Zur Präge der Haftung des Verkäufers (hier: eines Spezial-händlera), der es übernommen hat, den Käufer über die Punktion und erforderliche Wartung der verkauften Maschine (einer Betonbereitungsanlage)zu unterrichten und hierfür unzureichende Bedienungsanleitungen des Herstellers verwendet hat» Die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Auf deren Veranlassung entsandte die Nebenintervenientin (Herstellerfirma) am folgenden Tage einen Monteur zur Baustelle, 4er bei Überprüfung der Zementwaage in der Dosieranlage feststellte, daß die Entlüftungsvorrichtung mit erhärtetem Zement und Eis verkrustet war. Deshalb habe die Klägerin annehmen dürfen, daß die im Bauwesen allgemein übliche Reinigung durch Abkehren und Abspritzen der Zementreste zur Wartung der Betonbereitungsanlage ausreiche und daß es genüge, wenn sie dem Schaltschütz, auf den sich die ihr übergebenen Bedienungsanleitungen allein bezögen, ihre besondere Aufmerksamkeit schenke. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte als Verkäuferin verpflichtet, der Klägerin eine Gebrauchsanleitung für die Betonbereitungsanlage zu geben und ihr über die Behandlung der Anlage erschöpfend Auskunft zu erteilen, damit der Klägerin ein sachgerechter und risikoloser Gebrauch der Maschine ermöglicht wurde. Ben Verkäufer treffe eine Unterweisungs-und Belehrungspflicht, wenn beim Käufer die erforderliche Sachkenntnis beim Gebrauch, bei der Bedienung und Handhabung des Kauf ge genstand es nicht erwartet werden könne, wie dies vor allem beim Kauf komplizierter Maschinen der Pall sei. Die Beklagte behaupte auch nicht, daß ihr etwa überhaupt jede Kenntnis der Beschaffenheit der Waage gefehlt habe; das sei umsoweniger anzunehmen, als sie mit der Aufstellung der Anlage einen eigenen Monteur beauftragt habe, der sogar den Arbeitern der Klägerin gewisse Anweisungen über die Vornahme der Brobewiegun-gen erteilt haben soll. Mit der Verteidigung, sie selbst habe von der besonderen Wartungsbedürftigkeit der Entlüftungsanlage keine Kenntnis gehabt, könne sich die Beklagte nicht entlasten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die Behandlung und Wartung der Maschine zu belehren und sich die zu diesem Zweck erforderlichen Kenntnisse über ihre Handhabung zu verschaffen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht durfte dem Sachvortrag der Parteien entnehmen, daß die Maschine bei naßkaltem Wetter einer besonders sorgfältigen Wartung bedurfte, und es konnte als erforderlich ansehen, daß die Klägerin hierauf in der Bedienungsanleitung hingewiesen wurde. Ob und inwieweit der Verkäufer einer Maschine, der sie vom Hersteller bezieht, beim Weiterverkauf den Käufer Uber die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, seine Verwendungsmöglichkeiten und die hierfür erforderliche Wartung aufzuklären hat, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch wenn die Beklagte zu einer solchen Kontrolle nicht verpflichtet war, so traf sie die Verpflichtung zur Unterweisung der Klägerin über die Behandlung und erforderliche Wartung der Maschine nach dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt deshalb, weil die Beklagte diese Verpflichtung als Nebenverpflichtung zu dem Kaufvertrag übernommen hat. Die Verpflichtung wurde nicht schon dadurch erfüllt oder darauf beschränkt, daß die Beklagte der Klägerin schriftliche Montage- und Bedienungsanleitungen übersandte. Die Klägerin durfte vielmehr nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erwarten, daß die Beklagte ihr die erforderliche Aufklärung über die für die Funktion der Anlage einschließlich der Mischerwaage, über hierbei möglicherweise auftretende Störungen und insbesondere auch über die erforderlichen Wartungsmaßnahmen gab. Wenn sich die Beklagte zur Erfüllung dieser Verpflichtung des von ihr entsandten Monteurs und der Bedienungsanleitungen bediente, die von dem Herstellerwerk, der Nebenintervenientin, verfaßt und von der Beklagten mit ihrem Pirmenaufdruck versehen worden waren, so muß sie für die festgestellte Unvollständigkeit dieser Aufklärung und Anleitungen einstehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie auch ein eigenes Verschulden daran trifft, daß sie sich nicht selbst die erforderlichen Kenntnisse verschafft hat, um die Klägerin ausreichend auf klären zu können. Bediente sich die Beklagte, um eine eigene Verpflichtung zur Aufklärung über die Punktion und Wartung der Anlage gegenüber der Klägerin zu erfüllen, der vom Hersteller verfaßten Bedienungsanleitung, die nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts unzureichend war, so bestehen keine Bedenken, das Lieferwerk hinsichtlich dieser Verbindlichkeit als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen (vgl. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen vorgetragen, der von ihr zur Montage der Maschine entsandte Monteur habe dem für die Bedienung der Anlage vorgesehenen Arbeiter der Klägerin den Wiegevorgang an der Zementv/aage sov/ie die Punktion der Mischerwaage erläutert; eine Probewiegung des Zementes habe nicht erfolgen können, weil der nicht zur Anlage gehörende Zementsilo der Klägerin noch nicht aufgestellt gewesen war. Die Klägerin hätte, so führt das Berufungsgericht aus, nur dann jeweils vor Arbeitsbeginn Wiegeproben vornehmen lassen müssen, wenn sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Waage hätte haben müssen. dann hätte sie den Inhaber der Klägerin selbst darauf hinweisen müssen und sich nicht mit der Einweisung eines Arbeiters begnügen dürfen. ob das Tatsachengericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertet hat und ob nicht gegen die durch Denkgesetze oder Erfahrungssätze gesetzten Grenzen verstoßen worden ist. ereignete, Probewiegungen als nicht (mehr) erforderlich unterließen, zu demal sie auch nicht auf die Gefahr hingev/iesen worden waren, daß sich die Entlüftungsvorrichtung der Waage bei ungünstigen Witterungsbedingungen verstopfen könne und daß dann die Waage nicht mehr einv/andfrei arbeite. Paß das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt bei der Abwägung des Mitverschuldens nicht erschöpfend verwertet hätte, ist nicht zu ersehen. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß sich die Beklagte durch ihre Lieferbedingungen von einer Haftung für schuldhafte Verletzung der festgestellten Aufklärungspflicht nicht freigezeichnet hat. Der Haftungsausschluß umfaßt demnach, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, nur solche Schadensersatzansprüche, die sich aus den genannten Beanstandungen ergeben und damit nur Beanstandungen, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kauf gegenständes betreffen. Die Begrenzung der Ansprüche, wie sie unter dem Titel "Beanstandungen" geregelt seien, zeige deutlich, daß alles, was dort nicht zugelassen sei, ausgeschlossen werden sollte. Daß die Haftungsbeschränkung unter dem Titel "Beanstandungen” Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ergreife, entnimmt die Revision auch der Klausel, in der es heißt: "Für die Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften übernehme ich hinsichtlich der von mir gelieferten Waren keine Gewähr". Somit habe sich die Beklagte auch von der Haftung für Schäden freigezeichnet, die sich aus dieser Beschaffenheit der Entlüftungsvorrichtung ergeben. Bei der Prüfung dieser Angriffe gegen das Berufungsurteil kann zwar davon ausgegangen werden, daß es sich um Bedingungen handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehen und deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen. Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen in dem Abschnitt "Beanstandungen" kann zwar bei Mängeln der Kauf suche auch auf Schadensersatzansprüche bezogen werden, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen und sich aus schuldhafter Schlechtlieferung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung herleiten lassen (vgl. Den Bedingungen kann jedoch nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - entnommen werden, daß die Beklagte hiermit auch von Ansprüchen wegen Ver- Auch wenn eine Handelsfirma, die Spezialmaschinen verkauft, Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bei Überschreitung vereinbarter Lieferfristen und wegen Mängeln der Kaufsache ausschließt sowie keine Gewähr für die Beachtung berufsgenossenschaftlioher Schutzvorschriften übernimmt, so ist es doch nicht selbstverständlich, daß sie damit auch jede Haftung für ungenügende Aufklärung des Käufers ausschließen will, wenn es sich nicht um einen Mangel der Kaufsaohe handelt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Freizeichnungsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht auch auf Schadensersatzansprüche zu beziehen, die nicht aus einem Mangel der Kaufsache hergeleitet werden, sondern aus einer mangelnden Unterrichtung über die erforderliche Behandlung und Überwachung der mangelfrei gelieferten Kaufsache. 