* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Da die Beklagten der Ansicht waren, dos verpachtete Gebäude weise Mängel auf, die die Klägerin zu beseitigen habe, zahlten sie auch nach dom Nach Ansicht der Beklagten ist dabei ein Vergleich dahin geschlossen worden, daß sie nur 2500 DM monatlich zu zahlen hätteii. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Beklagten hätten für die Monate Januar bis Dezember I960 nur monatlich 2000 DM gezahlt. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von je 1000 DM monatlich verwirkt. Durch das mit der Revision angefochtene Schlußurteil sind die Beklagten Verurteilt worden, an die Klägerin 2100 DM Pachtzins für den Juli 1963 zu zahlen. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten zwar nicht nachweisen können.daß sie den Pachtzins für Oktober 1959 gezahlt hätten. In den Entscheidungsgründen des Teilurteilo führt da3 Berufungsgericht aus, die Klägerin sei der Auffassung gewesen, daß die durch den Rechtsanwalt D^P geführten Verhandlungen nicht zu einem Verlust ihres Nachzahlungsanspruches für die Zeit vom 1. Insbesondere bei ihren Aufwendungen für die Pachtsache hätten sie sich auf eine im Jahre I960 bestehende Pachtzinsverpflichtung von nur monatlich 2000 PM eingestellt. Per Streit um den Pachtrückstand des Jahres I960 hatte eine ganz andere Grundlage als der Streit um die Zahlung des Pachtzinses für Oktober 1959• Wie das ange-fochtenc Urteil feststellt, hatte Rechtsanwalt namens der Klägerin und in ihrem Beisein den Beklagten das Angebot gemacht, daß sie bis zur Beseitigung der Mängel nur 2500 PM monatlich zu zahlen hätten. Pie Beklagten zahlten daraufhin ab Januar 1961 eine monatliche Pacht von 2500 PM, während nach der Feststellung im angefochtenen Urteil das Angebot des Rechtsanwalts dahin zu verstehen war, daß die Festsetzung auf 2500 PM auch für die Vergangenheit gelten sollte. Pie Klägerin ist deshalb der Ansicht, die Beklagten hätten das Angebot des Rechtsanwalts P^|0^0l nicht angenommen. Ra der Pachtzins wegen Mängeln am verpachteten Gebäude und den Räumen gemindert werden sollte, ist auch die Auffassung vertretbar, daß die Beklagten, die verpflichtet waren, Reparaturen auszuführen, mit Rücksicht auf die Minderung mehr aufgewendet haben, als sie aufgewendet hätten, wenn sie den vollen Pachtzins hätten zahlen müssen. Es liegt weiter nichts vor, als daß die Beklagten behaupten, sie hätten den geschuldeten Betrag der Klägerin, mit der sie damals befreundet waren, ohne Quittung ausgehändigt. Sie haben ausweislich der Akten und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht behauptet, sie hätten in dem Glauben, den Pachtzins gezahlt zu haben, irgendwelche VermögensVerfügungen getroffen, die nunmehr die Nachzahlung unzu demutbar machten. Rann aber ist die Annahme ausgeschlossen, das Verlangen der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich und eine Zahlung sei den Beklagten nicht mehr zuzu demuten. Schließlich rügt die Revision zutreffend* das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Streit zwar darun geht, ob die Beklagten im Jahre 1959 ^wei oder drei Zahlungen geleistet haben, daß die Klägerin aber in Wahrheit gar nicht die Pacht für Oktober 1959 geltend macht, weil sie jede Zahlung der Beklagten nach § 366 Abs. 2 BOB auf die jeweils älteste Paehtzinsratc verrechnet hat (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 5- April 1965 - VIII ZR 10/64 - LM BOB § 366 Nr. 4 == BOHWarn 1965 Nr, 87)» Bann tilgte die Zahlung der Beklagten vom 3» November 1959 den Pachtzins für Oktober, die Zahlung vom 2. daß die Beklagten nach der Ende November I960 statt-gefundenen Verhandlung mit dem Zeugen D^JH^P den angeblich vergleichsweise vereinbarten Pachtzins von 2500 DM erstmalig am 5» Januar 1961 zahlten, obwohl er nach ihrer eigenen Bechtsauffassung mindestens schon für Dezember I960 zahlbar war. Ging die Klägerin aber davon aus, die Beklagten zahlten postnumerando, und verrechnete sie derart die Zahlungen, so verlangte sie die angeblich fehlenden 2000 DM nicht als