Volltext der Entscheidung
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
beschlossen:
Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. April 2001 werden dahin berichtigt, daß es auf Seite 9, 9. Zeile statt "des Käufers" richtig heißt: "des Verkäufers".
Gründe:
Bei dem in der ursprünglichen Fassung des Urteils verwendeten Wort "Käufers" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wiechers
Dr. Woist
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert