Dor VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundosrichter Dr. Gelhaar, Dr0 Dorschcl, Dr. Mezgor und Mormann für Recht erkannt: März 1948 kam es zu einer "Vereinbarung’1 zwischen der Klägerin und der (früheren) Beklagten zu 2, die von Frau dem Treuhänder und Rechtsanwalt Dr» für .die Cpp-CPP-GmbH unterschrieben wurde In ihr heißt es u.a»: Da aber die Cpp-C^p Sales Company, zu deren Gunsten zunächst die Beschlagnahme erfolgt sei, aus ihrer Haftung gegenüber der Armee für die Kosten dieser Beschlagnahme noch nicht entlassen sei, bitte er um eine entsprechende Erklärung, unterschrieben von Erau DfBP selbst sowie von Herrn Ip^, daß keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Miete oder sonstige Nutzungsentschädigung aufgrund der BeschlagnahmeVerfügung vom 23«6,1945 betr, die beiden Etagen des Hauses MaflBp Landstraße ••• gegen das Besatzungsamt oder sonst etwa zuständige Stellen gestellt werden. Gleichzeitig bat Dr, Qppp^^p, den Entwurf des vorgesehenen Mietvertrages über die erste und den Teil der zweiten Etage fertigzustol-len, Rechtsanwalt Dr, NflHB antwortete auf das Schreiben vom 13 o Mai 1948 am 26, Juli 1948, seine Auftraggebern vertrete den Standpunkt, daß ihr ungeachtet der abschließenden vorgleichsweisen Regelung zwischen ihr und der C^p-CpB doch Ansprüche an das Besatzungsamt aus den verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zustehen. September 1949 an die Beklagte zu 1, sie möge sich mit der Eigentümerin oder dem Verwalter in Verbindung setzen und mit ihnen unmittelbar die näheren Bedingungen vereinbaren; beim HichtZustandekommen einer Einigung sei sowohl das LiBHB and Se^ÜB Office als auch das Beoatzungsamt bereit, vermittelnd einzugreifen. barung wurde von der Beklagten zu 1 in der Folgezeit nicht angestrebt; sie teilte vielmehr dem BeSatzungsamt am 20o September 1949 mit, es sei bereits eine Übereinkunft betr* die Miete für da3 beschlagnahmte Objekt zv/ischen der Eigentümerin und der GmbH getroffen worden» Im gegenwärtigen Rechtsstreit forderte die Klägerin von beiden Beklagten, der amerikanischen und der deutschen C^B-CflP-Geseilschaft als Nutzungsentschädigung oder Miete für die beschlagnahmten Räume im ersten und (halben) zweiten Stockwerk für die Zeit vom 1* September 1949 bis 31* Mai 1952 einschließlich, d*h. Ao Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte (zu l) sowohl, soweit sie auf ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis gestützt, als auch, soweit sie aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden« Dazu führt es aus, es fehle an einem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis schon deshalb, weil sowohl der Klägerin als auch der Beklagten (zu l) der Wille gefehlt habe, ein solches herzustellen« Auch stillschweigend sei ein solches nicht vereinbarto Die Beklagte (zu l) habe aber auch nichts auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt« Den Besitz an den beschlagnahmten Räumen habe diese Beklagte, soweit sie sic benutzt habe, durch die (ursprüngliche) Beschlagnahme, also mit Rechtsgrund, erlangt. Das Entgelt für den Besitz hätten die Parteien (= Klägerin und Beklagte zu 1) nach dem Willen der Besatzungsmacht untereinander vereinbaren sollen. Eine solche Vereinbarung fohle, so daß an sich das Vermögen der Beklagten (zu 1) um das Pehlen dieser Zahlungsverpflichtung bereichert sei» Diesen Vermögenswert habe die Klägerin aber wiederum nicht rechts- grundlos auf Kosten der Klägerin erlangt; denn der Klägerin gegenüber sei die Beklagte zu 2 zur Zahlung des Entgelts (auch) für die von der Beklagten zu 1 genutzten Räume verpflichtet geweseno Die durch die Vereinbarung mit der Klägerin vom 31» März 1948 von der Beklagten zu 2 übernommene Verpflichtung, bei deren Übernahme diese - von der Klägerin erkannt- in Interesse der Beklagten zu 1 gehandelt habe, habe die Beklagte zu 2 erfüllt, so daß die Klägerin für den Gebrauch der Räume tatsächlich das erhalten habe, was sie selbst als Gegenwert für ihren Gebrauch bestimmt habe. Daß der Vertrag vom 31 o Mörz 1948 die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2 über sämtliche von beiden Beklagten genutzten und gemieteten Räume enthält, ergibt nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutig die Auslegung dieses Vertrages unter Heranziehung aller Umstände, insbesondere des Schriftwechsels vor und nach dem Vertrage „ Daboi erwägt das Berufungsgericht zunächst, gegen diese Würdigung und für die Auslegung der Klägerin, daß nämlich das Entgelt für die beschlagnahmten Räume im 1«, und 2» Stock (- 2o und 3. Hr. Ill nicht enthalten sei, spreche lediglich die Nr, IV der genannten Vereinbarung, aber auch nur dann, wenn die anderen Bestimmungen dieses Vertrages sowie die Vor- und ITachkorrespondenz außer Betracht blieben. Aus Nr. IV könne man (für sich allein betrachtot) folgern, die übrigen Nummern der Vereinbarung bezögen sich lediglich auf die Räume im Unterund Erdgeschoß, zu demal als Vertragspartnerin der Klägerin nur die Beklagte zu 2 gegenübergetreten sei, welche diese Räume (als Mieterin) innegehabt habe. Bo erscheine aber schon rocht unwahrscheinlich, daß die Beklägto zu 2 für das halbe Erdgeschoß einen Mietpreis von 1 000 DM angenommen haben sollte, worauf die Behauptung der Klägerin hinauslaufe; denn die Beklagte zu 2 habe die restlichen Räume im Unterund Erdgeschoß (ganzes Unterund halbes Erdgeschoß) schon seit 1937 für (nur) 500 RM (DM) gemietet gehabt. Br. Aus dem Brief Br. als Vertreter der Klägerin vom 19« Bezember 1957 hebt da3 Berufungsgericht hervor, daß Br. bei der Aufstellung der Mietforderungon der Klägerin von einer Gesamtsumme von 1 550 RM als Entgelt für alle von beiden Beklagten benutzten Räume einschließlich derjenigen im 1. Das Berufungsgericht legt weiter dar, auch au3 den nach der Vereinbarung vom 31 o März ^948 von Dr. an Dr0 abgegebenen Erklärungen lasse sich die ge- wonnene Auslegung dieses Vertrages nicht erschüttern« Der Brief Dr. vom 13» Mai 1948 spreche ohnehin für diese Auslegung« Daß Dr« N^BP sich in seinem Schreiben vom 