BGB §§ 667, 675; ZPO § 771 Zieht ein Rechtsanwalt gemäß einem Mandantenauftrag eine Forderung ein, so bildet der Einziehungsbetrag, wenn er von dem Britten auf ein als Geschäftskonto benutztes Postscheckkonto oder ein Privatkonto des Rechtsanwalts überwiesen wird, kein Treugut zugunsten des Auftraggebers, Dem Auftraggeber steht bei der Zwangsvollstreckung in das Konto durch Gläubiger des Rechtsanwalts kein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO zu. lung unter Benutzung eines Briefbogens auf, der als Geschäftskonto des Rechtsanwalts das Postscheckkonto HBHB bezeichnete. haben des Rechtsanwalts aus dem Postscheckkonto.Daraufhin wurde ihr auch der Betrag von 3 750,40 DM aus bezahlt. Sie meint, in Höhe von 3 750,40 DM habe das Guthaben des Rechtsanwalts RfH nicht der Zwangsvollstreckung seiner Gläubiger unterlegen; denn es habe sich um nur treuhänderisch innegehabtes Vermögen gehandelt. den der Beklagten zugeflossenen Betrag zusteht, hängt davon ah, ob sie gegen die Pfändung des Postscheckguthabens in Höhe von 3 750,40 DM auf Grund des § 771 ZPO mit Erfolg hätte vorgehen können.Hatte sie kein Widerspruchsrecht, steht ihr auch nach durchgeführter Zwangsvollstreckung kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit, wonach das Treugut vom Treugeber aus in das Vermögen des Treunehmers gelangt sein müsse, sei nur eine Ausnahme in den Fällen zuzulassen, in denen der Geldbetrag von einem Dritten auf ein Anderkonto oder auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto überwiesen wird. Keineswegs begründet aber schon ein Geschäftsbesorgungsvertrag für sich ein Treuhandverhältnis an allem, was der Beauftragte bei Ausführung des Vertrages erlangt hat. Es ist allerdings möglich, daß ein Beauftragter, insbesondere etwa ein Rechtsanwalt, auf Grund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses empfangenes Geld als Treugut anlegt. Über diese Auffassung hinaus, die vielfach mit der Publizität des besonderen Treuhandkontos begründet wird, hat in der genannten Entscheidung der erkennende Senat weiter die Auffassung vertreten, daß ein Widerspruchsrecht des Treugebers auch dann gegeben ist, wenn das Treugut nicht auf einem sogenannten echten Anderkonto angelegt worden ist und Geldbeträge, die an eine Vertrauensperson überwiesen worden sind, auf eine« Postscheckkonto angelegt werden. Dann aber bilde die jeweilige Forderung gegen das Postscheckamt für den Verein im Rechtssinne und grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO. Auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann die Klägerin sich nicht berufen. Nach der für den Revisionsrechtszug bindenden Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Postscheckkonto des Rechtsanwalts gera- Das Berufungsgericht stellt fest, Rechtsanwalt RflHHi habe das Postscheckkonto als Geschäftsund Privatkonto benutzt, es habe auch nicht, nachdem sich auf ihm nur noch ein Betrag von 4,03 IM befunden habe, etwa nunmehr entgegen seiner bisherigen Bestimmung allein der Aufnahme von Mandantengeldem gedient. Das Berufungsgericht nimmt deshalb im Ergebnis zu Recht an, die Guthabenforderung des Rechtsanwalts Reinberg auf dem Postscheckkonto habe, auch soweit sie auf der Einzahlung des Betrages von 3 730,40 IM beruhte, kein Treuhandgut zugunsten der Klägerin gebildet. dem Vermögen des Treugebers stammen, und solchen, die der Treuhänder von einem Dritten für den Treu-geber erworben hat, festzuhalten ist, bedarf es nicht. Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, im täglichen Geschäftsgang einer Rechtsanwaltspraxis sei es nicht möglich, Geldeingänge sofort in Eigengelder und Fremdgelder aufzugliedern und die Fremdgelder alsbald einem Anderkonto zuzuführen.Gegen die Übung, Fremdgelder auf einem Privatkonto zu vereinnahmen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Anwalt ohne weiteres in der Lage ist, dem Mandanten das Geld von seinem Privatkonto zu überweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 667, 675; ZPO § 771 Zieht ein Rechtsanwalt gemäß einem Mandantenauftrag eine Forderung ein, so bildet der Einziehungsbetrag, wenn er von dem Britten auf ein als Geschäftskonto benutztes Postscheckkonto oder ein Privatkonto des Rechtsanwalts überwiesen wird, kein Treugut zugunsten des Auftraggebers, Dem Auftraggeber steht bei der Zwangsvollstreckung in das Konto durch Gläubiger des Rechtsanwalts