fer anzeigen, Es ist Sache der Vertragsparteien, sich über eine Verlegung der Lieferzeit unter Berücksichtigung der Grundsätze in Absatz 2 zu einigen, Kommt eine Einigung innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung über die Beendigung der Störung nicht zustande, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß spätestens unverzüglich nach Ablauf der Einigungsfrist erklärt werden und darf sich nur auf die Mengen erstrecken, welche der Verkäufer infolge der Behinderung nicht herstellen konnte. 4 Ist der Verkäufer mit einer Lieferung im Verzug, so muß ihm der Käufer auch für Saisonware eine Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen bewilligen. Handelt es sich um Teillieferungen, so gilt dies jedoch nur für den Teil der Lieferung, mit dem der Verkäufer in Verzug geraten ist, nicht für den ganzen Vertrag." Februar 1961, sie bitte, nachdem ihre Dispositionen goneu festgelegt seien, diesen Termin (15« März) unbedingt einzuhalten, sie sei jedoch damit einverstanden, wenn die geschlossene Auslieferung nicht auf einmal erfolgen kann, eine sukzessive Abwicklung bis Mitte April vorzunehmen. Das Berufungsgericht gelangt ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu dem 15. März 1961 auf ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinne der Lieferungsbedingungen zu Ziffer VII zurückzuführen sei» Demnach sei sie mit dem Ablauf dieses Termins in Verzug gekommen» Der Liefertermin sei nicht etwa durch Vereinbarung bis zu dem 30. habe die Klägerin für diese Fristsetzung nicht abzuwarten brauchen, weil die Beklagte zu erkennen gegeben hatte, daß sie auch innerhalb der Nachlieferungsfrist von sechs Wochen nicht liefern werde. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten habe es auch gar keiner Nachfristsetzung im Sinne von § 326 BGB bedurft, also auch nicht der nach Ziffer VII der Vertragsbedingungen. Die Revision macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe wegen Ausfalls von Arbeitskräften und der hierdurch bedingten Produktionsschwierigkeiten den vereinbarten Liefertermin vom 15. Nach Auffassung der Revision soll dem Berufungsurteil zu entnehmen sein, daß das Berufungsgericht die Haftungsbeschränkung in Ziffer VII der Lieferungsbedingungen unrichtig ausgelegt habe; es habe, so führt die Revision aus, übersehen, daß die Haftungsbeschränkung nicht nur bei einem unabwendbaren Ereignis, sondern im- Nach Ansicht der Revision hätte sich das Berufungsgericht auf die Prüfung der Präge beschränken müssen, ob die angeführten Umstände Vorgelegen hätten und ob durch sie die Vertragserfüllung ganz oder zu dem Teil verhindert worden sei. 1. In der Begründung des Berufungsurteils ist kein Anhalt für die Annahme der Revision zu finden, das Berufungsgericht habe die Lieferungsbedingungen nicht richtig ausgelegt. wird die Haftung nach diesen allgemeinen Grundsätzen eingeschränkt* Ihrem Sinn nach kann sich der Verkäufer auf Leistungshindernisse jedoch nur dann berufen, wenn sie nicht von ihm verschuldet sind. Danach lagen die Erkrankungsziffern bei den Arbeitern der Beklagten im Januar und Februar 1961 mit 69 und 78 Kranken am höchsten, während sie im März schon auf 58 sanken und im April mit 45 Kranken fast die Zahl vom Dezember (43 Kranke) erreichten. Schon die Entlassung von 42 Arbeitern sei für ihren Betrieb, in dem nach ihrem Vortrag im Januar 1961 etwa 158 Leute in der Produktion beschäftigt gewesen seien, sehr erheblich gewesen. Die Beklagte habe im Hinblick auf.ihre Lieferverpflichtung die Entlassung umso weniger vornehmen dürfen, als sie aus der Korrespondenz mit der Klägerin damals bereits gewußt habe, daß diese auf Einhaltung des Liefertermins bestehe..Die Behauptung der Beklagten, bei den Entlassungen habe es sich um diejenigen gehandelt, die als Bummelanten bekannt und gerade damals längere Zeit krankheitshalber von der Arbeit weggeblieben seien, bleibe nach der Auskunft der AOK zweifelhaft; denn danach hätten die Erkrankungen erst im Mai 1961 mit 46 (78 - 32) unter dem Stand vom Februar 1961 (78) gelegen. beitskräfte im Januar und Februar 1961 auch nicht entscheidend an, nachdem die Klägerin der Beklagten Frist zu dem 30. Im März und April 1961 sei die Anzahl von Krankgemeldeten aber schon so weit gesunken, daß sie im Vergleich zu den Monaten Mai bis Juli 1961 (32, 27, 43 Krankheitsfälle) nicht als so erheblich angesehen werden könne, um darin ein von der Beklagten nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne der Freizeichnungsklausel zu sehen. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Produktion durch die von der Klägerin bestellten verschiedenen Breiten erschwert worden sei; denn darauf hätte sie sich gegebenenfalls entsprechend einrichten müssen, weil sie das Angebot der Klägerin in vollem Umfang bestätigt habe. Nach alledem habe die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, daß die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch sie auf ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinne ihrer Lieferungsbedingungen zurückzuführen sei. nämlich mit ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargolegt, daß es ihr wegen der behaupteten Krankmeldungen und darauf zurückzuführenden Betriebsstörungen nicht möglich gewesen sei, die der Klage zugrunde gelegte Fehlmenge an der nach der Einteilung der Klägerin bis zu dem 15. Sie hat nicht vorgetragen, in welcher Weise die ihr damals noch zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte eingesetzt wurden, welche Fertigung durch sie vorgenommen wurde und warum es der Beklagten nicht möglich oder auch nur nicht zu demutbar gewesen sei, mit diesen Kräften die für die Klägerin benötigte Ware herzustellen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte nach den Lieferungsbedingungen auch noch auf Produktionsschwierigkeiten berufen kann, die erst während der Nachfrist eingetreten sind oder fortbestanden haben, wenn davon auszugehen ist, daß der Verzug bereits mit Ablauf des 15. Die Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen dafür Beweis angetreten, daß in ihrem Betrieb durch Arbeitermangel Störungen eingetreten waren, welche die Vertragserfüllung ganz oder teilweise behinderten. Sie hat auch, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Krankmeldungen nicht im einzelnen klargestellt, weder zeitlich noch hinsichtlich der Arbeitskräfte, die sich krankgemeldet hatten. Die Beklagte hat ferner durch Benennung von V| und M^^p in der Berufungsbegründung auch dafür Beweis angeboten, daß die Entlassung der 42 Arbeiter am 20. Februar 1961 die Produktion nicht habe beeinflussen können, weil die Betriebsleitung aufgrund der fehlenden Arbeitskräfte, die sich krankgemeldet hatten, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die zweite Schicht in der bisherigen Höhe durchlaufen zu lassen und es sich gerade bei den gekündigten Arbeitern um solche gehandelt habe, die damals schon längere Zeit krankfeierten und als Bummelanten erkannt worden seien, diese Arbeiter deshalb als sogenannte Bauerkranke für die Produktion ohne weiteres ausgefallen wären. Hierauf kam es schon deshalb nicht entscheidend an, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, mit den ihr damals noch verbliebenen Arbeitskräften ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen. den Ansprüchen der Klägerin kommt es nicht darauf an, oh die Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages und jedenfalls bei ihrem Einverständnis mit dem Liefertermin vom 15* März 1961 mit teilweisen Ausfällen von Arbeitskräften und damit verbundenen Betriebeschwierigkeiten rechnen mußte. Es ist auch unerheblich, inwieweit sie von vornherein sich auf die verschiedenen Breiten der an die Klägerin zu liefernden Ware einstellen mußte und ob sich daraus betriebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den Ausfall von Arbeitskräften in den Monaten ab Januar 1961 ergaben. Gerade im Hinblick auf solche Möglichkeiten müssen aber strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten gestellt werden, wenn sie sich nach Ziffer VII ihrer Lieferungsbedingungen entlasten will. 3. Demnach ist davon auszugehen, daß die Beklagte hinsichtlich der zur Lieferung bis zu dem 15• März 1961 eingeteilten Partie mit Ablauf dieses Termins in Verzug gekommen ist. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt jedenfalls nicht voraus, daß sie diese Nachfrist erst nach dem Eintritt des Verzuges setzte. Weitere Bedenken der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensberechnung dem Grunde nach für gerechtfertigt hält. Denn die Revision übersieht, daß die Klägerin schon in der Klageschrift und dann auch in dem Schriftsatz vom 19. Auffassung der Revision kann gegenüber der abstrakten Schadensberechnung die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Verzuges genügend Vorräte besessen, um weiter produzieren zu können. Für die Behauptung der Revision, die Klägerin sei mit Jute so stark eingedeckt gewesen, daß sie weitere Vorräte nicht hätte unterbringen können, fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen.
