Dagegen übergab er dem Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 4« April 1955, in welchem ausgeführt wurde, daß die Beklagte dem Kläger einen Barscheck über 104 000 DM als Zahlung für den angekauften Boraxvorrat behändige. Sehr bald ergab sich, daß die Zollbehörde eine höhere als die von den Parteien erhoffte Bewertung der Ware ins Auge fäß$fe^ indem sie nicht denjenigen Wert für maßgebend ansah, welcher dem vom Kläger mit den'1 Amerikanern geschlossenen Kaufvertrag zugrunde lag, sondern den viel höheren wirklichen Wert des Boraxvorrates. April 1955 Stellung; er wies den Standpunkt der Beklagten, daß sie verzollt gekauft habe, zurück, bezog sich für seine Ansicht auf das Schreiben der Be-klagten vom 4. April 1955 noch bis zur Abnahme der Ware Vorbehalten; in den späteren Verhandlungen, insbesondere in den Schreiben vom 13* und 15* April 1955 habe sie sich dann für die Übernahme der verzollten Ware entschieden; sie habe den Zoll (gemeint ist der vorläufige Betrag) vorgelegt.,und sie werde dem Kläger noch eine Abrechnung zukommen lassen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum und unbeanstandet von der Revision angenommen, daß der Kaufvertrag der Parteien nach Maßgabe des Auftragsschreibens der Beklagten vom 4* April 1955 zustande gekommen sei»§eine Erwägung, die Beklagte habe demnach die Ware unverzollt zu dem Preise von 104 000 D gekauft, es sei ihr aber Vorbehalten geblieben, bis zur Abnahme in Gießen sich dahin zu entscheiden, daß sie den Boraxvor-rat verzollt zu einem höheren Preise übernehme, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken* Ebenso ist es rechtsirrtumsfrei, wenn es angenommen hat, zur Umgestaltung des Vertrages im Sinne der der Beklagten eingeräumten "facultas alternativa" habe * es nur einer einseitigen Erklärung der Beklagten bedurft, deren Abgabe die Beklagte aber im Hinblick auf das Bestreiten des Klägers zu beweisen, gehabt habe. Den somit der Beklagten obliegenden Nachweis dafür, daß sie sich für den höheren Preis und die Übernahme der Verzollung durch den Kläger entschieden habe, hat das Berufangsge-richt nicht für geführt angesehen* Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Erklärung der Beklagten spätestens bei den Verhandlungen ihrer Beauftragten mit dem Kläger vom 5»April 1955 hätte abgegeben werden müssen* Es hat Umstände, die für oder gegen die Behauptung der Beklagten sprechen konnten, sie habe am 5* April 1955 für die Übernahme der verzollten Ware optiert, gegeneinander abgewogen» Zu ungunsten des Klägers hat es berücksichtigt, daß er der Beklagten eine Vollmacht ausgestellt habe, die Verzollung auf seinen Namen durchzuführen, daß er den Schreiben der Beklagten vom 13. April 1955 ohne weitere Option auf der Grundlage der Lieferung einer verzollten Ware abgeschlossen zu haben, nicht rechtzeitig widersprochen habe, und daß der Kläger schließlich auch die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem.Preise der unverzollten Ware (104 000 DM) zuzüglich der von der Beklagten verauslagten vorläufigen Zollgebühren zu dem höheren Preise der verzollten Ware ohne Widerspruch angenommen habe. die Beklagte Vorbehalten habe, diese Erklärung bis zur Abnahme der Ware in Gießen abzugeben, hätte das Berufungsgericht, so hat die Revision^ vorgebrachterwägen müssen, daß die Abnahme der Ware am 5- April 195$ noch nicht stattgefunden habe, und daß in den Schreiben der Beklagten vom 13, und 15. Deshalb hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß auf alle Bälle in diesen Ausführungen der Beklagten die vom Berufungsgericht vermißte Option enthalten sei, die auch noch als rechtzeitig abgegeben betrachtet werden müsse, weil sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der restlose Abtransport der Ware bis zu dem 22, April 1955 hingezogen habe. vertraglich versprochenen "armeebestätigten Auslieferungsbe-scheinigung" entsprach* Es hält es jedenfalls für möglich, daß sich die Vertreter der Beklagten am 5* April 1955 darüber Sorge gemacht haben, ob sie mit der Entgegennahme der "Authorization” die Ware sicher genug in die Hand bekämen* Gleichwohl ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Erklärung habe spätestens am 5* April 1955 und nicht etwa auch zu einem späteren Zeitpunkte bis zu dem endgültigen Abtransport der Ware am 22,April 1955 abgegeben werden können. i)as Berufungsgericht hat er-r sichtlich aus dem insoweit Übereinstimmenden Prozeßvortrage der Parteien entnommen, diese hätten jedenfalls ihre Vereinbarung vom 4* April 1955 so verstanden, daß spätestens der 5* April 1955, der -Tag, an dem die entscheidenden Verhandlungen wegen der Übergabe der Ware und der Verzollung sowie die Aushändigung der Bescheinigung (Authorization) und der Zollvollmacht stattgefunden haben, für die Ausübung der Ersetzungsbefugnis der Beklagten in Frage gekommen ist* Wenn aber die Parteien im Rechtsstreit übereinstimmend ihre Abmachungen in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollen, so ist das Gericht daran gebunden- (vgl. Die Beklagte hat allerdings in dem Schreiben vom 21* Mai 1955 den Standpunkt vertreten, sie habe am 5* April 1955 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß an diesem Tage noch nicht festgestanden habe, ob sie die Ware "transito oder ins Zollinland disponieren werde”, daß sie jedenfalls an diesem Tage eindeutig erklärt habe, die Entscheidung werde bei Abnahme der Ware fallen. Indes ist aus diesem Schreiben nicht zu entnehmen, daß sie die Verhandlungen vom 5* April 1955.nicht als Abnahme der Ware im Sinne des Kauf Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 13* und 15* April 1955, in welchen diese sogar darauf bestanden hat, es sei von vornherein auf Lieferung der verzollten Ware abgeschlossen worden. Die Frage, ob nur noch der 5* April 1955 für die Erklärung der Beklagten in Frage kam, oder ob sich der Kläger nicht doch im Hinblick darauf, daß die Beklagte durch die Mitteilung des Xlägers, er sei nicht im Besitze von Einfuhrlizenzen, überrascht worden und daher nicht in der Lage gewesen sein mag, endgültig zu disponieren (siehe das Schreiben des Klägers vom 16, Mai 1955), ein weiteres Hinausziehen hätte gefallen lassen müssen, bedarf jedoch keiner endgültigen Erörterung. Bas Berufungsgericht hat diese Schreiben nur darauf hin geprüft, ob sie einen Hinweis enthalten, die Beklagte habe am 5« April 1955 die ihr Vorbehalten© Erklärung abgegeben, und hat ausgeführt, die Schreiben könnten jedenfalls zur Stützung der Behauptung der Beklagten, daß ihre Beauftragten an dioeem Tage die Option ausgesprochen hätten, nicht herangezogen werden. Bie Revision verkennt aber auch nicht, daß das Berufunge-gericht die in den beiden Schreiben niedergelegten Ausführungen der Beklagten nicht etwa dahin gewürdigt hat, die Beklagte wolle nunmehr die ihr eingeräumte Option erklären. Sie weist sogar daraufhin, das Berufungsgericht habe seine Würdigung damit begründet, den Ausführungen der Beklagten liege der Irrtum zu Grunde, daß es einer Option für die Übernahme der verzollten Ware gar nicht mehr bedürfe, weil die Beklagte ohnedies unter dieser Bedingung gekauft habe. genüge für die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, daß die Beklagte in beiden Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben habe, sie bezahle den höheren Preis und überlasse die Verzollung dem Kläger. klagten mit ausreichender Klarheit hervorgeht, sie wolle das Geschäft nur mit dem Inhalt gelten lassen, daß sie selbst zur Zahlung des höheren Preises von 32 DM je 100 kg und der Kläger zur Übernahme der Verzollungskosten verpflichtet sei» Denn es wird im ersten Absatz des Schreibens vom 15* April 1955 geltend gemacht, der Kläger habe laut Maklerschlußnote 11 auch11 verzollt verkauft und im zweiten Absatz heißt es, sie, die Beklagte, dürfe unter keinen Umständen über "einen Einstand von 32 DM je 100 kg kommen". Bei dieser Fassung des Schreibens vom 15oApril 1955 ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte sogar die Meinung vertreten hat, sie könne sich zwar durch Zahlung der Zollkosten ihrer Verpflichtung entledigen, auch wenn diese Kosten der Höhe nach hinter der Differenz des gezahlten zu dem höheren Preise von 32 DM je 100 kg zurückblieben, brauche aber andererseits nicht mehr zu. Aber selbst wenn die Schreiben in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne zu verstehen wären, könnte der Revisionsangriff keinen Erfolg haben» Die Revision berücksichtigt nämlich nicht, daß es nicht allein darauf ankommen kann, mit welchem Inhalt die Beklagte den Vertrag gelten lassen wollte, sondern, daß nach den besonderen Umständen des Falles der Beklagten nur eine eindeutige Erklärung, sie wähle nunmehr den anderen Inhalt des Geschäftes, hätte zu dem Ziele verhelfen Denn selbst wenn man davon absehen wollte, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, die Parteien seien sich sogar dätübereinig gewesen, die Option habe spätestens am 5«April 1955• ausgeübt werden müssen, so ergibt sich zu dem mindesten aus den Feststellungen im Berufungs^rteil eine Einigkeit der Parteien darüber, daß nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 4« April 1955 „abgeschlossen wurde und daß es somit einer Erklärung der Beklagten bedurfte, um dem Geschäft einen anderen Inhalt zu geben. Da die Beklagte nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils während des Rechtsstreites nie etwas anderes behauptet hat, als, sie habe die ihr überlassene Erklärung am 5« April 1955 abgegeben, konnte das Berufungsgericht zu dem mindesten davon ausgehen, daß die Parteien den 5* April 1955 zunächst als Endtermin angesehen haben. Hieraus konnte und brauchte der Kläger ‘nach dem Gesagten im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu entnehmen, die Beklagte halte die Möglichkeit, die mehrfach gekennzeichnete Erklärung abzugeben, noch für gegeben, und wolle sie in den beiden Schreiben zu dem Ausdruck bringen. Das Berufungsgericht hat das lange Schweigen des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß es als Beweisanzeichen für die Behauptung der Beklagten, am 5° April 1955 für den anderen Vertragsinhalt optiert zu haben, zu ungunsten des Klägers gewürdigt werden müsse. Da hier der Übergang vom Kauf der unverzollten zu dem Kauf der verzollten Ware für den Kläger eine Veränderung seines Risikos zu seinem Nachteil bedeutete, und es im übrigen an den oben gekennzeichneten Umständen fehlt, konnte das Schweigen des Klägers auch unter dem erörterten Gesichtspunkte nicht zu einer Abänderung des Vertrages führen. Aus denselben Gründen kann sich die Revision für eine Abänderung des Vertrages auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 21.
2217 008 VIII ZR 33/60 Verkündet am 23•November I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Otto A|Bpöffene Handelsgesellschaft, vertreten durch^hre_Gesell echaft er Ott^AjMfcsen. und Peter jun. in OBBötraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann John Heinrich HflBBI in MflHHHR WflHHPetraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, * - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br . hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Borschel und Br»Messner * für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Januar I960 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts„wegeni 2 Tatbestand: Der Makler PfflHIIHHHV ln bot der Beklagten am 2» April 1955 im Aufträge des Klägers einen aus amerikanischen Beständen stammenden Posten Borax (570 t), verzollt und versteuert zu dem Preise von 32 DM je 100 kg zu dem Kaufe an, wobei es der Beklagten überlassen blieb, die ganze Menge nach ihrer Wahl auch unverzollt zu dem Preise von 104 000 DM zu übernehmen * Die Beklagte erteilte am 4. April 1955 dem Kläger den Auftrag, den gesamten Poeten Borax zu dem Preise von 104 000 DM unverzollt und unversteuert zu liefern. "Zur Aufmachung der Zollfakturen" bat sie um verschiedene Angaben wie Wert der Verpackung und dergleichen. Sie verpflichtete sich, die Ware nicht in die Ostblockstaaten weiterzuliefern und behielt sich die Entscheidung vor,‘'die Partie zu dem Preise von 32 DM je 100 kg auch verzollt* zu empfangen11, wobei sie diese Entscheidung spätestens bei der Abnahme der Ware in Gießen treffen wollte. Die Beauftragten der Beklagten, die Zeugen Prokurist BflHÜB und Expedient trafen am 5. April 1955 zur ^Abnahme der Ware beim Kläger in Gießen ein. Im Laufe der Verhandlungen, Uber deren Inhalt die Parteien gestritten haben, übergab dem Kläger einen Scheck über 104 000 DM, während er einen weiteren ihm ebenfalls von der Beklagten mitgegebenen Scheck über *14 400 DM - es ist das der Betrag der Differenz zwischen dem Preise der unverzollten zu dem Preise der verzollten Ware - zurückhielt. Dagegen übergab er