Zwischen der Klägerin und dem Verlag bestand seinerzeit ein sogenannter "Lagerund Auslieferungsvertrag", nach welchem die Klägerin die Rechnungstellung im eigenen Namen, jedoch mit dem Hinweis "Auslieferung L^H^ Verlag" vorzunehmen hatte. Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe mit dem Verlag vereinbart, daß dieser die Rechnungen ausstelle und die Klägerin lediglich die Auslieferung der Bücher übernehme. Aus der Art der Rechnungserteilung ergebe sich für die mit diesen Gepflogenheiten vertraute Beklagte, daß die Klägerin als Auslieferungsunternehmen dabei im eigenen Namen gehandelt habe. Die Beklagte sei auch zur Bezahlung der Lieferungen verpflichtet, die nach ihrer Behauptung von der Firma GB0H) Verlag GmbH & Co. KG bestellt worden seien. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn das Berufungsgericht die jeweilige Ausführung der Buchlieferungen durch die Klägerin rechtlich als ein an die Beklagte Damit hat der Sachverständige weder dem Vermerk auf den Rechnungen: "Auslieferung Verlag" noch dem Hinweis, daß die Klägerin aus- Aus dieser Rechnungsgestaltung haben der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht im konkreten Fall auf eine Abweichung von der Praxis des Buchhandels, nach welcher Verlagsauslieferer regelmäßig für fremde Rechnung ausliefern, geschlossen; daß auch im Buchhandel im Einzelfall von dem bestehenden Handelsbrauch abweichende Vereinbarungen nicht unüblich sind, ergibt sich im übrigen aus der Präambel zur "Verkehrsordnung für den Buchhandel, gültig ab 31. b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht verfahrensfehlerhaft die Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Verlag unberücksichtigt gelassen, aus welcher hervorgehe, daß der Verlag von einer eigenen Lieferverpflichtung gegenüber der Beklagten ausgegangen sei und diese eine Rechnungs- "unklare Formulierungen", die allenfalls den Schluß zuließen, die Berechnung erfolge durch den Verlag, in der Regel besage ein Hinweis auf das Auslieferungsunternehmen nur, von welcher Stelle die Bücher versandt würden, ist diese Aussage vom Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung nicht aufrechterhalten worden. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die in der Ausführung der Bücherlieferungen liegenden Angebote zu dem Abschluß von Kaufverträgen dadurch angenommen, daß sie den Lieferungen nicht unverzüglich widersprochen habe. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, in diesem Zusammenhang den behaupteten Absprachen der Beklagten mit dem L^HK Verlag keine Bedeutung beigemessen. Die Beklagte hat insoweit - bisher unwiderlegt - vorgetragen, sie habe mit dem Verlag vereinbart, daß dieser die Rechnungen ausstelle und die Klägerin lediglich die Auslieferung übernehme. Sie sei bei den Lieferungen immer davon ausgegangen, daß diese für den jeweiligen Verlag erfolgten und für diesen auch die Rechnung gestellt werde. Auch wenn es sich bei den Lieferungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, um Geschäfte im Rahmen des Üblichen handelte, und sie ebenso wie in der Vergangenheit abgewickelt werden sollten, bestand danach unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für diese keine Veranlassung, die in der Übersendung der Bücher liegenden Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Vergangenheit die von der Klägerin ausgeführten Lieferungen jeweils direkt an die Klägerin bezahlt hatte, selbst wenn die Bücher von der Beklagten direkt bei den Verlagen bestellt worden waren, folgt eine Verpflichtung zu dem Widerspruch hieraus nicht, wenn die Beklagte davon ausging, aufgrund eines mit dem Verlag abgeschlossenen Vertrages von der Klägerin beliefert worden zu sein. c) Entgegen der Ansicht der Revision spricht allerdings die Tatsache, daß die Klägerin in den Fällen, in denen der Verlag eigene Rechnungen erstellt hatte, lediglich sogenannte pro-forma-Rechnungen erteilte, somit eine Direktbestellung der Beklagten beim Verlag vorlag, für die vom Berufungsgericht angenommene Auslegung. Dabei wird das Berufungsgericht nunmehr dem unter Beweis gestellten Antrag der Klägerin nachzugehen haben, im professionellen Buchhandel sei allgemein bekannt, daß die Klägerin, anders als andere Auslieferungsunternehmen, im eigenen Namen und für eigene Rech nung die Auslieferungen vornehme; dies habe auch die Beklag te gewußt. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin ferner, ebenfalls unter Beweisantritt, vorgetragen, bei den Verhand lungen zwischen der Beklagten und der Firma 4HflP S.A. sei von letzterer darauf hingewiesen wor- den, daß die Auslieferung über die Klägerin erfolgen und diese der Beklagten im eigenen Namen Rechnungen erteilen werde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 33/95 URTEIL Verkündet am: 31. Januar 1996 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit __ KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Volker BÄpstraße 4, Bi Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Bp| Bücherdienst GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Josef R^P und Josef SdfllP, KflP Straße 248, Köln, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ~7 r Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die einen Lagerund Auslieferungsdienst für Bücher unterhält, verlangt von der Beklagten, einer Buchhändlerin, die Bezahlung von fünf Buchlieferungen, für die sie am 2. Oktober 1991, 19. November 1991, 28. November 1991 und 23. März 1992 jeweils eine "Rechnung und Auftragsbestätigung", am 12. Februar 1992 eine "Rechnung" erstellt hat. Die Schreiben tragen auf der Vorderseite den Vermerk: 3 "Auslieferung Verlag" sowie den Hinweis: "Wir lie- fern ausschließlich zu den vom Verlag vorgegebenen Konditionen. Mit der Annahme der Sendung erkennen Sie die umseitigen Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Zahlungen bitte nur an die Bücherdienst GmbH". In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der Schreiben heißt es: "Die Zahlung hat zu dem Fälligkeitstermin unter Angabe der Rech-nungs- und Kontonummer an uns zu erfolgen." Die Parteien stehen seit längerer Zeit in ständiger Geschäftsbeziehung. In der Vergangenheit bezahlte die Beklagte die von der Klägerin ausgeführten Lieferungen jeweils direkt an diese, auch wenn die Beklagte die Bücher unmittelbar bei Verlagen bestellt hatte. Zwischen der Klägerin und dem Verlag bestand seinerzeit ein sogenannter "Lagerund Auslieferungsvertrag", nach welchem die Klägerin die Rechnungstellung im eigenen Namen, jedoch mit dem Hinweis "Auslieferung L^H^ Verlag" vorzunehmen hatte. Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe mit dem Verlag vereinbart, daß dieser die Rechnungen ausstelle und die Klägerin lediglich die Auslieferung der Bücher übernehme. Ein Vertrag sei mit der Klägerin nicht geschlossen worden, so daß dieser eigene Ansprüche nicht zustünden. Im übrigen seien die Bücherlieferungen gemäß den Rechnungen vom 19. November 1991 und 28. November 1991 nicht von ihr, sondern von der Firma G^^-Verlag GmbH & Co. KG beim Ltf|B Verlag bestellt wor- den. ~r _ 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 186.062,30 DM nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, den Kaufpreis für die Buchlieferungen zu zahlen, da zwischen den Parteien Kaufverträge über die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Bücher zustande gekommen seien. Die jeweilige Ausführung der Lieferungen durch die Klägerin stelle sich unter Beachtung der besonderen Gepflogenheiten im Buchhandel als ein an die Beklagte gerichtetes Angebot der Klägerin auf Abschluß eines Kaufvertrages dar. Aus der Art der Rechnungserteilung ergebe sich für die mit diesen Gepflogenheiten vertraute Beklagte, daß die Klägerin als Auslieferungsunternehmen dabei im eigenen Namen gehandelt habe. Die in der Ausführung der Bücherlieferungen liegenden Angebote zu dem Abschluß von Kaufverträgen habe die Beklagte 5 angenommen, indem sie den Lieferungen nicht unverzüglich widersprochen habe. Zwar habe auch im kaufmännischen Verkehr das Schweigen, insbesondere auf ein Vertragsangebot einer Seite, keine rechtsbegründende Wirkung. Als Ausnahme hiervon sei aber das Schweigen auf ein Vertragsangebot in einer ständigen Geschäftsbeziehung anerkannt, da - jedenfalls so lange sich das Angebot auf Abschluß