- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Juni 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dr» Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen !,S^|^BI-Barue Mit dem Grundstückseigentümer hatte sie vereinbart , daß sie den Betrieb persönlich führen müsse und bis zu dem 3oo Juni 1965 keine Vergütung zu zahlen brauche, daß dann aber ab lo Juli 1965 5o % einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu zahlen sei, die sich später auf loo % erhöhen sollte« Am 19« Januar i960 schloß sie mit den Klägern folgende von der Beklagten unterschriebene: Vereinbarung: Am 2o« Januar i960 trat die Beklagte eine Reise an, bat den Kläger zu 1 sich wegen der Besprechung v/eiterer Fragen mit ihrem Dem Personal stellte sie den Kläger zu 1 als den zukünftigen Pächter vor, der sich seinerseits auch in den Pachträumen «aufhielt und mit den Lieferanten und einem Pianisten wegen des sen Ausscheidens verhandelte«« Bei seiner Rücksprache mit Recht anwalt Auerbach wurde der Kläger von diesem darauf hingewiesen daß eine Unterverpachtung der Bar nur mit Zustimmung des Hauseigentümers gestattet seio Dieser machte seine Zustimmung davon abhängig3 daß die Beklagte auf gewisse Rechte aus ihrem ge genseitigen Vertragsverhältnis verzichtete0 Der Aufforderung des Klägers9 die "Vereinbarung" vom 19» Januar i960 innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen mit der Androhung9 nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen9 kam die Beklagte nicht nach.» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab9 ob die Abrede vom 19» Januar i960 eine rechtliche Bindung der Parteien an das Vereinbarte bewirkt hat«, Das verneint das Be rufungsgericht unter Hinweis auf § IJb Abs« 1 BGB deshalb, weil sich die Parteien über die Pachtdauer und die Tragung "im Zweifel" als nicht geschlossen anzusehen® Die Vertragsparteien können also auch dann, wenn sie Einzelpunkte, die sie Vertraglich regeln wollten, noch ungeregelt gelassen haben, gleichwohl schon eine Bindung vereinbaren® Der Kläger hat unter Hinweis auf eine Reihe von Umständen behauptet, daß dies hier der Fall gewesen sei® Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen® Der Umstand, daß die Parteien die offen gelassenen Fragen nach der freien V/illensentSchließung regeln wollten und konnten, hindert auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs eine ergänzende Vertragsauslegung (Palandt, BGB § ljb Anm® 1;§ 157Anm® 2a)®
2234 048 VIII ZR 32/63 Verkündet am 15» Juni 196V Klett3 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit r 1) des Kaufmanns Julius Eflfc3 ___ 2) dessen Ehefrau Magda EjflgeboV®(^3 beide wohnhaft in Fflflflfl RBBflweg fl. - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger9 Rechtsanwalt Dr gegen die Kauffrau Hildegard Ma Schr^^P) in Miiflflfc» G (früher Sch( Straße fl Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Juni 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dr» Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des J0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt/Main vom *fo Dezember 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Pächterin der in gelegenen !,S^|^BI-Barue Mit dem Grundstückseigentümer hatte sie vereinbart , daß sie den Betrieb persönlich führen müsse und bis zu dem 3oo Juni 1965 keine Vergütung zu zahlen brauche, daß dann aber ab lo Juli 1965 5o % einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu zahlen sei, die sich später auf loo % erhöhen sollte« Am 19« Januar i960 schloß sie mit den Klägern folgende von der Beklagten unterschriebene: Vereinbarung: '•Vorvertrag zwisehen Frau Jo ScbflM-Schr^^ in FJBMBE a«Mo, Hc^ÜIM 0 und den Eheleuten Julius E^Äund Frau Magda gebo V^^ in aoMo, RH^^weg wird heute folgender Vertrag abgeschlossen: Frau Schmidt-Schröder verpachtet an die Eheleute E^^, heute ihr Geschäftslokal (Bar) mit den dazugehörigen Räumen 3 v/ie. Keller? Dachgarten und 1 Zimmer im I« Stock« Sämtliche Räume werden auch mit einer kompletten Einrichtung 5 wie Groß- und Kleininventar übergeben« Die Pacht beträgt 6 % (Sechs) des Gesamtumsatzes, wobei die Getränkesteuer von der Umsatzendsumme abgezogen wird« Die Mindestpachtsumme ist monatlich mit 900,-- (Neunhundert) vereinbart und zwar für die Zeit bis zu dem 3o° Juni 196?« Der endgültige Pachtvertrag und die Dauer dessen, wird mit Rücksicht auf die Verbindlichkeiten der Verpächterin, innerhalb 30 Tagen abgeschlossen« Die Übergabe bzw« Übernahme erfolgt innerhalb 3° Tagen« Die Verpächterin erklärt sich einverstanden, daß die Eheleute E(^ das Lokal mit Nebenräumen zu ihren Zwecken geeignet umbauen und umgestalten können« Das Lokal wird zu einem Tagesbetrieb ergänzt werden, wobei der Barbetrieb in der Nacht beibehalten v/ird« Sämtliche Nebenkosten werden im endgültigen Vertrag aufgeführt und geregelto" Am 2o« Januar i960 trat die Beklagte eine Reise an, bat den Kläger zu 1 sich wegen der Besprechung v/eiterer Fragen mit ihrem -■ 3 - Rechtsberater3 dem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und händigte ihm zu diesem Zv;ecke ein an den Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts aus: “Bitte gewähren Sie Herrn Julius E|^^ Einblick in meinen Liefervertrag und beraten Sie ihn bezügl» des Passusses im Vertrag Geschäftsführung1 "«» Dem Personal stellte sie den Kläger zu 1 als den zukünftigen Pächter vor, der sich seinerseits auch in den Pachträumen «aufhielt und mit den Lieferanten und einem Pianisten wegen des sen Ausscheidens verhandelte«« Bei seiner Rücksprache mit Recht anwalt Auerbach wurde der Kläger von diesem darauf hingewiesen daß eine Unterverpachtung der Bar nur mit Zustimmung des Hauseigentümers gestattet seio Dieser machte seine Zustimmung davon abhängig3 daß die Beklagte auf gewisse Rechte aus ihrem ge genseitigen Vertragsverhältnis verzichtete0 Der Aufforderung des Klägers9 die "Vereinbarung" vom 19» Januar i960 innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen mit der Androhung9 nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen9 kam die Beklagte nicht nach.» Die Kläger ver langten daraufhin mit der Klage 7 2oo DM nebst Zinsen als Ersatz ihres Verdienstausfalles« Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt, während das Oberlandesgericht die Klage abwieso Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.» Ent schei dung sgründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab9 ob die Abrede vom 19» Januar i960 eine rechtliche Bindung der Parteien an das Vereinbarte bewirkt hat«, Das verneint das Be rufungsgericht unter Hinweis auf § IJb Abs« 1 BGB deshalb, weil sich die Parteien über die Pachtdauer und die Tragung ~ if - der Nebenkosten, die nach ihren Erklärungen ebenfalls vertraglich geregelt werden sollten, noch nicht geeinigt hat-ten® Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht hierbei nicht beachtet, daß § 15^ Abs® 1 BGB, der auch für Vorverträge gilt, nur eine im Einzelfall widerlegbare Auslegungsregel gibt® Auch wenn die in ihm normierten Tatbe-standsmerkmale vorliegen, ist der Vertrag nur. "im Zweifel" als nicht geschlossen anzusehen® Die Vertragsparteien können also auch dann, wenn sie Einzelpunkte, die sie Vertraglich regeln wollten, noch ungeregelt gelassen haben, gleichwohl schon eine Bindung vereinbaren® Der Kläger hat unter Hinweis auf eine Reihe von Umständen behauptet, daß dies hier der Fall gewesen sei® Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen® Der Umstand, daß die Parteien die offen gelassenen Fragen nach der freien V/illensentSchließung regeln wollten und konnten, hindert auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs eine ergänzende Vertragsauslegung (Palandt, BGB § ljb Anm® 1;§ 157Anm® 2a)® Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen» Diesem war auch die von der Sachentscheidung abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen» Dr» Haidinger Artl Dr» Mezger Dr» Messner Mormann