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BGH

Gericht: BGH

Im Herbst 1954 zeigten sich am Außenputz der Irieb-werkshäuser zunächst an den Hauptwetterseiten und später auch an den weniger vom Wetter beeinflußten Putzflächen Schäden, die der Kläger darauf zurückführen will, daß die Beklagte ihm Mauersteine mit hohem Salz- und .;ulfatgehalt geliefert habe, V(3s unter dem Einfluß von Feuchtigkeit zu Aufblähungen und als Folge davon zu Hissen im Putz und zu dem .-ibblättern des Putzes geführt habe. Als sich Ende Oktober 1955 wieder Risse im Putz zeigten und inzwischen - nach der Darstellung des Klägers im Frühjahr 1955 ~ auch ähnliche Schäden wie bei den Triebwerkshäusern an dem Trafogebäude aufgetreten waren, legte der Kläger in seinem ausführlich gehaltenen Schreiben vom 21. In ihrem Antwortschreiben vom 14- September 1956 lehnte die Beklagte den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, die von dem Kläger erhobenen Beschwerden seien nicht durch sie verursacht; sie sei aber, so erklärte die Beklagte weiter, nach wie vor bereit, ihm behilflich zu sein, und bitte daher um eine Besprechung. Kr er habe hat >-ur Begründ uri~ diut:er Forderungen vorgetragen, ei 1 19-rA laufend von uer Beklagten Mauersteine bezogen; bei einem Bau, für den er im Jahre 1952 Mauersteine zweiter ,\ahl verwendet habe, hätten sich in geringem Umfange Ausblähungen ,;t zeigt, die auf den Salzgehalt der .Steine zurückzuführen waren. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe sich verpflichtet, zu den Kosten des zweiten Versuchs beizutragen.. die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung bestritten, daß sein Sohn Mitinhaber des Bauunternehmens sei; sie hat ferner in Abrede gestellt, eine vertragliche Zusicherung des von dem Kläger behaupteten Inhalts gegeben zu haben, und neben anderen Einwendungen die Einrede der Verjährung erhoben. Gegenüber dieser Einrede hat der Kläger mit näherer Begründung vorgetragen, die Beklagte habe auf eine Regelung der Sache im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung Wert gelegt und damit auf die Einrede der Verjährung verzichtet, von der während der Verhandlungen niemals die Rede gewesen sei. I» Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil dem Kläger nicht der 3eweis gelungen 3ei, daß ihm die Beklagte Mängel der Mauersteine arglistig verschwiegen oder Eigenschaften dieser Steine arglistig zugesichert habe» Die Revision beruft sich weiter auf Arglist der Beklagten, und zwar ihres Handlungsbevollmächtigten, des Leiters des Zigelwerks Le^|^p, der über den Gang der Verhandlungen bei der Erkundigung des Sohnes des Klägers, die als solche unstreitig ist, als Zeuge vernommen worden ist» Pur die Beurteilung der Revisionsrüge in diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, daß bei Steinen, die sie dem Kläger für einen Bau im Jahre 1952 Jedenfalls sei es auch nicht richtig, daß der Sohn des Klägers versucht habe, eine genaue Aufklärung Über die Beschaffenheit der Me^BK Ziegel zu erhalten, wie das jetzt vorgetragen werde. Nachdem sodann der Kläger im zweiten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 9» Oktober 1956 vorgetragen hatte, sein Sohn habe inzwischen festgestellt, daß eine Tongrube in Eö^^ gar nicht vorhanden sei, die Beklagte habe etwa in den Jahren 1935 bis 1938/39 Abraum aus ihrem Bergwerksbetrieb in Rö^^ auf einer Halde abgelagert und von diesem bergbaulichen Abraum nach 1948 einen Teil abgefahren und für die Herstellung der Mauersteine benutzt, hat die Beklagte ihre früheren Erklärungen dahin erläutert und berichtigt, daß ihr Baakton wie überhaupt Ton in Röfll nicht zur Verfügung gestanden habe. Wie die Zeugen und Le^ÜI übereinstimmend bekundet hätten, habe der Zeuge im Aufträge des Klägers sich zunächst nicht nach der Qualität der Steine, sondern nach ihrem Preis erkundigt. Da der Zeuge Le^HHfc wie er ausgesagt habe, davon ausgegangen sei, daß die beschränkte Verwendungsfähigkeit der Vollziegel der Beklagten allgemein bekannt gewesen sei, und der Sohn des Klägers sich zunächst nach dem Preis erkundigt habe und sich nicht besonders habe beraten lassen, ob die Steine für den auszufuhrenden Bau zu gebrauchen seien, vielmehr von sich aus auf die Mängel hingewiesen habe, sei dem Zeugen, der als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten die Verhandlungen geführt und den Kauf abgeschlossen hate, wie er ausgesagt habe, nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß der Kläger noch zweifelte, ob er die Steine verwenden könnte» Kr, der Zeuge, sei vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger als Fachmann die Verwendbarkeit schon geprüft und bejaht hatte und nur beiläufig die Frage nach der Qualität stellte, ohne von ihrem Ausfall den Kauf abhängig machen zu wollen. Auch der Sohn des Klägers könne nur bekunden, daß er Le^H^ kurz den Verwendungszweck der Steine erläutert und danach gefragt habe, cb sie dafür zu verwenden seien. Wenn man dazu annehme, daß er vorher sich nach dem Preis der Steine erkundigt habe, dann könne man auch dieser Aussage nicht entnehmen, daß er dem Vertreter der Beklagten seine Zweifel gegen die Verv.end- Denn dann entfalle die für die Arglist notwendige Kenntnis oder das für sie erforderliche "Damit-Rechnen’', daß dem Käufer der Mangel unbekannt sei, und weiter das Bewußtsein, daß er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn ihm der Mangel bekannt gewesen wäre. Denn danach hätte L^§^ junior und auch der Kläger den Grund des von ihnen behaupteten Mangels gekannt; dann aber habe jeder damit rechnen können, daß sie sich darüber klar waren, durch Zusätze von anderem Ton könne das Übel nicht behoben werden, weil es in der Verwendung des Rohmaterials aus dem Bergwerk der Beklagten liegen sollte. Die Revision bemängelt diese Beweiewürdigung des Berufung sgerichts und die in diesem Zusammenhang stehenden rechtlichen Erwägungen über eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung des Klägers durch den Zeugen die rügt, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und in Verletzung des § 2S6 ZPO übergangen. Die Revision macht geltend, die Beklagte habe zunächst bestritten, daß ihr der Verwendungszweck der Steine bekannt gewesen sei. September 1958 die Behauptung des Klügere als unrichtig bezeichnet, dai3 die Verwendung der Ziegel zur Errichtung der Triebwerkshäuser als Zweckbestimmung zu dem Ver-tragsinhalt geworden sei, und sodann gegenüber den von dem Mager vorgelegten Rechnungen, aus denen sich ergibt, daß die .teine für den Bau der oder bei der Schleuse «ibe- Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß an Steine, die für Bauten unmittelbar über dem Wasser Verwendung finden sollen, ganz besonders hohe Qualitätsansprüche