eines Vertrages im Rahmen der bisherigen Übung halte - erwartet werden könne, daß der Erklärungsempfänger, wenn er hiervon abweichen wolle, unverzüglich widerspreche. Eine solche ständige Geschäftsbeziehung habe unstreitig zwischen den Parteien bestanden. Ohne Bedeutung sei, welche Absprachen die Beklagte mit dem Lechner Verlag getroffen habe, weil die Lieferungen, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, sich im Rahmen des bisher Üblichen gehalten und damit der Handhabung der bisherigen Geschäftsbeziehung entsprochen hätten. Die Beklagte sei auch zur Bezahlung der Lieferungen verpflichtet, die nach ihrer Behauptung von der Firma GB0H) Verlag GmbH & Co. KG bestellt worden seien. Auch diesen Lieferungen habe die Beklagte unverzüglich widersprechen müssen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn das Berufungsgericht die jeweilige Ausführung der Buchlieferungen durch die Klägerin rechtlich als ein an die Beklagte 6 gerichtetes Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages ausgelegt hat. a) Das Berufungsgericht kann sich hierfür auf die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhö- rung vor dem Landgericht stützen, wonach für einen Buchhändler aus der Art der Rechnungserteilung durch die Klägerin ohne weiteres erkennbar sei, daß diese im eigenen Namen liefere und selbst Vertragspartnerin sei. Damit hat der Sachverständige weder dem Vermerk auf den Rechnungen: "Auslieferung Verlag" noch dem Hinweis, daß die Klägerin aus- schließlich zu den vom Verlag vorgegebenen Konditionen liefere, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern auf die fehlende Kennzeichnung als Verlagsrechnung bzw. als im Namen des Verlags erteilte Rechnung abgestellt. Aus dieser Rechnungsgestaltung haben der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht im konkreten Fall auf eine Abweichung von der Praxis des Buchhandels, nach welcher Verlagsauslieferer regelmäßig für fremde Rechnung ausliefern, geschlossen; daß auch im Buchhandel im Einzelfall von dem bestehenden Handelsbrauch abweichende Vereinbarungen nicht unüblich sind, ergibt sich im übrigen aus der Präambel zur "Verkehrsordnung für den Buchhandel, gültig ab 31. August 1989". b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht verfahrensfehlerhaft die Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Verlag unberücksichtigt gelassen, aus welcher hervorgehe, daß der Verlag von einer eigenen Lieferverpflichtung gegenüber der Beklagten ausgegangen sei und diese eine Rechnungs- 7 Stellung vom Verlag erwartet habe. Für die Auslegung der Erklärungen der Klägerin war maßgebend, wie sie von der Beklagten nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußten; entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin. Umstände, die sich bei empfangsbedürftigen Erklärungen nicht aus den Beziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger ergeben (sogenannte Externa), sind für die Auslegung des Sinns einer Erklärung nicht maßgebend (Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 133 Rdnr. 25). Nach den Darlegungen des Sachverständigen ergab sich aber aus den Rechnungen der Klägerin eindeutig, daß diese im eigenen Namen handeln wollte, somit im eigenen Namen abgegebene Vertragsangebote der Klägerin Vorlagen. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. November 1993 S. 1 f noch ausgeführt hatte, die Korrespondenz der Beklagten mit dem Verlag enthalte "unklare Formulierungen", die allenfalls den Schluß zuließen, die Berechnung erfolge durch den Verlag, in der Regel besage ein Hinweis auf das Auslieferungsunternehmen nur, von welcher Stelle die Bücher versandt würden, ist diese Aussage vom Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung nicht aufrechterhalten worden. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die in der Ausführung der Bücherlieferungen liegenden Angebote zu dem Abschluß von Kaufverträgen dadurch angenommen, daß sie den Lieferungen nicht unverzüglich widersprochen habe. 8 a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung auch im kaufmännischen Verkehr Stillschweigen auf ein Vertragsangebot grundsätzlich nicht als Zustimmung zu werten ist. Etwas anderes gilt dann, wenn Umstände vorliegen, bei denen nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre; derartige Umstände können sich aus vorangegangenen Vorverhandlungen, in denen bereits in den wichtigsten Punkten Einverständnis erzielt worden ist, sowie aus dem Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung ergeben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 65/94 = WM 1995, 695 unter II, m.w.Nachw.). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, in diesem Zusammenhang den behaupteten Absprachen der Beklagten mit dem L^HK Verlag keine Bedeutung beigemessen. Die Beklagte hat insoweit - bisher unwiderlegt - vorgetragen, sie habe mit dem Verlag vereinbart, daß dieser die Rechnungen ausstelle und die Klägerin lediglich die Auslieferung übernehme. Sie sei bei den Lieferungen immer davon ausgegangen, daß diese für den jeweiligen Verlag erfolgten und für diesen auch die Rechnung gestellt werde. Rechnungen der Klägerin seien dann ausgeglichen worden, wenn gegenüber diesen aus dem Rechtsverhältnis zu dem Vertragspartner, dem L^m^ Verlag, keine Einwände bestanden hätten. Auch wenn es sich bei den Lieferungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, um Geschäfte im Rahmen des Üblichen handelte, und sie ebenso wie in der Vergangenheit abgewickelt werden sollten, bestand danach unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für diese keine Veranlassung, die in der Übersendung der Bücher liegenden 9 Vertragsangebote der Klägerin abzulehnen, nachdem sie ihren abweichenden Willen bereits vorher kundgetan hatte. Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Vergangenheit die von der Klägerin ausgeführten Lieferungen jeweils direkt an die Klägerin bezahlt hatte, selbst wenn die Bücher von der Beklagten direkt bei den Verlagen bestellt worden waren, folgt eine Verpflichtung zu dem Widerspruch hieraus nicht, wenn die Beklagte davon ausging, aufgrund eines mit dem Verlag abgeschlossenen Vertrages von der Klägerin beliefert worden zu sein. In diesem Fall fehlte es an den von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umständen, die - abweichend vom Regelfall - nach Treu und Glauben einen ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten als Angebotsempfängerin erforderlich machten. Dies gilt erst recht, wenn, wie die Beklagte behauptet hat, die Bücherlieferungen gemäß Rechnungen vom 19. November 1991 und 28. November 1991 nicht von ihr, sondern von der Firma G^p)^ Verlag GmbH & Co. KG beim Verlag bestellt worden sind. c) Entgegen der Ansicht der Revision spricht allerdings die Tatsache, daß die Klägerin in den Fällen, in denen der Verlag eigene Rechnungen erstellt hatte, lediglich sogenannte pro-forma-Rechnungen erteilte, somit eine Direktbestellung der Beklagten beim Verlag vorlag, für die vom Berufungsgericht angenommene Auslegung. Der Einwand der Revision, die Beklagte habe hieraus allenfalls entnehmen müssen, daß insoweit die Klägerin nicht wie üblich als Zahlstelle fungieren sollte, ist unrichtig, da dann eine pro-forma-Rechnung der Klägerin nicht erforderlich gewesen wäre. 10 3. Da somit die bisherige Würdigung der Umstände des Streitfalls die Annahme des Berufungsgerichts nicht trägt, das Schweigen der Beklagten auf die Angebote der Klägerin als Zustimmung zu dem Abschluß der jeweiligen Kaufverträge zu werten, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht nunmehr dem unter Beweis gestellten Antrag der Klägerin nachzugehen haben, im professionellen Buchhandel sei allgemein bekannt, daß die Klägerin, anders als andere Auslieferungsunternehmen, im eigenen Namen und für eigene Rech nung die Auslieferungen vornehme; dies habe auch die Beklag te gewußt. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin ferner, ebenfalls unter Beweisantritt, vorgetragen, bei den Verhand lungen zwischen der Beklagten und der Firma 4HflP S.A. sei von letzterer darauf hingewiesen wor- den, daß die Auslieferung über die Klägerin erfolgen und diese der Beklagten im eigenen Namen Rechnungen erteilen werde. Wolf Dr. Paulusch Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball