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BGH · VIII ZR 34/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 34/62

Dezember 1956 mit der Androhung, nach Ablauf der Frist den entgangenen Gewinn als Schadensersatz zu verlängern Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nach-kam, erwirkte die Beklagte am 8, Dezember 1956 einen Zahlungsbefehl in Höhe von 2421,--KDM nebst Zinsen gegen den Kläger, Dieser erhob gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch, Unter dem 18„ Dezember 1956 teilte der Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten in ihrem Aufträge dem Aus-gleichsamt mit, der Kläger habe bei der Beklagten drei genau bezeichnete Maschinen zu dem Preise von insgesamt 8070 DM gekauft, Er weigere sich jedoch, diese Maschinen abzunehmen und zu bezahlen. Infolgedessen habe die Beklagte ihn wegen entgangenen Gewinns auf Zahlung von 2421 DM verklagte Die Beklagte lege Wert darauf, daß das Ausgleichsamt über diesen Sachverhalt unterrichtet werde, damit der Kläger nicht mit dem ihm genehmigten Kredit anderweitig Maschinen cinkaufe und die Darle-henssummc zur Bezahlung dieser Maschinenkäufe verwende. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz eines Teiles des Schadens, der ihm nach seiner Behauptung durch das Schreiben des Prozeß- bevollmächtigten dor Beklagten an das Ausgleichoamt entstanden ist, Sr nacht geltend, daß er infolge der Nichtgewährung des Darlehens seine Absicht, sich selbständig su machen, nicht habe verwirklichen können und ihn deshalb laufend hoher Verdienstausfall entstehe,, der bis Snde Februar I960 den Betrag von 5000 DM„ den er eingeklagt hat, weit übersteige.. 1» Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben geprüft, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus positiver Vertragsverletzung herleiten läßt,wobei sie zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sind» Auch die Revision stützt den Anspruch auf diese Rechtsgrundlage. Außerdem kommt noch hinzu, daß die Beklagte die Kenntnisse 9 die sie in dem Schreiben verwertete., gerade dadurch gewonnen hatte, daß sie sich im Einverständnis des Klägers in die Verhandlungen mit dem Ausgleichsamt eingeschaltet hatte, deren Erfolg sogar zur Bedingung des Vertrages zwischen den Parteien erhoben war«, Nach allem unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten unter dem Blickpunkt gewürdigt hat, ob sich die Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat«, 2» Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie die Beklagte geltend gemacht hat, sich unberechtigt geweigert haben sollte, die Maschinen ohne kostenlose Änderung der Dickten-Hobelmaschine abzunehmen«, Der Kläger wäre zwar in diesem Palle selbst als erster vertragsuntreu gewesen» Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß eigene Vertragstreue grundsätzlich Voraussetzung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sei (Schmidt bei Soer-gcl 9°Aufl» vor § 275 Nr»47 m»Nachweisen; vgl» auch BGB RGRK lloAufl» Anh» zu § 326 Anm013)5 ist jedoch ein vertragsuntreuer Geschäftspartner nur gehindert, wegen positiver Vertragsverletzung des anderen Teiles vom Vertrage zurückzutreten (vgl» BGB RGRK aaO), dagegen wird durch eigene Vertragsuntreue der Anspruch auf Scha-densersatz aus diesem Rechtsgrunde nicht berührt 'BGB RGRK Ein Anspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wird daher nicht dadurch ausgeschlossen,, daß seine Weigerung, die Maschinen nach Auszahlung des Darlehens abzunohmen und zu bezahlen, unberechtigt gewesen sein sollte* Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen, ob der Kläger vertragstreu gewesen ist« 3o Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch das Schreiben vom 18„ Dezember 1956 an das Ausgleichsamt die Kündigung des dem Kläger bereits bewilligten Darlehens veranlaßt habe» Das Amt habe, so führt das Berufungsgericht aus, durch dieses Schreiben einmal erfahren, daß der Kläger entgegen dem Kost cnemcchlage der Beklagten