kein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO zu. BGH, ürt. v.16.Dezember 1970 - VIII ZR 36/69 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES T.III ZR 36/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Dezember 197o Scheibl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Ernst itraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Lilli H< » - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und 2 V Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte den Rechtsanwalt Ri in HM beauftragt, Forderungen einzuziehen, darunter eine gegen die Eheleute T^P* Rechtsanwalt forderte die Eheleute TBB zur Zah- lung unter Benutzung eines Briefbogens auf, der als Geschäftskonto des Rechtsanwalts das Postscheckkonto HBHB bezeichnete. Für die Eheleute TdB überwies die Firma B^BB * Go. am 7. September 1967 einen Betrag von 3 750,40 DM auf das bezeichnete Konto. Der Vermerk auf dem Überweisungsabschnitt lautet auf der Vorderseite: "wegen Forderung EBBB (das ist die Klägerin) gegen T(Bk erbitten Empfangsbestätigung" und auf der Rückseite: "Ford. DM 2888,32 + 8% Zinsen auf 2022.- ab 18.7.63, auf 3927,- ab 1.9.63, auf 2427.- ab 20.3.64 -31.8.67 = DM 862.08". Vor Eingang des Betrages hatte das Konto ein Guthaben von 4,03 DM aufgewiesen. Auf Grund eines vollstreckbaren Titels gegen Rechtsanwalt pfändete die Beklagte das Gut- haben des Rechtsanwalts aus dem Postscheckkonto.Daraufhin wurde ihr auch der Betrag von 3 750,40 DM aus bezahlt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe dieses Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Sie meint, in Höhe von 3 750,40 DM habe das Guthaben des Rechtsanwalts RfH nicht der Zwangsvollstreckung seiner Gläubiger unterlegen; denn es habe sich um nur treuhänderisch innegehabtes Vermögen gehandelt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. a) Ob der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf den der Beklagten zugeflossenen Betrag zusteht, hängt davon ah, ob sie gegen die Pfändung des Postscheckguthabens in Höhe von 3 750,40 DM auf Grund des § 771 ZPO mit Erfolg hätte vorgehen können.Hatte sie kein Widerspruchsrecht, steht ihr auch nach durchgeführter Zwangsvollstreckung kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. b) Das Berufungsgericht meint, es liege kein echtes Treuhandverhältnis vor. Ein solches habe zur wesentlichen Voraussetzung, daß der Treugeber das Treugut unmittelbar aus seinem Vermögen dem Treunehmer überlasse. Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit, wonach das Treugut vom Treugeber aus in das Vermögen des Treunehmers gelangt sein müsse, sei nur eine Ausnahme in den Fällen zuzulassen, in denen der Geldbetrag von einem Dritten auf ein Anderkonto oder auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto überwiesen wird. Bei der Einzahlung auf ein einfaches Postscheckkonto könne keine Ausnahme von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit zugelassen werden. 2. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist,wenn auch nicht uneingeschränkt in der Begründung, so doch im Ergebnis beizutreten. a) Aus dem anwaltschaftlichen Geschäftsbesorgungs-vertrage entspringt nach §§ 675, 667 BGB die Verpflichtung des Anwalts, dem Auftraggeber heraus zugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Er ist nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete,aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens nur weiterzuleiten hat (BGHZ 28, 123» 128). b) Damit ist für die Revision aber nichts gewonnen. In der Regel beruhen zwar die Rechtsverhältnisse zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrage. Keineswegs begründet aber schon ein Geschäftsbesorgungsvertrag für sich ein Treuhandverhältnis an allem, was der Beauftragte bei Ausführung des Vertrages erlangt hat. Hat der Beauftragte einen Gegenstand für den Auftraggeber erworben, so hat er nach § 667 BGB den Gegenstand herauszugeben. Für ein Treuhandverhältnis ist im allgemeinen kein Raum. Hat der Beauftragte Geld eingezogen und es - wie hier - im bargeldlosen Verkehr seinem eigenen Bankguthaben zugeführt, so ist lediglich ein Schuldverhältnis zwischen der Bank und dem Beauftragten begründet worden. Die Guthabenforderung steht nicht nur rechtlich allein dem Beauftragten zu; sie gehört auch wirtschaftlich zu seinem Vermögen. Der Auftraggeber dagegen ist weder wirtschaftlich Inhaber eines dem eingezahlten Betrage entsprechenden Teiles der Guthabenforderung, noch hat er Anspruch darauf, daß der Beauftragte ihm einen Teil der Guthabenforderung abtritt. Der Auftraggeber kann nach § 667 BGB lediglich verlangen, daß der Beauftragte ihm einen Geldbetrag in der Höhe zahlt, in der er seinerseits Geld für den Auftraggeber erhalten hat. Dieser Anspruch ist rein schuldrechtlicher Art und begründet für sich kein Treuhandverhältnis. 