Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Selbst wenn der letztgenannten Auffassung zu folgen sein sollte, ist jedenfalls dann, wenn die Schadenspauschale ungewöhnlich hoch ist, das Vorbringen des Klauselverwenders zur Anspruchshöhe nur schlüssig, wenn er die Angemessenheit darlegt (so Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Das Urteil vom 3. November 1999 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß der letzte Satz auf Seite 9 unten/10 oben wie folgt lautet: Selbst wenn der letztgenannten Auffassung zu folgen sein sollte, ist jedenfalls dann, wenn die Schadenspauschale ungewöhnlich hoch ist, das Vorbringen des Klauselverwenders zur Anspruchshöhe nur schlüssig, wenn er die Angemessenheit darlegt (so Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., §11 Nr. 5 Rdnr. 15; Graf v. Westphalen in: Löwe/Graf v. Westphalen/ Trinkner, AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 30, jew. für das Versäumnisverfahren). Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Hübsch Wiechers Ball