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BGH

Gericht: BGH

Eeohtssatz: Kein mitwirkendes Verschulden bei der Entstehung eines Währungsschadens, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den in Verzug befindlichen Schuldner nicht vor der Währungsreform gerichtlich ver-"• folgt hat. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '19 Februar !953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Dr, Dorschelr Dr, Mezger und Dre Messner für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Obcrlendcsgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 27* iiovemter *976 wird insoweit surückgewiesen, als cs die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 9» November ’1955 zugestelltc Urteil der Kammer für Handels« Sachen des Landgerichte in Kcrptc'n in Höhe von 5»698,57 DLI nebst 5 £ Zinsen seit dem *!» April '.?<±6 surüekgewiesen hat. In Höbe “von 425,33 DM nebst 6 £ Zinsen und in Höhe von 1 £ Zinsen von 6.698>57 DM seit d'em 1» April *7946 wird die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts in Kempten als unzulässig verworfen. Juni 1951 bei dem Amtsgericht in Kempten eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM nebst Zinsen begehrt. Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises von 6.627*75 RM und einer Provision von 496,15 RM, insgesamt 7*123,90 RM, für berechtigt gehalten. Ber Kläger hat im Berufungsverfahren Zahlung des ganzen im ersten Rechtszug geforderten Betrages begehrt, soweit er nicht bereits im Landgericht--liehen Urteil zugesprochen'1st« Bas Berufungsgericht führt aus, der Kläger verlange nach diesem Anträge zwar auch Zählung des Betrages,, den das Landgericht für den Bruchschaden abgezogen habe. Da der Kläger aber selbst erklärt habe, daß das Gericht die Schuld der Beklagten einwandfrei mit 6.698,75 (richtig 6.698,57) RK festgestellt habe und daß er Berufung nur insoweit eingelegt habe, als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Grunde, nach fest-gestellten Anspruches handele, sei die Berufung; wegen eines Betrages von 425,33 BK auch nach seinem eigenen Vorbringen unbegründet. Venn eine geltend gemachte Porderung zu dem einen Teil abgewiesen ist, weil sie durch Aufrechnung getilgt ist, und zu dem anderen Teil, weil, ein Anspruch nicht besteht, so muß ein in voller Höhe eingelegtes Bcchtsmit- ' tel auch hinsichtlich der Aufrechnung besonders begründet werden« Im vorliegenden Pall ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage wegen des Betrages von 425,33 DU angegriffen werden sollte• Es handelt sich .nicht etwa nur um den unselbständigen Rechnungsposten einer einheitlichen Porderungi so daß die Ausführungen der Berufungshegründung über die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausgleich der durch die Wäh- Der Kläger hat auch in dem Berufung8verfahren nicht etwa durch Klageerweiterung weiteren Soheden der Firma W^PR geltend gemacht. Mai 1956 ausdrücklich erklärt, er habe nur insoweit Berufung eingelegt, "als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Gründe nach festgestellten Anspruches handele, alBo nur, was die Höhe infolge der Abwertung an-* lange".' | hinsichtlich des Zinsahspruches für den Betrag von 6.028,72 .UM, dessen Abweisung der Kläger mit der Berufung angegrif-, fen bat, sondern auch binsichtlich der Zinsen für den dem ^ Kläger vom Landgericht nebst 5 £ Zinsen zugesprochenen J Wegen eines dem Kläger abgesproobenen Teilbetrages von 330,15 DM muB das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während die Revision in $öhe der restlichen 5*698,57 DM nebst Zinsen unbegründet ist« 1«) Der Kläger hat geltend gemacht, die Firma habe infolge der Umstellung der Kaufpreis- und Provisions-fnrderung im Verhältnis 10 s 1 einen Währungsschaden erlitten, und hat von der Beklagten Ersatz dieses Währungsschadens mit Rücksicht auf den Verzug der Beklagten begehrt Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Firma durch die Währungsbestimmungen der sowjetisch besetzten Zone einen Schaden erlitten hat, der ihr nicht entstanden . Es nimmt aber an, daß die dem Kläger abgetretene Forderung der Firma WflM auf Ersatz dieses Verzugsschadens bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei, da die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 1946, in dem der Verzug eingetreten sei, zu laufen begonnen habe. Bei Eintritt des Verzugsschadens am 20« September 1946 sei für jeden im Wirtschaftsleben stehenden Menschen voraussehbar gewesen, daß die heillos verwirrten Geld- und Wirtschafts-Verhältnisse nur durch eine Reform der Währung geordnet - * • werden konnten. Die Prist für -die Verjährung 7on Ersatzansprüchen wegen Verzugsschadens beginnt weder mit der Fälligkeit der Hauptforderung noch mit dem Eintritt des Verzuges zu laufen, sondern nach § 198 BGB mit der Entstehung des durch den Verzug verursachten Schadens, da vorher ein Recht, von dem anderen, dem Schädiger, ein Tun, nämlich Ersatz des Schadens, zu erlangen, ausgeschlossen 1st (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Sollte es davon ausgegangen sein, daß die ungünstige Umstellung der Kaufpreis- und Provisioris-forderung im Verhältnis 10 i 1, wie sie die Währungsreform .der Westzone mit sich gebracht hat, den Verzugsschaden darstellt, so wäre die Annahme, daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1946 zu laufen begonnen habe, schon deshalb unrichtig, weil im Jahre 1946 dieser Schaden in Art und Umfang völlig ungewiß war und die Firma jemals die Boklagte wegen eines solchen Ersatzanspruches nicht einmal im Wege der Feststellungsklsgc hätte in Anspruch nehmen könnet} • Xm übrigen hat der im Verzug befindliche Schuldner auch nicht schlechthin den Währungsverlust des Gläubigers zu tragen; er muß vielmehr den Gläubiger nur. gerichts auf ale Entscheidung BGZ 106» 263 geht fehl» weil es dort um einen Schadensereatzansprucb aus unerlaubter Handlung ging und die Frage zur Entscheidung stand» in welchem Zeitpunkt ein Geschädigter von dem Umfang des vom Schädiger angerichteten Schadens Kenntnis erlangt und von welchem Zeitpunkt ah die in § 332 BGB bestimmte Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte* Aber auch wenn das Berufungsgericht etwa hat zugrundelegen wollen» daß die Firma wie der Kläger behauptet» mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug der Beklagten schon im Jahre 1946 Darlehen auf genommen habe und Ahr deshalb bereits zu diesem Zeit-. punkt ein Schaden entstanden sei, so könnte dem nicht gefolgt werden« Bereits* der Ausgangspunkt dieser Erwägungen würde dem Vorbringen des Kli'gers nicht gerecht« Der Kläger behauptet» die Firma habe Kredit auf nehmen müssen, den sie in dieser Höhe nicht gebraucht hätte, wenn die Beklagte ihrer Vex'pflichtung nachgekommen wäre. Einen der Firma durch diese bloße Verschuldung entstandenen Schaden, wie etwa Unkosten für die Beschaffung des Kredits und Zinsen, macht der Kläger aber, wie das Berufungsge~ rieht zutreffend erkennt,' gerade nicht geltend« Die in der sowjetischen Besatzungszone durchgefUhrto Währungsreform hat auch für sich genommen nicht schädigend gewirkt« Ein Schaden ist der Firma nach der Darstellung des Klä- ostdeutschen 'Währungsreform die Käufpreis-und Frovisionsfordcrung im Verhältnis 10 s 1 umgcstellt worden ist und sie mit dem ihr aus den umgesteilten Forde- '* rungen zufließenden Geldbetrag nur noch den zehnten Toil der entsprechenden Darlehens ford erung, die nach «r. Daß überhaupt der Firma rrflB der geltend gemachte Schaden entstanden ist, wuräe erst offenbar, als ihre Kaufpreis- und Frov is ions ford erung durch das westdeutsche tJmstellungsgesets im Verhältnis 10:1 auf Dlt-umgestellt wurde, während die im sowjetischen Besatzung gebiet begründeten Darlehensverpflichtungen der Firma W einer Umstellung im Verhältnis 1:1 auf XftM)st unterlagen.' Stabilisierung der Währung in der Bundesrepublik und in, der sowjetischen Besatzungszone verschiedene Wege gegange ist« Bis zur Währungsreform stand es also völlig dahin, 0 und ln welcher Weise die Aufnahme der Darlehen der Firma W^MP&um Wacht eil gereichen werde« Der von dem Kläger 'geltend, gemachte Anspruch'auf Erstattung des der Firma entstandenen Verzugsschadens ist daher erst mit dem Eintritt der. BGB aaO 3.) Die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges und Wicht er füllung verjähren in derselben Frist wie der Anspruch, aus dem sie herrühren. Der Schaden ; * der Firma W^Bbesteht nach Darstellung des Klägers also jjj darin, daß sie zur Tilgung der Dariehensforderungen nun« ^ mehr einen zusätzlichen Geldbetrag in Dia-Ost hat aufwenden müssen.'Die Aufnahme der Darlehen war danach zwar eine' Senat an, Die Ansprüche wegen Rieht er füllung oder verspäteter Erfüllung wurzeln im Grunde, wenn auch nicht nach der Zeit ihrer Entstehung,in dem alten Sohuldverhältnis und bilden nur einen Ersatzwert statt des ursprünglich Bedun • genen. Pa die Schadensersatzforderung, die der Kläger geltend macht, bei Eintritt der Währungsreform entstanden ist, konnte ihre Verjährung mithin nach §§ 198, 201 BGB erst am 31. Der Kläger hat zwar nicht angegebenf wieweit mit der Veilforderung von 1.000 DM die auf DM~West lungestellte Kaufpreis-und Provisionsforderung und wieweit ein Verzugsschaden geltend gemacht werden sollte. a) Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, daß die Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger der devisenreohtliehen Genehmigung bedurft hätte, $ 561 Amu. B III a 1), Bas Reichsgericht hat angesichts der aus öffentlichen Belangen weltgesteckten Prüfungspflicht des Gerichts angenommen, daß es dem Gläubiger unbenommen sein müsse» noch in der Revisionsinstanz die erforderlichen Rachweisungen beizubringen und sein Klagebegehren den bestehenden Devisenvorschriften anzupassen, Insoweit seien, wenn auch das Pehlen der Genehmigung der Devisenstelle keinen Prozeßmangel darstelle, doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvorausset-zungeu rechtfertigten und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründeten, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen, mögen sie dem sachlichen oder dem Verfahrensrecht angehören. Zwar bedarf hier nicht die leistung des Schuldners an den Gläubiger unmittelbar der Genehmigung; vielmehr handelt es sich um die Präge, oh die ohne Genehmigung erfolgte Übertragung des Anspruches auf den Kläger verboten ist. Da im Zeitpunkt der Abtretung, der im Bescheid zutreffend als der 10, Januar 1930 wiedergegeben wird, die Beicbsmarkwährung nicht mehr bestand, sollte sich die Genehmigung, wie auch in dem Worte "ursprünglich11 zu dem Ausdruck kommt, erkennbar auf diejenige Forderung beziehen, die sich nach der Währungsreform aus der Kaufpreis- und Provisionsforderung entwickelt hatte. Die Frage, in welcher Tiäbrung Ersatz eines Verzugssch&dens zu leisten ist, beantwortet sich allerdings nicht nach dem für die Kaufpreis Zahlung und Provisionszehlung geltenden Wahrungsstatut, Der Anspruch auf Ersatz des durch verzögerte-Leistung entstandenen Schadens untersteht den Vorschriften der §§ 249 ff BGB und geht in erster Linie auf Wiederher- ; Stellung des Zustandes in Natur, der ohne den Verzug bestehen würde. 