Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Eltern der Beklagten waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in B^^B* Sie vermieteten im Jahre 1932 in diesem Hause einen Bäckereiraum an den Kaufmann Dieser baute auf eigene Kosten in dem gemieteten Bäckerei-raum zwei Backöfen ein, und zwar einen sogenannten Drei-Etagen-Brustfeuerungsofen (im folgenden Brustofen genannt) und einen sogenannten Auszieh-Ofen. Mai 1936 die Bäckereiräurac mit den Backöfen und eine Garage an die Klägerin. Etwa zu Beginn des Jahres 1958 wandte sie sich an den vom Haupttreuhänder eingesetzten Hausverwalter HflB und machte geltend, der Brustofen sei stark reparaturbedürftig. Eine von den Beklagten gegen die Klägerin erhobene Klage auf Zahlung einer NutzüngsentSchädigung für die Zeit von Februar 1959 bis einschließlich August I960 hat das Landgericht BflBB rechtskräftig abgewiesen. Vor dem Landgericht hat die Klägerin Schadenscrsatz-anoprücho wegen entgangenen Gewinns zunächst für die Zeit von 1956 bis I960 im Gesamtbeträge von 24.030,— DM geltend gemacht. Die Beklagten rechnen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 8.025 DM wegen Beschädigung der Mieträume und mit einer Forderung auf Nutzungs-entschädigung für die Zeit vom 1. März 1961 in Höhe von 2.345,77 DM auf.Das Berufungsgericht hat nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und. Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin erklärt, daß zunächst der durch Einsturz des Brustofeno entstandene Schaden, in zweiter Linie die für die Zeit vor dem Einsturz des Ofens entstandenen Ansprüche und schließlich der Ersatz der Aufwendungen für die Rcparaturarbei-ten in den Jahren 1946 und 1957 geltend gemacht würden, und zwar jeweils bis zur Höhe der Klageanträge. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, unter denen eine Zurückverweisung statthaft ist, nicht Vorgelegen haben. Hält -wie hier - das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, so genügt es nicht einmal, dies in den Gründen zu dem Ausdruck zu bringen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erste Gericht zurückzuverweisen. Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht zwar angenommen, für den der Klägerin durch den Einsturz des Brustofens entstandenen Schaden hafteten ihr die Beklagten nach § 538 Abs. 1 BGB, und es hat in den Gründen ausgeführt, der Streit über die Höhe des Anspruches sei noch nicht zur Entscheidung reif.Es hat also zweifellos er- Der Senat ist indessen nicht in der Lage, mit der Berichtigung, daß der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde, die Revision zurückzuweisen. Das- Berufungsgericht hat übersehen, daß bei einer Aufrechnung mit einer in rechtlichem Zusammenhang mit der Klageforderung stehenden Gegenforderung die Klageforderung dem Grunde nach nur dann für gerechtfertigt erklärt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Klageforderung die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung übersteigt (BGH ürt. Die Beklagten rechnen mit Gegenforderungen in Höhe von (8.025 + 2.345,77 =) 10.370,77 DM auf.Das Berufungsgericht gibt dem Landgericht ausdrücklich auf, zu prüfen, -ob und in welcher Höhe die Klage forderung durch die Aufrechnung erloschen ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, der - nunmehr als Hauptanspruch geltend gemachte - Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch Zusammensturz des Brustofens entstandenen Schadens sei dem Grunde nach gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn die Beklagten den bereits vorgesehenen Betrag gleichwohl für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht verwendeten, könnten sie nicht geltend machen, die Neuerstellung des Brustofens erfordere eine nicht zu demutbare