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BGH · VIII ZR 34/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 34/61

ZPO § 322 Zur Präklusionswirkung von Urteilen, Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftsanteile gemeinschaftlich unter Vereinbarung einer Nachzahlung auf den Kaufpreis veräußert, die ihnen im Verhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile zustehen sollte, und hat sodann einer der Verkäufer "seinen” Anteil an dem nachzuzahlenden Betrage in Höhe einer seinen unmittelbaren Anspruch übersteigenden Summe gegen den Käufer der Geschäftsanteile eingeklagt, so nimmt die rechtskräftige Abweisung der Mehrforderung dem Kläger nicht die Möglichkeit, in einem *neuen Prozeß in Höhe des abgewiesenen Betrages die Klage auf die Abtretung des Nachzahlungsanspruches eines Mitverkäufers zu stützen, die bereits in dem Vorprozeß hätte vorgetragen werden können. Nach Behauptung’1 des Klägers hat die Beklagte die Verpflichtungen der ^(JBB&~Geschäftsstelle Georg aus der Vereinbarung vom 23» April 1953 übernommen und als Ablösungssumme für das Erbbaurecht im Jahre 1956 mindestens 450 000 DM erhalten. An der dagegen der Kläger, und Hans GmbH waren der mit je 25 000 DM GmbH waren sowie die Bruder Kurt mit je 50 000 DM Stammeinlage beteiligt Der Kläger hat zunächst mit einer im März 1957 erhobenen Klage einen Betrag von 33 333 DM nebst Zinsen mit der Begründung eingeklagt, er sei mit Dr. und Anteilseigner und Geschäftsführer der beiden gewesen und habe auf Grund der Vereinbarung vom 23» April 1953 von der Beklagten ein Drittel von 100 000 DM als Nachzahlung aus der Ablösungssumme für das Erbbaurecht zu erhalten. Der Kläger hat die gegen dieses Urteil zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung dahin eingeschränkt daß ihm nach der Vereinbarung vom 23» April 1953 nur ein Betrag im Verhältnis seiner Beteiligung an den beiden Werken zustehe und daß sich danach sein Anteil auf 27 300 DM belaufe. Dieses Urteil ist rechtskräftig In der vorliegenden Sache hat der Kläger mit der im November 1958 eingeleiteten Klage zunächst Zahlung eines Betrages von 36 200 DM nebst Zinsen mit der Begründung gefordert, die beiden G-esellschafter Hans und Kurt hätten ihre Anteile an dem Betrage Von 100 000 DM aus der Entschädigung für das Erbbaurecht an ihn abgetreten. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 23- November I960 die Beklagte verurteilt, 6060,61 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen. Io Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte in die von ihrer damaligen Alleinaktionärin, der Geschäftsstelle Georg mit dem Kläger und den übrigen damaligen Gesellschaftern der beiden abgeschlossene Vereinbarung vom 23° April 1933 eingetreten und daraus auch zu der Nachzahlung auf den Kaufpreis der Geschäftsanteile verpflichtet worden, die für den Fall der Zahlung einer Entschädigung für das Erbbaurecht am Industriehof in Brake vereinbart worden war. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, die Brüder hätten ihre Ansprüche an den Kläger mündlich bereits im August 1953, wenn nicht sogar früher, wirksam abgetreten» Der Kläger, Dr* und der Mitgesellschafter seien sich schon vor Erhebung der Klage in dem vorliegenden Hechtsstreit, die am 2» Dezember 1958 zugestellt worden ist, darüber einig gewesen, daß jedem von ihnen ein Drittel der Nachzahlung zustehen sollte» Yr'enn diese Einigkeit erzielt worden sei, nachderm die Brüder ^BBHlfe ihre Ansprüche auf den Kläger übertragen hätten, so seien entsprechende Teile der Ansprüche ohne weiteres dadurch auf Dr» m^und ^BBHBfc übergegangen, däß der Kläger mit ihnen die Drittelung vereinbart habe» Sei aber die Vereinbarung über die Drittelung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als die Ansprüche der Brüder noch nicht an den Kläger abgetreten waren, so sei die Vereinbarung über die Drittelung so aufzufassen, daß der Kläger von ihm erst noch zu erwerbende, also künftige Forderungen übertragen habe, die außerdem durch die Gewährung einer Ablösung für das Erbbaurecht aufschiebend bedingt gewesen seien» Auch in diesem Falle sei die in dieser Vereinbarung liegende Weiterabtretung entsprechender Teile der Ansprüche der Brüder ^^BIBB an ^r° ^BB^ unc* gültig gewesen. streit noch 6060,61 DIS zugesprochen werden- Dieser Anspruch werde ausschließlich aus dein abgetretenen Recht der Bruder hergeleitet, während der Kläger in dem Parallelprozeß lediglich Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht habe, dort habe er sich auch nicht vorsorglich zur Begründung seines Anspruchs auf die Abtretung der Brüder berufen * Deshalb seien die in den beiden Prozessen geltend gemachten Ansprüche nicht inhaltsgleich und die Einreden der Rechtshängiskeit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht begründe Die Revision beschwert sich darüber, daß der Berufungsrichter den auf Grund der Abtretung der Brüder dem Kläger zuerkannten Teilanspruch aus dieser Abtretung nicht als identisch mit der Klageforderung angesehen hat, mit der der Kläger in dem Vorprozeß abgewiesen worden ist. übereinstimmender Weise erläutert haben (vgl- Stein/ Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18, Aufl, § 322 Ams, VIII 3 und Fußnote 131 a, Zeuner, JZ 1961, 385; Mezger, NJW 1961, 128)o Denn weder die materielle Rechtskraft noch eine darüber hinaus sich aus der formellen Rechtskraft eines Urteils etwa ergebende Ausschlußwirkung stehen einer neuen Klage entgegen, sofern der geltend gemachte Anspruch in beiden Prozessen ein verschiedener ist. November 1957 ist zu entnehmen, daß der Kläger als Rechts grund seines Ansprüche auf ein Drittel der Summe von 100 000 DM die Vereinbarung vom 23« April 1953, den Eintritt der Beklagten in diese Vereinbarung und die Veräußerung der Geschäftsanteile an den beiden vorgetragen hat. Das Landgericht bemerkt auf Seite 7 seines Urteils vom 22» November 1957 im Vorprozeß, der Vereinbarung vom 23« April 1955 sei nicht zu entnehme daß die Entschädigung für dasErbbaurecht nur dem Kläger, Dr. und habe zustehen sollen und nicht auch den beiden Gesellschaftern wenn auch diese beiden Gesellschafter berücksichtigt werden müßten, so würde der Anteil des Klägers nicht die von ihm behauptete Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme von 100 000 DM erreichen. Einer Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht, denn der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus der Ablösungssumme für das Erbbaurecht sei schon deshalb unbegründet, weil er in der Abfindungsvereinbarung mit der Beklagten vom, 7» Dezember 7954 auf seine sämtlichen weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet habe- Daraus ergibt sich, daß der Kläger in dem Vorprozeß die durch das Landgericht abgewiesene Klage nicht auf die Abtretung der Ansprüche der Brüder gestützt hatte. Das Berufungsgericht hat daher darin Recht, daß der Rechtsgrund des hier zu beurteilenden Anspruchs ein anderer ist als der Rechtsgrund, der für den in dem Vorprozeß geltend gemachten Anspruch vorgetragen worden ist. Handelt es sich somit um verschiedene Ansprüche im Rechtssinne, mögen sie auch hinsichtlich des hier noch im Streit befindlichen Teiles auf einen übereinstimmenden Betrag gerichtet gewesen sein, also das gleiche Ziel verfolgt haben, so kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsgrund der Abtretung bereits zur Zeit der Erhebung der Klage in dem Vorprozeß Vorgelegen hat. geltend gemachte Betrag auch insoweit, als er die ursprüngliche Berechtigung des Klägers überstieg, mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß der Kläger in der Abfindungsvereinbarung vom 7» Dezember 1954 auf alle weitergehenden Ansprüche verzichtet habe» Denn dieser Entscheidungsgrund ist nicht in Rechtskraft erwachsen, vielmehr