26« Juli 1948 im Namen der Klägerin geweigert habe, auf Ansprüche wegen Benutzung der Räume gegenüber der Besatzungc-macht zu verzichten, brauche nicht zu bedeuten, daß man bei Abschluß des Vertrages vom 31» März 1948 von dem Bestehen solcher Ansprüche neben denjenigen gegenüber der Beklagten zu 2 ausgegangon sei« Die Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten zu 2 gegenüber die Erklärung abzugebon, daß die von sämtlichen Ansprüchen freigehalten werden solle, die das Besatzungsamt aufgrund von Leistungen an die Klägerin gegen die erheben sollte, spreche wiederum für die Vertragsauslegung der Beklagten; donn darin komme zu dem Ausdruck, daß sich die Klägerin bewußt gewesen sei, jedenfalls über das Nutzungsentgelt eine abschließende Regelung gotroffen zu haben und die Beklagten in treuer Auslegung des Vertrages auch auf den Umweg über das Besatzungsamt nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Der in der Folgezeit von der Klägerin (über Dr. Nfll^P) gefertigte Entwurf des Mietvertrages gemäß Nr. IV der Vereinbarung vom 31« März 1948 spricht, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, eher für als gegen die Auslegung der Beklagten. Auch der Beweisaufnahme vor dem amerikanischen Gericht, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, entnimmt das Berufungsgericht nichts gegen seine Auslegungo Dahoi geht es insbesondere ein auf die Aussagen des Treuhänders und der Prokuristen Frau der Ehefrau des vermißten Alleininhabers der Klägerin, die deren (jetzigen) Standpunkt über die Vertragsauslegung bestätigte» Es hält beide Aussagen für nicht überzeugend und folgt ihnen deshalb nicht» Ihre Aussagen, denen im übrigen die Aussage Dr» gegenüber stehe, könnten keinen Zweifel an der aus den Urkunden gewonnenen Vertragsauslegung wecken» Bio Interessenvor-knüpfung zwischen ihnen beiden sei schon vor Vertragsabschluß, auch der Klägerin gegenüber, offensichtlich gewesen und komme auch in dem Vertrage vom 31« März 1948 sinnfällig dadurch zu dem Ausdruck, daß sie diese Vereinbarung ausdrücklich auch über die zugunsten der Beklagten zu 1 beschlagnahmten Räume abgeschlossen habe. Sie enthalten keinen Rechtoirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Rügen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand« Biese verkennt nicht, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne untor keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten zu 1 die eingeklagten Beträge beanspruchen, von der Auslegung getragen wird, der Vertrag vom 31» März 1948 enthalte eine Zahlungsverpflichtung für sämtliche von "beiden11 Beklagten genutzten und gemieteten Räume (Untergeschoß, Erdgeschoß, Io Obergeschoß und (halbes) 2. 1. Baß sich die Vereinbarung eines Entgeltes von 1 550 RM (später BM) in Nr« III des Vertrages "für alle gemieteten und genutzten Räume" auch auf die beschlagnahmten Räume bezieht, entnimmt das Berufungsgericht dieser Bestimmung, insbesondere in Verbindung mit der Vorkorres-pondenz, aus der sich ergibt, daß der in die Vereinbarung eingesetzte Betrag von 1 550 BM die Gesamtsumme der von der Klägerin für die Räume im Untergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) beschlagnahmt war, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen» Gleichwohl konnten die Klägerin und die Beklagte zu 2 ein Entgelt dafür auch zugunsten der Beklagten zu 1 vereinbaren. März 1948 war ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin gegenüber dem Besatzungsamto Daß Nr. IV des Vertrages für sich allein gesehen für die Auslegung der Klägerin spricht, hat da3 Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich erörtert (BU 17). Das ist nicht rechtsirrig; denn aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 26. 3« Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Treuhänders l^pvom 29« Januar 1952 jedenfalls nicht unmittelbar für die Auslegung des Vertrages vom 31« März 1948 verwertet. März 1948 nur in dem Sinne erwähnt, nach ihm müßte nur für die von der deutschen Gesellschaft genutzten Räume eine Miete von monatlich DM 1 550 gezahlt werden, brauchte die Aussage l^BI für das Berufungsgericht nicht überzeugender zu machen» Daß als Treuhänder vor dem Besatzungs- amt und im Prozeß schön vor dem amerikanischen Gericht, sich zur Auslegung der Klägerin bekannte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen» Davon ist es vielmehr ausgogangen. 4» Kein Anhalt besteht dafür, daß das Berufungsgericht den Schriftwechsel der Beklagten zu 1 mit dem Besatzungcamt und den sonstigen Inhalt der Akten dieses Amtes nicht beachtet hat» a) So hat es insbesondere nicht übersehen, daß das Besatzungsamt die Auffassung vertrat, nach Umwandlung der Beschlagnahme in eine formelle müsse die Beklagte zu 1 die Klägerin entschädigen und daß es die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 15. September 1949 aufforderte, sich wegen dieser Entschädigung mit der Klägerin in Verbindung zu setzen» Dazu hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Beklagte zu 1 dem Besatzungsamt schon unter dem 20» September 1949 mitgeteilt habe, zwischen der GmbH (Beklagte zu 2) und der Klägerin sei bereits eine Übereinkunft für das beschlagnahmte Objekt .getroffen (BU 15)» Danach vertrat die Beklagte zu 1 schon damals die Auffassung, dio Vereinbarung vom 31» März 1948 - eine andere Übereinkunft kommt nicht in Betracht - betreffe auch die beschlagnahmten Räumeo Diese Auslegung ist von Berufungsgericht gebilligt» Die abweichende Auffassung des Treuhänders war, wie bereits erwähnt, den Berufungsgericht bekannt» Es hat sie aus tatricht erlichen Erwägungen als widerlegt angesehen» Gerade hieraus hat abor das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der in dem Vertrag genannte Betrag von 1 500 oder 1 550 RM könne nicht die Vergütung allein für die nicht beschlagnahmten Teile sein, er sei teils al3 Miete, teils als Nutzungsent-schädigung für alle Stockwerke gedacht gewesen. Das Berufungsgericht hat danach die Auffassung des Besatzungsantos als widerlegt angesehen, Bo war auch nicht Sache des Berufungsgerichts, zu den Bescheiden des Besatzungskostenamto3 von 25o November 1953 und 23» Februar 1954, durch die der Klägerin Entschädigungen für die Zeit vom 1, Januar 1946 bis 31o März 1949 und 1, April 1949 bis 31o August 1949 zugesprochen worden sind, Stellung zu nehmen« Übersehen hat es diese Bescheide nicht; denn es hat sie im Tatbestand seines Urteils (BU 15) ausdrücklich erwähnt. März 1948 habe es die Beklagte zu 2 übernommen, außer ihrer Miete auch ein Nutzungsentgelt für die beschlagnahmten Räume mit der Wirkung zu zahlen, daß dadurch die Beklagte zu 1 (zivilrechtlich) von weiteren Ansprüchen freigostellt wurde. Daß dieses der Sinn des Vertrages vom 31« März 1948 war, den die Revision selbst richtig als Vertrag zugunsten eines Dritten rechtlich einordnet, hat das Berufungsgericht als von beiden Parteien gewollt festgestollt. Regelung gehandelt haben mag, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich» Das Berufungsgericht hat zu ITr. IV des Vertrages eingehend Stellung genommen und auch zu dem Vertragsentwurf des Rechtsanwalts Dr. der entgegen der Vereinbarung in Nr» IV sich nicht nur auf die beschlagnahmten Räume (l» Stock und einen Teil dos 2» Stockes) bezog, sondern alle Stockwerke umfaßte» Es hat dazu ausgc-führt, aus den darin zusätzlich vorgesehenen Leistungen der Beklagten zu 2 (Übernahme der unverzüglichen Instandsetzung und Instandhaltung) ließen sich keine Rückschlüsse auf den Willen beider Parteien am 31 * März 1948 ziehen. 6. Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es nicht an; denn sie gehen davon aus, daß die von der Beklagten zu 1 genutzten (= beschlagnahmten) Räume nicht unter die Verein- barung vom 31» März 1948 fallen, So kann insbesondere koine Redo davon sein, daß aufgrund sozialtypischen Verhaltens der Beklagten zu 1 durch V/eiternutzung der Raune über den 1, September 1949 hinaus trotz Schreibens dos Be-satzungskostenamtes vom 15» September 1949 ein besonderer Mietvertrag zustandegekommen ist; denn diese Beklagte hat sich, v/ie bereits erwähnt, schon im Schreiben vom 20, September 1949 auf den vom Berufungsgericht gebilligten Standpunkt gestellt, der Vertrag vom 31* März 1948 sei dahin auszulegen, daß in den 1 530 RM auch die Nutzungsentschädigung für ihre Räume enthalten sei.
2097 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 56/64 URTEIL Verkündet am 23o März 1966 Klott, Justizober3ekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firmq. Herrenkleiderfabrik in PBHHB am Mi Mai^B Bandstraße PP, alleiniger Inhaber: der kriegsvor-mißte Gerd BppBB» gesetzlich vertreten durchseinen Ab* v/esenheitspf leger, Rechtsanwalt Dr. Hans SchBHP in Fl f.TI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen The C Rh____ John T CflB Export Corporation in FfliHHB am MpB, lleo vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Sekretär R.C. Mi Beklagte (früher Bekl. zu l) und Revisionsbeklagte - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwälte Prof0 Dr, Br. PIB und /- Dor VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundosrichter Dr. Gelhaar, Dr0 Dorschcl, Dr. Mezgor und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlandosgcrichts Frankfurt (Main) vom 2o Januar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks (M^0), Landstraße das im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung beschädigt worden war. Seit dem Jahre 1937 war die (frühere Mit~)Beklagte zu 2 (eine deutsche G^^-C^B-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Mieterin des Untergeschosses (Souterrain) und der Hälfte der Räume des Erdgeschosses. Der Mietpreis dafür betrug (ausschließlich Nebenabgaben v/ie Heizung, Treppenbeleuchtung usw.) 500 RM. Die andere Hälfte des Erdgeschosses war für 250 RM monatlich an eine Firma vermietet, nach deren Auszug die Beklagte zu 2 diese Räume zusätzlich übernahm. Schon im Jahre 1945 hatten die amerikanischen Stroitkräfte Teile des Gebäudes zugunsten der Beklagten zu 1, der jetzigen Alleinbeklagten, der (amerikanischen) C^^-C|®-Export- Corporation, beschlagnahmt. Es ergingen verschiedene Beschlagnahme Verfügungen, aus denen nicht klar zu sehen war, auf welche Teile des Grundstücks sie sich beziehen sollten. Es besteht jedoch jetzt Einigkeit darüber, daß im März 1948 nur noch das 1. und 2. Stockwerk beschlagnahmt waren, sowie daß die Klägerin bereits seit 1946 mietwertmäßig die Hälfte des 2. Stockwerks selbst benutzt hat. Am 19« Dezember 1947 ließ der damalige anwaltliche Berater der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. der Beklag- ten (zu 1) eine Aufstellung der Mietforderungen der Klägerin zugeheno Diese enthielt unter Erwähnung sämtlicher von beiden Beklagten gemieteten oder genutzten Räume eine Abrechnung bis zu dem 15o August 1947» Darin sind al3 Miete oder Nutzungsentgelt folgende Beträge angeaetzt: für Untergeschoß (Souterrain) und halbes Erdgeschoß 500.—RM für die andere Hälfte des Erdgeschosses 250.—HM für das 1. Stockwerk 550.—HM für das halbe 2. Stockwerk 250.—UM Auf dieses Schreiben antwortete Rechtsanwalt Dr. 0 am 9« Januar 1948: "In Sachen D^BB ~ C^p-C^^-GmbH" und machte unter grundsätzlicher Anerkennung der Höhe dos geforderten Entgelts für die gemieteten und genutzten Räume eine Gegenrechnung wegen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gebäudes auf. Nach Einsicht in die Unterlagen schlug Rechtsanwalt Dr. für die Klägerin mit Schrei- ben vom 8. März 1948 dem Rechtsanwalt Dr. O^m^ eine vergleichsweise Generalbereinigung vor. Der Treuhänder schrieb unter Bezugnahme auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 8. März 1948 am 12. März 1948 an Dr, er halte eine Einigung auf der von Dr fixierten Basis für geraten und angemessen» Auf den Inhalt der erwähnten Schreiben wird ergänzend Bezug genommen» Am 31. März 1948 kam es zu einer "Vereinbarung’1 zwischen der Klägerin und der (früheren) Beklagten zu 2, die von Frau dem Treuhänder und Rechtsanwalt Dr» für .die Cpp-CPP-GmbH unterschrieben wurde In ihr heißt es u.a»: I» "Zum Ausgleich der von der Cpp-Cpp GmbH für die Schutträumung und Instandsetzung dei* von ihr gemieteten und der beschlagnahmten Räume im Hause Ma(p|p Landstraße ^0 in der Zeit vom April 1945 bis 31-3.1948 gemachten Aufwendungen ... erklärt sich die Vermieterin unter Zustimmung des Treuhänders für die Gesamtmiete von 1.4.1945 bis 15-8.1947 für voll befriedigt und übernimmt außerdem RIA 15 000 ......... II. III. Ab 15-8.1947 hat die Mieterin wieder Miete zu zahlen, und zwar für alle von ihr gemieteten und benutzten Räume für die Zeit vom 15-8.1947 bis 31.12.1947 insgesamt monatlich RIA 1 500.