7 \ auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen» Auch beim Verzug des Schuldners habe der Gläubiger die Verpflieh- p tung, seinerseits alles zu unternehmen, was geeignet und ; zu demutbar sei, den Schaden abzuwenden oder zu mildern» Kenn '• aber die Firma TWBBibereits damals die Klage eingereicht hätte, hätte sie damit rechnen können, daß sie die Schuldsumme vor Eintritt der Währungsreform zur Verfügung habe« ' ' Es wäre ihr dann möglich gewesen, die Darlehen ohne Wäh>< " { rungsverluste rechtzeitig zu tilgen« Offensichtlich habe sie Wert darauf gelegt, ihre Forderung nicht auf dem ordnungsmäßigen und üblichen gerichtlichen Wege einzutreiben» Dann aber gehe es nicht an, die Folgen dieses Verhaltens der Schuldnerin aufzubürden« Die Revision rügt mit Recht, daß die Beklagte selbst sich auf ein Kitverschulden der Firma W^B nicht berufen habe und daß das Berufungsgericht den Begriff des Mit Verschuldens verkennt habe. Ob die Frage des Mitverschuldens von Amts wegen zu 1 berücksichtigen ist, ob dieses Vorbringen also eine Einwendung und keine Einrede ist, kann dahingestellt bleiben» • Die Beklagte hat zu demindesten keinerlei lataachen vorgetrage», aus denen zu schließen wäre, daß sie der Firma WflM, wenn I sie bereits im März 1947 Klage erhoben hätte, vor der YTäh- I rungsreform den geschuldeten Betrag bezahlt hätte» Im übrigen hat nach § 254 Abs» 2 BGB der Gläubiger zwar den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte. Daß von ihm aber auch zu fordern sei, einen Anspruch gerichtlich zu verfolgen, wenn die Gefahr droht, daß durch den Verzug des Schuldners Schaden entsteht, 1st aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Peststellungen darüber, ob und in welobem umfange durch den Verzug der Beklagten der Pinna Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Zitierte Normen: § 352 BGB § 92 ZK
betragenBGBHöheFirmaBerufungsgerichtZahlungAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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2340 022
1. ) Gesetz:	99 196, 198, 201 BGrB
Eeohtssatz: Beginn und Bauer der Frist für die Verjährung yr-n Ersatzansprüchen wegen Ver-zugascnadens»
2.	) Gesetz:	9$ 244, 249 BGB
Uechtseatz: Einen Schaden, der dem Gläubiger durch
 Zahlung eines Betrages in Auslandswährung entstanden ist, kann dieser grundsätzlich in Inlandswährung ersetzt verlangen.
3.) Gesetz:	9	254	BGB	'
Eeohtssatz: Kein mitwirkendes Verschulden bei der Entstehung eines Währungsschadens, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den in Verzug befindlichen Schuldner nicht vor der Währungsreform gerichtlich ver-"• folgt hat.
4.) Gesetzt 9 561 ZPG
Rechtssatz: Macht der Kläger eine abgetretene Forderung geltend, so ist eine erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene devisenrechtliche Genehmigung der Abtretung noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Aktenzeichens VIII 2R 34/57	Olfi	München	mit	dem	Sitz
 in Augsburg
 Urteil des BGH vom 11. Februar 1958 IG Kempten
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VIII ZR 34/57
Verkündet laut Protokoll am 11« Februar ^ 958 BBti Justlzsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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amen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 dea Kaufmanns Günther H Bl ln &BBHB* Mel straße B«
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	HeBMB>	Fabrik	Kautschuk* •
artiger Kaltleime in HBBB-^BB? Inhaber Kaufmann Filhelm HeBBHB in HBBI; HBB^traße (Q,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '19 Februar !953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Dr, Dorschelr Dr, Mezger und Dre Messner
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Obcrlendcsgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 27* iiovemter *976 wird insoweit surückgewiesen, als cs die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 9» November ’1955 zugestelltc Urteil der Kammer für Handels« Sachen des Landgerichte in Kcrptc'n in Höhe von 5»698,57 DLI nebst 5 £ Zinsen seit dem *!» April '.?<±6 surüekgewiesen hat. Im übrigen wird das Urteil dos Oberlandesgerichts aufgehoben.
In Höbe “von 425,33 DM nebst 6 £ Zinsen und in Höhe von 1 £ Zinsen von 6.698>57 DM seit d'em 1» April *7946 wird die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts in Kempten als unzulässig verworfen.
In Höhe weiterer 330,15 DM nebst 5 i» Zinsen seit dem 1. April 1946 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück* erwi es en •
Der Kläger trägt unter Abänderung der Kbsten-entscheidung des Landgerichts in Kempten von den Kosten des ersten Bechtszugcs sechs Siebentel und von den Kosten des zweiten Kechtszuges und der Revision neunzehn Zwanzigstel
 Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Hechts wegen
 es tan id:
Die Beklagte bat von der Birma Richard I in (rlHI in den Jahren 1943 bis 1945 Flaschen und Bakelitver-8cblttsse bezogen* Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, stand der Birma WflBI aus diesen Lieferungen eine Kaufpreisforderung von 6*627,75 Hü zu. Berner schuldete die Beklagte der Birma W^B| 2ahlung von Brovision für eine Blaschenlieferung in der gleichfalls unstreitig, gewordenen Hölie von 496,15 EH.
