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BGH · VIII ZR 32/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 32/89

Für die Festsetzung der Beschwer ist § 3 ZPO maßgebend. Auf das Interesse der Beklagten und damit auf die diesen voraussichtlich entstehenden Nachteile kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Umbaus. Von dem zu erwartenden Gewinn sind aber die Kosten abzusetzen, welche der Klägerin im Falle des Umbaus voraussichtlich entstehen. Eine Einkommenssteigerung um mehr als die vom Berufungsgericht als Beschwer angenommenen 20.000 DM mag möglich sein, es besteht aber kein ausreichender Anhalt für die Annahme, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte für die künftige Entwicklung und vor allem der Kosten, welche der Klägerin anläßlich des Umbaus entstehen, seien Mehreinnahmen von mehr als 40.000 DM zu erwarten .

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KostenEinkommenssteigerungProzeßbevollmächtigterUmbauInteresseKlägerinBeschwervoraussichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 32/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gisela
Iplatz
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Prof. Dr. HB -
gegen
 Hauseigentümbergemeinschaft
1.	Alois H(
2.	Magda Hc
3.	Reinhard Ho|
4 . Elf riede Hol 5. Kurt Bl
 bestehend aus:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Hübsch
 am 10. Mai 1989
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
Gründe:
Für die Festsetzung der Beschwer ist § 3 ZPO maßgebend. Auf das Interesse der Beklagten und damit auf die diesen voraussichtlich entstehenden Nachteile kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Umbaus. Bei dessen Bewertung ist die Einkommenssteigerung zu berücksichtigen, welche die Klägerin nachhaltig erzielen kann. Von dem zu erwartenden Gewinn sind aber die Kosten abzusetzen, welche der Klägerin im Falle des Umbaus voraussichtlich entstehen. Eine Einkommenssteigerung um mehr als die vom Berufungsgericht als Beschwer angenommenen 20.000 DM mag möglich sein, es besteht aber kein ausreichender Anhalt für die Annahme, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte für die künftige Entwicklung und vor allem der Kosten, welche der Klägerin anläßlich des Umbaus entstehen, seien Mehreinnahmen von mehr als 40.000 DM zu erwarten .
Wolf
 Treier