BUNDESGERICHTSHOF
f
L
S
2078 052
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 35/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24. Februar 1965 Schorm,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
, Jute-Spinnerei, in
der Firma Alfred Inhaber Fabrikant Alfred S<
K^0|straße0,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Albert ß Inhaber Kaufmann Albert G
, Polstermattenfabrik, , in SfliB Kr s.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundearichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 5. Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im August I960 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag, in dem diese sich verpflichtete, an die Klägerin nach deren Wahl bei vorheriger rechtzeitiger fester Einteilung innerhalb von 12 Monaten 50 000 kg Ia Jute gev/ebo zu dem Preis von 2,36 DM pro kg (Höchstpreis mit Baisse-Klausel) zu liefern. Durch Schreiben vom 26. November 19.60 nahm die Klägerin die Einteilung dahin vor, daß bis 15. März 1961 28 053,7 kg und bis 15. Mai 1961
19 805 kg Jute zu liefern seien. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 29. November I960 diese Einteilung und verpflichtete sich, entsprechend zu liefern. Diese Liefertermine wurden nicht eingehalten.
Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten folgende Bestimmungen:
ÜVII. Lieferungsverzug.
1 Treten im Betrieb des Verkäufers ... durch höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, Nichtbeliefcrung mit Hohstoffen, Kohlenmangel, Betriebsschwierigkeiten, Ausstände oder Aussperrungen, Arbeitermahgel oder durch ähnliche Umstände Störungen ein, welche die Vertragserfüllung ganz oder zu dem Teil behindern, so muß der Verkäufer dies dem Käufer anzei-gen.
2 Dauert die Störung nicht länger als 12 Arbeitstage, so wird die Zeit der Erfüllung, soweit diese durch die Störung beeinträchtigt wird, hinausgeschoben. Im übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Der Verkäufer muß die Beendigung der Störung dem Käufer anzeigen. Er hat das Hecht, den Zeitpunkt der Erfüllung entsprechend seiner Pro-duktionafähigkeit und unter Berücksichtigung seiner sonstigen LieferungsVerpflichtungen zu bestimmen.
3 Dauert die Störung länger als 12 Arbeitstage, so kann, soweit die Störung die Erfüllung beeinträchtigt, während ihrer Dauer die Erfüllung des Vertrages von keiner Seite beansprucht werden. Der Verkäufer muß die Beendigung der Störung dem Käu-
fer anzeigen, Es ist Sache der Vertragsparteien, sich über eine Verlegung der Lieferzeit unter Berücksichtigung der Grundsätze in Absatz 2 zu einigen, Kommt eine Einigung innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung über die Beendigung der Störung nicht zustande, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß spätestens unverzüglich nach Ablauf der Einigungsfrist erklärt werden und darf sich nur auf die Mengen erstrecken, welche der Verkäufer infolge der Behinderung nicht herstellen konnte.
