Umständen nicht dargetan. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war deshalb auch zu diesen Fragen nicht geboten.
d)	Durfte das Berufungsgericht danach als voll bewiesen ansehen, daß die Explosion durch das aus der Muffe ausgetretene Stadtgas verursacht worden ist, so kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anwendbar wären.
5.	Das Berufungsgericht hält - unter Hinweis auf die damit übereinstimmenden Ausführungen des Landgerichts -die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie es
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unterlassen hat, vor dem Beginn der sog. Spartenverlegungsarbeiten (einschließlich des Kanalisationsprovisoriums) die Gasleitungen zu überprüfen und ggf. teilweise durch neue Rohre zu ersetzen. Die Notwendigkeit dieser Sicherungsmaßnahmen habe sich aus der Gefährlichkeit von Stadtgas und aus den mit schwerem Gerät auszuführenden, mit Erschütterungen verbundenen Bauarbeiten nicht nur an den Schlitzwänden, sondern auch an den übrigen Anlagen wie z.B. dem Kanalisationsprovisorium ergeben, zu demal der Erhaltungszustand der schon über 36 Jahre alten Gasleitung nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe mit dem eingetretenen Schaden auch rechnen müssen, weil dieser nach den ihr bekannten Umständen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe. Durch das Koordinierungsverfahren habe sie gewußt, daß im Bereich der Häuser Nr. 0 - 0 eine provisorische Abwasserleitung vorgesehen war. Bei konsequentem Durchdenken der Sicherheitsrisiken für die Gasrohre habe sie erkennen können, daß nicht nur durch die Schlitzwandarbeiten, sondern generell bei den Spartenverlegungsarbeiten Gefahren z. B. für undichte Verbindungsmuffen auftreten konnten. Die Beklagte habe deshalb auf der Umlegung oder der Freilegung der Gasleitungen vor Beginn der übrigen Arbeiten bestehen, mindestens aber die Bundesbahn darauf hinweisen müssen, daß freigelegte Gasleitungen bis zu deren Auswechselung nicht unterfangen werden durften. Auf die sorgfältige Ausführung der Arbeiten seitens der von der Bu000B beauftragten Baufirmen habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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a)	In einem Gasversorgungsverhältnis wie dem zwischen den Parteien hat der Versorgungsträger die Pflicht seine Abnehmer vor Schäden zu bewahren, deren Ursache in der Anlage oder im Betrieb der Gasversorgungseinrichtungen liegt. Das zieht auch die Revision grundsätzlich nicht in Zweifel. Inhalt und Ausmaß der sich daraus ergebenden Schutzpflichten sowie der aufzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach dem Maß der
 den Abnehmern drohenden Schäden. Was der erkennende Senat insoweit für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Jedem Dritten ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 257/76 =
LM AVB f.d.Gasversorgung Nr. 1 = WM 1978, 515 * VersR 1978, 538), gilt in gleicher Weise für die vertragliche Haftung. Steigern sich die Gefahren gegenüber den allgemein zu erwartenden, so rechtfertigen sich auch - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - besonders strenge Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflicht, für deren schuldhafte Verletzung der Versorgungsträger aus positiver Vertragsverletzung haftet.
b)	Die Lieferung von Stadtgas in der im Jahre 1968 verwendeten Zusammensetzung erforderte mit Rücksicht auf die Vergiftungs- und Explosionsgefahren schon allgemein ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Überwachung des Gasrohrnetzes. Ob die Beklagte dem Rechnung getragen hat, indem sie vor dem Bau der S-Bahn in Abständen von
4 Jahren (vor der Explosion zuletzt im April 1966) das Rohrnetz mit hochempfindlichen Spürgeräten überprüfen ließ, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Arbeiten am Bau der S-Bahn hatten die Gefahren für die Gasleitungen derartig erhöht, daß ihnen nur mit außer-
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ordentlichen, über das allgemeine Maß hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen begegnet werden konnte.
Der Grund für die Gefahrenerhöhung lag in der Vielfalt der Arbeiten, die teilweise mit schwerem Gerät in unmittelbarer Nähe der Gasleitungen ausgeführt werden mußten. In erster Linie galt das für die Schlitzwandarbeiten, deren im Schreiben der Arbeitsgemeinschaft S-Bahn Los 3 vom 2. September 1968 dargestellte Gefährlichkeit die Beklagte durch die vor der Explosion nicht mehr ausgeführte Auswechselung der Leitungsrohre hatte berücksichtigen wollen.
Aber auch die Herstellung der provisorischen Abwasserleitung wirkte sich gefahrerhöhend aus. Die erforderlichen Bohrungen, Aufgrabungen von Schächten und deren Wiederverfüllung brachten nach dem von den Vorinstanzen verwerteten Gutachten des Sachverständigen Johannsohn auch bei ordnungsgemäßer Ausführung Erschütterungen und zusätzliche Zug- oder Druckspannungen für die in der Nähe liegenden und - wie sich herausgestellt hat - mindestens an der abgerosteten Muffe bereits schadhaften Gasrohre mit sich.
Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auch das Alter der Gasleitung als gefahrerhöhenden Umstand berücksichtigt haben. Die unstreitig durch alter sbedingte Korrosion undicht gewordene Verbindungsmuffe beweist, daß die Lebensdauer der Gasrohre nicht - wie die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet hat - einhundert Jahre beträgt und deshalb nach 36 Jahren mit Verschleiß
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oder ähnlichen Defekten nicht gerechnet werden mußte. Dann aber gab auch das Alter der Leitung objektiv Veranlassung zu größerer Sorgfalt, als dies bei einer neuen Anlage erforderlich gewesen wäre.
c)	Die Beklagte, die in entsprechender Anwendung der §§ 282, 285 BGB die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht beweisen müßte (BGH Urteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = WM 1977, 1460 = VersR 1978, 85 m.w.N.) hat weder dargelegt, daß sie alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat noch daß die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen nicht schuldhaft war.
aa) Als notwendige und für die Abwendung des Schadens geeignete von der Beklagten aber unterlassene Maßnahmen haben Landgericht und Oberlandesgericht die Auswechselung der Gasleitungen im Arbeitsabschnitt Nordseite der KSBHHIHHBB vor Beginn der sonstigen Spartenverlegungsarbeiten (vor allem dem provisorischen Abwasserkanal) oder mindestens die vorherige Freilegung und Überprüfung dieser Leitungen als erforderlich angesehen. Diese tatrichterliche, eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles enthaltende Inhaltsbestimmung und Eingrenzung der Sorgfaltspflicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stellt insbesondere keine Überspannung der an die Beklagte zu stellenden Anforderungen dar.
Daß die routinemäßige, etwa eineinhalb Jahre früher veranlaßte Prüfung mit Spürgerät^en angesichts der vielfältigen Bauarbeiten an der S-Bahn nicht aus-reichen konnte, ist bereits ausgeführt. Dann aber mußte
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die Beklagte, auch wenn sie nicht selbst Auftraggeberin der Bauarbeiten war, so wirksame Vorsichtsmaßnahmen treffen, daß eine Gefährdung der Rechtsgüter ihrer Gasabnehmer ausgeschlossen war. Mit der bloßen Beteiligung an dem Koordinierungsverfahren, der dabei erfolgten genauen Bezeichnung der einzelnen Leitungen und der Auflage an die Baubeteiligten, Leitungsaufgrabungen an die Gaswerke mitzuteilen, war das nicht zu erreichen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen	konnte	es	zu dem hier
 eingetretenen Schaden an einem bereits schadhaften Rohr auch bei Einhaltung aller von der Beklagten in ihrer Aufgrabungsordnung und in ihren Merkblättern für die Baufirmen vorgesehenen Verhaltensregeln kommen.
Die notwendigen Maßnahmen waren - wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten hat - technisch möglich. Sie waren auch nicht unzu demutbar, weil die Beklagte die Auswechselung der Rohre für die Zeit kurz vor Beginn der Schlitzwandarbeiten ohnehin geplant hatte. Schon aus diesem Grunde ist der Einwand der Revision, der Beklagten werde für alle künftigen Fälle von Aufgrabungen eine unzu demutbare Last aufgebürdet, nicht gerechtfertigt.
Im übrigen beruhen die besonders strengen Sorgfaltsanforderungen im vorliegenden Fall auf der außerordentlichen, durch die schwer übersehbaren und zu überwachenden Arbeiten begründeten Gefahrenlage beim Bau einer unterirdischen S-Bahn. Inwieweit bei anderen Bauvorhaben ähnliche oder geringere Anforderungen zu stellen wären, kann nur nach den dann gegebenen tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden.
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bb) Den Vorwurf des Verschuldens hat die Beklagte nicht entkräften können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sie durch das Koordinierungsverfahren Kenntnis auch von der geplanten provisorischen Abwasserleitung. Die im Bereich der	infolge	der	dort besonders dicht
 beieinanderliegenden Leitungen erhöhten Gefahren waren - wie schon das Landgericht unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen BuhMi festgestellt hat - ebenfalls bekannt. Dann aber hätte die Beklagte auch erkennen können und müssen, daß die geplante Rohrauswechselung erst unmittelbar vor den Schlitzwandarbeiten nicht ausreichte. Hätte sie die Sicherungsmaßnahmen nicht selbst ausführen wollen, so hätte sie jedenfalls für deren rechtzeitige Vornahme durch die Deutsche Bu^HBHI sorgen müssen und können.
III.
Das Berufungsgericht hat danach mit Recht ausgesprochen, daß die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich und der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Auch gegen den Feststellungsausspruch, den die Revision nicht angreift, bestehen keine Bedenken. Auf die von der Klägerin zur Stützung ihres Anspruchs weiter herangezogenen Rechtsgründe, die das Berufungsgericht da-
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hingestellt gelassen hat, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier
 RiBGH Hoffmann ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Claßen	Braxmaier
 Merz
Dr.Brunotte