Pachtzins für Oktober 1959? sondern als einen Teil der letzten noch nicht beglichenen Raten »• Erst aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 13« März 1964 konnte der Klägerin zu dem Bewußtsein kommen, daß die Beklagten der Ansicht waren, im Jahre 1959 drei Zahlungen geleistet zu haben; denn erstmalig in diesem Schriftsatz behaupten die Beklagten, um den 6, Oktober 1959 herum weitere 2000 DM gezahlt zu haben» Frühestens von diesem Zeitpunkt an konnte die Klägerin deshalb den nach ihrer Auffassung fehlenden Betrag als Pachtzins für Oktober 1959 geltend machen» Den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages für diese Zeit hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen: Einen Pachtzins von 2500 DM habe die Klägerin mit den Beklagten im November I960 vereinbart. stehe fest, daß er den Beklagten namens der Klägerin und in ihrem Beisein das Angebot gemacht habe, daß sie bis zur Beseitigung der Mängel nur noch 2500 X5M monatlich zu zahlen hätten. Daß die Parteien einen monatlichen Pachtzins von 2500 DM vereinbart hätten, ergebe sich auch aus dem eigenen Verhalten der Klägerin. Die Revision will darin, daß die Beklagte erst seit Januar 1961 einen monatlichen Mietzins von 2500 DM bezahlt und die Rückstände für I960 nicht beglichen hätten, die Ablehnung des durch Rechtsanwalt gemachten Angebots und ein neues Angebot mit geändertem Soweit die Klägerin einen höheren Pachtzins als 2500 DM monatlich verlangt, ist die Klage mithin nicht begründet. 3. Minderung des Pachtzinses um insgesamt 900 DM monatlich für die Zeit von Februar bis Juni 1963. Im angefochtenen Urteil ist der Klägerin für Juli 1963 ein Pachtzins von 2100 DM zugesprochen worden. Weiterhin streitig ist mithin, ob die Klägerin, der, v/ie vorstehend ausgeführt worden ist, aufgrund des Vergleiches ein monatlicher Pachtzins von 2500 DM zustoht, für die Monate Februar bis Juli 1963 den Unterschiedsbetrag von monatlich 400 DM beanspruchen kann. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Beklagten stehe ein Recht zur weiteren Kürzung des Pachtzinses nur zu, wenn über die der Vereinbarung von Ende I960 zugrunde liegenden, damals festgestellten Mängel hinaus Es bedürfe nicht der erneuten Anhörung eines Sachverständigen, um festzustellen, daß die von den Beklagten für die Zeit ab 1. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Auslegung, die das Berufungsgericht der im November I960 getroffenen Vereinbarung hat zuteil werden lassen, ist ein Recht der Beklagten, den Pachtzins um weitere 400 DM zu mindern, nicht begründet. Das Berufungsgericht sieht als Inhalt der Vereinbarung an, die Beklagten seien bis zur Beseitigung der Mängel, die sie damals rügten, nur zur Zahlung von 2500 DM monatlich verpflichtet. Auch das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen, daß die Beklagten mit Rücksicht auf die Vereinbarung vom November I960 nur 2500 DM zu zahlen brauchten, ausdrücklich festgestellt, der Sachverständige Matare habe die Mängel, die Grundlage der Vereinbarung gewesen seien, im wesentlichen bestätigt. Das Berufungsgericht scheint zwar anzunehmen, daß auch die sonstigen von den Sachverständigen Matare hervorgehobenen Peuchtigkei t s-schäden auf Versäumnissen der Klägerin beruhen. 15-500 DM, Es haben daher auch von den Kosten der Revision die Klägerin 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.

Zitierte Normen: § 19 BGB
monatlichBerufungsgerichtZahlungPachtzinsKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIII_JLKJ4Z66	URTEIL	.	Verkünde«	.m
22« April 1968 Klott, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 deiMCauffrau Friedei T P^Hlplatz ^ß9
- Prozeßbevollmächtigter:
in
 Klägerin und Revisionsklagerin Rechtsanwalt Dr
 gegen
1. den Gastwirt Wilhelm
2o dessen Ehefrau Else beide in Wl
- Prozeßbevollmächtigter:
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Braxmaicr
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 19* November 1965* soweit es die Klage abweist, in Höhe von 4400 BM nebst Zinsen und im Kostenpunkt aufgehoben.
