Rechtssatz*; Hat ein Dritter als vermeintlicher Eigentümer eine j bewegliche Sache, die später Gegenstand eines Rück- ’J erstattungsverfahrehs wurde, veräußert und dem Er-werber übergeben und wird in dem Rückerstattungsver- u fahren ein Vergleich dahin geschlossen, daß die Sa- t che dem Rückerstattungspflichtigen verbleibt, so wird die Veräußerung der Sache mit der Aufhebung der | Vermögenssperre wirksam, sofern der Erwerber in dem % durch § 932 BGB bestimmten Zeitpunkt in gutem Glau- ,ß ben gewesen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger für Recht erkannt § Die Organisation T^p, Einsatzgruppe hatte ihr lediglich mit Schreiben vom 12- August 1944 mitgeteilt, sie habe die in diesem Schreiben aufgeführten Grundstücke für ein kriegswichtiges Bauvorhaben in Anspruch nehmen müssen; die Entschädigung werde durch sie geregelt werden; eine frühere Benachrichtigung sei wegen der Dringlichkeit des Bauvorhabens und der großen Anzahl der Eigentümer leider nicht möglich gewesene Die Klägerin trat im Jahre 1947 mit dem Finanzamt in B^PPpp wegen des Kaufs der Kieshalde in Verhandlungen ein und kaufte im Oktober 1947 die Kieshalde für einen Preis von 9 980;- EM, den sie an das Finanzamt gezahlt hat= Sie errichtete im Einverständnis mit dem Finanzamt an der Kieshalde eine Verladeeinrichtung; legte einen Gleisanschluß und begann mit dem Abtransport des Kieses, Die Erben der früheren jüdischen Eigentümer des Grundstücks erhoben Anspruch auf Rückerstattung dieses und anderer den Erblassern früher gehörenden Grundstücke gegen die Giedlungsgesellschaft, Sie einigten sich jedoch mit ihr am 29, Juli 1952 vor dem Wiedergutmaehungsamt dahin., daß sie auf Rückerstattung der Grundstücke gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichteten, dessen Zahlung in dem Vergleich die Firma übernahm. erwarb diese Firma die Parzelle; auf der die Kieshalde lagerte- mit anderen Grundstücken,- die Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens waren, von der Siedlungsgesellschaft, Sie widersetzte sich einer weiteren Abfuhr des Kieses von dem Grundstück und erwirkte am 27. her durch die Vereinbarungen mit dem Finanzamt*- das die KieshaLde als Bestandteil früheren WehrmachtsVermögens verwaltet habe, Eigentum an der Kieshalde erworben„ Über • dies müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß sie bei Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet worden sei, den Kies möglichst bald abzufahren. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter^ während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründes Io las Berufungsurteil enthält keinen besonderen Aus-r Spruch, daß die Klage insoweit, als sie im zweiten Rechtszuge erweitert worden ist, abgewiesen werdeAus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ist jedoch zu_ entnehmen, daß die Formel, die Berufung der Klägerin werde zurückgewiesen, auch die Klageerhöhung umfassen sollte Bas ange-fochtene Urteil ist daher döhin zu verstehen, daß nicht nur die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sondern auch der erst im zweiten Rechtszuge geltend gemachte weitere Anspruch abgewiesen worden ist. Spätestens dadurch sei die OT rechtmässige unmittelbare Besitzerin der für das Bauvorhaben beanspruchten Grundstücke geworden- Nach dem Zusammenbruch hätten weder die Pächter noch die Eigentümerin Besitz an den Grundstücken oder der Kieshalde ergriffen, weil die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung unbrauchbar gewesen seien und die Siedlungsgesellschaft die Beschlag-nehmeverfügung der OT als wirksam angesehen habe , Das Finanzamt sei zur Veräußerung der Kieshalde als angeblichen OT Vermögens befugt gewesen, EP .könne dahingestellt bleiben? Nach § 433 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen Hätte aber die Klägerin Eigentum auf Grund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen durch die Vereinbarungen mit dem Einanzamt erworben5 so wäre sie nicht verpflichtet gewesen, die Kiesh0.1de aus dem von ihr angegebenen Grunde der Grund“ stückserwerberin zu überlassen. Auf den Vergleich im Einstweiligen Verfügungsverfahren; der ohne Mitwirkung des Veräußerers geschlossen wurde, könnte sich die Klägerin; wenn sie Eigentum an dem Kies erworben hatte.; Auch die Revision verkennt nicht; daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin davon abhängt, ob sie Eigentümerin der Kieshalde geworden ist, Sie meint, daß diese Präge insbesondere deshalb zu verneinen sei, weil der Kies mangels einer wirksamen Beschlagnahme der Grundstücke den Grundstückseigentümern abhanden gekommen sei, und ferner deshalb, weil hinsichtlich der Kieshalde Rückerstattungsansprüche bestanden hätten und ein gutgläubiger Erwerb mit Rücksicht auf Rück--erstättungsbestimmungen* unmöglich'-gewesen sei«. Das Finanzamt war befugt, über die Kieshalde, falls sie bewegliches Eigentum des Deutschen Reiches war, zu verfügen, sofern zunächst einmal von Beschränkungen der Verfügungsbefugnis abgesehen wird, die bestanden hä,tten5 wenn und solange die Kieshalde einer Vermögenssperre deshalb unterworfen war, weil auch insoweit Rückerstattungsansprüche in Betracht kamen Das Berufungsgericht hat zutreffend darge- • legt, daß nach den Vorschriften des Gesetzes Nr 52 der Mi- Dem Berufungsgericht ist ferner auch darin beizutreten, daß die Befugnis des Finanzamts zur Veräußerung der Kieshalde nicht deshalb weggefallen ist, weil zufolge einer Anordnung des Hauptquartiers der Militärregierung vom 6c August 1947 gemäß Runderlaß des Oberfinanzpräsidenten in Köln vom 27- September 1947 - Aw 2500 -77 - V 31 c - die Erfassung, Verwaltung und Verwertung des beweglichen Wehrmachtseigentums im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen auf den Innenminister des Landes über-, tragen worden waren. 2. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß eine wirksame Beschlagnahme der Grundstücke zur Inbesitznahme und zur Durchführung der Bauarbeiten nicht erfolgt war. Sie hatte somit auch rechtmäßigen Besitz an der Kieshalde für das Deutsche Reich erworben; er verblieb ihm auch nach dem Zusammenbruch, jedenfalls bis zur Veräußerung der Kieshalde, Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob das Schreiben der Organisation vom 12, Au- dagegen keine Sinwände erhoben und auch nach dem Zusammenbruch davon abgesehen haben; eine Herrschaftsgewalt über den Grundbesitz auszuüben Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden: wenn sie vorträgt , das Finanzamt habe Kies veräußert; der den Grundstückseigentümern im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen sei. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken; wenn das Berufungsgericht annimmt; daß die in der Halde zusammengebrachten Kiesmengen mit der Trennung selbständige bewegliche Sachen wurden, die in der Kieshalde zu einer Sache vereinigt worden sindDer Ansicht der Revision-, der Kies sei wegen Unterlassung der Abfuhr Bestandteil des Grundstücks geworden, auf dem er lagerte, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Kläger v-a: nach ihrem eigenen Vortrag einen erheblichen Teil des Kieses bereits abgefahren hatte und die Abfuhr des Restes beabsichtigte. Fehlt es aber an dieser Voraussetzung für die in Art 12 REG (Br 2) bestimmte Rückwirkung, so kann der Vergleich nicht die Wirkung haben, daß er dem Übergang des Eigentums an der Kieshalde die Grundlage entzogen hat. b) Wenn, wie hier zu unterstellen ist, Rückerstattungs-ansprüche auch hinsichtlich der Kieshalde bestanden haben sollten und diese deshalb der Vermögenssperre des Militärregie--rungsgesetzes Nr 52 unterworfen war, so wäre zwar das Veräußerungsgeschäft des Finanzamts aus diesem Grunde insoweit. Rort hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft, das einen nach dem Gesetz Nr 52 gesperrten Vermögensgegenstand betrifft und durch eine mit der Verwaltung des gesperrten Vermögens beauftragte Person ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden 1st. in die Lage versetzt worden ist, ein solches Rechtsgeschäft nunmehr genehmigungsfrei absusch]xeßen, Im vorliegenden Palle hat aber das Finanzamt den Kies als ein zu Verfügungen über Eigentum des Deutschen Reiches ermächtigtes Organ veräußert., dessen Verfügungsbefugnis nicht von der Dauer einer zur Sicherung von Rückerstattungsansprüchen angeordneten Vermögens-Sperre abhängig war. Eine Verfügungsbeschränkung, die ihren Grund darin hatte, daß der Kies aus Grundstücken stammte, die der Vermögenssperre unter rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten unterworfen waren, endete jedenfalls mit der Aufhebung aller Sperrmaßnahmen auf Grund des vor dem Wiedergutmachungsamt abgeschlossenen Vergleichs *