zu stellen seien, in Kenntnis des Verwendungszwecks der Steine hätte der Zeuge dem Zeugen den Kauf von deinen wahrscheinlich abgeraten. In diesem Sinne sei die Verwendung von MeflHP-Ziegeln für Überwasserbauten gefährdet, Die Beklagte hatte sich also damit verteidigt, dem Zeugen sei der Verwendungszweck der Ziegel nicht genau genug bekannt gegeben worden. Der Zeuge Lefl^l hat dies jedoch nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe darauf hingewiesen, daß sie jetzt von abgelagertem Dchieferton ihrer Schachtanlage in Rö^B^ Zusätze gäben und daß dadurch die Qualität der Steine verbessert sein könnte» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob es in diesem Punkte der .Aussage des Zeugen den Vorzug geben will. 3„ Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Verstoß gegen § 286 SPA auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinanderge-setzt hat, wonach dem Kläger Mauersteine erster Wahl zu liefern warenn Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte der Klägerin Mauersteine zweiter 7*ahl geliefert habe, während sie in den Rechnungen Mauersteine erster Wahl als geliefert vorgegeben habe» Allein daraus ergebe sich die Arglist. ..ahl seien für Bauunternehmer im Rauni ein Begriff, solche Ziegel seien ohne jedes Bedenken als Hintermauersteine f'ir normale Hochbauten in trockener Umgebung zu verwenden, die Schwierigkeiten seien nur darin eingetreten, daß der Kläger sie zu unmittelbar über der Wasserfläche errichteten Triebwerkshäusern verwendet habe. Biese Ausführungen der Beklagten ließen darauf schließen, daß die Beklagte dem Kläger für die Bauten an der Schleuse ebenfalls MeflH^^-Ziegel zweiter Wahl geliefert habe. Die hat dann jedoch in ihrem Schriftsatz vom 7, Oktober 1958 klargestellt, daß sie dem Kläger Mauersteine der normalen Ziegelproduktion geliefert habe, in ihrem Ziegelwerk seien nur gelegentlich Ziegel zweiter Wahl ausgegeben werden, die hat gegenüber den von dem Kläger vorgelegten Rechnungen dann erklärt, sie sei nur durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegriindung zu der irrtümlichen Annahme gelangt, der Kläger habe auch für die Bauten an der dcnleuse Ziegel zweiter Wahl bestellt und geliefert erhalten. Behadensersatzansprüche wegen Zusicherung 7*n Eigenschaften der Mauersteine müssen in diesem Zusammenhang schon desaalb außer Betracht bleiben, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Beweis dafür fehlt, daß die Beklagte irgendwelche Zusicnerun*en gemacht habe. Cb in besonderen Fällen eine Haftung des Verkäufers für Hat öder Empfeulung betreffend die Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zweck auf Grund einer l^ebenverpflichtung zu dem Kaufvertrag angenommen werden kann, und ob diese Haftung durch die Ge-währleistungsvorschriften nicht ausgeschlossen wird, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. März 1958 - VIII 2R 48/57 - MDK 58, 422, HJW 58, 866 angenommen hat, bedarf hier keiner Erörterung, weil die Annahme eines solchen Bonderfalles nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Erkundigung des Hohnes des Klägers bei dem Betriebsleiter der Beklagten ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte der Kläger aber Schadensersatzansprüche jedenfalls insoweit nicht geltend machen, als es sich um eine ungenügende Aufklärung Über Eigenschaften der Kaufsache handelt und damit um Mängel, für deren Haftung die Gewährleistungsvorschriften anzuwenden sindo In diesem Umfange wird eine Haftung aus Verschulden eira Ver- Der Kläger habe es vielmehr dabei belassen, daß sich die Beklagte, wie sie ihm auf seine Erinnerung am 12. Mai 1957 habe die Beklagte die Rechnung über die Kosten des zweiten Versuchs vorgelegt, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, und dabei mitgeteilt, daß der Versuch fehlgeschlagen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß in diesem Punkt gegen das Berufungsurteil deshalb Bedenken bestehen können, weil es den Sachverhalt so?wie er vorgetragen worden ist, für die Zeit nach vitte September 1956 nicht vollständig gewürdigt hat und dabei möglicherweise wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat. Liner weiteren Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch dann nicht, wenn, wie das Landgericht angenommen hat, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als im Oktober 1954 die ersten Schäden aufgetreten sind und darauf die Verhandlungen mit der Beklagten über die Regelung des Schadens begannen. Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß möglicherweise die Verjährungsfrist mit Rücksicht auf die schwere Erkennbarkeit des Mangels nicht schon von der Ablieferung der oteine begonnen habe, sondern hinausgeschoben worden sei. erkannt hat oder ob er fär ihr; erkennbar gewesen let (KG ..'arnlispr 1911 Sr, 369) * liier kommt aber noch hinzu, dal; nach der Feststellung des Berufungsgerichts es an einem Beweis dafür fenlt, daß die Beklagte irgendwelche Zusicherungen Iber Eigenschaften der Steine gemacht habe. In dem Vorbringen des Klägers kann jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt für einen Verzicht auf die Einrede einer bereits eingetretenen Verjährung gesehen werden. Da er der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht hat, er sei arglistig getäuscht worden oder ihm seien jedenfalls Eigenschaften der Kaufsache vertraglich zugesichert worden, so können sich die dann mit der Beklagten geführten Verhandlungen und ihre grundsätzliche Bereitwilligkeit, die Angelegenheit auf gütlichem Wege zu regeln, erklären, ohne daß darin ein Anhaltspunkt für die Annahme zu sehen ist, sie habe diese Haltung eingenommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß Ansprüche aus vertraglicher Zusicherung oder aus mangelnder Aufklärung über die Beschaffenheit der Steine bereits verjährt waren, oder in Kenntnis uer Verjährung auf diese Gründe verzichtet. Dem weiteren Verhalten der Beklagten, wie es von dem Berufungsgericht festg-stellt worden ist und wie es sich darüber hinaus aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, kann aber auch nicht entnommen werden, daß sie später noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet ha to Es widerspricht auch nicht freu und Glauben, wenn sie sich auf die Verjänrungseinrede beruft, nachdem sie unter 'Währung ihres Rechtsstandpunktes nach längere Zeit mit dem Kläger in Verhandlungen über eine Beilegung der Streitsache gestanden ha to

Zitierte Normen: § 2 ZPO § 477 BGB § 97 ZPO
SteinBerufungsgerichtMauersteineZeugezeugenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Verbündet am 21, Januar 196.. ,'lett, Justizobersekretar .sis Zxacundsbeaniter aer sj e s o häf I e: ■ L e 11 o
I id ft a m e n de
 Volkes
des Baumeisters D.W.
In dem Rechtsstreit in »iflMfe/y.i
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozelbevollmächtigter: kecntsanwalt Dr.
gegen
 die Steinkohlenbergwerk	AG	in ie^|
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Bergrat a.D. Helmuth
 Hel
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigter: Recntsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Groämann sowie der Bundesricnter Artl, fr* Spieler, Br. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Hamm vom 13. Januar 1959 wird auf Kosten des Klägers z uruc kgew i e s e n.
Von Rechts wegen
 Tatbesband
Irr. Jahre 1935 -führte der Kläger als Inhaber eines Jau-geschältes für das Staatliche Wasser- und Eehiffahrtsa it in Bauarbeiten zur Errichtung von Triebwerkshäusern und eines Trafogebäudes bei der Schleuse in La®P/..iflflHH} aus.
Er bezog hierfür in den Monaten April und Mai 1955 von der Beklagten in deren Ziegelei in Me^H^ hergestellte Mauersteine. Im Herbst 1954 zeigten sich am Außenputz der Irieb-werkshäuser zunächst an den Hauptwetterseiten und später auch an den weniger vom Wetter beeinflußten Putzflächen Schäden, die der Kläger darauf zurückführen will, daß die Beklagte ihm Mauersteine mit hohem Salz- und .;ulfatgehalt geliefert habe, V(3s unter dem Einfluß von Feuchtigkeit zu Aufblähungen und als Folge davon zu Hissen im Putz und zu dem .-ibblättern des
 Putzes geführt habe. Auf Grund der Bea .standungen des Wasser-und ochiffahrtsamts, die der Kläger an die Beklagte weitergab, fand unter ihrer Beteiligung eine Besprechung statt, die dazu führte, daß der Kläger im Einvernehmen mit der Wasserstraßen^ Verwaltung und der Beklagten den an den Häusern angebrachten Kalkputz abschlug und durch einen neuen Putz ersetzte. An den Kosten für diese Instandsetzung, die spätestens im Frühjahr 1955 ausgeführt wurde, beteiligte sich die Beklagte, indem sie dem Kläger 6CCC Gittersteine ohne Berechnung lieferte. Als sich Ende Oktober 1955 wieder Risse im Putz zeigten und inzwischen - nach der Darstellung des Klägers im Frühjahr 1955 ~ auch ähnliche Schäden wie bei den Triebwerkshäusern an dem Trafogebäude aufgetreten waren, legte der Kläger in seinem ausführlich gehaltenen Schreiben vom 21. Januar 1956 den bisherigen Verlauf der Angelegenheit dar, stellte die Einholung eines Gutachtens in Aussicht und verlangte Schadensersatz. Die Beklagte antwortete hierauf nicht.
Mit Schreiben vom 29- August 1956 legte der Kläger das Gut-achten vor. In ihrem Antwortschreiben vom 14- September 1956 lehnte die Beklagte den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, die von dem Kläger erhobenen Beschwerden seien nicht durch sie verursacht; sie sei aber, so erklärte die Beklagte weiter, nach wie vor bereit, ihm behilflich zu sein, und bitte daher um eine Besprechung. Nachdem ein weiterer Versuch dos Klägers, die Schäden zu beheben, fehlgeschlagen war, übersandte er der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 1957 unter Hinweis auf eine im Oktober des vorhergehenden Jahres stattgefundene Unterredung eine Rechnung über Versuchsarbeiten an den Triebwerkshäusern in .'tindheim in Röhe von 1958,95 DM und eine weitere Rechnung über Instandsetzung der durch Ausblühungen entstandenen Schäden am Irafogebäude in Höhe von 2130,07 DM. Kr teilte dazu mit, daß auch der zweite Versuch fehlgeschlagen sei und daß das Wasser- und Schiffahrtsamt nun auf eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit dränge.
^ie Beklagte antwortete nach einer Erinnerung des Klägers erst mit Schreiben vom 12. Juni 1957, sie wolle noch Verbindung mit den zuständigen Stellen der «asserstraßenverwaltung aufneamen und dem Kläger dann näherkommen. Die Wasserstraßenverwaltung forderte diesen mit Schreiben vom 3. Juli 1957 zur Beseitigung der Schäden auf- Am 7- Oktober 1957 versuchten die Parteien mit Beamten der Wasserstraßenverwaltung nochmals einen Weg zu finden, um die Schäden möglichst billig zu beheben* Die Verwaltung blieb aber schließlich dabei, daß die Schäden nach ihren Forderungen ausgebessert werden müßten.
Dazu erklärte sich der Kläger bereit. Nach Ausführung dieser Arbeiten übersandte er der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 17 206,70 DM, deren Bezahlung sie jedoch ablehnte.,
von
 Der Kläger erho 17 206,70 DM +
b darauf
 im Januar 1958 Klage auf Zahlung DM + 1958,95 DM nebst Zinsen. Kr
 er habe
 hat >-ur Begründ uri~ diut:er Forderungen vorgetragen, ei 1 19-rA laufend von uer Beklagten Mauersteine bezogen; bei einem Bau, für den er im Jahre 1952 Mauersteine zweiter ,\ahl verwendet habe, hätten sich in geringem Umfange Ausblähungen ,;t zeigt, die auf den Salzgehalt der .Steine zurückzuführen waren. ...it Rücksicht hierauf habe sich sein Bonn vor der Bestellung der Mauersteine für die Bauten an der .Schleuse bei dem Verkaufsleiter der Beklagten in deren Ziegelv.erk in über die Beschaffenheit der dort jetzt gefertigten i-'teino erkundigt und die Zusienerung erhalten, die Steine seien einwandfrei, es werde bei ihrer Herstellung jetzt Bankton aus Böcke zugesetzt, dadurch werde ein einwandfreier wasserfester Stein erzielt, die Beklagte übernehme jede Gewähr und der Kläger könne versichert sein, daß durch die oteine keine Komplikationen auftreten würden. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe sich verpflichtet, zu den Kosten des zweiten Versuchs beizutragen..
die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung bestritten, daß sein Sohn Mitinhaber des Bauunternehmens sei; sie hat ferner in Abrede gestellt, eine vertragliche Zusicherung des von dem Kläger behaupteten Inhalts gegeben zu haben, und neben anderen Einwendungen die Einrede der Verjährung erhoben.
Gegenüber dieser Einrede hat der Kläger mit näherer Begründung vorgetragen, die Beklagte habe auf eine Regelung der Sache im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung Wert gelegt und damit auf die Einrede der Verjährung verzichtet, von der während der Verhandlungen niemals die Rede gewesen sei. Jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nunmehr auf die Verjährung berufe.
Bas Landgericht hat dem Kläger auf den Rechnungsbetrag von 1958,95 BIc einen Betrag von 150 BivI als vereinbarten
>Htenbeitra£ riebst Zinsen zugesprochen, die Mehrforderung jedoch auf Grund der Einrede der Verjährung abgewiesen.
Z-it der Berufung hat der Kläger die Beträge von 17 206,7C DY und 2130,C7 DM in vollem Umfange und von dem anderen Rechnungsbetrag nur die Hälfte mit 979,47 DM abzüglich des ihm zugesprochenen Betrages von 150 UM, also 829,47 DK gefordert und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 20 166,24 DM nebst Zinsen in erster Reihe an ihn und mit einem Hilfsantrag Zahlung an die von ihm und seinem Sohn Wilhelm	gebildete	bürgerlich-
rechtliche Gesellschaft begehrt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen»
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Klageanspruch nach Maßgabe des im zweiten Rechtszuge gestellten Antrages weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil dem Kläger nicht der 3eweis gelungen 3ei, daß ihm die Beklagte Mängel der Mauersteine arglistig verschwiegen oder Eigenschaften dieser Steine arglistig zugesichert habe»
Die Revision beruft sich weiter auf Arglist der Beklagten, und zwar ihres Handlungsbevollmächtigten, des Leiters des Zigelwerks Le^|^p, der über den Gang der Verhandlungen bei der Erkundigung des Sohnes des Klägers, die als solche unstreitig ist, als Zeuge vernommen worden ist» Pur die Beurteilung der Revisionsrüge in diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, daß bei Steinen, die sie dem Kläger für einen Bau im Jahre 1952
• -* n •-
geliefert hatte, ge x'Inge Ausblühungen auf getreten sind und daß sich ier Bohn des Klagers vor der Bestellung der Steine für dio 3auten an der Schleuse Anfang 1953 bei dein Betriebsleiter des Ziegelwerks, dem Zeugen Le^HHfc über den Preis und die Beschaffenheit der Steine erkundigt hat. Lie Beklagte hat hierzu schriftsützlich vorgetragen, es möge wohl sein, da3 der Zeuge	dem	t?ohn des Klägers, erklärt hat, daß
 bei der Herstellung der ...teine jetzt Bankton aus	zu-
gesetzt werde, so daß sich die Ausblühungen gegenüber früher verringert hätten und die Steinqualität besser sei. Le^^^ habe aber hinzugefügt, daß der Stein der Beklagten wegen seiner Porosität einwandfrei verarbeitet werden müsse, d.h. mit einem guten v/asserabweisenden Putz. Irgendwelche weiteren Zusicherungen oder Zusagen habe Le^^^ nicht gegeben. Von ,vetterfestigkeit der Steine sei nie die Rede gewesen. Lemberg habe auch nie zugesichert, daß keinerlei Ausblüherscheinungen mehr eintreten würden. Jedenfalls sei es auch nicht richtig, daß der Sohn des Klägers versucht habe, eine genaue Aufklärung Über die Beschaffenheit der Me^BK Ziegel zu erhalten, wie das jetzt vorgetragen werde. Nachdem sodann der Kläger im zweiten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 9» Oktober 1956 vorgetragen hatte, sein Sohn habe inzwischen festgestellt, daß eine Tongrube in Eö^^ gar nicht vorhanden sei, die Beklagte habe etwa in den Jahren 1935 bis 1938/39 Abraum aus ihrem Bergwerksbetrieb in Rö^^ auf einer Halde abgelagert und von diesem bergbaulichen Abraum nach 1948 einen Teil abgefahren und für die Herstellung der Mauersteine benutzt, hat die Beklagte ihre früheren Erklärungen dahin erläutert und berichtigt, daß ihr Baakton wie überhaupt Ton in Röfll nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Schiefer aus der Halde in RÖflfe sei aber länger abgelagert als der in Meißen. Länger abgelagerter Schiefer verbessere die Qualität der steine. Hur in diesem Sinne habe sich der Ze ,ge	geäußert.
Bas Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme und das Parteivorbringen wie folgt gewürdigt: Der Senat sei zwar der Ansicht, dal: die von der Beklagten gelieferten Steine Mangelhaft waren und daß darauf der dem Kläger entstandene Schaden zurückzuführen sei. Sr habe aber nicht bewiesen, daß die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe. Wie die Zeugen und Le^ÜI übereinstimmend bekundet hätten, habe der Zeuge	im Aufträge des Klägers sich zunächst nicht nach
 der Qualität der Steine, sondern nach ihrem Preis erkundigt.
Sr habe bei dieser Gelegenheit auf die Mängel hingewiesen, die früher bei den Steinen der Beklagten vorhanden gewesen seien. Da der Zeuge Le^HHfc wie er ausgesagt habe, davon ausgegangen sei, daß die beschränkte Verwendungsfähigkeit der Vollziegel der Beklagten allgemein bekannt gewesen sei, und der Sohn des Klägers sich zunächst nach dem Preis erkundigt habe und sich nicht besonders habe beraten lassen, ob die Steine für den auszufuhrenden Bau zu gebrauchen seien, vielmehr von sich aus auf die Mängel hingewiesen habe, sei dem Zeugen, der als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten die Verhandlungen geführt und den Kauf abgeschlossen hate, wie er ausgesagt habe, nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß der Kläger noch zweifelte, ob er die Steine verwenden könnte» Kr, der Zeuge, sei vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger als Fachmann die Verwendbarkeit schon geprüft und bejaht hatte und nur beiläufig die Frage nach der Qualität stellte, ohne von ihrem Ausfall den Kauf abhängig machen zu wollen. Auch der Sohn des Klägers könne nur bekunden, daß er Le^H^ kurz den Verwendungszweck der Steine erläutert und danach gefragt habe, cb sie dafür zu verwenden seien. Wenn man dazu annehme, daß er vorher sich nach dem Preis der Steine erkundigt habe, dann könne man auch dieser Aussage nicht entnehmen, daß er dem Vertreter der Beklagten seine Zweifel gegen die Verv.end-
U'-ilitätFiratce für den Abschluß aes Kaufs erkannt habe. !A»n dürfe bei der Beurteilung dieser Vorgänge nicht übersehen, daß	eis	Vertreter	der	Beklagten	davon	habe	ausguhen
 kennen, daß er es mit einem jfachmann zu tun hatte, der gewußt habe, was er gebrauchen konnte und wollte, unu der bei für ihn bedeutungsvollen Zweifelsfragen sich eingehend hätte beraten lassen. Der Senat glaube daher dem Zeugen Le(
aie vorstehend angeführten Punkte seiner Aussage. Lege man sie zugrunde, so fehle es an einem arglistigen Verschweigen der Mängel schon deshalb, weil Lemberg davon ausgegangen sei, der vom Kläger jetzt beanstandete Mangel der Steine sei ihm bei Vertragsschluiß bekannt gewesen, und weiter, weil er der Überzeugung gewesen sei, der Kläger sei entschlossen-gewesen, die Steine zu kaufen, so wie sie beschaffen waren, wenn sie nur preisgünstig wären. Denn dann entfalle die für die Arglist notwendige Kenntnis oder das für sie erforderliche "Damit-Rechnen’', daß dem Käufer der Mangel unbekannt sei, und weiter das Bewußtsein, daß er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn ihm der Mangel bekannt gewesen wäre. Nach den dargestellten Aussagen der Zeugen Leppppi und Lp^p, scheide auch eine arglistige falsche Qualitätszusicherung aus. Denn danach hätte L^§^ junior und auch der Kläger den Grund des von ihnen behaupteten Mangels gekannt; dann aber habe jeder damit rechnen können, daß sie sich darüber klar waren, durch Zusätze von anderem Ton könne das Übel nicht behoben werden, weil es in der Verwendung des Rohmaterials aus dem Bergwerk der Beklagten liegen sollte. Zudem habe aber der Kläger schon deshalb den Beweis dafür, daß die Beklagte irgendwelche Zusicherungen gemacht habe, nicht erbracht, weil der Zeuge ihr maßgebender Vertreter, eidlich abgestritten habe, irgendwelche Zusicherungen gemacht zu haben. Bedenken
 gegen die Glaubwürdigkeit
 des Zeugen in diesem Punkte bestünden
 nicht, zu demal da die Qualitätsfrage nach seiner Aussage bei der Verhandlung nur beiläufig behandelt worden sei»
Die Revision bemängelt diese Beweiewürdigung des Berufung sgerichts und die in diesem Zusammenhang stehenden rechtlichen Erwägungen über eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung des Klägers durch den Zeugen	die
 rügt, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und in Verletzung des § 2S6 ZPO übergangen. Diese Rügen greifen jedoch nicht durch.
I. Die Revision macht geltend, die Beklagte habe zunächst bestritten, daß ihr der Verwendungszweck der Steine bekannt gewesen sei. Dieser ergebe sich jedoch aus den Rechnungen über d.ie gelieferten Steine, in denen mit den Worten "Bau Schleuse" darauf hingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß dem Zeugen Le^^(^ der Verwendungszweck der Ziegel bekannt gewesen sei. Dann aber hätte er auf die Bedenken hinvveisen. müssen, die der Verwendung entgegenstanden; denn er hätte doch aus dem .Verwendungszweck gesehen, daß völlig einwandfreies Material verwendet werden mußte. Das Berufungsgericht wolle den Kläger damit belasten, daß	davon habe ausgehen müssen, der
 Kläger sei Fachmann. Dem stehe aber doch gegenüber, daß dem Zeugen Le^Hfedie Eigenschaften der Ziegel am besten bekannt gewesen seien. Insoweit habe das Berufungsgericht $ 286 ZPO verletzt.