Aufwendung von mindestens 25.000 DM. Beklagten seien mit der ihnen obliegenden Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten, so daß die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 Abs«, 1 BGB verlangen kann. Daß der Ofen schon vor der Rückerstattung des Grundstückes reparaturbedürftig gev/or-den war, schließt eine Pflicht der Beklagten, nach der Übernahme des Grundstücks für seine Erhaltung zu sorgen, nicht aus. Entscheidend ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagten verhindert haben, daß mit den zur Wiederinstandsetzung erforderlichen und vorhandenen Geldmitteln in Höhe von 5.800 DM die Reparatur ausgeführt wurde, und daß, wäre die Reparatur ausgeführt worden, der Klägerin die Fortführung ihres Bäckereibetriebes auf geraume Zeit hinaus möglich gewesen wäre. Fehl geht schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Einwand der Beklagten, eine Wiederherstellung des Ofens sei nicht -tunlich gewesen, weil mit einer Herausgabe an die Erben des Kaufmanns Nachtlicht zu rechnen gewesen sei. ■Vf ist 9 Einrichtungsgegenstände, die zusammen mit dem Miet-raura dem Mieter überlassen sind, an den Eigentümer zurückzugeben, Der Vermieter hat vielmehr in einem solchen Pall grundsätzlich nach § 536 BOB durch anderweite Beschaffung die vermieteten Räume in dem vertragsmäßigen Zustande zu erhalten. Es ist daher nicht auszuschließen, daß, selbst wenn die von den Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreif on sollte, der Klägerin auf Grund ihres Hauptanspruches ein Betrag zuzusprechen ist. Juni 1955 (IV ZR 313/54 - IM REG (BrZ) Art. 62 Nr. 4) angenommen, daß ein Mieter unter dem Gesichtspunkt des Besitzer-Eigentümer-Verhältnisses Ansprüche gegen den Rückerstattungsberechtigten wegen Verwendungen geltend machen kann, die vor der Rückerstattung unter der Herrschaft des Rttckerstattungsverpflichteten gemacht worden sind.
2^00 Ö76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIJI_j?SL32/64 URTEIL
Verkündet am
20. April 1966 Klett3
Justizobersekrctär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. des Arztes Dr. med. Kurt
Yfli (USA) 9
2. des Kaufmanns Werner LopAtf^K (USA) 9
East 0th Street5 North BrflP?
beide vertreten durch denGrundstücksverv/alter Georg Bi< in BHil, KflHBstraße
Beklagten und Revisionsklligern:
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
gegen
die Kauffrau Martha Schfl^K geb. Si^HI^Btraße %
in B{
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Eltern der Beklagten waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in B^^B* Sie vermieteten im Jahre 1932 in diesem Hause einen Bäckereiraum an den Kaufmann Dieser baute auf eigene Kosten in dem gemieteten Bäckerei-raum zwei Backöfen ein, und zwar einen sogenannten Drei-Etagen-Brustfeuerungsofen (im folgenden Brustofen genannt) und einen sogenannten Auszieh-Ofen. NfllHHB gehörte zu dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus Gründen der Rasse verfolgten Personenkreis. Als er in Folge der Boykottmaßnahmen der Nationalsozialisten in Wirtschaft liehe Schwierigkeiten geriet und den Mietzins schuldig blieb, ließen die Eltern der Beklagten, die selbst zu dem
Kreis der rassisch verfolgten Personen gehörten, auf Grund eines von ihnen erwirkten Urteils im Jahre 1935 die Back-. Öfen pfänden und erwarben sie im Y/ego der Zv/angsvorstei-gerung selbst. Nachdem Ende 1935 die Bäckerei
hatte räumen müssen, vermieteten die Eltern der Beklagten mit Vertrag vom 30. Mai 1936 die Bäckereiräurac mit den Backöfen und eine Garage an die Klägerin. Biese be-trieb in den Räumen eine Brotbäckerei. Sie stellte ein besonderes Brot her, das in dem Brust of en vorgebacken und in j dem Ausziehofen nachgebacken wurde. Ber monatliche Iliet- j zins betrug im Jahre 1959 335?11 BM.
