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BGH · VXII ZR 55/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXII ZR 55/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier für Recht erkannt: Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten der Revisionsinstanz in Höhe von einstweilen 9.700,— DM zu leisten. Die Sicherheit ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu leisten. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten angeordnet und durch Zwischenurteil vom 22. Juni 1979 die Verpflichtung der Klägerin ausgesprochen, der Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 33,500,— DM zu leisten. Die Sicherheit hat es unter ausdrücklichem Hinweis darauf festgesetzt, daß die Kosten für eine etwaige dritte Instanz - jedenfalls zur Zeit - nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte hat erneut die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben, und zwar wegen der Kosten der Revisionsinstanz. Die Klägerin ist dem Antrag u.a. mit der Begründung entgegengetreten, daß im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika und namentlich im Verhältnis zu dem Staat New York die Gegenseitigkeit verbürgt sei (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Da zwischen den Parteien Streit über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten der Revisionsinstanz besteht, ist hierüber durch Zwischen- Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die vor deutschen Gerichten als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung des ausländischen Klägers zur Sicherheitsleistung tritt nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann nicht ein, wenn nach den derzeitigen Gesetzen des Heimatstaates des Klägers, also hier der Vereinigten Staaten von Nordamerika und des Bundesstaates N|Hi der USA, ein Deutscher im gleichen Fall zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre. März 1978 - VIII ZR 230/77 (WM 1978, 736 = RIW/AWD *978, 614) entschieden hat -für einen klagenden Angehörigen des Staates NflHHB der Vereinigten Staaten von Nordamerika nur eingeschränkt: Auch nach dem für die Gerichte der Einzelstaaten hier maßgebenden Recht des Staates N0B1V ist eine Sicherheitsleistung nur dann nicht erforderlich, wenn der ausländische Kläger im Gerichtsinland wohnt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie im Inland eine Niederlassung oder hier zur Deckung der Kosten ausreichendes Grundvermögen hat. Die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit richtet sich nach § 112 Abs. 2 ZPO, hier sind also die voraussichtlichen Kosten der Beklagten für das Revisionsverfahren zugrundezulegen. Die Frist zur Leistung der Sicherheit ist nach § 113 ZPO bestimmt worden.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
KostenSicherheitsleistungStaatSicherheitZPOKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ft

IM NAMEN DES VOLKES
Zwischen-
VXII ZR 55/81	URTEIL
Verkündet am
9. Dezember 1981 Schnurr,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma EStM)TflBB£ Co. Inc., vertreten durch ihren Präsidenten W. Kfli, V VMÜ Street, NMHB, flV. W, USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Firma	HSU	I
ihren Geschäftsführer H. in
 GmbH, vertreten durch BeflHHi Allee W
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
//*
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten der Revisionsinstanz in Höhe von einstweilen 9.700,— DM zu leisten. Diese Sicherheit darf durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts gestellt werden. Die Sicherheit ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu leisten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein in	ansässiges Stahl-
unternehmen, macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung von 3.000 t Walzstahl geltend. Sie hat Klage auf Zahlung von 698.730,— DM nebst Zinsen erhoben.
Im ersten Rechtszug hatte die Beklagte vorab von der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 ZPO Sicherheitsleistung für drei Instanzen in Höhe von insgesamt rd. 53.400,— DM
 
verlangt. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten angeordnet und durch Zwischenurteil vom 22. Juni 1979 die Verpflichtung der Klägerin ausgesprochen, der Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 33,500,— DM zu leisten. Die Sicherheit hat es unter ausdrücklichem Hinweis darauf festgesetzt, daß die Kosten für eine etwaige dritte Instanz - jedenfalls zur Zeit - nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hat die festgesetzte Sicherheit geleistet.
Das Landgericht hat die Klage in der Folge als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision, über deren Annahme noch nicht entschieden worden ist, verfolgt sie die Klage weiter. Die Beklagte hat erneut die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben, und zwar wegen der Kosten der Revisionsinstanz. Die Klägerin ist dem Antrag u.a. mit der Begründung entgegengetreten, daß im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika und namentlich im Verhältnis zu dem Staat New York die Gegenseitigkeit verbürgt sei (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Parteien haben ihre Zustimmung dazu erteilt, daß über den Zwischenstreit wegen Leistung von Prozeßkostensicherheit ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 128 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.	Da zwischen den Parteien Streit über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten der Revisionsinstanz besteht, ist hierüber durch Zwischen-
H -

urteil zu entscheiden (BGHZ 37, 264, 266). Nachdem der Antrag gemäß § 110 Abs. 1 ZPO im ersten Rechtszug ohne Einschränkung gestellt worden war (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 139/80 = ZIP 1981, 780), ist die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz zulässig. Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte von Anfang an - also schon vor dem Landgericht - auf einer höheren als der dort festgesetzten Sicherheit bestehen müssen (BGH, Beschluß vom 23. November 1973 - I ZB 9/73, LM § 110 ZPO Nr. 8 = NJW 1974, 238).
II.	Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten ist begründet.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die vor deutschen Gerichten als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Als Ausländer werden auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften behandelt, die ihren Sitz im Ausland haben (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 110 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl.,
§ 110 Anm. 2 a). Die Verpflichtung des ausländischen Klägers zur Sicherheitsleistung tritt nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann nicht ein, wenn nach den derzeitigen Gesetzen des Heimatstaates des Klägers, also hier der Vereinigten Staaten von Nordamerika und des Bundesstaates N|Hi der USA, ein Deutscher im gleichen Fall zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre.
 
Diese Gegenseitigkeit besteht - wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 230/77 (WM 1978, 736 = RIW/AWD *978, 614) entschieden hat -für einen klagenden Angehörigen des Staates NflHHB der Vereinigten Staaten von Nordamerika nur eingeschränkt:
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Art, VI des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsverträges vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487, 763) i.V.m. Nr. 6 des Protokolls zu diesem Vertrag (BGBl. 1956 II 502) setzt voraus, daß der Kläger seinen ständigen Aufenthalt oder seine Niederlassung im Inland hat oder dort zur Deckung der Kosten ausreichendes Grundvermögen besitzt. Auch nach dem für die Gerichte der Einzelstaaten hier maßgebenden Recht des Staates N0B1V ist eine Sicherheitsleistung nur dann nicht erforderlich, wenn der ausländische Kläger im Gerichtsinland wohnt. Eine Änderung der Rechtslage seit 1978 ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. die neuesten Auflagen der in dem erwähnten Senatsurteil zitierten Kommentare, nämlich Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 39. Auf!., Anh. nach § 110, Stichwort: Vereinigte Staaten von Amerika; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 110 FN 160; außerdem Zöller, ZPO, 13. Aufl., Teil V - Übersicht, Stichwort: Vereinigte Staaten - S. 2282; Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht, 1980, IV 38). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie im Inland eine Niederlassung oder hier zur Deckung der Kosten ausreichendes Grundvermögen hat.
III.	1. Die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit richtet sich nach § 112 Abs. 2 ZPO, hier sind also die voraussichtlichen Kosten der Beklagten für das Revisionsverfahren zugrundezulegen. Da aber noch nicht feststeht, ob die Revision angenommen wird, sind nur
 die Ms zur Entscheidung darüber anfallenden Kosten zu
 berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1978
aaO unter II 3; BGH, Urteil vom 17. März I960 - II ZR 174/79,
WM 1980, 504, 505 unter Ziff. 3). Sie belaufen sich auf
 eine 20/10 Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten der
 Beklagten vor dem Bundesgerichtshof, berechnet aus dem
 Streitwert von 698.730,— DM. Zu diesem Betrag von
9.060,— DM kommen die Auslagenpauschale mit 40,— DM
und 6,5 % Mehrwertsteuer, so daß die Sicherheit auf
9.700,— DM festzusetzen ist. Die Frist zur Leistung
 der Sicherheit ist nach § 113 ZPO bestimmt worden.
IV.	Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 91 Anm. 2 b). Diese bleibt der verfahrensabschließenden Entscheidung Vorbehalten.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Hiddemann
 freier
Hoffmann