schein und an Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, dem Gläubiger zu« Der Senat' hat in BGHZ 3*+, 122, 13*f unter Berufung auf Rechtslehre und Rechtsprechung ausgesprochen, der Kraftfahrzeugbrief sei als eine Urkunde im Sinne des § 952 BGB anzusehen« Gemeint v/ar damit, die Vorschrift des § 952 BGB sei auf den Kraftfahrzeugbrief entsprechend anwendbar» Daran wird trotz der entgegengesetzten Meinung von Erman/Hefermehl (BGB 3° Aufl° § 952 Anm« 2 a) festgehalten» Richtig ist zwar, daß nach § 25 StVZO nicht der Eigentümer, sondern derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen ist, das ist der Halter, im Kraftfahrzeugbrief vermerkt wird« Zulassungsberechtigter und Eigentümer brauchen nicht identisch zu sein und sind es auch häufig nicht, zu dem Beispiel nicht, wenn das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft oder wenn es zur Sicherung übereignet ist» Schon aus diesem Grunde beweist die Eintragung des Zulassungsberechtigten im. Kraftfahrzeugbrief nicht, daß er der Eigentümer des Fahrzeugs oder berechtigt ist, über es zu verfügen« Das spricht jedoch nicht gegen eine entsprechende Anwendung des § 952 BGB auf Kraftfahrzeugbriefe«) Wie in den fällen der unmittelbaren Anwendung des § 952 BGB besteht auch beim Kraftfahrzeugbrief ein enger Zusammenhang zwischen Recht (Eigentum am Kraftfahrzeug) und Urkunde« Zwar weist der Brief den in ihm aufgeführten Zulassungsberechtigten nicht als Eigentümer aus« Da es ober im Verkehr üblich ist, daß der Eigentümer, wenn er das Fahrzeug aus der Hand gibt (insbesondere der Vorbehalts-und der Sicherungseigentümer), den Brief behält, spricht es nach allgemeiner Verkehrsauffassung gegen das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Besitzers des Fahrzeugs, wenn er nicht zugleich mit dem Fahrzeug auch den Brief in Händen hat» Der Senat hat deshalb (VIII ZR 212/57 vom 2. Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob die Klägerin noch Eigentümerin des Fahrzeugs (und damit des Briefes) ist, oder ob die Beklagte aufgrund des mit Hefl^p am 1. weil es an einer Einigung über einen Einigungsübergang gefehlt habe» Dabei kann dahinstehena ob und He^pi eine solche Einigungserklärung überhaupt nicht abgegeben oder ob sie sie im gegenseitigen Einverständnis nur zu dem Schein erklärt haben» Im letzteren Falle wäre, wie auch die Revision annimmt, die Einigungserklärung gemäß § 117 BGB nichtig gewesen» Als HeflHR am 1» September i960 mit der Beklagten den Sicherungsübereignungsvertrag schloß5 war schon aus diesem Grunde nicht er Eigentümer, sondern stand das Fahrzeug noch im Eigentum der Klägerin» Die Beklagte konnte deshalb von HefllB^ Eigentum nur aufgrund der §§ 932 ff BGB über den Eigentumserwerb vom Nichteigentü-mer erwerben» Nach § 93*+ BGB konnte danach die Beklagte aufgrund guten Glaubens Eigentümerin nur werden, wenn, sie entweder den Besitz des Fahrzeugs von erlangte, oder wenn HeBBB mittel- Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund guten Glaubens das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug von HeflHi erworben haben könnte. Die Revision ist der Meinung, unter diesen Umständen scheitere das Klagbegehren daran, daß die Beklagte auf die Richtigkeit der von der Klägerin ihrem Angestellten ausgehändigten Urkunde über seine angebliche Verkauf sb er echtigung habe vertrauen dürfen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen Inhalt die von der Klägerin dem B(|^^ (angeblich) ausgehändigte Ur» künde im einzelnen gehabt haben soll» Es könnte sich dabei um eine Vollmachtsurkunde gehandelt, haben, nach der Bflflp berechtigt gewesen wäre, das Fahrzeug im Namen der Klägerii zu veräußern, oder um eine schriftliche