Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch von 140 072,23 DM, den die Firma W0/ß Nord GmbH in (WKN) aufgrund von Breitbandstahl-Lieferungen im Streckengeschäft über die Firma & Co«, gegen- über der Beklagten erworben hat, und der durch Abtretung seitens der WKN auf sie übergegangen sein soll. " § 4 igPI (Beklagte) wird ihre Bestellungen Uber zu dem Direktbezug berechtigte Eisenhändler im Einvernehmen mit dem Kontor hereingeben* Die Lieferungen werden unter Zugrundelegung der veröffentlichten Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kontors durchgeführt.” In den "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" dieses Zwischenhändlers im Streckengeschäft, der bis zu dem von der WKN am 3. Ergänzend zu diesen finden auch die Verkaufs-und Lieferungsbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Werkes Anwendung, die auf Anforderung von uns zur Verfügung gestellt werden. Die Streckengläubiger erklären sich bereit, bei der Einziehung von Außenständen, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen und für die Aufrechnung geltend gemacht wird, in der Weise behilflich zu sein, daß sie die außergerichtliche Einziehung auf Bitte der Bank im eigenen Namen übernehmen. Von dieser Vereinbarung unterrichtete die Firma WKN die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dementsprechend sind alle Forderungen, die ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 16.Oktober 1970 im einzelnen angezeigt habe, auf Sie übergegangen.".....Die Klägerin ist der Meinung, die Kaufpreisforderung von 140 072,23 IW habe aufgrund verlängerten EigentumsVorbehalts der WKN zugestanden und sei ihr im Anschluß an den Vergleichsabschluß alsbald nach dem 11. Dieser Zahlungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung mit den angeblichen Gegenforderungen der Beklagten gegenüber der Firma EBflHfc & Co., welche die Beklagte schon vorprozessual eingewandt habe, erloschen. Eine Vereinbarung, wonach der Beklagten nach ihrer Behauptung abweichend von Abschnitt A II Nr. 2 der Liefer- und Zahlungsbedingungen die "VerrechnungH mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche der Firma & Co. Kaufpreisansprüche aus Lieferungen im Streckengeschäft in Verlängerung des vorbehaltenen Eigentums an dem Breitbandstahl an die Firma WKN im voraus abgetreten habe. 1. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausge-führt, daß die von der Beklagten im März 1970 aufgegebene Bestellung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages mit der Firma geführt hat. Für diesen Vertrag galten unstreitig die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma & -Co. mit dem darin unter Ziff.II 2. sich ihrerseits aufgrund selbständigen Kaufvertrages mit der WKN die von der Beklagten gewünschten Stahlmengen beschaffte, und daß für die rechtsgeschäftlichen Beziehungen dieser beiden Vertragspartner die Liefer-und Zahlungsbedingungen der WKN galten, mithin auch die Absprache über die Vorausabtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Breitbandstahls (A Ziff.III 4.). c) Das Berufungsgericht hat, von der Revision ebenfalls unbeanstandet, die Vorausabtretung für rechtswirksam und den Weiterverkauf des Breitbandstahls an die Beklagte als "Weiterveräußerung der Vorbehaltsware" im Sinne von A III 4.der Liefer- Mit Rücksicht darauf, daß die WKN sich zur Freigabe ausbedungener Sicherheiten verpflichtet hatte, sofern diese die Forderungen um mehr als 10 % überstiegen, hat das Berufungsgericht schließlich die Nichtigkeit der Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt aus dem Gesichtspunkt übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Vertragspartners verneint. Die Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen von als bewiesen angesehen, daß die von der WKN durch Vorausabtretung erworbene Kauf-preisforderung der Firma E^^|^ & Co. gegen die Beklagte durch Einzelabtretung nach Abschluß und teilweiser Erfüllung des Vergleichs vom 11. September 1970 Ende Oktober 1970 auf die Klägerin übergegangen ist, und hat ausgeführt, diese Forderung sei im Abtretungszeitpunkt nicht durch Aufrechnung erloschen gewesen. ihrer Liefer- und Zahlungsbedingungen hatte die WKN die Firma Co. ermächtigt, die ihr von dieser im voraus sicherungshalber abgetretenen Weiterveräußerungsforderungen (A III 4.) einzuziehen. Gerade weil der Sicherungszessionar (WKN) dem Zedenten (E & Co.) die Forderung ”wie seine eigene” beließ, kommt auf ihre eigenen Forderungen der Aufrechnung seitens ihrer Abnehmer mit Forderungen aus Gegengeschäften ausgesetzt war. Das aber ist nicht der Fall, denn sie hatte sich davor durch ein Aufrechnungsverbot gemäß Ziff.II 2. einbart war, mit den geltend gemachten Forderungen aus Gegengeschäften (Lieferung von geschweißten Rohren auf darin recht, daß die Firma E So, wie es im Falle einer Rückabtretung der Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks ohne weiteres wieder Bedeutung gewonnen hätte, greift es auch dann Platz, wenn die Kaufpreisforderung dem Sicherungszedenten uneingeschränkt wie seine eigene zu dem Einzug überlassen wird. Aus diesem Grunde hat die Beklagte sich in zweiter Instanz mit Recht um den Nachweis des Zustandekommens einer Verrechnungsvereinbarung mit der Firma Fall die vertragliche Aufhebung des Aufrechnungsverbots bedeutet. Von der* ursprünglich auf gestellten Behauptung, es seien während der laufenden Geschäftsbeziehungen '•abweichend von den Geschäftsbedingungen der Firma stets verrechnet worden, ist die Beklagte später selbst abgerückt und hat eingeräumt, daß vor 1970 die gegenseitigen Forderungen "durch Überweisung oder Hingabe von Wechseln ausgeglichen" worden seien. Das Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung für die streitbefangene Forderung (mit Rücksicht auf die Abwicklung des Februar-Auftrags über die Firma und SchflHB, Durch eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Firma eRR|^^ & Co. konnte die Beklagte mithin die streitbefangene Forderung nicht zu dem Erlöschen bringen. b) Auch durch Aufrechnung gegenüber der WKN und der Klägerin konnte die Beklagte die streitbefangene Forderung nicht tilgen. Der vertragliche Ausschluß einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Firma E^RRRfe & Co.) bedeutet, daß er auch gegenüber dem Zessionär (WKN und Klägerin) nicht nach § 406 BGB aufrechnen kann (BGB-RGRK, 11. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es Sinn und Zweck dieser Schuldnerschutzbestimmung ist, dem Schuldner eine einmal gegebene Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten. Auf das Fortwirken des Aufrechnungsverbots hat die WKN auch nicht verzichtet. Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung zwischen der WKN und der Beklagten, worin die WKN der Verrechnung ihr im voraus abgetretener Weiterveräußerungsforderungen der Firma ERRIRl & Co. mit Gegenansprüchen der Beklagten zugestimmt haben soll, nicht als bewiesen angesehen. Ohne Bedeutung für die Entscheidung - und vom Berufungsgericht deshalb zu Recht offen gelassen -ist ferner, ob die Beklagte auch an das in den Liefer- und Zahlungsbedingungen der WKN enthaltene Aufrechnungsverbot (A II 2) vertraglich gebunden war.
Nachschlagewerk: Ja
K/
BGHZ:______________nein
BGB §§ 387, 406
Bei vertraglichem Ausschluß einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners kann dieser auch gegenüber dem Zessionär nicht nach § 406 BGB aufrechnen.
BGH, Urt. v.
2.
Juli 1975 - VIII ZR 35/7^
- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 35/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2. Juli 1975 Mückenhausen , Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GmbH & Co*
der Firma __
gesetzlich vertreten durch die I{___ ____
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau Ursula Oflfe in
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die H^^ FflflHHfeBank AG in vertreten durch ihren Vorstand, und Georg
straße
Herren Walter
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1973 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch von 140 072,23 DM, den die Firma W0/ß Nord GmbH in (WKN) aufgrund von
Breitbandstahl-Lieferungen im Streckengeschäft über die Firma & Co«, gegen-
über der Beklagten erworben hat, und der durch Abtretung seitens der WKN auf sie übergegangen sein soll.
Die Beklagte stellt geschweißte Stahlrohre her. Dafür benötigt sie warmgewalzten Breitbandstahl. Ihren Bedarf an diesem Rohmaterial bezog sie aufgrund eines Vertrages vom 23./27. Juni 1969 von der WKN. In dem Vertrage, der bei einer Laufzeit von 2 Jahren mit
Verlängerungsmöglichkeit Jeweils um ein weiteres Jahr eine ausreichende Rohmaterialversorgung der Beklagten zu günstigen Bedingungen - soweit nach M^Jp-Vertragsrecht zulässig - sicherstellen sollte, heißt es u.a.s
" § 4
igPI (Beklagte) wird ihre Bestellungen Uber zu dem Direktbezug berechtigte Eisenhändler im Einvernehmen mit dem Kontor hereingeben* Die Lieferungen werden unter Zugrundelegung der veröffentlichten Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kontors durchgeführt.”
Die ”Liefer- und Zahlungsbedingungen” der WKN wurden der Beklagten bei Abschluß dieses Vertrages nicht ausgehändigt. Sie sind in der damals geltenden Fassung seit April 1967 durch Hinterlegung bei der Hohen Behörde der veröffentlicht, mit
Preislisten verteilt und Jeweils auf den Auftragsbestätigungen abgedruckt worden. In den Liefer- und Zahlungsbedingungen ist u.a. bestimmt:
”A) Allgemeine Bestimmungen II. Preise, Zahlungsbedingungen
2. Zahlung hat bis zu dem 15. des der Liefe rung ab Werk folgenden Monats unter Ausschluß der Aufrechnung und der Zurückbehaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen.
III.EigentumsVorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferwerks (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Jeweiligen Saldoforderungen,
die uns oder dem Lieferwerk, gleich aus wel chem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits Jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbe-haltsware.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. 3 und 6 bis zu unserem Jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
tt
Wie vertraglich vorgesehen, gab die Beklagte Aufträge zur Lieferung warmgewalzten Breitbandstahls u.a. über die zu dem Direktbezug berechtigte Ifc- und s^miBi & co.,
an die WKN. In den "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" dieses Zwischenhändlers im Streckengeschäft, der bis zu dem von der WKN am 3. Juli 1970 mit Fernschreiben ausgesprochenenWiderruf ermächtigt war, die an die WKN im voraus abgetretene Forderungen einzuziehen, heißt
es u.a.:
"I. Allgemeines 1. FUr unsere sämtlichen Verkäufe gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend zu diesen finden auch die Verkaufs-und Lieferungsbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Werkes Anwendung, die auf Anforderung von uns zur Verfügung gestellt werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
2. Zahlungsbedingungen.......
Die Zahlungen haben in bar und unter Ausschluß von Aufrechnung und der Zurückbehaltung zu erfolgen.......M
Auf Veranlassung der WKN mußte die Beklagte einen am 20. Februar 1970 bereits über die Firma B& Co. erteilten Auftrag statt von dieser von der Firma S4^^ und SchpBP, ausführen lassen. Die WKN be-
gründete ihre Intervention mit dem Hinweis auf das bei ihr zu stark angewachsene Obligo der Firma & Co.
Mitte März 1970 war die WKN jedoch wieder bereit, Lieferungen an die Beklagte über die Firma E^PH^ & Co. auszuführen. Davon machte die Beklagte sofort Gebrauch. Die Stahllieferungen führte die *4HPBPfe AG
im Juni 1970 aus und erteilte hierüber "im Namen der
Nord GmbH" zwischen dem 2. und 22. Juni 1970 12 Rechnungen, die die streitbefangene Kaufpreisforderung ausmachen. In den Rechnungsformularen ist die Firma Eppppfcals "Rechnungsempfänger" und die Beklagte als "Verbraucher" bezeichnet.
Die Beklagte verkaufte ihrerseits teils im Streckengeschäft, teils auf Lager Fertigerzeugnisse aus ihrer Produktion an die Firma Eflppfe & Co., die den Weiterverkauf
2
an Endabnehmer betrieb. Aus derartigen Lieferungen, ausgeführt zwischen dem 11. Februar und 29. Juni 1970, leitet die Beklagte Kaufpreisforderungen in Höhe von 144 121,91 DM her.
Mitte des Jahres 1970 geriet die Firma EflBBfe & Co. in Zahlungsschwierigkeiten. Über ihr Vermögen wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Gläubiger schalteten die Delkrederestelle E^|^l und in
Düsseldorf ein. Am 11. September 1970 kam es zwischen der Klägerin, den der Delkrederestelle angeschlossenen und weiteren Gläubigern zu einer Vereinbarung, die als «Vergleich" bezeichnet ist und u.a. bestimmt:
"1. Die Bank kauft Gesamtforderungen der
nten Glaub * ' ’ ‘ugust
2. Die obengenannten Gläubiger erklären sich bereit, ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt und aus verlängertem Eigentums Vorbehalt auf Anforderung an die Bank zu übertragen.
4. Die Streckengläubiger erklären sich bereit, bei der Einziehung von Außenständen, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen und für die Aufrechnung geltend gemacht wird, in der Weise behilflich zu sein, daß sie die außergerichtliche Einziehung auf Bitte der Bank im eigenen Namen übernehmen. Über eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt erforderlichenfalls eine gesonderte Abstimmung."
und Co, 0
Der Kaufpreis beträgt DM 770 000
Von dieser Vereinbarung unterrichtete die Firma WKN die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 1970:
"Die in MB® hat uns
gebeten. Ihnen zu bestätigen, daß die Firma iBB IBBBB-S^P-PBlBl GmbH & Co. KG von uns wegen der Forderung in Höhe von 140 072,23 DM nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Wunschgemäß geben wir Ihnen diese Bestätigung; die IBB®~H^IBB^-Bank hat unsere gesamten Forderungen aus der Insolvenz der Firma E^BHB & Co. in OBBHB gekauft."
Unter Bezugnahme auf den "Vergleich" teilte die WKN der Klägerin am 4. Januar 1971 u.a. mit:
"Der guten Ordnung halber möchte ich
Ihnen noch bestätigen, daß die .....
Walzstahlkontore die sie betreffenden Teile des Vergleichs .... als erfüllt ansehen, nachdem sie aus der von Ihnen geleisteten ersten Vergleichsrate den auf sie entfallenden Anteil von 250 000 DM erhalten haben.
Dementsprechend sind alle Forderungen, die ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 16.Oktober 1970 im einzelnen angezeigt habe, auf Sie übergegangen.".....
Die Klägerin ist der Meinung, die Kaufpreisforderung von 140 072,23 IW habe aufgrund verlängerten EigentumsVorbehalts der WKN zugestanden und sei ihr im Anschluß an den Vergleichsabschluß alsbald nach dem 11. September 1970 von dieser abgetreten worden. Dieser Zahlungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung mit den angeblichen Gegenforderungen der Beklagten gegenüber der Firma EBflHfc & Co., welche die Beklagte schon vorprozessual eingewandt habe, erloschen. Die Befugnis zur Aufrechnung sei vertraglich abbedungen worden (A II 2 der Lieferungs- und
8 -
Zahlungsbedingungen der WKN). Eine Vereinbarung, wonach der Beklagten nach ihrer Behauptung abweichend von Abschnitt A II Nr. 2 der Liefer- und Zahlungsbedingungen die "VerrechnungH mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche der Firma & Co.
aus Breitbandstahllieferungen gestattet worden sein soll, sei jedenfalls mangels schriftlicher Bestätigung unwirksam. Im übrigen habe die Beklagte beim Erwerb der - bestrittenen - Gegenforderungen Kenntnis davon gehabt, daß die Firma Co.
Kaufpreisansprüche aus Lieferungen im Streckengeschäft in Verlängerung des vorbehaltenen Eigentums an dem Breitbandstahl an die Firma WKN im voraus abgetreten habe.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Der Revision, mit der das Berufungsurteil nur insoweit angegriffen wird, als darin ein Erlöschen der Klageforderung durch Aufrechnung verneint worden ist, muß der Erfolg versagt bleiben.
1. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausge-führt, daß die von der Beklagten im März 1970 aufgegebene Bestellung zu dem Abschluß eines Kaufvertrages mit der Firma geführt hat. Für diesen Vertrag galten
unstreitig die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma & -Co. mit dem darin unter Ziff. II 2.
enthaltenen Aufrechnungsverbot.
b) Außer Streit ist, daß die Firma & Co.
sich ihrerseits aufgrund selbständigen Kaufvertrages mit der WKN die von der Beklagten gewünschten Stahlmengen beschaffte, und daß für die rechtsgeschäftlichen Beziehungen dieser beiden Vertragspartner die Liefer-und Zahlungsbedingungen der WKN galten, mithin auch die Absprache über die Vorausabtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Breitbandstahls (A Ziff. III 4.).
c) Das Berufungsgericht hat, von der Revision ebenfalls unbeanstandet, die Vorausabtretung für rechtswirksam und den Weiterverkauf des Breitbandstahls an die Beklagte als "Weiterveräußerung der Vorbehaltsware" im Sinne von A III 4. der Liefer-
10 -
z
und Zahlungsbedingungen der WKN gewertet. Mit Rücksicht darauf, daß die WKN sich zur Freigabe ausbedungener Sicherheiten verpflichtet hatte, sofern diese die Forderungen um mehr als 10 % überstiegen, hat das Berufungsgericht schließlich die Nichtigkeit der Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt aus dem Gesichtspunkt übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Vertragspartners verneint.
2. Die Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen von als bewiesen angesehen, daß
die von der WKN durch Vorausabtretung erworbene Kauf-preisforderung der Firma E^^|^ & Co. gegen die Beklagte durch Einzelabtretung nach Abschluß und teilweiser Erfüllung des Vergleichs vom 11. September 1970 Ende Oktober 1970 auf die Klägerin übergegangen ist, und hat ausgeführt, diese Forderung sei im Abtretungszeitpunkt nicht durch Aufrechnung erloschen gewesen.
Das hält einer Nachprüfung, entgegen der Ansicht der Revision, im Ergebnis stand.
a) Entsprechend der Regelung unter A III 7. ihrer Liefer- und Zahlungsbedingungen hatte die WKN die Firma Co. ermächtigt, die ihr von dieser
im voraus sicherungshalber abgetretenen Weiterveräußerungsforderungen (A III 4.) einzuziehen. Abgesehen vom Verbot der Abtretung dieser Forderungen, zu denen die streitbefangene gehört, enthielt die Überlassung des Forderungsrechts zur Ausübung an die Firma E^H^H & Co. keine Beschränkungen. Das Berufungsgericht hat
11
daraus zutreffend gefolgert, daß ihr deshalb im normalen Geschäftsverkehr Verrechnungen im Verhältnis zur Beklagten gestattet” gewesen seien. Das entspricht auch dem Standpunkt der Revision. Die Revision hat ferner
zur Einziehung ermächtigt war, die Forderungen auch zur Aufrechnung verwenden durfte, was sie indessen im vorliegenden Falle unstreitig nicht getan hat. Unzutreffend ist indessen die weitere Folgerung der Beklag-
Einzugsermächtigung ”auch gleichermaßen der Aufrechnung (seitens einer ihrer Gläubiger) ausgesetzt” sei. Gerade weil der Sicherungszessionar (WKN) dem Zedenten (E & Co.) die Forderung ”wie seine eigene” beließ, kommt
auf ihre eigenen Forderungen der Aufrechnung seitens ihrer Abnehmer mit Forderungen aus Gegengeschäften ausgesetzt war. Das aber ist nicht der Fall, denn sie hatte sich davor durch ein Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. II 2. ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen geschützt. Der Sachvortrag der Beklagten enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verbot einseitiger Aufrechnung durch den Käufer im Verhältnis zu ihr abbedungen worden ist. Die Handhabung des Zahlungsausgleichs, auf die noch einzugehen sein wird, macht deutlich, daß es beachtet worden ist. Hätte die Sicherungszession nicht stattgefunden, so hätte die Beklagte, da die Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma im Verhältnis zu ihr unstreitig ver-
einbart war, mit den geltend gemachten Forderungen aus Gegengeschäften (Lieferung von geschweißten Rohren auf
darin recht, daß die Firma E
& Co., solange sie
ten, daß die Firma E
& Co. im Hinblick auf die
es darauf an, ob die Firma E
& Co. in Bezug
12
/
Lager oder zu dem Weiterverkauf im Streckengeschäft) grundsätzlich nicht aufrechnen dürfen. Durch die Sicherungszession wurde das im Kaufvertrag von der Firma
nungsverbot weder aufgehoben noch gegenstandslos.