Für das Nachschlagewerk! -Nicht für die amtliche Sammlung! 2314 006 Gesetz? BGB §§ 929, 952; Br MüRegG Nr 59 Art 12 U*' Rechtssatz*; Hat ein Dritter als vermeintlicher Eigentümer eine j bewegliche Sache, die später Gegenstand eines Rück- ’J erstattungsverfahrehs wurde, veräußert und dem Er-werber übergeben und wird in dem Rückerstattungsver- u fahren ein Vergleich dahin geschlossen, daß die Sa- t che dem Rückerstattungspflichtigen verbleibt, so wird die Veräußerung der Sache mit der Aufhebung der | Vermögenssperre wirksam, sofern der Erwerber in dem % durch § 932 BGB bestimmten Zeitpunkt in gutem Glau- ,ß ben gewesen ist. Aktenzeichens VIII ZR 34/56 Urt„ des BGH v. 15. Januar 1957 LG Köln OLG Köln .; ’ v~ ■ •- '■Ai- VIII^ZR 34/56 Verkündet Am 15c Januar 1957 Hoffmeister.- Just ingest -Als Urkundsbeamter der Qeschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der F^ma GebrüderJ^^(BI® oHG, Hoch- und Tiefbau, in B^fHH^HHHHHIV^rentreten durch ihren Gesell-schafter WalterE^^pTebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt ProfcBr gegen die Bundesrepublik Deutschland., vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger für Recht erkannt § Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen , Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Der Streit der Parteien betrifft eine Kieshalde. Sie befand sich auf einen früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück.. das seine damaligen jüdischen Eigentümer im Dezember 1939 an die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft BpPP GmbH in £^p| veräußert hatten. Im Jahre 1944 begann die Organisation auf diesem Grundstück und be- nachbartem Gelände mit Bauarbeiten und umfangreichen Erdausschachtungen.. Dabei wurde Kies zu der erwähnten Halde zusammengeschüttet- Es ist streitig; aus welchen Grundstücken dieser Kies ausgehoben worden war. Die Bauten wurden nicht zu Ende geführt, es kam auch nicht zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens gegenüber der Siedlungsgesellschaft. Die Organisation T^p, Einsatzgruppe hatte ihr lediglich mit Schreiben vom 12- August 1944 mitgeteilt, sie habe die in diesem Schreiben aufgeführten Grundstücke für ein kriegswichtiges Bauvorhaben in Anspruch nehmen müssen; die Entschädigung werde durch sie geregelt werden; eine frühere Benachrichtigung sei wegen der Dringlichkeit des Bauvorhabens und der großen Anzahl der Eigentümer leider nicht möglich gewesene Die Klägerin trat im Jahre 1947 mit dem Finanzamt in B^PPpp wegen des Kaufs der Kieshalde in Verhandlungen ein und kaufte im Oktober 1947 die Kieshalde für einen Preis von 9 980;- EM, den sie an das Finanzamt gezahlt hat= Sie errichtete im Einverständnis mit dem Finanzamt an der Kieshalde eine Verladeeinrichtung; legte einen Gleisanschluß und begann mit dem Abtransport des Kieses, Die Erben der früheren jüdischen Eigentümer des Grundstücks erhoben Anspruch auf Rückerstattung dieses und anderer den Erblassern früher gehörenden Grundstücke gegen die Giedlungsgesellschaft, Sie einigten sich jedoch mit ihr am 29, Juli 1952 vor dem Wiedergutmaehungsamt dahin., daß sie auf Rückerstattung der Grundstücke gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichteten, dessen Zahlung in dem Vergleich die Firma übernahm. Durch Vertrag vom V; c Sep emberi^.952’-l erwarb diese Firma die Parzelle; auf der die Kieshalde lagerte- mit anderen Grundstücken,- die Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens waren, von der Siedlungsgesellschaft, Sie widersetzte sich einer weiteren Abfuhr des Kieses von dem Grundstück und erwirkte am 27. Februar 1955 eine Einstweilige Verfügung, in der der jetzigen Klägerin aufgegeben wurde, die von ihr erstellte Gleisanlage und Verladebühne zu beseitigen; der Klägerin wurde ferner untersagt, aus der Parzelle Kies auszubeuten und nach Beseitigung der Einrichtun- • gen die Parzelle zu betreten. Im Widerspruchsverfahren schlossen die Firma & und jetzige Klägerin einen Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, die Kiesentnahmen ab sofort einzustellen, die Verladeeinrichtungen und sonstigen Anlagen zu beseitigen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Die Klägerin hat diesen Vergleich erfüllte Sie behauptet, sie habe von der auf 15 373«70 cbm geschätzten Kiesmenge, die ihr verkauft worden sei, nur etwa 8 400 cbm abgefahren, und verlangt hinsichtlich der nichtabgefahrenen rund 7 000 cbm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 2 000.- DM eingeklagt und zur Begründung der Höhe dieses Anspruchs geltend gemacht, der Wiederbeschaffungs-preis für 7 000 cbm Kies betrage 24 5007- DM, die Beklagte habe auch die Hälfte der Kosten für die Erschließung der Kieshalde mit 250 DM sowie die Kosten des Einstweiligen Ver-fügungs- und Vollstreckungsverfahrens mit 124,97 DM zu ersetzen. Die beklagte Bundesrepublik hat eingewandt, Eigentümer des Kieses sei der Reichsfiskus gewesen. Die Klägerin habe da- - 4 ~ her durch die Vereinbarungen mit dem Finanzamt*- das die KieshaLde als Bestandteil früheren WehrmachtsVermögens verwaltet habe, Eigentum an der Kieshalde erworben„ Über • dies müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß sie bei Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet worden sei, den Kies möglichst bald abzufahren. Der Schaden wäre bei entsprechender Abfuhr nicht entstandene Bas Landgericht hat die Klage abgewiesenG Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sodann ihre Klageforderung auf 6 *00,- DM erhöht; Sie hat erklärt, daß sie mit diesem Betrage in erster Reihe den Wiederbschaffungspreis für den nicht abgefahrenen Kies fordere, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewies en« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter^ während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründes Io las Berufungsurteil enthält keinen besonderen Aus-r Spruch, daß die Klage insoweit, als sie im zweiten Rechtszuge erweitert worden ist, abgewiesen werdeAus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ist jedoch zu_ entnehmen, daß die Formel, die Berufung der Klägerin werde zurückgewiesen, auch die Klageerhöhung umfassen sollte Bas ange-fochtene Urteil ist daher döhin zu verstehen, daß nicht nur die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sondern auch der erst im zweiten Rechtszuge geltend gemachte weitere Anspruch abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist deshalb die Sache im den Revisionsrechtzug gelangt. Bie Revisionssumme ist mithin erreicht. II, Das Berufungsgericht läßt dahingestellt« oh das Deutsche Reich die Grundstücke , aus denen der Kies ausgehoben und zu der Kieshalde zusammengeschüttet ’worden war, wirksam beschlagnahmt hatte., Es nimmt an, daß die in der Kiesheide zusammengefaßten Kiesmengen mit Rücksicht auf das Bauvorhaben der Organisation T^p nur vorübergehend auf dem Grundstück lagern sollten- Sie seien mit dem Aushub selbständige bewegliche Sachen und dann mit der Aufschüttung auf die Kieshalde infolge un-trennbarer Vermischung gemäß §§ 948., 947 BGB zu einer einheitlichen beweglichen Sache, nämlich der Kieshalde geworden«. Die Pächter und die Eigentümerin hätten die Besitzergreifung der Grundstücke durch die QT als unvermeidl elie' Kriegsmaßnahmeh hingen om-en «iintTdomit, nachträglich snJE i schweigend ihren Besitzaufgabewillen nach § 8S4 Abs 2 BGB zu erkennen gegeben. Spätestens dadurch sei die OT rechtmässige unmittelbare Besitzerin der für das Bauvorhaben beanspruchten Grundstücke geworden- Nach dem Zusammenbruch hätten weder die Pächter noch die Eigentümerin Besitz an den Grundstücken oder der Kieshalde ergriffen, weil die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung unbrauchbar gewesen seien und die Siedlungsgesellschaft die Beschlag-nehmeverfügung der OT als wirksam angesehen habe , Das Finanzamt sei zur Veräußerung der Kieshalde als angeblichen OT Vermögens befugt gewesen, EP .könne dahingestellt bleiben? ob das Deutsche Reich Eigentümerin der Kieshalde geworden sei. Auf jeden Pall sei die Klägerin infolge gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929? 932 BGB Eigentümerin des Kieses geworden. Deshalb sei ein Schadenersatzianspruch nach y 440 BGB ausgeschlossen. Andere Haftungstatbestände lagen nicht vor. Ili. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb dei1 Klägerin ihrem 3cha- densersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages entgegenstehen würde. Nach § 433 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen Hätte aber die Klägerin Eigentum auf Grund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen durch die Vereinbarungen mit dem Einanzamt erworben5 so wäre sie nicht verpflichtet gewesen, die Kiesh0.1de aus dem von ihr angegebenen Grunde der Grund“ stückserwerberin zu überlassen. Die Haftung des Verkäufers aus der Verpflichtung; Eigentum zu verschaffen, wird durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums eingeengt.- Auf den Vergleich im Einstweiligen Verfügungsverfahren; der ohne Mitwirkung des Veräußerers geschlossen wurde, könnte sich die Klägerin; wenn sie Eigentum an dem Kies erworben hatte.; mithin nicht berufen.- Auch die Revision verkennt nicht; daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin davon abhängt, ob sie Eigentümerin der Kieshalde geworden ist, Sie meint, daß diese Präge insbesondere deshalb zu verneinen sei, weil der Kies mangels einer wirksamen Beschlagnahme der Grundstücke den Grundstückseigentümern abhanden gekommen sei, und ferner deshalb, weil hinsichtlich der Kieshalde Rückerstattungsansprüche bestanden hätten und ein gutgläubiger Erwerb mit Rücksicht auf Rück--erstättungsbestimmungen* unmöglich'-gewesen sei«. Die Revision kann keinen Erfolg haben- ]. Das Finanzamt war befugt, über die Kieshalde, falls sie bewegliches Eigentum des Deutschen Reiches war, zu verfügen, sofern zunächst einmal von Beschränkungen der Verfügungsbefugnis abgesehen wird, die bestanden hä,tten5 wenn und solange die Kieshalde einer Vermögenssperre deshalb unterworfen war, weil auch insoweit Rückerstattungsansprüche in Betracht kamen Das Berufungsgericht hat zutreffend darge- • legt, daß nach den Vorschriften des Gesetzes Nr 52 der Mi- _ n i litärregierung anfangs Verpfliehtungs- und Verfügungsge-schäfte jeder Art über das Vermögen des Deutschen Reiches verboten waren-. Die Militärregierung hat jedoch die entsprechenden Genehmigungen bald deutschen Stellen übertragen p Aus den von dem Berufungsgericht angeführten Runderlassen des Oberfinanzpräsidenten in Köln mq't. 26 Juli 1946 - Aw 2500-'!6-V 5 - und vom 28, Oktober 1946 - St 81 - ergibt sich, daß durch Anordnung der Militärregierung die Verwaltung des beweglichen Wehrniächtseigentums den Finanzämtern - Abwicklungsstelle für Reichsvermögen -übertragen worden war und daß der Oberfinanzpräsident bezv/1^ die Finanzämter als Abwicklungsstellen die Verwaltung und Verwertung des'noch vorhandenen Restes an bewegliche^ Wehrmacht s vermögen übernommen hatten Damit ist für die Wirksamkeit der Veräußerung von ehemaligem Wehrmachtsgut eine besondere Genehmigungspflicht der Militärregierung entfallen- In der von dem Berufungsgericht angeführten Anweisung für Äbwickl'ungs st eilen Nr 1 vom 10. Dezember 1945 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Abwicilungssteilen auch für das Eigentum militärähnlicher Organisationen zuständig seien, und bestimmt, daß zu dem Heereseigentum auch das Eigentum der OT gehöre. Dem Berufungsgericht ist ferner auch darin beizutreten, daß die Befugnis des Finanzamts zur Veräußerung der Kieshalde nicht deshalb weggefallen ist, weil zufolge einer Anordnung des Hauptquartiers der Militärregierung vom 6c August 1947 gemäß Runderlaß des Oberfinanzpräsidenten in Köln vom 27- September 1947 - Aw 2500 -77 - V 31 c - die Erfassung, Verwaltung und Verwertung des beweglichen Wehrmachtseigentums im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen auf den Innenminister des Landes über-, tragen worden waren. Denn, nach dem Runderlaß waren die damals noch schwebenden Vorgänge von den Finanzämtern abzuwickeln : Da die Kaufverhandlungen im Juni 1947 begonnen hatten und im Oktober 1947 abgeschlossen wurden, hat es sich um einen noch schwebenden Vorgang gehandelt, für den das Finanzamt in zuständig geblieben war. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken vorgetragen. 2. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß eine wirksame Beschlagnahme der Grundstücke zur Inbesitznahme und zur Durchführung der Bauarbeiten nicht erfolgt war. Es fehlt auch an ausreichenden Feststellungen dafür, daß das Deutsche Reich Eigentümer den zusanmengeschütteten Kieses war, als das Finanzamt die Kieshalde im Jahre 1947 an die Klägerin veräußerte. Dagegen stützen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend die Annahme, daß die Organisation ^en unmittelbaren Besitz der Grundstük- ke erlangt hatte und daß die Pächter und die Grundstückseigen-tümerin die Besitzergreifung als unvermeidbare Kriegsmaßnahme hingenommen und damit nachträglich stillschweigend ihren Besitzaufgabewillen zu erkennen gegeben hatten. Spätestens dadurch war die QT rechtmäßige unmittelbare Besitzerin der Grundstücke geworden. Sie hatte somit auch rechtmäßigen Besitz an der Kieshalde für das Deutsche Reich erworben; er verblieb ihm auch nach dem Zusammenbruch, jedenfalls bis zur Veräußerung der Kieshalde, Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob das Schreiben der Organisation vom 12, Au- gust 1944 geeignet war, eine Beschlagnahme der in diesem Schreiben bezeichneten Grundstücke zu bewirken, oder ob es, wie die Revision meint, lediglich als eine orientierende Mitteilung der bereits mit der Ausführung der Bauarbeiten befaßten OT-Verwaltung angesehen werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Pächter und die Grundstuckseigen-tümerin hätten sich mit der Ausübung der Sachherrschaft durch die Organisation jedenfalls nachträglich einverstanden erklärt, ist auch für den Fall möglich, daß es an einer wirksamen Beschlagnahme fehlte (vgl BGHZ 4-; 10 /4]/) » Sie ist hier ausreichend mit der Feststellung begründet, daß die frü- hersn Besitzer die Inbesitznahme der Grundstücke durch 1 & Organisation duldeten.; dagegen keine Sinwände erhoben und auch nach dem Zusammenbruch davon abgesehen haben; eine Herrschaftsgewalt über den Grundbesitz auszuüben Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden: wenn sie vorträgt , das Finanzamt habe Kies veräußert; der den Grundstückseigentümern im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen sei. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken; wenn das Berufungsgericht annimmt; daß die in der Halde zusammengebrachten Kiesmengen mit der Trennung selbständige bewegliche Sachen wurden, die in der Kieshalde zu einer Sache vereinigt worden sindDer Ansicht der Revision-, der Kies sei wegen Unterlassung der Abfuhr Bestandteil des Grundstücks geworden, auf dem er lagerte, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Kläger v-a: nach ihrem eigenen Vortrag einen erheblichen Teil des Kieses bereits abgefahren hatte und die Abfuhr des Restes beabsichtigte. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen' wäre, wenn jahrelang lagernder Kies sich durch Witterungseinflüsse wieder eng mit dem Gvivnd* und Boden verbunden hätte. 3: Die Revision meint, ein gutgläubiger Erwerb sei, da es sich um der Rückerstattung unterliegendes Vermögen gehandelt habe, während der aus diesem Grunde verhängten Vermögens-sperre nicht möglich gewesen, zudem , habe der im Rückerstattungsverfahren abgeschlossene Vergleich jedem weiteren Rechts-Übergang die Grundlage entzogene Auch diese Bedenken können nicht durchgreifen, a) ITach Art 12 des Gesetzes Nr 59 der britischen Militärregierung (Rückerstattungsgesetz) in der Fassung der VO Nr 237 vom 7. Dezember 1951 (ABI AKK 1373) ist gütlichen Einigungen, die die Rückerstattung von ungerechtfertigt entzogenen Vermögensgegenständen vorsehen, die Wirkung beigelegt, daß, soweit die Einigung nichts anderes bestimmt, der Verlust 10 I der Rechte der Person, welcher das entzogene Vermögen