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BGH

Gericht: BGH

Das Stroh hatte der bei der Brauerei beschäftigte Kraftfahrer mit einem Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin geholt, es sollte auf dem Grundstück eingelagert werden, Beinu Pahren über den engen Hof des Grundstücks hatte er eine diesen überquerende, der beklagten Stadt gehörende, unter Strom stehende elektrische Freileitung berührt. Nach Erlaß des BerufungsUrteils und vor Einlegung der Revision hat die Klägerin in einem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, daß der durch den Brand entstandene Gesamtschaden der HJ^^^-Brauerei 22.510 IM betrage. Mit den Revisionen verfolgen die Parteien unter Berücksichtigung dieser Anzeige ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, die Beklagte jedoch nur insoweit, als der Klageanspruch in Höhe von mehr als einem Viertel und die Widerklage zu weniger als drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. a) Die von der Revision angeführte Möglichkeit, daß der Wagen oder die Ladung Zweige der auf dem Hof stehenden Bäume gestreift hat, die Zweige gegen die Leitung geschlagen haben, dabei der Kurzschluß infolge Berührung zweier Drähte entstanden und hierdurch das Stroh in Brand geraten ist, steht der Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen 'dem Kurzschluß und der Inbrandsetzung des Durchfahrtschuppens bestanden habe, nicht entgegen. Wenn die Revision davon ausgeht, daß in dem Schuppen keine Löschmöglichkeit bestanden habe* so setzt sie sich in Widerspruch zu den den erkennden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen in dem Schuppen eine «Löschstelle” (gemeint ist, wie der Tatbestand des Berufungsy_rteils ergibt, ein Wasseranschluß) vorhanden war. Die zu niedrig verlegte Leitung gefährdete lediglich hoch beladene Fahrzeuge, und^l zwar bestand hier die Gefahr gerade darin, daß durch Berührung mit den Drähten die Ladung in Brand geriet* die Insassen des Fahrzeugs davon nichts bemerkten* der Fahrer deshalb mit der brennenden Ladung weiterfuhr und das Feuer dadurch auf andere Gegenstände übertragen wurde. 3) Die Revision der Beklagten möchte aus dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauereiniederlage gegenüber den einige Seit vor dem Brand mit der Entfernung der Leitung beauftragten Monteuren der Beklagten geäußerten Wunsch, die Leitung weiter zu belassen, den Schluß ziehen, daß die Brauerei sich mit der Beschaffenheit der Leitung in dem Zustand* wie sie sich befand, einverstanden erklärt habe und deshalb weder der Brauerei noch der Klägerin, auf die lediglich Ansprüche der Brau- Hiervon hat sie aber nichts gewußt, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt; das Berufungsgericht lehnt es ausdrücklich ab, aus ihrer Erklärung das Einverständnis mit einer fehlerhaften Leitung zu entnehmen Fehlt es aber an einem solchen Einverständ nis, so ist das Verhalten der Beklagten, die es unterlassen hat, die den Hof in zu geringer Höhe überquerende Leitung höher zu legen, rechtswidrig. Entgegen der von ibtrer Revision vertretenen Auffassung wird auch das Verschulden der Gehilfen der Beklagten, für das sie einstehen muß, nicht deshalb geringer, weil diese die Ent fernung der zu niedrigen und daher gefährlichen Leitung nur auf Wunsch der Ehefrau des Verwalters unterlassen haben. wenigstens einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bereits zur Zeit des Eintritts des schadenstiftenden Ereignisses bestanden haben (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319) Derartige schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Brauerei und der Beklagten vor dem Brande werden hier aber von der Revision der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt, Sie geht zutreffend davon aus, daß sich die Beziehungen zwischen der Faßfabrik als Abnehmerin elektrischen Stroms-der Brauerei als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Leitung verlegt worden ist, und der Beklagten, die das Energieversorgungsunternehmen betreibt, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Riederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt* AVB) bestimmen, gegen deren Wirksamkeit sich im allgemeinen keine Bedenken erheben lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 29 Januar 1957 - VIII ZR 71/56 - zu dem Abdruck vorgesehen), Ihr ist auch darir* zu folgen, daß die Leitung über den Hof des Grundstücks auf Veranlassung der Faßfabrik gelegt worden ist, um diese mit elektrischem Strom zu versorgen, und der Revision der Klägerin ist weiter zuzugeben, daß die Faßfabrik als Abnehmer und die Beklagte als VersorgungsUnternehmerin in Bezug auf diese Anlage allein die Parteien des EnergieversorgungsVertrages gewesen sind. Die Revision der Klägerin will jedoch zu Unrecht dem Umstande keine Bedeutung beimessen, daß die Brauerei als Grundstücks-eigentümerin durch ihre in Rr ill 4 AVB vorgesehene Zustimmungserklärung zur Grundstücksbenutzung sowie zur Herstellung des Hausanschlusses eine ganze Reihe von Leistungsverpflichtungen mindestens vertragsähnlicher Art gegenüber der Beklagten als Energieversorgungsunternehmer übernommen hat. trizitätsversorgungsunternehmen obliegt, und es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob nicht bereits eine solche Duldungspflicht genügen würde, ui«; eine Ausgleichspflicht der Klägerin für ein Mitverschulden van Erfüllungsgehilfen der Brauerei gemäß §§ 254 Abs 1, 278 BGB zu begründen- Vielmehr erwachsen dem Grundstückseigentümer durch die Zustimmung eine Reihe weiterer Pflichten, die in den AVB ausdrücklich geregelt sind* Handelt es sich mithin um einen Schaden, der dm Rahmen des zwischen der Brauerei und der Beklagten bereits vor dem Brande begründeten vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses entstanden war, so muß sich die Brauerei das mitwirkende Verschulden ihrer Gehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB entgegenhalten lassen, und dasselbe gilt auch für die Klägerin, auf die die Ansprüche der Brauerei übergegangen sind. Die von der Revision der Beklagten hiergegen erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauerei gegenüber den Monteuren der Beklagten ausgesprochenen Wunsch auf Belassung der Leitung Rechnung tragen müssen, so daß ein Verschulden der Beklagten nur in der Verletzung einer etwa bestehenden Hinweispflicht liegen könne, ist unbegründet, wie bereits an anderer Stelle dargelegt ist. c) Die Revision der Klägerin ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht ihr eine Reihe von Umständen zur Last gelegt habe, die überhaupt nicht zu ihren Ungunsten hätten verwertet werden dürfen. aa) Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der örtlichen Leitung der Brauerei darin erblickt, daß diese es unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß öfter beladene Lastwagen den Hof benutzten» Die Revision der Klägerin meint, ein solcher Hinweis sei nicht erforderlich gewesen, da die Benutzung des Hofes durch beladene Lastkraftwagen, auch durch solche mit Strohladungen, offensichtlich gewesen sei Bei dieser Rüge trägt die Revision der Klägerin dem an anderer Stelle von ihr selbst hervorgehobenen Umstand keine Rechnung, daß der von dem Stroh berührte Teil der Leitung mindestens 3?85 m über dem Erdboden gelegen haben muß* Die Leitung bedeutete also eine Gefahr nur für besonders hoch beladene Wagen* Pür derartige Pahrzeuge war aber der enge Hof angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie in dem Berufungsurteil festgestellt worden sind, wenig geeignet, und es bedeutet daher keine Überspannung der an die örtliche Leitung der Brauerei zu stellenden Anforderungen, wenn von ihr verlangt wird, sie hätte angesichts dieser besonderen'Verhältnisse die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß öfters beladene Lastwagen den Hof benutzten» Ob ein solcher Hinweis bereits vor oder bei der Anlage der Leitung angebracht gewesen wäre- was die Revision der Klägerin mit Rücksicht auf die Verhältnisse vor der Währungsreform in Zweifel zieht, kann auf sich beruhen bleiben- Zwischen der Währungsreform und dem Brande liegt ein Zeitraum von über drei Jahren, und in dieser Zeit hätte jedenfalls ein verständiger und sorgfältiger Grundstückseigentümer oder Verwalter, darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, der Beklagten eine entsprechende Mitteilung machen müssen- um Schaden von sich ab-zuwenden» Er hatte ständig Gelegenheit, beladene Lastkraftwagen unter der Leitung durchfahren zu sehen, und konnte daher weit eher als die Beklagte erkennen, daß eine Berührung der Leitung durch hochbeladene Pahrzeuge möglich und zu befürchten-war» Das Berufungsgericht verlangt daher nichlsUnbilliges, wenn es dem Leiter der Niederlassung zu demutet, der Beklagten hiervon Mit- j; teilung zu machen, damit diese den Zustand der Leitung überprüfte und Abhilfe schuf.bb) Aus denselben Erwägungen läßt es sich auch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht der örtlichen Brauereileitung zu dem Vorwurf macht, daß sie ihren Fahrern nicht die Anweisung erteilt hat. bei dem Unterqueren der Freileitung auf diese zu achten, und eine solche Anweisung gerade bei Strohfuhren als notwendig angesehen hat Der Gedankengang der Revision, ein solcher Hinweis habe sich erübrigt, da die Leitung auffallend niedrig verlegt war und die Fahrer dies ohnehin bemerkten, verdient keine Billigung * Auch eine Warnung vor leicht erkennbaren Gefahren ist geeignet, insbesondere .dann, wenn sie in eindrucksvoller Weise vorgenommen wird, den Empfänger dieser Warnung dazu zu veranlassen* größere Vorsicht walten zu lassen, als er sie ohne die Warnung beobachten würde. cc) Ein weiteres Mitverschulden des Leiters der Brauerei-miederlage erblickt das Berufungsgericht darin, daß er sich nicht durch Nachfrage bei den Stadtwerken der Beklagten danach erkundigt hat, ob die Leitung unter Spannung stand- Die Revision der Klägerin meint, zu einer solchen Erkundung habe kein Anlaß bestanden. dd) Schließlich hat das Berufungsgericht auch ein mit-wirkendes Verschulden von und deshalb bejaht, weil sie sich nicht sofort nach der Einfahrt in den Durchfahrtschuppen davon überzeugt haben, ob brennendes Stroh heruntergefallen war und den Schuppen entzündete Die Revision der Klägerin gibt zu, daß die Versäumung dieser Pflicht die Annahme eines Mitverschuldens begründen könnec Sie meint jedoch, daß dieses Verschulden angesichts der obwaltenden Umstände nur als ein sehr geringes bewertet werden dürfe. aa) L^H^ macht sie den Vorwurf, daß er - nur auf Rettung des Kraftwagens bedacht - den Wagen mit der in Brand geratenen Strohladung nicht möglichst schnell aus dem Gefahrenbereich entfernt, wozu nach ihrer Ansicht ein Zurücksetzen um wenige Meter genügt hätte, sondern durch das Hineinfahren in den Durchfahrtschuppen diesen in größte Gefahr gebrachte habe Das Berufungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob in dem Vielmehr leuchtet es durchaus ein, daß ein Kraftfahrer bei schwierigen örtlichen Verhältnissen sein Pahrzeug rascher geradeaus in einen von ihm einsehbaren Raum hineinfahren als ihn zurücksetzen kanny selbst wenn die Bewegung aus dem Stand ausgeführt wird Das gilt hier umsomehr, als Teerfässer in der Nähe des Wagens standen und danach trachten mußte, den Wagen mit der brennenden Strohladung möglichst schnell aus der Nähe der Teerfässer zu entfernen, durch deren Inbrandsetzung ein unübersehbares Unglück hätte entstehen können. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten ist zudem der Schuppen nicht bei der Fahrt des Wagens durch den Schuppen oder bei seinem Halten in dem Schuppen in Brand geraten, sondern allein deswegen, weil bei der Einfahrt in den Schuppen brennendes Stroh von dem Wagen abgestreift war und einen Pfor-sten des Schuppens entzündet hatte. Sie hätten vielmehr, zu demal der Zähler abgenommen worden war, darauf vertrauen können, daß die Leitung stromlos gewesen sei, Die von der Revision der Beklagten gegen diese Erwägungen geäußertQi Bedenken lassen außer acht, daß die Beklagte für die Tatsachen, aus denen sich ein Mitverschulden von {flfeund herleiten läßt, beweispflichtig ist. rufungsgericht hat aber diesen Beweis nicht als geführt erachtet, und aus diesem Grunde hat es mit Recht abgelehnt, die erwähnten Umstände zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen: Die von der Revision der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zwingen entgegen ihrer Auffassung nicht zu dem Schluß, daß I^U^und Kenntnis von solchen Umständen gehabt haben, die den Vorwurf rechtfertigen könnten, sie hätten gewußt oder wissen müssen, daß die Leitung Strom führte, und deshalb bei dem Unterqueren der Freileitung die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet<• cc) Ebensowenig kann die Revision der Beklagten mit ihrer Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe entgegen § 254 Abs 1 BGB bei der SchadensVerteilung kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen über die Abwägung der von beiden Seiten für die Entstehung des Schadens gesetzten Ursachen einen ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut des § 254 Abs 1 BGB vorausgestellt, und es kann der Revision der Beklagten nicht zuge-eben werden, daß es sich bei der Durchführung der Schadensverteilung nicht an die in der erwähnten Vorschrift aufgestellte Regel gehalten habe. Es kommt nämlich entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht darauf an, welches die unmittelbare Ursache für die Entstehung des Schadens gewesen ist, sondern das entscheidende Gewicht ist auf die wirksamste Ursache zu legen, als die das Berufungsgericht hier ohne Rechfcsverstoß die unvorschriftsmäßig angelegte und in diesem Zustand belassene unter Strom stehende Freileitung angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht außerdem auf das Verschulden der Beteiligten abgestellt und das Verschulden auf seiten der Beklagten als das schwerer wiegende gewertet hat; so läßt diese Betrachtungsweise angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen, die durch die Angriffe der Revision der Beklagten nicht erschüttert worden sind, sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden* Wie die Revision der Beklagten zutreffend hervorhebt, wird das Landgericht, dem das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die erst im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage zulässigerweise die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtszuges übertragen hat, bei seiner Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges berücksichtigen müssen, daß die Klägerin

Zitierte Normen: § 278 BGB
WagenBrandBerufungsgerichtSchuppenLeitungKlägerinBrauereiRevision

Volltext der Entscheidung

2314 036
YXII ZR_33/56_
Verkündet
 laut Protokoll am 1 - März 1957
Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch	ihren	Magistrat,
 dieser vertr^endurch den Bürgermeister«.
Beklagten; Berufungsklägerin? Widerklägerin. Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-
gegen
 die S vertre
 in
urch ihren Generaldirektor Bip«-Ing,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Widerbeklagte; Anschlußberufungsklägerin.; Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Großmann und der Bundesrichter tr. Gelhaar, Br- Spieler, Br, Borschel und Liesecke
 für Recht erkannt;
Bie Revisionen gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Januar 1955 werden zurückgewiesen«.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin 3/7, der Beklagten 4/7 zur Last
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die B ihrem Grund
 bei der Klägerin gegen
 hatte die Gebäude auf
 Brandschaden versichert. Auf diesem Grundstück entstand am 18„ August 1952 (nicht 12* August 1951) ein Schadenfeuer, dem ein Teil der Baulichkeiten sum Opfer fiel. Der brand hatte von einem hölzernen Durchfahrtschuppen seinen Ausgang genommen, der durch brennendes Stroh in Brand geraten war. Das Stroh hatte der bei der Brauerei beschäftigte Kraftfahrer mit einem Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin geholt, es sollte auf dem Grundstück eingelagert werden, Beinu Pahren über den engen Hof des Grundstücks hatte er eine diesen überquerende, der beklagten Stadt gehörende, unter Strom stehende elektrische Freileitung berührt. Dabei war ein Kurzschluß ■ entstanden und hatte das Stroh Feuer gefangen, wovon zunächst weder L^|^^ noch der vor dem Wagen stehende und diesen einweisende Beifahrer	etwas	bemerkt	hatten, Erst als sich
 der Wagen gerade vor der Schuppeneinfahrt des erwähnten hölzernen Druchfahrtschuppens befand, wurden sie durch Hufe einer GrundstückseInwohnerin auf das Feuer aufmerksam, fuhr nun mit dem Wagen in den Schuppen hinein, hielt in dem Schuppen an und versuchte dort, nachdem der Beifahrer einen Schlauch geholt hatte und diesen an einen in dem Schuppen befindlichen Wasseranschluß angeschlossen war, das Feuer zu löschen, Als erkennbar wurde, daß dieser Versuch keinen Erfolg haben würde, fuhr L^m^den Wagen geradeaus weiter und durch den anderen Schuppenausgang ins Freie, wo er und Pgp  sich nochmals, wenn auch erfolglos bemühten, durch Herunterreißen der brennden Strohladungen von dem Wagen das Feuer zu bekämpfen und den Wagen zu retten.