Am 10. Januar 1950 hat die Birma VlWtB ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den damals noch in der sowjetischen Beeatzungszone ansässigen, später in die Bundesrepublik übergesiedelten Kläger abgetreten.
Der Kläger hat mit der am 26. Juni 1951 bei dem Amtsgericht in Kempten eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM nebst Zinsen begehrt. Hit dem der Beklagten am 28* Dezember 1955 zugestellten Schriftsatz vom 22. Dezem-,-ber 199? bat ‘der Kläger den Klageanspruch auf den Betrag von 7« 123,90 DH nebst 6 # Zinsen erweitert»
* , /
Durch Beschluß vom 15» Januar 1954 ist der Rechtsstreit an das Landgericht in Kempten verwiesen worden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von .669,35 DK nebst 5 # Zinsen verurteilt und hat im übrigen # die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit über ibn nicbt schon durch Urteil des Landgerichts zu seinen Gunsten erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

I*'
Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises von 6.627*75 RM und einer Provision von 496,15 RM, insgesamt 7*123,90 RM, für berechtigt gehalten. Es hat hiervon einen Betrag von 425,33 RM für Bruchschaden abgesetzt, den die Firma Vflü zu vergüten habe, «weil die Beklagte gegen die Kaufpreis ford er ung in dieser Höhe habe aufrechnen können* Ber verbleibende Betrag von#6.698,57 RM sei, so meint das Landgericht, auf 669,85 PK umzustellen. Ber Kläger hat im Berufungsverfahren Zahlung des ganzen im ersten Rechtszug geforderten Betrages begehrt, soweit er nicht bereits im Landgericht--liehen Urteil zugesprochen'1st« Bas Berufungsgericht führt aus, der Kläger verlange nach diesem Anträge zwar auch Zählung des Betrages,, den das Landgericht für den Bruchschaden abgezogen habe. Da der Kläger aber selbst erklärt habe, daß das Gericht die Schuld der Beklagten einwandfrei mit 6.698,75 (richtig 6.698,57) RK festgestellt habe und daß er Berufung nur insoweit eingelegt habe, als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Grunde, nach fest-gestellten Anspruches handele, sei die Berufung; wegen eines Betrages von 425,33 BK auch nach seinem eigenen Vorbringen unbegründet.
Das Berufungsgericht hätte indessen entgegen seiner Auffassung die Berufungen Höhe von 425,33 DM nicht als unbegründet zurückweisen, sondern als unzulässig verwerfen müssen* Das Landgericht .hät die Klage in Höhe von 6*454,05 DM abgewiesen* Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 425,33 DU, die dem Kläger abgesprochen sind, weil die Kaufpreis ford er ung sich durch Aufrechnung um diesen Betrag gemindert hatte, .und aus einem Betrage von neun Zehnteln von 6*698,57 BLI = 6,028,72 DU, der angewiesen worden ist, weil das Landgericht den ermittelten Elk-Betrag im Verhältnis 10 : 1 umstellt* Soweit die Beru7 fung nicht nur wegen des Betrages von 6*028,72 DU, sondern auch wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 425,33 DM eingelegt worden ist, hätte sic besonderer Begründung bedurft* Die Berufungsbegrtindung muß sich bei teilbarem Streitgegenstand auf alle feile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt ist (BGHZ 22, 272, 278). Das gilt nicht nur bei einer Mehrheit von Ansprüchen derselben Prozeßpartei; unter Begründungs zwang‘ steht vielmehr auch die Aufrechnung (ttleczorek ZPO 1. Aufl. . § 519 Anm. C III 0. 1). Venn eine geltend gemachte Porderung zu dem einen Teil abgewiesen ist, weil sie durch Aufrechnung getilgt ist, und zu dem anderen Teil, weil, ein Anspruch nicht besteht, so muß ein in voller Höhe eingelegtes Bcchtsmit- ' tel auch hinsichtlich der Aufrechnung besonders begründet werden« Im vorliegenden Pall ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage wegen des Betrages von 425,33 DU angegriffen werden sollte• Es handelt sich .nicht etwa nur um den unselbständigen Rechnungsposten einer einheitlichen Porderungi so daß die Ausführungen der Berufungshegründung über die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausgleich der durch die Wäh-
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rungöreform entstandenen Schäden sich auf den gesamten Inhalt des Urteils des Landgerichts erstreckt hätten.
Der Kläger hat auch in dem Berufung8verfahren nicht etwa durch Klageerweiterung weiteren Soheden der Firma W^PR geltend gemacht. Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 29»
Mai 1956 ausdrücklich erklärt, er habe nur insoweit Berufung eingelegt, "als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Gründe nach festgestellten Anspruches handele, alBo nur, was die Höhe infolge der Abwertung an-* lange".' Soweit die Abweisung der Klage in Höhe von 425,35 B in Frage steht, fehlt es also an einer Berufungsbegründung. Da die Berufung des Klägers mithin in dieser Höhe unzu-
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lässig war und dieser Mangel von Amts wegen zu berücksicht ig'enT ist, ist sie unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit als unzulässig zu verwerfen«
Bas Gleiche gilt, soweit der Kläger von diesem Be- • j . trage 6 Zinsen und von.dem Restbeträge von (7.123,90,-	*
 425,33 =) 6.698,57 BM mehr als 5 f» Zinsen begehrt. Ba er 1 gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange Beru- N .fung eingelegt hat, soweit nicht zu seinen Gunsten erkannt! worden ist, ist auch der Anspruch auf Zahlung von 6 ft Zin-p sen in die Berufung gelangt. Bach §§ 352 BGB, 288 BGB könn~; te der Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 ft geltend machen. Bur in dieser Höhe deckt die den Hauptan- ^ spruch betreffende Berufungsbegründung auch den Zinsan- , Spruch. Soweit der Kläger um 1 j* mehr Zinsen verlangt, be-^ durfte es der besonderen.Begründung. Bas gilt nicht nur. | hinsichtlich des Zinsahspruches für den Betrag von 6.028,72 .UM, dessen Abweisung der Kläger mit der Berufung angegrif-, fen bat, sondern auch binsichtlich der Zinsen für den dem ^ Kläger vom Landgericht nebst 5 £ Zinsen zugesprochenen J
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 Betrag von 669)85 X>H« Mithin war die Berufung also auch in Höhe von 6 & Zinsen von 425»33 DM und in Höhe von 1 # Zinsen von (6.028,72 und 669,85 =0 6.698,57 DM unzulässig»
IX.
Wegen eines dem Kläger abgesproobenen Teilbetrages von 330,15 DM muB das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während die Revision in $öhe der restlichen 5*698,57 DM nebst Zinsen unbegründet ist«
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1«) Der Kläger hat geltend gemacht, die Firma habe infolge der Umstellung der Kaufpreis- und Provisions-fnrderung im Verhältnis 10 s 1 einen Währungsschaden erlitten, und hat von der Beklagten Ersatz dieses Währungsschadens mit Rücksicht auf den Verzug der Beklagten begehrt Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Firma durch die Währungsbestimmungen der sowjetisch besetzten Zone einen Schaden erlitten hat, der ihr nicht entstanden . wäre, wenn die Beklagte vor der Währungsreform gezahlt hätte. Es nimmt aber an, daß die dem Kläger abgetretene Forderung der Firma WflM auf Ersatz dieses Verzugsschadens bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei, da die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 1946, in dem der Verzug eingetreten sei, zu laufen begonnen habe. Bei Eintritt des Verzugsschadens am 20« September 1946 sei für jeden im Wirtschaftsleben stehenden Menschen voraussehbar gewesen, daß die heillos verwirrten Geld- und Wirtschafts-Verhältnisse nur durch eine Reform der Währung geordnet - * • werden konnten. Mit der Möglichkeit einer Währungsreform
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habe man bereits damals rechnen müssen» Auch die Möglich-keit, daß durch eine solche Reform eine ungünstige Umstellung der Schuldverpflichtungen erfolgen würde, sei mithin voraussehbar gewesen.
2«) Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Rachprüfung nicht stand. Die Prist für -die Verjährung 7on Ersatzansprüchen wegen Verzugsschadens beginnt weder mit der Fälligkeit der Hauptforderung noch mit dem Eintritt des Verzuges zu laufen, sondern nach § 198 BGB mit der Entstehung des durch den Verzug verursachten Schadens, da vorher ein Recht, von dem anderen, dem Schädiger, ein Tun, nämlich Ersatz des Schadens, zu erlangen, ausgeschlossen 1st (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Kai 1955 - I ZR 66/53 MDR 1955, 462). Bas Berufungsgericht läßt nicht klar erkennen, in welchem Umstand es den Schaden erblickt, der der Firma	.ent-
standen sein soll. Sollte es davon ausgegangen sein, daß die ungünstige Umstellung der Kaufpreis- und Provisioris-forderung im Verhältnis 10 i 1, wie sie die Währungsreform .der Westzone mit sich gebracht hat, den Verzugsschaden darstellt, so wäre die Annahme, daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1946 zu laufen begonnen habe, schon deshalb unrichtig, weil im Jahre 1946 dieser Schaden in Art und Umfang völlig ungewiß war und die Firma	jemals
 die Boklagte wegen eines solchen Ersatzanspruches nicht einmal im Wege der Feststellungsklsgc hätte in Anspruch nehmen könnet} • Xm übrigen hat der im Verzug befindliche Schuldner auch nicht schlechthin den Währungsverlust des Gläubigers zu tragen; er muß vielmehr den Gläubiger nur. dann für einen Währungsverlust entschädigen, wenn dieser
 bei rechtzeitiger Leistung an seinem Vermögen keinen Käh-rungsschaden erlitten hätte. Die Bezugnahme des Berufungs-
gerichts auf ale Entscheidung BGZ 106» 263 geht fehl» weil es dort um einen Schadensereatzansprucb aus unerlaubter Handlung ging und die Frage zur Entscheidung stand» in welchem Zeitpunkt ein Geschädigter von dem Umfang des vom Schädiger angerichteten Schadens Kenntnis erlangt und von welchem Zeitpunkt ah die in § 332 BGB bestimmte Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte* Aber auch wenn das Berufungsgericht etwa hat zugrundelegen wollen» daß die Firma wie der Kläger behauptet» mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug der Beklagten schon im Jahre 1946 Darlehen auf genommen habe und Ahr deshalb bereits zu diesem Zeit-. punkt ein Schaden entstanden sei, so könnte dem nicht gefolgt werden« Bereits* der Ausgangspunkt dieser Erwägungen würde dem Vorbringen des Kli'gers nicht gerecht« Der Kläger behauptet» die Firma	habe	Kredit	auf	nehmen müssen,
 den sie in dieser Höhe nicht gebraucht hätte, wenn die Beklagte ihrer Vex'pflichtung nachgekommen wäre. Einen der Firma	durch	diese bloße Verschuldung entstandenen