1964 Nr. 229 dargelegt hat, findet § 477 BGB auf den Anspruch aus schuldhafter Verletzung einer Nebenverpflichtung zur richtigen Beratung über die Eignung der Kaufsache (aaO handelte es sich um elektrische Wärmespeicher) für den Vertragszweck jedenfalls dann Anwendung, wenn sich das Verschulden auf Angaben über Eigenschaften (dort Leistungen) der Kaufsache bezieht. Dies folgerte der Senat aus dem Grundgedanken des § 477 Abs. 1 BGB: Nach dieser Vorschrift soll vermieden werden, daß der Käufer auf Sachmängel nach längerer Zeit zurückgreift (Motive II 238) o Sie ist aber dann nicht anzuv/enden, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (vgl. Für einen derartig begründeten Anspruch aus der Verletzung einer Nebenverpflichtung ist die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB nach ihrem Grundgedanken nicht anzuwenden (vgl.
2088 076 Nachschlagwerk: ja BGHZ : ja BGB §§ 433, 278 Zur Präge der Haftung des Verkäufers (hier: eines Spezial-händlera), der es übernommen hat, den Käufer über die Punktion und erforderliche Wartung der verkauften Maschine (einer Betonbereitungsanlage)zu unterrichten und hierfür unzureichende Bedienungsanleitungen des Herstellers verwendet hat» BGH, Urt« v, 5- April 1967 - VIII ZR 32/65 - OLG Frankfurt/M° LG Prankfurt/M» BUNDESGERICHTSHOF VIII IM NAMEN DES VOLKES ZR. 52/65 URTEIL Verkündet am 5. April 1967 Klett, Justizhaupt sekre t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Leo Inhaber Kaufmann Werner R Hflp, Zweigniederlassung FBBBB? in ** (^Bl)7 MBBstraße B? m Beklagten und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. der Kommanditgesellschaft PaulIBfc Waagenfabrik, in S^BBA”9^ CBBBB? Rpm^H|straße #, vertreten durchinren persönlich haftenden Gesellschafter Werkmeister Priedrich Bl Streithelferin der Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bres. und gegen die Firma Kaspar Inhaber Kaspar EBBB? in G^HB/üb. S^Bstraße .B? Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Weber für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Dezember 1964 werden zurückgewiesen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin; die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt Handel mit Baumaschinen, Bau geräten und Baueisenwaren. Sie verkaufte gemäß Bestellung der Klägerin vom 9* August 1962 und Auftragsbestätigung der Beklagten vom 13» August 1962 an die Klägerin eine Betonbereitungsanlage zur Lieferung ab Werk der Nebenintervenient in. Dem Kaufvertrag liegen die formularmäßigen Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde. Darin heißt es unter dem Abschnitt "Beanstandungen" u.a.: "Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen". Die Betonbereitungsanlage wurde in Teilen am 16. Oktober 1962 an eine Baustelle geliefert, wo sie eingesetzt werden sollte. Dort wurde sie mit Hilfe des von der Beklagten auf besondere Anforderung entsandten Monteurs am 19. Oktober 1962 betriebsfertig montiert. Vorher hatte die Beklagte der Klägerin eine Montageanleitung und ferner Bedienungsanleitungen übersandt. In diesen heißt es unter der Überschrift "Wartung": "Etwa vorhandene Staubablagerungen mit einem Blasbalg entfernen. Wenn Schütz brummt, Magnetpolflächen von Verunreinigungen säubern. Wenn infolge des Schaltfeuers die Schaltstücke durch Silberniederschlag schwarz angelaufen sind, hat das keinen Einfluß auf das Betriebsverhalten". Außerdem enthält die Bedienungsanleitung einige Hinweise unter der Überschrift "Fehler und deren Beseitigung". Die Betonbereitungsanlage wurde am 30. Oktober 1962 in Betrieb genommen. Sie arbeitete zunächst einwandfrei. In der zweiten Betonierperiode, in der die Witterung naßkalt war, stellte sich heraus, daß mit ihrer Hilfe errichtete Trägerwände für das Kellermauerwerk nicht die erforderliche Festigkeit hatten, weil der