Einwilligung zur Veräußerung durch im eigenen Namen« Für eine Voll- macht surkunde bestimmen die §§ 171a 172 BGB, daß jemand, der eine ihm vom Vertretenen ausgehändigte Vollmachtsurkunde einem Dritten vorlegt, diesem gegenüber im Rahmen der Vollmachtsurkunde zur Vertretung befugt ist« Aus dieser Bestimmung kann die Beklagte jedoch nichts für sich herleiten» Sie hat nicht mit Bflp, der sich (angeblich) durch die Vollmachtsurkunde legitimiert hat, einen Vertrag abgeschlossen, sondern mit HeflB) von dem sie annahm, er habe seinerseits mit kontrahiert« Damit stellt sich die Frage, ob nicht § 171 BGB nur zugunsten des Vertragspartners des durch die Vollmachtsurkunde legitimierten Vertreters, und nicht darüber hinaus auch zugunsten eines Vertragspartners dieses Vertragspartners gilt» Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen» Denn auf jeden Fall erschöpft sich der Schutz des Dritten darin, daß der Vertreter im Rahmen der Vollmachtsurkunde vortre-tungsbefugt ist« Eine solche Vertretungsbefugnis Bjwb könnte aber der Beklagten nichts nutzen. zu dem Schein libereignet hat» Das Fehlen einer Einigung zwischen und HeflHH kann aber durch den von der Klägerin mit der (angeblichen) Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein nicht überbrückt werden» Die Vollmachtsurkunde war nach § 172 BGB lediglich eine Grundlage dafür, daß dem das Fahrzeug übereignen konnte, begründete aber nicht den Rechtsschein, daß er es ihm auch übereignet hat» Daß es hieran gefohlt hat geht deshalb nicht zu Lasten der Klägerin, sondern der Beklagten» Das Entsprechende würde für eine schriftliche Einwilligung der Klägerin zu einer Veräußerung durch im eigenen Namen gelten, wenn überhaupt die §§ 171, 3-72 BGB auf eine solche Kinwilligungsurkunde entsprechend angewandt werden können, was nicht entschieden zu werden braucht» 5° Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin nicht für den Schaden, den ihr (angeblicher) Außenstellen-loiter B0D der Beklagten zugefügt hat, einstehen muß, und die Beklagte deshalb gemäß § 273 BGB den Brief zurückhalten kann» Die Beklagte hat Vertragsverhandlungen nur mit He|H^ geführt» Soweit sich an diesen Verhandlungen beteiligt hat, hat er das nicht als Vertreter und Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Klägerin, sondern nur als Gehilfe des He»~ getan. b) Als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin verbleibt danach lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung» Es kann davon ausgegangen werden, daß B^p die Beklagte gemäß §§ 823 Abs» 2, 826 BGB, 263 StGB widerrechtlich geschädigt hat» Die Frage ist, ob die Klägerin gemäß § 831 BGB dafür einzustehen hat» Das Berufungsgericht hat das mit Recht verneint» Gemäß § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für seine Hilfsperson nur insoweit, als dieser einem anderen "in Ausführung der Verrichtung" widerrechtlich Schaden zufügt, nicht aber, soweit er einen anderen nur "gelegentlich" der ihm aufgetragenen Verrichtung schädigt» Um eine Haftung des Geschäftsherrn zu begründen, muß danach die schädigende Handlung des Gehilfen in den Kreis der Maßnahmen fallen, welche die Ausführung der Verrichtung darstellen (BGH - ZR 225/53 vom 2» Februar 1955 = MDR 55» 282), ohne daß allerdings die den Schaden unmittelbar verursachende Handlung selbst aufgetragen sein müßte» Weicht der Gehilfe von seinem Auftrag ab, so kommt es auf den Einzelfall, namentlich auf das Maß der Abweichung an, ob noch eine (ordnungswidrige) Ausführung der übertragenen Tätigkeit vorliegt, oder ob wegen völliger Loslösung von dem erteilten Auftrag der innere Zusammenhang mit ihm verloren gegangen ist (Erman/ Drees, BGB 3» Aufl« § 831 