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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestands Durch Vertrag vom 24» März 1959 vermietete der Kläger der Beklagten den Heubau seines Anwesens in München, T^p^straßo ^ zur gewerblichen Nutzung auf die Dauer von 10 Jahren und zu einem Mietpreis von monatlich 3 DM je qm» Zu diesem Anwesen des Klägers gehörte auch ein Altbau, in dem die Firma K^H^-Verlag Räume bis Bndc 1962 gemietet hatte» Da damit zu rechnen war, daß der Verlag in naher Zukunft nicht mehr alle Raume benötigen würde, nahmen die Parteien folgende Bestimmung als Nr. 14 Abs» 2 in ihren Mietvertrag aufs "Die Rücksprache mit Herrn (raston F, S auf den gestrigen Besuch von Frau^ron änderte leider nichts an der bisherigen Festlegung, die aus dem bisher erfolgten Schriftverkehr hinrcichen^zu entnehmen isto Demnach wird der vom K^|^^-Vorlag frei werdende Raum bis zu dem Vertragsablauf am 31o^£o62 zu unveränderten Bedingungen dos auf den K^BB-Verlag ausgestellten Vertrages weiter vermieteto Sofern Sie auch an allen übrigen Räumen des Verlages interessiert sind, die am 1, Januar 1963 frei worden, bleibt das Ihnen schon sugesprochene Vormietrocht besteheno Diese Räume worden dann mit dem jetzt schon verfügbaren Raum zu neuen Bedingungen unter Vertrag genommen. In einem Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 7° Juni 1962 wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, daß er nach Nr. 14 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24. Die Beklagte erhob zunächst Widerklage mit dem Antrag, dahin zu erkennen, der Kläger sei verpflichtet, darin einzuwilligcn, daß sich der Mietvertrag vom 24. In der mündlichen Verhandlung vom 16 „ August 1963 erklärten die Parteien den bisherigen Widerklageantrag für erledigt, weil der Kläger den Begehren der Beklagten, ihr die Räume Nr. 34 und 35 zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 24o März 1959 zu überlassen, inzwischen naehge-koraraen war» 2) festzustollen, daß der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei, daß er die gesamten Räume des dritten Stocks nicht ab 30o6o1962 an die Beklagte zur Nutzung überlassen habc„ ob der Kläger der Beklagten in Nr0 14 Abo 0 2 des Mietvertrages vom 24« März 1959 hinsichtlich der im 3« Stockwerk des Altbaus gelegenen Bäume ein Anmictrccht zu den Bedingungen und für die Dauer dieses Mietvertrages für den Pall eingeräumt hat? Bas Berufungsgericht legt Nr# 14 Abs» 2 des Mietvertrages dahin aus, der Kläger habe der Beklagten nui das Recht oingcraumt, für die Zeit, in der der Vorlag noch Mieter im Hause sei, Räume hinöusumlcten^die i K^d^lVorlag freigeben würde» Bio Beklagte könne die vom K^J^-Vcrlag froigegobenen Räume nicht für die Bauer und zu den günstigen Bedingungen des Mietvertrages vom 24» März 1959 beanspruchen» Bas Berufungsgericht bezieht sich für seine Auslegung in erster Reihe auf den Wortlaut der Bestimmung» Aus der Wendung "Voraussetzung hierzu(ilot selbstverständlich, daß der K^J^^-Vorlag Räume abzugeben beabsichtigt11 folgert e daß das Anmictrccht nur Räume betreffen sollte, die vom K^H^-Verlag abgegeben würden und daß es sich nur auf di Mietzcit des K^(^~Vcrlags orstrccken sollte» Auch die Worte "auf längere Zeit" im ersten Satz des Abs» 2 zeigten, so führt es weiter aus, daß nur an eine vorübergehende Nutzung von Räumen gedacht gewesen sei und nicht an eine auf die Bauerndes Mietvertrages vom 24o März 1959 bemessene Nutzung» Bor Kläger sei also keine Bindungidühin oingegangen, dio Beklagte auch noch nach die Anmietung der vom K Aus der insov/cit glaubwürdigen Bekundung des Zeugen sei es zu entnehmen, daß nur die Rede davon gewesen sei, der werde voraussichtlich den einen oder den anderen Raum freigeben» Daraus folgert das Berufungsgericht ersichtlich, die Einräumung eines Anmietrechtes habe sich nur auf solche etwa froiwerdende. War der Beklagten aus dem Mietvertrag vom 24o März 1959 kein Anspruch erwachsen, zu den Bedingungen dieses Vertrages, die nach dem Auszug des K^(HP-Verlags freiwerdenden Räume anzu demieten, so fehlt es für beide Klageanträge an der rechtlichen Grundlage» Wenn das Berufungsgericht als Indiz für diese seine Auslegung auch die von der Revision gerügte Wendung heranzieht, so ist das bei dieser Betrachtungsweise kein Reohtsfehler. 2. Dasselbe gilt für die Rüge der Hevison, das Berufungsgericht habe aus den Worten "auf längere Zeit" nicht folgern dürfen, die Parteien hätten nur ein durch den Auszug dos K^H^-Vorlages zeitlich begrenztes Anmietrecht begründen wollen. Der Bevioion ist zuzugeben, daß durch diese Passung in erster Linie klargoctcllt werden sollte, die Beklagte solle die zusätzlichen Häume nicht für einige läge oder Wochen zu den besonders günstigen Bedingungen ihres Mietvertrages erhalten* Las Berufungsgericht war aber in Ausübung seines tatriohter-liehen Ermessens nicht gehindert, daraus auch ein Beweiszeichen für seine Ansicht zu entnehmen, für die Anmietung solcher Räume höbe nicht die in Abs.1 Denn wäre dies die Absicht der Parteien gewesen, so hätte es nicht der besonderen Hervorhebung bedurft, daß die Beklagte keinen Anspruch erhalten sollte, den einen oder anderen vom K^d^-Verlag freigegebenen Raum für kurze Zeit zu mieten. War aber damit festgelegt, daß weder eine Anmietung für kurze Zeit noch eine solche auf die Dauer des alten Mietvertrages in Präge kam, so lag cs im tatrichterlichen Ermessen des BerufüngsgerichtD;, aus der Fassung der Klausel und den übrigen von ihm gewürdigten Umständen zu. entnehmen, die der Beklagten zu den günstigen Bedingungen des Mietvertrages vom 24* März 1959 zugeotandene Mietzeit habe nicht über den Auszug des K^(H^-Vorlages hinaus bemessen sein sollen. 3° Das Berufungsgericht würdigt auch das Verhalten des Klägers nach dom Abschluß des Mietvertrages vom 24o März 1959° Es gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagten auch nicht durch schlüssige Handlungen oder Erklärungen nach Abschluß des Mietvertrages ein v/citorgehcndcs Anmictrccht Gingeräumt v/orderi sei«, Insbesondere bezieht sich das Berufungsgericht auf die .Schreiben des Kläg02?s Auch diese Erwägungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Aus dem Schreiben vom 27° März 1961 geht hervor, daß der Kläger nur-bereit war, bis zu dem 31° Dezember 1962 zu vermieten (das war der damals zu erwartende Auszugsterrain des Verlages)* In dem Schreiben vom 7° April 1961 ist zwar die Hede davon, daß dao "Mictvorrccht11 auch für die übrigen am 10 Januar 1963 freiwerdenden Bäume des K^dfc-Vcrlagcs bestehen bleiben soll, daß dann aber neue Bedingungen auögehandelt werden müßten«. Richtig ist, daß im Tatbestand dos Berufungsurteils (So 12) als Behauptung des Klägers angeführt wird, eine Schadensersatzpflicht scheide aus, weil feststehe, daß die Beklagte die Räume nicht gemietet hätte, wenn ihr nur ein Recht, sie bis zu dem 31» Bezember 1962 zu mieten, zugestanden hätte» Biese vom Kläger zur Abwehr von Schadcncercatzansprüchen aufgcstellte Schutzbehauptung brauchte das Berufungsgericht indes nicht daran zu hindern, die von der Revision gerügte Feststellung zu treffen» Eine verfahrenswidrige Anwendung seines tatrichterlichen Ermessens ist hierin nicht zu erblickeno Abgesehen hiervon stellen die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Hilfserwügung dar, von der seine Entscheidung nicht getragen wird» IV» Ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das der Beklagten in Kr0 14 Abs» 2 des Mietvertrages oingeräumtc Anmiotrccht bereits am 31»Mai 1962 (Zeitpunkt des Auszuges des K®BH^-Vorlago) erloschen war, so stehen der Beklagten weder Ansprüche auf mietweise Überlassung von Räumen des K^j|^^-Verlagcs noch Schaden-

Zitierte Normen: § 50 HGB
BerufungsgerichtMietvertrages°räumenRaumBedingungKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2083 038
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29o April 1968 Klett
 Justizhauptsekretär its (Jrkundsbeanuer der Geschäftsstelle

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 de^Rd^BBBI Schraa^ilmgODollschaft9 Filmkopierwerk?
Kommanditgesellschaft in M^HHHP? ^^B^otraßelP, vertreten durch den per-sönlichha ft enden Gesellschafter Gerd von	in
T^||^Gtraße 0
Prozeßbevollmächtiger:
Beklagten? Widerklägerin und Revioionsklägerin?
Rechtsanwalt Dt*
gegen
 den Kaufmann P» Gaston 4P?
Prozeßbevollmächtigtor:
Kläger? Widerbeklagten und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt Frhr
2
Der VIII<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräsidcntcn Dr0 Haidinger sowie der Bundcorichtcr Artl, Dr0 Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12 * Zivilsenats dos Obcrlandccgerichto München vom 22o September 1965 wird auf Kosten der Beklagten 2urückgcwiosen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Durch Vertrag vom 24» März 1959 vermietete der Kläger der Beklagten den Heubau seines Anwesens in München, T^p^straßo ^ zur gewerblichen Nutzung auf die Dauer von 10 Jahren und zu einem Mietpreis von monatlich 3 DM je qm» Zu diesem Anwesen des Klägers gehörte auch ein Altbau, in dem die Firma K^H^-Verlag Räume bis Bndc 1962 gemietet hatte» Da damit zu rechnen war, daß der Verlag in naher Zukunft nicht mehr alle Raume benötigen würde, nahmen die Parteien folgende Bestimmung als Nr. 14 Abs» 2 in ihren Mietvertrag aufs
” Genügen dem Miotor die unter 1 genannten Räumlichkeiten für seine betrieblichen Zwecke nicht, und ist er daran interessiert,
 
zusätzliche Räume in einen^ier beiden, jetzt im Altbau von der Firma K^B^^-Verlag gemieteten Stockwerke auf längere 2eit hinzuzu-mictcn, so soll dies in einem Zusatzvertrag, zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen, auf genommen werden o Voraussctzun^hierfür ist selbstverständlich, daß der K^BB-Vcrlag Räume abzugobon beabsichtigto”
Als im April 1961 bekannt wurde, daß der KBMB-^erlag den Raum Nr, 36 im ersten Stock dos Altbauo freigeben wolle, schrieb die dem Kläger gehörende OBI^^-Werbe-GmbH im Auftrag des Klägers der Beklagten am 7*April 1961;
"Die Rücksprache mit Herrn (raston F, S auf den gestrigen Besuch von Frau^ron änderte leider nichts an der bisherigen Festlegung, die aus dem bisher erfolgten Schriftverkehr hinrcichen^zu entnehmen isto Demnach wird der vom K^|^^-Vorlag frei werdende Raum bis zu dem Vertragsablauf am 31o^£o62 zu unveränderten Bedingungen dos auf den K^BB-Verlag ausgestellten Vertrages weiter vermieteto Sofern Sie auch an allen übrigen Räumen des Verlages interessiert sind, die am 1, Januar 1963 frei worden, bleibt das Ihnen schon sugesprochene Vormietrocht besteheno Diese Räume worden dann mit dem jetzt schon verfügbaren Raum zu neuen Bedingungen unter Vertrag genommen.
Die Bezahlung dc3 Preises für Miete und Heizung, der für den jetzt schon beziehbaren Raum in Anrechnung gebracht wird, wollen Sie bitte gleich über den	erlag begleichen
 Die Beklagte nahm den Raum sofort nach seinen Freiwerden im Einverständnis mit dem Kläger in Besitz, Sie weigerte sich jedoch, einen -^schriftlichen Vertrag zu unterschreiben, weil in dem ihr übersandten Entwurf des Klägers die Mietzeit bis zu dem 31« Dezember 1962 begrenzt war« Die Parteien konnten eine Einigung nicht erzielen. Die Beklagte behielt den Raum indes weiter in Besitz,
 
Mit Anwaltsschreiben vom 9° April 1962 ließ die Beklagte ftei ,dcia Kläger anfragen, ob er ihr die Räume Nr. 34 und 35 im ersten Stock und die Räume Nr. 1 und 2 im 3» Stock dec Altbaus, die von dem K(
Verlag freigegoben würden, au den Bedingungen des alten Mietvcrtragco überlassen wolle. Die Überlassung habe, so wird ausdrücklich hervorgehobon, 2U diesen Bedingungen zu erfolgen.
Der Kläger lehnte eine Verpflichtung zur Überlassung dieser Räume ab und drängte seinerseits auf eine Erklärung der Beklagten, daß der Raum Nr. 36 im 1. Stock bis zu dem 31oMai 1962,*dcm. Tag des vorzeitigen Auszuges des K®|fc-Vcrlago, geräumt werde.
In einem Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 7° Juni 1962 wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, daß er nach Nr. 14 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24. März 1959 verpflichtet sei, freiwerdende Räume des K^^^^-Vcrlagc zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 24. März 1959 an die Beklagte zu vermieten. Die Beklagte werde auf ihre Ansprüche nicht verzichten.
Der Kläger vermietete jedoch die am 31. Mai 1962 froigewordenen Räume des K^H^-Verlages im 3. Stockwerk an das Kaufhaus	bis	Ende	1964.
Der Kläger erhob Klage auf Räumung des Raumes Hr.36.
Die Beklagte erhob zunächst Widerklage mit dem Antrag, dahin zu erkennen, der Kläger sei verpflichtet, darin einzuwilligcn, daß sich der Mietvertrag vom 24. März 1959 auch auf die Räume Nr. 34 und 35 im 1. Stock des Altbaus erstrecke, und die Räume der Beklagten zur Benutzung zu überlassen.
- 5 ~
Der Kläger nahm lie Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26o Februar 1963 im Einverständnis mit der Beklagten zurück <>
In der mündlichen Verhandlung vom 16 „ August 1963 erklärten die Parteien den bisherigen Widerklageantrag für erledigt, weil der Kläger den Begehren der Beklagten, ihr die Räume Nr. 34 und 35 zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 24o März 1959 zu überlassen, inzwischen naehge-koraraen war»
Die Beklagte stellte daraufhin zur Widerklage folgenden Antrags
1)	dahin zu erkennen, daß der Kläger verpflichtet sei,
 die gesamten im dritten Stockwerk des Altbaus des Anwesens Tfü^traßc ^0 befindl-Sndlichen Räume nach Beendigung des zwischen ihm und der Firma Kaufhaus	GmbH	& Co» abgeschlossenen Miet-
vertrages vom 4» 4 <.1963, spätestens jedoch am 31ol2ol964 an die Beklagte zur Benutzung herauszugeben, und
2)	festzustollen, daß der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei, daß er die gesamten Räume des dritten Stocks nicht ab 30o6o1962 an die Beklagte zur Nutzung überlassen habc„
Bas Landgericht gab der Widerklage in vollem Umfange statto Auf die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht die Y/iderklage ab*
Mit dor Revision? deren Zurückweisung der Kläger beantragt? erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0
Entschcidungsgründc %
Io Der Erfolg der Widerklage hängt davon ab? ob der Kläger der Beklagten in Nr0 14 Abo 0 2 des Mietvertrages vom 24« März 1959 hinsichtlich der im 3« Stockwerk des Altbaus gelegenen Bäume ein Anmictrccht zu den Bedingungen und für die Dauer dieses Mietvertrages für den Pall eingeräumt hat? daß diese Bäume durch den Auszug des K^pp-Vcrlagcs frei würden0
Diese Bestimmung des Mietvertrages ist gültig«