nicht nur für 6550 DM, sondern für 8070 DM Maschinen gekauft und damit gegen die in den Bev/illigungsbeschcid ausgesprochene Zweckbindung verstoßen hatte. Außerdem sei dem Ausgleichsamt durch das Schreiben die von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Klage auf Schadensersatz bekannt geworden, durch die der Kläger im Palle seines Unter-licgcns einschließlich der Prozeßkosten mit rund 3000 DM belastet worden wäre. a) Die Frage, ob das Schreiben an das Ausgleichsamt sich objektiv als eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneinen, daß das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig gewesen sei, Wie das Landgericht richtig erkannt hat, war die Beklagte, die sich selbst fördernd zu Gunsten des Klägers in die Verhandlungen mit dem Ausgleichsant eingeschaltet und don Kläger zur Vorlage beim Ausgleichsamt sogar einen unrichtigen Kostenanschlag ausgehändigt hatte, grundsätzlich dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, wa die Gewährung und Auszahlung des beantragten Kredits verhindern konnte. te Allerdings hat die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens darauf berufen, daß das Schreiben den Zweck gehabt habe, das Ausgleichsant über den wirklichen Sachverhalt der Wahrheit entsprechend aufzuklären; um drohenden Schaden von ihr selbst abzuwenden. Der Beklagten ist zuzugeben5 daß das Schreiben sachlich richtige Angaben enthält* Bas ist aber nicht allein entscheidend; denn diese Tatsache ändert nichts daran, daß die Beklagte durch die Mitteilung an das Ausgleichsamt gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehende vertragliche Verpflichtungen verstieß, die Auszahlung des Kredits an den Kläger zu fördern und nicht zu verhindern, Bie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sic sei nur einer staatsbürgerlichen Pflicht nachgokommen, weil sie einer Behörde; die Öffentliche Mittel verwaltet, Tatsachen mitgeteilt habe, deren Kennt nie für diese von Bedeutung gewesen sei«, Es kann dabei offcnblcibcn, ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt berechtigt war, ihr eigenes unkorrektes Verhalten aufzudecken und dem Ausgleichsamt mitzuteilen, daß der Kläger bei ihr dem Bewilligungsbescheid zuwider Maschinen für über 8000 BM gekauft hattet denn nach den Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts, das ersichtlich die Aussagen der Zeugen Kreisamtmann Y/j(^und Kreisinspektor FrafH) für glaubhaft gehalten hat, ist für den Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Mitteilung von der seitens der Beklagten gegen den Kläger anhängig geraabhten Klage mindestens mitursachlich für das Vorgehen des Ausgleichs smts war« Jedenfalls diene Mitteilung wird aber durch den von dor Kevin ion angeführten Ge nicht spunkt nicht mehr gedeckt, Innoweit hatte ein echter Streit zwischen den Parteien bestanden, der mit der Kreditbewilligung und Auszahlung nichts zu tun hatte; denn für das Aus-glcichnamt war ersichtlich ohne Interesse, ob der Kläger die Maschinen, die er für seinen Betrieb« benötig-te, bei der Beklagten oder einem anderen Unternehmen erwarb. dcn Kläger doch noch dazu zu bewegen, die bei der Beklagten gekauften Maschinen abzunehmen, obwohl der Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt gar kein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages mehr zustand, nachdem sie dessen Erfüllung abgelehnt und Schadensersatz verlangt hatte« Bei dieser Sachlage läßt sich aber unter Zugrundelegung des Vortrages dos Klägers, den das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat und von dessen Richtigkeit der erkennende Senat daher ausgehen muß, nicht ausschließen, daß die Beklagte durch diese Mitteilung ihrer dem Kläger gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung zuwidergchandclt und ihr auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hato Dem steht auch nicht ohne weiteres entgegen, daß die Beklagte durch die Mitteilung an das Ausgleichsamt die Förderung ihrer eigenen