dem Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 4« April 1955, in welchem ausgeführt wurde, daß die Beklagte dem Kläger einen Barscheck über 104 000 DM als Zahlung für den angekauften Boraxvorrat behändige. Den Betrag von 104 000 DM hatte der Zeuge B§^^allerdings erst bei der Übergabe des Schreibens an der hierfür von der Beklagten eigens offengelassenen Stelle eingesetzt. Der Kläger übergab den Beauftragten der Beklagten seinerseits eine von ihm Unterzeichnete Bescheinigung, die ihnen den Abtransport der Ware vom amerikanischen Lager ermöglichen sollte* Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: Authorization Mr. Werner c/o Otto aB|| OflK str. 4|P±s authorized to receive and sign for item 793, 213 lbs of Sodium Borate, lot / 8, Invitation No 55-31, Contract No DA (s) 91-503-EUC-986, for Mr. John H.Kflfc, SfllBl Trading Co. This authorization is effected in the e^vent' that Release Notice is received on the subject lot from 0SAREUR Property Disposal Office prior to removal. Ein amerikanischer Offizier hatte sie mit dem Vermerk Magreed” und seiner Unterschrift versehen. Weiterhin stellte der Kläger eine zur Verwendung bei den Zollbehörden bestimmte Vollmacht folgenden Wortlautes aus: Vollmacht Betr,: ca 793 213 lbs netto Borax Ich beauftrage hiermit die Firma Otto AflBi, __ Qfl^str. SB, die obige Partie für mich zollseitig abzufertigen und die erforderlichen Zollpapiere zu erstellen. Der Zeuge AI4HB blieb nach dem 5* April 1955 in Gießen zurück, um die Verzollung durchzuführen. Sehr bald ergab sich, daß die Zollbehörde eine höhere als die von den Parteien erhoffte Bewertung der Ware ins Auge fäß$fe^ indem sie nicht denjenigen Wert für maßgebend ansah, welcher dem vom Kläger mit den'1 Amerikanern geschlossenen Kaufvertrag zugrunde lag, sondern den viel höheren wirklichen Wert des Boraxvorrates. Auf diese Schwierigkeiten machte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. April 1955 aufmerksam. Sie verband mit ihren Ausführungen den Hinweis an den Kläger, sie werde zwar alles auf-bieten, um zu erreichen, daß die Zollbehörde dem vom Kläger n auf gegebenen” Y/ert von 12 DM je 100 kg anerkenne, sie müsse aber für den Fall des Mißlingens den Kläger um Intervention bitten, denn sie, die Beklagte, habe ja verzollt zu 32 DM je 100 kg gekauft* Einen ähnlichen Hinweis brachte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. April 1955 zu dem Ausdruck, in dem sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe "laut Sbhlußno-te der Maklerfirma FfflHHIHHV" verzollt gekauft und der Kläger sei vertraglich verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Einfuhr ins Inlattd und eine ordnungsmäßige Verzollung zu schaffen. In der Folgezeit gelang es aber der Beklagten selbst, sogenannte gestückelte Einfuhrlizenzen, und zwar für den ganzen Boraxvorrat, zu erwirken. Der vorläufige Zoll wurde auch entgegen den in den Schreiben vom 15. und 15* April 1955 geäußerten Befürchtungen nur mit 8454,05 DM berechnet. Die Ware selbst ist in Teilmengen bis zu dem 22. April 1955 von der Beklagten aus dem amerikanischen hager in Gießen abgeholt worden. Der GesamtVorrat blieb jedoch hinter der zugesagten Menge um etwa 11 Tonnen zurück. Deshalb übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 1955 eine Abrechnung, die im Hinblick auf die Minderlieferung mit einem Debetsaldo zu Lasten des Klägers in Höhe von 2986,75 DM abschloß, die jedoch keinen Hinweis auf die noch ausstehende Verrechnung wegen der Verzollung der Ware enthielt. Der Kläger nahm am 16. Mai 1955 zu den Schreiben der Beklagten vom 13., 15.7 und 25. April 1955 Stellung; er wies den Standpunkt der Beklagten, daß sie verzollt gekauft habe, zurück, bezog sich für seine Ansicht auf das Schreiben der Be-klagten vom 4. April 1955, das einen Kaufpreis von 104 000 DM nenne, und, erklärte, daß er den von ihm wegen Minderlieferung verlangten Differenzbetrag von 2986,75 DM im Hinblick auf das von.der Beklagten in seinem Namen eingeleitete Verzollungsvcr- fahren zurückbehalte. In dem Antwortschreiben vom 21. Mai 1955 führte die Beklagte hierzu aus, sie habe sich die Option für die eine oder andere Art der Übernahme der Ware (verzollt oder unverzollt) am 5. April 1955 noch bis zur Abnahme der Ware Vorbehalten; in den