Der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br» Jlaidinger und der Bundes-rieliter Artl, Br. Messner, Mormonn und Braxmaier für Recht erkannt: Mai 1963 nahm die Klägerin erstmals den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Revision dee Beklagten, mit der er Klagcabweiaung erstrebt, ist unbegründet* Die von ihm übernommene Bürg;:chart ist keine Zeitbürgschaft im rinne des § 777 BGB, weil der Beklagte sich nicht für eine "bestimmte” Zeit verbürgt hat. Alle anderen Einwendungen scheitern daran, daß cs im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich Bache des Beklagten war, dafür zu sorgen, daß er durch Bestellung der dinglichen ."icherung von seiner Bürgschaftsverpflichtung freikam (vgl. Dezember 1962 = V/I.I 1963, 24)0 Daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine entsprechende Verpflichtung durch Vertrag übernommen habe, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, widerspricht den Feststellungen des Berufungsurteilsc Die Koatenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
2140 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkünde! am 27« November 1968 Klett, Justizhau p t s e kr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bezirksdirektors Hans P l'dBftstraße • in Beklagten und Revisionsklägers., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen & Co o in Df___ , vertreten durch den persönlich Bankhaus V7 _ li^P^straße haftenden Gesellschafter Karl-Heinrich von V ebenda. Klägerin und Revioionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ Der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br» Jlaidinger und der Bundes-rieliter Artl, Br. Messner, Mormonn und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Düsseldorf vom 15- Dezember 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Am 2?. März 1961 übernahm der Beklagte für einen dem Uauptschuldner GfHIi von der Klägerin eingeräumten Kredit von 15 000 D?£ zuzüglich Nebenforderungen die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Parteien verabredeten mündlich, daß die Bürgschaft nur bestehen bleiben sollte, bis der Kredit auf einem Grundstück der Schwiegermutter des llauptschuldners hypothekarisch abgesichert war. Diese Absicherung unterblieb. Der Hauptschuldner setzte sich Anfang April 1963 in die Sowjetzonc ab. Durch Schreiben vom 8. Mai 1963 nahm die Klägerin erstmals den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Dieser macht geltend, die Bürgschaft sei eine Zeitbürgschaft im Ginne des § 777 BGB, und beruft eich in erster Linie auf die Einwendungen aus Absatz 1 dieser Bestimmung, ferner auf Verwirkung und Uchaden&ersatzansprtichc, weil die Klägerin nicht für die dingliche Absicherung der Hauptschuld gesorgt habe, und auf Wegfall der Geschäftsgrund-lagCo Da.f Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgcmäf3 zur Zahlung von 15 585?48 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision dee Beklagten, mit der er Klagcabweiaung erstrebt, ist unbegründet* Die von ihm übernommene Bürg;:chart ist keine Zeitbürgschaft im rinne des § 777 BGB, weil der Beklagte sich nicht für eine "bestimmte” Zeit verbürgt hat. Alle anderen Einwendungen scheitern daran, daß cs im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich Bache des Beklagten war, dafür zu sorgen, daß er durch Bestellung der dinglichen ."icherung von seiner Bürgschaftsverpflichtung freikam (vgl. Urteil des Senats VIII ZR 251/61 vom 5. Dezember 1962 = V/I.I 1963, 24)0 Daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine entsprechende Verpflichtung durch Vertrag übernommen habe, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, widerspricht den Feststellungen des Berufungsurteilsc Die Koatenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr» Messner Dr * Haidinger Mermann Artl 3raxmaier