 Schaden, wie etwa Unkosten für die Beschaffung des Kredits und Zinsen, macht der Kläger aber, wie das Berufungsge~ rieht zutreffend erkennt,' gerade nicht geltend« Die in der sowjetischen Besatzungszone durchgefUhrto Währungsreform hat auch für sich genommen nicht schädigend gewirkt« Ein Schaden ist der Firma	nach	der	Darstellung	des	Klä-
gers vielmehr erst dadurch entstunden, daß auf Grund der Bestimmungen der v. ostdeutschen 'Währungsreform die Käufpreis-und Frovisionsfordcrung im Verhältnis 10 s 1 umgcstellt worden ist und sie mit dem ihr aus den umgesteilten Forde- '* rungen zufließenden Geldbetrag nur noch den zehnten Toil der entsprechenden Darlehens ford erung, die nach «r. 18 der . Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralvefc-
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 ordnungsblatt 1948, 220) Im Verhältnis 1 ? 1 in DH-Öst
 Ursache für die Entstehung des Schedens, aber nicht die alleinige. Daß überhaupt der Firma rrflB der geltend gemachte Schaden entstanden ist, wuräe erst offenbar, als ihre Kaufpreis- und Frov is ions ford erung durch das westdeutsche tJmstellungsgesets im Verhältnis 10:1 auf Dlt-umgestellt wurde, während die im sowjetischen Besatzung gebiet begründeten Darlehensverpflichtungen der Firma W einer Umstellung im Verhältnis 1:1 auf XftM)st unterlagen.' Wäre die Geld Umstellung im Westen und Osten in gleicher * Weise vollzogen worden, hätte die Firma fiNHB den geltend * gemachten Schaden nicht erlitten. Dieser Schaden beruht ; also nicht darauf, daß die Zerrüttung der Geld- und Wirtschaftsverhältnisse zu einer ungünstigen Umstellung der * Schuldverpflichtungen geführt hat, sondern darauf, daß die? Stabilisierung der Währung in der Bundesrepublik und in, der sowjetischen Besatzungszone verschiedene Wege gegange ist« Bis zur Währungsreform stand es also völlig dahin, 0 und ln welcher Weise die Aufnahme der Darlehen der Firma W^MP&um Wacht eil gereichen werde« Der von dem Kläger 'geltend, gemachte Anspruch'auf Erstattung des der Firma
 entstandenen Verzugsschadens ist daher erst mit dem Eintritt der. Währungsreform fällig geworden (vgl. BGB aaO
 3.) Die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges und Wicht er füllung verjähren in derselben Frist wie der Anspruch, aus dem sie herrühren. Diese Auffassung wird ln
 umgestellt worden ist, hat begleichen können. Der Schaden ; * der Firma W^Bbesteht nach Darstellung des Klägers also jjj darin, daß sie zur Tilgung der Dariehensforderungen nun« ^ mehr einen zusätzlichen Geldbetrag in Dia-Ost hat aufwenden müssen.'Die Aufnahme der Darlehen war danach zwar eine'
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Rechtsprechung und Schrifttum ganz tiberwiegend vertreten (RGZ 61, 390, 391? IV, 102, 104? 116; 281 r 285? HO SeuffArch 82 Hr. 183 = LZ 1928, 1689; RG «TO 1958, 317; BGB RG RK 10. Aufl. § 196 Arno. S. 392: Staudinger BGB IV Aufl.
§ 196 Hr. 4? Planck BGB, 4« Aufl; § 196 Anm. 1? Oertmann BGB 3. Aufl. § 196 Anm. 3; Enneccerus/äipperdey Allgemeiner Teil. 14. Aufl. § 233 I S. 1003). Ihr schließt sich der'
Senat an, Die Ansprüche wegen Rieht er füllung oder verspäteter Erfüllung wurzeln im Grunde, wenn auch nicht nach der Zeit ihrer Entstehung,in dem alten Sohuldverhältnis und bilden nur einen Ersatzwert statt des ursprünglich Bedun • genen. Pür die Verjährung der Schadensersatzanspriiche ist daher die Rechtsnatur des Anspruches maßgebend, dessen Erfüllung unterblieben ist. Per gleiche Grund, aus dem Ge-•schäftödes täglichen Bebens in kurzer Prist verjähren, nämlich die bei derartigen Geschäften in kurzer Zeit unvermeidliche Verdunkelung des Sachverhalts nach Jföglichkeit zu verhindern und die glatte und beschleunigte Abwicklung der Geschäfte zu fördern, rechtfertigt die kurze Verjährung auch für die aus diesen Geschäften entspringenden Schadens-ersatzansprüohen wegen Riehterfüllung und Verzuges, Pie Kaufpreisforderung der Pirna Cflfll unterlag nach § 196 Abs. 1 Hr. 1, Abs. 2 BGB und die Provisionsforderung nach § 196 Abs. 1 Hr. 7, Abs. 2 BGB der Verjährung binnen vier Jahren. Pa die Schadensersatzforderung, die der Kläger geltend macht, bei Eintritt der Währungsreform entstanden ist, konnte ihre Verjährung mithin nach §§ 198, 201 BGB erst am 31. Bezember 1952 8intreten.