So, wie es im Falle einer Rückabtretung der Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks ohne weiteres wieder Bedeutung gewonnen hätte, greift es auch dann Platz, wenn die Kaufpreisforderung dem Sicherungszedenten uneingeschränkt wie seine eigene zu dem Einzug überlassen wird. Wirtschaftlich ist er der Inhaber der Forderung. Eine mit uneingeschränkter Einzugsermächtigung einhergehende Sicherungszession kann nicht zu einer Besserstellung des Schuldners gegenüber dem Sicherungszedenten führen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte sich in zweiter Instanz mit Recht um den Nachweis des Zustandekommens einer Verrechnungsvereinbarung mit der Firma
Fall die vertragliche Aufhebung des Aufrechnungsverbots bedeutet. Von der* ursprünglich auf gestellten Behauptung, es seien während der laufenden Geschäftsbeziehungen '•abweichend von den Geschäftsbedingungen der Firma
stets verrechnet worden, ist die Beklagte später selbst abgerückt und hat eingeräumt, daß vor 1970 die gegenseitigen Forderungen "durch Überweisung oder Hingabe von Wechseln ausgeglichen" worden seien. Das Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung für die streitbefangene Forderung (mit Rücksicht auf die Abwicklung des Februar-Auftrags über die Firma und SchflHB,
soweit ersichtlich, die einzige im Jahre 1970 noch entstandene) hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Das nimmt die Revision hin. Ist aber eine
& Co. und der Beklagten vereinbarte Aufrech-
te Co. bemüht. Sie hätte für den konkreten
E
& Co." Forderungen und Gegenforderungen
13 -
Verrechnungsabrede nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen nicht getroffen worden, und zwar weder bis zu dem 3. Juli 1970,noch am 4. Juli 1970 (dem Tage der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und der Firma & Co.), so bestand
das Aufrechnungsverbot im Verhältnis der Beklagten zur Firma eRRRIR & Co. gemäß deren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen fort. Durch eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Firma eRR|^^ & Co. konnte die Beklagte mithin die streitbefangene Forderung nicht zu dem Erlöschen bringen.
b) Auch durch Aufrechnung gegenüber der WKN und der Klägerin konnte die Beklagte die streitbefangene Forderung nicht tilgen. Der vertragliche Ausschluß einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Firma E^RRRfe & Co.) bedeutet, daß er auch gegenüber dem Zessionär (WKN und Klägerin) nicht nach § 406 BGB aufrechnen kann (BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 9 zu § 406 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es Sinn und Zweck dieser Schuldnerschutzbestimmung ist, dem Schuldner eine einmal gegebene Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten. Für die Beklagte bestand indessen eine solche Möglichkeit nicht. Auf das Fortwirken des Aufrechnungsverbots hat die WKN auch nicht verzichtet. Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung zwischen der WKN und der Beklagten, worin die WKN der Verrechnung ihr im voraus abgetretener Weiterveräußerungsforderungen der Firma ERRIRl & Co. mit Gegenansprüchen der Beklagten zugestimmt haben soll, nicht als bewiesen angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - Wegen des Fortwirkens des
14 -
vertraglichen Ausschlusses einer Aufrechnungsbefugnis der Beklagten kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 406 BGB überhaupt Vorgelegen haben. Ohne Bedeutung für die Entscheidung - und vom Berufungsgericht deshalb zu Recht offen gelassen -ist ferner, ob die Beklagte auch an das in den Liefer- und Zahlungsbedingungen der WKN enthaltene Aufrechnungsverbot (A II 2) vertraglich gebunden war.
3. Die Revision, die weitere Angriffe gegen das Berufungsurteil nicht vorbringt, war danach mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Wolf
Claßen
Merz
Braxmaier