Selbst wenn dem damaligen Prokuristen dos Klägers W^P? der den Mietvertrag für den Kläger abgeschlossen hat? nur Uesamtprokura cingcräumt gewesen sein sollte? bestehen? wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt? keine Bedenken gegen die Annahme? daß er de?n Kläger auch hinsichtlich des Anmietrechtes verpflichtet hat« Denn der Kläger hat den Zeugen W^P nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Einzclprokuristen handeln lassen« Die von W^P eingegangenen Verpflichtungen treffen ihn daher in demselben Umfange? als wenn W^p von vornherein zu dem Einzclprokuristen bestellt gewesen wäre (Baumbach/Buden HUB 17« Aufl« § 48 Anm« 3 E)« Der Kläger kann sich nicht darauf berufen? W^P habe seine Vollmacht überschritten«
Ist der Zeuge W^p als Einzelprokurist des Klägers aufgetreten? so ist eine Beschränkung der Prokura Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 HGB)« Der Kläger ist durch die von W^P getroffenen Vereinbarungen im Mietverträge in dem Umfange verpflichtet worden? der sich durch
 
Auqlogung der Bestimmungen des Mietvertrages feststellen läßt o
IIo Bio Parteien streiten darüber, ob die Beklagte
 Bäume für die Bauer und zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 24» März 1959 verlangen kann»
Bas Berufungsgericht legt Nr# 14 Abs» 2 des Mietvertrages dahin aus, der Kläger habe der Beklagten nui das Recht oingcraumt, für die Zeit, in der der Vorlag noch Mieter im Hause sei, Räume hinöusumlcten^die i K^d^lVorlag freigeben würde» Bio Beklagte könne die vom K^J^-Vcrlag froigegobenen Räume nicht für die Bauer und zu den günstigen Bedingungen des Mietvertrages vom 24» März 1959 beanspruchen»
Bas Berufungsgericht bezieht sich für seine Auslegung in erster Reihe auf den Wortlaut der Bestimmung» Aus der Wendung "Voraussetzung hierzu(ilot selbstverständlich, daß der K^J^^-Vorlag Räume abzugeben beabsichtigt11 folgert e daß das Anmictrccht nur Räume betreffen sollte, die vom K^H^-Verlag abgegeben würden und daß es sich nur auf di Mietzcit des K^(^~Vcrlags orstrccken sollte»
Auch die Worte "auf längere Zeit" im ersten Satz des Abs» 2 zeigten, so führt es weiter aus, daß nur an eine vorübergehende Nutzung von Räumen gedacht gewesen sei und nicht an eine auf die Bauerndes Mietvertrages vom 24o März 1959 bemessene Nutzung» Bor Kläger sei also keine Bindungidühin oingegangen, dio Beklagte auch noch nach
 die Anmietung der vom K
Verlag freigegebenen
 dem Auszug des K
■Verlags im mietweisen Besitz von
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Räumon zu belassen., die dieser früher innegehabt habe* Etv;ao anderes lasse sich auch aus der Bev/ei sauf nähme nicht entnehmen» Daß der Zeuge	der	Beklagten die
 Absicht des Klägers, zusätzliche Mietverträge nur kurzfristig abzucchlicßen^ nicht ausdrücklich bekanntgegeben habe, stehe dem Auolcgungsergcbnio nicht entgegen» Dem Zeugen	könne	in	seiner Aussage, W^P habe bei
 den Vorbesprechungen cidclärt, es bestehe die Möglichkeit, daß der K^(|^-Vorlag aus ziehe, nicht gefolgt werden»
Aus der insov/cit glaubwürdigen Bekundung des Zeugen sei es zu entnehmen, daß nur die Rede davon gewesen sei, der	werde	voraussichtlich	den einen oder
 den anderen Raum freigeben» Daraus folgert das Berufungsgericht ersichtlich, die Einräumung eines Anmietrechtes habe sich nur auf solche etwa froiwerdende. Räume beziehen können, so daß .die in Nr« 14 Abo» 2 getroffene Regelung nur eine vorübergehende und nur für die Dauer des Verbleibes des K^J^-Verlages im Altbau gültige Regelung habe sein sollen»
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen»
War der Beklagten aus dem Mietvertrag vom 24o März 1959 kein Anspruch erwachsen, zu den Bedingungen dieses Vertrages, die nach dem Auszug des K^(HP-Verlags freiwerdenden Räume anzu demieten, so fehlt es für beide Klageanträge an der rechtlichen Grundlage»
III» Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstoße gegen anerkannte
 
Au3legungcr.ägclru Diese Bügen bleiben ohne Erfolg.