— und ab 1.1,1948 insgesamt monatlich RM 1 550.— ......... IV. Über die beschlagnahmten Räume (1. Stock und einen Teil des 2. Stockes) wird zwischen dem Treuhänder, Herrn Hans und der Mieterin ein neuer Mietver- trag - unter Zugrundelegung der Bedingungen des früheren Mietvertrages für das Erdgeschoß - abgeschlossen. Am 13o Mai 1948 schrieb Rechtsanwalt Dr. 0( an Rechtsanwalt Dr. N^pppunter Bezugnahme darauf, daß das erste und zweite Stockwerk für die Armee seit Sommer 1945 beschlagnahmt seien. Es seien von Seiten der Armee Bedenken geltend gemacht worden, daß die Cp®-CP^-GmbH eine unmittelbare Abmachung getroffen habe, ohne daß ein vorheriger Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Besatzungsamt aufgrund der Beschlagnahme ausgesprochen worden sei. Er halte es für selbstverständlich, daß solche Ansprüche nicht gestellt würden. Da aber die Cpp-C^p Sales Company, zu deren Gunsten zunächst die Beschlagnahme erfolgt sei, aus ihrer Haftung gegenüber der Armee für die Kosten dieser Beschlagnahme noch nicht entlassen sei, bitte er um eine entsprechende Erklärung, unterschrieben von Erau DfBP selbst sowie von Herrn Ip^, daß keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Miete oder sonstige Nutzungsentschädigung aufgrund der BeschlagnahmeVerfügung vom 23«6,1945 betr, die beiden Etagen des Hauses MaflBp Landstraße ••• gegen das Besatzungsamt oder sonst etwa zuständige Stellen gestellt werden. Gleichzeitig bat Dr, Qppp^^p, den Entwurf des vorgesehenen Mietvertrages über die erste und den Teil der zweiten Etage fertigzustol-len, Rechtsanwalt Dr, NflHB antwortete auf das Schreiben vom 13 o Mai 1948 am 26, Juli 1948, seine Auftraggebern vertrete den Standpunkt, daß ihr ungeachtet der abschließenden vorgleichsweisen Regelung zwischen ihr und der C^p-CpB doch Ansprüche an das Besatzungsamt aus den verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zustehen. Sie wolle die Chance, diese Ansprüche - ganz oder teilweise - durchzusetzen, nicht durch eine ausdrückliche Verzichtserklärung vermindern oder gar eliminieren, seine Auftraggeberin und auch der Treuhänder Lpp seien aber bereit, die Erklärung abzugeben, daß die C^^-C^P von sämtlichen Ansprüchen freigehalten wird, die etwa das Besatzungsamt aufgrund von Leistungen an seine Auftraggeberin oder Herrn L^P gegen die erheben sollte« Gleichzeitig bat Dr. ua Mitteilung, ob eine solche Erklärung gegenüber der Sales Company oder der Cflp-Cflp GmbH abgegeben werden müsse. Außerdem stellte er Übersendung des Mi et Vertragsentwurfs gemäß Nr. IV der Vereinbarung vom 31o März 1948 in Aussicht. Demnächst übersandte Dr. den Entwurf eines Miet- vertrages, der nunmehr das gesamte Unterund Erdgeschoß sowie das 1. Stockwerk und dio Hälfte des 2. Stockwerkes umfassen sollte und in dem ein Gesamtmietzins von 1 550 RM vorgosohen war. Die Beklagte zu 2 ging auf diesen Vertrags-Vorschlag, der eine Mietzeit bis 31. Dezember 1950 und eine unverzügliche Instandsetzung der Mieträumo durch die Mieterin vorsah, nicht ein. Es kam auch nicht zu dem Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages über das 1. und 2. Stockwerk gemäß Nr. IV der Vereinbarung vom 31. März 1948. Am 1. September 1949 wurde die Beschlagnahme durch Verfügung des EB1V Officer11 in eine "nominelle1' in der Form umgewandelt, daß die bis dahin aufgrund einer Zahlungcermächtigung der amerikanischen Besatzungsmacht den Bcsatzungskostenamt obliegende Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 übertragen wurde. Daraufhin schrieb dieses Amt am 15. September 1949 an die Beklagte zu 1, sie möge sich mit der Eigentümerin oder dem Verwalter in Verbindung setzen und mit ihnen unmittelbar die näheren Bedingungen vereinbaren; beim HichtZustandekommen einer Einigung sei sowohl das LiBHB and Se^ÜB Office als auch das Beoatzungsamt bereit, vermittelnd einzugreifen. Eine Verein- barung wurde von der Beklagten zu 1 in der Folgezeit nicht angestrebt; sie teilte vielmehr dem BeSatzungsamt am 20o September 1949 mit, es sei bereits eine Übereinkunft betr* die Miete für da3 beschlagnahmte Objekt zv/ischen der Eigentümerin und der GmbH getroffen worden» Am 15o Mai 1952 kündigte die Beklagte zu 2 der Klägerin die von ihr innegehabten Räumlichkeiten unbeschadet der Rechte der Beklagten zu 1 zu dem 31» Juli 1952» Im Juni/Juli 1952 zogen beide Beklagten aus* Anschließend wurde die nominelle Beschlagnahme wieder in eine volle umgewandolt» Die Klägerin erhielt ab 1. Juni 1952 nunmehr vom .Besätzungs-amt eine monatliche Nutzungsentschädigung von 1 420 DM und nach einer Teilfreigabe bis zur 1955 erfolgten völligen Freigabe eine solche von 720 DM» Durch Bescheide des Besätzungskostonamt o vom 25o November 1955 und 25* Februar 1954 sind der Klägerin für 1400 qm von der Bo satzungsmacht beschlagnahmter Räume in ihrem Grundstück für die Zeit vom 1 • Januar 1946 bis 31* März 1949 = 13 273*58 DM und für die Zeit vom 1» April 1949 "bis 31* August 1949 - 5 144*80 DM als Nutzungs-entschädigungen zugesprochen, was eine monatliche Entschädigung von 1 028,96 DM (zunächst HM) bedeutet* Im gegenwärtigen Rechtsstreit forderte die Klägerin von beiden Beklagten, der amerikanischen und der deutschen C^B-CflP-Geseilschaft als Nutzungsentschädigung oder Miete für die beschlagnahmten Räume im ersten und (halben) zweiten Stockwerk für die Zeit vom 1* September 1949 bis 31* Mai 1952 einschließlich, d*h. für insgesamt 33 Monate no 1 420 DM = 46 680 DM nebst Zinsen* Für dio genannte Zeit hatte sie außer dem