späteren Verhandlungen, insbesondere in den Schreiben vom 13* und 15* April 1955 habe sie sich dann für die Übernahme der verzollten Ware entschieden; sie habe den Zoll (gemeint ist der vorläufige Betrag) vorgelegt.,und sie werde dem Kläger noch eine Abrechnung zukommen lassen. Brst am 21. duli 1955 erging dann ein endgültiger Bescheid der Zollbehörde, in welchem diese dem Kläger gegenüber die Nachforderung von £ 31 592, 80 DM erhob. Bin Einspruch des Klägers, mit welchem dieser in erster Reihe seine Passivlegitimation bestritt, ist erfolglos geblieben. Er hat daher den genannten Betrag an die Zollkasse bezahlt. Am 24* Oktober 1955 übersandte die Beklagte, nachdem bis dahin ein umfangreicher Schriftwechsel der Parteien wegen der Frage geführt worden war, ob der Kläger oder die Beklagte die Zollkosten zu tragen habe, erneut eine Abrechnung folgenden Wortlauts: Betrjj. 22007 Kst. Borax 359*371,- kg Ich kaufte von Ihnen die obige Partie zu dem Preise von DM 32,- per 56kg netto, verzollt und versteuert DM 114*998,72 An Zahlung 5*4.55 per Scheck DM 104000,- von mir verauslagter Zoll DM 8454105 DM 112.454^05 zu Ihren Gunsten DM 2.544,67 Sie hat auch das von ihr errechnete Guthaben des Klägers von 2544,67 DM. durch Zahlung ausgeglichen, ohne daß der Kläger dem widersprochen hätte. Mit der Behauptung, die Beklagte habe die Ware unverzollt gekauft und müsse ihm daher seine Zollauslagen ersetzen, hat der Kläger einen Teilbetrag dieser Auslagen, und zwar in Höhe von 7000 DM nebst Zinsen eingeklagt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-landesgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum und unbeanstandet von der Revision angenommen, daß der Kaufvertrag der Parteien nach Maßgabe des Auftragsschreibens der Beklagten vom 4* April 1955 zustande gekommen sei»§eine Erwägung, die Beklagte habe demnach die Ware unverzollt zu dem Preise von 104 000 D gekauft, es sei ihr aber Vorbehalten geblieben, bis zur Abnahme in Gießen sich dahin zu entscheiden, daß sie den Boraxvor-rat verzollt zu einem höheren Preise übernehme, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken* Ebenso ist es rechtsirrtumsfrei, wenn es angenommen hat, zur Umgestaltung des Vertrages im Sinne der der Beklagten eingeräumten "facultas alternativa" habe * es nur einer einseitigen Erklärung der Beklagten bedurft, deren Abgabe die Beklagte aber im Hinblick auf das Bestreiten des Klägers zu beweisen, gehabt habe. Den somit der Beklagten obliegenden Nachweis dafür, daß sie sich für den höheren Preis und die Übernahme der Verzollung durch den Kläger entschieden habe, hat das Berufangsge-richt nicht für geführt angesehen* Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Erklärung der Beklagten spätestens bei den Verhandlungen ihrer Beauftragten mit dem Kläger vom 5»April 1955 hätte abgegeben werden müssen* Es hat Umstände, die für oder gegen die Behauptung der Beklagten sprechen konnten, sie habe am 5* April 1955 für die Übernahme der verzollten Ware optiert, gegeneinander abgewogen» Zu ungunsten des Klägers hat es berücksichtigt, daß er der Beklagten eine Vollmacht ausgestellt habe, die Verzollung auf seinen Namen durchzuführen, daß er den Schreiben der Beklagten vom 13. und 15. April 1955» in welchem diese den Standpunkt vertrete, bereits nach der Makierschlußnote vom 2. April 1955 ohne weitere Option auf der Grundlage der Lieferung einer verzollten Ware abgeschlossen zu haben, nicht rechtzeitig widersprochen habe, und daß der Kläger schließlich auch die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem.Preise der unverzollten Ware (104 000 DM) zuzüglich der von der Beklagten verauslagten vorläufigen Zollgebühren zu dem höheren Preise der verzollten Ware ohne Widerspruch angenommen habe. Gleichwohl hat es die Beklagte für beweisfällig angesehen, weil - und das sind seine im Vordergrund stehenden Erwägungen - der in den Schreiben vom 13* und 15* April 1955 und vom 21. Mai 1955 zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt der Beklagten, es habe einer Option nicht bedurft und sie habe sich auch am 5. ' April 1955 nicht entscheiden können, weil noch nicht festgestanden habe, ob sie die Ware im Inland verwenden könne, im Widerspruch zu den der Beklagten an sich günstigen Aussagen der Zeugen BflÜ und AhflBP stehe. Diese Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie bewegen sich auch ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Senate ohne eine Verfahrensrüge der Revision versagt ist. II. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Erklärung der Beklagten, den Kaufvertrag uogestalten zu wollen, habe nur bei den Verhandlungen vom 5. April 1955 abgegeben werden können. Da sich die Beklagte Vorbehalten habe, diese Erklärung bis zur Abnahme der Ware in Gießen abzugeben, hätte das Berufungsgericht, so hat die Revision^ vorgebrachterwägen müssen, daß die Abnahme der Ware am 5- April 195$ noch nicht stattgefunden habe, und daß in den Schreiben der Beklagten vom 13, und 15. April 1955 der Wille der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen sei, den höheren Preis für die verzollte - Ware zu bezahlen. Deshalb hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß auf alle Bälle in diesen Ausführungen der Beklagten die vom Berufungsgericht vermißte Option enthalten sei, die auch noch als rechtzeitig abgegeben betrachtet werden müsse, weil sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der restlose Abtransport der Ware bis zu dem 22, April 1955 hingezogen habe. «III. Der Revisionsangriff bleibt ohne Erfolg. Es .erscheint schon sehr zweifelhaft, ob die Beklagte noch nach dem 5* April 1955 eine Erklärung in Ausübung ihrer Ersetzungsbefugnis hätte abgeben können. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob die Parteien unter "Abnahme in , Gießen" die der Beklagten nach dem Kaufvertrag obliegende Abnahme der Ware im Rechtssinne haben verstehen wollen. Wäre Letzteres der Fall, so wäre der Zeitpunkt der Abnahme dem Zeitpunkte gleichzusetzen, in welchem der Beklagten die were abgeliefert worden, die Ware also in den Gewahrsam der Beklagten übergegangen ist. Die Annahme, die Beklagte habe die Ware bereits am 5. April 1955 im Rechtssinne abgenommen, hätte also eine Feststellung vorausgesetzt, daß sie bereits an diesem Tage über die Ware uneingeschränkt hätte verfügen können. Dem Berufungsgericht erscheint es aber gerade zweifelhaft, ob die der Beklagten übergebene "Authorization" der vertraglich versprochenen "armeebestätigten Auslieferungsbe-scheinigung" entsprach* Es hält es jedenfalls für möglich, daß sich die Vertreter der Beklagten am 5* April 1955 darüber Sorge gemacht haben, ob sie mit der Entgegennahme der "Authorization” die Ware sicher genug in die Hand bekämen* Gleichwohl ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Erklärung habe spätestens am 5* April 1955 und nicht etwa auch zu einem späteren Zeitpunkte bis zu dem endgültigen Abtransport der Ware am 22,April 1955 abgegeben werden können. i)as Berufungsgericht hat er-r sichtlich aus dem insoweit Übereinstimmenden Prozeßvortrage der Parteien entnommen, diese hätten jedenfalls ihre Vereinbarung vom 4* April 1955 so verstanden, daß spätestens der 5* April 1955, der -Tag, an dem die entscheidenden Verhandlungen wegen der Übergabe der Ware und der Verzollung sowie die Aushändigung der Bescheinigung (Authorization) und der Zollvollmacht stattgefunden haben, für die Ausübung der Ersetzungsbefugnis der Beklagten in Frage gekommen ist* Wenn aber die Parteien im Rechtsstreit übereinstimmend ihre Abmachungen in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollen, so ist das Gericht daran gebunden- (vgl. auch das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 25* November 1958 - VIII ZR 159/57 S*1Q). Die Beklagte hat allerdings in dem Schreiben vom 21* Mai 1955 den Standpunkt vertreten, sie habe am 5* April 1955 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß an diesem Tage noch nicht festgestanden habe, ob sie die Ware "transito oder ins Zollinland disponieren werde”, daß sie jedenfalls an diesem Tage eindeutig erklärt habe, die Entscheidung werde bei Abnahme der Ware fallen. Indes ist aus diesem Schreiben nicht zu entnehmen, daß sie die Verhandlungen vom 5* April 1955.nicht als Abnahme der Ware im Sinne des Kauf N Vertrages angesehen hat, ganz abgesehen davon, daß sich die Bc klagte dieses von dem Zeugen verfaßte Schreiben im Rechtsstreite gerade nicht zu eigen gemacht hat (s. 15 BU). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 13* und 15* April 1955, in welchen diese sogar darauf bestanden hat, es sei von vornherein auf Lieferung der verzollten Ware abgeschlossen worden. Die Frage, ob nur noch der 5* April 1955 für die Erklärung der Beklagten in Frage kam, oder ob sich der Kläger nicht doch im Hinblick darauf, daß die Beklagte durch die Mitteilung des Xlägers, er sei nicht im Besitze von Einfuhrlizenzen, überrascht worden und daher nicht in der Lage gewesen sein mag, endgültig zu disponieren (siehe das Schreiben des Klägers vom 16, Mai 1955), ein weiteres Hinausziehen hätte gefallen lassen müssen, bedarf jedoch keiner endgültigen Erörterung. Denn der Revision kann nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe durch ihre Schreiben vom 13. und 15« April 1955 eine den Abmachungen entsprechende Erklärung abgegeben, daß sie nunmehr für die verzollte Ware optiere« Bas Berufungsgericht hat diese Schreiben nur darauf hin geprüft, ob sie einen Hinweis enthalten, die Beklagte habe am 5« April 1955 die ihr Vorbehalten© Erklärung abgegeben, und hat ausgeführt, die Schreiben könnten jedenfalls zur Stützung der Behauptung der Beklagten, daß ihre Beauftragten an dioeem Tage die Option ausgesprochen hätten, nicht herangezogen werden. Bie Revision verkennt aber auch nicht, daß das Berufunge-gericht die in den beiden Schreiben niedergelegten Ausführungen der Beklagten nicht etwa dahin gewürdigt hat, die Beklagte wolle nunmehr die ihr eingeräumte Option erklären. Sie weist sogar daraufhin, das Berufungsgericht habe seine Würdigung damit begründet, den Ausführungen der Beklagten liege der Irrtum zu Grunde, daß es einer Option für die Übernahme der verzollten Ware gar nicht mehr bedürfe, weil die Beklagte ohnedies unter dieser Bedingung gekauft habe. Sie meint jedoch, eo genüge für die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, daß die Beklagte in beiden Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben habe, sie bezahle den höheren Preis und überlasse die Verzollung dem Kläger. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den beiden Schreiben gegeben hat, ist Jedoch entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Es erscheint schon zweifelhaft, ob aus den beiden Schreiben der Wille der Be- . klagten mit ausreichender Klarheit hervorgeht, sie wolle das Geschäft nur mit dem Inhalt gelten lassen, daß sie selbst zur Zahlung des höheren Preises von 32 DM je 100 kg und der Kläger zur Übernahme der Verzollungskosten verpflichtet sei» Denn es wird im ersten Absatz des Schreibens vom 15* April 1955 geltend gemacht, der Kläger habe laut Maklerschlußnote 11 auch11 verzollt verkauft und im zweiten Absatz heißt es, sie, die Beklagte, dürfe unter keinen Umständen über "einen Einstand von 32 DM je 100 kg kommen". Bei dieser Fassung des Schreibens vom 15oApril 1955 ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte sogar die Meinung vertreten hat, sie könne sich zwar durch Zahlung der Zollkosten ihrer Verpflichtung entledigen, auch wenn diese Kosten der Höhe nach hinter der Differenz des gezahlten zu dem höheren Preise von 32 DM je 100 kg zurückblieben, brauche aber andererseits nicht mehr zu. zahlen als den höheren Preis von 32 DM, auch wenn Zollgebühren entstehen sollten, die zusammen mit dem gezahlten Preise von 104 000 DM einen höheren Betrag ergäben. Aber selbst wenn die Schreiben in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne zu verstehen wären, könnte der Revisionsangriff keinen Erfolg haben» Die Revision berücksichtigt nämlich nicht, daß es nicht allein darauf ankommen kann, mit welchem Inhalt die Beklagte den Vertrag gelten lassen wollte, sondern, daß nach den besonderen Umständen des Falles der Beklagten nur eine eindeutige Erklärung, sie wähle nunmehr den anderen Inhalt des Geschäftes, hätte zu dem Ziele verhelfen 12 können. Denn selbst wenn man davon absehen wollte, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, die Parteien seien sich sogar dätübereinig gewesen, die Option habe spätestens am 5«April 1955• ausgeübt werden müssen, so ergibt sich zu dem mindesten aus den Feststellungen im Berufungs^rteil eine Einigkeit der Parteien darüber, daß nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 4« April 1955 „abgeschlossen wurde und daß es somit