Io Die Revision meint, es sei denkgosetzlich unmöglich, aus der Wendung "Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, daß der K^(|^-Verlag Bäume abzugeben beabsichtigt” etwas für die Bestimmung des Inhalts des in Nr. 14 Abs» 2 dec Mietvertrages eingeräumten Anmietrechts zu entnehmen. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Ansicht nicht ausschließlich auf diese Wendung. Seine Erwägung muß im Zusammenhang mit seinen übrigen Ausführungen betrachtet v/erden, mit denen es zu dem Ausdruck bringt, die Wortfassung lasse erkennen, daß es den Parteien darauf ankara, schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages eine vorweggenommene, aber behelfsmäßige Regelung über Bäume zu treffen, die während der Mietzcit des K^U^-Verlages freiwerden könnten, daß aber nicht beabsichtigt gewesen sei, die Bedingungen für eine etwaige Anmietung des gesamten Mietkomplcxes, den der Verlag damals innehatte, damals schon endgültig festzulogen. Wenn das Berufungsgericht als Indiz für diese seine Auslegung auch die von der Revision gerügte Wendung heranzieht, so ist das bei dieser Betrachtungsweise kein Reohtsfehler.
2. Dasselbe gilt für die Rüge der Hevison, das Berufungsgericht habe aus den Worten "auf längere Zeit" nicht folgern dürfen, die Parteien hätten nur ein durch den Auszug dos K^H^-Vorlages zeitlich begrenztes Anmietrecht begründen wollen.
In Nr. 14 Abs. 2 heißt es: " ... und ist er (gemeint ist die Beklagte) daran interessiert, zusätzliche
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Räume ... auf längere Zeit hinzuzu demieten, so soll dies in einem Zusatzvertrag zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen -i auf genommen v/er d en.”
Der Bevioion ist zuzugeben, daß durch diese Passung in erster Linie klargoctcllt werden sollte, die Beklagte solle die zusätzlichen Häume nicht für einige läge oder Wochen zu den besonders günstigen Bedingungen ihres Mietvertrages erhalten* Las Berufungsgericht war aber in Ausübung seines tatriohter-liehen Ermessens nicht gehindert, daraus auch ein Beweiszeichen für seine Ansicht zu entnehmen, für die Anmietung solcher Räume höbe nicht die in Abs.1 der Br, 14 bestimmte Laufzeit von 10 Jahren gelten sollen. Denn wäre dies die Absicht der Parteien gewesen, so hätte es nicht der besonderen Hervorhebung bedurft, daß die Beklagte keinen Anspruch erhalten sollte, den einen oder anderen vom K^d^-Verlag freigegebenen Raum für kurze Zeit zu mieten. War aber damit festgelegt, daß weder eine Anmietung für kurze Zeit noch eine solche auf die Dauer des alten Mietvertrages in Präge kam, so lag cs im tatrichterlichen Ermessen des BerufüngsgerichtD;, aus der Fassung der Klausel und den übrigen von ihm gewürdigten Umständen zu. entnehmen, die der Beklagten zu den günstigen Bedingungen des Mietvertrages vom 24* März 1959 zugeotandene Mietzeit habe nicht über den Auszug des K^(H^-Vorlages hinaus bemessen sein sollen.