Beton nicht entsprechend zubereitet v/orden war. Der bauausführende Architekt beanstandete diesen Teil des Oebäudes. Hiervon setzte die Klägerin am 28. November 1962 die Beklagte telefonisch in Kenntnis. Auf deren Veranlassung entsandte die Nebenintervenientin (Herstellerfirma) am folgenden Tage einen Monteur zur Baustelle, 4er bei Überprüfung der Zementwaage in der Dosieranlage feststellte, daß die Entlüftungsvorrichtung mit erhärtetem Zement und Eis verkrustet war. Infolgedessen konnte die Y/aage wegen Luft Stauungen nicht einwandfrei funktionieren« Der Monteur beseitigte die störenden Ablagerungen und erweiterte die Öffnung der Entlüftungsvorrichtung mit einem Schraubenzieher. In der Bedienungsanleitung sind die Entlüftungsvorrichtung und die Notwendigkeit ihrer Überwachung nicht erwähnt. Erst in späteren Neuauflagen wurde auf das mögliche Verstopfen der Entlüftungsvorrichtung hingewiesen. Ferner wurde ein entsprechendes Hinweisschild an den Betonbereitungsanlagen dieser Type angebracht. Mit der am 3. Mai 1963 beim Gericht eingegangenen Klage, die alsbald zugestellt wurde, verlangte die Klägerin Ersatz des ihr durch Abbruch und Neuerrichtung des Kellermauerwerks entstandenen Schadens in Höhe von 17 613,67 DM nebst Zinsen. Sie machte geltend, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf die große Empfindlichkeit der Zementwaage und die über das Normale hinaus* gehende Wartungsbedürftigkeit der Entlüftungsvorrichtung aufmerksam zu machen. Dies habe die Beklagte grob fahrlässig versäumt. Deshalb habe die Klägerin annehmen dürfen, daß die im Bauwesen allgemein übliche Reinigung durch Abkehren und Abspritzen der Zementreste zur Wartung der Betonbereitungsanlage ausreiche und daß es genüge, wenn sie dem Schaltschütz, auf den sich die ihr übergebenen Bedienungsanleitungen allein bezögen, ihre besondere Aufmerksamkeit schenke. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und bestritt, für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen dem Klagebegehren entsprochen# Mit den Revisionen erstreben die Beklagte und die Herstellerfirma, die der Beklagten auf die bereits im ersten Rechtszuge erfolgte Streitverkündung im Revi-sionsrechtszug als Streithelferin beigetreten ist, die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte als Verkäuferin verpflichtet, der Klägerin eine Gebrauchsanleitung für die Betonbereitungsanlage zu geben und ihr über die Behandlung der Anlage erschöpfend Auskunft zu erteilen, damit der Klägerin ein sachgerechter und risikoloser Gebrauch der Maschine ermöglicht wurde. Ben Verkäufer treffe eine Unterweisungs-und Belehrungspflicht, wenn beim Käufer die erforderliche Sachkenntnis beim Gebrauch, bei der Bedienung und Handhabung des Kauf ge genstand es nicht erwartet werden könne, wie dies vor allem beim Kauf komplizierter Maschinen der Pall sei. Bie Beklagte sei nicht nur Zwischenhändlerin, sondern Fachhändlerin, die zudem über einen eigenen Kundendienst verfüge. Ber Kauf einer teuren Spezialmaschine (die Betonbereitungsanlage kostete nach der Auftragsbestätigung der Beklagten 8 615 BM) beim Fachhändler sei Vertrauenssache; er sei redlicherv/eise nur auf der Grundlage gewollt, daß der Händler die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich Be- lehrung und Unterweisung in der Handhabung und Wartung des Kaufgegenständes übernehme, wie sie den Hersteller treffen, wenn er - statt über den Fachhandel zu liefern - selbst die Maschine an den Endabnehmer verkaufe. Dies sei ein sich aus der Natur der Sache ergebendes«, zur Sicherung des Verkehrs notwendiges Gebot. Gerade v/eil es für den Käufer außergewöhnlich schwierig sei9 an den Fabrikanten" heranzukommen", sei es angebracht, die dem Händler aus Kaufverträgen obliegenden Verpflichtungen v/eit zu fassen. Demnach müsse vom Fachhändler verlangt werden, daß er sich beim Hersteller der gelieferten Maschine genauestens über Handhabung und Wartung informiere. Das gelte in besonderem Maße für die Beklagte, die sich als "größtes Spezialhaus für Baumaschinen - Baugeräte - Baueisenwaren" bezeichne. Die Beklagte behaupte auch nicht, daß ihr etwa überhaupt jede Kenntnis der Beschaffenheit der Waage gefehlt habe; das sei umsoweniger anzunehmen, als sie mit der