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BGH · VIII-ZR-35/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-ZR-35/60

a) Eine ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts liegt in der Regel nicht vor, wenn Hilfsrichter einberufen worden sind, ohne daß erkennbar ist, ob die Bestellung wegen eines durch Häufung anfallender Sachen entstandenen Geschäftsandranges oder wegen vorübergehender Verhinderung von Planrichtern erfolgt ist. Ob eine solche Handhabung dann nicht zu beanstanden wäre, wenn die Gesamtzahl der bestellten Hilfsrichter nicht höher ist als die Zahl aller Bälle, in denen die Heranziehung wegen Geschäftsandranges und Erkrankung statthaft gewesen wäre, bleibt unentschieden , recht zu weiden, dein mit, den planmäßigen Krai ten nicht begegnet werden könne0 Im Interesse der ricnterlichen Unabhängigkeit müsse der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses eng aufgefaßt werden, Kur zur Behebung eines solchen vorübergehenden Bedürfnisses dürften Hilfsrichter herangezogen werden, während jeder andere Anlaß, insbesondere eine Geschäftsbelastung, die als eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde zu erkennen sei, nach dem Gesetz einen gerechtfertigten Grund zur Beiziehung von Hilfsrichtern nicht abgebe (BGHZ 12, 1; 20, 209; 20, 250; 22, 142, 145; 28, 338; Urt, des erkennenden Senats vom 14. Denn das Berufungsgericht wäre trotzdem nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, wenn im übrigen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht die zur Erledigung der Daueraufgaben erforderliche Zahl von Sichterplanstellen nicht geschaffen gewesen oder nicht in angemessener Zeit besetzt worden wäre und die Hilfsrichter zur Behebung der dadurch eintretenden dauernden Geschäftshäufung einberufen worden wären. Alsdann müßte nämlich, wie der Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 22, 142, 147 ausgeführt hat, bei sämtlichen Hilfsrichtern, die wegen vermehrter Geschäftsbelastung eingesetzt worden 3ind, die Mitwirkung als unzulässig erachtet werden, da eine Grenzziehung in der Weise, daß bei einem Teil die Zuziehung zulässig gewesen wäre und bei dem anderen Teil nicht, nach sachlichen Gesicht spunkten nicht vorgenommen werden könnte, sondern in jeden: Falle willkürlich sein müßte. Ob eine andere Beurteilung Platz grille, wenn zwar Hillsrichter zuin Teil in unzulässiger Weise herangezogen gewesen wären, der bei der angefochtenen Entscheidung mitwirkende Amtsgerichtsrat H^|^ aber ausdrücklich mit Rücksicht auf den bei dem 10. Die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten des Hanseatiscnen Oberlandesgerichts zu Hamburg eingeholte Auskunft und der Wortlaut der Abordnungsverfügungen ergeben, dais Amtsgericht srat H^^^ ohne Angabe eines Grundes zu dem Hilfsrichter bestellt gewesen ist. 3. Nach der Auskunft des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg ist mindestens in den Jahren 1958 und 1959 bei der Bestellung von Hilfsrichtern bei dem Oberlandesgericht eine Unterscheidung dahin, ob sie wegen eines durch Häuf.ung anfallender Sachen entstandenen Geschäftsandrangs oder wegen Erkrankung eines Richters einberufen worden sind, nicht gemacht worden» Beschäftigung der bestellten Hilfsrichter nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedürfnisses geschehen und ob das Berufungsgericht Vorschriftsmässig besetzt gewesen ist. Der erkennende Senat hat bei der Prüfung, ob die bei dem Hanseatischen Qberlandesgerieht geübte Handhabung der Bestellung von Hilfsi'ichtern trotz der ungewöhnlichen Abweichung von dem bei anderen Gerichten angewandten Verfahren mit dem Gesetz schließlich doch noch vereinbar ist, erwogen, daß möglicherweise Beanstandungen gegen