Diese Bemängelungen der Beweiswürdigung geben die Einlassung der Beklagten nicht vollständig wieder, die in diesem Zusammenhang zu dem Verständnis des Berufungsurteils heranzu--iehen ist. In der Klagebeantwortung hatte die Beklagte nämlich ausgeführt, ihr sei bei der Lieferung unbekannt gewesen, zu welchem genauen Zwecfö?an welcher Stelle der Kläger die
;;ioine habe verwenden wollen. Die Beklagte bst ferner in dem Schriftsatz vom 18. September 1958 die Behauptung des Klügere als unrichtig bezeichnet, dai3 die Verwendung der Ziegel zur Errichtung der Triebwerkshäuser als Zweckbestimmung zu dem Ver-tragsinhalt geworden sei, und sodann gegenüber den von dem Mager vorgelegten Rechnungen, aus denen sich ergibt, daß die .teine für den Bau der oder bei der Schleuse «ibe-
stimmt waren, in dem Schriftsatz vom 3. November 1958 S. 3 dazu entgegnet, der Zeuge	habe	dem Verkaufsleiter
 nichts davon gesagt, daß die Steine zur Errichtung von Triebwerkshäuserri verwendet werden sollten; er habe wohl davon gesprochen, daß die Steine zu dem Bau einer Schleuse gebraucht würden. Diesen Verwendungszweck gekannt zu haben, habe sie entgegen der Behauptung des Klägers niemals bestritten. An einer Schleuse gebe es auch auf festem Grund und öden stehende Hochbauten. Biese seien sogar in der Regel gegenüber den unmittelbar über der 'Wasseroberfläche stehenden Häusern in der Mehrzahl. Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß an Steine, die für Bauten unmittelbar über dem Wasser Verwendung finden sollen, ganz besonders hohe Qualitätsansprüche zu stellen seien, in Kenntnis des Verwendungszwecks der Steine hätte der Zeuge	dem	Zeugen
 den Kauf von	deinen wahrscheinlich abgeraten. Die
 steine seien empfindlich und erforderten einen ganz besonders sorgfältigen Verputz und schon geringe Verputzmängel und Fehler könnten schlimme Auswirkungen haben. In diesem Sinne sei die Verwendung von MeflHP-Ziegeln für Überwasserbauten gefährdet,
 Die Beklagte hatte sich also damit verteidigt, dem Zeugen	sei	der	Verwendungszweck	der	Ziegel	nicht
 genau genug bekannt gegeben worden. Wenn das Berufungsgericht cuf Grund der Beweisaufnahme dieser Behauptung der Beklagten
1 -!
gefolgt ist, so hat es die Frage uer Arglist nicht von einem unrichtigen Ausgangspunkt geprüft, wie die Revision meint,
 Rs ist insbesondere kein Hechtsfehler darin zu finden, daß es aus den Rechnungen der Beklagten keine weitergohenden ■hliisse gezogen hat- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob n-r Zeuge	etwa	fahrlässig	gehandelt	hat, wenn er
 nicht auch die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die dteine könnten vielleicht doch für Jberwasserbauten Verwendung finden, und ob er zu einem Irrtum des Klägers Uber die Verwendungsmöglichkeit der Steine für solche Bauten fahrlässig beigetragen hat. Denn hierdurch würden die Erwägungen des Berufungsgerichts, es fehle an einem ausreichenden Anhaltspunkt für ein arglistiges Verschweigen von .Mängeln oder einer arglistigen Zusicherung von Eigenschaften der oteine, nicht berührt werden.
2o Eine solche Arglist will die Revision ferner in dem Umstand sehen, daß der Zeuge Letmfe vorgegeben habe, den Jteinen würde bei der Herstellung Ton aus einer Tongrube in Rö^^ zugesetzt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte darüber Beweis erheben müssen, daß diese Behauptung nicht zutreffend war, Einer Beweiserhebung hierüber bedurfte es jedoch nicht, da die Beklagte selbst vorgetragen hatte, daß ihr in	kein	Ton	(Bankton) zur Verfügung gestanden
 habe. Der Zeuge l^p^hat bei seiner Aussage dazu erklärt, habe ihm gesagt, sie setzten jetzt Bankten aus zu. Der Zeuge Lefl^l hat dies jedoch nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe darauf hingewiesen, daß sie jetzt von abgelagertem Dchieferton ihrer Schachtanlage in Rö^B^ Zusätze gäben und daß dadurch die Qualität der Steine verbessert sein könnte» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob es in diesem Punkte der .Aussage des Zeugen	den	Vorzug	geben will. Es hat je-
fljeri ajlIgenie±n zur jj-L'age der Arglist ausgefuhrt, eidlichen Auslage dieses Zeugen Glauben schenke-auch in diesem Punkte ausreichend gerechtfertigt, arglistiges Verhalten des Zeugen	nicht	al
 daß es der Damit ist daß es ein s nacage-
wiesen angesehen ha to
3„ Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Verstoß gegen § 286 SPA auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinanderge-setzt hat, wonach dem Kläger Mauersteine erster Wahl zu liefern warenn Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte der Klägerin Mauersteine zweiter 7*ahl geliefert habe, während sie in den Rechnungen Mauersteine erster Wahl als geliefert vorgegeben habe» Allein daraus ergebe sich die Arglist.