Im Jahre 1938 mußten die Eltern der Beklagten das Grundstück aus Verfolgungsgründen an einen Br. HeflBB verkaufen. In einem gegen diesen angestrengten Rückerstattungsverfahren haben es die Beklagten als Erben ihrer in- j zwischen verstorbenen Eltern auf Grund eines Vergleiches ! vom 19. Mai 1958 zurückerhalten.
Seit 1946 stand das Grundstück unter Kontrolle eines Haupttreuhänders für Rückerstattungsvermögen. Bio Klägerin hat in dieser Zeit Instandhaltungsarbeiten an den Öfen auf eigene Kosten ausführen lassen. Etwa zu Beginn des Jahres 1958 wandte sie sich an den vom Haupttreuhänder eingesetzten Hausverwalter HflB und machte geltend, der Brustofen sei stark reparaturbedürftig. Nach Einholung von Sachverständigengutachten stellte der Haupttreuhänder 5.800 BM aus den Mitteln deö Hauskonto3 bereit, um die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Bevor die Arbeiten begonnen werden konnten, er- j hielten die Beklagten das Grundstück zurück. Sie lehnten j es ab, die Instandsetzungskosten zu übernehmen. Eine
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Instandsetzung unterblieb deshalb. Am 16. Februar 1959 stürzte der Brustofen ein. Mit Schreiben vom 19. Februar 1959 forderte die Klägerin die Beklagten auf, den Brustofen wieder herzusteilen. Diese Forderung lehnten die Beklagten ab.
Die Erben des Kaufmanns verlangten in
einem Rückerstattungsverfahren die Herausgabe der beiden Backöfen. Durch rechtskräftigen Teilbeschluß des Iandgo-richto Berlin wurden die Beklagten verurteilt, die Wegnahme der beiden Backöfen in den Mieträumen der Klägerin zu dulden. Mit Schreiben vom 15. Juli 1959 sagten sie sich daraufhin mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, von dem Mietvertrag mit der Klägerin los. Die Klägerin hat ab Februar 1959 keine Miete mehr gezahlt. Am 15* März 1961 hat sie die Bäckerei geräumt. Eine von den Beklagten gegen die Klägerin erhobene Klage auf Zahlung einer NutzüngsentSchädigung für die Zeit von Februar 1959 bis einschließlich August I960 hat das Landgericht BflBB rechtskräftig abgewiesen.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin Schadenscrsatz-anoprücho wegen entgangenen Gewinns zunächst für die Zeit von 1956 bis I960 im Gesamtbeträge von 24.030,— DM geltend gemacht. Hilfsweise hat sie ihre Ansprüche auf Verwendungen für die notv/endigsten Reparaturarbeiten an den beiden Öfen gestützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Es hält einen Schadensersatzanopruch nur wegen des in der Zeit vom 16. Februar 1959 bis 16. Juni 1959 entgangenen Gewinns für begründet, meint aber, die Klägerin sei nicht
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berechtigt, diesen Betrag zu fordern, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Ansprüche in Höhe von 30.000 DM an Gläubiger abgetreten habe.
Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin Erklärungen der Gläubiger beigebracht, wonach sie ermächtigt wird, die ihnen abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Klägerin hat die Klageforderung auf einen Teilbetrag von 12.000 DM beschränkt und beantragt die Verurteilung der Beklagten, an sie, die Klägerin, 8.000 DM und an die Allgemeine Ortskrankenkasse BflH) 4*000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten rechnen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 8.025 DM wegen Beschädigung der Mieträume und mit einer Forderung auf Nutzungs-entschädigung für die Zeit vom 1. September I960 bis 31. März 1961 in Höhe von 2.345,77 DM auf.
