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BGH · VIII ZR 35/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 35/61

Bei einem Urteil auf Unterlassung schutzbedürfnis für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren, wenn der Schuldner, dem nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung anzuwenden, die ihm wirtschaftlich mögliche Sicherheit nicht leistet und das Urteil keinen Ausspruch enthält, daß der Gläubiger der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung begegnen darf.BGH, Besohl, v. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er ohne Gefährdung seiner Existenz und des Unterhalts seiner Pamilie nicht in der Lage sei, den nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Betrag der Sicherheitsleistung aufzubringen. Ist dem Beklagten aber möglich, durch Sicherheitsleistung die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu hindern, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Einstellung. Soweit sie davon ausgehen, der Gläubiger könne einer Sicherheitsleistung des Schuldners dadurch begegnen, daß er seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leiste, eine solche Sicherheitsleistung biete dem Schuldner aber nach § 717 Abs.3 S.2 ZPO

EhefrauZwangsvollstreckungSicherheitsleistungKoblenzSicherheitZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung:	nein
ZPO § 719 Abs«2
Bei einem Urteil auf Unterlassung schutzbedürfnis für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren, wenn der Schuldner, dem nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung anzuwenden, die ihm wirtschaftlich mögliche Sicherheit nicht leistet und das Urteil keinen Ausspruch enthält, daß der Gläubiger der Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung begegnen darf.
BGH, Besohl, v. 30. Mai 1961 - VIII ZR 35/61-OBG Koblenz
BG Trier
 besteht kein RecirCs
-060
VIII ZR 35/61

Beschluß
 des Metzgermeisters Josef
m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1- die Ehefrau Käthe R 2. die Ehefrau Helene - genanni beide wohnhaft in B(
1	Klägerinnen,	Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. Januar 1961 einstweilen einzustellen, abgelehnt „
Gründe :
Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er ohne Gefährdung seiner Existenz und des Unterhalts seiner Pamilie nicht in der Lage sei, den nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Betrag der Sicherheitsleistung aufzubringen. Ist dem Beklagten aber möglich, durch Sicherheitsleistung die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu hindern, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Einstellung.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1952 (I ZR 179/51 - LM ZPO § 719 Nr.2) und BGHZ 21,377 stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Soweit sie davon ausgehen, der Gläubiger könne einer Sicherheitsleistung des Schuldners dadurch begegnen, daß er seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leiste, eine solche Sicherheitsleistung biete dem Schuldner aber nach § 717 Abs.3 S.2 ZPO
A
keinen Schutz vor einem durch die Zwangsvollstreckung ent-
 
stehenden Schaden, treffen diese Erwägungen im vorliegenden Pall nicht zu, da im Berufungsurteil kein Ausspruch enthalten ist, daß die Klägerinnen ihrerseits Sicherheit leisten können. Im übrigen entspricht es nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß der Schuldner es sich entgegenhalten lassen muß, wenn er von der Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuv/enden, keinen Gebrauch macht.
Karlsruhe, den 30. Mai 1961 Bundesgerichtshof, VIII.Zivilsenat
 Dr.Gelhaar
 Dr.Mezger