Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Woist am 10. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, der Beklagten zu 2) antragsgemäß ein Zeugnis darüber zu erteilen, daß das Urteil des 11. Der Beklagten zu 2) ist das beantragte Teil-rechtskraftzeugnis nach § 706 Abs. 1 ZPO zu erteilen. Gegen das der Klägerin am 9., dem Beklagten zu 1) am 7. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, der Beklagten zu 2) das beantragte Zeugnis über eingetretene Teilrechtskraft zu erteilen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsurteil sei insgesamt noch nicht rechtskräftig, weil die Klägerin noch gegenüber der Beklagten zu 2) unselbständige Anschlußrevision einlegen könne. Hat bei (einfacher) Streitgenossenschaft ein verurteilter Beklagter Rechtsmittel eingelegt, so kann sich der Kläger nicht mit dem Ziel anschließen, die Verurteilung auch der übrigen Beklagten zu erreichen, gegen die die Klage abgewiesen wurde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 32/97 vom 10. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Woist am 10. September 1997 beschlossen: Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, der Beklagten zu 2) antragsgemäß ein Zeugnis darüber zu erteilen, daß das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1996 - Az.: 11 U 7/95 - in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und deren außergerichtliche Kosten der Klägerin auferlegt wurden. 3 Gründe: Der Beklagten zu 2) ist das beantragte Teil-rechtskraftzeugnis nach § 706 Abs. 1 ZPO zu erteilen. 1. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung gelieferter Kohlen in Anspruch genommen, den Beklagten zu 1) als Käufer, die Beklagte zu 2) aufgrund behaupteten Schuldbeitritts. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren insoweit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat es entschieden, daß die ihr gegenüber erhobene Klage abgewiesen bleibe und die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen habe. Gegen das der Klägerin am 9., dem Beklagten zu 1) am 7. und der Beklagten zu 2) am 8. Januar 1997 zugestellte Berufungsurteil hat allein der Beklagte zu 1) Revision eingelegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, der Beklagten zu 2) das beantragte Zeugnis über eingetretene Teilrechtskraft zu erteilen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsurteil sei insgesamt noch nicht rechtskräftig, weil die Klägerin noch gegenüber der Beklagten zu 2) unselbständige Anschlußrevision einlegen könne. 2. Teilrechtskraft ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang eingetreten, § 705 ZPO. Die Klägerin 4 hat gegen das Berufungsurteil binnen offener Frist kein Rechtsmittel eingelegt. Zwar ist richtig, daß ein Teilrechtskraftzeugnis grundsätzlich nicht erteilt werden darf, solange ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel eingelegt werden kann. Gegenüber der Beklagten zu 2) kann indessen keine unselbständige Anschlußrevision mehr erhoben werden. Hat bei (einfacher) Streitgenossenschaft ein verurteilter Beklagter Rechtsmittel eingelegt, so kann sich der Kläger nicht mit dem Ziel anschließen, die Verurteilung auch der übrigen Beklagten zu erreichen, gegen die die Klage abgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 = NJW 1991, 2569; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdnr. 8). Denn ein Anschlußrechtsmittel richtet sich stets allein gegen den Rechtsmittelführer. Die Beklagte zu 2) ist nicht Rechtsmittelführerin; sie ist bereits aus dem Verfahren ausgeschieden. Daher ist der nicht am Revisionsverfahren 5 beteiligten Beklagten zu 2) das beantragte Zeugnis gesondert zu erteilen (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 706 Rn. 13 m.w.Nachw.). Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball Wiechers Dr. Woist