La die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Mietverträge vom 24. März 1959, einem Individualvertrage, gibt, somit rechtlich möglich ist, ist sie für das Revisionsgericht bindend.
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3° Das Berufungsgericht würdigt auch das Verhalten des Klägers nach dom Abschluß des Mietvertrages vom 24o März 1959° Es gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagten auch nicht durch schlüssige Handlungen oder Erklärungen nach Abschluß des Mietvertrages ein v/citorgehcndcs Anmictrccht Gingeräumt v/orderi sei«, Insbesondere bezieht sich das Berufungsgericht auf die .Schreiben des Kläg02?s vom 24° März 1961 (gemeint ist offensichtlich dao Schreiben vom 27° März 1961 = Heft zu Bl.° 214-227) und das Schreiben vom 7° April 1961. Auch diese Erwägungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Aus dem Schreiben vom 27° März 1961 geht hervor, daß der Kläger nur-bereit war, bis zu dem 31° Dezember 1962 zu vermieten (das war der damals zu erwartende Auszugsterrain des Verlages)* In dem Schreiben vom 7° April 1961 ist zwar die Hede davon, daß dao "Mictvorrccht11 auch für die übrigen am 10 Januar 1963 freiwerdenden Bäume des K^dfc-Vcrlagcs bestehen bleiben soll, daß dann aber neue Bedingungen auögehandelt werden müßten«.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese Erklärungen dos Klägers (bzw° der ihm gehörenden 0^0^* Werbe GmbH) aus dem Jahre 1961 bei der Würdigung der früher liegenden Vorgänge (Vortragsöohluß vom 24° März 1959) verfahrenowidrig horangozogen° Die Revision übersieht, daß dao Berufungsgericht die nach dem Abschluß des Mietvertrages vom 24° März 1959 liegenden Vorgänge daraufhin untersucht, ob der Beklagten etwa später dao von ihr beanspruchte Anmietreoht eingeräumt worden iot0 Sic meint zu Unrecht, dao Berufungsgericht habe die späteren Vorgänge in seine Erwägungen über die Auslegung der 14 Abs° 2 des Hauptmiotverträges der
 Parteion cinbczogen
//b
 
Unbegründet iot schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensv/idrig fostgestellt, die Beklagte habe die Gelegenheit, wenigstens einen Teil der Räume des K^|^^-Verlages für die Bauer "des Mietvertrages Klinger0 zu den günstigen Bedingungen des Mietvertrages zu erhalten, freudig ergriffen»
Richtig ist, daß im Tatbestand dos Berufungsurteils (So 12) als Behauptung des Klägers angeführt wird, eine Schadensersatzpflicht scheide aus, weil feststehe, daß die Beklagte die Räume nicht gemietet hätte, wenn ihr nur ein Recht, sie bis zu dem 31» Bezember 1962 zu mieten, zugestanden hätte» Biese vom Kläger zur Abwehr von Schadcncercatzansprüchen aufgcstellte Schutzbehauptung brauchte das Berufungsgericht indes nicht daran zu hindern, die von der Revision gerügte Feststellung zu treffen» Eine verfahrenswidrige Anwendung seines tatrichterlichen Ermessens ist hierin nicht zu erblickeno Abgesehen hiervon stellen die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Hilfserwügung dar, von der seine Entscheidung nicht getragen wird»
IV» Ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das der Beklagten in Kr0 14 Abs» 2 des Mietvertrages oingeräumtc Anmiotrccht bereits am 31»Mai 1962 (Zeitpunkt des Auszuges des K®BH^-Vorlago) erloschen war, so stehen der Beklagten weder Ansprüche auf mietweise Überlassung von Räumen des K^j|^^-Verlagcs noch Schaden-
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eroatzansprüehe zu, die damit begründet werden9 daß ihr nach dem 31 o Mai 1962 freigewordenc Räume verweigert würden*
Die Widerklage erweist eich somit als unbegründet* .Die Revision war mit der Kootenfolgo aus § 97 2PQ zurückzuweioen *
Dr0 Haidinger
 Artl	Dr*	Messner
 Mormann
Braxmaier