Bereits beim Hineinfahren des Wagens in den Schuppen
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dem Wagen heruntergestreift worden und am linken hölzernen Schuppenpfeiler brennend liegen geblieben. Dieses Stroh hatte den Schuppen in Brand gesetzt Als L^H^ und	von
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Die aus vier Kabeln bestehende elektrische Freileitung« durch deren Berührung der Kurzschluß entstanden war, führte von einem Mast auf der Straße aus einer Höhe von 6 m zwischen mehreren auf dem Hofe stehenden Bäumen hindurch zu einem anderen Schuppen auf dem Grundstück und war dort an Isolatoren befestigt > von denen der unterste in einer Höhe von nur 3?86 m über dem Erdboden angebracht war.- Der Schuppen, zu dem die Leitung führte, war bis zu dem Sommer 195i an eine Faßfabrik vermietet gewesene die. ihn einige Zeit vor dem Brand geräumt und an die Brauerei zurückgegeben hatte. Der Anschluß zu dem Schuppen war ‘vor der Währungsreform im Jähre 1947 wr 1948 auf Veranlassung der Faßfabrik von den Stadtwerken der beklagten Stadt ausgeführt wordene Die Leitung verlief etwa 20 m von dem Durchfahrt schuppen entfernt -
Die Klägerin hat die Bppp^-Brauerei wegen des Gebäudeschadens entsprechend den Versicherungsbedingungen entschädigt* Sie ist der Ansicht; daß die beklagte Stadt der Bpp^-Braue-rei gegenüber ersatzpflichtig sei« und hat mit der Klage einen Teilbetrag von 7«000 XM nebst Zinsen des zunächst auf 29*582 DM bezifferten Gesamtbetrages der auf sie übergegangenen Schadens-ersatzforcerung der Bppjj^-Brauerei geltend gemacht«
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach in Höhe von zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt , der die Klägerin sich angeschlossen hat. Pie Beklagte hat mit der Berufung Abweisung der Klage und mit der von ihr im 3erufungsrechtszug erhobenen Widerklage die Feststellung begehrt« daß der Klägerin über den Klageanspruch hinaus gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche in Höhe von 0,01 IM bis zu 22 582 IM zustehen- Die Klägerin hat beantragt, den Klageanspruch in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären.
i>as Berufungsgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt und zu 2/3 für ungerechtfertigt erklärt.
Nach Erlaß des BerufungsUrteils und vor Einlegung der Revision hat die Klägerin in einem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, daß der durch den Brand entstandene Gesamtschaden der HJ^^^-Brauerei 22.510 IM betrage.
Mit den Revisionen verfolgen die Parteien unter Berücksichtigung dieser Anzeige ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, die Beklagte jedoch nur insoweit, als der Klageanspruch in Höhe von mehr als einem Viertel und die Widerklage zu weniger als drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Jede Partei erstrebt überdies Zurückweisung der von der anderen Partei eingelegten Revision*
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Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet.
|	1)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die
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a) Die von der Revision angeführte Möglichkeit, daß der Wagen oder die Ladung Zweige der auf dem Hof stehenden Bäume gestreift hat, die Zweige gegen die Leitung geschlagen haben, dabei der Kurzschluß infolge Berührung zweier Drähte entstanden und hierdurch das Stroh in Brand geraten ist, steht der Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen 'dem Kurzschluß und der Inbrandsetzung des Durchfahrtschuppens bestanden habe, nicht entgegen. Die Berührung der Drähte der elektrischen Freileitung, die in zu geringer Höhe den von dem Lastkraftwagen mit der Strohladung befahrenen Hof überquerte, war ganz allgemein geeignet, zu einem Kurzschluß zu führen, und es entsprach auch dem regelmäßigen Verlaufe der Dinge, daß durch den bei
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Gegenstände entzünden konnten. Ob nun die Ladung unmittelbar die ;,Drihte der Freileitung berührte oder ob sie Zweige streifte und diese gegen die Leitung schlugen und den Kurzschluß herbeiführten, ist für die Beantwortung der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang ohne Bedeutung. Der von der Revision vorgetragene Sachverhalt zwingt keineswegs zu dem Schluß?

daß das Bestehen der unsachgemäß zu niedrig verlegten Freileitung für die Inbrandsetzung der Strohladung ganz gleichgültig gewesen und nur infolge anderer außergewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des hierauf zurückzuführenden Schadens geworden sei (vgl Enneccerus-Lehmarm, Schuldrecht, 14- Bearbeitung, § 15 III 2 S 63). Daß Bäume mit Ästen auf einem von Lastkraftwagen befahrenen Hofe neben einer Freileitung stehen, ist nicht außergewöhnlich, und ebensowenig ist es ganz unwahrscheinlich; daß von dem Lastkraftwagen berührte Äste gegen die Ir eilei tung schlagen und einen Kurzschluß verursachen..
b) Auch das von der Revision der Beklagten zu Unrecht als "höchst ungewöhnlich* bezeichnete Verhalten des Kraftfahrers Ij^H^ hinderte nicht die Bejahung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs, Wie das Berufungsgericht feststellt, standen unmittelbar neben dem Durchfahrtschuppen Verfasser- Sie vermehrten die durch den Brand der Strohladung entstandene Gefahr • Da die Enge des Hofes nur ein sehr vorsichtiges und langsames Rückwärtsfahren zuließ und die Gebäude dabei durch Fun-i kenflug von dem brennenden Stroh möglicherweise gefährdet gewesen w£ren, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Entschluß des Ii^|in den Schuppen hineinzufahren, um an dem dort befindlichen Wasseranschluß Löschversuche zu unternehmen, als nicht unsachgemäß und abwegig bezeichnet. Wenn die Revision davon ausgeht, daß in dem Schuppen keine Löschmöglichkeit bestanden habe* so setzt sie sich in Widerspruch zu den den erkennden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen in dem Schuppen eine «Löschstelle” (gemeint ist, wie der Tatbestand des Berufungsy_rteils ergibt, ein Wasseranschluß) vorhanden war. Außerdem ist festgestellt, daß der Beifahrer	der	vorausgelaufen war, alsbald den Schlauch
 an dem Wasseranschluß befestigt hatte; der Schlauch muß also für ihn schnell erreichbar gewesen sein. Unter diesen Umstän-
 
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den kann entgegen der Revision der Beklagten nicht von einem "durch abseitige Überlegungen motivierten Verhalten" des I^| die Rede sein. Seine Maßnahmen haben daher nicht zu einer sogenannten "Unterbrechung" des Ursachenzusammenhangs ge führt.
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c) Ebensowenig läßt sich ein adäquater Ursachenzusammenhang deshalb verneinen* weil die Stelle; an der der Kurzschluß { entstand und das Stroh entzündet wurde* von dem Eingang des	•
DurcbfahrtschuppenPetwa 20 m entfernt war. Die zu niedrig verlegte Leitung gefährdete lediglich hoch beladene Fahrzeuge, und^l zwar bestand hier die Gefahr gerade darin, daß durch Berührung mit den Drähten die Ladung in Brand geriet* die Insassen des Fahrzeugs davon nichts bemerkten* der Fahrer deshalb mit der brennenden Ladung weiterfuhr und das Feuer dadurch auf andere Gegenstände übertragen wurde. Bei dieser Sachlage lag es somit nicht außerhalb aller Wahrseheihlichkeit, daß die brennende Ladung eines Fahrzeugs einen nur 20 m entfernten hölzernen
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Schuppen in Brand setzte* daß das *euer dort Schaden stiftete f und daß es sich weiterverbreitete«
Die von der Revision der Beklagten angestellten Erwägungen hindern daher nicht die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges im Rechtssinne»
3) Die Revision der Beklagten möchte aus dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauereiniederlage gegenüber den einige Seit vor dem Brand mit der Entfernung der Leitung beauftragten Monteuren der Beklagten geäußerten Wunsch, die Leitung weiter zu belassen, den Schluß ziehen, daß die Brauerei sich mit der Beschaffenheit der Leitung in dem Zustand* wie sie sich befand, einverstanden erklärt habe und deshalb weder der Brauerei noch der Klägerin, auf die lediglich Ansprüche der Brau-
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erei übergegangen sind, Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte zusfänden
 Biese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Leiters der Niederlassung die Erklärung im Einverständnis mit ihrem Ehemann abgegeben hat, es wertet indes die Erklärung dahin, daß die Ehefrau damit nicht für die Brauerei die Verpflichtung habe übernehmen wollen, die Leitung selbst verkehrssicher herrichten zu lassen.. Ihr Verhalten sei nicht anders zu beurteilen, als wenn sie den Auftrag zu der Verlegung einer neuen Leitung gegeben hätte, Biese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung, die die Beklagte der Erklärung geben möchte, könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehefrau des Verwalters die Gefährlichkeit der Leitung erkannt gehabt hätte. Hiervon hat sie aber nichts gewußt, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt; das Berufungsgericht lehnt es ausdrücklich ab, aus ihrer Erklärung das Einverständnis mit einer fehlerhaften Leitung zu entnehmen Fehlt es aber an einem solchen Einverständ nis, so ist das Verhalten der Beklagten, die es unterlassen hat, die den Hof in zu geringer Höhe überquerende Leitung höher zu legen, rechtswidrig.
Entgegen der von ibtrer Revision vertretenen Auffassung wird auch das Verschulden der Gehilfen der Beklagten, für das sie einstehen muß, nicht deshalb geringer, weil diese die Ent fernung der zu niedrigen und daher gefährlichen Leitung nur auf Wunsch der Ehefrau des Verwalters unterlassen haben. Die Monteure der Beklagten mußten im Gegensatz zu der fachunkundi gen Ehefrau des Verwalters erkennen, daß die Leitung den Hof nicht in einer den VBB-Vorschriften entsprechenden Höhe über-
 
querte, Ihre Aufgabe wäre es daher gewesen, trotz der Bitte der Ehefrau des Verwalters die unvorschriftsmäßig verlegte Leitung entweder zu entfernen oder sie höher zu legen, Zum mindesten waren die Monteure verpflichtet, auf die durch die Leitung drohende Gefahr hinzuweisen. Sie durften die Leitung aber nicht ohne jede Warnung in dem bestehenden Zustand belassen- Dadurch, daß die Monteure der Beklagten, indem sie die Leitung nicht abnahmen, einem Wunsch der Ehefrau des Verwalters nachkamen, ist mithin die Beklagte nicht entlastet» Es bedeutet somit keinen Rechts verstoß, daß das -Berufungsgericht diesen Umstand nicht zu Gunsten der Beklagten verwertet hat,
4) Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin ein gewisses Mitverschulden der Brauereiangestellten entgegenhalten lassen müsse, für das sie gemäß §§ 254, 278 BGB einzustehen habe* Sie hält es für unrichtig, daß das Berufungsgericht ein VertragsVerhältnis zwischen der Brauerei und der Beklagten bejaht habe, und meint, die Haftung der Beklagten ergebe sich
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lediglich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und aus § 1 a HaftpflG, so daß die Brauerei für ein Mitverschulden ihrer Hilfspersonen nur im Rahmen des § 831 BGB verantwortlich 1 sei und ihr die Möglichkeit offenstehe, sich zu entlasten-
Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden
 Wenn auch die entsprechende Anwendung des § 278 BGB nur in § 254 Abs 2 BGB vorgesehen ist, so ist doch anerkannt, daß sie auch für ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens ($254 Abs 1 BGB) gilt. Allerdings ist insoweit Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB, daß es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschädigten gegenüber dem Schädiger handeln muß oder daß zwischen ihnen
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wenigstens einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bereits zur Zeit des Eintritts des schadenstiftenden Ereignisses bestanden haben (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319) Derartige schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Brauerei und der Beklagten vor dem Brande werden hier aber von der Revision der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt,
 Sie geht zutreffend davon aus, daß sich die Beziehungen zwischen der Faßfabrik als Abnehmerin elektrischen Stroms-der Brauerei als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Leitung verlegt worden ist, und der Beklagten, die das Energieversorgungsunternehmen betreibt, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Riederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt* AVB) bestimmen, gegen deren Wirksamkeit sich im allgemeinen keine Bedenken erheben lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 29 Januar 1957 - VIII ZR 71/56 - zu dem Abdruck vorgesehen), Ihr ist auch darir* zu folgen, daß die Leitung über den Hof des Grundstücks auf Veranlassung der Faßfabrik gelegt worden ist, um diese mit elektrischem Strom zu versorgen, und der Revision der Klägerin ist weiter zuzugeben, daß die Faßfabrik als Abnehmer und die Beklagte als VersorgungsUnternehmerin in Bezug auf diese Anlage allein die Parteien des EnergieversorgungsVertrages gewesen sind.
Die Revision der Klägerin will jedoch zu Unrecht dem Umstande keine Bedeutung beimessen, daß die Brauerei als Grundstücks-eigentümerin durch ihre in Rr ill 4 AVB vorgesehene Zustimmungserklärung zur Grundstücksbenutzung sowie zur Herstellung des Hausanschlusses eine ganze Reihe von Leistungsverpflichtungen mindestens vertragsähnlicher Art gegenüber der Beklagten als Energieversorgungsunternehmer übernommen hat. Es trifft nämlich nicht zu, wie die Revision der Klägerin meint, dai> dem Grundstückseigentümer durch die Abgabe der Zustimmungserklärung lediglich eine Duldungspflicht gegenüber dem Elek-
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trizitätsversorgungsunternehmen obliegt, und es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob nicht bereits eine solche Duldungspflicht genügen würde, ui«; eine Ausgleichspflicht der Klägerin für ein Mitverschulden van Erfüllungsgehilfen der Brauerei gemäß §§ 254 Abs 1, 278 BGB zu begründen- Vielmehr erwachsen dem Grundstückseigentümer durch die Zustimmung eine Reihe weiterer Pflichten, die in den AVB ausdrücklich geregelt sind*
Hr III 4 AVB verweist hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksbenutzung, mit der sich der Eigentümer durch seine schriftliche Zustimmung einverstanden erklären muß, auf Nr III 3 AVB.
In dieser Vorschrift ist aber nicht nur eine Duldungspflicht enthalten, vielmehr bestimmt sie weiter, daß der Verpflichtete die Durchführung der erforderlichen Arbeiten nach Kräften zu erleichtern hat, z.B. - was gerade auf dem hier in Präge stehenden Grundstück in Betracht kommen könnte - durch Vornahme der nötigen Ausästungen an Bäumen. Außerdem ist in ihr vorgesehen, daß sämtliche Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen sind. Die Bedenken, die in BGHZ 9? 390 gegen Nr III 3 AVB geäußert sind, beziehen sich lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Anbringung von Leitungen und dergl- auf Grundstücken zu dulden,* die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromversorgung stehen, während es sich hier um Pflichten handelt, die das mit* Strom versorgte Grundstück betreffen.
Die weiter vorgesehene Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Herstellung des Hausanschlusses ist unter gleichzeitiger Anerkennung der Hr IV AVB beizubringen (III 4 AVB)- Hr IV AVB enthalt ebenfalls eine Reihe von Pflichten, nämlich die Hausanschiüsse vor Beschädigung zu schützen, Zugang zu ihnen zu gewähren, jede Beschädigung am Haus ans chluß sofort dem Elektrizitätswerk mitzuteilen und gegebenenfalls diesem einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines Transformators zur Verfügung zu stellen,
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Hieraus ergibt sieh also, daß bereits vor dem Brand Verbindlichkeiten mindestens vertragsähnlicher Hatur der Brauerei gegenüber der Beklagten auf Grund der Rechtsbeziehungen, die sich aus der Stromversorgung des an die Paßfabrik vermieteten Schuppens ergaben, bestanden haben. Es bedarf somit keiner Prüfung, ob sich derartige Verpflichtungen auch aus der Abgabe von Strom seitens des Elektrizitätswerks der Beklagten an die Brauerei selbst oder aus den Erklärungen der Ehefrau des Verwalters gegenüber den mit der Abnahme der Leitung beauftragten Monteuren der Beklagten herleiten lassen.
Handelt es sich mithin um einen Schaden, der dm Rahmen des zwischen der Brauerei und der Beklagten bereits vor dem Brande begründeten vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses entstanden war, so muß sich die Brauerei das mitwirkende Verschulden ihrer Gehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB entgegenhalten lassen, und dasselbe gilt auch für die Klägerin, auf die die Ansprüche der Brauerei übergegangen sind. Die Anwendung des § 278 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Schadensersatzforderung lediglich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen und das Reichshaftpflichtgesetz stützen will (BGHZ 9, 316, 319)» Es kommt mithin entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht darauf an, ob diese sich wegen der Brauereiangestellten entlasten kann, denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Brandes zur Last legt.
5- Beide Revisionen greifen schließlich noch die von dem Berufungsgericht gemäß § 254 BGB vorgenommene Schadensverteilung an. Ihren Angriffen kann aber auch insoweit kein Erfolg beschieden sein-
a) Vorauszuschicken ist, daß die Abwägung der beidersei-
 
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gehört» Mit der Revision kann nur gerügt werden* daß entweder ^ wesentliche Tatumstände außer Betracht geblieben oder für die	:
Abwägung nicht erhebliche Tatsachen zu Unrecht berücksichtigt sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22- Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955? 504y ebenso auch Urteil des erkennenden Senats vom 6, November 1956 - VIII ZR 22/56 - VersR 1956, 800). Die Revisionen machen dies zwar geltende Bas angefochtene Urteil läßt indes * einen derartigen Rechtsverstoß nicht erkennen.
b)	Zu Basten der Beklagten hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß diese die Leitung nicht hat betriebssicher anbringen lassen und daß ihre Hilfskräfte, die die Gefährlichkeit der Anlage hätten erkennen müssen, nicht Abhilfe geschaffen haben. Die von der Revision der Beklagten hiergegen erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauerei gegenüber den Monteuren der Beklagten ausgesprochenen Wunsch auf Belassung der Leitung Rechnung tragen müssen, so daß ein Verschulden der Beklagten nur in der Verletzung einer etwa bestehenden Hinweispflicht liegen könne, ist unbegründet, wie bereits an anderer Stelle dargelegt ist. Auch sonstige Rechtsfehler bei der Würdigung des Verschuldens der Beklagten sind nicht hervorgetreten.