die Besetzung des Gerichts dann nicht zu erheben sein könnten, wenn die Gesamtzahl der unterscheidungslos bestellten Hilfsrichter nicht höher gewesen ist als die Zahl aller Bälle, in denen die Heranziehung eines Hilfsrichters wegen vorübergehenden Geschäftsandrangss wegen Erkrankung eines Planrichters oder aus sonstigen zeitlich begrenzten Bedürfnissen statthaft gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, daß bei plötzlich eintretendem vermehrtem Geschäftsumfang zunächst die Zuziehung einer verhältnismäßig größeren Zahl von Hilfsrichtern zulässig ist, insbesondere dann, wenn sich nicht alsbald übersehen läßt, ob die Geschäftszunahme als eine Erscheinung von längerer Dauer oder nur vorübergehender Art anzusehen ist Tür die vorliegende Entscheidung mag jedoch davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils fünf Hilfsrichter wegen vorübergehender Arbeitshäufung (einer für Mietsachen, Beschwerden der freiwilligen Gerichtbarkeit, Wiedergut-machungsSachen, Entschädigungssachen und Revisionen in Strafsachen) haben herangezogen werden dürfen. Das Berufungsgericht könnte also, vorausgesetzts daß fünf Hilfsrichter zulässigerweise wegen vorübergehenden Geschäftsandrangs tätig gev/esen sind, nur ordnungsmäßig besetzt gev/esen sein, wenn mindestens vier Hilfsrichter mit drei und einem Drittel Arbeitskraft wegen Verhinderung von Planrichtern durch Erkrankungen oder sonstige nicht dauernde Umstände hätten einberufen werden können. und sonstiger Gesundheitsschäden für die Dauer nicht voll einsatzfähig sind, so daß nicht damit zu rechnen ist, daß sie jemals wieder mit- ganzer Arbeitskraft tätig werden können, liegt der Fall eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlicher Hilfe überhaupt nicht vor. Von einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlicher Arbeitskraft kann unter Umständen auch dann die Hede sein, wenn ein Planrichter nach schwerer Erkrankung seinen Dienst zwar wieder angetreten hat, aber noch schonungsbedürftig und deshalb für begrenzte Zeit, mag sie auch länger dauern, nicht die volle Arbeitskraft entfalten kann, Rach der Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 9. Septemoer I960 sind im «Jahre 1959 beim Hanseatischen Oberlandesgericht mehrere Lichter in ihrer Gesundheit so geschwächt gewesen, daß sie nicht voll arbeitsfähig waren» Dieser Belastung hätte dadurch begegnet werden können, daß ein Hilfsrichter zur Behebung des Ausfalls der Arbeitskräfte mehrerer nur zu dem feil einsatzfähiger Planrichter einberufen wäre. las angefochtene Urteil war daher mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen.

PlanrichterOberlandesgerichtspräsidentenBerufungsgerichtvorübergehendHilfsrichterErkrankungAuskunftZivilsenat

Volltext der Entscheidung

ja
 ja
Nachschlagewerk:: Amtliche Sammlung:
GVG §§' 70, 118
a)	Eine ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts liegt in der Regel nicht vor, wenn Hilfsrichter einberufen worden sind, ohne daß erkennbar ist, ob die Bestellung wegen eines durch Häufung anfallender Sachen entstandenen Geschäftsandranges oder wegen vorübergehender Verhinderung von Planrichtern erfolgt ist.
Ob eine solche Handhabung dann nicht zu beanstanden wäre, wenn die Gesamtzahl der bestellten Hilfsrichter nicht höher ist als die Zahl aller Bälle, in denen die Heranziehung wegen Geschäftsandranges und Erkrankung statthaft gewesen wäre, bleibt unentschieden ,
b)	Ein die Einberufung eines Hilfsrichters rechtfertigendes vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlicher Riehterkraft besteht nicht, wenn ein Planrichter durch Gesundheitsochaden fUr die Dauer nicht voll einsatzfähig ist, so daß die Wiederherstellung der ganzen Arbeitskraft nicht zu erwarten ist.
