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BGH · VIII ZR 32/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 32/83

esetzlich vertreten durch die jun., Franz cflB und Straße H in Bl Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 19. Der Antrag der Beklagten, dem Kläger vorab durch Beschluß die Kosten der Revision insoweit aufzuerlegen, als die Annahme abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Jedenfalls erachtet es der Senat in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 301 Abs. 2 ZPO nach Lage der Sache nicht für angemessen, über die durch den nicht angenommenen Teil der Revision verursachten Kosten vorab zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 301 ZPO
KostenStraßeGmbHOttoteilenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 32/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Jürgen U| in EsH
■Servicecenter, S!
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Firma Otto CflHB GmbH, Geschäftsführer Otto Walter CflBIBr M(
esetzlich vertreten durch die jun., Franz cflB und Straße H in Bl
2. Firma Otto CfllB GmbH & die Beklagte zu 1, M|
Co., gesetzlich vertreten durch Straße S in B<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 19. September 1983
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, dem Kläger vorab durch Beschluß die Kosten der Revision insoweit aufzuerlegen, als die Annahme abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Teil der Kosten des Revisionsverfahrens vor Erlaß der die Instanz abschließenden Entscheidung. Jedenfalls erachtet es der Senat in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 301 Abs. 2 ZPO nach Lage der Sache nicht für angemessen, über die durch den nicht angenommenen Teil der Revision verursachten Kosten vorab zu entscheiden.
Braxmaier
 Dr. Paulusch