ist dies nur die Entscheidung, daß der dort abgewiesene Anspruch, soweit er nicht mehr von dem Kläger weiterverfolgt wurde und im übrigen mit einem geringen Teilbetrag (27 500 - 27 272,27 DM) durch das BerufungsurteilMn dem Vorprozeß abgewiesen wurde, abgewiesen blieb. Wenn die Revision darauf abstellt, der Kläger habe in beiden Prozessen eine Forderung erhoben, die ihre Grundlage in einund derselben Vereinbarung (gemeint ist ersichtlich die Vereinbarung vom 23* April 1953) gehabt habe und deren weiteres Schicksal dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen sei, so ergibt sich daraus noch nicht, daß es sich auch dem Klagegrund nach um ein-und dieselbe Klageforderung gehandelt hat.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
AnspruchVorprozeßVereinbarungKlägerRevisionBruder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2212 Qgg

ZPO § 322
Zur Präklusionswirkung von Urteilen,
 Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftsanteile gemeinschaftlich unter Vereinbarung einer Nachzahlung auf den Kaufpreis veräußert, die ihnen im Verhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile zustehen sollte, und hat sodann einer der Verkäufer "seinen” Anteil an dem nachzuzahlenden Betrage in Höhe einer seinen unmittelbaren Anspruch übersteigenden Summe gegen den Käufer der Geschäftsanteile eingeklagt, so nimmt die rechtskräftige Abweisung der Mehrforderung dem Kläger nicht die Möglichkeit, in einem *neuen Prozeß in Höhe des abgewiesenen Betrages die Klage auf die Abtretung des Nachzahlungsanspruches eines Mitverkäufers zu stützen, die bereits in dem Vorprozeß hätte vorgetragen werden können.
BGH, Urt. v» 12. Juli 1961 - VIII ZR 34/61 - OLG München
LG München 1
VIII ZR 34/61
Verkündet
 am 12. Juli 1961
Hoffmeisteri Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
-Gummiwerke Aktiengesellschaft in MI___
i^raße	vertreten	durch	ihre	Vorstands-
der M(
mitglieder Direktor Dr« S|
und Direktor FI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr.
gegen
 den Kaufmann Karl K(
in DI
fstraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler,
 Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. November I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gesell-
Der Kläger war früher an der sehaft mit beschränkter Haftung und an der(
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt» denen ein Erbbaurecht an Teilen des Industriehpfes in Brake (Uaterv/eocr^) zustsnd» Die Gesellschafter dieser beiden Gesellschaften übertrugen ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 31» Dezember 1953 mit Wirkung vom 1. April 1953 an die Beklagte» Dieser Abtretung lag eine schriftliche Vereinbarung vom 23» April 1953 zugrunde, welche die Gesellschafter der beiden ^ppp~Ge~ Seilschaften mit der ^((Pfch-Geschäftsstelie Georg in^flflHfe’ der damaligen Alleinaktionärin der Beklagten, getroffen hatten. In dieser Vereinbarung war u.a» festgelegt, daß auf den Kaufpreis für die damals zu dem Erwerb angebotenen Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachzahlung zu erfolgen hatte. Es sollte nämlich an die bisherigen Gesellschafter der beiden ^K^-Gesell-schäften ein weiterer Betrag im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen in dem Falle gezahlt werden, daß das beiden Gesellschaften zustefaende Erbbaurecht abgelöst werden und die hierfür gewährte Entschädigung die im Status der beiden Werke zu dem 31» März 1953 für das Erbbaurecht mit 200 000 DM angegebenen Beträge überschreiten würde.
Von dem Mehrbetrag bis zu 200 000 DM sollte die Hälfte den damaligen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen zuatehen.
Nach Behauptung’1 des Klägers hat die Beklagte die Verpflichtungen der ^(JBB&~Geschäftsstelle Georg aus der Vereinbarung vom 23» April 1953 übernommen und als Ablösungssumme für das Erbbaurecht im Jahre 1956 mindestens 450 000 DM erhalten.