Betrag von 1 550 DM, der ihr aufgrund der Vereinbarung vom 31» März 1948 von der Beklagten zu 2 gezahlt wurde, für die beschlagnahmten Räume keine weitere besondere Entschädigung erhalten» Es besteht darüber Streit, ob durch die Zahlung von 1 550 DM auch die Benutzung der beschlagnahmten Räume durch beide Beklagten im Verhältnis zur Klägerin abgegolten werden sollte» Letzteres sah das zuständige amerikanische Gericht, vor dem die Klägerin zunächst Klage erhoben hatte, als erwiesen an und wies deshalb diese Klage durch Urteil vom 20» Mai 1954 als unbegründet ab» Dieses Urteil wurde jedoch im Berufungsverfahren aufgehoben und die Sache demnächst an das zuständige deutsche Gericht verwiesen» Das Landgericht wies nunmehr die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 1 deshalb ab, weil diese der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei« Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 richtete» Im übrigen hob das Berufungsgericht das landgorichtliehe Urteil auf und verv/ies den Rechtsstreit, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtete, an das zuständige Verwaltungsgorichto Der erkennende Senat bestätigte auf die Revision der Klägerin die Klagabweisung gegen die Beklagte zu 2 und hob im übrigen auf die Revision der Klägerin und der Beklagten zu 1 das erste Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die Beklagte zu 1 an das Berufungsgericht zurück». Vor diesem Gericht verfolgte die Klägerin ihren Klaganspruch in voller Höhe, nunmehr allein gegen die Beklagte zu 1, weiter» Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit der Begründung zurück, die Klage sei auch gegen diese sachlich unbegründet» Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte (zu l) beantragt, erstrebt die Klägerin Verurteilung dieser Beklagten nach ihrem ursprünglichen Klagantrag» Entscheidungsgründe: Ao Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte (zu l) sowohl, soweit sie auf ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis gestützt, als auch, soweit sie aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden« Dazu führt es aus, es fehle an einem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis schon deshalb, weil sowohl der Klägerin als auch der Beklagten (zu l) der Wille gefehlt habe, ein solches herzustellen« Auch stillschweigend sei ein solches nicht vereinbarto Die Beklagte (zu l) habe aber auch nichts auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt« Den Besitz an den beschlagnahmten Räumen habe diese Beklagte, soweit sie sic benutzt habe, durch die (ursprüngliche) Beschlagnahme, also mit Rechtsgrund, erlangt. Dieser Besitz sei ihr durch die (spätere) nominelle Beschlagnahme gesichert worden. Das Entgelt für den Besitz hätten die Parteien (= Klägerin und Beklagte zu 1) nach dem Willen der Besatzungsmacht untereinander vereinbaren sollen. Eine solche Vereinbarung fohle, so daß an sich das Vermögen der Beklagten (zu 1) um das Pehlen dieser Zahlungsverpflichtung bereichert sei» Diesen Vermögenswert habe die Klägerin aber wiederum nicht rechts- -I fi grundlos auf Kosten der Klägerin erlangt; denn der Klägerin gegenüber sei die Beklagte zu 2 zur Zahlung des Entgelts (auch) für die von der Beklagten zu 1 genutzten Räume verpflichtet geweseno Die durch die Vereinbarung mit der Klägerin vom 31» März 1948 von der Beklagten zu 2 übernommene Verpflichtung, bei deren Übernahme diese - von der Klägerin erkannt- in Interesse der Beklagten zu 1 gehandelt habe, habe die Beklagte zu 2 erfüllt, so daß die Klägerin für den Gebrauch der Räume tatsächlich das erhalten habe, was sie selbst als Gegenwert für ihren Gebrauch bestimmt habe. Daß der Vertrag vom 31 o Mörz 1948 die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2 über sämtliche von beiden Beklagten genutzten und gemieteten Räume enthält, ergibt nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutig die Auslegung dieses Vertrages unter Heranziehung aller Umstände, insbesondere des Schriftwechsels vor und nach dem Vertrage „ Daboi erwägt das Berufungsgericht zunächst, gegen diese Würdigung und für die Auslegung der Klägerin, daß nämlich das Entgelt für die beschlagnahmten Räume im 1«, und 2» Stock (- 2o und 3. Obergeschoß) in der Summe von 1 550 DM lt. Hr. Ill nicht enthalten sei, spreche lediglich die Nr, IV der genannten Vereinbarung, aber auch nur dann, wenn die anderen Bestimmungen dieses Vertrages sowie die Vor- und ITachkorrespondenz außer Betracht blieben. Aus Nr. IV könne man (für sich allein betrachtot) folgern, die übrigen Nummern der Vereinbarung bezögen sich lediglich auf die Räume im Unterund Erdgeschoß, zu demal als Vertragspartnerin der Klägerin nur die Beklagte zu 2 gegenübergetreten sei, welche diese Räume (als Mieterin) innegehabt habe. Gegen diese Auslegung ergäben sich jedoch schon Bedenken aus Nr. III der 11 Vereinbarung, wonach die Beklagte zu 2 eine monatliche Miete von 1 500 (bzw. 1 550) DM für alle gemieteten und genutzten Räume habe zahlen sollen. Darunter wolle die Klägerin nach ihrer Auslegung nur die Räume des Unterund Erdgeschosses verstehen. Bo erscheine aber schon rocht unwahrscheinlich, daß die Beklägto zu 2 für das halbe Erdgeschoß einen Mietpreis von 1 000 DM angenommen haben sollte, worauf die Behauptung der Klägerin hinauslaufe; denn die Beklagte zu 2 habe die restlichen Räume im Unterund Erdgeschoß (ganzes Unterund halbes Erdgeschoß) schon seit 1937 für (nur) 500 RM (DM) gemietet gehabt. Es sei nicht erklärlich, weshalb die Beklagte zu 2 ein Angebot mit einem so hohen Preis angenommen haben sollte, nachdem die Firma für dieselben Räume (= halbes Erdgeschoß) vorher nur 250 RM bezahlt habe. Auch der eigene Vortrag der Klägerin, sie habe (damals) mangels Einblickes niemals gewußt, welche Räume die Beklagte zu 1 und welche die Beklagte zu 2 benutzt habe, erwecke Zweifel gegen ihre eigene Auslegung, unter (von der Beklagten zu 2) "genutzten” Räumen seien hur diejenigen im Erdgeschoß zu verstehen, v/elche früher die Firma gemietet:.gehabt hatte. Der Vertrag vom 31. März 1948 