4*) Die Verjährung ist hinsichtlich eines Betrages von 1.000 DH aber durch die am 26. Juni 1951 hei dem Amtsgericht in Kempten eingegangene Klage auf Zahlung dieses Teilbetrages unterbrochen worden. Auf den nicht eingeklagten
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Teil des Anspruches erstrecht sich die Unterbrechung dagegen nicht. Die erst mit Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 22. Dezember 1953 am 28. Dezember 1953 erfolgte Klageerweiterung konnte die Verjährung des Bestanspruches nicht mehr verhindern. Der Kläger hat zwar nicht angegebenf wieweit mit der Veilforderung von 1.000 DM die auf DM~West lungestellte Kaufpreis-und Provisionsforderung und wieweit ein Verzugsschaden geltend gemacht werden sollte. Das ist für die Präge der Verjährung aber unerheblich. Da die Be» , klagte sowohl gegenüber der Kaufpreis» und Provisionsforderung als auch gegenüber der Schadensersatzforderung die Einrede der Verjährung erhoben hatte, können dem Kläger, wenn .diese Einrede durchgreift, nicht mehr als insgesamt. 1.000 DK zugesprochen werden. Wegen eines darüber hinausgebenden Betrages steht der Klagefnrderung, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annimmt, die Einrede der Verjährung entgegen. Die Auffassung, daß gegenüber der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist oder der mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht begründet sei, begegnet keinen Bedenken. Die Revision bat in dieser Beziehung auch keine Rüge erhoben. Nachdem das Eandgcricht die Beklagte zur Zab-_ lung von 669,85 DM Kaufpreis und Px*ovision verurteilt hat, ^ könnte der Kläger hinsichtlich der Schadensersatzforderung höchstens* noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 330,15 DK verlangen. In dieser Höhe mußte deshalb das Berufungsurteil aufgehoben werden.
5.) Das Berufungsurtei.1 kann insoweit auch nicht aus* anderen Gründen aufrechterhalten werden.
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a) Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, daß die Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger der devisenreohtliehen Genehmigung bedurft hätte,
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haben sich dadurch erledigt,, daß die Landeszentralbank von B^lliDit Bescheid vom 15. Juli 1957 die nachträgliche Genehmigung für die am 10« Januar 1950 erfolgte Abtretung der der Birma	gegen die Beklagte angeblich zustehen-
den Forderung in Höhe von ursprünglich 7.123>90 RH an den Kläger erteilt hat. Die erst nach JSrlaß des Berufungsurteils ergangene devisenrechtliche Genehmigung der Abtretung ist noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Schon das Reichsgericht hat es zugelassen, die fehlende devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung an den Gläubiger im Revisionsverfahren nacbzureiohen (RGZ 150, 550, 554; ebenso TTieczorek ZPO, 1; Aufl. $ 561 Amu. B III a 1), Bas Reichsgericht hat angesichts der aus öffentlichen Belangen weltgesteckten Prüfungspflicht des Gerichts angenommen, daß es dem Gläubiger unbenommen sein müsse» noch in der Revisionsinstanz die erforderlichen Rachweisungen beizubringen und sein Klagebegehren den bestehenden Devisenvorschriften anzupassen, Insoweit seien, wenn auch das Pehlen der Genehmigung der Devisenstelle keinen Prozeßmangel darstelle, doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvorausset-zungeu rechtfertigten und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründeten, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen, mögen sie dem sachlichen oder dem Verfahrensrecht angehören. Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Pall Anwendung finden. Zwar bedarf hier nicht die leistung des Schuldners an den Gläubiger unmittelbar der Genehmigung; vielmehr handelt es sich um die Präge, oh die ohne Genehmigung erfolgte Übertragung des Anspruches auf den Kläger verboten ist. Das macht indessen meinen grundlegenden Unterschied, YTar die Übertragung genehmigu'cgsbedürftig und eine

Genehmigung Dicht erfolgt, so würde ein Urteil, das die Beklagte zur Zahlung an den Klüger verurteilte, zu einem ; verbotenen und rechtswidrigen Erfolg führen. Die Einhaltung der devisenrechtlichen Vorscbrifban ist daher auch im vorliegenden Fall in jeder lege'des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
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Der Bescheid der Landeszentralbank genehmigt zwar nur die Abtretung einer Forderung von ursprünglich 7,123,90 fijL Auf diesen Betrag lautete die Kaufpreis- und Provisions-forderung. Da im Zeitpunkt der Abtretung, der im Bescheid zutreffend als der 10, Januar 1930 wiedergegeben wird, die Beicbsmarkwährung nicht mehr bestand, sollte sich die Genehmigung, wie auch in dem Worte "ursprünglich11 zu dem Ausdruck kommt, erkennbar auf diejenige Forderung beziehen, die sich nach der Währungsreform aus der Kaufpreis- und Provisionsforderung entwickelt hatte. Die Genehmigung deckt also auch einen in diesen Forderungen wurzelnden Schadensersatzanspruch wegen Verzuges, der wirtschaftlich zu einer Umstellung der ursprünglichen Bcichsmarkfordcrung ln eine DM-West-Forderung im Verhältnis 1 : i führen würde.