Interessen bezweckte« Zwar hat in allgemeinen niemand die Pflicht, seine eigenen Interessen deshalb zu vernachlässigen, weil bei deren Wahrnehmung ein anderer geschädigt wird. ressen nicht außer acht lassen- Läßt er es an einer solchen Rücksichtnahme fehlen, so kenn die Y/ahrnohiramg eigener Interessen widerrechtlich sein« Für den Fall der Anfechtung wegen Drohung ist anerkannt- daß geprüft werden muß, oh die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt, um den mit ihr erstrebten Erfolg zu erreichen (BGHZ 25,217 , 220) . Da es nach Lage der Sache ausgeschlossen war, daß er von anderer Seite die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt erhielt, gab allein ein Darlehen aus Lastenausglcichsmittoln ihm eine Möglichkeit, das erforderliche Kapital zur Eröffnung eines eigenen Betriebes zusammenzubringen und damit wieder selbständig zu werden. 'üi* den nach dem damaligen Stande der Lautenaucgioicha Gesetzgebung lediglich Mittel aus den Härtefonds zur Verfügung gestellt werden konnten„ In Verhältnis zu dem Ausgleichsamt hatte der Kläger also eine nur verhältnismäßig schwache Stellung;, zu demal ihn damals noch keine Ansprüche auf Hauptentschädigung zus'tanden» Die Mitteilung an das Aucgleichsamt, daß eine Schadensersatzklage gegen den Kläger anhängig gemacht war, die in Palle seiner Verurteilung zwangsläufig dazu führen mußte, daß er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, war daher geeignet, eine Kündigung des Harle-hens durch das Aucgleichsamt zu veranlassen und zu bewirken, daß der Kläger sich nicht wieder selbständig machen konnte» Sine Kündigung des bex-eits bewilligten Darlehens brachte also für den Kläger die Gefahr mit sich, daß er für alle Zukunft keinen eigenen Betrieb mehr einrichten, sondern, nur in abhängiger Stellung tätig sein konnte» Daß hierdurch für den Kläger ein erheblicher, sich dauernd auswirkender wii'tschaftlicher Nachteil entstehen konnte, den der Kläger allein für die ersten drei Jahre auf 17 500 DM beziffert hat, lag nahe» Wird also von den bisher von den Berufungsgericht nicht geprüften Vorbringen des Klägers augegangen, so steht hier den Nutzen, den sich die Beklagte von ihrem Vorgehen versprach, nämlich der Vermeidung des Verluste durch Nichtabnahme der Maschinen und Nichtbezahlung des Kaufpreises durch den Kläger, den die Beklagte ' selbst lediglich mit 2421 DM bewertet hat, ein um das Vielfache höherer Schaden gegenüber, den der Kläger durch die Kündigung des Darlehens erleiden mußte» Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers, das für den Rcvicionsrcchtszug als richtig zu unterstellen ist, be- Selbst wenn also die Beklagte bei der Abscndung ihres Schreibens die Erwägung angcstellt haben sollte, das Ausgleichsamt werde die Sachlage objektiv prüfen und entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung sachgerecht entscheiden, wäre hierdurch ein Verschulden der Beklagten noch nicht ausgeschlossen. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, daß ihr Schreiben dem Ausgleichsamt Veranlassung geben würde, die Kündigung des Kredits vorzunehmen, und ob sie sich bei gewissenhafter Prüfung sagen mußte, daß der Kläger durch ihr Vorgehen einen in Verhältnis zu dem von ihr für sich erstrebten Nutzen ganz unverhältnismäßig hohen Schaden erleiden würde.

AusgleichsamtBerufungsgerichtParteiDarlehenSchreibenKlägerMaschine

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja 2233 086
Amtliche Sammlungs nein
BG3 § 276 H, Hb
a)	Eine positive Vertragsverletzung kann auch noch begangen werden, nachdem beide Vertragsparteien die Erfüllung des Vertrages abgelehnt haben,
b)	Durch eigene Vertragsuntreue wird der Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung nicht ausgeschlossen.
c)	Eine wahre Mitteilung an einen Dritten, die erfolgt« um eigene wirtschaftliche Interessen zu schützen, durch die jedoch dem Vertragspartner ein unverhältnismäßig hoher Schaden zugefügt wird, kann eine positive Vertragsverletzung darstellen.