 
Gesellschafter der Kläger, Dr.^^^^ und Erich Stammeinlage. An der dagegen der Kläger, und Hans
 GmbH waren der mit je 25 000 DM GmbH waren sowie die Bruder Kurt mit je 50 000 DM Stammeinlage beteiligt
 Der Kläger hat zunächst mit einer im März 1957 erhobenen Klage einen Betrag von 33 333 DM nebst Zinsen mit der Begründung eingeklagt, er sei mit Dr.	und
 Anteilseigner und Geschäftsführer der beiden gewesen und habe auf Grund der Vereinbarung vom 23» April 1953 von der Beklagten ein Drittel von 100 000 DM als Nachzahlung aus der Ablösungssumme für das Erbbaurecht zu erhalten.
Die Beklagte hat eingewendet, die Höhe des vom Kläger erhobenen Anspruchs sei nicht schlüssig dargetan, die Klage sei aber auf jeden Pall unbegründet, weil der Kläger in einer Vereinbarung vom 7» Dezember 1954 auf weitergehende Ansprüche gegen sie verzichtet habe.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22» November 1957 die Klage auf Grund der behaupteten Abfindungsvereinbarung abgewiesen. Der Kläger hat die gegen dieses Urteil zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung dahin eingeschränkt daß ihm nach der Vereinbarung vom 23» April 1953 nur ein Betrag im Verhältnis seiner Beteiligung an den beiden Werken zustehe und daß sich danach sein Anteil auf 27 300 DM belaufe. Deshalb hat er in dem Berufungsver-fahren nur noch diesen Betrag nebst Zinsen gefordert.
In diesem Vorprozeß wurde die Beklagte schließlich durch Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 12. Oktober I960 - 7 U 1491/59 - unter Abweisung der Mehrforderung verurteilt, an den Kläger 27 272,72
 
nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig
 In der vorliegenden Sache hat der Kläger mit der im November 1958 eingeleiteten Klage zunächst Zahlung eines Betrages von 36 200 DM nebst Zinsen mit der Begründung gefordert, die beiden G-esellschafter Hans und Kurt
 hätten ihre Anteile an dem Betrage Von 100 000 DM aus der Entschädigung für das Erbbaurecht an ihn abgetreten. Der Kläger, hat sich hierfür auf eine von den beiden Brüdern	Unterzeichnete	Abtretungsur-
kunde bezogen, die auf den 25- August 1953 zurückdatiert, jedoch erst im Juli 1955 in beglaubigter Form errichtet worden ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Brüder hätten bereits im August 1955 ihre Ansprüche auf die Nachzahlung an den Kläger abgetreten und dieser habe durch Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern Dr.	und	wonach	jeder	von	ihnen ein
 Drittel der Nachzahlung erhalten sollte, über die Anteile der Brüder	zugunsten	von	Dz;«	und
 verfügt. Hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen Teilbetrages aus der Abtretung	hat	die Beklagte
 die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache und der Rechtshängigkeit erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 23- November I960 die Beklagte verurteilt, 6060,61 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch in Höhe des dem Kläger zugesprochenen Betrages, während dieser die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
 
Entscheidungsgriinde s
Io Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte in die von ihrer damaligen Alleinaktionärin, der Geschäftsstelle Georg	mit	dem Kläger und den
 übrigen damaligen Gesellschaftern der beiden
 abgeschlossene Vereinbarung vom 23° April 1933 eingetreten und daraus auch zu der Nachzahlung auf den Kaufpreis der Geschäftsanteile verpflichtet worden, die für den Fall der Zahlung einer Entschädigung für das Erbbaurecht am Industriehof in Brake vereinbart worden war. Dieser Anspruch auf Nachzahlung habe allen fünf Gesellschaftern der beiden	im	Verhältnis
 ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung zugestanden, und zwar, ohne daß es einer vorherigen Aufteilung der Forderung unter den fünf Mitberechtigten bedurft habe«.