BGH, Urt, v. 8. Februar 1961	-	VIII	ZR	35/60	-
OLG Hamburg LG Hamburg
VIII ZR 35/60
Verkündet laut Protokoll am 8. Februar 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kauileute Kurt J ________
M	.	beide	m	Hi
 und Theo von
 Beklagten, Berufungsklägem und Revisionsklägern, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma "A	Aktienfiesellscha^^für	Gemeinnützigen Kleinwohnungsbau in	L^IH^straBe
 gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder ’Walter B^Pk und Albert V^^B?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Er,
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Pagendarm und der Bundesrichter Er. Gelhaar, Er, Lorschei, Er. Mezger und Er. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Bezember 1959 mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Die Gerichtskoston des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägei'in verlangt Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke. Die Beklagten erstreben die Abweisung dez’ Klage und beantragen widerklagend für den Fallrihrer Verurteilung die Klägerin zur Zahlung von 20 OCO DH Zug um Zug gegen die Räumung zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat der Klage entsprochen und die hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren weiter.
Ent acheidungsgründe:
I.	Die Revision rügt in erster Reihe, der 10, Zivilsenat des Berufungsgerichts, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sei in der Sitzung vom 16. November 1959, in der die letzte mündliche Verhandlung atattgefunden hat, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Der mitv/irkende Amtsgerichtsrat	sei	diesem	Senat	wegen	der herrschenden
 allgemeinen Geschäftshäufung sugeteilt worden, der durch Schaffung neuer Richterplanstellen hätte abgeholfen werden müssen. Bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht seien überhaupt Hilfsrichter zu dem großen Teil mit Rücksicht auf eine nicht nur vorübergehende Arbeitsvermehrung einberufen worden.
II.	Die Rüge ist begründet.
I. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen» daß die Beiordnung von Hillsriehtera auf die Fälle beschränkt bleiben müsse, in denen es darum gehe, einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlichen Riehterkräften ge-
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recht zu weiden, dein mit, den planmäßigen Krai ten nicht begegnet werden könne0 Im Interesse der ricnterlichen Unabhängigkeit müsse der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses eng aufgefaßt werden, Kur zur Behebung eines solchen vorübergehenden Bedürfnisses dürften Hilfsrichter herangezogen werden, während jeder andere Anlaß, insbesondere eine Geschäftsbelastung, die als eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde zu erkennen sei, nach dem Gesetz einen gerechtfertigten Grund zur Beiziehung von Hilfsrichtern nicht abgebe (BGHZ 12, 1; 20, 209;
 20, 250; 22, 142, 145; 28, 338; Urt, des erkennenden Senats vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56 - LM ZPO § 337 Kr. 3).
2.	Ss mag zwar sein, daß wegen der nicht voraussehbaren Entwicklung der Geschäftslage bei dem neu errichteten 10. Zivilsenat und dem mit ihm personell verbundenen
III.	Senat des Gberverv/altungsgericht s eine Geschäfts-höufung vorübergehender Katur bestanden hat. Das ist aber nicht entscheidend. Denn das Berufungsgericht wäre trotzdem nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, wenn im übrigen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht die zur Erledigung der Daueraufgaben erforderliche Zahl von Sichterplanstellen nicht geschaffen gewesen oder nicht in angemessener Zeit besetzt worden wäre und die Hilfsrichter zur Behebung der dadurch eintretenden dauernden Geschäftshäufung einberufen worden wären. Alsdann müßte nämlich, wie der Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 22, 142, 147 ausgeführt hat, bei sämtlichen Hilfsrichtern, die wegen vermehrter Geschäftsbelastung eingesetzt worden 3ind, die Mitwirkung als unzulässig erachtet werden, da eine Grenzziehung in der Weise, daß bei einem Teil die Zuziehung zulässig gewesen wäre und bei dem anderen Teil nicht, nach sachlichen Gesicht spunkten nicht vorgenommen werden könnte, sondern in jeden: Falle willkürlich sein müßte.
Ob eine andere Beurteilung Platz grille, wenn zwar Hillsrichter zuin Teil in unzulässiger Weise herangezogen gewesen wären, der bei der angefochtenen Entscheidung mitwirkende Amtsgerichtsrat H^|^ aber ausdrücklich mit Rücksicht auf den bei dem 10. Zivilsenat vorübergehend aufgetretenen Geschäft sandrang bis zu dessen Behebung einberufen worden wäre, bedarf keiner Entscheidung., Die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten des Hanseatiscnen Oberlandesgerichts zu Hamburg eingeholte Auskunft und der Wortlaut der Abordnungsverfügungen ergeben, dais Amtsgericht srat H^^^ ohne Angabe eines Grundes zu dem Hilfsrichter bestellt gewesen ist.