Das Berufungsgericht hat nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent s che idungsgründe:
I. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen, weil die Klägerin mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht habe, ohne
zu erkennen zu geben, in welcher Weise die verlangte Teilleistung von 12.000 DM auf die mehreren Ansprüche verteilt werden solle. Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin erklärt, daß zunächst der durch Einsturz des Brustofeno entstandene Schaden, in zweiter Linie die für die Zeit vor dem Einsturz des Ofens entstandenen Ansprüche und schließlich der Ersatz der Aufwendungen für die Rcparaturarbei-ten in den Jahren 1946 und 1957 geltend gemacht würden, und zwar jeweils bis zur Höhe der Klageanträge. Damit ist die Rüge der Revision erledigt.
II. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, unter denen eine Zurückverweisung statthaft ist, nicht Vorgelegen haben.
Die Zurückverweisung ist nur statthaft, wenn das Berufungs gericht den Grund voll erledigt hat. Dem ersten Rechtszuge darf nur die Entscheidung über den Betrag bleiben. Hält -wie hier - das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, so genügt es nicht einmal, dies in den Gründen zu dem Ausdruck zu bringen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erste Gericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil zu erlassen (IM ZPO § 304 Nr. 10).
Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht zwar angenommen, für den der Klägerin durch den Einsturz des Brustofens entstandenen Schaden hafteten ihr die Beklagten nach § 538 Abs. 1 BGB, und es hat in den Gründen ausgeführt, der Streit über die Höhe des Anspruches sei noch nicht zur Entscheidung reif. Es hat also zweifellos er-
klären wollen, der Klageanspruch sei dem Grunde nach berechtigt. Der Senat ist indessen nicht in der Lage, mit der Berichtigung, daß der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde, die Revision zurückzuweisen. Für den Erlaß eines Grundurteils ist nämlich noch kein Raum. Das- Berufungsgericht hat übersehen, daß bei einer Aufrechnung mit einer in rechtlichem Zusammenhang mit der Klageforderung stehenden Gegenforderung die Klageforderung dem Grunde nach nur dann für gerechtfertigt erklärt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Klageforderung die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung übersteigt (BGH ürt. vom 14. Juni 1962 - II ZR 117/61 -BGH Warn 1962 Nr. 145 = NJW 1962, 1618). Die Beklagten rechnen mit Gegenforderungen in Höhe von (8.025 + 2.345,77 =) 10.370,77 DM auf. Das Berufungsgericht gibt dem Landgericht ausdrücklich auf, zu prüfen, -ob und in welcher Höhe die Klage forderung durch die Aufrechnung erloschen ist.
Die Frage,' ob die Klage forderung die Gegenforderung übersteigt, mußte indessen, v/ie ausgeführt wurde, das Berufungsgericht selbst entscheiden.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat kann entgegen der Auffassung der Revision nicht durch Klageabweisung in der Sache selbst entscheiden.
Die Meinung des Berufungsgerichts, der - nunmehr als Hauptanspruch geltend gemachte - Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch Zusammensturz des Brustofens entstandenen Schadens sei dem Grunde nach gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Rückerstattungsberechtigte tritt mit Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung in die Rechte und Pflichten eines Mietvertrages in entsprechender Anwendung de3 § 571 BGB ein (BGHZ 11, 27, 34). Die Beklagten waren deshalb seit dem Abschluß des Vergleiches vom 19. Mai 1958 nach § 536 BGB verpflichtet, die der Klägerin überlassenen I-Iiet-räume in dem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Dieses führt aus, die Mieträume seien der Klägerin zu dem Betriebe einer Brotbäckerei vermietet worden. Mitvermietet seien die beiden in dem Bäckerciraura befindlichen Backöfen gewesen. Eine Instandsetzung des durch langjährigen Gebrauch abgenutzten Ofens sei den Beklagten zuzu demuten gewesen. Die starke Reparaturbedürftigkeit habe der Haupttreuhänder nach Prüfung der Sachund Rechtslage anerkannt und aus Mitteln des Hauses einen Betrag von 5.800 DM für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten bereitgestellto Der Betrag von 5.800 DM sei auch im Hinblick auf die lange Dauer der Mietzeit und den monatlichen Mietzins von insgesamt 335 DM nicht unangemessen hoch, zu demal der Betrag aus den Gesamterträgnissen des Hauses habe zur Verfügung gestellt werden können. Wenn die Beklagten den bereits vorgesehenen Betrag gleichwohl für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht verwendeten, könnten sie nicht geltend machen, die Neuerstellung des Brustofens erfordere eine nicht zu demutbare Aufwendung von mindestens 25.000 DM. Sie hätten unter den obwaltenden Umständen damit rechnen müssen, daß der Ofen, wenn er nicht repariert werde, ganz Zusammenstürzen werde.