6 c) Nicht anders ist die Rechtslage auch hier. Es ist allerdings möglich, daß ein Beauftragter, insbesondere etwa ein Rechtsanwalt, auf Grund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses empfangenes Geld als Treugut anlegt. So soll der Rechtsanwalt fremde Gelder auf ein Anderkonto einzahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ebenso ist der Verwalter bei Wohnungs-eigentura nach § 27 Abs. 4 WEG verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Wird in solchen Fällen von Dritten eine Einzahlung auf ein derartiges Treuhandkonto geleistet, so ist nach allgemeiner Auffassung derjenige, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, widerspruchsberechtigt, wenn Gläubiger des Treuhänders die Zwangsvollstreckung in das Konto betreiben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 = LM ZPO § 771 Nr. 3 = BGHWarn 1959/60 Nr. 82 = NJW 1959, 1223 = WM 1959, 686). Über diese Auffassung hinaus, die vielfach mit der Publizität des besonderen Treuhandkontos begründet wird, hat in der genannten Entscheidung der erkennende Senat weiter die Auffassung vertreten, daß ein Widerspruchsrecht des Treugebers auch dann gegeben ist, wenn das Treugut nicht auf einem sogenannten echten Anderkonto angelegt worden ist und Geldbeträge, die an eine Vertrauensperson überwiesen worden sind, auf eine« Postscheckkonto angelegt werden. In jenem Falle hatte der Kassenwart eines Vereins mit Ermächtigung des Vereins ein Postscheckkonto auf seinen Namen ange- legt. Das Postscheckguthaben war sodann von einem Gläubiger des Kassenwarts gepfändet worden. In diesem Urteil wird ausgeführt, es habe sich bei jenem Konto um ein nur zu diesem Zweck eingerichtetes und benutztes Sonderkonto gehandelt. Dann aber bilde die jeweilige Forderung gegen das Postscheckamt für den Verein im Rechtssinne und grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO. Auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann die Klägerin sich nicht berufen. Nach der für den Revisionsrechtszug bindenden Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Postscheckkonto des Rechtsanwalts gera- de nicht um ein nur zur Anlegung von Fremdgeldem eingerichtetes und benutztes Sonderkonto. Das Berufungsgericht stellt fest, Rechtsanwalt RflHHi habe das Postscheckkonto als Geschäftsund Privatkonto benutzt, es habe auch nicht, nachdem sich auf ihm nur noch ein Betrag von 4,03 IM befunden habe, etwa nunmehr entgegen seiner bisherigen Bestimmung allein der Aufnahme von Mandantengeldem gedient. Das Berufungsgericht nimmt deshalb im Ergebnis zu Recht an, die Guthabenforderung des Rechtsanwalts Reinberg auf dem Postscheckkonto habe, auch soweit sie auf der Einzahlung des Betrages von 3 730,40 IM beruhte, kein Treuhandgut zugunsten der Klägerin gebildet. Auf die Frage, ob und wieweit dann, wenn ein Treuhemdverhältnis vorliegt, an der Unterscheidung zwischen Gütern, die unmittelbeir aus - 8 dem Vermögen des Treugebers stammen, und solchen, die der Treuhänder von einem Dritten für den Treu-geber erworben hat, festzuhalten ist, bedarf es nicht. Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, im täglichen Geschäftsgang einer Rechtsanwaltspraxis sei es nicht möglich, Geldeingänge sofort in Eigengelder und Fremdgelder aufzugliedern und die Fremdgelder alsbald einem Anderkonto zuzuführen.Gegen die Übung, Fremdgelder auf einem Privatkonto zu vereinnahmen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Anwalt ohne weiteres in der Lage ist, dem Mandanten das Geld von seinem Privatkonto zu überweisen. Gerät allerdings der Anwalt in Vermögensverfall, so ist er standesrechtlich verpflichtet, das Fremdgeld nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch seine Gläubiger auszusetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es aber rechtlich nicht möglich, das Privatkonto ausnahmsweise als Sonderkonto zu werten. 3. Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin (§97 ZPO) zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger Mormann Dr. Hiddemann