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b) Auch Bedenken dagegen, daß der Kläger Ersatz seines Schadens in D£M?est verlangt, sind nicht zu erheben. Die Frage, in welcher Tiäbrung Ersatz eines Verzugssch&dens zu leisten ist, beantwortet sich allerdings nicht nach dem für die Kaufpreis Zahlung und Provisionszehlung geltenden Wahrungsstatut, Der Anspruch auf Ersatz des durch verzögerte-Leistung entstandenen Schadens untersteht den Vorschriften der §§ 249 ff BGB und geht in erster Linie auf Wiederher- ; Stellung des Zustandes in Natur, der ohne den Verzug bestehen würde. Die Firma	hätte	nach	der für das Re-
visionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Behaup-
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'■turig, des Klägers, wenn die Beklagte die . geschuldete Zahlung geleistet hätte, 'in;der entsprechenden Höhe Darlehen nicht ausgenommen0 Ihr wäre also die Belastung ., mit einer Schuld in DM~Ost erspart geblieben,. Da die WiA' Firma wmp die. Darlehens'f orderungeiv durch . Zahlungdin;.;;/, :M;rösd.;su. tilgen hatte , müßte die. Beklagt e ihr solche G-eIdmi11e 1 zur Verfügung stellen.; daß die von der Firma WflHI zur Tilgung . der Darlehen; gemacht en Aucfwendunge n? .i^JA s;pw;eit;,; s'ie nicht ßdurch die. Zahlung des Kaufpreises: gj;ß decke werdenW Ausgleich finden.:' Das muß aber, nicht. inl-g^Ahg: DM-Ost lg esc hebe n 9: S chad e ns er s at z an s p rüche g eh ö r e n nieh t ;■ W W/l: zu solchen Ansprüchen, die ?on .vornherein auf eine bestimmte Währung lauten« Ir. der Kegel ist -vielmehr . änzühehmenFK'gd daß das Urteil1 auf Zahlung in der Währung des Land es zu ;;/';//§';; 'ergehen hat., dem .der Schuldner angehörtV Daß/sich derw;gWWA-Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, .kommt,nur' als/1 Maßstah für die Bemessung der Höhe der Schuld des Ersatz-pflichtigen in Betracht0 Die inlder Fremdwährung ermittelten Schadensheträge bilden Kechnungsfaktoren für die/Fest-; Stellung.des vom Schuldner in der Währungseines Landes zu leistenden SchadensersatzesDie Beklagte hat sich auch: dagegen? daß der Kläger den Schaden in dsr.in äerlu;!; Bundesrepublik gültigen Währung geltend macht, an sich nicht gewehrte Sie hat im Schriftsatz vom 3o April.1/956;/./;:-: nur eingewendet 9 ein in Dm-Ost entstandener Schaden könne m; nicht einem zahlenmäßig gleichen Betrage in DIF-West ent- . sprecheno Das: berührt aber nur die Höhe der Forderung, nicht die Frage? oh der Kläger Zahlung in FM-West bean-- -Ansprüchen kann 0
^«KJ j)as Berufungsgericht nimmt in einer■ Hilfserwägung an5 dem Kläger stehe nach §. 2 54 BGB ein Anspruch auch des- : halb nicht zu, weil bei der Entstehung des Schadens ein -V
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Verschulden der Firma WflB mitgewirkt habe» Die Beklagte /
habe nämlich bereits im März 1947 erklärt, sie lasse es
7 \ auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen» Auch
 beim Verzug des Schuldners habe der Gläubiger die Verpflieh- p tung, seinerseits alles zu unternehmen, was geeignet und ; zu demutbar sei, den Schaden abzuwenden oder zu mildern» Kenn '• aber die Firma TWBBibereits damals die Klage eingereicht hätte, hätte sie damit rechnen können, daß sie die Schuldsumme vor Eintritt der Währungsreform zur Verfügung habe« ' ' Es wäre ihr dann möglich gewesen, die Darlehen ohne Wäh>< " { rungsverluste rechtzeitig zu tilgen« Offensichtlich habe sie Wert darauf gelegt, ihre Forderung nicht auf dem ordnungsmäßigen und üblichen gerichtlichen Wege einzutreiben» Dann aber gehe es nicht an, die Folgen dieses Verhaltens der Schuldnerin aufzubürden«
Die Revision rügt mit Recht, daß die Beklagte selbst sich auf ein Kitverschulden der Firma W^B nicht berufen habe und daß das Berufungsgericht den Begriff des Mit Verschuldens verkennt habe.
Ob die Frage des Mitverschuldens von Amts wegen zu 1 berücksichtigen ist, ob dieses Vorbringen also eine Einwendung und keine Einrede ist, kann dahingestellt bleiben» • Die Beklagte hat zu demindesten keinerlei lataachen vorgetrage», aus denen zu schließen wäre, daß sie der Firma WflM, wenn I sie bereits im März 1947 Klage erhoben hätte, vor der YTäh- I rungsreform den geschuldeten Betrag bezahlt hätte» Im übrigen hat nach § 254 Abs» 2 BGB der Gläubiger zwar den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte. Daß von ihm aber auch zu fordern sei, einen Anspruch gerichtlich zu verfolgen, wenn die Gefahr droht,
 daß durch den Verzug des Schuldners Schaden entsteht, 1st aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Gefahr, daß durch Säumnis mit der Leistung dem Gläubiger ein Schaden erwächst, trägt allein der Schuldner, Hat der Gläubiger den Schuldner gemahnt, so hat er alles getan, um dem Schuldner vor Augen zu führen, daß er Zahlung begehre und daß der Schuldner Gefahr laufe, durch v er zögerte Zahlung Schaden zu erleiden, Keinesfalls kann sich der im Verzug befindliche Schuldner darauf berufen, daß er erst auf Klage bereit sei, Zahlung zu leisten, und läßt es sioh dem Gläubiger als Verschulden anrechnen, daß er den Schuldner nicht eher mit einer Klage überzogen hat.
III.
Peststellungen darüber, ob und in welobem umfange durch den Verzug der Beklagten der Pinna	Schaden
 entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Die Sache war daher, soweit es sich um den Betrag von 330,1b* DU handelt, ah das Berufungsgericht zurückzuweisen,
IV,
Da bereits feststeht, daß der Kläger in Höhe von
6.123.90	DU unterliegt, waren ihm bei einem Streitwert von
7.123.90	DU des ersten Rechtszuges 6/7 der im ersten Rechtszug erwachsenen Kosten und bei einem Streitwert von 6.434,0b DM der weiteren Rechtszüge 19/20 der Kosten des zweiten Rechtszuges und der Revision hach §§ 92, 97 ZK) aufzuerlegen.
•• TB
Die Entscheidung Über die weiteren Kosten ist aus ZweckmäßigkeitsgrUnäen dem Berufungsgericht Übertragen worden.
	Bundesrichter Artl ist beurlaubt und
 Pr. Gelhaar	• an aer Beifügung D Dorsohel seiner Unterschrift D1* worBonei
	verhindert.
	Br. Gelhaar
 Dr. Hezger	fir.	Messner	.
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