ungerechtfertigt entzogen worden ist, als nicht erfolgt gilt. In dem vor dem Wiedergutmachungsamt beurkundeten Ver- gleich zwischen den Rückerstattungsberechtigten und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft für die GmbH haben .jedoch die "Berechtigten” auf die Rückerstattung der in dem Vergleich bezeichneten Grundstücke verzichtet und anerkannt, daß die "Rückerstattungspflichtige” somit im Eigentum der Grundstücke bleibe. Rer Vergleich sieht also gerade nicht die Rückerstattung von Vermögensgegenständen vor. Fehlt es aber an dieser Voraussetzung für die in Art 12 REG (Br 2) bestimmte Rückwirkung, so kann der Vergleich nicht die Wirkung haben, daß er dem Übergang des Eigentums an der Kieshalde die Grundlage entzogen hat. b) Wenn, wie hier zu unterstellen ist, Rückerstattungs-ansprüche auch hinsichtlich der Kieshalde bestanden haben sollten und diese deshalb der Vermögenssperre des Militärregie--rungsgesetzes Nr 52 unterworfen war, so wäre zwar das Veräußerungsgeschäft des Finanzamts aus diesem Grunde insoweit. zunächst schwebend unwirksam gewesen. Rie Aufhebung der Vermögenssperre zufolge der Beendigung des Rückerstattungsverfahrens hätte jeaoch bewirkt, daß das zunächst nach dem Gesetz Nr 52 unwirksame Rechtsgeschäft nachträglich wirksam geworden wäre- Rieser rechtlichen Beurteilung steht die Entscheidung des V* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26-. März 1954 - V ZR 59/55 (MilRegG Nr 52 Art III IM Nr 2; BB 1954, 362) nicht entgegen. Rort hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft, das einen nach dem Gesetz Nr 52 gesperrten Vermögensgegenstand betrifft und durch eine mit der Verwaltung des gesperrten Vermögens beauftragte Person ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden 1st. durch die Aufhebung der Vermögenssperre nicht wirksam werden kann, weil dadurch die handelnde Person ihre Verwaltungsbefugnis verloren hat und nicht - v/ie der Betroffene - ßO- l »>■*... . f i - t 11 jt> t i , in die Lage versetzt worden ist, ein solches Rechtsgeschäft nunmehr genehmigungsfrei absusch]xeßen, Im vorliegenden Palle hat aber das Finanzamt den Kies als ein zu Verfügungen über Eigentum des Deutschen Reiches ermächtigtes Organ veräußert., dessen Verfügungsbefugnis nicht von der Dauer einer zur Sicherung von Rückerstattungsansprüchen angeordneten Vermögens-Sperre abhängig war. Das mit ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es der von der Ver-mögenssperre Betroffene selbst vorgenommen hatte In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, wenn das Finanzamt über Eigentum verfügte, das in Wirklichkeit nicht dem Deutschen Reich gehörte , sondern das nur irrtümlich als Eigentum des Deutschen Reichs angesehen und behandelt wurde. Eine Verfügungsbeschränkung, die ihren Grund darin hatte, daß der Kies aus Grundstücken stammte, die der Vermögenssperre unter rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten unterworfen waren, endete jedenfalls mit der Aufhebung aller Sperrmaßnahmen auf Grund des vor dem Wiedergutmachungsamt abgeschlossenen Vergleichs * 4 Hinsichtlich des guten Glaubens der Klägerin an das bestehende Eigentum des Deutschen Reichs in dem für den Eigentumserwerb danach maßgeblichen Zeitpunkt ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen; Die Klägerin hat daher jedenfalls gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum an der Kieshalde erworben. 5Schließlich hat die Revision die Klage auch darauf gestützt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Abtransport des Kieses zu sichern. Es mag sein, daß sich trotz Verschaffung des Eigentums an dem Kies solche Nachwirkungen des Kaufvertrages ergeben können« Die Beklagte hat jedoch nichts getan? was die Verwirklichung der Kauferrechne erschwerte, und es fehlt an der Darlegung eines Sachverhalts? aus dem sich eine schuldhafte Verletzung einer solchen Nebenpflicht aus dem Kaufverträge ergeben könnte. IV. Demnach ist der Begründung des Berufungsurteils im Ergebnis beizutreten und die Revision der Klägerin zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Mezger Dr. Gelhaar Liesecke Artl Dr. Spieler