2.	Bie Beklagten v/erden verurteilt, an die Klägerin weitere 4400 BM nebst 4 $ Zinsen seit dem 31. Juli 1963 zu zahlen.
3.	Im übrigen wird die Revision zurückgewieson.
4o Bie Kosten aller Rechtszüge tragen die Klägerin zu 4/5* die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/5.
Von Rechts wegen
3 -
Tatbestand;
Die Klägerin verpachtete am 1. Oktober 1959 ihr Hotel-Restaurant	in	Neuß	an	die	Be-
klagten. Bei Abschluß des Pachtvertrages war unstreitig das dritte Stockwerk des Gebäudes noch nicht ganz fertiggostcllt. Die Pachtzeit sollte am 1.Oktober 1959 /beginnen. Der Pachtzins, der innerhalb der .ersten drei Werktage eines jeden Monats im voraus zu zahlen war, war für die Zeit bis 31.; Dezember 1959 auf 2000 DM und ab 1. Januar I960 auf 3000 DM monatlich festgesetzte Über die Instandhaltung bestimmt Nr. 4 des Vertrages folgendess
“Pachter übernehmen das Pachtobjekt einschließlich Installationsanlagen und die Inventargegenstände in dem Zustand, in welchem diese sich befinden. Sie sind verpflichtet, alle während der Pachtzeit erforderlichen Reparaturen und Ersatzanschaffungen sowie die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten unverzüglich vorzunehmen ....11
Anfang Juli 1963 gaben die Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin die Pachträume auf.
Mit der Klage hat die Klägerin insgesamt 34.000 DM Pachtrückstände geltend gemacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde; Zwischen den Parteien ist einmal streitig, ob der Pachtzins für Oktober 1959 von 2000 DM gezahlt v/orden ist. Da die Beklagten der Ansicht waren, dos verpachtete Gebäude weise Mängel auf, die die Klägerin zu beseitigen habe, zahlten sie auch nach dom
 
1. Januar i960 weiterhin nur 2000 DM Pachtzins. Endo November I960 verhandelten die Klägerin und der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt	mit	den	Be-
klagten über die behaupteten Mangel. Nach Ansicht der Beklagten ist dabei ein Vergleich dahin geschlossen worden, daß sie nur 2500 DM monatlich zu zahlen hätteii.
Von Anfang Januar 1961 ab bis zur Zahlung vom 14. Januar 1963 zahlten sie deshalb monatlich 2500 DM. In den Monaten Februar bis Juni 1963 kürzten die Beklagten den Pachtzins auf 2100 DM. Für Juli 1963 leisteten sie keine Zahlung mehr. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Vergleich sei nicht zustande gekommen. Sie verlangt daher für die : Zeit vom 1. Januar I960 bis einschließlich Juli 1963 einen monatlichen Pachtzins von 3000 DM.
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat durch feilurteil die Klage in Hohe von 12.000 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Beklagten hätten für die Monate Januar bis Dezember I960 nur monatlich 2000 DM gezahlt. Ob die Beklagten zu höheren Zahlungen verpflichtet gewesen seien, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von je 1000 DM monatlich verwirkt. Durch das mit der Revision angefochtene Schlußurteil sind die Beklagten Verurteilt worden, an die Klägerin 2100 DM Pachtzins für den Juli 1963 zu zahlen. Die weitergehende durch das feilurteil noch nicht erledigte Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Schlußurteil abgewiesenen Klageanspruch von noch 19o900 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
En t s c h e i d ung s g rund e t
1.	Der Streit geht nunmehr nur noch um folgende Punkte:
1# Die Zahlung des Oktoberpachtzinses 1959,
2.	die Kürzung des Pachtzinses um 500 DM für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31*Januar 1963,
3* die weitere Kürzung um insgesamt 900 DM monatlich für die Monate Februar bis Juli 1963*
1. Oktoberpachtzins 1959*
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten zwar nicht nachweisen können.daß sie den Pachtzins für Oktober 1959 gezahlt hätten. Jedoch habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung aus denselben Gründen verwirkt, aus denen ihr durch das Teilurteil ein Anspruch auf den Pachtzinsrückstand für das Jahr i960 abgesprochen sei. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils verwiesen.
Diese Auffassung greift die Revision mit Recht an.
In den Entscheidungsgründen des Teilurteilo führt da3 Berufungsgericht aus, die Klägerin sei der Auffassung gewesen, daß die durch den Rechtsanwalt D^P geführten Verhandlungen nicht zu einem Verlust ihres Nachzahlungsanspruches für die Zeit vom 1. Januar bis 31o Dezember i960 geführt hätten. Sie habe aber durch ausdrückliche Erklärungen in den Beklagten den Glauben erweckt, daß sie diesen Nachzahlungsanspruch für erledigt betrachte. Die Beklagten
 
hätten sich deshalb darauf einrichten können, daß Pacht-zinsvcrspflichtungen aus dem Jahre I960 nicht mehr beständen. Sic hätten sich auch tatsächlich darauf eingerichtet. Pie Höhe des Pachtzinses sei für ihre geschäftlichen Pispositionen von wesentlicher Bedeutung gewesen. Insbesondere bei ihren Aufwendungen für die Pachtsache hätten sie sich auf eine im Jahre I960 bestehende Pachtzinsverpflichtung von nur monatlich 2000 PM eingestellt. Sie hätten offensichtlich anders disponiert, wenn sie einen Rückstand von 12.000 PM aus dem Jahre I960 in ihre wirtschaftlichenÜberlegungen hätten aufnehmen müssen. Pen Beklagten sei die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzu demuten.
Ob diese Begründung einer rechtlichen Nachprüfung standhaften würde, kann dahingestellt bleiben. Sie geht jedenfalls hinsichtlich des Pachtzinses für Oktober 1959 fehl. Per Streit um den Pachtrückstand des Jahres I960 hatte eine ganz andere Grundlage als der Streit um die Zahlung des Pachtzinses für Oktober 1959• Wie das ange-fochtenc Urteil feststellt, hatte Rechtsanwalt namens der Klägerin und in ihrem Beisein den Beklagten das Angebot gemacht, daß sie bis zur Beseitigung der Mängel nur 2500 PM monatlich zu zahlen hätten. Pie Beklagten zahlten daraufhin ab Januar 1961 eine monatliche Pacht von 2500 PM, während nach der Feststellung im angefochtenen Urteil das Angebot des Rechtsanwalts dahin zu verstehen war, daß die Festsetzung auf 2500 PM auch für die Vergangenheit gelten sollte. Pie Klägerin ist deshalb der Ansicht, die Beklagten hätten das Angebot des Rechtsanwalts P^|0^0l nicht angenommen. Es bestanden also ersichtlich verschiedene Auffassungen über die Tragweite der beiderseitigen Erklärungen, Unter diesem Gesichtspunkt konnte allerdings die Klägerin verpflichtet sein, wenn sie sah, daß die Beklagten den Inhalt der Besprechungen anders auslegten als sie
~ 7 -
selbst, diese darauf hinzuweisen, daß sie einen anderen Rechtsstandpunkt vertrete. Ra der Pachtzins wegen Mängeln am verpachteten Gebäude und den Räumen gemindert werden sollte, ist auch die Auffassung vertretbar, daß die Beklagten, die verpflichtet waren, Reparaturen auszuführen, mit Rücksicht auf die Minderung mehr aufgewendet haben, als sie aufgewendet hätten, wenn sie den vollen Pachtzins hätten zahlen müssen. Alle diese Erwägungen passen aber auf den Pachtzins für Oktober 1959 nicht. Es liegt weiter nichts vor, als daß die Beklagten behaupten, sie hätten den geschuldeten Betrag der Klägerin, mit der sie damals befreundet waren, ohne Quittung ausgehändigt. Sie haben ausweislich der Akten und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht behauptet, sie hätten in dem Glauben, den Pachtzins gezahlt zu haben, irgendwelche VermögensVerfügungen getroffen, die nunmehr die Nachzahlung unzu demutbar machten. Es kommt hinzu, daß die Beklagten die Verjährungseinrede hätten erheben können. Rer Anspruch war nach §§ 19?, 201 BGB am 31. Rezember 1963 verjährt, sofern der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu folgen ist, daß die Beklagten mit den jeweils in den ersten Tagen eines Monats geleisteten Zahlungen den für den betreffenden Monat fälligen Pachtzins haben leisten wollen. Rie Beklagten haben, aber die Einrede der Verjährung nicht erhoben, sondern nur eingewendet, sie hätten gezahlt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, daß sie trotz der Länge der vergangenen Zeit zahlen wollen, wenn es ihnen nicht gelingt, die behauptete Zahlung nachzuweisen. Rann aber ist die Annahme ausgeschlossen, das Verlangen der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich und eine Zahlung sei den Beklagten nicht mehr zuzu demuten.