4 Ist der Verkäufer mit einer Lieferung im Verzug, so muß ihm der Käufer auch für Saisonware eine Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen bewilligen. Diese Prist läuft von dem Tage an, an welchem die Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief beim Verkäufer eingeht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Käufer berech- ~ tigt, die gesetzlichen Verzugsfolgen {§§ 286 und 326 BGB) geltend zu machen. Handelt es sich um Teillieferungen, so gilt dies jedoch nur für den Teil der Lieferung, mit dem der Verkäufer in Verzug geraten ist, nicht für den ganzen Vertrag."
Am 6. Februar 1961 schrieb die Beklagte an die Klägerin:
"Leider sind bei mir in der Fabrikation des Jutegewebes unvorhergesehene Produktionsschwierigkeiten auf getreten. Einmal bekomme ich meine Rohjutc infolge der gestiegenen Notierungen nur sehr schleppend mit großen Verzögerungen herein und zu dem anderen ist meine Produktion wegen Erkrankung und Fehlen der Arbeitskräfte zur Zeit fast um 50 & abgesunken, wodurch ich bedauerlicherweise mit meinen Lieferungen in Rückstand geraten bin.
Ich möchte es nicht versäumen, Sie hierauf heute schon hinzuweisen, denn es wird mir aller Voraussicht nach nicht möglich sein, im März die eingeteilten 25 to Jutegewebe geschlossen zur Auslieferung zu bringen. Eine Teillieferung werde ich selbstverständlich machen...
w
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 8. Februar 1961, sie bitte, nachdem ihre Dispositionen goneu festgelegt seien, diesen Termin (15« März) unbedingt einzuhalten, sie sei jedoch damit einverstanden, wenn die geschlossene Auslieferung nicht auf einmal erfolgen kann, eine sukzessive Abwicklung bis Mitte April vorzunehmen. Sie hoffe,
daß dies der Beklagten möglich sein werde. Die Beklagte schrieb darauf an die Klägerin, voraussichtlich könne mit der ersten Teillieferung erst Ende März begonnen werden. Die Klägerin verlangte jedoch mit Schreiben vom 16. Februar 1961, daß die zur Lieferung bis 15. März 1961 ei-ngeteilte Menge bis spätestens 30. April 1961 voll geliefert werde. In einem längeren Schreiben vom 20.Februar 1961 erklärte jedoch die Beklagte, sie könne die vorgesehenen Termine nicht einhalten. Demgegenüber bestand die Klägerin in der weiteren Korrespondenz auf Lieferung zu dem 30. April und auch auf Einhaltung der Lieferfrist vom 15. Mai 1961 gemäß der erfolgten Einteilung.
Die Beklagte lieferte Teilmengen gemäß Rechnungen vom 30. März, 27. April und 31. Mai 1961 von insgesamt 12 027 kg. Diese bringt die Klägerin auf die erste zu liefernde Partie von 28 053,7 kg in Anrechnung und fordert mit der im Juni 1961 erhobenen Klage Schadensersatz wegen Nichtlieferung von 16 026 kg in Höhe von 10 416,90 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte ist diesem Verlangen entgegen getreten. Sie macht geltend, die Lieferungsverzögerung sei auf Mangel an Arbeitskräften zurückzufUhren. Dagegen sei sie mit der für die Produktion erforderlichen Jute genügend eingedeckt gewesen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht gelangt ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu dem 15. März 1961 auf ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinne der Lieferungsbedingungen zu Ziffer VII zurückzuführen sei» Demnach sei sie mit dem Ablauf dieses Termins in Verzug gekommen» Der Liefertermin sei nicht etwa durch Vereinbarung bis zu dem 30. April 1961 verlängert worden. Denn die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 27. Februar 1961 der Beklagten lediglich die nach Ziffer VII Absatz 4 der Lieferbedingungen erforderliche Nachfrist gesetzt. Den Eintritt des Verzuges (15.3.1961) habe die Klägerin für diese Fristsetzung nicht abzuwarten brauchen, weil die Beklagte zu erkennen gegeben hatte, daß sie auch innerhalb der Nachlieferungsfrist von sechs Wochen nicht liefern werde. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten habe es auch gar keiner Nachfristsetzung im Sinne von § 326 BGB bedurft, also auch nicht der nach Ziffer VII der Vertragsbedingungen.