Anm» b)„ Hier war nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten B^^^von der Klägerin beauftragt, das Fahrzeug zu verkaufen. Denn auch wenn er den Kaufpreis unterschlug oder veruntreute, lag der Verkauf des Fahrzeugs doch im Rahmen der Verrichtung, zu der er bestellt war<> Durch diese beiden Gesichtspunkte wird jedoch der vorliegende Fall noch nicht in seiner Besonderheit ausgeschöpft» Hier beabsichtigte überhaupt nicht, das Fahrzeug an He^HB zu veräußern und damit den Verkaufsauftrag der Klägerin auszuführen» Er nutzte vielmehr die ihm von der Klägerin durch die Aushändigung von Brief und Fahrzeug gegebene Möglichkeit, mit Hilfe seines Bekannten HeflHB der Beklagten vorzuspiegeln, es sei der Verkauf des Fahrzeugs zu finanzieren, und auf diese Weise die Beklagte um den Finanzierungsbetrag zu betrügen» Damit aber stellte sich völlig außerhalb seines Auftrags»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 952 § 952 BGB ist auf den Kraftfahrzeugbrief entsprechend anwendbar 0 BGB § 831 D Nur gelegentlich der ihm aufgetragenen Verrichtung handelt, wer, mit dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs beauftragt, einer Finanzierungsgesellschaft einen - zu finanzierenden -Verkauf mit Hilfe des "Käufers” nur vorspiegelt und sich auf diese Weise ein Finanzierungsdarlehen erschwindelt. BGH, Urt.v. 29« April 196h- - VIII ZU 3V63 - OLG Köln LG Köln VIIIJ5R 3M-/63 Verkündet am 29«April 196*+ Klett j Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bank GmbH &rCo» Kommanditge- sellschaft j vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Bank GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz vflfc SchflBB in Kfll, •/•, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Firma SflBK Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Jacques Gmm in Kar^^straße 9, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 196U unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr<> Mezger, Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des lo» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom lo» Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien finanzieren den Ankauf von Kraftfahrzeugen» Sie streiten um das Eigentum an einem DAF-LKW-Kipper0 Diesen Lastkraftwagen verkaufte am 31» März i960 die Firma in an die Firma & Co» in Die Klägerin finanzierte den Kauf durch ein Darlehen an den Käufer und ließ sich von diesem das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug übertragen» Das Darlehen wurde notleidend; der Käufer gab das Fahrzeug an den Verkäufer zurück« Dort ließ es die Klägerin durch den Finanzierungsvermittler Bgpp^ dem sie den Kraftfahrzeugbrief treuhänderisch überlassen hatte, abholen« r, im Besitze des Fahrzeugs und des Briefes, spiegelte der Beklagten vor, er habe das Fahrzeug seinem Bekannten HedHP verkauft« Dieser beantragte bei der Beklagten die Finanzierung des Kaufes« Sein Darlehensantrag wurde angenommen« Am 1« September i960 schloß mit der Beklagten einen formularraäßigen Darlehensvertrag, in dem er das von ihm "gekaufte" Fahrzeug der Beklagten zur Sicherheit für das Darlehen übereignete« Nachdem Bfpp^'die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Hef|^ veranlaßt, die Beklagte die Identität des Fahrzeuges überprüft und den' Kraftfahrzeugbrief erhalten hatte, zahlte sie die Darlehensvaluta von 2h 000 DM an den "Verkäufer” B^^ aus« Dieser behielt das Fahrzeug in seinem Besitz und versuchte, es in Österreich abzüsetzen« Dort stellte die Klägerin es sicher« Sie verkaufte es im November i960 unter Eigentumsvorbehalt an eine Firma Hea & Co« in Die Klägerin verlangt aufgrund ihres Eigentums den Kraftfahrzeugbrief heraus« Die Beklagte hält