Der Schank- oder Speisewirt haftet für eingebrachte Garderobe auch dann nicht, wenn er den Wunsch des Gastes, sie bei sich am Tisch zu behalten, nicht erfüllt, sondern veranlaßt, daß sie im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken aufgehängt wird. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Schank- oder Speisewirt regelmäßig keine Haftung für die von den Gästen abgelegte Garderobe übernimmt, Obhuts- und Verwahrungspflichten vielmehr nur ausnahmsweise begründet werden. In Übereinstimmung mit der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Jüngeren Judikatur der Instanzgerichte hat das Berufungsgericht gemeint, nach Treu und Glauben übernehme der Wirt Obhutspflichten nur dann, wenn er die Gäste veranlasse, ihre Garderobe in einer Art und Weise abzugeben, daß ihnen selbst die Möglichkeit genommen sei, auf sie zu achten. Dagegen wendet sich die Revision nicht, meint aber, es sei unrichtig, daß die Ausnahme einer Haftung des Schankoder Speisewirts für die Garderobe nur dann Platz greife, wenn eine Aufsicht durch den Gast unmöglich war. Jedenfalls müsse die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage bejaht werden, daß den Wirt Verwahrpflichten auch dann treffen, wenn er Kleidungsstücke aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich des Gastes entferne und sie in dessen Sicht- Die Lockerung des Grundsatzes einer nur ausnahmsweisen, auf die Fälle beschränkten Haftung, in denen der Schank- oder Speisewirt Abgabe und Aufbewahrung der Garderobe dergestalt verlangt, daß der Gast seine Kleidung billigerweise nicht beaufsichtigen kann, würde zu schwer überwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen. b) aa) Der Kellner, dessen Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), hat den Pelzmantel der Klägerin zwar aus der unmittelbaren Reichweite der Hand der Eigentümerin entfernt, ihn aber andererseits ihrer Aufsicht nicht entzogen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt, daß die Zeugin Romney der Klägerin an jenem Abend gegenüber gesessen habe, wodurch die Sicht auf den Mantel ’’mindestens zeitweise oder teilweise” verdeckt gewesen sein konnte, ist unerheblich. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es leichter ist, einen Mantel vom Garderobenhaken an der Wand einer Gaststätte zu stehlen, als ihn aus der Reichweite der Hand des Eigentümers von dem neben ihm stehenden Stuhl zu entwenden. Was sie im Anschluß an die jeglicher Lebenserfahrung widersprechende Feststellung, die Diebstahlsgefahr sei nicht erhöht worden, ausgeführt hat, ist lediglich die - wiederholte - Beschreibung der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gastwirtshaftung für eingebrachte Garderobe. cc) Fraglich kann demnach nur sein, ob das Berufungsgericht auch darin recht hat, es sei unerheblich, daß der Kellner den Mantel weggehängt hat, obwohl die Klägerin geäußert hatte, sie wolle das Kleidungsstück lieber bei sich am Tisch behalten. Die Klägerin hat durch ihre Bemerkung deutlich gemacht, ihr erscheine das Risiko, den Mantel an einem Garderobenhaken an der Wand aufzuhängen, zu groß. der Klägerin, den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, der beträchtliche Wert des Kleidungsstücks gewesen ist. Zu prüfen ist nur, ob der Beklagte, dessen Erfüllungsgehilfe sich über den plausiblen Wunsch der Klägerin, den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, hinweggesetzt hat, sich zu diesem, ihm zurechenbaren Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt, wenn er sich gegenüber dem Ersatzanspruch auf den HaftungsausSchluß beruft. Die Klägerin hat es, abgesehen von der Äußerung des Wunsches, sie würde das Kleidungsstück lieber am Tisch behalten, ohne weiteres geschehen lassen, daß der Kellner den Pelz entfernte.
Nachschlagewerk: ja S9^ BGHZ: nein BGB §§ 305, 688 Der Schank- oder Speisewirt haftet für eingebrachte Garderobe auch dann nicht, wenn er den Wunsch des Gastes, sie bei sich am Tisch zu behalten, nicht erfüllt, sondern veranlaßt, daß sie im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken aufgehängt wird. BGH, Urt. v. 13. Februar 1980 - VIII ZR 33/79 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 33/79 URTEIL Verkündet am 13. Februar I960 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Margarete S wMHBBs t r aß e in Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. MB - gegen Engelbert dun., straße B in » Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. BMBHi - - Prozeßbevollmächtigter: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1980 durch den Vorsitzenden dichter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hielt sich in Gesellschaft zweier Damen aus ihrem Bekanntenkreis am frühen Abend des 4. März 1976 in der Gaststätte des Beklagten, dem Weinhaus auf. Ihren Ozelotmantel hatte sie auf dem freien Stuhl an ihrem Tisch abgelegt. Von dort entfernte ihn der Kellner und hängte ihn wenige Meter von der Klägerin entfernt in ihrem Blickfeld an einen Garderobenhaken an der Wand. Der Mantel wurde gestohlen. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des Zeitwertes des Kleidungsstücks, welcher 5 000 DM betragen hat, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihr unter Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens am erlittenen Schaden 2 500 IM zugesprochen. Das vom Beklagten angerufene Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Schank- oder Speisewirt regelmäßig keine Haftung für die von den Gästen abgelegte Garderobe übernimmt, Obhuts- und Verwahrungspflichten vielmehr nur ausnahmsweise begründet werden. In Übereinstimmung mit der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Jüngeren Judikatur der Instanzgerichte hat das Berufungsgericht gemeint, nach Treu und Glauben übernehme der Wirt Obhutspflichten nur dann, wenn er die Gäste veranlasse, ihre Garderobe in einer Art und Weise abzugeben, daß ihnen selbst die Möglichkeit genommen sei, auf sie zu achten. Dagegen wendet sich die Revision nicht, meint aber, es sei unrichtig, daß die Ausnahme einer Haftung des Schankoder Speisewirts für die Garderobe nur dann Platz greife, wenn eine Aufsicht durch den Gast unmöglich war. Jedenfalls müsse die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage bejaht werden, daß den Wirt Verwahrpflichten auch dann treffen, wenn er Kleidungsstücke aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich des Gastes entferne und sie in dessen Sicht- k bereich an entsprechenden Einrichtungen (Haken oder Ständer) aufhänge. 2. Der erkennende Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen. a) Die gesetzliche Haftungsregelung der §§ 701 bis 703 BGB hat nur Bedeutung für den Beherbergungswirt. Den Schankoder Speisewirt treffen Verwahrungspflichten an dem von Gästen eingebrachten Gut allenfalls als Nebenpflicht und das nur ausnahmsweise. Das ist in Literatur und Rechtsprechung außer Streit. Die Lockerung des Grundsatzes einer nur ausnahmsweisen, auf die Fälle beschränkten Haftung, in denen der Schank- oder Speisewirt Abgabe und Aufbewahrung der Garderobe dergestalt verlangt, daß der Gast seine Kleidung billigerweise nicht beaufsichtigen kann, würde zu schwer überwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, dies in Kauf zu nehmen. b) aa) Der Kellner, dessen Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), hat den Pelzmantel der Klägerin zwar aus der unmittelbaren Reichweite der Hand der Eigentümerin entfernt, ihn aber andererseits ihrer Aufsicht nicht entzogen. Er hat ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich 3,80 m vom Tisch der Klägerin entfernt an einen Garderobenhaken gehängt, der im direkten Blickfeld der Klägerin an der Wand des Gaststättenraumes angebracht war. iboiü— Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt, daß die Zeugin Romney der Klägerin an jenem Abend gegenüber gesessen habe, wodurch die Sicht auf den Mantel ’’mindestens zeitweise oder teilweise” verdeckt gewesen sein konnte, ist unerheblich. Die Aufsicht über ihre Garderobe war der Klägerin damit nicht unmöglich geworden. Andererseits erfordert die gebotene Achtsamkeit auf die Garderobe in einem gutbürgerlichen Weinlokal erfahrungsgemäß nicht, daß der Gast sie ununterbrochen im Auge behält. bb) War mithin der Pelzmantel der Aufsicht der Klägerin nicht entzogen, so kann doch andererseits nicht bezweifelt werden, daß der Gewahrsam der Klägerin, d.h. ihre Möglichkeit, die tatsächliche Herrschaft über das Kleidungsstück auszuüben, aufgrund des Verhaltens des Kellners gelockert war. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es leichter ist, einen Mantel vom Garderobenhaken an der Wand einer Gaststätte zu stehlen, als ihn aus der Reichweite der Hand des Eigentümers von dem neben ihm stehenden Stuhl zu entwenden. Deshalb ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Diebstahlsgefahr sei durch das Verhalten des Kellners nicht erhöht worden, unzutreffend. Eine Begründung für diesen Standpunkt ist die Vorinstanz schuldig geblieben. Was sie im Anschluß an die jeglicher Lebenserfahrung widersprechende Feststellung, die Diebstahlsgefahr sei nicht erhöht worden, ausgeführt hat, ist lediglich die - wiederholte - Beschreibung der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gastwirtshaftung für eingebrachte Garderobe. Das - höhere - Risiko, welches damit verknüpft ist, daß eingebrachte Garderobe an Kleiderhaken an der Wand, an Garderobenständern oder ähnlichen Einrichtungen aufzuhängen und nicht am Tisch abzulegen ist, trägt der Gast. Das entsprechende Verlangen des Wirtes hat nicht nur ästhetische, sondern vor allem praktische, durch den Betriebsablauf in einer Gaststätte bedingte Gründe. Würden die Gäste ihre Mäntel und Jacken bei sich am Tisch behalten, würde dies die Arbeit des Bedienungspersonals erheblich erschweren. Das gilt insbesondere für die Arbeit in stark besetzten Gasträumen. Hinzu kommt die Gefahr, daß auf Stühlen abgelegte Kleidung beim Vorbeitragen von Speisen und Getränken oder beim Servieren beschmutzt werden könnte. Von Bedeutung ist schließlich, daß dem Wirt die Stühle als Sitzgelegenheit für Gäste verloren gingen, die zur Ablage von Garderobe in Anspruch genommen werden. All das bedarf keiner näheren Ausführung, weil es sich jedermanns Erfahrung ohne weiteres erschließt. Da der Gast auch bei solcherart gelockertem Gewahrsam die Möglichkeit behält, seine Kleidung zu beaufsichtigen, ist ihm das beschriebene Risiko zu demutbar. cc) Fraglich kann demnach nur sein, ob das Berufungsgericht auch darin recht hat, es sei unerheblich, daß der Kellner den Mantel weggehängt hat, obwohl die Klägerin geäußert hatte, sie wolle das Kleidungsstück lieber bei sich am Tisch behalten. Die Klägerin hat durch ihre Bemerkung deutlich gemacht, ihr erscheine das Risiko, den Mantel an einem Garderobenhaken an der Wand aufzuhängen, zu groß. Der Kellner hat das, wie die Beweisaufnahme in den Tatsacheninstanzen ergeben hat, auch so verstanden. Erkennbar war ferner, daß der Grund für den Wunsch der Klägerin, den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, der beträchtliche Wert des Kleidungsstücks gewesen ist. Die Vorinstanz ist rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Bemerkung des Kellners, im Weinhaus "TflHHHB” sei noch nie etwas weggekommen, habe überhaupt nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung, jedenfalls aber nicht als Angebot gewertet werden können, die Haftung für den Pelzmantel zu übernehmen. Zu prüfen ist nur, ob der Beklagte, dessen Erfüllungsgehilfe sich über den plausiblen Wunsch der Klägerin, den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, hinweggesetzt hat, sich zu diesem, ihm zurechenbaren Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt, wenn er sich gegenüber dem Ersatzanspruch auf den HaftungsausSchluß beruft. Auch das ist zu verneinen. Die Klägerin hat es, abgesehen von der Äußerung des Wunsches, sie würde das Kleidungsstück lieber am Tisch behalten, ohne weiteres geschehen lassen, daß der Kellner den Pelz entfernte. War sie um ihr Eigentum derart besorgt, daß sie meinte, vor fremdem Zugriff nur dadurch wirksam schützen zu können, daß sie den Mantel in greifbarer Nähe behielt, so hätte sie - unter Hinweis auf ihren Beweggrund-darauf bestehen müssen, daß sie den Mantel neben sich auf dem freien Stuhl behalten oder sich, wenn nicht anders, auf den über ihren Stuhl gebreiteten Mantel setzen dürfe. Wäre diesem Wunsche nicht entsprochen worden, so hätte sie, wenn sie das erhöhte Risiko nicht eingehen wollte, das Weinhaus "TSHBHB” verlassen müssen. *9 3. Der Revision der Klägerin mußte danach der Erfolg versagt bleiben. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen ihr zur Last (§97 ZPO). Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Wolf Treier