BGH, Urto Vo 3o Oktober 1962 - VIII ZR 34/62 - OLG Hamm
IG Münster
 Verkündet am 3* Oktober 1962 W, Justi sober Sekretär als Urkundsbeamter dor Go s chäft s o t o11c
I m N a m e n des V o 1 k e In dem Rechtsstreit in
 des Schreiners .tmil F VHBl 9	Hr
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Maschinenbau S	Kommanditgesellschaft,
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
 Dr. Frl
 in B\
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» OJctober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 25. September 1961 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Der Kläger, der sich nach seiner Vertreibung aus Ostpreußen einige Jahre in der sowjetischen Bosatzimgs-zone aufgehalten hatte, kam später in die Bundesrepublik und galt hier als Sowjetzononflüchtling. Br bemühte sich darum:, einen selbständigen Schreincreibetfieb zu errichten, lind trat mit der Beklagten wegen des Erwerbs von Maschinen, die er für die Schreinerei benötigte, in Verbindung« Am 27. Juli 1955 vereinbarte er mit der Beklagten den Kauf von vier Maschinen nebst Zubehör, darunter einer Bickten-Hobclmaochinc, zu dem Gesamtpreise von über 10 000 DM« Die Bezahlung sollte mit Hilfe eines Kredits erfolgen, den der Kläger aus Lastenausglcichsmitteln erhoffte. Der Kauf war von der Bedingung abhängig, daß der Kredit ausgesahlt wurde. Im November 1955 beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt in	die	Bewilli-
gung eines Darlehens. Das Amt eröffnete ihm, daß er höchstens 6000 DM für den Ankauf von Maschinen und weitere 4000 DM als Betriebsmittel erhalten würde. Darauf änderte der Kläger am 20. Juni 1956 seinen Antrag entsprechend ab. Die Beklagte stellte ihm hiorfür einen Kostenanschlag zur Verfügung, der sich auf andere Maschinen im Gesamtbeträge von 6550 DM bezog. Durch Bescheid vom 27. Oktober 1956 wurde dem Kläger ein Aufbaudarlehen in Höhe von 10 000 DM bewilligt. Die Beklagte hatte dem Kläger bei seinen Bemühungen um Erlangung des Darlehens geholfen. Sie forderte den Kläger auf, nachdem sic Nachricht von der Bewilligung des Darlehens erhalten hatte, zunächst die von ihm bestellte Dickten-Hobelmaschinc abzunehmen. Der Kläger beanstandete nunmehr diese Maschine und verlangte verschiedene Änderungen, die die Beklagte nicht sämtlich kostenlos durchführen
v/olltc*, Vielmehr beanspruchte sie dafür Zahlung eines zusätzlichen Betrages, Dies leimte der Kläger ab: Mit Schreiben vom 28, November 1956 setzte die Beklagte dem Kläger zur Zahlung des Kaufpreises eine Frist bis zu dem 5. Dezember 1956 mit der Androhung, nach Ablauf der Frist den entgangenen Gewinn als Schadensersatz zu verlängern Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nach-kam, erwirkte die Beklagte am 8, Dezember 1956 einen Zahlungsbefehl in Höhe von 2421,--KDM nebst Zinsen gegen den Kläger, Dieser erhob gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch, Unter dem 18„ Dezember 1956 teilte der Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten in ihrem Aufträge dem Aus-gleichsamt mit, der Kläger habe bei der Beklagten drei genau bezeichnete Maschinen zu dem Preise von insgesamt 8070 DM gekauft, Er weigere sich jedoch, diese Maschinen abzunehmen und zu bezahlen. Infolgedessen habe die Beklagte ihn wegen entgangenen Gewinns auf Zahlung von 2421 DM verklagte Die Beklagte lege Wert darauf, daß das Ausgleichsamt über diesen Sachverhalt unterrichtet werde, damit der Kläger nicht mit dem ihm genehmigten Kredit anderweitig Maschinen cinkaufe und die Darle-henssummc zur Bezahlung dieser Maschinenkäufe verwende. Nach einer Rücksprache mit dem Kläger veranlaßte darauf das Ausgleichcamt die Kündigung des Darlehens, das nicht zur Auszahlung gelangte.
Die Klage der Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz eines Teiles des Schadens, der ihm nach seiner Behauptung durch das Schreiben des Prozeß-
bevollmächtigten dor Beklagten an das Ausgleichoamt entstanden ist, Sr nacht geltend, daß er infolge der Nichtgewährung des Darlehens seine Absicht, sich selbständig su machen, nicht habe verwirklichen können und ihn deshalb laufend hoher Verdienstausfall entstehe,, der bis Snde Februar I960 den Betrag von 5000 DM„ den er eingeklagt hat, weit übersteige..
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5000 DM nebst Zinsen verurteilt.. Im Berufungsrechts-zuge hat die Beklagte Widerklage erhoben und mit ihr die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag von 5000 DM nebst Zinsen hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Das Oberlondccgericht hat die Klage abgewieson und der ^Widerklage entsprochen»
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter»
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet»
1» Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben geprüft, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus positiver Vertragsverletzung herleiten läßt,wobei sie zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sind» Auch die Revision stützt den Anspruch auf diese Rechtsgrundlage. Bei Beurteilung der Frage, ob dor Brief des FrozcI3bcvollmächtigten der Beklagten an das Ausgleichs-
ant von 18, Dezember 1956 ala positive Vertragsverletzung gewertet werden kann, ist folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hatte die Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages endgültig verweigert- weil die Beklagte nicht bereit war, alle von ihm gewünschten Änderungen an der Dickten-Hobelmaschine unentgeltlich vorsunchneno Die Beklagte stand dagegen auf dem Standpunkt , daß sic nicht verpflichtet sei,, dem Wunsche des Beklagten nachzukommen, sie wollte deshalb über den Einbau eines neuen Motors hinaus nur gegen Bezahlung Arbeiten an der Maschine durchführen«, Nachdem der Kläger die ihm von der Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung des Kaufpreises, die mit der Androhung verbunden war, nach Ablauf der Frist Schadensersatz zu verlangen, fruchtlos hatte verstreichen lassen, verlangte die Beklagte von ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung o Beide Parteien hatten also die Erfüllung des Vertrages abgelehnt„ Es darf aber nicht außer Betracht bleiben, daß das Schreiben des Prozeßbevoll-mächtigten der Beklagten noch in den Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Farteien fällt und nur aus ihnen heraus zu erklären ist«, Das erwähnte Schreiben diente nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten der Abwicklung der Vertragsbeziehungen, die durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zustande gekommen waren,, Nach dem Willen der Beklagten sollte der Kläger durch die Einschaltung des Ausgleichs-ants, an das das Schreiben gerichtet war, dazu veranlaßt werden, die gekauften Maschinen doch noch abzu-nehnen«, Wenn hierzu auch rechtlich der Abschluß eines neuen Vertrages erforderlich gewesen wäre/,' nachdem beide Parteien die Erfüllung des ursprünglich abge-
s c 111 o os on on Kaufvertrages . dieser Unstand doch nichts ein Mittel sein sollte; um
 Gogol ehrt hatten so a ml or t, daran, daß das Schreiben den vertraglichen Bezie-
hungen der Parteien eine neue Grundlage zu geben. Außerdem kommt noch hinzu, daß die Beklagte die Kenntnisse 9 die sie in dem Schreiben verwertete., gerade dadurch gewonnen hatte, daß sie sich im Einverständnis des Klägers in die Verhandlungen mit dem Ausgleichsamt eingeschaltet hatte, deren Erfolg sogar zur Bedingung des Vertrages zwischen den Parteien erhoben war«, Nach allem unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten unter dem Blickpunkt gewürdigt hat, ob sich die Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat«,
2» Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie die Beklagte geltend gemacht hat, sich unberechtigt geweigert haben sollte, die Maschinen ohne kostenlose Änderung der Dickten-Hobelmaschine abzunehmen«, Der Kläger wäre zwar in diesem Palle selbst als erster vertragsuntreu gewesen» Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß eigene Vertragstreue grundsätzlich Voraussetzung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sei (Schmidt bei Soer-gcl 9°Aufl» vor § 275 Nr»47 m»Nachweisen; vgl» auch BGB RGRK lloAufl» Anh» zu § 326 Anm013)5 ist jedoch ein vertragsuntreuer Geschäftspartner nur gehindert, wegen positiver Vertragsverletzung des anderen Teiles vom Vertrage zurückzutreten (vgl» BGB RGRK aaO), dagegen wird durch eigene Vertragsuntreue der Anspruch auf Scha-densersatz aus diesem Rechtsgrunde nicht berührt 'BGB RGRK
v ci1—
§ 326 Ann. 3 und RGZ 123,253,241); denn positive tragoverlctzungcn sind einein Vertragsteil auch nicht bei einer Vertragsverletzung des anderen gestattet. Ein Anspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wird daher nicht dadurch ausgeschlossen,, daß seine Weigerung, die Maschinen nach Auszahlung des Darlehens abzunohmen und zu bezahlen, unberechtigt gewesen sein sollte* Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen, ob der Kläger vertragstreu gewesen ist«
3o Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch das Schreiben vom 18„ Dezember 1956 an das Ausgleichsamt die Kündigung des dem Kläger bereits bewilligten Darlehens veranlaßt habe» Das Amt habe, so führt das Berufungsgericht aus, durch dieses Schreiben einmal erfahren, daß der Kläger entgegen dem Kost cnemcchlage der Beklagten nicht nur für 6550 DM, sondern für 8070 DM Maschinen gekauft und damit gegen die in den Bev/illigungsbeschcid ausgesprochene Zweckbindung verstoßen hatte. Außerdem sei dem Ausgleichsamt durch das Schreiben die von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Klage auf Schadensersatz bekannt geworden, durch die der Kläger im Palle seines Unter-licgcns einschließlich der Prozeßkosten mit rund 3000 DM belastet worden wäre. Der Beklagten sei jedoch zugute zu halten, so meint das Berufungsgericht, daß sic überzeugt davon gewesen sei, die Weigerung des Klägers, die Maschinen abzunohmen und zu bezahlen, sei unberechtigt und ihre Schadensersatzforderung sei begründet. Sie habe dieses Schreiben nur deshalb abge-eandt, weil ihr Nachteile drohten, wenn das Darlehen
 dom Kläger ausgezshlt wurde und dieser ec dazu benutzte.,, oich anderweit mit Maschinen einzudecken Die in sachlicher Fern gemachte Mitteilung über mögliche Unkorrektheiten dea Klägers coi nicht treuwidrig* Die Beklagte habe davon auogehen können., daß die Behörde die Dingo objektiv prüfen und eie dann eine7 objektive und sachgerechte Entscheidung treffen werden
4o Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
a) Die Frage, ob das Schreiben an das Ausgleichsamt sich objektiv als eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneinen, daß das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig gewesen sei, Wie das Landgericht richtig erkannt hat, war die Beklagte, die sich selbst fördernd zu Gunsten des Klägers in die Verhandlungen mit dem Ausgleichsant eingeschaltet und don Kläger zur Vorlage beim Ausgleichsamt sogar einen unrichtigen Kostenanschlag ausgehändigt hatte, grundsätzlich dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, wa die Gewährung und Auszahlung des beantragten Kredits verhindern konnte. Das Berufungsgericht hätte daher das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an das Ausgleichsamt vom 18« Dezember 1956 unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, daß der Beklagten auf Grund des zwischen don Parteien zustande gekommenen Vertrages die Verpflichtung oblag, die Kreditgewährung zu unterstützen und nicht zu stören«, Demgemäß hätte es prüfen müssen, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung durch das Schreiben vom 18» Dezember 1956 zuv/idergehandclt hat, das
 geführt hat. Kredit nicht
 daß der dem Kläger bereits bewill zur Auszahlung gelangt ist*
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 Allerdings hat die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens darauf berufen, daß das Schreiben den Zweck gehabt habe, das Ausgleichsant über den wirklichen Sachverhalt der Wahrheit entsprechend aufzuklären; um drohenden Schaden von ihr selbst abzuwenden. Der Beklagten ist zuzugeben5 daß das Schreiben sachlich richtige Angaben enthält* Bas ist aber nicht allein entscheidend; denn diese Tatsache ändert nichts daran, daß die Beklagte durch die Mitteilung an das Ausgleichsamt gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehende vertragliche Verpflichtungen verstieß, die Auszahlung des Kredits an den Kläger zu fördern und nicht zu verhindern, Bie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sic sei nur einer staatsbürgerlichen Pflicht nachgokommen, weil sie einer Behörde; die Öffentliche Mittel verwaltet, Tatsachen mitgeteilt habe, deren Kennt nie für diese von Bedeutung gewesen sei«, Es kann dabei offcnblcibcn, ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt berechtigt war, ihr eigenes unkorrektes Verhalten aufzudecken und dem Ausgleichsamt mitzuteilen, daß der Kläger bei ihr dem Bewilligungsbescheid zuwider Maschinen für über 8000 BM gekauft hattet denn nach den Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts, das ersichtlich die Aussagen der Zeugen Kreisamtmann Y/j(^und Kreisinspektor FrafH) für glaubhaft gehalten hat, ist für den Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Mitteilung von der seitens der Beklagten gegen den Kläger anhängig geraabhten Klage mindestens mitursachlich für das Vorgehen des Ausgleichs