sich ihrerseits für die Eigentumerin und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Klägerin für den ihr (der Beklagten) durch zugefügten Schaden einstohen müsse« Die Vorin- stanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Mit der Revision verfolgt sie ihre früheren Anträge weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen- Entscheidungsgründe: Io Gemäß § 952 BGB steht das Eigentum an einem Schuld- schein und an Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, dem Gläubiger zu« Der Senat' hat in BGHZ 3*+, 122, 13*f unter Berufung auf Rechtslehre und Rechtsprechung ausgesprochen, der Kraftfahrzeugbrief sei als eine Urkunde im Sinne des § 952 BGB anzusehen« Gemeint v/ar damit, die Vorschrift des § 952 BGB sei auf den Kraftfahrzeugbrief entsprechend anwendbar» Daran wird trotz der entgegengesetzten Meinung von Erman/Hefermehl (BGB 3° Aufl° § 952 Anm« 2 a) festgehalten» Richtig ist zwar, daß nach § 25 StVZO nicht der Eigentümer, sondern derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen ist, das ist der Halter, im Kraftfahrzeugbrief vermerkt wird« Zulassungsberechtigter und Eigentümer brauchen nicht identisch zu sein und sind es auch häufig nicht, zu dem Beispiel nicht, wenn das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft oder wenn es zur Sicherung übereignet ist» Schon aus diesem Grunde beweist die Eintragung des Zulassungsberechtigten im. Kraftfahrzeugbrief nicht, daß er der Eigentümer des Fahrzeugs oder berechtigt ist, über es zu verfügen« Das spricht jedoch nicht gegen eine entsprechende Anwendung des § 952 BGB auf Kraftfahrzeugbriefe«) Wie in den fällen der unmittelbaren Anwendung des § 952 BGB besteht auch beim Kraftfahrzeugbrief ein enger Zusammenhang zwischen Recht (Eigentum am Kraftfahrzeug) und Urkunde« Zwar weist der Brief den in ihm aufgeführten Zulassungsberechtigten nicht als Eigentümer aus« Da es ober - If - im Verkehr üblich ist, daß der Eigentümer, wenn er das Fahrzeug aus der Hand gibt (insbesondere der Vorbehalts-und der Sicherungseigentümer), den Brief behält, spricht es nach allgemeiner Verkehrsauffassung gegen das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Besitzers des Fahrzeugs, wenn er nicht zugleich mit dem Fahrzeug auch den Brief in Händen hat» Der Senat hat deshalb (VIII ZR 212/57 vom 2. Dezember 1958 = VRS 16 Nr» 39) ausgesprochen, daß der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges in der Regel im Sinne des § 932 BGB grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt« Auf diese Weise sichert der Kraftfahrzeugbrief den Eigentümer des Fahrzeugs gegen Verfügungen Nichtberechtigter. Dem Schutz des Eigentümers dient ferner die Bestimmung des § 25 Abs. b Satz 2 StVZO, daß der Brief bei jeder Befassung der Zulas» sungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über einen Eigentumswechsel, vorzulegen ist. Aus dieser Sicherung sfunktion des Kraftfahrzeugbriefes ergibt sich eine enge Zusammengehörigkeit von Kraftfahrzeug und Brief. Diese rechtfertigt es, das rechtliche Schicksal von Kraftfahrzeug und -brief in der Weise zu verknüpfen, daß das Eigentum am Brief in entsprechender Anwendung des § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug folgt, was auch von der Rechtslehre überwiegend angenommen wird (Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 75 Fußn. 3» BGB RGRK 11. Aufl. § 952 Nr. 7» Siebert/Oechßler,9« Aufl. § 952 Nr. 1; Staudinger/Berg, 11. Aufl. § 952 Nr. 15). Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob die Klägerin noch Eigentümerin des Fahrzeugs (und damit des Briefes) ist, oder ob die Beklagte aufgrund des mit Hefl^p am 1. September i960 geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages Eigentümerin des Fahrzeugs (und des Briefes) geworden ist. 2. Das Berufungsgericht verneint zunächst ohne Rechtsirrtum, daß He0H^ das Fahrzeug von Bf^P erworben habe, weil es an einer Einigung über einen Einigungsübergang gefehlt habe» Dabei kann dahinstehena ob und He^pi eine solche Einigungserklärung überhaupt nicht abgegeben oder ob sie sie im gegenseitigen Einverständnis nur zu dem Schein erklärt haben» Im letzteren Falle wäre, wie auch die Revision annimmt, die Einigungserklärung gemäß § 117 BGB nichtig gewesen» Als HeflHR am 1» September i960 mit der Beklagten den Sicherungsübereignungsvertrag schloß5 war schon aus diesem Grunde nicht er Eigentümer, sondern stand das Fahrzeug noch im Eigentum der Klägerin» Die Beklagte konnte deshalb von HefllB^ Eigentum nur aufgrund der §§ 932 ff BGB über den Eigentumserwerb vom Nichteigentü-mer erwerben» 3» Der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen HeflBP und der Beklagten ist niedergelegt in den zu dem Bestandteil des Da riehen sv er trag es gemachten "Bedingungen11 (Rückseite des Darlehensvertrages). Nach Nr» 1 Abs« 1 der "Bedingun-gen" übertrug der Darlehensnehmer (HeflHHI) der Bank (Be-klagten) zur Sicherung aller Ansprüche das Eigentum an dem Kraftfahrzeug und war mit ihr darüber einig, daß das Eigentum auf die Bank überging. Nach dem hier einschlägigen Absatz 2 trat er seinen Herausgabeanspruch gegen den Verkäufer an die Bank ab. He^Hfcund die Beklagte haben also eine Übereignung nach § 931 BGB (Ersatz der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs) vereinbart. Nach § 93*+ BGB konnte danach die Beklagte aufgrund guten Glaubens Eigentümerin nur werden, wenn, sie entweder den Besitz des Fahrzeugs von erlangte, oder wenn HeBBB mittel- barer Besitzer des Fahrzeugs war» Das erstere ist unstreitig nicht geschehen; das zweite verneint das Berufungsgericht» Es stellt fest, BrBR und HeflHB hätten nicht vereinbart, daß BBIB dem HeflRH gegenüber auf Zeit zu dem Besitz berechtigt sein sollte» Nach § 868 BGB setzt aber mittelbarer Besitz voraus, daß ein anderer eine Sache ge- “ 6 «= genüber dem mittelbaren Besitzer in einem Verhältnis besitzt, vermöge dessen er diesem gegenüber auf Zeit zu dem Besitze berechtigt oder verpflichtet isto Da B0D und He#-eine solche Vereinbarung nicht getroffen, und weder jener diesem den Besitz mittein, noch dieser mittelbarer Besitzer sein wollte, fehlt es an allen Voraussetzungen für einen mittelbaren Besitz des ohne daß auf die um- strittene Rechtsfrage eingegangen zu werden brauchte, ob das dem mittelbaren Besitz zugrunde liegende Rechtsverhältnis rechtsgültig vereinbart sein muß oder nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund guten Glaubens das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug von HeflHi erworben haben könnte. Die Klägerin hat demnach das Eigentum an dem Fahrzeug und damit an dem Brief behalten. *f. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, Bfl|^ sei als Angestellter Leiter einer Außenstelle der Klägerin gewesen und habe als solcher den Auftrag gehabt, das Fahrzeug zu verkaufen. Er habe auch ein Schrei-ben der Klägerin, nach dem er zu dem Verkauf des Fahrzeugs berechtigt gewesen sei, bei der Firma die als Ver- mittler den Finanzierungsantrag an die Beklagte weitergegeben habe, vorgelegt. Das Berufungsgericht sieht diesen Vortrag als unerheblich an und hat die angebotenen Beweise nicht erhoben. Für die Revisionsinstanz ist deshalb die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu unterstellen. Die Revision ist der Meinung, unter diesen Umständen scheitere das Klagbegehren daran, daß die Beklagte auf die Richtigkeit der von der