c)	Die Revision der Klägerin ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht ihr eine Reihe von Umständen zur Last gelegt habe, die überhaupt nicht zu ihren Ungunsten hätten verwertet werden dürfen.
aa) Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der örtlichen Leitung der Brauerei darin erblickt, daß diese es unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß öfter beladene Lastwagen den Hof benutzten» Die Revision der Klägerin meint, ein solcher Hinweis sei nicht erforderlich gewesen, da die Benutzung des Hofes durch beladene Lastkraftwagen, auch durch solche mit Strohladungen, offensichtlich gewesen sei
 Bei dieser Rüge trägt die Revision der Klägerin dem an anderer Stelle von ihr selbst hervorgehobenen Umstand keine Rechnung, daß der von dem Stroh berührte Teil der Leitung mindestens 3?85 m über dem Erdboden gelegen haben muß* Die Leitung bedeutete also eine Gefahr nur für besonders hoch beladene Wagen* Pür derartige Pahrzeuge war aber der enge Hof angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie in dem Berufungsurteil festgestellt worden sind, wenig geeignet, und es bedeutet daher keine Überspannung der an die örtliche Leitung der Brauerei zu stellenden Anforderungen, wenn von ihr verlangt wird, sie hätte angesichts dieser besonderen'Verhältnisse die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß öfters beladene Lastwagen den Hof benutzten» Ob ein solcher Hinweis bereits vor oder bei der Anlage der Leitung angebracht gewesen wäre- was die Revision der Klägerin mit Rücksicht auf die Verhältnisse vor der Währungsreform in Zweifel zieht, kann auf sich beruhen bleiben- Zwischen der Währungsreform und dem Brande liegt ein Zeitraum von über drei Jahren, und in dieser Zeit hätte jedenfalls ein verständiger und sorgfältiger Grundstückseigentümer oder Verwalter, darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, der Beklagten eine entsprechende Mitteilung machen müssen- um Schaden von sich ab-zuwenden» Er hatte ständig Gelegenheit, beladene Lastkraftwagen unter der Leitung durchfahren zu sehen, und konnte daher weit eher als die Beklagte erkennen, daß eine Berührung der Leitung durch hochbeladene Pahrzeuge möglich und zu befürchten-war» Das Berufungsgericht verlangt daher nichlsUnbilliges, wenn es dem
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Leiter der Niederlassung zu demutet, der Beklagten hiervon Mit- j; teilung zu machen, damit diese den Zustand der Leitung überprüfte und Abhilfe schuf.
bb) Aus denselben Erwägungen läßt es sich auch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht der örtlichen Brauereileitung zu dem Vorwurf macht, daß sie ihren Fahrern nicht die Anweisung erteilt hat. bei dem Unterqueren der Freileitung auf diese zu achten, und eine solche Anweisung gerade bei Strohfuhren als notwendig angesehen hat Der Gedankengang der Revision, ein solcher Hinweis habe sich erübrigt, da die Leitung auffallend niedrig verlegt war und die Fahrer dies ohnehin bemerkten, verdient keine Billigung * Auch eine Warnung vor leicht erkennbaren Gefahren ist geeignet, insbesondere .dann, wenn sie in eindrucksvoller Weise vorgenommen wird, den Empfänger dieser Warnung dazu zu veranlassen* größere Vorsicht walten zu lassen, als er sie ohne die Warnung beobachten würde. Hätte aber hier der 3eifahrer beim Unterqueren der Leitung darauf geachtet, ob die Strohladung die Leitung berührte, so wäre ihm die Berührung nicht entgangen, und er hätte alsbald bemerkt, daß das Stroh in Brand geraten war. Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß in diesem Fall sofortige BrandbekämpfuÄgsmaßnahmen Erfolg gehabt hättens Die Revision bezweifelt daher zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Belehrung des Fahrpersonals und dem eingetretenen Schaden.
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cc) Ein weiteres Mitverschulden des Leiters der Brauerei-miederlage erblickt das Berufungsgericht darin, daß er sich nicht durch Nachfrage bei den Stadtwerken der Beklagten danach erkundigt hat, ob die Leitung unter Spannung stand- Die Revision der Klägerin meint, zu einer solchen Erkundung habe kein Anlaß bestanden. Dieser Rüge liegt die Auffassung zu Grunde, die örtliche Verwaltung der B^^^brauerei habe irgendwelche Gefahren durch die Leitung nicht zu befürchten brauchen, wenn
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beladene Lastkraftwagen unter ihr hindurchfuhren. Da dieser Ansicht, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden kann, wird dieser Rüge die Grundlage entzogen.
dd) Schließlich hat das Berufungsgericht auch ein mit-wirkendes Verschulden von	und	deshalb	bejaht,
 weil sie sich nicht sofort nach der Einfahrt in den Durchfahrtschuppen davon überzeugt haben, ob brennendes Stroh heruntergefallen war und den Schuppen entzündete Die Revision der Klägerin gibt zu, daß die Versäumung dieser Pflicht die Annahme eines Mitverschuldens begründen könnec Sie meint jedoch, daß dieses Verschulden angesichts der obwaltenden Umstände nur als ein sehr geringes bewertet werden dürfe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich betont hat,	und	seien	in	weitem	Maße
 entschuldigt und ihr Verschulden wiege daher nicht sehr schwer, Ein Hechtsfehler des Berufungsgerichts zu Lasten der Klägerin ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.