Von dem Betrage von 100 000 DM, so fährt das Berufungsgericht fort, welcher den Nachzahlungeansprüchen zugrunde zu legen sei, hätten nach dem Verhältnis der ehemaligen Beteiligungen der früheren Gesellschafter dem Kläger und Scbickedanz je 27 272,73 DM, dem Mitgesellschafter Dr.	9090,90	DM	und	beiden Brüdern
 zusammen 36 363,64 DM zugestanden. Auch diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Parteien. Deshalb ist von diesen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Berufungsgerichts auszugehen.
Das Berufungsgericht stellt ferner fest, die Brüder hätten ihre Ansprüche an den Kläger mündlich bereits im August 1953, wenn nicht sogar früher, wirksam
 abgetreten» Der Kläger, Dr*	und	der Mitgesellschafter	seien	sich schon vor Erhebung der
 Klage in dem vorliegenden Hechtsstreit, die am 2» Dezember 1958 zugestellt worden ist, darüber einig gewesen, daß jedem von ihnen ein Drittel der Nachzahlung zustehen sollte» Yr'enn diese Einigkeit erzielt worden sei, nachderm die Brüder ^BBHlfe ihre Ansprüche auf den Kläger übertragen hätten, so seien entsprechende Teile der Ansprüche ohne weiteres dadurch auf Dr» m^und ^BBHBfc übergegangen, däß der Kläger mit ihnen die Drittelung vereinbart habe» Sei aber die Vereinbarung über die Drittelung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als die Ansprüche der Brüder noch nicht an den Kläger abgetreten waren, so sei die Vereinbarung über die Drittelung so aufzufassen, daß der Kläger von ihm erst noch zu erwerbende, also künftige Forderungen übertragen habe, die außerdem durch die Gewährung einer Ablösung für das Erbbaurecht aufschiebend bedingt gewesen seien» Auch in diesem Falle sei die in dieser Vereinbarung liegende Weiterabtretung entsprechender Teile der Ansprüche der Brüder ^^BIBB an ^r° ^BB^ unc* gültig gewesen. Die Ansprüche der Brüder seien spätestens im Juli 1956, als die schriftliche Abtretungserklärung von ihnen vollzogen und dem Kläger übergeben worden sei, auf Dr. ^BiB und ^BBBIB zu den Teilbeträgen übergegangen, die zur Auffüllung des ihnen selbst aus eigenem Hecht zustehenden Betrages auf ein Drittel des ganzen Nachzahlungsanspruches notwendig gewesen seien. Bei 100 000 DM Nachzahlungssumme hätten also der Kläger und Schickedanz zur Auffüllung ihrer eigenen Anteile auf ein Drittel der Nachzahlungssumme von dem Gesamtanspruch der Brüder ^UBiH^ 6060,60 DM (richtig: 6060,61 DM) erhalten. Da dem Kläger in dem Vorprozeß durch das Urteil vom 12. Oktober I960	27	272,72 DM
zugesprochen worden seien, müßten ihm in diesem Rechts-

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streit noch 6060,61 DIS zugesprochen werden- Dieser Anspruch werde ausschließlich aus dein abgetretenen Recht der Bruder	hergeleitet,	während	der	Kläger
 in dem Parallelprozeß lediglich Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht habe, dort habe er sich auch nicht vorsorglich zur Begründung seines Anspruchs auf die Abtretung der Brüder	berufen * Deshalb seien
 die in den beiden Prozessen geltend gemachten Ansprüche nicht inhaltsgleich und die Einreden der Rechtshängiskeit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht begründe
II. Die Revision beschwert sich darüber, daß der Berufungsrichter den auf Grund der Abtretung der Brüder
 dem Kläger zuerkannten Teilanspruch aus dieser Abtretung nicht als identisch mit der Klageforderung angesehen hat, mit der der Kläger in dem Vorprozeß abgewiesen worden ist. Wenn aber, so meint die Revision, davon auszugehen sei, daß keine Identität der Klageansprüche vorliege, so sei nach richtiger Rechtsau£fassung der Kläger trotzdem auf Grund der sogenannten Präklusions Wirkung der rechtskräftigen Entscheidungen in dem Vorprozeß mit dem ihm zuerkannten Anspruch abzuweisen.
Diesen Bedenken der Revision gegen das Berufungsür-teil ist nicht zuzustimmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (vgl. Wieczorek ZPO. § 322 E IV a 7) zwischen der materiellen Rechtskraft und einer daneben anzunehmenden Ausschlußwirkung hinsichtlich des in dem Vorprozeß nicht vorgebrachten Prozeßstoffes zu unterscheiden ist, wie Rosenberg in seiner Abhandlung "Die Präklusionswirkung von Urteilen" (SJZ 1950, 313) und Habscheid in seinem Aufsatz "Die Präklusionswirkung des rechtskräftigen Urteils" (AcP 152, 169) in zu dem Teil nicht
 
übereinstimmender Weise erläutert haben (vgl- Stein/ Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18, Aufl, § 322 Ams, VIII 3 und Fußnote 131 a, Zeuner, JZ 1961, 385; Mezger, NJW 1961, 128)o Denn weder die materielle Rechtskraft noch eine darüber hinaus sich aus der formellen Rechtskraft eines Urteils etwa ergebende Ausschlußwirkung stehen einer neuen Klage entgegen, sofern der geltend gemachte Anspruch in beiden Prozessen ein verschiedener ist.
Die Präklusionswirkung tritt nämlich jedenfalls dann nicht ein, wenn mit der neuen Klage ein anderer, auf einen selbständigen Grund gestützter Anspruch, der dasselbe Ziel verfolgt wie der abgewiesene Anspruch, in einem neuen Prozeß geltend gemacht wird, obwohl der "neue Grund" bereits während des Vorprozesses Vorgelegen hat, aber nicht vorgetragen worden war.(Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl, (I960) § 130 III 2 io Verbo mit I 3 b, Wieczorek aaO E IV a 6; Mezger aaO ) v
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt allerdings jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus, Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus der Urteilsformel, für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozeß samt Antrag heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337 - NJW 1961, 917)*
Auch wenn man neben der materiellem Rechtskraft in diesem Sinne eine sich aus der formellen Rechtskraft eines Urteils ergebende Ausschlußwirkung hinsichtlich nicht vorgebrachten, aber bereits vorhanden gewesenen Prozeßstoffs zu bejahen geneigt sein sollte, so muß dabei doch der Sinn und Zweck des § 322 ZPO berücksichtigt werden.
Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß aus demselben Tatbestand zwischen denselben Parteien über
 eine daraus abgeleitete Rechtsfolge durch ein neues Urteil anders entschieden wird, als vorher durch ein rechtskräftiges älteres Urteil schon entschieden war= Gegenstand der Bindung des zweiten Richters bildet also, wie schon das Reichsgericht mehrfach ausgeführt hat, die ältere Entscheidung, daß ein bestimmter Tatbestand die im Vorprozeßurteil bejahte oder verneinte Rechtsfolge habe oder nicht. Es bedarf daher der Feststellung, über welchen Anspruch in diesem Sinne durch das klagabv/eisende Urteil entschieden worden ist (RGZ 125, 159, 161; 136, 162, 163; RG HRR 1935 Nr. 1246). Dabei ist der Rechtsgrund festzustellen, d.h. zu ermitteln, aus welchem bestimmten Tatbestand der im Vorprozeß erhobene Anspruch abgeleitet worden ist.