Auch bei dieser Rüge wird das Vorbringen der Beklagten unvollständig in Betracht g*.zogen. Daraus ergibt sich aber, daß die Beklagte unwiderlegt bestritten hat, etwa nur Mauersteine zweiter ;,ahl geliefert zu haben. Im einzelnen ist hierzu hervorzuheben:
Die Beklagte hat die .Mauersteine für die Schleuse •„indheim mit 81,- DM für 1000 Stück berechnet. Dies ist der Preis für Mauersteine erster Wa:.l einschließlich der Kosten für die Anfuhr frei Baustelle. 3ei den im Jahre 1952 von der Beklagten für einen andern Bau an den Kläger gelieferten Steinen, bei denen sich dann geringe Ausblühungen gezeigt haben, wie unstreitig ist, handelte es sich nach den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung ii. 3 um Steine zweiter Wahl. _;ie Beklagte hat darauf in ihrer Berufungsbeantwortung vom 18. September 1958 zunächst Ausführungen darüber gemacht, sie hafte nach § 4;>9 Abs. 1 3GB nur dafür, daß die verkauften Ziegel nicht mit Fehlern be-
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hyriet gewesen seien, die deren Aert oder Tauglichkeit- für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern, in diesem Zusammenhang hat die Beklagte geltend gemacht,	Ziegel zweiter
..ahl seien für Bauunternehmer im	Rauni	ein Begriff,
 solche Ziegel seien ohne jedes Bedenken als Hintermauersteine f'ir normale Hochbauten in trockener Umgebung zu verwenden, die Schwierigkeiten seien nur darin eingetreten, daß der Kläger sie zu unmittelbar über der Wasserfläche errichteten Triebwerkshäusern verwendet habe. Biese Ausführungen der Beklagten ließen darauf schließen, daß die Beklagte dem Kläger für die Bauten an der Schleuse	ebenfalls	MeflH^^-Ziegel	zweiter	Wahl
 geliefert habe. Die hat dann jedoch in ihrem Schriftsatz vom 7, Oktober 1958 klargestellt, daß sie dem Kläger Mauersteine der normalen Ziegelproduktion geliefert habe, in ihrem Ziegelwerk seien nur gelegentlich Ziegel zweiter Wahl ausgegeben werden, die hat gegenüber den von dem Kläger vorgelegten Rechnungen dann erklärt, sie sei nur durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegriindung zu der irrtümlichen Annahme gelangt, der Kläger habe auch für die Bauten an der dcnleuse Ziegel zweiter Wahl bestellt und geliefert erhalten.
In Wirklichkeit stehe aber durch die Rechnungen fest, daß ihm Ziegel erster Wahl geliefert worden seien. Über die Lieferung von Ziegeln zweiter Wahl sei zwischen dem Zeugen	und
 gar nicht gesprochen worden.
Das Berufungsgericht durfte damit die Unstimmigkeiten im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten als geklärt ansehen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn die Revision nur einen Teil der Einlassung der Beklagten herausgreift und geltend zu machen versucht, daß die Beklagte nur Mauersteine zweiter Wahl geliefert habe und habe liefern wollen. Die Revision bezieht sich für diese Behauptung nur auf das Vorbringen der Beklagten. Dieses ist aber nicht geeignet, die Behauptung der Revision zu rechtfertigen.
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Wenn day Berufungsgericht sieh mit diesem Tunkt nicht uuseinandergesetzt hat, so kann hierauf jedenfalls das 3e-rufun surteil nicht beruhen- 3chon daran scheitert die Huge aus J 236 ZPO»
Damit erweisen sich sämtliche AngrifX'e der Revision als unbegründet, mit denen sie eine Arglist auf seiten der Beklagten geltend zu machen versuchte
IIo Daraus folgt, daß für alle noch in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten des i 477 BGB gilt. Behadensersatzansprüche wegen Zusicherung 7*n Eigenschaften der Mauersteine müssen in diesem Zusammenhang schon desaalb außer Betracht bleiben, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Beweis dafür fehlt, daß die Beklagte irgendwelche Zusicnerun*en gemacht habe. Cb in besonderen Fällen eine Haftung des Verkäufers für Hat öder Empfeulung betreffend die Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zweck auf Grund einer l^ebenverpflichtung zu dem Kaufvertrag angenommen werden kann, und ob diese Haftung durch die Ge-währleistungsvorschriften nicht ausgeschlossen wird, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. März 1958 - VIII 2R 48/57 - MDK 58, 422, HJW 58, 866 angenommen hat, bedarf hier keiner Erörterung, weil die Annahme eines solchen Bonderfalles nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Erkundigung des Hohnes des Klägers bei dem Betriebsleiter der Beklagten ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte der Kläger aber Schadensersatzansprüche jedenfalls insoweit nicht geltend machen, als es sich um eine ungenügende Aufklärung Über Eigenschaften der Kaufsache handelt und damit um Mängel, für deren Haftung die Gewährleistungsvorschriften anzuwenden sindo In diesem Umfange wird eine Haftung aus Verschulden eira Ver-
tragsschluß durch aber noch darüber
 die conderreglung ausgeschlossen. Soweit hinaus Schadensersatz wegen schuldhafter
 Schlechtlieferung verlangt werden könnte - nämlich soweit es sich um den Ersatz von sogenannten mittelbaren Schäden handelt, die durch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht erfaßt werden -, würde hierfür ebenfalls die Bestimmung Über die kurze Verjährung in § 477 BGB anzuwenden sein (vgl* BGS 1?9, 230, 262)•
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 3GB zunächst gehemmt war, weil die Parteien über eine Behebung des Mangels verhandelt haben. Es hält auch nicht für erörterungsbedürftig, ob hier ausnahmsweise mit Rücksicht auf die schwere Erkennbarkeit des Mangels der Beginn der Verjährungsfrist ninaus-geschoben worden ist. Mindestens im September 1956, so führt es aus, seien die Schäden in ihrem Umfang und nacu ihrer Ursache dem Kläger bekannt gewesen. Damals habe ihm das Gutachten der Materialprüfungsstelle Vorgelegen, auf das er seine Auffassung stütze. Die Beklagte habe aber danach in ihrem Schreiben vom 14. September 1956 eine Mängelhaftung eindeutig abgelehnt und ihm lediglich zugesagt, behilflich zu sein. Damit habe aber spätestens der Lauf der VerjährungS' frißt begonnen. Nach Mitte September 1956 seien mehr als sechs Monate verstrichen, bevor der Kläger irgend etwas unternommen habe, was geeignet gewesen wäre, den Lauf der ürist zu hemmen oder zu unterbrechen. Der Kläger habe es vielmehr dabei belassen, daß sich die Beklagte, wie sie ihm auf seine Erinnerung am 12. Juni 1957 geschrieben habe, im Sinne eines Behilflichseins mit der Wasserstraßenverwaltung in Verbindung setzen wollte. Er habe die gesamte Angelegenheit, ohne etwas zu veranlassen, bis zu dem Ilerust aes nächsten Jahres ruhen lassen, um sie erst wieder mit den