könne als Ganzes betrachtet unter Berücksichtigung der oben erwähnten Umstände ebenso auch dahin ausgelegt werden, daß der Betrag von 1 500 (bzw. 1 550) DM (RM) das Entgelt für sämtliche Räume (Untergeschoß, Erdgeschoß, I. Stockwerk und halbes II. Stockwerk) darstollon sollte und zu einem Teil Miete für die gemieteten Räume und zu dem anderen Teil reines Nutzungsentgelt für die beschlagnahmten Räume enthielt. Nr. IV 3ei alsdann dahin zu verstehen, daß alle anderen Vereinbarungen, die das bloße entgeltliche Nutzungsverhältnis über die beschlagnahmten Räume zu dem (echten) Mietvorhältnis werden ließen I f'-' 12 - (Vereinbarung über Erhaltung saufwand, Beendigung des Mietverhältnisses, Nebenkosten, Unter Vermietung usw.) Vorbehalten bleiben sollteno Bas Berufungsgericht fährt fort, daß die Vereinbarung in diesem und nicht im Sinne der Klägerin auszulegen sei, ergebe sich zweifelsfrei unter Berücksichtigung der Korrcs-pondenz zwischen Dr, und der Beklagten zu 1 bzw. Br. Aus dem Brief Br. als Vertreter der Klägerin vom 19« Bezember 1957 hebt da3 Berufungsgericht hervor, daß Br. bei der Aufstellung der Mietforderungon der Klägerin von einer Gesamtsumme von 1 550 RM als Entgelt für alle von beiden Beklagten benutzten Räume einschließlich derjenigen im 1. und 2. Stockwerk ausgogangen sei, wobei die früher von der Firma genutzten Räume mit 250 RM und nicht mit 1 000 RM eingesetzt seien, womit oich Br. in seiner Antwort als Vertreter der Beklagten zu 2, vorbehaltlich seiner Einv/endungen wegen der Zerstörung des Hauses und der von den Beklagten gemachten Aufwendungen einverstanden erklärt habe. Auch das darauffolgende Schreiben Br. Neflan Br. 0^^^^ vom 8. März 1948 sei immer noch von der Aufstellung über die Mietforderungen in seinen ersten Schreiben vom 19» Bezember 1947 ausgogangen. Ber Schriftwechsel zwischen Br. und Br. 0bilde aber, wie sich auch den Aussagen Br. (zu Protokoll des Einzelrichters des Berufungsgerichts vom 24. November 1959) und Br. (vor dem amerikanischen Gericht) ent- nehmen lasse, die Grundlage für die Vereinbarung vom 31. März 1948. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß 3ich die Parteien, nachdem sie bereits in der Vorkorrespondenz eine Einigung über die Höhe des Entgelts als Miete oder Nutzungs-entgolt für die einzelnen Stockwerke erzielt hatten, in der 13 - Zeit vom 8» März bis 31o März 1948 so grundlegend anders geeinigt hätten, wie die Klägerin vortragc. Da die Klägerin auch keinerlei Beweggründe für eine Änderung des beiderseitigen Y/illens vortrago, sei eine solche mit an Sicherheit grenzender Y/ahrscheinlichkeit auszuschlioßen. Das Berufungsgericht legt weiter dar, auch au3 den nach der Vereinbarung vom 31 o März ^948 von Dr. an Dr0 abgegebenen Erklärungen lasse sich die ge- wonnene Auslegung dieses Vertrages nicht erschüttern« Der Brief Dr. vom 13» Mai 1948 spreche ohnehin für diese Auslegung« Daß Dr« N^BP sich in seinem Schreiben vom 26« Juli 1948 im Namen der Klägerin geweigert habe, auf Ansprüche wegen Benutzung der Räume gegenüber der Besatzungc-macht zu verzichten, brauche nicht zu bedeuten, daß man bei Abschluß des Vertrages vom 31» März 1948 von dem Bestehen solcher Ansprüche neben denjenigen gegenüber der Beklagten zu 2 ausgegangon sei« Die Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten zu 2 gegenüber die Erklärung abzugebon, daß die von sämtlichen Ansprüchen freigehalten werden solle, die das Besatzungsamt aufgrund von Leistungen an die Klägerin gegen die erheben sollte, spreche wiederum für die Vertragsauslegung der Beklagten; donn darin komme zu dem Ausdruck, daß sich die Klägerin bewußt gewesen sei, jedenfalls über das Nutzungsentgelt eine abschließende Regelung gotroffen zu haben und die Beklagten in treuer Auslegung des Vertrages auch auf den Umweg über das Besatzungsamt nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Der in der Folgezeit von der Klägerin (über Dr. Nfll^P) gefertigte Entwurf des Mietvertrages gemäß Nr. IV der Vereinbarung vom 31« März 1948 spricht, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, eher für als gegen die Auslegung der Beklagten. 14 - L?rO In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht auch auf die Aussage Br» N( Auch der Beweisaufnahme vor dem amerikanischen Gericht, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, entnimmt das Berufungsgericht nichts gegen seine Auslegungo Dahoi geht es insbesondere ein auf die Aussagen des Treuhänders und der Prokuristen Frau der Ehefrau des vermißten Alleininhabers der Klägerin, die deren (jetzigen) Standpunkt über die Vertragsauslegung bestätigte» Es hält beide Aussagen für nicht überzeugend und folgt ihnen deshalb nicht» Ihre Aussagen, denen im übrigen die Aussage Dr» gegenüber stehe, könnten keinen Zweifel an der aus den Urkunden gewonnenen Vertragsauslegung wecken» Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, die Verpflichtung der Beklagten zu 2,ein Nutzungsentgolt (außer der Miete für die gemieteten Räume) auch für die beschlagnahmten Räume zu zahlen, sei für die Klägerin erkennbar im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt» Unwesentlich sei, welches Rechtsverhältnis den Beziehungen der Beklagten untereinander zugrundegelegen habe. Bio Interessenvor-knüpfung zwischen ihnen beiden sei schon vor Vertragsabschluß, auch der Klägerin gegenüber, offensichtlich gewesen und komme auch in dem Vertrage vom 31« März 1948 sinnfällig dadurch zu dem Ausdruck, daß sie diese Vereinbarung ausdrücklich auch über die zugunsten der Beklagten zu 1 beschlagnahmten Räume abgeschlossen habe. B. Io Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewogen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehul-tenen Auslegung individueller Willenserklärungen sowie der Würdigung des Sachverhalts und der Aussagen von Zeugen. Sie enthalten keinen Rechtoirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Rügen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand« Biese verkennt nicht, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne untor keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten zu 1 die eingeklagten Beträge beanspruchen, von der Auslegung getragen wird, der Vertrag vom 31» März 1948 enthalte eine Zahlungsverpflichtung für sämtliche von "beiden11 Beklagten genutzten und gemieteten Räume (Untergeschoß, Erdgeschoß, Io Obergeschoß und (halbes) 2. Obergeschoß)« Deshalb sucht sie diese Auslegung anzugroifon. Sie rügt zwar Verletzung von §§ 133, 535 ff, 812, 818 BGB und 286 ZPO, greift aber im Ergebnis nur in unzulässiger Weise die Auslegung des Berufungsgerichts an, an deren Stelle sie ihre eigene Würdigung gesetzt wissen möchte» II« Zu den Rügen im einzelnen: 1. Baß sich die Vereinbarung eines Entgeltes von 1 550 RM (später BM) in Nr« III des Vertrages "für alle gemieteten und genutzten Räume" auch auf die beschlagnahmten Räume bezieht, entnimmt das Berufungsgericht dieser Bestimmung, insbesondere in Verbindung mit der Vorkorres-pondenz, aus der sich ergibt, daß der in die Vereinbarung eingesetzte Betrag von 1 550 BM die Gesamtsumme der von der Klägerin für die Räume im Untergeschoß, Erdgeschoß, 1. und 2o (halben) Obergeschoß geforderten Einzelbeträgo *1 V' ausmacht. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß-folgerung ist nicht unmöglich, sondern liegt sogar nahe« Daß ein Teil der Räume (1. und halbes 2. Obergeschoß) beschlagnahmt war, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen» Gleichwohl konnten die Klägerin und die Beklagte zu 2 ein Entgelt dafür auch zugunsten der Beklagten zu 1 vereinbaren. Ob die Beklagte zu 2 und die Klägerin über die beschlagnahmten Räume damals einen förmlichen Mietvertrag hätten abochließen können, ist unerheblich. Das Berufungsgericht nimmt Abschluß eines solchen Vertrages hinsichtlich dieser Räume gerade nicht an; denn es sieht in den 1 550 DM zwar das Entgelt für sämtliche Räume, bezeichnet es aber zu dem Teil als Miete für die gemieteten, zu dem Teil als reines Nutzungsentgelt für die beschlagnahmten Räume (BU 18 unten). Nicht erforderlich zur. Wirksamkeit der Vereinbarung vom 31. März 1948 war ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin gegenüber dem Besatzungsamto Daß Nr. IV des Vertrages für sich allein gesehen für die Auslegung der Klägerin spricht, hat da3 Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich erörtert (BU 17). Wenn es trotzdem in Würdigung aller Umstände, insbesondere der Vorkorrespondenz, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, wenn der Vertrag vom 31. März 1948 alle Räume umfasse, sei Nr. IV dieses Vertrages “sinnlos". Die Beklagte zu 2 hatte Untergeschoß und das halbe Erdgeschoß seit 1937 mietweise innc und seit 1946 auch das weitere bisher von der Firma gemietete halbe Erdgeschoß (mietweise) übernommen. Sie wollte auch die beschlagnahmten Räume förmlich mieten. Das ist, wie 17 - auch das Berufungsgericht annimmt, in Nr« IV vorgesehen und sein Sinn (BU 18, 19)« 2. Daß die Klägerin nicht ausdrücklich auf Ansprüche gegen das Besatzungsamt hinsichtlich der Beschlagnahme verzichtet hat, konnte das Berufungsgericht aus den von ihm angegebenen Gründen (berechtigte Vorsicht) als unerheblich ansohen0 Es war auch aus Rechtsgründen nicht gehindert, aus der Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten zu 2 gegenüber die Erklärung abzugeben, die "C^^-C^^1 solle ; von sämtlichen Ansprüchen freigehalten werden, die das Besatzungsamt aufgrund von Leistungen an die Klägerin gegen die erheben sollte, Schlüsse gegen sie zu ziehen. Dabei hat das Berufungsgericht mit "C^p-Cflp' ersichtlich beide Beklagten gemeint. Das ist nicht rechtsirrig; denn aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 26. Juli 1948.- ergibt sich, daß die Klägerin bereit war, die Erklärung gegenüber der Sales Company oder gegenüber der GmbH, je nach Wunsch, abzugeben 3« Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Treuhänders l^pvom 29« Januar 1952 jedenfalls nicht unmittelbar für die Auslegung des Vertrages vom 31« März 1948 verwertet. Es hat dem Schreiben allerdings mit entnommen, die Aussage des Treuhänders sei nicht überzeugend. Daran war es nicht gehindert; denn der Brief konnte ohne Rechtsirrtun dahin gewertet werden, L^p vertrete die Auffassung, zur Zeit seien sämtliche vier Etagen für ca. 1 550 DM "vermietet", wobei für einen Irrtum kein Anhalt besteht. Daß in seinem Schreiben vom 2. Februar 1952 an das Besatzungsamt, auf das die Revision verweist (Akten dieses Amtes Bl. 14) eine andere Auffassung vertrat, nämlich für die beiden beschlagnahmten Etagen sei kein Nutzungsentschä- I I1 digung gezahlt, und daß er darin den Vertrag vom 31. März 1948 nur in dem Sinne erwähnt, nach ihm müßte nur für die von der deutschen Gesellschaft genutzten Räume eine Miete von monatlich DM 1 550 gezahlt werden, brauchte die Aussage l^BI für das Berufungsgericht nicht überzeugender zu machen» Daß als Treuhänder vor dem Besatzungs- amt und im Prozeß schön vor dem amerikanischen Gericht, sich zur Auslegung der Klägerin bekannte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen» Davon ist es vielmehr ausgogangen. Es war auch nicht gehindert, aufgrund des Vertrages in Verbindung mit dem Schriftwechsel der Jahre 1947 und 1948, der zu dem Vertrage geführt hat und ihm unmittelbar gefolgt ist, zur gegenteiligen Auslegung im Sinne der Beklagten zu gelangen» 4» Kein Anhalt besteht dafür, daß das Berufungsgericht den Schriftwechsel der Beklagten zu 1 mit dem Besatzungcamt und den sonstigen Inhalt der Akten dieses Amtes nicht beachtet hat» a) So hat es insbesondere nicht übersehen, daß das Besatzungsamt die Auffassung vertrat, nach Umwandlung der Beschlagnahme in eine formelle müsse die Beklagte zu 1 die Klägerin entschädigen und daß es die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 15. September 1949 aufforderte, sich wegen dieser Entschädigung mit der Klägerin in Verbindung zu setzen» Dazu hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Beklagte zu 1 dem Besatzungsamt schon unter dem 20» September 1949 mitgeteilt habe, zwischen der GmbH (Beklagte zu 2) und der Klägerin