Sämtliche Rügen der Revision der Klägerin gegen die
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Grundlagen'der Schadensverteilung durch das Berufungsgericht greifen somit nicht durch.
d) Die Revision der Beklagten ist der Meinung, daß das Berufungsgericht ein noch weitergehendes Mitverschulden von und	hätte	bejahen müssen.
aa) L^H^ macht sie den Vorwurf, daß er - nur auf Rettung des Kraftwagens bedacht - den Wagen mit der in Brand geratenen Strohladung nicht möglichst schnell aus dem Gefahrenbereich entfernt, wozu nach ihrer Ansicht ein Zurücksetzen um wenige Meter genügt hätte, sondern durch das Hineinfahren in den Durchfahrtschuppen diesen in größte Gefahr gebrachte habe Das Berufungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob in dem
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von der Revision der Beklagten gerügten Verholten des Li ein Mitverachulden zu erblicken ist. Die Erwägungen, aus denen heraus das Berufungsgericht diese Präge verneint hat* sind entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht zu beanstanden.
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Wenn die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungs-gericht davon ausgegangen ist? ein Rückwärtsfahren wäre bei der Enge des Platzes mit weiterem Zeitverlust verbunden gewesen; so handelt es sich um einen Angriff gegen eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts; die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Vielmehr leuchtet es durchaus ein, daß ein Kraftfahrer bei schwierigen örtlichen Verhältnissen sein Pahrzeug rascher geradeaus in einen von ihm einsehbaren Raum hineinfahren als ihn zurücksetzen kanny selbst wenn die Bewegung aus dem Stand ausgeführt wird Das gilt hier umsomehr, als Teerfässer in der Nähe des Wagens standen und danach trachten mußte, den Wagen mit der brennenden Strohladung möglichst schnell aus der Nähe der Teerfässer zu entfernen, durch deren Inbrandsetzung ein unübersehbares Unglück hätte entstehen können. Überdies befand sich in dem
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Schuppen, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich festgestellt hat, ein Wasseranschluß, der die Durchführung eines löschversuches ermöglichte. Auch dieser Umstand läßt es nicht zu, den Entschluß des	mit dem Wagen vorwärts und in
 den Schuppen hineinzufahren, als verfehlt anzusehen und ihm deswegen den Vorwurf eines Mitverschuldens zu machen. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten ist zudem der Schuppen nicht bei der Fahrt des Wagens durch den Schuppen oder bei seinem Halten in dem Schuppen in Brand geraten, sondern allein deswegen, weil bei der Einfahrt in den Schuppen brennendes Stroh von dem Wagen abgestreift war und einen Pfor-sten des Schuppens entzündet hatte. Bei dieser Sachlage läßt sich die von der Revision der Beklagten bekämpte Würdigung des Berufungsgerichts nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnen
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bb) Das Berufungsgericht bat es auch abgelehnt, ein mitwirkendes Verschulden von L^m^ und ^ deshalb zu bejahen, weil sie die Freileitung so unterquert haben> daß ein Kurzschluß entstanden ist. Die Beweisaufnahme habe nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß	und	wußten	oder auch nur wissen
 mußten, die Freileitung habe noch unter Spannung gestanden.
Sie hätten vielmehr, zu demal der Zähler abgenommen worden war, darauf vertrauen können, daß die Leitung stromlos gewesen sei,
 Die von der Revision der Beklagten gegen diese Erwägungen geäußertQi Bedenken lassen außer acht, daß die Beklagte für die Tatsachen, aus denen sich ein Mitverschulden von {flfeund	herleiten	läßt,	beweispflichtig ist. Das Be-
rufungsgericht hat aber diesen Beweis nicht als geführt erachtet, und aus diesem Grunde hat es mit Recht abgelehnt, die erwähnten Umstände zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen: Die von der Revision der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zwingen entgegen ihrer Auffassung nicht zu dem Schluß, daß I^U^und	Kenntnis	von	solchen Umständen gehabt
 haben, die den Vorwurf rechtfertigen könnten, sie hätten gewußt oder wissen müssen, daß die Leitung Strom führte, und deshalb bei dem Unterqueren der Freileitung die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet<•
cc) Ebensowenig kann die Revision der Beklagten mit ihrer Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe entgegen § 254 Abs 1 BGB bei der SchadensVerteilung kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen über die Abwägung der von beiden Seiten für die Entstehung des Schadens gesetzten Ursachen einen ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut des § 254 Abs 1 BGB vorausgestellt, und es kann der Revision der Beklagten nicht zuge-eben werden, daß es sich bei der Durchführung der Schadensverteilung nicht an die
 in der erwähnten Vorschrift aufgestellte Regel gehalten habe.
Es kommt nämlich entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht darauf an, welches die unmittelbare Ursache für die Entstehung des Schadens gewesen ist, sondern das entscheidende Gewicht ist auf die wirksamste Ursache zu legen, als die das Berufungsgericht hier ohne Rechfcsverstoß die unvorschriftsmäßig angelegte und in diesem Zustand belassene unter Strom stehende Freileitung angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht außerdem auf das Verschulden der Beteiligten abgestellt und das Verschulden auf seiten der Beklagten als das schwerer wiegende gewertet hat; so läßt diese Betrachtungsweise angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen, die durch die Angriffe der Revision der Beklagten nicht erschüttert worden sind, sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden*
Da auch sonstige auf die erhobenen Sachrügen zu berücksichtigende Rechtsverstöße, die das angefochtene Urteil zu Pall bringen könnten, nicht hervorgetreten sind, müssen beide Revisionen zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92. 97 ZPO-
Wie die Revision der Beklagten zutreffend hervorhebt, wird das Landgericht, dem das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die erst im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage zulässigerweise die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtszuges übertragen hat, bei seiner Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges berücksichtigen müssen, daß die Klägerin
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sich ursprünglich einer Gesamtforde.rung von 29 532 M berühmt und erst nach Beendigung des zweiten Rechtszuges dem Landgericht und der Beklagten mitgeteilt hat.; die auf sie als "Versicherer übergegangene Schadensers&tzforderung der Brauerei betrage insgesamt lediglich 22 5' 0 T'M,
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