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Die Revision wendet sich dagegen mit der Rüge, auch noch nach dem Schreiben vom 14. September 1956 hätten die Besprechungen und auch noch die Versuche angedauert, die Sache in Güte zu bereinigen. Lies sei im Schriftsatz vom 25.Februar 1958 b. 5 mit Beweisantritt dargelegt worden. Auf diesen Schriftsatz sei in der Berufungsbegründung S. 8 f verwiesen. Das Berufungsgericht habe diese Darlegung übergangen und dadurch i 286 ZPO verletzt. Os stelle zudem fest, daß im Einvernehmen mit der Beklagten der Kläger zwei Versuche gemacht habe, um den Schaden in weniger kostspieliger Seise zu beseitigen. Erst mit Schreiben vom 18. Mai 1957 habe die Beklagte die Rechnung über die Kosten des zweiten Versuchs vorgelegt, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, und dabei mitgeteilt, daß der Versuch fehlgeschlagen sei. Es habe auch festgestellt, daß die Beklagte dann erst auf die Erinnerung vom 7* Juni 1957 mit Schreiben vom 12. Juni 1957 geantwortet habe, sie wolle sich mit den zuständigen Stellen der WasserstraSenverwaltung unterhalten und werde ihm dann näher kommen. Es sei nicht richtig, daß der Kläger die Angelegenheit seit Herbst 1956 habe ruhen lassen*
Der Revision ist zuzugeben, daß in diesem Punkt gegen das Berufungsurteil deshalb Bedenken bestehen können, weil es den Sachverhalt so?wie er vorgetragen worden ist, für die Zeit nach vitte September 1956 nicht vollständig gewürdigt hat und dabei möglicherweise wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat. ftenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen möchte, daß nach der Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 14. September 1956 spätestens die Verjährungsfrist des 5 477 zu laufen begonnen habe, sc hätte es einer ein-

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sarnmenhang ware auch in Betracht zu ziehen, daß der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 18. Mai 1957 einleitend auf eine Unterredung Bezug genommen hat, die in ^ktober "vorigen Jahres” mit einem Vertreter der Beklagten, einem Bergrat, und mit dem 3e:riebsführer Lef|^ stattgefunden habe. Nach diesem Schreiben wäre es also noch iin Oktober 1956 zu einer Besprechung gekommen, wonach ein neuer Versuch zur Beseitigung der Schäden besprochen und festgelegt worden sei. Wenn damals die Verjährung noch nicht abgelaufen war, so könnte er: jedenfalls Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte die Verjährungseinrede geltend macht. Im Lichte dieser Verhandlungen könnte dann auch ihrem von dem Berufungsgericht gewürdigten Schreiben vom 12. Juni 1957 eine andere Bedeutung beizu demessen sein.
Liner weiteren Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch dann nicht, wenn, wie das Landgericht angenommen hat, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als im Oktober 1954 die ersten Schäden aufgetreten sind und darauf die Verhandlungen mit der Beklagten über die Regelung des Schadens begannen. Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß möglicherweise die Verjährungsfrist mit Rücksicht auf die schwere Erkennbarkeit des Mangels nicht schon von der Ablieferung der oteine begonnen habe, sondern hinausgeschoben worden sei. Pur diese Unterstellung bestehen jedoch keine genügenaen Anhaltspunkte, die es nötig machen könnten, die Unterstellung auch für die Revisionsinstanz zu übernehmen. Denn die kurze Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch dann, wenn Eigenschaften der Kaufsache zugesichert sind. Auf ihren Lauf ist auch ohne Einfluß, ob der Käufer den Mangel innerhalb der rVist
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erkannt hat oder ob er fär ihr; erkennbar gewesen let (KG ..'arnlispr 1911 Sr, 369) * liier kommt aber noch hinzu, dal; nach der Feststellung des Berufungsgerichts es an einem Beweis dafür fenlt, daß die Beklagte irgendwelche Zusicherungen Iber Eigenschaften der Steine gemacht habe. Desna 1b kann für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, da3 bis zu dem Auftreten der ersten Mängel eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht vereinbart worden ist«. Nach dem Gesagten ergibt sich hier«vis ferner, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, wie der Kläger überdies selbst vorgetragen hat. Es hätte daher eines Verzichts auf die Geltendmachung der ^inrede bedurft, wenn die Beklagte sich darauf nicht mehr berufen wollte. In dem Vorbringen des Klägers kann jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt für einen Verzicht auf die Einrede einer bereits eingetretenen Verjährung gesehen werden. Ein solcher Verzicht könnte nur dann in Frage kommen,
 wenn die Beklagte gewußt hätte, daß die Verjährung bereits abgelaufen war (RGZ 76, 130, 132) oder wenn sie jedenfalls damit gerechnet hätte (3Gh Urteil vom 29. Oktober 1959 - II ZR 8/58 - 3. 10). Hierfür ist aber dem Vorbringen des Klägers kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Da er der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht hat, er sei arglistig getäuscht worden oder ihm seien jedenfalls Eigenschaften der Kaufsache vertraglich zugesichert worden, so können sich die dann mit der Beklagten geführten Verhandlungen und ihre grundsätzliche Bereitwilligkeit, die Angelegenheit auf gütlichem Wege zu regeln, erklären, ohne daß darin ein Anhaltspunkt für die Annahme zu sehen ist, sie habe diese Haltung eingenommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß Ansprüche aus vertraglicher Zusicherung oder aus mangelnder Aufklärung über die Beschaffenheit der Steine bereits verjährt waren, oder in Kenntnis uer Verjährung auf diese Gründe verzichtet.
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Dem weiteren Verhalten der Beklagten, wie es von dem Berufungsgericht festg-stellt worden ist und wie es sich darüber hinaus aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, kann aber auch nicht entnommen werden, daß sie später noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet ha to Es widerspricht auch nicht freu und Glauben, wenn sie sich auf die Verjänrungseinrede beruft, nachdem sie unter 'Währung ihres Rechtsstandpunktes nach längere Zeit mit dem Kläger in Verhandlungen über eine Beilegung der Streitsache gestanden ha to
III. Uaeh alledem erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Deshalb war die Revision mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Großmann Artl Dr. Spieler Dr. Mezger Dr. Messner