Klägerin ihrem Angestellten ausgehändigten Urkunde über seine angebliche Verkauf sb er echtigung habe vertrauen dürfen. Jedenfalls ver- “ 7 - stoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf ihr Eigentum an dem Brief berufe, obgleich sie selbst ihrem Angestellten seine Betrügereien erst ermög- licht habe« Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg» Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen Inhalt die von der Klägerin dem B(|^^ (angeblich) ausgehändigte Ur» künde im einzelnen gehabt haben soll» Es könnte sich dabei um eine Vollmachtsurkunde gehandelt, haben, nach der Bflflp berechtigt gewesen wäre, das Fahrzeug im Namen der Klägerii zu veräußern, oder um eine schriftliche Einwilligung zur Veräußerung durch im eigenen Namen« Für eine Voll- macht surkunde bestimmen die §§ 171a 172 BGB, daß jemand, der eine ihm vom Vertretenen ausgehändigte Vollmachtsurkunde einem Dritten vorlegt, diesem gegenüber im Rahmen der Vollmachtsurkunde zur Vertretung befugt ist« Aus dieser Bestimmung kann die Beklagte jedoch nichts für sich herleiten» Sie hat nicht mit Bflp, der sich (angeblich) durch die Vollmachtsurkunde legitimiert hat, einen Vertrag abgeschlossen, sondern mit HeflB) von dem sie annahm, er habe seinerseits mit kontrahiert« Damit stellt sich die Frage, ob nicht § 171 BGB nur zugunsten des Vertragspartners des durch die Vollmachtsurkunde legitimierten Vertreters, und nicht darüber hinaus auch zugunsten eines Vertragspartners dieses Vertragspartners gilt» Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen» Denn auf jeden Fall erschöpft sich der Schutz des Dritten darin, daß der Vertreter im Rahmen der Vollmachtsurkunde vortre-tungsbefugt ist« Eine solche Vertretungsbefugnis Bjwb könnte aber der Beklagten nichts nutzen. Denn ihr Eigen-tumserwerb scheitert nicht daran, daß ihr Vertragspartner mangels Vollmacht des BflB* nicht Eigentü- mer des Fahrzeugs geworden wäre, sondern daran, daß das Fahrzeug dem HeflHfe überhaupt nicht oder nur 8 - zu dem Schein libereignet hat» Das Fehlen einer Einigung zwischen und HeflHH kann aber durch den von der Klägerin mit der (angeblichen) Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein nicht überbrückt werden» Die Vollmachtsurkunde war nach § 172 BGB lediglich eine Grundlage dafür, daß dem das Fahrzeug übereignen konnte, begründete aber nicht den Rechtsschein, daß er es ihm auch übereignet hat» Daß es hieran gefohlt hat geht deshalb nicht zu Lasten der Klägerin, sondern der Beklagten» Das Entsprechende würde für eine schriftliche Einwilligung der Klägerin zu einer Veräußerung durch im eigenen Namen gelten, wenn überhaupt die §§ 171, 3-72 BGB auf eine solche Kinwilligungsurkunde entsprechend angewandt werden können, was nicht entschieden zu werden braucht» 5° Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin nicht für den Schaden, den ihr (angeblicher) Außenstellen-loiter B0D der Beklagten zugefügt hat, einstehen muß, und die Beklagte deshalb gemäß § 273 BGB den Brief zurückhalten kann» a) Insoweit kommt eine Haftung aus schuldhaftem Verhalten bei Vertragsverhandiungen (§ 276 BGB) nicht in Frage» Die Beklagte hat Vertragsverhandlungen nur mit He|H^ geführt» Soweit sich an diesen Verhandlungen beteiligt hat, hat er das nicht als Vertreter und Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Klägerin, sondern nur als Gehilfe des He»~ getan. Zwar ist insoweit nicht entscheidend, daß die Beklagte nur mit und nicht mit der Klägerin, ver- treten durch B^^, einen Vertrag geschlossen hat» Denn eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen setzt nicht voraus, daß ein Vertrag zustahdekommt» Ausschlaggebend ist aber, daß von vornherein