II. Die Revision macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe wegen Ausfalls von Arbeitskräften und der hierdurch bedingten Produktionsschwierigkeiten den vereinbarten Liefertermin vom 15. März 1961 nicht einzuhalten brauchen.
Nach Auffassung der Revision soll dem Berufungsurteil zu entnehmen sein, daß das Berufungsgericht die Haftungsbeschränkung in Ziffer VII der Lieferungsbedingungen unrichtig ausgelegt habe; es habe, so führt die Revision aus, übersehen, daß die Haftungsbeschränkung nicht nur bei einem unabwendbaren Ereignis, sondern im-
mer dann eintrete, wenn durch irgend einen der dort angeführten Umstände Störungen im Betriebe der Beklagten die Vertragserfüllung ganz oder zu dem Teil behinderten.
Ob solche Störungen von der Beklagten im Sinne von §§ 323 ff, BGB zu vertreten seien oder nicht, sei dabei völlig unerheblich. Dies habe das Berufungsgericht verkannt.
Nach Ansicht der Revision hätte sich das Berufungsgericht auf die Prüfung der Präge beschränken müssen, ob die angeführten Umstände Vorgelegen hätten und ob durch sie die Vertragserfüllung ganz oder zu dem Teil verhindert worden sei. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigten schon den Schluß, daß die geltend gemachten Betriebsschwierigkeiten Vorlagen, Jedenfalls hätte aber das Berufungsgericht die hierfür angebotenen Beweise erheben müssen.
Biese Rügen greifen nicht durch.
1. In der Begründung des Berufungsurteils ist kein Anhalt für die Annahme der Revision zu finden, das Berufungsgericht habe die Lieferungsbedingungen nicht richtig ausgelegt. Es geht vielmehr rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß die Beklagte ohne die Haftungsbeschränkung nach Ziffer VII’der Allgemeinen Lieferungsbedingungen nach den bei einer Gattungsschuld anwendbaren allgemeinen Grundsätzen über die Haftung aus einer Lieferungszusage schlechthin für ihre Lieferfähigkeit zu dem vereinbarten Terrain einzustehen hätte. Nach diesen Grundsätzen übernimmt derjenige, der sich zu einer Leistung (Lieferung von V/are) verpflichtet, damit grundsätzlich auch die Haftung für seine Leistungsfähigkeit, mag es sich auch um erst herzustellende Ware handeln. Infolgedessen kann sich der Schuldner solcher Leistungen grundsätzlich nicht auf sein subjektives Unvermögen zur Leistung berufen. In Ziffer VII der Lieferungsbedingungen
- 8
1
wird die Haftung nach diesen allgemeinen Grundsätzen eingeschränkt* Ihrem Sinn nach kann sich der Verkäufer auf Leistungshindernisse jedoch nur dann berufen, wenn sie nicht von ihm verschuldet sind. Diese Voraussetzungen hatte die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Davon geht auch das Berufungsurteil aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine weiteren Beweise erhoben hat.
Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Vorlage einer Personalliste für die Jutefabrikation näher dar-golegt, wieviele Arbeitskräfte in der Spinnerei und We-berei im Durchschnitt täglich in den Monaten November
1960 bis März 1961 gefehlt haben. Im November I960 habe
in der Produktion nicht ein einziger der 26 Jute-Weber gefehlt, von denen damals in Doppelschicht 104 Webstühle betrieben worden seien. Demgemäß habe jeder Weber durchschnittlich acht Webstühle bedient. Im Dezember hätten dann 17 Y/ebetühle stillgestanden, im Januar und “Februar 1961 je 72 Webstühle und im März 1961 63 Webstühle<
Im Durchschnitt hätten in den Monaten Januar und Februar
1961 nur 18 bezw. 16 Weber gearbeitet, im März 1961 auch nur 18 Y/eber. Die Zahl der Krankmeldungen von Arbeitnehmern in der Spinnerei und in der Weberei sei in den Monaten Januar und Februar 1961 besonders hoch gev/esen,
so daß es keinen regulären Arbeitslauf mehr gegeben habe. Zwar habe sie im Februar 1961 42 Arbeitskräfte entlas-
sen. Das habe jedoch die Produktion nicht beeinträchtigt, weil gerade diejenigen entlassen worden seien, die als Bummelanten erkannt worden seien, damals längere Zeit krankgefeiert hätten und deshalb ohnedies ausgefallen wären.