einer Erklärung der Beklagten bedurfte, um dem Geschäft einen anderen Inhalt zu geben. Da die Beklagte nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils während des Rechtsstreites nie etwas anderes behauptet hat, als, sie habe die ihr überlassene Erklärung am 5« April 1955 abgegeben, konnte das Berufungsgericht zu dem mindesten davon ausgehen, daß die Parteien den 5* April 1955 zunächst als Endtermin angesehen haben. Unter diesen Umständen hätte es daher/ um den Ausführungen der Beklagten in den Schreiben vom 13o und 15. April 1955 die von der Revision für richtig gehaltene Deutung geben zu können, in diesen Schreiben näherer Ausführungen darüber bedurft, daß die Beklagte die Frist für ihre Erklärung noch als im Laufe begriffen ansehe. Eine solche Ansicht ergibt sich aber keineswegs aus ihrem Hinweis in den beiden Schreiben, sie habe das.Geschäft von vornherein anders abgeschlossen. Hieraus konnte und brauchte der Kläger ‘nach dem Gesagten im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu entnehmen, die Beklagte halte die Möglichkeit, die mehrfach gekennzeichnete Erklärung abzugeben, noch für gegeben, und wolle sie in den beiden Schreiben zu dem Ausdruck bringen. Allenfalls hätte das Berufungsgericht in den Schreiben, welche, wie dargelegt, die Rechtsansicht der Beklagten wiedergeben, das Geschäft sei mit einem anderen Inhalt zustande gekommen, ein neues Angebot, den Vertrag in dem von der Beklag- ten für richtig gehaltenen Sinne abzuschließen, sehen können. Wollte man diesen Standpunkt vertreten, so wäre zu erwägen gewesen, ob sich der Kläger nicht im Hinblick darauf, daß er den beiden Schreiben erst nach Ablauf eines Monats entgegen-getreten ist, als zustimmend behandeln lassen muß. Das Berufungsgericht hat das lange Schweigen des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß es als Beweisanzeichen für die Behauptung der Beklagten, am 5° April 1955 für den anderen Vertragsinhalt optiert zu haben, zu ungunsten des Klägers gewürdigt werden müsse. Daß das Berufungsgericht nicht auch die rechtliche Möglichkeit erwogen hat, der Kläger könne damit einem Vertragsangebote der Beklagten 2Ugestimmt haben, ist indes kein Rechtsfehler. Denn Schweigen ist nur dann als Zustimmung zu werten, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere gegenüber einem Angebot, durch das ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers der Offerte äbgeandert werden soll (Urteile des erkennenden Senats vom 24° November 1959 - VIII ZR 153/58 - =BB I960, 306 und vom 21. April I960 - VIII ZR 97/59 - (nicht veröffentlicht) sowie Urteil des BGH vom 24. Oktober 1955 - II ZR 216/54 - » LM HGB § 346 (D)Nr. 7). Da hier der Übergang vom Kauf der unverzollten zu dem Kauf der verzollten Ware für den Kläger eine Veränderung seines Risikos zu seinem Nachteil bedeutete, und es im übrigen an den oben gekennzeichneten Umständen fehlt, konnte das Schweigen des Klägers auch unter dem erörterten Gesichtspunkte nicht zu einer Abänderung des Vertrages führen. Aus denselben Gründen kann sich die Revision für eine Abänderung des Vertrages auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 1955 - u - berufen, in welchem die Beklagte ebenfalls eine fehlsame Rechtsansicht vertreten hat* Bas Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte die Ware unverzollt übernommen habe. Ba der Kläger im Laufe des in seinem Kamen auf Grund einer von ihm ausgestellten Vollmacht eingeleiteten und durchgeführten Zollverfahrens für die Zollgebühren in Anspruch genommen worden ist, soweit diese nach der vorläufigen Rechnung noch nicht von der Beklagten beglichen waren, kann er insoweit Ersatz verlangen. Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, wegen einer schuldhaften positiven Vertragsverletzung haften, kann dahinstehen. Ber Anspruch auf Ersatz der Zoll-kosterf ergibt sich jedenfalls schon aus dem Vertrage selbst, nach welchem sämtliche Auslagen für die Verzollung zu Lasten der Beklagten zu gehen haben. Ba der mit der Klage geltend gemachte (Teilbetrag der Höhe nach nicht bestritten ist, ist die Revision der Beklagten nicht begründet. Sie ist daher mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr»Pagendarm Br»Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Messner