Aufstellung der Anlage einen eigenen Monteur beauftragt habe, der sogar den Arbeitern der Klägerin gewisse Anweisungen über die Vornahme der Brobewiegun-gen erteilt haben soll. Die Beklagte habe der Klägerin zwar eine Betriebsanleitung zukommen lassen. Diese habe aber keinerlei Angaben über die Entlüftungsvorrichtung der Waage und deren Wartung enthalten. Mit der Verteidigung, sie selbst habe von der besonderen Wartungsbedürftigkeit der Entlüftungsanlage keine Kenntnis gehabt, könne sich die Beklagte nicht entlasten. Denn wenn sich der Fachhändler mit den ihm vom Hersteller erteilten Auskünften begnüge und diese sowie vom Hersteller beigegebene Gebrauchsanleitungen an den Käufer weitergebe, so hafte der Fachhändler dem Käufer, falls sich Gebrauchsanleitung und Auskünfte bezüglich des Kauf gegenständes als falsch oder unvollständig erweisen, weil der Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Fachhändlers angesehen v/erden müsse, für dessen Verschulden dieser nach § 278 BGB einzustehen habe. Me Erfüllungsgehilfenschaft des Herstellers ergebe sich auch daraus, daß der Hersteller mit der Aufstellung der Gebrauchsanleitungen nicht nur eine eigene Pflicht gegen den Händler erfülle, sondern dabei auch für den Händler tätig werde. Überdies habe die Beklagte hier nicht etwa bloß eine von der Lieferfirma erteilte Anweisung an die Klägerin weitergegeben, sondern eine Bedienungsanleitung, die nur die Firmenbezeichnung der Beklagten, nicht auch die der Herstellerin trage. Me Bedienungsanleitung habe daher als Anleitung der Beklagten erscheinen müssen. Derjenige, der für die Beklagte diese Anleitung verfaßt habe, sei deshalb Erfüllungsgehilfe der Beklagten. XI. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die Behandlung und Wartung der Maschine zu belehren und sich die zu diesem Zweck erforderlichen Kenntnisse über ihre Handhabung zu verschaffen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht durfte dem Sachvortrag der Parteien entnehmen, daß die Maschine bei naßkaltem Wetter einer besonders sorgfältigen Wartung bedurfte, und es konnte als erforderlich ansehen, daß die Klägerin hierauf in der Bedienungsanleitung hingewiesen wurde. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Sachverhalts ist der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Ob und inwieweit der Verkäufer einer Maschine, der sie vom Hersteller bezieht, beim Weiterverkauf den Käufer Uber die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, seine Verwendungsmöglichkeiten und die hierfür erforderliche Wartung aufzuklären hat, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese hat das Berufungsgericht berücksichtigt, ohne daß hierbei ein Rechtsfehler ersichtlich ist. Es steht hier nicht zur Entscheidung, ob die Beklagte verpflichtet war, die gelieferte Maschine vor ihrer Ablieferung auf Fehler zu untersuchen, oder ob eine solche Kontrollpflicht deshalb zu verneinen wäre, v/eil die Beklagte auf die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers vertrauen durfte (vgl. zu dieser Frage insbesondere Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers 1967 S. 32 f). Auch wenn die Beklagte zu einer solchen Kontrolle nicht verpflichtet war, so traf sie die Verpflichtung zur Unterweisung der Klägerin über die Behandlung und erforderliche Wartung der Maschine nach dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt deshalb, weil die Beklagte diese Verpflichtung als Nebenverpflichtung zu dem Kaufvertrag übernommen hat. Die Verpflichtung wurde nicht schon dadurch erfüllt oder darauf beschränkt, daß die Beklagte der Klägerin schriftliche Montage- und Bedienungsanleitungen übersandte. Die Klägerin durfte vielmehr nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erwarten, daß die Beklagte ihr die erforderliche Aufklärung über die für die Funktion der Anlage einschließlich der Mischerwaage, über hierbei möglicherweise auftretende Störungen und insbesondere auch über die erforderlichen Wartungsmaßnahmen gab. Wenn sich die Beklagte zur Erfüllung dieser Verpflichtung des von ihr entsandten Monteurs und der Bedienungsanleitungen bediente, die von dem Herstellerwerk, der Nebenintervenientin, verfaßt und von der Beklagten mit ihrem Pirmenaufdruck versehen worden waren, so muß sie für die festgestellte Unvollständigkeit dieser Aufklärung und Anleitungen einstehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie auch ein eigenes Verschulden daran trifft, daß sie sich nicht selbst die erforderlichen Kenntnisse verschafft hat, um die Klägerin ausreichend auf klären zu können. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Inhaber der Beklagten in der läge war, zu erkennen, welche Bedeutung der Entlüftungsöffnung für den Betrieb der Anlage beizulegen war. Denn es genügt, daß jedenfalls der Hersteller, wie das Berufungsgericht angenommen hat, hierüber unterrichtet sein mußte. Bediente sich die Beklagte, um eine eigene Verpflichtung zur Aufklärung über die Punktion und Wartung der Anlage gegenüber der Klägerin zu erfüllen, der vom Hersteller verfaßten Bedienungsanleitung, die nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts unzureichend war, so bestehen keine Bedenken, das Lieferwerk hinsichtlich dieser Verbindlichkeit als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen (vgl. Diederich-sen aaO S. 33). Das Vorbringen der Streithelferin, vor der Lieferung der Maschine an die Klägerin seien derartige Anlagen schon in größerer Zahl und längere Zeit hindurch in Betrieb gewesen, ohne daß sich Unzuträglichkeiten ergeben hätten, ist neu und kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. -•o - f III. Die Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die Präge mitwir-kender Verursachung und mitwirkenden Verschuldens verneint. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen vorgetragen, der von ihr zur Montage der Maschine entsandte Monteur habe dem für die Bedienung der Anlage vorgesehenen Arbeiter der Klägerin den Wiegevorgang an der Zementv/aage sov/ie die Punktion der Mischerwaage erläutert; eine Probewiegung des Zementes habe nicht erfolgen können, weil der nicht zur Anlage gehörende Zementsilo der Klägerin noch nicht aufgestellt gewesen war. Der Arbeiter der Klägerin sei von dem Monteur angev/iesen worden, jeweils vor Arbeitsbeginn Zement-Wiegeproben vorzunehmen, um festzustellen, ob die vorgesehene Zementmenge zulaufe« Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diesem Vorbringen kein Mitverschulden der Klägerin zu entnehmen. Die Klägerin hätte, so führt das Berufungsgericht aus, nur dann jeweils vor Arbeitsbeginn Wiegeproben vornehmen lassen müssen, wenn sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Waage hätte haben müssen. Sie habe aber darauf vertrauen dürfen, daß sie eine einwandfrei arbeitende Anlage erhalten habe. Allenfalls hätte vor der ersten-Benutzung eine Probewiegung geboten sein können. Hierdurch wäre aber der eingetretene Schaden nicht verhindert worden; denn die Waage habe unstreitig zunächst einwandfrei gearbeitet. Den behaupteten Hinweis des Monteurs hält das Berufungsgericht für unerheblich. Wenn die Beklagte der Ansicht gewesen wäre, daß die von ihr verkaufte Maschine so unzuverlässig war, daß sie ständiger Überprüfung M bedurfte? dann hätte sie den Inhaber der Klägerin selbst darauf hinweisen müssen und sich nicht mit der Einweisung eines Arbeiters begnügen dürfen. Hätte sie dies getan? so wäre nach dem normalen Gang der Dinge der Hinweis auch beachtet worden. Y/enn das Unterlassen der Probewiegungen für den eingetretenen Schaden mitursächlich gewesen sein sollte? so sei dieser Umstand doch jedenfalls in überwiegendem Maße von der Beklagten verursacht und verschuldet. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten. Die Abwägung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen? ob das Tatsachengericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertet hat und ob nicht gegen die durch Denkgesetze oder Erfahrungssätze gesetzten Grenzen verstoßen worden ist. Das ist nicht der Pall. Auch wenn hierbei der behauptete Hinweis des Monteurs der Beklagten bei der Einv/eisung des Arbeiters der Klägerin berücksichtigt wird? so brauchte doch das Berufungsgericht bei der Abwägung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 254 BGB der Nichtbeachtung dieses Hinweises kein so erhebliches Gewicht beizulegen? daß schon deshalb eine Beteiligung der Klägerin an dem entstandenen Schaden gerechtfertigt wäre. Es konnte bei seiner Abwägung' ohne Rechtsverstoß berücksichtigen? daß die Maschine zunächst längere Zeit einwandfrei gearbeitet hatte, so daß die Arbeiter der Klägerin kein erheblicher Schuldvorwurf trifft? wenn sie jedenfalls in dem Zeitpunkt? in dem sich der Schaden 12 ereignete, Probewiegungen als nicht (mehr) erforderlich unterließen, zu demal sie auch nicht auf die Gefahr hingev/iesen worden waren, daß sich die Entlüftungsvorrichtung der Waage bei ungünstigen Witterungsbedingungen verstopfen könne und daß dann die Waage nicht mehr einv/andfrei arbeite. Paß das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt bei der Abwägung des Mitverschuldens nicht erschöpfend verwertet hätte, ist nicht zu ersehen. Pie Streithelferin macht zwar geltend, die Klägerin habe auf die Zuverlässigkeit der Waage nicht vertrauen dürfen, wenn die von ihr vor getragenen Erscheinungen, die bei einem Versagen der Wiegevorrichtung auftreten sollen, beachtet worden wären. Pieses neue tatsächliche Vorbringen kann jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt wer den* weil die Rüge aus § 139 ZPO nicht begründet ist. Der Sachvortrag der Beklagten in den Tat sacheninstanzen gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuv/irken. IV. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß sich die Beklagte durch ihre Lieferbedingungen von einer Haftung für schuldhafte Verletzung der festgestellten Aufklärungspflicht nicht freigezeichnet hat. Pie Freizeichnungsklausel, die "Schadensersatz-ansprüche irgendwelcher Art" ausschließt, findet sich in dem mit "Beanstandungen” überschriebenen Abschnitt der Verkaufsbedingungen, der Art und Weise sowie Prist der Geltendmachung von Beanstandungen "gegen Gewicht, Größe, Stückzahl u. Beschaffenheit usw." regelt, die Gev/ährleistungsansprüche - Wandlung, Minderung -ausschließt und stattdessen bei fehlerhaft gelieferten Stücken kostenlosen Ersatz oder Nachbesserung nach Wahl der Beklagten vorsieht. Der Haftungsausschluß umfaßt demnach, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, nur solche Schadensersatzansprüche, die sich aus den genannten Beanstandungen ergeben und damit nur Beanstandungen, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kauf gegenständes betreffen. Bern Gesamtinhalt der Verkaufsbedingungen und der Einordnung des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen irgendv/elcher Art entnimmt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Unklarheit en-rege 1 für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, daß der Schadensersatzanspruch v/egen Verletzung von Nebenpflichten hierdurch nicht betroffen werde. Die Revision hält dem entgegen, daß mit der Freizeichnungsklausel auch die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen seien. Die Begrenzung der Ansprüche, wie sie unter dem Titel "Beanstandungen" geregelt seien, zeige deutlich, daß alles, was dort nicht zugelassen sei, ausgeschlossen werden sollte. Unter dem Titel "Lieferfristenangaben" sei bestimmt: tfVerzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche irgendv/elcher Art sind ausgeschlossen11 • Auch damit seien ersichtlich Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen worden. Daß die Haftungsbeschränkung unter dem Titel "Beanstandungen” Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ergreife, entnimmt die Revision auch der Klausel, in der es heißt: "Für die Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften übernehme ich hinsichtlich der von mir gelieferten Waren keine Gewähr". Hierbei handele es sich, so meint die Revision, stets um Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Die Streithelferin v/eist ergänzend darauf hin, daß zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auch die Beschaffenheit der Entlüftungsöffnung, nämlich ihre Größe und die Art der Abdeckung gehörten. Somit habe sich die Beklagte auch von der Haftung für Schäden freigezeichnet, die sich aus dieser Beschaffenheit der Entlüftungsvorrichtung ergeben. Bei der Prüfung dieser Angriffe gegen das Berufungsurteil kann zwar davon ausgegangen werden, daß es sich um Bedingungen handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehen und deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen. Die Bedenken der Beklagten und der Streithelferin bleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen in dem Abschnitt "Beanstandungen" kann zwar bei Mängeln der Kauf suche auch auf Schadensersatzansprüche bezogen werden, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen und sich aus schuldhafter Schlechtlieferung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung herleiten lassen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 75/63). Deshalb ist der Revision darin zu folgen, daß sich die Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen nicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt. Den Bedingungen kann jedoch nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - entnommen werden, daß die Beklagte hiermit auch von Ansprüchen wegen Ver- letzung der sie treffenden Verpflichtung zur Aufklärung des Käufers Uber die erforderliche Behandlung und Überwachung des Kaufgegenstandes freigestellt werden soll. Wenn die Beklagte dies erreichen wollte, so hätte sie derartige Ansprüche in einer dem Kunden klar verständlichen Weise ausschließen müssen. Auch wenn eine Handelsfirma, die Spezialmaschinen verkauft, Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bei Überschreitung vereinbarter Lieferfristen und wegen Mängeln der Kaufsache ausschließt sowie keine Gewähr für die Beachtung berufsgenossenschaftlioher Schutzvorschriften übernimmt, so ist es doch nicht selbstverständlich, daß sie damit auch jede Haftung für ungenügende Aufklärung des Käufers ausschließen will, wenn es sich nicht um einen Mangel der Kaufsaohe handelt. Bei weitgehendem Haftungsausschluß in einer Freizeichnungsklausel ist eine enge Auslegung geboten. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Freizeichnungsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht auch auf Schadensersatzansprüche zu beziehen, die nicht aus einem Mangel der Kaufsache hergeleitet werden, sondern aus einer mangelnden Unterrichtung über die erforderliche Behandlung und Überwachung der mangelfrei gelieferten Kaufsache. V. Die Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Nach § 477 Abs. 1 BGB verjährt der Anspruch wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft bei beweglichen Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung, sofern -nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Maschine war am 19. Oktober 1962 betriebsfertig montiert worden, die Klageschrift ist beim Gericht 16 - am 3. Mai 1963 eingereicht. Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 2Ö/63 - NJW 1965, 148 = MUR 1965, 39 =.BGH Warn. 1964 Nr. 229 dargelegt hat, findet § 477 BGB auf den Anspruch aus schuldhafter Verletzung einer Nebenverpflichtung zur richtigen Beratung über die Eignung der Kaufsache (aaO handelte es sich um elektrische Wärmespeicher) für den Vertragszweck jedenfalls dann Anwendung, wenn sich das Verschulden auf Angaben über Eigenschaften (dort Leistungen) der Kaufsache bezieht. Dies folgerte der Senat aus dem Grundgedanken des § 477 Abs. 1 BGB: Nach dieser Vorschrift soll vermieden werden, daß der Käufer auf Sachmängel nach längerer Zeit zurückgreift (Motive II 238) o Sie ist aber dann nicht anzuv/enden, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (vgl. insbesondere RGZ 144, 162, 163). Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um einen mit einem Mangel der Maschine zusammenhängenden Schadensersatzanspruch, also nicht um die Auswirkung von Sachmängeln. Uie Klägerin macht vielmehr geltend, daß die Maschine nicht mangelhaft sei, sondern daß für die Verwendung der mangelfreien Maschine durch die Bedienungsanweisung eine unrichtige und unvollständige Belehrung erteilt worden sei. Für einen derartig begründeten Anspruch aus der Verletzung einer Nebenverpflichtung ist die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB nach ihrem Grundgedanken nicht anzuwenden (vgl. Brüggemann HGB RGRK 2. Aufl. (1961) § 377 Anm. 134). VI. Aub diesen Gründen sind die Revisionen der Beklagten und ihrer Streitheiferin als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Beklagte trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosteny die der Streithelferin nach § 101 Abs. 1 ZPO zur Last fallen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr^ Weber