3.	Nach der Auskunft des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg ist mindestens in den Jahren 1958 und 1959 bei der Bestellung von Hilfsrichtern bei dem Oberlandesgericht eine Unterscheidung dahin, ob sie wegen eines durch Häuf.ung anfallender Sachen entstandenen Geschäftsandrangs oder wegen Erkrankung eines Richters einberufen worden sind, nicht gemacht worden»
Der Oberlandesgerichtspräsidont hat ausdrücklich in seiner Auskunft vom 11« November I960 erklärt, für die Jahre 1958 und 1959 über das Verhältnis der Zahl der wegen Geschäftshäufung einberufenen Richter zu der Zahl der Planrichter des Oberlandesgerichts keine Angaben machen und eine Zusammenstellung, welche Planrichter erkrankt und durch Hilfsrichter vertreten worden sind, nicht geben zu können» Er hat hinzugefügt, eine solche Angabe würde nur als nachträgliche Konstruktion anzusehen sein» Es lassen sich daher keine genauen Feststellungen treffen, weiche Hilfsrichter aus anderem Grunde als wegen Geschäftshäufung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des voi'-1 legenden Rechtsstreits, also am 16. November 1959» ein~ berufen gev/essn sind. Damit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Prüfung genommen, ob zu dieser Zeit die
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Beschäftigung der bestellten Hilfsrichter nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedürfnisses geschehen und ob das Berufungsgericht Vorschriftsmässig besetzt gewesen ist.
Der erkennende Senat hat bei der Prüfung, ob die bei dem Hanseatischen Qberlandesgerieht geübte Handhabung der Bestellung von Hilfsi'ichtern trotz der ungewöhnlichen Abweichung von dem bei anderen Gerichten angewandten Verfahren mit dem Gesetz schließlich doch noch vereinbar ist, erwogen, daß möglicherweise Beanstandungen gegen die Besetzung des Gerichts dann nicht zu erheben sein könnten, wenn die Gesamtzahl der unterscheidungslos bestellten Hilfsrichter nicht höher gewesen ist als die Zahl aller Bälle, in denen die Heranziehung eines Hilfsrichters wegen vorübergehenden Geschäftsandrangss wegen Erkrankung eines Planrichters oder aus sonstigen zeitlich begrenzten Bedürfnissen statthaft gewesen ist. Die eingeholten Auskünfte haben in dieser Hinsicht aber zu keinem sicheren Ergebnis geführt.
a) Was die Palle einer für vorübergehend gehaltenen Arbeitshäufung betrifft, so hatten sich nach der Äußerung des Oberland-osgerichtspräsidenten vom 11. November I960 - von der Überbelastung des 10. Zivilsenats in Mietsachen abgesehen - seit dem 1. November 1959 im 2. Zivilsenat eine starke Zunahme von Beschwerden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im 1. Strafsenat seit dem 1. «Januar 1959 ein starkes Ansteigen in Revisionen gezeigt. Dem durfte durch Heranziehung von Hilfsrichtern begegnet werden. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, daß bei plötzlich eintretendem vermehrtem Geschäftsumfang zunächst die Zuziehung einer verhältnismäßig größeren Zahl von Hilfsrichtern zulässig ist, insbesondere dann, wenn sich nicht alsbald übersehen läßt, ob die Geschäftszunahme als eine Erscheinung von längerer Dauer oder nur vorübergehender Art anzusehen ist
(BGHZ 22, 142, 146). Nicht vorherzusehen war auch nach der Erklärung des Oherlandesgerichtspräsidenten, ob bei den Wiedergutmachungssachen des 5. Zivilsenats, bei denen die Geschäfte vorübergehend stark zugenommen hatten, und den Entschädigungssachen des 9» Zivilsenats dem Oberlan-desgericht neue Daueraufgaben erwachsen würden. Die Äußerungen des Oberlandesgerichtspräsidenten lassen zwar nicht mit Sicherheit erkennen, ob in federn einzelnen der l'älle die Geschältahäufung es erfordert hat, eine volle Richterkraft zusätzlich heranzuziehen. Es kann auch zweifelhaft sein, wieweit die Bearbeitung von Entschädi-gungssachen noch als vorübergehende Belastung anzusehen ist. Tür die vorliegende Entscheidung mag jedoch davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils fünf Hilfsrichter wegen vorübergehender Arbeitshäufung (einer für Mietsachen, Beschwerden der freiwilligen Gerichtbarkeit, Wiedergut-machungsSachen, Entschädigungssachen und Revisionen in Strafsachen) haben herangezogen werden dürfen.
b) Nach der Übersicht des Oberlandesgerichtspräsidenten in der Auskunft vom 9. September I960 sind im November 1959 neun Hilfsrichter beschäftigt gewesen, von ihnen Landgerichtsrat	aber	nur	zu	einem	Drittel einer Arbeits-
kraft. Das Berufungsgericht könnte also, vorausgesetzts daß fünf Hilfsrichter zulässigerweise wegen vorübergehenden Geschäftsandrangs tätig gev/esen sind, nur ordnungsmäßig besetzt gev/esen sein, wenn mindestens vier Hilfsrichter mit drei und einem Drittel Arbeitskraft wegen Verhinderung von Planrichtern durch Erkrankungen oder sonstige nicht dauernde Umstände hätten einberufen werden können. Hierfür haben die Auskünfte des Oberlandesgerichtspräsidenten aber keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Soweit nach den Auskünften einzelne Richter wegen erlittener Verwundungen
 
und sonstiger Gesundheitsschäden für die Dauer nicht voll einsatzfähig sind, so daß nicht damit zu rechnen ist, daß sie jemals wieder mit- ganzer Arbeitskraft tätig werden können, liegt der Fall eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlicher Hilfe überhaupt nicht vor. Solchedauern-de Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eines Planrichters muß die «Justizverwaltung durch Schaffung von Planstellen ausgleichen. Hs verbleiben mithin einmal die Fälle, in denen Planrichter für nicht ganz unerhebliche Zeit erkrankt und dienstunfähig sind. Laß solche Erkrankungen im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils Vorgelegen haben, besagen die eingeholten Auskünfte nicht. Von einem vorübergehenden Bedürfnis nach zusätzlicher Arbeitskraft kann unter Umständen auch dann die Hede sein, wenn ein Planrichter nach schwerer Erkrankung seinen Dienst zwar wieder angetreten hat, aber noch schonungsbedürftig und deshalb für begrenzte Zeit, mag sie auch länger dauern, nicht die volle Arbeitskraft entfalten kann, Rach der Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 9. Septemoer I960 sind im «Jahre 1959 beim Hanseatischen Oberlandesgericht mehrere Lichter in ihrer Gesundheit so geschwächt gewesen, daß sie nicht voll arbeitsfähig waren» Dieser Belastung hätte dadurch begegnet werden können, daß ein Hilfsrichter zur Behebung des Ausfalls der Arbeitskräfte mehrerer nur zu dem feil einsatzfähiger Planrichter einberufen wäre. Die Darstellung des Oberlandesgerichtspräsidenten läßt indessen selbst bei nicht engherziger Beurteilung nicht den Schluß zu, daß drei und ein Drittel Richterkräfte erforderlich gewesen sind, um die Beeinträchtigung auszugleichen, die durch Schonungsbedürftigkeit erkrankt gewesener Planrieht er verursacht gewesen ist.
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III. las angefochtene Urteil war daher mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen. Lie Gerichtsicosten des Revisions-verfahrene und des Berufungsycrfahrens mußten niedergeschlagen werden (vgl. BGHZ 27, 163, 170 ff und Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1956 - VIII ZR 431/56 - WM 1958, 1507).
Lr.Ragendarm Lr.Gelhaar Lr.Lorschei Dr.Mezger Dr.Messner