Überhaupt nur ein Vertragsschluß mit HeflP als Käufer und Darlehensnehmer, und nicht mit der Klägerin oder als Verkäufer in Frage kamo Die Vertragsverhandlungen wurden deshalb ausschließlich für geführt« b) Als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin verbleibt danach lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung» Es kann davon ausgegangen werden, daß B^p die Beklagte gemäß §§ 823 Abs» 2, 826 BGB, 263 StGB widerrechtlich geschädigt hat» Die Frage ist, ob die Klägerin gemäß § 831 BGB dafür einzustehen hat» Das Berufungsgericht hat das mit Recht verneint» Gemäß § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für seine Hilfsperson nur insoweit, als dieser einem anderen "in Ausführung der Verrichtung" widerrechtlich Schaden zufügt, nicht aber, soweit er einen anderen nur "gelegentlich" der ihm aufgetragenen Verrichtung schädigt» Um eine Haftung des Geschäftsherrn zu begründen, muß danach die schädigende Handlung des Gehilfen in den Kreis der Maßnahmen fallen, welche die Ausführung der Verrichtung darstellen (BGH - ZR 225/53 vom 2» Februar 1955 = MDR 55» 282), ohne daß allerdings die den Schaden unmittelbar verursachende Handlung selbst aufgetragen sein müßte» Weicht der Gehilfe von seinem Auftrag ab, so kommt es auf den Einzelfall, namentlich auf das Maß der Abweichung an, ob noch eine (ordnungswidrige) Ausführung der übertragenen Tätigkeit vorliegt, oder ob wegen völliger Loslösung von dem erteilten Auftrag der innere Zusammenhang mit ihm verloren gegangen ist (Erman/ Drees, BGB 3» Aufl« § 831 Anm» b)„ Hier war nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten B^^^von der Klägerin beauftragt, das Fahrzeug zu verkaufen. Da der Ankauf von Kraftfahrzeugen häufig nur mit Hilfe von Finanzierungsinstituten, wie die Parteien es sind, durchgeführt werden kann, handelte B(fe^ unbedenklich noch im Rahmen seines ihm Io von der Klägerin erteilten Auftrags, wenn er einem von ihm gewonnenen Käufer bei den Verhandlungen mit einem Finanzierungsinstitut behilflich war» Der innere Zusammenhang seiner Tätigkeit mit der ihm aufgetragenen Verrichtung entfiel auch nicht schon dann, wenn er von vornherein beabsichtigte, das Fahrzeug nicht für Rechnung der Klägerin, sondern zu seinem eigenen Vorteil zu veräußern, doh», den Erlös für sich zu verwenden.) Denn auch wenn er den Kaufpreis unterschlug oder veruntreute, lag der Verkauf des Fahrzeugs doch im Rahmen der Verrichtung, zu der er bestellt war<> Durch diese beiden Gesichtspunkte wird jedoch der vorliegende Fall noch nicht in seiner Besonderheit ausgeschöpft» Hier beabsichtigte überhaupt nicht, das Fahrzeug an He^HB zu veräußern und damit den Verkaufsauftrag der Klägerin auszuführen» Er nutzte vielmehr die ihm von der Klägerin durch die Aushändigung von Brief und Fahrzeug gegebene Möglichkeit, mit Hilfe seines Bekannten HeflHB der Beklagten vorzuspiegeln, es sei der Verkauf des Fahrzeugs zu finanzieren, und auf diese Weise die Beklagte um den Finanzierungsbetrag zu betrügen» Damit aber stellte sich völlig außerhalb seines Auftrags» Er betrog deshalb die Beklagte nicht in Ausführung, sondern nur gelegentlich der ihm aufgetragenen Verrichtung, wozu diese ihm lediglich die Möglichkeit und den Anlaß bot» Damit entfällt aber die Möglichkeit für die Beklagte, gemäß § 83I BGB 11 die Klägerin für den ihr von zugefügten Schaden ver- antwortlich zu machen. Die Beklagte hat demnach gegen die Klägerin auch keinen Schsdensersatzanspruch, wegen dessen sie gemäß § 273 BGB die Herausgabe des Briefs verweigern könnte. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Bundesrichter Dr. Messner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Haidinger Mormann >