Dem Urteil des Landgerichts im Vorprozeß vom 22. November 1957 ist zu entnehmen, daß der Kläger als Rechts grund seines Ansprüche auf ein Drittel der Summe von 100 000 DM die Vereinbarung vom 23« April 1953, den Eintritt der Beklagten in diese Vereinbarung und die Veräußerung der Geschäftsanteile an den beiden
 vorgetragen hat. Das Landgericht bemerkt auf Seite 7 seines Urteils vom 22» November 1957 im Vorprozeß, der Vereinbarung vom 23« April 1955 sei nicht zu entnehme daß die Entschädigung für dasErbbaurecht nur dem Kläger, Dr.	und	habe	zustehen	sollen	und
 nicht auch den beiden Gesellschaftern	wenn
 auch diese beiden Gesellschafter berücksichtigt werden müßten, so würde der Anteil des Klägers nicht die von ihm behauptete Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme von 100 000 DM erreichen. Einer Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht, denn der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus der Ablösungssumme für das Erbbaurecht sei schon deshalb unbegründet, weil er in der Abfindungsvereinbarung mit der Beklagten vom, 7» Dezember 7954
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auf seine sämtlichen weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet habe- Daraus ergibt sich, daß der Kläger in dem Vorprozeß die durch das Landgericht abgewiesene Klage nicht auf die Abtretung der Ansprüche der Brüder	gestützt	hatte.	Auch die Revision
 verkennt dies nicht, hebt vielmehr selbst hervor, weder im Tatbestand jenes Urteils, noch in den dort j.n Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers, noch in den Ent-scheidungsgründen finde sich ein Wort davon, daß der Kläger etwa auch den tatsächlichen Vorgang einer Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und den Brüdern vorgetragen gehabt habe. Wenn der Kläger in dem Vorprozeß sich mit seiner Berufung auf die Abtretung gestutzt hätte, so würde darin eine Änderung des Klagegrundes gelegen haben. Er handelte im Rahmen der ihm gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, wenn er es nicht darauf ankommen ließ, diese Änderung des Klagegrundes in dem Berufungsverfahren des Vorprozesses vorzunehmen, sondern sich dazu entschloß, die ihm durch die Brüder übertragenen Rechte in einem besonderen Rechtsstreit, nämlich in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Prozeß geltend zu machen (vgl. Stein/Jonas aaO § 322 Anm. IX Abs. 2 a.E.). Das Berufungsgericht hat daher darin Recht, daß der Rechtsgrund des hier zu beurteilenden Anspruchs ein anderer ist als der Rechtsgrund, der für den in dem Vorprozeß geltend gemachten Anspruch vorgetragen worden ist. Handelt es sich somit um verschiedene Ansprüche im Rechtssinne, mögen sie auch hinsichtlich des hier noch im Streit befindlichen Teiles auf einen übereinstimmenden Betrag gerichtet gewesen sein, also das gleiche Ziel verfolgt haben, so kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsgrund der Abtretung bereits zur Zeit der Erhebung der Klage in dem Vorprozeß Vorgelegen hat. Rechtlich unerheblich ist auch, daß der in dem Vorprozeß
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geltend gemachte Betrag auch insoweit, als er die ursprüngliche Berechtigung des Klägers überstieg, mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß der Kläger in der Abfindungsvereinbarung vom 7» Dezember 1954 auf alle weitergehenden Ansprüche verzichtet habe» Denn dieser Entscheidungsgrund ist nicht in Rechtskraft erwachsen, vielmehr ist dies nur die Entscheidung, daß der dort abgewiesene Anspruch, soweit er nicht mehr von dem Kläger weiterverfolgt wurde und im übrigen mit einem geringen Teilbetrag (27 500 - 27 272,27 DM) durch das BerufungsurteilMn dem Vorprozeß abgewiesen wurde, abgewiesen blieb.
Wenn die Revision darauf abstellt, der Kläger habe in beiden Prozessen eine Forderung erhoben, die ihre Grundlage in einund derselben Vereinbarung (gemeint ist ersichtlich die Vereinbarung vom 23* April 1953) gehabt habe und deren weiteres Schicksal dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen sei, so ergibt sich daraus noch nicht, daß es sich auch dem Klagegrund nach um ein-und dieselbe Klageforderung gehandelt hat.
Liegen somit in den beiden Prozessen verschiedene
 auch
Ansprüche vor, so kann/aer Gesichtspunkt der Präklusion mit im Vorprozeß nicht vorgetragenen, aber damals schpn vorhandenem Prozeßstoff nicht eingreifen und zwar deshalb nicht, weil es verfahrensrechtlich nicht unzulässig war, wenn der. Kläger den neuen Grund, nämlich die Abtretung der Ansprüche der Brüder	an
 ihn, einer neuen Klage zugrundelegte, anstatt diesen Klagegrund noch in den Vorprozeß einzuführen.
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III« Können sonach die Angriffe der Revision das Berufungsurteil nicht in Frage stellen, so muß die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
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Dr. Gelhaar	Artl	Br«	Spieler
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 Br
Messner