sei bereits eine Übereinkunft für das beschlagnahmte Objekt .getroffen (BU 15)» Danach vertrat die Beklagte zu 1 schon damals die Auffassung, 19 - dio Vereinbarung vom 31» März 1948 - eine andere Übereinkunft kommt nicht in Betracht - betreffe auch die beschlagnahmten Räumeo Diese Auslegung ist von Berufungsgericht gebilligt» Die abweichende Auffassung des Treuhänders war, wie bereits erwähnt, den Berufungsgericht bekannt» Es hat sie aus tatricht erlichen Erwägungen als widerlegt angesehen» b) Unerheblich ist, daß das Besatzungsamt einen Antrag dos Treuhänders mit der Begründung ablehnte, er sei nicht rechtzeitig gestellt, statt sachlich darauf oinzugehen, und daß es in Berichten vom 12. Juni 1953 und einem Aktenvermerk vom 16. Oktober 1953 die Auffassung vertrat, Mdor mit der von der Klägerin abgeschlossene Mietver- trag beziehe sich ausschließlich auf den über die beschlagnahmten Räume hinaus genutzten unbeschlagnahmten Teil” und (allein) für den nicht beschlagnahmten Teil würden 1 500 RM/DM Miete gezahlt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht diesen Standpunkt des Besätzungsamtes nicht kannte; denn er v/ird auch in der vom Berufungsgericht ausdrücklich erwähnten Auskunft des Amtes für Verteidigungs-laston vom 3« Januar 1956 vertreten. Dio Besatzungsamtsakten ergeben nun zwar, daß diesem Amt die Vereinbarung vom 31. März 1948 bekannt war, nicht aber auch, daß diese Dienststelle auch den dem Abschluß dieses Vertrages vorangegangenen Schriftwechsel (Schreiben Dr. vom 19* De- zember 1947, Dr. OfimHVvom 9« Januar 1948, Dr. NfHB vom 8. März 1948 und vom 12. März 1948) kannte, der zur Auslegung des Vertrages erforderlich war. Gerade hieraus hat abor das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der in dem Vertrag genannte Betrag von 1 500 oder 1 550 RM könne nicht die Vergütung allein für die nicht beschlagnahmten Teile sein, er sei teils al3 Miete, teils als Nutzungsent-schädigung für alle Stockwerke gedacht gewesen. Das Berufungsgericht hat danach die Auffassung des Besatzungsantos als widerlegt angesehen, Bo war auch nicht Sache des Berufungsgerichts, zu den Bescheiden des Besatzungskostenamto3 von 25o November 1953 und 23» Februar 1954, durch die der Klägerin Entschädigungen für die Zeit vom 1, Januar 1946 bis 31o März 1949 und 1, April 1949 bis 31o August 1949 zugesprochen worden sind, Stellung zu nehmen« Übersehen hat es diese Bescheide nicht; denn es hat sie im Tatbestand seines Urteils (BU 15) ausdrücklich erwähnt. Die Auffassung des Besatzungsamtes, "die Beschlagnahmeverhältnisse bei dieser Liegenschaft seien vollkommen unübersichtlich gewesen", hinderte das Berufungsgericht nicht festzustollen, durch die Vereinbarung vom 31. März 1948 habe es die Beklagte zu 2 übernommen, außer ihrer Miete auch ein Nutzungsentgelt für die beschlagnahmten Räume mit der Wirkung zu zahlen, daß dadurch die Beklagte zu 1 (zivilrechtlich) von weiteren Ansprüchen freigostellt wurde. Daß dieses der Sinn des Vertrages vom 31« März 1948 war, den die Revision selbst richtig als Vertrag zugunsten eines Dritten rechtlich einordnet, hat das Berufungsgericht als von beiden Parteien gewollt festgestollt. Daß sich dies nicht allein aus dem Wortlaut des Vertrages ergibt, ist unerheblich. Zur Auslegung deo Vertragswillens hat das Berufungsgericht rechts-irrtunsfrei neben dem vorangegangenen auch den hinterher noch geführten Schriftwechsel (Schreiben Dr. O0^HHI vom 13. Mai 1948 und Dr. NflBB vom 26. Juli 1948) berücksichtigt (BU 20). 5. Daß es sich, v/ie die Revision aus Nr. IV entnimmt, im Vertrage vom 31. März 1948 nur um eine vorübergehende 21 Regelung gehandelt haben mag, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich» Das Berufungsgericht hat zu ITr. IV des Vertrages eingehend Stellung genommen und auch zu dem Vertragsentwurf des Rechtsanwalts Dr. der entgegen der Vereinbarung in Nr» IV sich nicht nur auf die beschlagnahmten Räume (l» Stock und einen Teil dos 2» Stockes) bezog, sondern alle Stockwerke umfaßte» Es hat dazu ausgc-führt, aus den darin zusätzlich vorgesehenen Leistungen der Beklagten zu 2 (Übernahme der unverzüglichen Instandsetzung und Instandhaltung) ließen sich keine Rückschlüsse auf den Willen beider Parteien am 31 * März 1948 ziehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Von einem "offensichtlichen Fehlschluß" kann jedenfalls keine Rede sein. Von wann der Entwurf datiert, ist? •* iotj unerheblich »Sollte er aus Februar 1949 stammen, so ließe das allenfalls den Schluß zu, daß sich die Klägerin in der Zwischenzeit entschlossen hat, mehr aus der Sache "herauszuholen"„ Denn unverzügliche Instandsetzung würde bedeutet haben, daß auch die restlichen Kriegsschädon alsbald hätten beseitigt worden müssen» Da der vorgesehene Vertrag nicht zustandegekommon ist, mußte es bei der Übergangsregelung verbleiben. Daß die Beklagten etwa eine für die Klägerin günstigere Neuregelung wider Treu und Glauben verhindert hätten, ergibt der festgestellte Sachverhalt nicht. Der Zcitablauf (vier Jahre drei Monate) bis zur Räumung spricht allein noch nicht dafür. 6. Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es nicht an; denn sie gehen davon aus, daß die von der Beklagten zu 1 genutzten (= beschlagnahmten) Räume nicht unter die Verein- vr,J barung vom 31» März 1948 fallen, So kann insbesondere koine Redo davon sein, daß aufgrund sozialtypischen Verhaltens der Beklagten zu 1 durch V/eiternutzung der Raune über den 1, September 1949 hinaus trotz Schreibens dos Be-satzungskostenamtes vom 15» September 1949 ein besonderer Mietvertrag zustandegekommen ist; denn diese Beklagte hat sich, v/ie bereits erwähnt, schon im Schreiben vom 20, September 1949 auf den vom Berufungsgericht gebilligten Standpunkt gestellt, der Vertrag vom 31* März 1948 sei dahin auszulegen, daß in den 1 530 RM auch die Nutzungsentschädigung für ihre Räume enthalten sei. 0, Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiosen. Die KostonentScheidung folgt aus § 97 ZPO, Dr, Haidinger Dr, Gelhaar Dr, Dorschel Dr, Mezger Mormann