 smts war« Jedenfalls diene Mitteilung wird aber durch den von dor Kevin ion angeführten Ge nicht spunkt nicht mehr gedeckt, Innoweit hatte ein echter Streit zwischen den Parteien bestanden, der mit der Kreditbewilligung und Auszahlung nichts zu tun hatte; denn für das Aus-glcichnamt war ersichtlich ohne Interesse, ob der Kläger die Maschinen, die er für seinen Betrieb« benötig-te, bei der Beklagten oder einem anderen Unternehmen erwarb. Es kommt aber nicht einmal hierauf an5 denn die Beklagte beabsichtigte nach ihrem eigenen Vorträge nicht etwa die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, sondern das Schreiben sollte allein dem Zweck dienen. dcn Kläger doch noch dazu zu bewegen, die bei der Beklagten gekauften Maschinen abzunehmen, obwohl der Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt gar kein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages mehr zustand, nachdem sie dessen Erfüllung abgelehnt und Schadensersatz verlangt hatte« Bei dieser Sachlage läßt sich aber unter Zugrundelegung des Vortrages dos Klägers, den das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat und von dessen Richtigkeit der erkennende Senat daher ausgehen muß, nicht ausschließen, daß die Beklagte durch diese Mitteilung ihrer dem Kläger gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung zuwidergchandclt und ihr auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hato Dem steht auch nicht ohne weiteres entgegen, daß die Beklagte durch die Mitteilung an das Ausgleichsamt die Förderung ihrer eigenen Interessen bezweckte« Zwar hat in allgemeinen niemand die Pflicht, seine eigenen Interessen deshalb zu vernachlässigen, weil bei deren Wahrnehmung ein anderer geschädigt wird. Dennoch darf er eine billige Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange anderer Personen bei der Verfolgung seiner Inte-
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ressen nicht außer acht lassen- Läßt er es an einer solchen Rücksichtnahme fehlen, so kenn die Y/ahrnohiramg eigener Interessen widerrechtlich sein« Für den Fall der Anfechtung wegen Drohung ist anerkannt- daß geprüft werden muß, oh die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt, um den mit ihr erstrebten Erfolg zu erreichen (BGHZ 25,217 , 220) . Entsprechendes gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalte Es kommt deshalb entscheidend darauf an, daß der vom Schädiger erstrebte Nutzen nicht außer jedem Verhältnis zu dem dem Geschädigten zugefügten Schaden steht (vgl* BGB RGRK § 826 Ann.10; vgl» auch BGH TJrt. v* 11. Mai 1956 - VI ZR 209/55 - DM BGB § 825 (Bd) Nr.2). Ein solches Mißver-
hältnis war hier nach dem Vortrag des Klägers gegeben. Der Schaden der Beklagten betrug nach ihrer eigenen Berechnung lediglich 2421 DM. Dagegen waren die Nachteile, die dem Kläger durch eine Kündigung des Darlehens entstehen mußten, wenn von seiner eigenen, bisher nicht widerlegten Darstellung ausgegangen wird, geradezu unabsehbar. Er war ein mittelloser, aus seiner Heimat vertriebener selbständiger Handwerker, nach seiner Behauptung sogar Handwerksmeister. Da es nach Lage der Sache ausgeschlossen war, daß er von anderer Seite die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt erhielt, gab allein ein Darlehen aus Lastenausglcichsmittoln ihm eine Möglichkeit, das erforderliche Kapital zur Eröffnung eines eigenen Betriebes zusammenzubringen und damit wieder selbständig zu werden. Auf ein solches Darlehen hatte der Kläger indes keinen Rechtsanspruch, da or nach seiner Vertreibung aus Ostpreußen jahrelang in der Sowjetzonc gelebt hatte und deshalb nicht als Vertriebener, sondern als Sowjetzonenflüchtling galt.
'üi* den nach dem damaligen Stande der Lautenaucgioicha
 Gesetzgebung lediglich Mittel aus den Härtefonds zur Verfügung gestellt werden konnten„ In Verhältnis zu dem Ausgleichsamt hatte der Kläger also eine nur verhältnismäßig schwache Stellung;, zu demal ihn damals noch keine Ansprüche auf Hauptentschädigung zus'tanden» Die Mitteilung an das Aucgleichsamt, daß eine Schadensersatzklage gegen den Kläger anhängig gemacht war, die in Palle seiner Verurteilung zwangsläufig dazu führen mußte, daß er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, war daher geeignet, eine Kündigung des Harle-hens durch das Aucgleichsamt zu veranlassen und zu bewirken, daß der Kläger sich nicht wieder selbständig machen konnte» Sine Kündigung des bex-eits bewilligten Darlehens brachte also für den Kläger die Gefahr mit sich, daß er für alle Zukunft keinen eigenen Betrieb mehr einrichten, sondern, nur in abhängiger Stellung tätig sein konnte» Daß hierdurch für den Kläger ein erheblicher, sich dauernd auswirkender wii'tschaftlicher Nachteil entstehen konnte, den der Kläger allein für die ersten drei Jahre auf 17 500 DM beziffert hat, lag nahe» Wird also von den bisher von den Berufungsgericht nicht geprüften Vorbringen des Klägers augegangen, so steht hier den Nutzen, den sich die Beklagte von ihrem Vorgehen versprach, nämlich der Vermeidung des Verluste durch Nichtabnahme der Maschinen und Nichtbezahlung des Kaufpreises durch den Kläger, den die Beklagte ' selbst lediglich mit 2421 DM bewertet hat, ein um das Vielfache höherer Schaden gegenüber, den der Kläger durch die Kündigung des Darlehens erleiden mußte» Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers, das für den Rcvicionsrcchtszug als richtig zu unterstellen ist, be-
cl cut e to ell Widrigkeit
 so die Absenciimg des Brie im Rohmen der zwischen d
iüe eine F I' 1 iclit-en Parteien beste-
henden vertraglichen Beziehungen, die sich objektiv als positive Vertragsverletzung darstcllt-
b) Schadensersatzpflichtig ist allerdings die Beklagte nur dann, wenn ihr auch ein Verschulden zur last fallt, das offenbar das Berufungsgericht ebenfalls verneinen v/ill. Dafür spricht seine Erwägung, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß das Ausgloichsamt die Dinge objektiv prüfen und alsdann auf Grund dieser Prüfung eine objektive und sachgemäße Entscheidung treffen werde. Diesem Gedankengang kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Prüfung des Ausglcichsamts nur die Klärung zu dem Ziele haben mußte, ob das Darlehen ohne Gefahr für den Ausgleichsfonds an den Kläger aus-gezahlt werden konnte. Bei der gegebenen Sachlage lag es aber für das Ausgleichsemt sehr nahe, die IJöglich-keit zu bejahen, daß der Schadensersatzanspruch der Beklagten berechtigt war. Einmal war in dem Schreiben von 18. Dezember 1956 nicht mitgeteilt, daß der Kaufvertrag nur unter einer Bedingung abgeschlossen war. Selbst wenn aber der Kläger das Ausgloichsamt hierauf aufmerksam gemacht und außerdem diesem gegenüber die Berechtigung seines Verlangens auf Änderung der Dick-ten-Hobclnaschine hervorgehoben haben sollte, stand Behauptung gegen Behauptung. Es ist nicht ersichtlichn daß den Ausgloichsamt irgendwelche weiteren Mittel, um den von den Vertragsparteien widersprachend darge-steilten Sachverhalt zu klären, zur Verfügung stan-
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den und ihm eine nähere Prüfung überhaupt möglich war-Untcr diesen Umständen mußte daher jeder mit den Verhältnissen Vertraute damit rechnen, daß das Ausgleichs-amt den für den Aucgleichsfonds sichersten Y/cg gehen unds da angesichts der widersprechenden Behauptungen der Parteien nicht von der Hand zu weisen war, daß der Standpunkt der Beklagten richtig sei - tatsächlich hat sogar das Landgericht der Beklagten recht gegeben3 und erst das Oberlandesgericht hat ihre Klage abgewiesen - von der Ründigungsmöglichkeit Gebrauch machte und der Kläger das Darlehen deshalb nicht erhielt. Selbst wenn also die Beklagte bei der Abscndung ihres Schreibens die Erwägung angcstellt haben sollte, das Ausgleichsamt werde die Sachlage objektiv prüfen und entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung sachgerecht entscheiden, wäre hierdurch ein Verschulden der Beklagten noch nicht ausgeschlossen. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, daß ihr Schreiben dem Ausgleichsamt Veranlassung geben würde, die Kündigung des Kredits vorzunehmen, und ob sie sich bei gewissenhafter Prüfung sagen mußte, daß der Kläger durch ihr Vorgehen einen in Verhältnis zu dem von ihr für sich erstrebten Nutzen ganz unverhältnismäßig hohen Schaden erleiden würde. Hat sie aus Fahrlässigkeit diese Rechtslage nicht erkannt, so trifft sie ein Verschulden, das ihre Pflicht zun Ersatz des dem Kläger durch ihr Verhalten entstandenen Verdienstausfalls begründet.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da für die Entscheidung der
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Sache weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist sie zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht surückverv/iesen wordene Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, da sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängto
 Dr=Haidinger Dr,Gelhaar
 Artl
DroMessner
 Mormann