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BGH · VIII ZR 35/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 35/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Dr. Leimert am 4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht den Anspruch auf 100.000 DM zuerkannt, den sie auf den Kaufpreis für ihren stillen Anteil an die M.E. GmbH ge- hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits geltend gemacht, sie hätte ihren Kaufpreisanspruch nicht für den Erwerb der Anteile des Beklagten eingesetzt, wenn sie von deren Nichtexistenz bzw. Hieraus folgt, daß der Streitwert für den Rechtsstreit 100.000 DM beträgt, so daß auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtAnteilGmbHStreitwertstillKaufpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 35/97
vom 4. März 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Dr. Leimert
 am 4. März 1998
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht den Anspruch auf 100.000 DM zuerkannt, den sie auf den Kaufpreis für ihren stillen Anteil an die M. E.	GmbH	ge-
stützt hat. Das Berufungsgericht hat ihr damit aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts nichts anderes zugesprochen, als es ihrem Begehren entsprach. Während sie im ersten Rechtszuge zunächst Schadensersatz wegen eines geringeren Wertes der von ihr gekauften stillen Beteiligung des Beklagten an der M.	T.	GmbH	verlangt	hatte.
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hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits geltend gemacht, sie hätte ihren Kaufpreisanspruch nicht für den Erwerb der Anteile des Beklagten eingesetzt, wenn sie von deren Nichtexistenz bzw. Wertlosigkeit gewußt hätte. Sie hat damit der Sache nach allein diesen Kaufpreis gefordert, sei es, daß sie mit ihrem Vorbringen ein Wiederaufleben des zunächst verrechneten Kaufpreisanspruchs oder einen Schadensersatzanspruch auf dessen Wiederherstellung begründen wollte .
Hieraus folgt, daß der Streitwert für den Rechtsstreit 100.000 DM beträgt, so daß auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
Dr. Zülch
 Dr. Hübsch
 Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Dr. Leimert