Diese Ausführungen rechtfertigen den Schluß, die
Beklagten seien mit der ihnen obliegenden Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten, so daß die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 Abs«, 1 BGB verlangen kann. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Daß der Ofen schon vor der Rückerstattung des Grundstückes reparaturbedürftig gev/or-den war, schließt eine Pflicht der Beklagten, nach der Übernahme des Grundstücks für seine Erhaltung zu sorgen, nicht aus. Das folgt daraus, daß sic nach § 571 BGB in die Pflichten aus dem Mietverträge eingetreten sind. Irrig ist auch, daß die Beklagten nur für Schäden cinzutrctcn hätten, an deren Entstehen sie ein Verschulden treffe. Die Klägerin verlangt nicht Schadensersatz, weil ein Mangel infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten habe* entstanden ist, sondern weil der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin etwa Anspruch darauf hatte, daß der veraltete Ofen durch einen modernen und leistungsfähigeren ersetzt, werde. Entscheidend ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagten verhindert haben, daß mit den zur Wiederinstandsetzung erforderlichen und vorhandenen Geldmitteln in Höhe von 5.800 DM die Reparatur ausgeführt wurde, und daß, wäre die Reparatur ausgeführt worden, der Klägerin die Fortführung ihres Bäckereibetriebes auf geraume Zeit hinaus möglich gewesen wäre. Fehl geht schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Einwand der Beklagten, eine Wiederherstellung des Ofens sei nicht -tunlich gewesen, weil mit einer Herausgabe an die Erben des Kaufmanns Nachtlicht zu rechnen gewesen sei. Es kann keine Rede davon sein, daß ein Mietvertrag etwa deshalb seine Grundlage verliert, weil der Vermieter verpflichtet
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ist 9 Einrichtungsgegenstände, die zusammen mit dem Miet-raura dem Mieter überlassen sind, an den Eigentümer zurückzugeben, Der Vermieter hat vielmehr in einem solchen Pall grundsätzlich nach § 536 BOB durch anderweite Beschaffung die vermieteten Räume in dem vertragsmäßigen Zustande zu erhalten. Im vorliegenden Pall hätte es den Beklagten obgelegen, sich zu bemühen, die Öfen, deren Wert ersichtlich stark gemindert war, den Erben
abzukaufen, um sie der Klägerin zur Verfügung stellen zu können. Daß die Beklagten einen solchen Versuch unternommen hätten, tragen sie selbst nicht vor.
Es ist daher nicht auszuschließen, daß, selbst wenn die von den Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreif on sollte, der Klägerin auf Grund ihres Hauptanspruches ein Betrag zuzusprechen ist. Im übrigen ist darauf hinzuwei-son, daß möglicherweise mindestens der zv/eite Hilfsanspruch begründet ist. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1955 (IV ZR 313/54 - IM REG (BrZ) Art. 62 Nr. 4) angenommen, daß ein Mieter unter dem Gesichtspunkt des Besitzer-Eigentümer-Verhältnisses Ansprüche gegen den Rückerstattungsberechtigten wegen Verwendungen geltend machen kann, die vor der Rückerstattung unter der Herrschaft des Rttckerstattungsverpflichteten gemacht worden sind.
IV. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens v/erden dem Berufungsgericht übertragen.
Dr. Haidinger Gelhaar Dr. Dorsche
Dr. Mezger
Mormann