 
Schließlich rügt die Revision zutreffend* das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Streit zwar darun geht, ob die Beklagten im Jahre 1959 ^wei oder drei Zahlungen geleistet haben, daß die Klägerin aber in Wahrheit gar nicht die Pacht für Oktober 1959 geltend macht, weil sie jede Zahlung der Beklagten nach § 366 Abs. 2 BOB auf die jeweils älteste Paehtzinsratc verrechnet hat (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 5- April 1965 - VIII ZR 10/64 - LM BOB § 366 Nr. 4 == BOHWarn 1965 Nr, 87)» Bann tilgte die Zahlung der Beklagten vom 3» November 1959 den Pachtzins für Oktober, die Zahlung vom 2. Bezember 1959 den Pachtzins für November und die Zahlung vom 6. Januar I960 den Pachtzins für Bezember 1959« So hat es die Klägerin auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 23«.Januar 1963 angegeben. Bafür, daß die Klägerin ihre Klage so hat begründenWollen, spricht auch die Rechnungsauf-stellung im Schriftsatz vom 18. Februar 1964, bei der sich ein Saldo von 34«000 BM aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den beanspruchten Pachtzinsen von insgesamt 135*000 BM und den angeblich geleisteten Zahlungen von insgesamt 101.000 BM ergibt. Bas liefe auf eine monatlich nachträgliche Zahlung hinaus* Entsprechend hat auch, worauf die Revision zutreffend hinwoist, der Zeuge	bekundet, er habe seiner-
zeit namens der Klägerin bei den Beklagten die Pacht angemahnt. Die Beklagten hätten nach Ansicht der Klägerin 1.000 BM zu v/enig und außerdem postnumerando statt pränumerando gezahlt. Bieser Ansicht konnte die Klägerin nur sein, wenn sie die als eingegangen be-zeichneten Pachtzinsen immer auf den vorhergegangen Monat verrechnete. Bafür könnte schließlich sprechen,
 
daß die Beklagten nach der Ende November I960 statt-gefundenen Verhandlung mit dem Zeugen D^JH^P den angeblich vergleichsweise vereinbarten Pachtzins von 2500 DM erstmalig am 5» Januar 1961 zahlten, obwohl er nach ihrer eigenen Bechtsauffassung mindestens schon für Dezember I960 zahlbar war. Ging die Klägerin aber davon aus, die Beklagten zahlten postnumerando, und verrechnete sie derart die Zahlungen, so verlangte sie die angeblich fehlenden 2000 DM nicht als Pachtzins für Oktober 1959? sondern als einen Teil der letzten noch nicht beglichenen Raten »• Erst aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 13« März 1964 konnte der Klägerin zu dem Bewußtsein kommen, daß die Beklagten der Ansicht waren, im Jahre 1959 drei Zahlungen geleistet zu haben; denn erstmalig in diesem Schriftsatz behaupten die Beklagten, um den 6, Oktober 1959 herum weitere 2000 DM gezahlt zu haben» Frühestens von diesem Zeitpunkt an konnte die Klägerin deshalb den nach ihrer Auffassung fehlenden Betrag als Pachtzins für Oktober 1959 geltend machen»
Greift aber Verwirkung nicht durch, so ist der Anspruch auf Zahlung von 2000 DM, da die Beklagten den Nachweis der Zahlung nicht erbracht haben, begründet »
2.	Minderung des Pachtzinses um 500 DM für die Zeit von Januar 1961 bis einschließlich Januar 1963«
Den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages für diese Zeit hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen: Einen Pachtzins von 2500 DM habe die Klägerin mit den Beklagten im November I960 vereinbart. Aufgrund der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt
 
stehe fest, daß er den Beklagten namens der Klägerin und in ihrem Beisein das Angebot gemacht habe, daß sie bis zur Beseitigung der Mängel nur noch 2500 X5M monatlich zu zahlen hätten. Das habe auch für die Vergangenheit gelten sollen. Dieses Angebot hätten die Beklagten dadurch rechtzeitig angenommen, daß sie ab 1. Januar 1961 monatlich 2500 DM zahlten. Dem stehe nicht entgegen, daß sie nicht gleichzeitig die Rückstände für das Jahr I960 beglichen hätten. Das könne deswegen unterblieben sein, weil die Beklagten finanzschwach waren. Die Beklagten hätten die Zahlung der Rückstände nicht abgelehnt. Daß die Parteien einen monatlichen Pachtzins von 2500 DM vereinbart hätten, ergebe sich auch aus dem eigenen Verhalten der Klägerin. Sie habe am 5« Dezember 1961 und 26. Januar 1962 lediglich einen monatlichen Pachtbetrag von 2500 DM angemahnt. Die Klägerin hätte nur dann 3000 DM monatliche Pacht verlangen können, wenn die Mängel beseitigt worden wären, um derentwegen die Vereinbarung getroffen sei.
Daß dies geschehen sei, behaupte die Klägerin selbst nicht. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sic sei nach -dem Wortlaut des Pachtvertrages zur Mängolbeseitigung nicht verpflichtet. Sie habe nach der Bekundung des Zeugen	in Abänderung des
 Pachtvertrages die Mängelbeseitigung übernommen.
Die Revision will darin, daß die Beklagte erst seit Januar 1961 einen monatlichen Mietzins von 2500 DM bezahlt und die Rückstände für I960 nicht beglichen hätten, die Ablehnung des durch Rechtsanwalt gemachten Angebots und ein neues Angebot mit geändertem
11
Inhalt der Beklagten 3ehen, das wiederum die Klägerin nicht angenommen hat. Damit setzt die Revision sich in Widerspruch zu der dem Tatrichter obliegenden Auslegung der Y/illenserklärungen der Parteien. Diese Auslegung ist möglich und läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
i
Insbesondere bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin selbst am 5. Dezember 1961 und 26. Januar 1962 nur einen monatlichen Pachtzins von 2500 DM angemahnt hat, von den Angriffen der Revision unberührt.
Soweit die Klägerin einen höheren Pachtzins als 2500 DM monatlich verlangt, ist die Klage mithin nicht begründet.
3.	Minderung des Pachtzinses um insgesamt 900 DM monatlich für die Zeit von Februar bis Juni 1963.
Die Beklagten haben in den Monaten Februar bis.
Juni 1963 nur einen um weitere 400 DM geminderten Pachtzins gezahlt. Für den Monat Juli 1963 haben sie keinen Pachtzins entrichtet. Im angefochtenen Urteil ist der Klägerin für Juli 1963 ein Pachtzins von 2100 DM zugesprochen worden. Weiterhin streitig ist mithin, ob die Klägerin, der, v/ie vorstehend ausgeführt worden ist, aufgrund des Vergleiches ein monatlicher Pachtzins von 2500 DM zustoht, für die Monate Februar bis Juli 1963 den Unterschiedsbetrag von monatlich 400 DM beanspruchen kann.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Beklagten stehe ein Recht zur weiteren Kürzung des Pachtzinses nur zu, wenn über die der Vereinbarung von Ende I960 zugrunde liegenden, damals festgestellten Mängel hinaus
12
weitere Mängel in erheblichem Umfange entstanden waren. Das Gutachten de3 Sachverständigen Matar6 ergebe? daß die Pachträume sich im Jahre 1963 in sehr schlechtem Zustand befanden. Zum größten Teil handele es sich um Feuchtigkeitsschäden, hinsichtlich deren Rechtsanwalt im November I960 die Mängelrüge der Beklagten als berechtigt anerkannt habe» Aus der Gegenüberstellung der Mängel, die Rechtsanwalt D^m^ damals fest-gestellt habe, mit denen, die der Sachverständige Matare begutachtet habe, sei zu schließen, daß die Klägerin nur imwesentliche und notdürftige Reparaturen habe durchführen lassen. Da es sich um v/esentliche Feuchtigkeitsschäden handele, sei davon auszugehen, daß die Schäden sich in dem Ablauf von über zwei Jahren nicht unerheblich verschlimmert hätten. Es bedürfe nicht der erneuten Anhörung eines Sachverständigen, um festzustellen, daß die von den Beklagten für die Zeit ab 1. Februar 1963 geltend gemachte Minderung der ursprünglich vereinbarten Pacht von 3000 DM um 900 DM ohne weiteres gerechtfertigt sei.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision zu Recht.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Auslegung, die das Berufungsgericht der im November I960 getroffenen Vereinbarung hat zuteil werden lassen, ist ein Recht der Beklagten, den Pachtzins um weitere 400 DM zu mindern, nicht begründet. Das Berufungsgericht sieht als Inhalt der Vereinbarung an, die Beklagten seien bis zur Beseitigung der Mängel, die sie damals rügten, nur zur Zahlung von 2500 DM monatlich verpflichtet. An diese Übereinkunft sind wie die Klägerin auch die Beklagten gebunden. Sie können v/egen der damals vorhandenen Mängel den Pachtzins nicht in größerem Umfange mindern, als
 
vereinbart v/orden war» Daß nachträglich anderweite Mängel»eingetreten seien, deren Beseitigung der Klägei'in obgelegen habe, haben die Beklagten selbst nicht vorgetragen. Sie haben die weitere Kürzung des Pachtzinses im Schriftsatz von 13. März 1964 vielmehr damit begründet, daß nach ihrem Auszuge die Klägex’in die Mängel nicht mehr beseitigen könne. Deshalb, so moinen sie, müsse nunmehr der wirklich geschuldete Pachtzins unter Berücksichtigung der wahren Minderung festgestellt werden.
Biese mache mindestens 1/3 des vereinbarten Pachtzinses aus. Deshalb sei der Betrag von 2100 DM als Pachtzins ausreichend. Auch das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen, daß die Beklagten mit Rücksicht auf die Vereinbarung vom November I960 nur 2500 DM zu zahlen brauchten, ausdrücklich festgestellt, der Sachverständige Matare habe die Mängel, die Grundlage der Vereinbarung gewesen seien, im wesentlichen bestätigt.
Die Beklagten haben selbst nicht behauptet, daß die im November I960 vorhandenen Mängel sich so wesentlich JiSlPfhätten, daß sie nicht mehr an die Vereinbarung eines auf 2500 DM geminderten Pachtzinses gebunden seien. Sie haben auch nicht vorgetragen, daß sie etwa wegen Verzuges der Klägerin mit der Mängelbeseitigung von der Vereinbarung zurückgetreten seien. Der Gesamtzustand des Hauses mag sich zwar verschlechtert haben; es ist aber nichts dafür vorgebracht, daß dies auf schuldhaftes Unterlassen der Klägerin zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht scheint zwar anzunehmen, daß auch die sonstigen von den Sachverständigen Matare hervorgehobenen Peuchtigkei t s-schäden auf Versäumnissen der Klägerin beruhen. Das trifft aber ersichtlich nicht zu. Nach dem Sachverständigengutachten hat die Feuchtigkeit im Gaststättenraum ihre Ursache darin, daß ein in der anstoßenden Hausecke liegendes Regenabfallrohr total verstopft und undicht war. Es kann aber
 
kein Zweifel bestehen, daß die Reinigung und Reparatur der Regenabfallrohre nach Nr* 4 des Vertrages Sache der Beklagten war. Im ersten Obergeschoß waren zwei Personal-Zimmer feucht, weil die Fugen des alten unverputzten Mauerwerks ausgewaschen waren. Da die Beklagten den Hotelbau so, wie er war, also auch mit dem alten unverputzten Mauerwerk gepachtet hatten, lag ein notwendig gewordenes Verschmieren von Fugen des Beklagten ob* Im Fremdenzimmer Nr. 2 des ersten Obergeschosses, in den Klosetts des ersten und zweiten Obergeschosses und an der Treppenhauswand stellte der Sachverständige Feuchtigkeitsschäden fest, die darauf beruhten, daß ein in der Treppenhauswand liegender Boiler vor einiger Zeit einen Schaden erlitten hatte. Wieso die Klägerin für diese Schäden verantwortlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
Da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt und der Auslegung dor Vereinbarung vom November I960 die Beklagten zu einer weiteren Minderung nicht berechtigt sind, war der Senat zu einer eigenen Entscheidung in der läge *
Die Beklagten waren hiernach zur Zahlung von ( 6 x 400 =) 2400 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
II. Da die Klägerin mit ihrem in den beiden ersten Rechtszügon geltend gemachten Klageanspruch von 34.000 EM in Höhe von 27.500 DM unterliegt, sind ihr 4/5 und den Beklagten 1/5 der Kosten der ersten beiden Rechtszüge auferlegt. Mit dem im Revisionsrechtszuge streitigen Anspruch von 19.900 DM unterliegt die Klägerin in Hohe von
-15-
15-500 DM, Es haben daher auch von den Kosten der Revision die Klägerin 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.
Dr, Hai dinger	Dr- Gelhaar	Artl
 Dr. Mezger
 Braxmaier