- *9 -
Daß Berufungsgericht würdigt die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 6. Dezember 1961 über Krankmeldungen. Danach lagen die Erkrankungsziffern bei den Arbeitern der Beklagten im Januar und Februar 1961 mit 69 und 78 Kranken am höchsten, während sie im März schon auf 58 sanken und im April mit 45 Kranken fast die Zahl vom Dezember (43 Kranke) erreichten. Nach der Aufstellung wurde im Mai mit 32 Kranken und im Juni mit 27 Kranken der niedrigste Stand erreicht. Erfahrungsgemäß habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte im Winter mit einer höheren Zahl von Kranken rechnen müssen. Sie habe aber nicht einmal dargetan, wie lange die einzelnen Arbeiter krank gewesen seien, so daß die monatlichen Krankmeldungen noch keinen Schluß auf den tatsächlichen Arbeitsanfall zuließen. Hinzukomme, daß die Beklagte am 20. Februar 1961 mindestens 42 Arbeiter entlassen habe, während nach Auskunft des Arbeitsamtes vom 31. Oktober 1961 damals sogar 59 Arbeiter entlassen worden sein sollen. Schon die Entlassung von 42 Arbeitern sei für ihren Betrieb, in dem nach ihrem Vortrag im Januar 1961 etwa 158 Leute in der Produktion beschäftigt gewesen seien, sehr erheblich gewesen. Die Beklagte habe im Hinblick auf.ihre Lieferverpflichtung die Entlassung umso weniger vornehmen dürfen, als sie aus der Korrespondenz mit der Klägerin damals bereits gewußt habe, daß diese auf Einhaltung des Liefertermins bestehe..Die Behauptung der Beklagten, bei den Entlassungen habe es sich um diejenigen gehandelt, die als Bummelanten bekannt und gerade damals längere Zeit krankheitshalber von der Arbeit weggeblieben seien, bleibe nach der Auskunft der AOK zweifelhaft; denn danach hätten die Erkrankungen erst im Mai 1961 mit 46 (78 - 32) unter dem Stand vom Februar 1961 (78) gelegen. Davon abgesehen komme es auf die Ar-
-10-
beitskräfte im Januar und Februar 1961 auch nicht entscheidend an, nachdem die Klägerin der Beklagten Frist zu dem 30. April 1961 gesetzt habe. Im März und April 1961 sei die Anzahl von Krankgemeldeten aber schon so weit gesunken, daß sie im Vergleich zu den Monaten Mai bis Juli 1961 (32, 27, 43 Krankheitsfälle) nicht als so erheblich angesehen werden könne, um darin ein von der Beklagten nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne der Freizeichnungsklausel zu sehen. Schließlich habe die Beklagte trotz der in der Folgezeit weiter abgesunkenen Krankheitsmoldungen bis Ende Mai 1961 noch nicht einmal die Hälfte der bis zu dem 30. April 1961 fälligen Mengen geliefert. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Produktion durch die von der Klägerin bestellten verschiedenen Breiten erschwert worden sei; denn darauf hätte sie sich gegebenenfalls entsprechend einrichten müssen, weil sie das Angebot der Klägerin in vollem Umfang bestätigt habe. Die Beklagte habe auch nichts dafür vorgetragen, daß trotz gleicher Zahl von 18 arbeitenden Webern im Januar 1961 72 Web-
stühlc, dagegen im März nur 36 Webstühle je Doppelschicht stillgestanden haben. Nach alledem habe die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, daß die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch sie auf ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinne ihrer Lieferungsbedingungen zurückzuführen sei. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß der Verzug der Beklagten hinsichtlich der ersten Partie mit dem Ablauf des Fälligkeitstages (15. März 1961) eingetreten sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht in allen Ausführungen, die seiner Feststellung des Verzugseintritts zu diesem Zeitpunkt vorangehen, zugestimnt werden kann. Dem Berufungsgericht muß jedenfalls im Ergebnis beigetreten werden. Die Beklagte hat
- 11
nämlich mit ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargolegt, daß es ihr wegen der behaupteten Krankmeldungen und darauf zurückzuführenden Betriebsstörungen nicht möglich gewesen sei, die der Klage zugrunde gelegte Fehlmenge an der nach der Einteilung der Klägerin bis zu dem 15. März 1961 zu liefernden Ware rechtzeitig herzustellen und zur Auslieferung zu bringen. Sie hat nicht vorgetragen, in welcher Weise die ihr damals noch zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte eingesetzt wurden, welche Fertigung durch sie vorgenommen wurde und warum es der Beklagten nicht möglich oder auch nur nicht zu demutbar gewesen sei, mit diesen Kräften die für die Klägerin benötigte Ware herzustellen. Zu einer solchen Darlegung war die Beklagte nach den vorliegenden Umständen verpflichtet, weil es nicht nur dar-
t
auf ankommt, ob in ihrem Betriebe damals überhaupt Störungen durch Arbeitsmangel hervorgerufen wurden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte nach den Lieferungsbedingungen auch noch auf Produktionsschwierigkeiten berufen kann, die erst während der Nachfrist eingetreten sind oder fortbestanden haben, wenn davon auszugehen ist, daß der Verzug bereits mit Ablauf des 15. März 1961 eingetreten war. Es fehlt jedenfalls auch hinsichtlich der Zeit bis zu dem 30. April 1961 an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten dafür, daß sie ohne Verschulden im Sinne ihrer Lieferungsbedingungen diese Frist versäumt hat.
Die Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen dafür Beweis angetreten, daß in ihrem Betrieb durch Arbeitermangel Störungen eingetreten waren, welche die Vertragserfüllung ganz oder teilweise behinderten. Hierfür hatte sie ihren damaligen leitenden kaufmännischen Angestellten ?•, den damaligen Betriebsleiter und zwei
Schichtmeister (M^pp und als Zeugen benannt.
Hiermit hat die Beklagte jedoch ihrer Barlegungspflicht nicht genügt. Sie hat auch, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Krankmeldungen nicht im einzelnen klargestellt, weder zeitlich noch hinsichtlich der Arbeitskräfte, die sich krankgemeldet hatten. Nähere Angaben darüber wären, aber erforderlich gewesen, um den Einfluß der behaupteten Krankmeldungen auf den Betrieb beurteilen zu können.
Die Beklagte hat ferner durch Benennung von V| und M^^p in der Berufungsbegründung auch dafür Beweis angeboten, daß die Entlassung der 42 Arbeiter am 20. Februar 1961 die Produktion nicht habe beeinflussen können, weil die Betriebsleitung aufgrund der fehlenden Arbeitskräfte, die sich krankgemeldet hatten, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die zweite Schicht in der bisherigen Höhe durchlaufen zu lassen und es sich gerade bei den gekündigten Arbeitern um solche gehandelt habe, die damals schon längere Zeit krankfeierten und als Bummelanten erkannt worden seien, diese Arbeiter deshalb als sogenannte Bauerkranke für die Produktion ohne weiteres ausgefallen wären. Auch diese Beweise brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben. Hierauf kam es schon deshalb nicht entscheidend an, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, mit den ihr damals noch verbliebenen Arbeitskräften ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen. In dem Vorbringen der Beklagten fehlen insbesondere auch Angaben darüber, daß die vorhandenen Arbeitskräfte für Aufträge eingesetzt werden mußten, die mit Vorrang vor der Bestellung der Klägerin von der Beklagten erledigt werden durften. Bei dieser lückenhaften Rechtsverteidigung der Beklagten gegenüber
den Ansprüchen der Klägerin kommt es nicht darauf an, oh die Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages und jedenfalls bei ihrem Einverständnis mit dem Liefertermin vom 15* März 1961 mit teilweisen Ausfällen von Arbeitskräften und damit verbundenen Betriebeschwierigkeiten rechnen mußte. Es ist auch unerheblich, inwieweit sie von vornherein sich auf die verschiedenen Breiten der an die Klägerin zu liefernden Ware einstellen mußte und ob sich daraus betriebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den Ausfall von Arbeitskräften in den Monaten ab Januar 1961 ergaben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Liefe-? rungsverzögerung einen Schluß darauf zuläßt, daß die Beklagte sich mit ihren Verpflichtungen übernommen hatte.
Auf die in dieser Beziehung angesteilten Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht hiermit nur auf Möglichkeiten hinweist, die die ungenügende. Vertragserfüllung durch die Beklagte erklären könnten. Gerade im Hinblick auf solche Möglichkeiten müssen aber strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten gestellt werden, wenn sie sich nach Ziffer VII ihrer Lieferungsbedingungen entlasten will.
3. Demnach ist davon auszugehen, daß die Beklagte hinsichtlich der zur Lieferung bis zu dem 15• März 1961 eingeteilten Partie mit Ablauf dieses Termins in Verzug gekommen ist. Durch die Bestimmung in Ziffer VII Absatz 4 ALB wird nur das Einstehen des Verkäufers für die Verzugsfolgen nach § 286 BGB und nach § 326 BGB eingeschränkt. Soweit darin dem Käufer zur Pflicht gemacht ist, eine Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen zu bewilligen, handelt es sich ersichtlich um eine nähere Regelung der nach § 326 Abs.l BGB: zu setzenden Nachfrist, die rechtlich zulässig ist. Angesichts der Erklärung der Beklagten, sie werde auch innerhalb der Nachfrist nicht voll-
- 14
\
ständig erfüllen können, bedurfte es nach § 326 BGB keiner nach dem Eintritt der Fälligkeit zu stellenden Frist; denn diese ist dann entbehrlich, wenn der Schuldner endgültig erklärt hat, zur Leistung außerstande zu sein. Dieser Bechtsgrundsatz ist auch gegenüber der in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen in Abschnitt VII Absatz 4 festgelegten Schonfrist anzuwenden, wie das Berufungsgericht ohne Reohtsirrtum angenommen hat. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt jedenfalls nicht voraus, daß sie diese Nachfrist erst nach dem Eintritt des Verzuges setzte.
III. Weitere Bedenken der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensberechnung dem Grunde nach für gerechtfertigt hält. Die Revision rügt zu Unrecht, die Klägerin habe überhaupt keine abstrakte Berechnung des Schadens vorgenommen. Denn die Revision übersieht, daß die Klägerin schon in der Klageschrift und dann auch in dem Schriftsatz vom 19. September 1961 ausdrücklich erklärt hat, den Schaden abstrakt berechnen zu wollen, also ohne Rücksicht darauf, wie sie den teilweisen Ausfall der Lieferungen der Beklagten durch andere V/are ersetzt hat. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin vorgenommene abstrakte Berechnung für rechtlich unbedenklich. Dem ist beizutreten. Entgegen der. Auffassung der Revision kann gegenüber der abstrakten Schadensberechnung die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Verzuges genügend Vorräte besessen, um weiter produzieren zu können. Denn der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf solche Vorräte zurückzugreifen, um damit den Ausfall einer ihm geschuldeten Lieferung zu ersetzen.
Der abstrakten Schadensberechnung steht auch nicht ent-
gegen, daß die Klägerin die von der Beklagten zu liefernde Ware zur weiteren Produktion verwenden wollte, so daß ein Weiterverkauf der Ware nur in verarbeitetem Zustand in Präge kam (vgl* Bastelski in BGB RGRK § 252 Anm.10).
Für die Behauptung der Revision, die Klägerin sei mit Jute so stark eingedeckt gewesen, daß sie weitere Vorräte nicht hätte unterbringen können, fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand gegenüber der abstrakten Schadensberechnung erheblich sein könnte.
IV. Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar
Artl
Dr.Dorschei
Dr.Messner